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Landgericht Bochum·7 Ks 1/24·05.05.2024

§ 63 StGB nach heimtückischem Messerangriff: Unterbringung wegen hebephrener Schizophrenie

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Bochum hatte über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach einem überfallartigen Messerangriff auf einen Nachbarn zu entscheiden. Der Beschuldigte verwirklichte nach den Feststellungen u.a. versuchten Mord (Heimtücke) sowie schwere Körperverletzung, war aber aufgrund hebephrener Schizophrenie jedenfalls erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert und möglicherweise schuldunfähig. Das Gericht ordnete die Unterbringung nach § 63 StGB an, weil die Anlasstat erheblich war und wegen fortbestehender Erkrankung, fehlender Krankheitseinsicht und verweigerter Medikation eine hohe Gefahr weiterer schwerer Straftaten besteht. Eine Aussetzung zur Bewährung nach § 67b StGB lehnte die Kammer mangels stabilen Umfelds und gesicherter Behandlung ab.

Ausgang: Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet; Bewährungsaussetzung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde und aufgrund des fortdauernden Zustands erhebliche weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

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Für die Anordnung nach § 63 StGB muss zwischen psychischer Störung und Anlasstat ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; fehlt ein normalpsychologisch nachvollziehbares Motiv und erscheint das Tatgeschehen krankheitstypisch, kann dies den Zusammenhang stützen.

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Eine Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, Vorleben, Anlasstat sowie Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung und hat individuelle Risikofaktoren der konkreten Lebenssituation einzubeziehen.

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Lehnt der Betroffene eine notwendige psychiatrische Behandlung (insbesondere Medikation) ab und fehlt Krankheitseinsicht, kann dies die Erwartung weiterer erheblicher Straftaten wesentlich erhöhen.

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Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b StGB kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn ein stabiles Umfeld und eine hinreichende Sicherung der erforderlichen Behandlung und Medikation gewährleistet sind.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 6 StPO§ 21 StGB§ 20 StGB§ 211 Abs. 2 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB

Tenor

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Beschuldigte.

Angewendete Vorschriften:

- §§ 20, 63 StGB –

Gründe

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(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4, Abs. 6 StPO)

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Feststellungen zur Person

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1.

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Der Beschuldigte wurde am 00.00.0000 als eines von vier Kindern der gemeinsamen Eltern in F. geboren. Sein Vater, der Zeuge O. W., ist gelernter Garten- und Landschaftsbauer. Er geht einer Beschäftigung im Elektronikwerk D. in U. nach. Nebenberuflich arbeitet er als Taxifahrer. Die Mutter des Beschuldigten, V. T., geschiedene W., hat keinen Beruf erlernt. Früher arbeitete sie gelegentlich für Privatpersonen als Reinigungskraft, heute ist sie Hausfrau und geht im Übrigen keiner Tätigkeit nach. Der Beschuldigte hat drei Geschwister. Seine Schwester L. und sein Bruder H. sind älter, seine Schwester A. K. ist jünger als er.

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Die familiären Verhältnisse, in denen der Beschuldigte aufwuchs, waren erheblich problembehaftet. Die Mutter litt seit frühester Kindheit des Beschuldigten unter erheblichen psychischen Problemen. Sie war mit der Erziehung und Versorgung der vier Kinder überfordert und war diesen zu keiner Zeit Vorbild oder Stütze. Einen liebevollen Umgang mit ihren Kindern pflegte sie nicht, eine innige Beziehung baute sie zu keinem von ihnen auf. Vielmehr glich sie eigene Unzulänglichkeiten durch Strenge und auch durch Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern aus, wenn diese in den Augen der Mutter keine ausreichenden Leistungen zeigten oder aus ihrer Sicht frech waren. Die Züchtigungen führte die Mutter entweder mit der flachen Hand, zum Teil aber auch unter Zuhilfenahme von Gegenständen, etwa eines Kochlöffels, aus. Auch zu seinem Vater hatte der Beschuldigte kein besseres Verhältnis. Vielmehr gerieten er und sein Bruder H. mehrfach aus nichtigen Anlässen mit diesem aneinander, was den Vater dazu veranlasste beide Söhne ebenfalls regelmäßig zu schlagen. Von den Gewalttätigkeiten beider Elternteile erzählten die Kinder niemandem etwas und erfuhren daher außerhalb der Familie auch keine Hilfe. Eine Person, der sie sich anvertrauen konnten, hatten sie nicht. Die Kinder wurden zudem immer wieder in eheliche Streitigkeiten hineingezogen. Beide Elternteile bezichtigten den jeweils anderen regelmäßig des Fremdgehens und waren auch untereinander ausfällig und gewalttätig.

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Die Situation gestaltete sich für die Kinder derart unerträglich, dass die beiden ältesten Geschwister schon früh aus dem familiären Haushalt auszogen, während der Beschuldigte und seine Schwester A. weiter bei den Eltern lebten und deshalb auch weiterhin unter deren Konflikten zu leiden hatten.

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Im Jahr 2011 ging V. T. eine Beziehung mit einem neuen Mann ein, aufgrund derer es zur Trennung der Eltern des Beschuldigten kam. Die Mutter verließ den Familienhaushalt, während der Beschuldigte und seine Schwester A. zunächst beim Vater verblieben. Trotz dieser räumlichen Trennung der Eheleute verringerten sich die familiären Konflikte in der Folgezeit nur unerheblich. Grund hierfür waren insbesondere die zwischen den Eltern geführten Rechtsstreitigkeiten über das Sorgerecht für die damals noch 15-jährige A.. Der Vater des Beschuldigten, der bereits zuvor aufgrund der anhaltenden ehelichen Probleme depressive Phasen durchlebt hatte, verfiel nach der Trennung in eine starke Depression, in deren Verlauf er einen Selbstmordversuch unternahm. Von da an versank er in tiefes, andauerndes Selbstmitleid, aufgrund dessen die Stimmung zu Hause stets gedrückt und schlecht war und es mehrfach zu Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten kam.

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Im Jahr 2014 nahmen die Konflikte zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater weiter zu, sodass dieser den Beschuldigten in letzter Konsequenz der Wohnung verwies. Der Beschuldigte war zunächst eine Zeit lang wohnungslos und nur über eine Meldeadresse in U. erreichbar. Er wendete sich in der Folgezeit an die Wohnungslosenhilfe der M. in U.. Dort wurde er zunächst in einer pädagogischen Wohngemeinschaft untergebracht und zog im Juli 2019 durch Vermittlung an die ambulante Betreuung in eine von der M. angemietete Trägervertragswohnung in dem Mehrfamilienhaus R.-straße 000, die spätere Tatwohnung, ein. Ab Juli 2020 wurde der Beschuldigte nach einem Betreuerwechsel durch die Zeugin B. betreut. Hauptziel im Rahmen der ambulanten Betreuung war es für den Beschuldigten eine eigene Wohnung zu finden. Die Zeugin B. unterstützte den Beschuldigten aber auch beim Schriftverkehr, bei seinen Finanzen und bei Behördengängen. Dies war erforderlich, da der Beschuldigte nur wenig Engagement in bürokratischen Angelegenheiten zeigte, diesbezüglich über eine niedrige Frustrationstoleranz verfügte und bei Problemen stets in Untätigkeit verfiel. Über persönliche Angelegenheiten, seinen Gesundheitszustand und seine Familie gab der Beschuldigte gegenüber der Betreuerin nur wenig preis. Nachdem die Kooperation mit dem Beschuldigten nach dem Betreuerwechsel zunächst gut funktionierte, ließ die Mitwirkung des Beschuldigten Mitte des Jahres 2021 stetig nach. Er nahm nur noch wenige persönliche Termine wahr und hatte an den Hilfsangeboten der M. nur wenig bis gar kein Interesse. Diese negative Tendenz verschlimmerte sich im Jahr 2022 weiter, sodass die Zeugin B. im Laufe des Jahres lediglich fünf persönliche Termine mit dem Beschuldigten wahrnehmen konnte. Im Rahmen dieser Gespräche zeigte sich der Beschuldigte vermehrt rückzügig, misstrauisch und distanziert. Aufgrund dieses Verhaltens war es nur schwerlich möglich an dem Betreuungsverhältnis festzuhalten und dies gegenüber dem Träger zu rechtfertigen. Dem Beschuldigten drohte erneut die Wohnungslosigkeit, was ihn jedoch nicht zu einer Änderung seines Verhaltens bewegte. Man traf schließlich eine Vereinbarung, dass der Beschuldigte die Trägervertragswohnung zum 01.01.2023 als Hauptmieter übernahm und aus der ambulanten Betreuung ausschied.

