Totschlag nach eskalierendem Drogengeschäftsstreit: 12 Jahre Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das LG Bochum hatte über die Tötung eines drogenabhängigen Mannes in dessen Wohnung zu entscheiden. Nach einem Streit über ein gemeinsames Rauschgiftgeschäft kam es zu einer stundenlangen körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte dem Opfer u.a. mit dem 3,5 kg schweren Lampenfuß mehrfach gegen den Kopf schlug und tödliche Schädelverletzungen verursachte. Mordmerkmale (u.a. Verdeckungsabsicht, Grausamkeit, Ermöglichung) sah die Kammer nicht sicher feststellbar. Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; § 21 StGB und § 64 StGB wurden verneint.
Ausgang: Angeklagter wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Direkter Tötungsvorsatz kann aus mehrfachen, äußerst kraftvollen Schlägen mit einem schweren, harten Gegenstand gegen den Kopf abgeleitet werden, wenn dadurch tödliche Schädelverletzungen naheliegen.
Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht setzt eine von der Tötung unterscheidbare, zu verdeckende Vortat und eine rechtlich abgrenzbare Zäsur zwischen Bezugsdelikt und Tötungshandlung voraus; ein durchgängiger Tötungsvorsatz lässt hierfür regelmäßig keinen Raum.
Für die Beurteilung der Grausamkeit ist maßgeblich, ob gerade die Tötungshandlung dem Opfer Schmerzen oder Qualen über das zur Tötung erforderliche Maß hinaus zufügt; vor- oder nachgelagerte Misshandlungen sind hierfür nicht entscheidend.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge Betäubungsmittelkonsums (§ 21 StGB) setzt substanzielle Ausfallerscheinungen voraus; zielgerichtetes, koordiniertes Handeln und Spurenbeseitigung sprechen gegen eine erhebliche Beeinträchtigung.
Von einer Unterbringung nach § 64 StGB ist abzusehen, wenn aufgrund mehrfach gescheiterter Entgiftungs-/Therapieanläufe und weiterer negativer Prognosefaktoren keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der jetzt 00 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in C/S geboren. Seine Mutter war Lehrerin, sein Vater war als selbstständiger Lkw-Fahrer tätig. Der Angeklagte wuchs im Kreis seiner Familie mit zwei jüngeren Geschwistern auf.
Er wurde altersgerecht eingeschult und erlangte noch in S einen Schulabschluss. Seine schulischen Leistungen waren durchschnittlich.
Als er neun Jahre alt war, nahm seine Mutter eine Stelle als Lehrerin und Meteorologin auf dem Land an und zog mit den jüngeren Geschwistern dorthin, während der Angeklagte mit seinem Vater in der Stadt C blieb. Die Familie traf sich gelegentlich an den Wochenenden; auch Urlaube verbrachte man gemeinsam. Im März 1997 siedelte die Familie geschlossen nach Deutschland um und wurde in N sesshaft. Die Mutter des Angeklagten arbeitete dann als Reinigungskraft, sein Vater als Fernfahrer. Der Angeklagte, der zunächst fast kein Deutsch sprach, kam in die 9. Klasse eines Internates. Dort erlernte er die deutsche Sprache und erlangte den Abschluss nach Klasse 10.
1998 begann er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, brach diese aber nach zwei Jahren ab. Er arbeitete dann als Lkw-Fahrer, konnte diese Tätigkeit dann aber nicht mehr ausüben, nachdem er seine Fahrerlaubnis verloren hatte. Danach arbeitete er als Gabelstaplerfahrer und zeitweise als Autopfleger, bis er ab 2005 für lange Zeit keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachging. Im Jahr 2017 arbeitete er etwa ein Jahr im Garten- und Landschaftsbau. Im Übrigen lebte er von staatlichen Sozialleistungen, zuletzt in Höhe von 424 € monatlich.
Im Jahre 2001 heiratete er. Aus dieser Ehe ist eine 2004 geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehe scheiterte infolge des Drogenkonsums des Angeklagten und wurde 2008 geschieden. Zu seiner Tochter pflegt der Angeklagte seit 2009 keinen Kontakt mehr.
Im Alter von 12 Jahren trank der Angeklagte erstmals Alkohol. Ab einem Alter von 14 Jahre trank er Alkohol regelmäßig auf Partys. Mit illegalen Drogen kam der Angeklagte erstmals im Alter von 12 Jahren in Kontakt. Er rauchte dann zeitweise einmal im Monat, später zeitweise auch täglich Cannabis. Als er 15 oder 16 Jahre alt war, begann er mit dem Konsum von Heroin. Er spritzte sich dann bis zur Übersiedlung der Familie nach Deutschland etwa einmal wöchentlich etwa ½ Gramm Heroin.
In Deutschland konsumierte er zunächst etwa zwei Jahre lang keine Drogen, begann dann aber 1999 wieder mit dem Konsum von Heroin. Zunächst konsumierte er nasal etwa 0,1 Gramm täglich, später spritzte er es sich wieder.