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Zu seinem Vater hat der Beschuldigte seit seinem Auszug keinen Kontakt mehr. Wegen des schlechten Verhältnisses zu ihm lehnt der Beschuldigte auch seinen Zweitnamen – er ist nach seinem Vater benannt – ab und möchte nur Z. genannt werden. Bis zum heutigen Tage hat der Beschuldigte auch keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und lehnt einen solchen auch ausdrücklich ab. Zu seinem älteren Bruder H., der ebenfalls in U. lebt und in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeitet, hat der Beschuldigte ebenfalls keinen Kontakt mehr. Seine ältere Schwester L. lebt inzwischen zusammen mit ihrem Partner und den gemeinsamen zwei Kindern in E.. Sie ist Hausfrau und kümmert sich um die Erziehung und Versorgung der Kinder. Zu ihr bestand in der Vergangenheit zumindest regelmäßiger Kontakt über den Instant-Messaging-Dienst WhatsApp, der zuletzt jedoch abbrach. Zu seiner jüngeren Schwester A. bestand in der Vergangenheit gelegentlich Kontakt. Diese verbüßte selbst ab dem Jahr 2016 eine langjährige Haftstrafe, weil sie ihre Kinder – Zwillinge – misshandelt hatte. Der Beschuldigte besuchte seine Schwester während deren Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt. Nach ihrer Entlassung aus der Haft reduzierte sich der Kontakt, bis er zuletzt gänzlich abbrach. Hintergrund war, dass die Schwester des Beschuldigten das Gerücht verbreitete, dass er und nicht sie selbst ihre Kinder misshandelt habe.

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2.

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Der Beschuldigte wurde im Jahr 1999 regelgerecht eingeschult. Zuvor hatte er den Kindergarten und ein Jahr die Vorschule besucht. Er wechselte nach der Grundschule auf die Gesamtschule. Der Beschuldigte hatte in der Schule im Verhalten zunächst keine Probleme, strengte sich aber nur wenig an. Da er bei Erbringung schlechter Leistungen durch seine Eltern gezüchtigt wurde, begann er früh die Unterschriften der Eltern unter seinen Klassenarbeiten zu fälschen. Er verließ die Gesamtschule im Jahr 2009 mit einem Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Im Anschluss daran besuchte er ein Berufskolleg im Fachbereich Metallverarbeitung. Er verlor schnell das Interesse und brach die Schule nach etwa sechs Monaten ab. Danach besuchte er ein weiteres Berufskolleg in N. im Bereich Einzelhandel. Im Zusammenhang damit begann er auch eine Lehre bei der Firma Q., wurde jedoch in der Probezeit gekündigt, da er sich einen Bruch der Mittelhand zuzog, als er aus einem nichtigen Anlass – einem Streit mit seiner jüngeren Schwester – mit der Faust wuchtig gegen einen Spiegelschrank schlug, sodass dieser zu Bruch ging. Die Fraktur der Mittelhand musste operativ versorgt werden, heilte aber letztlich folgenlos aus. Nach diesem Vorfall bemühte sich der Beschuldigte nicht mehr um eine berufliche Tätigkeit. Im Jahr 2020/2021nahm er noch an einer einzelnen vom Jobcenter angebotenen Bildungsmaßnahme in Form eines Bewerbungstrainings teil. Die Bildungsmaßnahme brach der Beschuldigte jedoch ebenfalls ab. Grund hierfür waren sein zu dieser Zeit akuter Betäubungsmittelkonsum und eine sich im Laufe der Zeit verschlimmernde Antriebslosigkeit. Gegenwärtig lebt er von Bürgergeld.

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3.

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Der Beschuldigte begann im Alter von etwa 18 Jahren Drogen zu konsumieren. Er konsumierte zunächst Marihuana und ging dann zur Einnahme von Amphetaminen und Spice über. Die Substanzen nahm er auch kombiniert ein. Er probierte auch verschiedene andere Betäubungsmittel (LSD, Opioide, Pilze) aus. Alkohol konsumierte der Beschuldigte ebenfalls regelmäßig. In der Regel konsumierte er Wein und gelegentlich Bier. Es war allerdings auch nicht unüblich, dass er Whiskey konsumierte. Diesen konsumierte er mal „pur“ und mal als Mischgetränk. Der Beschuldigte war aufgrund seines in einiger Regelmäßigkeit stattfindenden Konsums erheblich an Alkohol gewöhnt. Ausfallerscheinungen oder Gangunsicherheiten hatte der Beschuldigte in der Vergangenheit nach dem Konsum von Alkohol nicht.

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Der Beschuldigte hatte in der Vergangenheit insgesamt drei feste Beziehungen. Die letzte Beziehung hielt drei Jahre und wurde 2016 beendet. Seitdem hatte der Beschuldigte keine Beziehung mehr, sehnt sich aber auch nicht nach einer solchen. Er zieht es vor, allein zu sein. Enge Freunde oder andere Sozialkontakte hat der Beschuldigte nicht, jedenfalls konnte die Kammer dahingehend keine Feststellungen treffen.

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0.

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In seiner Freizeit spielt der Beschuldigte gerne Videospiele auf der Konsole Nintendo Switch. Er bevorzugt die Spiele „Zelda“ und „Resident Evil“. Er hat keinen geregelten Tagesablauf. Er schläft die meiste Zeit des Tages und lebt planlos in den Tag hinein.

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Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seit etwa zehn Jahren an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F 20.1) leidet. Er neigte schon zu der Zeit, als er noch im väterlichen Haushalt lebte, zu normalpsychologisch nicht erklärbaren Impulsdurchbrüchen, was z.B. anhand der o.g. Situation mit der Zerstörung des Spiegelschranks erkennbar war. Zu weiteren, von der Kammer nicht näher feststellbaren, Zeitpunkten kam es auch zu nicht unerheblichen Auseinandersetzungen mit seinem Vater. Darüber hinaus fügte sich der Beschuldigte als Regulationsmechanismus zu verschiedenen Zeitpunkten selbst an den Armen Schnittverletzungen zu. In der Vergangenheit besuchte er aufgrund dieses Verhaltens einmalig die Borderline-Sprechstunde der LWL-Klinik X., ohne dass jedoch eine Borderline-Erkrankung letztlich diagnostiziert wurde.