Im Jahre 2000 begab er sich in eine erste stationäre Entgiftung. Zwei Wochen nach der Entlassung wurde er mit Heroin rückfällig.
2001 begann er eine Drogentherapie in einer Fachklinik. Diese brach er mangels ausreichender Motivation nach zwei Wochen ab.
Wegen seiner Drogenabhängigkeit war er dann auf Kosten seiner Eltern für drei Wochen in einer Privatklinik in P/V. Dort wurde er körperlich entgiftet und es wurde ihm das Drogenblockierungspräparat Nemexin als Dauermedikation implantiert. Jeglicher Konsum von Opioiden sollte für ihn infolgedessen mit schweren gesundheitlichen Folgen bis hin zum Tod verbunden sein. Über einen Zeitraum von etwa anderthalb Jahren war er dann abstinent. 2003 kam es zu einem Rückfall mit Heroin. 2004 war er erneut in einem Krankenhaus zur stationären Entgiftung. Drei Monate nach der Entlassung wurde er rückfällig. 2005 begann er neben dem Konsum von Heroin auch mit dem täglichen Konsum von Benzodiazepin. Seinen anfänglichen Konsum von drei bis fünf Tabletten steigerte er bis 2006 auf etwa zehn Tabletten täglich.
2007 unternahm er einen erneuten Therapieversuch in einer Fachklinik. Nach zwei Wochen wurde er wegen Alkoholkonsums disziplinarisch daraus entlassen.
Nachdem er von Dezember 2007 bis Februar 2009 in Strafhaft war, begann er im September 2009 im Rahmen einer Zurückstellung eines Strafvollzuges nach § 35 BtMG erneut eine stationäre Drogentherapie. Aus dieser Therapie wurde er nach drei Monaten wegen Alkoholkonsums disziplinarisch entlassen. Er war dann zunächst wieder im Strafvollzug.
Spätestens seit Mitte 2010 konsumierte er - soweit er nicht in Haft war - wieder regelmäßig Heroin. Neben Heroin konsumierte er zeitweise, allerdings seltener auch Kokain. Benzodiazepin konsumierte er zeitweise täglich. Wegen seiner Heroinsucht war er dann erneut in einer stationären Therapie.
Nachdem er von Juli 2010 bis Mai 2011 erneut in Strafhaft war, begann er schon kurze Zeit nach der Haftentlassung wieder mit dem Konsum von Heroin.
Von August 2011 bis September 2015 war er dann erneut in Strafhaft.
Im Oktober 2015 kam es zu einem erneuten durch seine Eltern finanzierten Aufenthalt in der o. g. Privatklinik in P/V. Es wurde eine Entgiftungskur durchgeführt und wiederum Nemexin als Depotmedikation implantiert. Diese Behandlung hatte keinen langfristigen Erfolg.
Nach dem o. g. Klinikaufenthalt ging der Angeklagte eine Beziehung ein zu der vor der Kammer als Zeugin vernommenen W T(im Folgenden: T). Diese war und ist eng befreundet mit E H, der Ehefrau des Bruders des Angeklagten. T und der Angeklagte bezogen eine gemeinsame Wohnung. Die Beziehung verlief zunächst gut; man verlobte sich. T, die eine feste Anstellung hatte und keine Drogen konsumierte, wollte den Angeklagten dazu bringen, seine Ausbildung abzuschließen und gegen seine Betäubungsmittelabhängigkeit vorzugehen. Der Angeklagte schwor ihr, keine Drogen mehr zu nehmen. Er arbeitete dann etwa ein Jahr im Garten- und Landschaftsbau. Dann verlor er diese Arbeitsstelle.
Nachdem er nach dem o. g. Klinikaufenthalt zunächst abstinent gelebt hatte, verfiel er zunehmend dem Alkoholkonsum. Zunächst konsumierte er nur Bier, zeitweise trank er dann aber bis zu drei Flaschen Wodka zu je 0,7 l täglich. Er begann eine Alkoholentzugstherapie, die er aber kurze Zeit später abbrach. Er trank in zunehmendem Maße und nahezu täglich Alkohol. Im Januar 2017 fiel er einmal mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,58 ‰ und ein weiteres Mal mit einer solchen von 1,75 ‰ auf, im Januar 2018 mit einer solchen von 2,98 ‰. Er hatte zu dieser Zeit eine körperliche Abhängigkeit von Alkohol entwickelt; ohne Alkoholkonsum hatte er körperliche Entzugserscheinungen.