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Am 20.04.2023 stellte sich der Beschuldigte zudem wegen akuter akustischer Halluzinationen und Wahnvorstellungen einmalig in der zentralen Notaufnahme des Y. Krankenhaus in U. vor. Er gab an, er höre Stimmen, könne Gedanken lesen, die Nachbarn würden ihn der Pädophilie beschuldigen und sein Vater habe seinen Tod vorgetäuscht. Als mögliche Ursache für die Symptome gab er gegenüber dem Neurologen Dr. J. an, dass er kurz zuvor seinen Betäubungsmittelkonsum eingestellt habe. Er habe über die Jahre eine Vielzahl von Betäubungsmitteln (Amphetamine, LSD, Marihuana, Opioide und Pilze) zu sich genommen und von einem auf den anderen Tag aufgehört diese zu konsumieren. Im Gespräch mit dem Behandler imponierte der Beschuldigte durch besonderes Misstrauen und geringe Auskunftsbereitschaft. Nachdem er zunächst eine Untersuchung ablehnte und die Klinik kurzfristig verließ, kehrte er nach einiger Zeit zurück und stimmte einer Verlegung in die LWL-Klinik X. zu. Dort verblieb er jedoch nicht lange. Eine konkrete Diagnose wurde dort nicht gestellt. Danach unternahm er keinerlei Behandlungsversuche mehr.

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7.

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Der Beschuldigte ist strafrechtlich bisher nicht aktenkundig in Erscheinung getreten, gibt aber selber an, bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein. Dies insbesondere wegen Sachbeschädigung, Körperverletzungen und Betäubungsmittelbesitzes.

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Feststellungen zur Sache

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1.

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Der Beschuldigte bewohnt in dem Mehrfamilienhaus R.-straße 000 in U. eine im 2. Obergeschoss gelegene Wohnung. Auf der Etage befinden sich drei Wohnungen. Die Wohnung des Beschuldigten ist die in der Mitte gelegene Wohnung. Kontakte zu den Nachbarn hat der Beschuldigte nicht. Er lebt allein und zurückgezogen. Der Geschädigte bewohnt in demselben Haus die auf der 3. Etage gelegene Wohnung rechts. Der Geschädigte leidet an einer Psychose und steht seit über neun Jahren unter gesetzlicher Betreuung. Er geht nicht zum Arzt und nimmt auch keine Medikamente zur Behandlung seiner Erkrankung ein, kommt aber mit seiner Krankheit auch so relativ gut zurecht. Er lebt zurückgezogen und hat wenig Kontakte zu Nachbarn. Er ist den Nachbarn lediglich als ruhige und friedliche Person bekannt, die „keiner Fliege etwas zu leide tun würde“.

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In der Vergangenheit, etwa zwei Jahre vor dem Tatgeschehen, beschwerte sich der Beschuldigte bei der Zeugin G. mindestens einmalig darüber, dass der Geschädigte in seiner Wohnung zu laut sei und ihn mit lauter Musik und „Getrampel“ belästige. Ob es dahingehend ein klärendes Gespräch zwischen ihm und dem Geschädigten gegeben hat, konnte die Kammer nicht aufklären.

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2.

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Am 06.11.2023 bis etwa 15 Uhr hielt sich der Beschuldigte in seiner Wohnung in der R.-straße 000 auf und spielte auf der Spielekonsole Nintendo Switch das Videospiel „Resident Evil“. Zu einem früheren Zeitpunkt an diesem Tag hatte sich der Beschuldigte bei MV. eine Flasche Whiskey gekauft und davon etwa eine halbe Flasche aus Langeweile konsumiert. Wann genau der Konsum stattgefunden hat, konnte nicht aufgeklärt werden. Aufgrund nicht näher geklärter Umstände nahm er gegen 15.05 Uhr ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm an sich und begab sich damit bewaffnet in das dritte Obergeschoss zu der Nachbarwohnung des geschädigten Zeugen S. C.. Die Wohnung des Geschädigten war zu diesem Zeitpunkt verschlossen. Der Geschädigte hatte sich– seiner üblichen Gewohnheit entsprechend – nur mit einer Unterhose bekleidet ins Bett gelegt, um dort zu ruhen. Geschlafen hatte er noch nicht. Der Beschuldigte trat – ohne zuvor zu klingeln oder an der Wohnungstür zu klopfen – ohne erkennbaren Grund die Tür ein und begab sich in das Schlafzimmer des Geschädigten. Dort stach er ohne Anlass und ohne Vorwarnung mit nach dem natürlichen Willen gefassten Tötungsvorsatz auf Kopf und Oberkörper des in seinem Bett liegenden Geschädigten ein, der sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs auf seinen Leib oder sein Leben versah. Insgesamt fügte der Beschuldigte dem Geschädigten mindestens 8 Stich- und Schnittverletzungen zu. Durch verschiedene tiefe Schnitte im Kopfbereich kam es zu einer Teilskalpierung, d.h. große Teile der Kopfschwarte wurden vom Schädelknochen gelöst. Nach den ersten Stichen versuchte sich der Geschädigte zunächst in Richtung der Küche zu bewegen, um sich den Angriffen des Beschuldigten zu entziehen. In der Wohnung kam es zu einem dynamischen Geschehen, bei welchem sich der Geschädigte vom Schlafzimmer in die Küche und schließlich erneut ins Schlafzimmer bewegte. Durch einen im Schlafzimmer erfolgten Schnitt, amputierte der Beschuldigte dem Geschädigten den Daumen der linken Hand. Mit einem weiteren Schnitt trennte er ihm fast die Nase ab. Diese war nur noch durch einen dünnen Gewebestrang mit dem Rest des Gesichts verbunden. Ein gegen den Oberkörper gerichteter Stich drang in den Bauchraum vorne links, etwas unterhalb des Bauchnabels, ein und durchsetzte das Bauchfell, wobei es nicht zur Eröffnung der Bauchhöhle und einer Verletzung innerer Organe kam. Ein weiterer Stich erfolgte in den linken Oberbauch, unterhalb des Rippenbogens. Der Beschuldigte versetzte dem Geschädigten zudem einen Stich links in den Brustkorb, unterhalb der linken Achselhöhle, wobei es auch hierdurch nicht zur Eröffnung der Brusthöhle und einer Verletzung der darunterliegenden Lunge kam. Die genaue zeitliche Abfolge der multiple Stich- und Schnittverletzungen konnte nachträglich nicht mehr rekonstruiert werden. Aufgrund der erheblichen Verletzungen, insbesondere der Abtrennung des Daumens und der Verletzung verschiedener Schlagadern, trat bei dem Geschädigten ein großer Blutverlust ein, sodass akute Lebensgefahr bestand. Bei Ausführung der Stiche erkannte der Beschuldigte jedenfalls mit natürlichem Willen, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten ausnutzte, da er ihn überfallartig attackiert hat und dieser sich in der beengten Wohnung gegen den unangekündigten Angriff zu keinem Zeitpunkt angemessen verteidigen konnte. Er erkannte mit natürlichem Willen auch, dass er dem Geschädigten eine Vielzahl von Stich- und Schnittverletzungen in verschiedensten Körperregionen zugefügt hatte und dass dieser in der Wohnung bereits eine erhebliche Menge Blut verloren hatte und er ihn durch sein Handeln möglicherweise tödlich verletzt hatte.