Er konsumierte dann zusätzlich zum Alkohol auch wieder verstärkt Drogen, namentlich Heroin. Phasen stärkeren und geringeren Konsums wechselten sich ab. Die Beziehung zwischen T und dem Angeklagten geriet wegen dessen Alkohol- und Drogenkonsums immer wieder in Krisen. T war gewillt, an der Beziehung festzuhalten; man versöhnte sich regelmäßig wieder, bis der Angeklagte im Mai 2018 den Kater der T tödlich verletzte. Der Kater hatte den Angeklagten an einem Bein gekratzt. Der Angeklagte hatte den Kater darauf mit schweren Arbeitsschuhen so heftig getreten, dass zahlreiche Rippen gebrochen und die gebrochenen Rippen in Lunge und Herz eingedrungen waren. Dies nahm T zum Anlass, den Angeklagten zu verlassen. Sie trennte sich räumlich von ihm und zog zu ihren Eltern. Nach einiger Zeit versöhnte man sich wieder. T zog wieder in die gemeinsame Wohnung ein. Als der Angeklagte kurz darauf in Untersuchungshaft kam, teilte ihm T mit, dass sie die Beziehung als beendet betrachte. Nach der Haftentlassung nahm T ihn nicht wieder bei sich auf. Gleichwohl ging der Angeklagte davon aus, dass die Beziehung Bestand habe und T wieder mit ihm zusammenleben werde, wenn er es schaffe, seinen Drogenkonsum unter Kontrolle zu bringen. Wenngleich T die Beziehung nicht fortsetzen wollte, empfand sie Mitleid mit dem Angeklagten. Deshalb versorgte sie ihn auch nach seiner Haftentlassung mit Geld und Essen. Sie hoffte, dass er sich in Bezug auf seinen auch zu dieser Zeit fortwährenden Drogen- und Alkoholkonsum stabilisieren werde und er irgendwann den Konsum aufgebe. Im November 2018 erklärte T dem Angeklagten, dass er sich keine Hoffnungen machen solle, die Beziehung sei endgültig beendet. Der Angeklagte wollte das nicht wahrhaben und versuchte in der Folge mehrfach, T zurück zu gewinnen.
Die Mutter des Angeklagten, die vor der Kammer als Zeugin vernommene O H, die die T sehr gut leiden konnte und diese als letzten Halt ihres Sohnes ansah, hoffte ebenfalls, dass beide wieder zusammenkämen, zumal der Angeklagte seit der o. g. Haftentlassung körperlich stark verfiel, insbesondere stark abmagerte. Er setzte nahezu sein ganzes Geld in Drogen und Alkohol um. O H, die den körperlichen Verfall des Angeklagten wahrnahm, schickte T wöchentlich zwischen 25 und 70 €, die T dann jeweils an den Angeklagten weitergab. T selbst gab ihm von ihrem eigenen Geld des Öfteren 10 oder 15 € hinzu und brachte ihm zu ihren wöchentlichen Treffen auch Essen mit.
Als der Angeklagte im Juli 2018 erneut festgenommen wurde, hatte er so starke Entzugserscheinungen, dass er nicht gewahrsamsfähig war und zunächst im Justizvollzugskrankenhaus behandelt werden musste. Es kam zu zwei Suizidversuchen. Nach Entlassung aus der Haft im September 2018 begann er schon nach kurzer Zeit wieder mit dem Konsum von Heroin. Er konsumierte bis zu etwa 1,5 Gramm pro Tag.
Von Mitte September 2018 bis Ende Oktober 2018 war er in einer ambulanten Drogentherapie einer Kirchengemeinde (D), brach diese dann aber nach kurzer Zeit ab, weil er mit der dortigen Belastung durch von ihm zu leistende Arbeit nicht zurechtkam.
Ab Januar 2019 war der Angeklagte im Methadon-Programm; er erhielt 60 mg Methadon täglich. Daneben hatte er regelmäßigen Beikonsum von Heroin und Kokain, das er sich jeweils spritzte.
Im März 2019 war er für zehn Tage zur stationären Entgiftung in einer Klinik in N1. Dann brach er diese Maßnahme ab. Seinen Drogen- und Alkoholkonsum setzte er danach in gleichem Maße wie zuvor fort.
Der Angeklagte ist - abgesehen von seiner Drogensucht - körperlich im Wesentlichen gesund. Eine Erkrankung an Hepatitis C hat er überwunden.
Schwere Erkrankungen oder Unfälle mit Beteiligung des zentralen Nervensystems hat er nicht durchgemacht bzw. erlitten.
Strafrechtlich trat er bislang nach Maßgabe folgender rechtskräftiger Vorverurteilungen in Erscheinung:
1.
Am 22.05.2003 setzte das Amtsgericht C2 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch Strafbefehl (0 Cs 00 Js 000/00-00000) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 € gegen ihn fest.
2.
Am 30.04.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 000/00-000/00) wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15 €.
3.
Am 27.05.2004 setzte das Amtsgericht N wegen Diebstahls durch Strafbefehl (0 Cs 00 Js 000/00-000/00) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 € gegen ihn fest.
Das Amtsgericht C2 (0 Cs 00 Js 000/00-00000) bildete mit Beschluss vom 21.10.2004 aus der o. g. Strafe und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 22.05.2003 nachträglich eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 €.
4.
Am 29.10.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 0000/00 – 000/00) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 €.
5.
Am 13.12.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 000/00 – 000/00) wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und Urkundenfälschung und versuchten Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 €.
Am 05.10.2005 bildete das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 0000/00 – 000/00) unter Einbeziehung der Strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts N vom 13.12.2004 (0 Ds 00 Js 000/00 – 000/00) und 29.10.2004 (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10 €.
6.
Am 22.04.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht C3 (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und Urkundenfälschung und versuchten Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 €.
7.
Am 25.05.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit dauerte bis zum 24.05.2008.
8.
Am 12.09.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren eines Kraftfahrzeuges trotz Fahruntüchtigkeit infolge Genusses anderer berauschender Mittel, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung bis zum 19.09.2006 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Nach Teilverbüßung wurde die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zurückgestellt bis zum 29.06.2011. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde widerrufen. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wurde im Jahr 2011 zweimal zurückgestellt. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde erneut widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 28.08.2010 erledigt.
9.
Am 21.10.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung bis zum 28.10.2008 zur Bewährung ausgesetzt war. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Einbezogen wurden die Strafen aus der Entscheidung des Amtsgericht C3 (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) vom 22.04.2005 und einer Einzelstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts N vom 12.09.2005 (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) für eine dort abgeurteilte Tat vom 13.02.2005. Die weitere Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten für eine Tat vom 12.09.2005 bM5 gesondert bestehen.
Das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) bildete mit Beschluss vom 06.03.2007 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat. Einbezogen wurden die Strafe aus der Entscheidung des Amtsgericht C3 (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) vom 22.04.2005, eine Einzelstrafe für die Tat vom 05.01.2005 aus dem Urteil des Amtsgericht N vom 25.05.2005 (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00), eine Einzelstrafe für die Tat vom 13.02.2005 aus dem Urteil des Amtsgerichts N vom 12.09.2005 (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) und fünf Einzelstrafen wegen Diebstahls aus dem Urteil des Amtsgerichts N vom 21.10.2005 (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00).
Nach Teilverbüßung wurde die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zurückgestellt bis zum 29.06.2011. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde widerrufen. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wurde zurückgestellt bis zum 04.02.2011. Die Dauer der Zurückstellung wurde geändert und das Fristende festgesetzt auf den 01.05.2011. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde erneut widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 26.05.2011 erledigt.
Das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) bildete durch Beschluss vom 26.07.2007 nachträglich eine Gesamtstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe. Einbezogen wurden die Strafen aus der Entscheidung des Amtsgericht C3 (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) vom 22.04.2005, der restlichen drei Einzelstrafen für die Taten vom 30.04.2004, 06.07.2004 und 02.08.2004 aus dem Urteil des Amtsgericht N vom 25.05.2005 (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00), einer Einzelstrafe für die Tat vom 13.02.2005 aus dem Urteil des Amtsgerichts N vom 12.09.2005 (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) und den fünf Einzelstrafen wegen Diebstahls aus dem Urteil des Amtsgerichts N vom 21.10.2005 (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00). Die Strafvollstreckung war am 14.01.2011 erledigt.
10.
Am 21.06.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 €. Es wurde eine Maßnahme nach § 33 BtMG angeordnet.
11.
Am 16.02.2007 verurteilte ihn das Landgericht C4 im Berufungsverfahren (0 KLs 00 Js 0000/00 – 00/00) wegen Diebstahls mit Waffen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden war.
Dem lag im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
Am 24.07.2006 hatte der Angeklagte aus den Auslagen eines Ladenlokals zwei Flaschen Parfüm gestohlen, wobei er ein Springmesser bei sich geführt hatte. Am 14.08.2006 hatte er aus den Auslagen eines anderen Ladenlokals ein Mobiltelefon entwendet.
Nach Teilverbüßung wurde die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zurückgestellt bis zum 29.06.2011. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde widerrufen. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wurde zurückgestellt bis zum 04.02.2011. Die Dauer der Zurückstellung wurde geändert und das Fristende festgesetzt auf den 01.05.2011. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde erneut widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 24.11.2010 erledigt.
12.
Am 16.07.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Dem lag im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
Der Angeklagte war am 13.06.2007 inhaftiert worden. Zu dieser Zeit hatte er ALG II bezogen. Seine Inhaftierung hatte er dem Leistungsträger nicht mitgeteilt und so für die Dauer von rund sechs Wochen unberechtigt Leistungen in Höhe von insgesamt 502 € bezogen.
Der Angeklagte verbüßte die oben genannte Strafe.
13.
Am 03.11.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €.
14.
Am 05.03.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung bis zum 04.03.2013 zur Bewährung ausgesetzt war. Einbezogen wurde die Strafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts N (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) vom 03.11.2009. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 25.09.2012 erledigt.
15.