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Der Beschuldigte litt im Zeitpunkt der Tatbegehung an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1), aufgrund derer jedenfalls seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit in jedem Falle iSd. § 21 StGB erheblich vermindert und nicht ausschließbar gänzlich aufgehoben iSd. § 20 StGB war.

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3.

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a.

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Dem Geschädigten gelang es schließlich, schwer verletzt seine Wohnung zu verlassen und durch das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses auf die Straße zu flüchten. Der Beschuldigte folgte ihm nach, wobei er beim Verlassen der Wohnung oder bereits zuvor beim Betreten der Wohnung das am Spiegelschrank abgelegte Portemonnaie des Geschädigten an sich nahm. Der Geschädigte versuchte auf dem Gehweg der R.-straße Abstand zwischen sich und den Beschuldigten zu bringen und lief um einen dort geparkten silbernen PKW herum. Der Beschuldigte verfolgte ihn mit erhobenem Messer und versuchte weiter mit diesem auf ihn einzustechen, wobei der Geschädigte sich den weiteren Stichen stets entziehen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte infolge der bereits in der Wohnung erlittenen Verletzungen erheblich geschwächt und bewegte sich nur langsam um das Auto herum. Der Beschuldigte folgte ihm mit langsamem, aber sicherem Gang und war vollkommen auf ihn fixiert. Die Zeugin I., die mit ihrem PKW unmittelbar hinter dem silbernen PKW geparkt und das Geschehen aus ihrem Auto heraus beobachtet hatte, öffnete kurz die Autotür, schrie den Beschuldigten an und riet dem Geschädigten, sich auf die andere Straßenseite zu flüchten. Der Beschuldigte nahm die Anwesenheit der Zeugin kurz war, fokussierte sich jedoch umgehend wieder auf den Geschädigten und verfolgte ihn weiter. Die Zeugin I. schloss die Autotür wieder und alarmierte die Polizei. Das Geschehen auf der R.-straße wurde von mehreren Passanten mit ihren Mobiltelefonen gefilmt.

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Durch die Hilfeschreie des Geschädigten wurde auch der Zeuge P., welcher sich zu diesem Zeitpunkt in der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung seiner Lebensgefährtin, der Zeugin SD., in dem Haus R.-straße 000 befand, auf das Geschehen aufmerksam. Er beschloss dem Geschädigten zur Hilfe zu eilen. Er bewaffnete sich mit einem Baseballschläger, den er stets hinter der Wohnungstür verwahrte, und begab sich damit vor die Haustür. Er nährte sich dem Beschuldigten und hielt den Baseballschläger drohend in dessen Richtung, um diesen auf Abstand zu halten. Der Beschuldigte nahm den Zeugen P. wahr und fragte diesen, ob er auch „noch was abbekommen“ wolle. Der Zeuge P. rief dem Geschädigten zu, er solle ins Haus flüchten, was dieser dann auch tat. Dem Zeugen gelang es ebenfalls, sich in den Hauseingang des Hauses R.-straße 000 zu flüchten. Der Beschuldigte folgte ihnen unmittelbar nach und versuchte durch die noch nicht eingerastete Haustür einzudringen. Er versuchte mit dem Messer durch die noch einen Spalt breit geöffnete Tür in Richtung des Zeugen P. zu stechen, verfehlte diesen jedoch. Dem Zeugen P. gelang es schließlich mit einiger Kraftanstrengung die Haustür zu schließen. Der Beschuldigte erkannte erst in diesem Zeitpunkt, dass er sein mit natürlichem Willen gefasstes Ziel, den Geschädigten zu töten, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erreichen konnte. Aus Frustration hierüber warf er sich mehrfach mit der Schulter gegen die nunmehr verschlossene Tür, ließ dann aber kurze Zeit später ab und begab sich umgehend in das Mehrfamilienhaus R.-straße 000 zurück. Der Geschädigte wurde von dem Zeugen P. in die Wohnung seiner Lebensgefährtin verbracht, wo er im Schlafzimmer auf deren Bett zusammenbrach.

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b.

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Zwischenzeitlich waren sowohl die Polizei als auch der Rettungsdienst über das Geschehen unterrichtet worden. Die ersteintreffenden Beamten PK QL. und PK´in MC. begaben sich mit dem Zeugen OP. TL., der das Geschehen auf der R.-straße mitangesehen hatte und als ausgebildeter Rettungssanitäter seine Hilfe bei der Erstversorgung des Verletzten anbot, zu dem Geschädigten. Der Zeuge PK QL. legte dem Geschädigten am linken Arm ein Tourniquet an, um die durch die Abtrennung des Daumens verursachte Blutung zu stillen. Sodann wurden dem Geschädigten so viele Druckverbände wie möglich angelegt, um auch die weiteren erheblichen Blutungen aus den verschiedenen Wunden zu stillen. Im Rahmen der Erstversorgung war der Geschädigte bei Bewusstsein, klagte aber über erhebliche Schmerzen. Er gab an, den Täter nicht zu kennen, sich nicht erklären zu können, warum ihm das passiert sei und dass er Angst habe zu sterben. Die weitere Behandlung wurde dann von der RTW Besatzung und dem hinzugerufenen Notarzt übernommen.

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Die ersteintreffenden Polizeibeamten POK DK., PK IK. und POK CI. begaben sich zur selben Zeit in das Mehrfamilienhaus R.-straße 000 und trafen dort im zweiten Obergeschoss auf den Beschuldigten, welcher versuchte in eine Wohnung zu gelangen, die jedoch nicht seine eigene war. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch das Tatmesser in der Hand. Die Beamten forderten den Beschuldigten unter Vorhalt der gezogenen Dienstwaffen auf, das Messer fallen zu lassen. Hierauf reagierte der Beschuldigte mit kurzer zeitlicher Verzögerung. Auf die weitere Aufforderung der Beamten, sich auf dem Boden zu begeben, reagierte der Beschuldigte nicht weiter. Die Beamten entschlossen sich daraufhin den Beschuldigten mittels Elektroimpulsgeräten zu Boden zu bringen. Die ersten beiden Beschüsse hiermit zeigten bei dem Beschuldigten jedoch zunächst keine Wirkung. Erst als die drei Beamten dann jeweils gleichzeitig einen Schuss auf den Beschuldigten abgaben, ging dieser infolge der Wirkung der Elektroimpulsgeräte zu Boden und konnte dort fixiert werden. Auf Nachfrage des Zeugen IK., ob es dem Beschuldigten angesichts der Treffer durch die Elektroimpulsgeräte gut ginge, antwortete dieser ruhig und gelassen „ja und dir?“. Auf die Frage nach seinen Personalien gab der Beschuldigte divergierende Antworten. Er erklärte zunächst, er sei PB. W., revidierte dies jedoch kurz darauf und gab sich später als den Geschädigten aus, von dem er auch die Geldbörse bei sich trug. Später im Krankenhaus erklärte er auf Nachfrage, dass er wisse, dass er jemanden schwer verletzt habe, sein Opfer sei der C. gewesen, „dieser Wichser“. Im Übrigen machte er während des Ermittlungsverfahrens keine Angaben zur Sache.

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c.

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Dem Beschuldigten wurde um 18.46 Uhr eine Blutprobe entnommen. Die Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt betrug 2,31 Promille. Die Untersuchung der ihm ebenfalls am 06.11.2023 um 18.47 Uhr bzw. 18.48 Uhr entnommenen Blutproben ergab keine Hinweise auf einen vorherigen Betäubungsmittelkonsum.

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d.

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Der Angeklagte ist am 06.11.2023 um 15.30 Uhr vorläufig festgenommen worden und befand sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts U. (00 Gs 000/00) in Untersuchungshaft in der JVA WZ.. Aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts U. vom 12.12.2023 wurde der Beschuldigte am 14.12.2023 in die LWL- Maßregelvollzugsklinik F. verlegt, wo er seitdem vorläufig untergebracht ist. Der Oberarzt Dr. XJ. und seine Bezugstherapeutin UR. haben seine Betreuung im Zeitraum der vorläufigen Unterbringung übernommen.

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e.

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Der Geschädigte wurde mittels RTW in das Knappschaftskrankenhaus U. verbracht. Dort wurden die multiplen Stich- und Schnittverletzungen in einer mehrstündig andauernden Operation versorgt. Die Ärzte nähten sowohl den abgetrennten Daumen als auch die fast abgetrennte Nase wieder an. Der Geschädigte wurde auf die Intensivstation verbracht und konnte nach drei Tagen auf eine Normalstation verlegt werden. Der Daumen entwickelte eine fortschreitende Nekrose, sodass die behandelnden Ärzte dem Geschädigten wegen der Gefahr der Entstehung einer Sepsis zur Amputation des Daumens rieten. Dies lehnte der Geschädigte jedoch ab. Eine Sepsis blieb letztlich aus. Der Daumen ist jedoch nunmehr vollständig mumifiziert und funktionslos. Der Geschädigte verblieb bis zum 29.11.2023 im Krankenhaus und wurde sodann entlassen.

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f.

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Dem Geschädigten verbleiben als Folge der Tat zahlreiche Narben. Im Gesicht verbleibt dem Geschädigten eine auf Höhe des rechten Unterlieds beginnende und quer über die Nase in Richtung der Mitte der linken Wange verlaufende, etwas 15 cm lange und 0,3 cm breite Narbe, die sich durch ihre narbentypische, teils weißliche, teils leicht rötliche Färbung von der übrigen Haut des Geschädigten deutlich abhebt und dem objektiven Betrachter auch bei nur kurzer Betrachtung des Gesichts des Geschädigten unmittelbar ins Auge springt. Eine weitere Narbe verbleibt dem Geschädigten im Bereich der linken Wange. Diese beginnt mittig der linken Wange und verläuft quer über das linke Ohr hinaus bis zum Hinterkopf des Geschädigten. Die Narbe ist ebenfalls etwa 15 cm lang und 0,3 cm breit und hat eine weißlich blasse, teils leicht rötliche Färbung. Im Bereich des Oberkopfes und der Stirn verbleibt dem Geschädigten eine linksseitig und vertikal von hinten nach vorne bis knapp über die rechte Augenbraue verlaufende etwa 10 cm lange und 0,2 cm breite, weißliche Narbe. Zudem verbleibt ihm eine oberhalb der linken Augenbraue beginnende, ebenfalls vertikal über die Stirn und den Oberkopf verlaufende, etwa 15 cm lange und 0,2 cm breite Narbe, mit weißlicher Färbung. Im Bereich des Oberkopfes und im Gesichtsbereich hat der Geschädigte noch weitere, teilweise kreuz und quer verlaufende weniger lange und weniger breite Narben, die ebenfalls auf den Angriff durch den Beschuldigten zurückzuführen sind und sein Gesamterscheinungsbild nachteilig beeinträchtigen. Eine kosmetische Korrektur der Narben im Kopf- und Gesichtsbereich ist aufgrund der Vielzahl und Lage der Narben nicht möglich. Über diese Narben im Kopfbereich hinaus verbleibt dem Geschädigten eine deutlich sichtbare Narbe als Folge einer Laparotomie. Diese Narbe beginnt unmittelbar unterhalb des Brustbeins und verläuft entlang der Bauchmitte bis kurz oberhalb des Baunabels und misst etwa eine Länge von 10 cm und eine Breite von etwa 0,3 cm. Weitere Narben hat der Geschädigte zum einen auf Höhe des Brustbeins, linksseitig der Laparotomienarbe und zum anderen im linken Unterbauch, etwas unterhalb des Bauchnabels. Beide Narben verlaufen quer zur Körperlängsachse und sind etwa 4 cm lang und 0,2 cm breit. Eine weitere Narbe verbleibt dem Geschädigten unterhalb der linken Achsel auf Höhe der oberen Rippen. Diese ist etwa 3 cm lang und 0,1 cm breit.

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Psychisch hat der Geschädigte die Tat nicht verarbeitet. Er verdrängt das Geschehen vollumfänglich aus seinem Gedächtnis und lässt eine Auseinandersetzung mit den Geschehnissen nicht zu. Er hat die Wohnung in der R.-straße aufgegeben und ist an den Stadtrand gezogen, da er sich in seiner vorherigen Wohnung nicht mehr sicher gefühlt hat.

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Beweiswürdigung

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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund folgender Umstände gewonnen:

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1.

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Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben hierzu und dem durch auszugsweise Verlesung eingeführten Urteil der fünften großen Strafkammer des Landgerichts WZ. vom 10.05.2016 gegen seine Schwester A. K. W.. Die Feststellungen zum Alkohol- und Drogenkonsum des Beschuldigten stützt die Kammer auf seine Angaben hierzu.

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Die Feststellung zur Unbestraftheit des Angeklagten beruht auf der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 07.11.2023. Ergänzend gab der Beschuldigte in seiner Einlassung an, dass er in der Vergangenheit bereits Anzeigen wegen Körperverletzungsdelikten, Sachbeschädigungen und Betäubungsmittelbesitzes bekommen habe. Dass insoweit Ermittlungsverfahren geführt wurden, konnte die Kammer nicht feststellen.

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Die Haftverhältnisse konnte die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung erörterten und von dem Beschuldigten als zutreffend bestätigen Akteninhalts dazu feststellen.

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Die Feststellungen zur Vorgeschichte stützt die Kammer auf die Angaben des Beschuldigten, des Geschädigten sowie die glaubhaften Angaben der Zeugin G..

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Die Feststellungen zum Tatablauf stützt die Kammer auf die Angaben des Geschädigten, die Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. EJ. zur Tatrekonstruktion anhand des Blutspurenverteilungsmusters sowie auf die Angaben der Zeugen AV., P., SD., I., UH. und der Eheleute TL.. Zudem hat die Kammer das von Passanten aufgenommene Video der Verfolgung des Geschädigten durch den Beschuldigten auf der R.-straße in Augenschein genommen.

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Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, insbesondere zur Festnahme des Beschuldigten stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugen PK QL., PK IK. und POK DK..