Am 10.01.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht O1 (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Dem lag im Wesentlichen zu Grunde, dass er am 25.06.2010 aus den Auslagen eines Ladenlokals Waren im Wert von 129 € entwendet hatte. Die Strafvollstreckung war am 25.06.2012 erledigt.
16.
Am 11.02.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht N (0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00) wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen versuchten Diebstahls und „wegen Pfandkehr“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten.
Dem lag im Wesentlichen zu Grunde, dass er in der Zeit vom 07.05.2010 bis zum 12.07.2010 in verschiedenen Ladenlokalen Waren entwendet bzw. Pfandflaschen entwendet und diese zurückgegeben hatte, um das Pfand dafür zu erlangen.
Die Strafvollstreckung war am 10.09.2015 erledigt.
17.
Durch Urteil des Landgerichts C4 vom 10.11.2011 (0 KLs 00 Js 0000/00 – 00/00), das durch Beschluss des BGH vom 10.05.2012 (0 StR 00/00) teilweise abgeändert und aufgehoben worden ist, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts C4 vom 27.09.2012 (0 KLs 00 Js 0000/00 – 00/00) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dem lag im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
Der Angeklagte hatte am 11.07.2011, am 14.07.2011 in vier Fällen, am 26.07.2011, 30.07.2011 und 01.08.2011 jeweils Waren aus Ladenlokalen entwendet.
Am 26.07.2011 hatte er in den Räumen einer Behörde ein T-Shirt nebst Kassenbeleg dazu gefunden und an sich genommen. Noch am selben Tag hatte er T-Shirt und Kassenzettel in dem Geschäft vorgelegt, wo es gekauft worden war, hatte vorgetäuscht, der Käufer zu sein, Umtausch begehrt und hatte sich so den Kaufpreis auszahlen lassen.
Am 17.08.2011 hatte er in einem Ladenlokal Waren entwendet und diese in seine Kleidung gesteckt. Bei dieser Tat hatte er ein Klappmesser mit sich geführt.
Bei dem Diebstahl war er beobachtet worden. Auf der Flucht war er gestellt worden. Gegenüber seinen Verfolgern hatte er versucht, das Messer zu ziehen, um diese damit zu bedrohen.
Die Strafvollstreckung war am 15.06.2015 erledigt.
18.
Das Amtsgericht S1 verurteilte ihn am 25.08.2017 im Verfahren 0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu sieben Monaten Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen.
Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 02.09.2017. Ihm lag im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
Der Angeklagte hatte am 20.01.2017 mit einem nicht zugelassenen und nicht versicherten Kraftfahrzeug die H1straße in E1 befahren, wobei er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Eine ihm entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 ‰ aufgewiesen. Vor der Fahrt hatte er die amtlichen Kennzeichen ==– 00 00, die für einen Pkw der T ausgegeben worden waren, an dem von ihm geführten Fahrzeug angebracht.
Am 28.03.2017 hatte der Angeklagte den Pkw der T gegen 10:00 Uhr und gegen 15:55 Uhr auf der H1straße in E1 geführt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen zu sein.
19.
Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht S1 im Verfahren 0 Ds 00 Js 0000/00 – 00/00 am 11.09.2018 wegen Beihilfe zum Diebstahl sowie fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 17.12.2018. Diese Freiheitsstrafe wird in Unterbrechung der Untersuchungshaft für dieses Verfahren zurzeit vollstreckt. Das Strafzeitende ist berechnet auf den 28.11.2020.
Der Verurteilung lag im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
Der Angeklagte hatte am 25.01.2018 in S1 aus einem Hinterhof vier dort gelagerte BMW-Alufelgen im Wert von 1.000 € entwendet, wobei er und sein Mittäter ein Reizstoffsprühgerät und ein Cuttermesser bei sich geführt hatten. Die Alufelgen hatten beide sodann in einen Pkw geladen, den der Angeklagte geführt hatte, obwohl er infolge vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsums nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Eine bei dem Angeklagten durchgeführte Atemalkoholkontrolle hatte einen Wert von 1,38 mg/l ergeben. Ein Drogenvortest war positiv auf Amphetamin verlaufen. Der Angeklagte war darüber hinaus nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen.
II.