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Die Feststellungen zu den Verletzungen, deren medizinischer Erstversorgung und den körperlichen und psychischen Folgen der Tat für den Geschädigten stützt die Kammer auf die Aussage des Geschädigten, auf die Aussage der behandelnden Ärztin Dr. LK., auf die ärztlichen Behandlungsunterlagen, sowie auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. EJ.. Die Kammer hat darüber hinaus die dem Geschädigten verbliebenen Narben in Augenschein genommen. Deren Erscheinungsbild entspricht den dazu und zu den Verletzungen des Geschädigten getroffenen Feststellungen.

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Rechtliche Würdigung

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Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Mordes, Verbrechen gemäß §§ 211 Abs. 2, 22, 23 StGB in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, Verbrechen gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3, 1 Var. StGB und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu Lasten des Zeugen P., Vergehen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2 Var. StGB verwirklicht.

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1.

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Der Angeklagte setzte zur Tötung des Geschädigten an, als er ihm mit natürlichem Willen den ersten Stich im Schlafzimmer zufügte. Hierbei handelte er mit natürlichem Willen auch vorsätzlich hinsichtlich der Tötung des Geschädigten. Er erkannte, dass er dem Geschädigten mit einem Küchenmesser mit einer 20 cm langen Klinge Stiche im Oberkörperbereich und tiefe Schnitte im Kopf- und Gesichtsbereich zufügte und ihm den Daumen abtrennte, wodurch dieser eine große Menge Blut verlor. Ihm war aufgrund seiner Allgemeinbildung bekannt und im Zeitpunkt der Tatausführung auch bewusst, dass Messerstiche in diesem Bereich lebensgefährlich sind, da hierbei die naheliegende Gefahr besteht, dass man lebenswichtige innere Organe verletzt, was unmittelbar zu einem hohen Blutverlust und damit einhergehend zum Versterben des Opfers führen kann. Er wusste um die tödliche Wirkung der gezielten Messerstiche und wollte den Geschädigten dadurch töten.

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Dabei handelte er heimtückisch, weil er mit natürlichem Willen in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten bewusst ausnutzte, um ihn zu töten. Der Geschädigte versah sich keines Angriffs. Infolge seiner Arglosigkeit konnte er bei Beginn des gegen ihn geführten Angriffs keine Verteidigungsmaßnahmen ergreifen. Er war zu Beginn dem Angriff des Angeklagten schutzlos ausgeliefert.

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Vom Versuch des Mordes ist der Beschuldigte nicht strafbefreiend i. S. d. § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten. Es lag ein fehlgeschlagener Versuch vor.

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2.

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Durch die mindestens acht Stich- und Schnittverletzungen und die hierdurch zur Rettung des Lebens erforderlich gewordene Operation, verbleiben dem Geschädigten über den Oberkörper und den Kopf- und Gesichtsbereich verteilt eine Vielzahl von großen, langen und auffälligen Narben, sodass der objektive Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Form der erheblichen dauerhaften Entstellung erfüllt ist.

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Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass das Merkmal der erheblichen Entstellung in § 226 Abs.1 Nr. 3 StGB eine Verunstaltung des Gesamterscheinungsbilds des Verletzten erfordert, die in ihrer Bedeutung etwa der Benachteiligung entspricht, die mit den anderen in § 226 StGB genannten Folgen verbunden sind. Dies kann grundsätzlich bei einzelnen besonders großen oder markanten Narben ebenso wie bei einer Vielzahl von Narben in derselben Körperregion der Fall sein. Grundsätzlich können grade verunstaltende Narben im Gesicht eines Opfers erheblich entstellend sein. Aber auch dabei muss – etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts –  ein Grad der Verunstaltung erreicht werden, der im Verhältnis zu den anderen schweren Folgen im Sinne von § 226 Abs. 1 StGB steht und ihnen mit Blick auf die Beeinträchtigung entspricht. Ist eine Narbe nur in dem Sinne erheblich, dass sie deutlich sichtbar ist, reicht dies nicht.

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Die Kammer wertet insbesondere die Narben des Geschädigten im Gesicht und am Kopf als entstellend im obigen Sinne. Schon bei einem flüchtigen Blick fallen die Narben sofort ins Auge und beherrschen den Eindruck vom Gesicht des Geschädigten. Auch der mittlerweile mumifizierte, schwarz verfärbte Daumen der linken Hand führt in Zusammenschau mit der großen Laparotomie-Narbe und den übrigen Narben zur Bewertung der erheblichen Entstellung des Gesamterscheinungsbildes des Geschädigten.

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3.

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Indem der Beschuldigte mehrfach versuchte mit dem Messer auf den Zeugen P. durch die noch ein Stück weit geöffnete Haustür einzustechen, ihn jedoch verfehlte, beging er eine versuchte gefährliche Körperverletzung iSd. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Bei dem Küchenmesser handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug.

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4.

107

Für die begangenen rechtswidrigen Taten kann der Beschuldigte jedoch strafrechtlich nicht belangt werden, da er nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. XL., denen die Kammer nach eigener kritischer Sachprüfung gefolgt ist, zu dem Tatzeitpunkt unter einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1) litt und noch heute leidet. Aufgrund dieses Krankheitsbildes, das dem Eingangskriterium der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen ist, war die Steuerungsfähigkeit in jedem Fall erheblich vermindert, wobei eine gänzliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Die Sachverständige hat ausgeführt, die hebephrene Schizophrenie zeichne sich durch Veränderungen des Gefühls- und Gemütslebens aus, wohingegen – anders als bei der paranoiden Schizophrenie – Wahnvorstellungen und Halluzinationen eher selten und fragmentarisch auftreten würden. Im Abgrenzung zur paranoiden Schizophrenie trete die hebephrene Schizophrenie meist im jüngeren Lebensalter – in der Regel vor dem 25. Lebensjahr – auf und betreffe meistens Männer. Die hebephrene Schizophrenie führe zu einer Verarmung der Gemütserregungen (Affekte) und einer verminderten Fähigkeit, emotional zu interagieren und gehe oftmals mit Antriebsstörungen einher. Teilweise komme es aber auch zu auffallend läppisch-heiterem oder überhaupt läppischem Benehmen und zu inadäquaten Affektreaktionen. Häufig sei das Verhalten der Erkrankten verantwortungslos und unvorhersehbar. Bei der hebenphrenen Schizophrenie sei insbesondere auch das formale Denken der erkrankten Person auffällig. Dies zeige sich daran, dass keine geordnete und strukturierte Beantwortung einer Fragestellung erfolge, sondern das Antwortverhalten eher ausweichend und vage, mit wenig inhaltlicher Substanz bleibe. Probanden, die an eine hebenphrenen Schizophrenie leiden, hätten die Neigung, sich zu isolieren und seien in ihrem Verhalten ziel- und planlos.

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Die Sachverständige hat den Beschuldigten am 07.12.2023 exploriert. Dabei sei der Beschuldigte nach ihrer Einschätzung hochgradig psychopathologisch auffällig gewesen. Er habe sich völlig gleichgültig, flapsig, unbeteiligt und nahezu emotionslos gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch einen Vollbart und lange Haare getragen; sein äußeres Erscheinungsbild sei insgesamt äußerst auffällig und nahezu bizarr gewesen. Es sei im Rahmen der Exploration kein geordnetes, strukturelles Gespräch mit Zielführung mit ihm möglich gewesen. Der Beschuldigte habe insgesamt ziel- und orientierungslos imponiert und habe sich bei der Beantwortung konkreter Fragen auf Gedächtnisstörungen zurückgezogen. Formalgedanklich sei er dahingehend auffällig gewesen, dass er auf konkrete Fragen lediglich kurz, vage oder gänzlich ausweichend geantwortet habe. Er habe oftmals floskelhaft mit „weiß ich jetzt nicht“ oder „muss ich drüber nachdenken“ geantwortet und habe keine längeren und inhaltlich zusammenhängenden Angaben gemacht. Zum Teil habe er die Beantwortung von Fragen mit dem Hinweis darauf, dass das „privat“ sei verweigert, zum Teil habe er gegrinst oder unmotiviert gelächelt, dies augenscheinlich ohne nachvollziehbaren Grund.

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Der Beschuldigte weise den für die Erkrankung typischen Leistungsknick in der Lebenslinie auf. So habe dieser zwar die Schulzeit zunächst trotz problematischer familiärer Verhältnisse ohne besondere Auffälligkeiten durchlaufen und habe nach der Schule noch für sechs Monate ein Berufskolleg besucht, habe aber jedenfalls ab 2014 keine zielführenden Maßnahmen für einen beruflichen Wiedereinstieg mehr ergriffen. Seitdem lebe er insgesamt rückzügig. Persönliche Kontakte zu seiner Familie gebe es nicht. Auch konnte bzw. wollte der Beschuldigte keinen seiner angeblich bestehenden Sozialkontakte benennen, sodass die Sachverständige und auch die Kammer davon ausgehen, dass der Beschuldigte keinerlei Sozialkontakte pflegt. Auch in dem Mehrfamilienhaus in dem er bereits seit 2019 lebt, ist er den Nachbarn nicht einmal vom Sehen her bekannt. Es liege bei dem Beschuldigten seit vielen Jahren eine deutliche Einschränkung der psychosozialen Leistungsfähigkeit mit Verhaltensänderungen und sozialer Isolation vor, was typisch für das Krankheitsbild sei. Auch zeige sich seit dem Ende 2022/ Anfang 2023 eine deutliche Verwahrlosungstendenz hinsichtlich seines Äußeren und seiner Wohnung.

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Für das konkrete Tatgeschehen sei zudem ein normalpsychologisches Motiv nicht ersichtlich. Das Geschehen mute bizarr an und zeichne sich durch eine enorme Aggressivität und Impulsivität aus. Ein konkreter Anlass für einen solchen Impulsdurchbruch des Beschuldigten sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Geschädigte unmittelbar vor der Tat übermäßig laut Musik gehört oder mit einem Besenstiel gegen die Wand geschlagen habe. Vielmehr habe dieser sich zu Beginn des Tatgeschehens ruhend in seinem Bett befunden. Es sei möglich, dass der Beschuldigte sich eine etwaige Lärmbelästigung in diesem Zeitpunkt eingebildet habe. Ob dies der Fall ist, könne man jedoch nicht sicher feststellen, da der Beschuldigte insoweit keinerlei Angaben gemacht hat. Aus Sicht der Sachverständigen komme durchaus in Betracht, dass der Beschuldigte ein etwaiges Wahnerleben nicht preisgeben möchte.

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Auch das Nachtatverhalten, insbesondere die Festnahmesituation des Beschuldigten, stütze die diagnostische Einschätzung der Sachverständigen. Der Beschuldigte habe ein derart hohes vegetatives Erregungsniveau aufgewiesen, dass er zunächst auf die Anwesenheit der Polizeibeamten, welche mit gezogener Dienstwaffe vor ihm standen und ihn aufgefordert haben, das Messer abzulegen, nicht reagierte. Auch die ersten beiden Beschüsse mit den Elektroimpulsgeräten zeigten bei dem Beschuldigten keinerlei Wirkungen. Der Beschuldigte war in der Lage den Wiederhaken des Geräts aus seinem Arm zu ziehen ohne eine Schmerzreaktion zu zeigen. Im Rahmen der Festnahme habe der Beschuldigte eindeutig inadäquate Reaktionen gezeigt, indem er dem Zeugen IK. auf die Frage nach seinem Befinden nach dem Taserbeschuss fragte, wie es ihm denn gehen würde, als würde er mit einem Freund über Belanglosigkeiten des Alltags sprechen. Auch sei eine zumindest zeitweise Desorientiertheit festzustellen gewesen. Der Beschuldigte habe sich zwar noch gezielt in sein Wohnhaus begeben, habe dort aber dann versucht in eine andere Wohnung als seine eigene einzudringen. Auch hinsichtlich der Frage der Personalien habe der Beschuldigte divergierende und teilweise nicht nachvollziehbare Antworten gegeben.

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Zusätzlich zu der ohnehin bestehenden psychischen Erkrankung des Beschuldigten, war er zum Tatzeitpunkt hochgradig alkoholisiert. Dem Beschuldigten wurde am Tattag um 18.46 Uhr eine Blutprobe entnommen, welche eine Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille auswies. Die Kammer geht im Wege einer zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommenen Rückrechnung unter Berücksichtigung eines maximalen Abbaus von 0,2 Promille je Stunde und unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags von weiteren 0,2 Promille davon aus, dass der Beschuldigte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3,1 Promille hatte. Dies allein begründet indes keine forensisch relevante Intoxikation mit Alkohol, die für sich genommen zur Annahme der Erfüllung des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB führen könnte. Dies folgt daraus, dass der Beschuldigte trotz dieses hohen Wertes zum Tatzeitpunkt keinerlei psychopathologischen Ausfallerscheinungen, wie einen unsicheren Gang oder ähnliches aufwies. Solche wurden weder von den Zeugen bekundet, die alle angesichts des Eindrucks des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt von einer hochgradigen Alkoholisierung ausgegangen waren, noch sind solche Ausfallerscheinungen auf dem in Augenschein genommenen Video erkennbar. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte in besonderem Maße alkoholgewöhnt ist. Allerdings ist nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. XL. eine negative Beeinflussung der ohnehin bestehenden psychischen Erkrankung des Beschuldigten durch den nicht unerheblichen Alkoholkonsum möglich und regelhaft.

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Dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. XL. ist die Kammer nach eigener Sachprüfung insgesamt gefolgt. Die Sachverständige ist der Kammer aus ihrer Tätigkeit als forensisch besonders erfahren und sachkundig bekannt. Sie ist bei der Gutachtenerstattung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und konnte sich auf eine breite Tatsachengrundlage stützen.

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Anordnung der Maßregel

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Die Kammer hatte die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB liegen vor. Nach dieser Vorschrift ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

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Der Beschuldigte hat die unter II. festgestellte Tat im Zustand sicher verminderter, nicht ausschließbar sogar aufgehobener Schuldfähigkeit begangen. Die Kammer geht aufgrund des überzeugenden Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen Dr. XL. davon aus, dass es sich bei der Erkrankung des Beschuldigten nicht um einen bloß vorübergehenden Defekt handelt. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass der Beschuldigte seit Jahren unter einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1) litt und noch heute leidet.