Das Opfer der hier gegenständlichen Tat, der 1986 geborene M W1 (im Folgenden: M) war im Jahre 2004 mit seinen Eltern und seinem Bruder aus der V nach Deutschland übergesiedelt. M war seit vielen Jahren betäubungsmittelabhängig und konsumierte unter anderem Heroin und Kokain. Er gehörte ebenso wie der Angeklagte der Szene der schwer betäubungsmittelabhängigen Menschen an, die sich regelmäßig täglich offen im Bereich des zentralen S1 Omnibusbahnhofs (ZOB) auf der dortigen, so genannten „Platte“ trafen. M bezog staatliche Sozialleistungen. Weil M zu Beginn des Monats die eingegangenen Beträge abholte und davon Betäubungsmittel erwarb, gab ihm sein Vater, der vor der Kammer vernommene Zeuge B M, zum Erwerb von Lebensmitteln wöchentlich 20 bis 30 € in bar. M war im so genannten Methadon-Programm. Sein Vater fuhr ihn regelmäßig, täglich zur Methadonausgabestelle. M erwarb regelmäßig zusätzlich zu seiner Tagesdosis Methadon von anderen Betäubungsmittelabhängigen wie dem vor der Kammer vernommenen Zeugen I Methadon und konsumierte auch dieses. Soweit es ihm finanziell möglich war, konsumierte er daneben Heroin und zuletzt auch verstärkt Kokain. Seinen Konsum finanzierte er auch durch den Handel mit Betäubungsmitteln, die er überwiegend an Personen abgab, die sich - wie er - am ZOB aufhielten. In der Zeit vor der Tat geriet er mehrfach mit Personen in Streit, die behaupteten, er habe sie „abgezogen“. M war abgesehen davon in diesen Kreisen allgemein als ruhig, freundlich und hilfsbereit bekannt. So gewährte er gelegentlich Bekannten aus der Szene Obdach in seiner Wohnung.
Diese Wohnung lag im 2. Obergeschoss des Mehrparteien-Mietshauses I1straße 00 in S1. Die Wohnungseingangstür schloss schlecht. Sie musste mit erheblichem Kraftaufwand zugezogen werden, weil die Falle schwergängig war. Beim Verlassen der Wohnung musste die Falle entweder mittels des Schlüssels zurückgedreht werden oder die Tür musste mit erheblichem Kraftaufwand zugezogen werden, was für die Wohnungsnachbarn, u. a. für die vor der Kammer als Zeugen vernommenen B1, P1 und F, jeweils deutlich hörbar war. Um dieses laute Geräusch beim Zuziehen der Wohnungstür wusste der Angeklagte, weil er bereits mehrfach in der Wohnung des M gewesen war.
Vom Treppenhaus gesehen gelangte man durch die rechts angeschlagene Wohnungstür in einen etwa vier m langen Flur, von dem nach links zunächst die Küche und dann das Badezimmer abgingen. Vor Kopf lag der Wohnraum, der durch eine rechts angeschlagene Zimmertür zu betreten war. Er war etwa 20 qm groß und grenzte an der der Tür gegenüberliegenden Seite an eine vollverglaste Loggia. Links der Tür zum Wohnraum stand ein Teewagen. Daran schloss sich die lange Seite einer Eckcouch an. An der linken Wand des Wohnraums standen am Ende der Eckcouch ein Hocker und unmittelbar neben diesem ein Kleiderschrank. Vor diesem Schrank stand ein Klappbett. An der rechten Seite des Wohnzimmers standen - von der Tür aus gesehen - eine Stehlampe, bei der es sich nicht um die Lampe handelte, die später als Tatmittel verwandt wurde, ein Regal und sodann ein 88 cm hohes Sideboard. Weiter stand ein rollbarer Drehstuhl mit Armlehnen und Rückenlehne im Zimmer.
Zwei bis drei Monate vor der Tat hatte sich M mit dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen G zusammengetan, der ebenfalls der S1 Betäubungsmittelszene angehörte. Beide kannten sich seit etwa vier Jahren und hatten sich häufig gemeinsam auf der „Platte“ in S1 aufgehalten. Im Frühjahr 2019 war G obdachlos und hielt sich deshalb mehrere Wochen bei M in dessen Wohnung auf und übernachtete dort. G bezog zu dieser Zeit Arbeitslosengeld, während M Hartz IV bezog. Gemeinsam kauften sie zwischen fünf und zehn Gramm Heroin täglich, das sie dann in der Wohnung des M streckten, portionierten und in kleinen Mengen weiterverkauften, während sie einen Teil der Betäubungsmittel selbst konsumierten.
Wenige Tage vor der Tat gesellte sich der Angeklagte zu M und G. M und er hatten sich bei einem gemeinsamen Gefängnisaufenthalt kennengelernt. Er hielt sich einmal mit beiden in der Wohnung des M auf, wo alle drei gemeinsam Drogen konsumierten. M und der Angeklagte verstanden sich gut und unternahmen danach gemeinsam etwas, so dass ausgeschlossen fühlte und mehrfach versuchte, über Mobiltelefon Anschluss an sich G beide zu halten. Als er dann M am 04. oder 05.04.2019 anrief, erklärte ihm dieser, dass er nicht mehr bei ihm schlafen könne, weil er nunmehr den Angeklagten bei sich aufgenommen habe. G war darüber verärgert, weil er auch noch eine Tasche mit seinen Schuhen und Badesandalen in der Wohnung des M zurückgelassen hatte.