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Die Tatbegehung fand ihre Ursache auch in dem Krankheitszustand des Beschuldigten. Wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Sachverständige Dr. XL. insoweit ausgeführt, dass bei dem Beschuldigten die Affektstörung in Verbindung mit Antriebsstörungen im Vordergrund stehe und gegebenenfalls auch Halluzinationen zur Tatzeit relevant gewesen sein könnten, wobei sie zur Verifizierung der zweitgenannten Annahme auf Angaben des Beschuldigten angewiesen wäre. In der Tatsituation hätten sich Aggression und Wut ohne Anlass gegenüber einem rückzügig und friedlichen unbekannten Opfer entladen. Die Tat falle aus der bisherigen Lebensführung des Beschuldigten heraus und sei normalpsychologisch und motivisch nicht zu erklären. Ein ähnlicher Geschehensablauf ohne das Bestehen der Erkrankung sei nicht vorstellbar.

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Die Kammer bejaht auch die vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose. Diese setzt eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit der Täterin, ihres Vorlebens und der von ihr begangenen Anlasstaten voraus. Hierbei sind die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person der Beschuldigten und ihre konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten begründen, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16 – zitiert nach juris).

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Bei der hier vorliegenden Anlasstat handelt es sich um einen versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung in Zusammenhang mit einer versuchten Körperverletzung und damit um erhebliche Straftaten iSd. § 63 StGB.

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Es ist zudem damit zu rechnen, dass der Beschuldigte infolge seines Zustandes weitere mit den Anlasstaten vergleichbare und somit erhebliche Straftaten begehen wird. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der festgestellten Taten und der Erkrankung des Beschuldigten. Dazu hat die Sachverständige Dr. XL. im Wesentlichen ausgeführt, die Krankheitssymptomatik des Beschuldigten bestehe auch in der forensischen Klinik fort. Dort imponiere der Beschuldigte weiterhin als rückzügig und antriebslos. Er zeige keinerlei Interesse an Gruppenaktivitäten und der Interaktion mit anderen Patienten. Er zeichne sich in den Gesprächen mit seiner Bezugstherapeutin durch Empathielosigkeit und Emotionslosigkeit aus. Der Beschuldigte taktiere gezielt und sei aufgrund seines hohen Intellekts in der Lage, sein Verhalten an die Situationen im Maßregelvollzug anzupassen. Er gebe teilweise bewusst widersprüchliche Antworten und zeige sich misstrauisch und distanziert. Dies wurde auch durch die sachverständigen Zeugen UR. und Dr. XJ. bestätigt. Es könne nach Einschätzung der Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in Gesprächen mit den Behandlern, aber auch im Rahmen der Exploration bewusst Informationen zurückhalte und hinsichtlich Wahnvorstellungen und Halluzinationen dissimuliere.

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Eine Medikation habe der Beschuldigte bislang gänzlich abgelehnt, obwohl eine hebephrene Schizophrenie ausschließlich durch die Gabe hochpotenter Neuroleptika behandelbar sei. Ohne die Gabe entsprechender Medikamente sei erwartbar, dass sich der Krankheitszustand des Beschuldigten immer weiter verschlechtere und chronifiziere. Darüber hinaus zeige der Beschuldigte keinerlei Krankheitseinsicht. In der Hauptverhandlung hat er diesbezüglich angegeben, dass er nicht an einer Schizophrenie leide und sich grundsätzlich auch nicht für gefährlich halte, außer er komme an Alkohol. Auch die sachverständigen Zeugen UR. und Dr. XJ. haben bestätigt, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, seine Erkrankung als akutes Problem zu akzeptieren.

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Zudem sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Krankheit schon seit Jahren bestehe und sich die psychische Verfassung des Beschuldigten nach den Ausführungen der Zeugin G. im Verlauf des Jahren 2021 und im Jahr 2022 zunehmend verschlechtert habe. Er habe sich im Laufe der Zeit immer mehr zurückgezogen und habe persönliche Termine mit der Betreuerin nur noch vereinzelt wahrgenommen. Auch bei diesen Terminen habe nur wenig von sich preisgegeben und habe stets misstrauisch und distanziert imponiert. Auch sei eine Verwahrlosungstendenz hinsichtlich seines Äußeren und seiner Wohnung festzustellen gewesen. Angesichts des seit Jahren vorhandenen und von der Symptomatik akuter werdenden Krankheitsbildes bestehe ohne ausreichende psychiatrische Behandlung, insbesondere ohne hochpotente neuroleptische Medikation, die hohe Gefahr, dass es erneut zu einer Exazerbation komme. Daher gehe von ihm nach Einschätzung der Sachverständigen eine sehr hohe Gefahr für die Allgemeinheit aus. Dieser Wertung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an. Besondere Bedeutung hat die Kammer dabei dem Umstand beigemessen, dass es sich bei der Anlasstat um ein versuchtes Tötungsdelikt handelt und eine dauerhafte und tragfähige Krankheitseinsicht beim Beschuldigten nicht festzustellen ist.

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Insbesondere, da der Beschuldigte sowohl die Sachverständige, als auch die Kammer über seine Motivation für die Tat im Dunkeln gelassen und ein objektiver Anlass für die Tat nicht feststellbar gewesen ist, ist von einer Unberechenbarkeit des Beschuldigten auszugehen. Aus Sicht der Kammer kann es jederzeit zu einer ähnlich gravierenden Tatbegehung kommen.

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Die soziale Situation des Beschuldigten lässt ebenfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass eine günstigere Legalprognose begründet werden könnte. Der Beschuldigte hat keine Struktur im Leben, keinen Kontakt zu seiner Familie und pflegt keinerlei stabilisierende Sozialkontakte.

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Auch dem Umstand, dass der Beschuldigte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, obwohl nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen vorstellbar ist, dass seine psychische Erkrankung bereits seit mehreren Jahren bestand, vermochte die Kammer keine günstigere Prognose zu entnehmen. Zwar kommt diesem Umstand regelmäßig erhebliche Bedeutung bei der Prüfung der Legalprognose zu. Allerdings kam es bereits in der Vergangenheit zu verschiedenen aggressiven Impulsdurchbrüchen des Beschuldigten, auch wenn diese nicht so gravierend ausfielen. Auch hat sich sein Krankheitsbild mit der Zeit verschlechtert und bei der Anlasstat handelt es sich gerade um ein Kapitalverbrechen. Angesichts des misstrauischen und wenig offenen Verhaltens, welches der Beschuldigte auch im Rahmen der Hauptverhandlung an den Tag legte und der Verweigerung der erforderlichen Medikation, geht die Kammer von der Unberechenbarkeit des Beschuldigten aus.

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Die Kammer vermochte die Anordnung der Maßregel nicht gemäß § 67 b Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Eine solche wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn ein stabiles Umfeld gegeben wäre, in welchem sichergestellt werden könnte, dass der Beschuldigte regelmäßig die zur Behandlung seiner Erkrankung erforderliche Medikation einnimmt. Dies ist nicht der Fall. Insoweit ist in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keinerlei Krankheitseinsicht zeigt und fortlaufend davon ausgeht, keine Medikamente zu brauchen. Anders als im Rahmen der geschlossenen Unterbringung ist eine erfolgreiche Behandlung des Beschuldigten nicht vorstellbar

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Die Unterbringung ist nach Auffassung der Kammer trotz ihrer grundsätzlich unbefristeten Dauer im Hinblick auf den hohen Wert des Rechtsgutes Leben, das dadurch geschützt werden soll, verhältnismäßig. Mildere Mittel als die Maßregelanordnung, um der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen, sind nicht ersichtlich.

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Kosten

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 414 Abs. 1 StPO.

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Talarowski                            Kieke                                          Rehrmann