Am Abend des 05.04.2019 waren der Angeklagte und M gemeinsam auf dem Weg zur Wohnung des M. Auf dem Weg dorthin filmte der Angeklagte mit seinem Mobilfunkgerät einige Enten. Danach steckte er das Mobilfunkgerät in seine Hosentasche, ließ aber die Tonaufnahmefunktion aktiviert. Dadurch wurde das weitere Gespräch zwischen beiden aufgenommen, in dem M dem Angeklagten vorschlug, ein Kraftfahrzeug oder Navigationsgeräte zu entwenden, was der Angeklagte ablehnte.
Am Samstag, den 06.04.2019, hatte der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine blutende Handverletzung, deren Ursache nicht sicher festgestellt werden konnte. Möglicherweise stammte sie von einem Sturz mit dem Fahrrad, den der Angeklagte erlitten hatte. Am o. g. Tag betrat er zufällig gemeinsam mit der o. g. Zeugin B1, der direkten Wohnungsnachbarin des M, das Wohnhaus in der I1straße und stellte ein Fahrrad im Keller ab. Dann begab er sich zur Wohnung des M, wobei Blut auf die Treppenstufen tropfte. Später begaben sich der Angeklagte und M zur „Platte“, wo sie sich lautstark stritten. M beschuldigte den Angeklagten, ihm Betäubungsmittel gestohlen zu haben.M forderte ihn auf, seine Tasche aus seiner Wohnung zu holen und nicht wieder zu kommen. Der vor der Kammer als Zeuge vernommene E2, der die Auseinandersetzung mitbekommen hatte, warnte M davor, den Angeklagten mit zu sich nach Hause zu nehmen, weil dieser nur „schnorren und klauen“ würde.
Am Abend desselben Tages zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr war G zufällig in einem Bus der Linie SB 20 in S1 und sah dort M und den Angeklagten. Diese stiegen an der Haltestelle I 2Straße/E3ring aus und gingen von dort zur Wohnung des M. G stieg ebenfalls aus und ging hinter beiden in der Absicht her, bei M Drogen zu erwerben. Auf dem Weg zur Wohnung stritten sich der Angeklagte und M erneut heftig. Ob G mit beiden in die Wohnung des M ging, unten vor der Haustür von M abgewiesen wurde oder er bereits auf dem Weg dorthin in eine andere Straße abbog - wie er ausgesagt hat - konnte nicht festgestellt werden.
M nutzte bis zu seinem Tod ein Mobiltelefon mit der Rufnummer 0000/00000000. Zwischen ihm und dem Angeklagten bestanden in den Tagen vor der Tat mehrfach täglich Telefon- oder Chat-Kontakte über ihre Mobiltelefone. Der Angeklagte nutzte vor, während und nach der Tat bis zu seiner Festnahme durchgehend ein internetfähiges Mobiltelefon der Marke Samsung mit den Rufnummern 0000/0000000 und 0000/0000000.
Der Angeklagte verbrachte die Nacht von Samstag auf Sonntag, den 07.04.2019, in der Wohnung des M. Gemeinsam konsumierte man Betäubungsmittel. Am frühen Morgen verließ er die Wohnung, vermutlich um Betäubungsmittel zu erwerben, kehrte aber gegen 11:00 Uhr zurück, wobei er von der o. g. B1 gesehen wurde. Der Angeklagte spritzte sich Heroin oder ließ es sich von M spritzen. Der Angeklagte hatte für den kommenden Tag (Montag, den 08.04.2019) einen Termin zur stationären Entgiftung im Zentrum für seelische Gesundheit G1 des Katholischen Krankenhauses in I7 und wollte sich nach seinen Worten „nochmal richtig die Kante“ geben.
Kurz darauf begaben sich der Angeklagte und M mit dem Bus zu dessen Dealer. Dort sollte weiteres Rauschgift erworben werden. Als seinen Anteil am Kaufpreis gab der Angeklagte dem M etwa 70 €. Den Rest zahlte M von seinem Geld. Besprochen zwischen ihnen war, dass M etwa fünf Gramm Heroin erwerben sollte. Hochwahrscheinlich erwarb M neben Heroin auch noch Kokain. Was genau M für welchen Preis kaufte, konnte die Kammer nicht feststellen. Bei der Abwicklung des Geschäftes, namentlich bei der Übergabe von Geld und Drogen stand der Angeklagte etwas entfernt, sodass er nicht sah, was und wieviel übergeben wurde. Dann fuhren beide mit dem Bus zurück zur Wohnung des M.
M versuchte ab 12:38 Uhr mehrfach erfolglos, den o. g. I telefonisch zu erreichen. Beide hatten ein Betäubungsmittelgeschäft verabredet. I gehörte ebenfalls der S1 Drogenszene an und hatte in der Vergangenheit bereits des Öfteren Betäubungsmittelgeschäfte mit M getätigt. I, der ebenfalls im Methadon-Programm war, tauschte regelmäßig Teile seiner Tagesdosis Methadon gegen Heroin. Am Nachmittag trafen M und I dann im Bereich des Arbeitsamtes in S1 aufeinander. I gab M sein Methadon ab und erhielt dafür Heroin von M. Bei diesem Geschäft hielten sich der in Begleitung des M befindliche Angeklagte und der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls anwesende o. g. G im Hintergrund.
Dann trafen der Angeklagte und M auf der „Platte“ mit den Zeugen T1 und E2 zusammen. Dort kam es zu einem in russischer Sprache geführten Streit zwischen M und dem Angeklagten. Die Stimmung war sehr aufgeheizt und beide sehr aggressiv. T1, die den Inhalt der Auseinandersetzung nicht verstehen konnte, befürchtete, dass der Streit tätlich enden würde. Gegenüber E2 äußerte M, er wolle, dass der Angeklagte seine Wohnung verlasse, weil dieser ihn bestohlen habe.
Danach begaben sich der Angeklagte und M zu dessen Wohnung. Der Angeklagte konsumierte erneut Heroin. Auch M konsumierte von den soeben erworbenen Drogen.
III.
Gegenstand dieses Urteils ist folgendes Tatgeschehen:
Am Nachmittag desselben Tages kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und M. Sicher ist, dass der Angeklagte davon ausging, dass M ihn in irgendeiner Form in Zusammenhang mit dem o. g. Drogengeschäft benachteiligt hatte. Möglicherweise ging es dabei um das Heroin, das M dem I abgegeben hatte. Wahrscheinlich glaubte der Angeklagte, M habe ihm im Verhältnis zu seinem Kaufpreisanteil von 70 € von dem erworbenen Heroin zu wenig überlassen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass M Geld des Angeklagten abredewidrig für den Erwerb von Kokain verwandt und dieses Kokain dann konsumiert hatte. Höchstwahrscheinlich forderte M den Angeklagten - wie bereits zuvor - auf, seine Wohnung zu verlassen.
Der Angeklagte war bei Beginn dieser Auseinandersetzung nicht alkoholisiert, hatte aber verschiedene Drogen konsumiert. Infolge seiner langjährigen Gewöhnung an die von ihm konsumierten Drogen wirkte sich sein Drogenkonsum auf seine geistige und körperliche Leistungs- und Wahrnehmungsfähigkeit nicht wesentlich aus. Er war ungeachtet seines akuten Drogenkonsums in der Lage, die Vorgänge in seiner Umwelt geistig und körperlich zutreffend wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren.
M hatte ebenfalls verschiedene Drogen konsumiert, darunter Opiate, Kokain, das Substitutionsmittel Methadon, das Antiepileptikum Pregabalin sowie Benzodiazepin, wobei die Konzentrationen jeweils im höhergradigen Wirkstoffbereich lagen. Alkohol hatte M nicht zu sich genommen. Aufgrund seiner langjährigen Gewöhnung an die o. g. Drogen waren seine Wahrnehmungs- und Leistungsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt.
Der Streit eskalierte. Der Angeklagte und M schrien sich zunächst in russischer Sprache an. Es kam dann zu einer tätlich geführten Auseinandersetzung, die sich von kurz vor 15 Uhr bis mindestens 17:45 Uhr hinzog und die aufgrund ihrer Intensität und Lautstärke von mehreren Hausbewohnern wahrgenommen wurde. Die direkte Nachbarin des M, die o. g. B1, nahm das zum Anlass, sich zur Wohnung des M zu begeben und gegen die Wohnungseingangstür zu klopfen. Weder der Angeklagte noch M reagierten auf dieses Klopfen. Sie setzten ihre Auseinandersetzung fort. In deren Verlauf schlug der Angeklagte zunächst heftig auf M ein, um diesen zu verletzen. Er traf ihn mit kraftvoll geführten Schlägen im Kopfbereich, durch die später deutlich sichtbare Hämatome im Bereich beider Augenoberlider und Augenunterlider entstanden. M setzte sich zur Wehr und schlug auf den Angeklagten ein. Er versuchte, die Schläge des Angeklagten abzuwehren. Es gelang ihm noch, diesem zumindest einen Schlag in das Gesicht im Augenbereich zu versetzen.
Der Angeklagte, der körperlich und aufgrund seiner hohen Aggressivität dem M überlegen war, schlug dann weiter auf M ein, der als Abwehrverletzungen Hämatome am rechten Unterarm und am Handrücken rechts sowie am linken Unterarm davontrug. Im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung gelangten mutmaßlich deshalb, weil M sich mit seinen Händen gegen den Angeklagten wehrte und dabei auch Körperteile des Angeklagten ergriff, die nicht von Kleidung bedeckt waren, DNA-haltige Hautzellen des Angeklagten unter den Fingernagel des Zeigefingers der rechten Hand des M. M schlug den Angeklagten mindestens dreimal gegen den Kopf, der davon unter den Augenbrauen und hinter der linken Ohrmuschel Hämatome davontrug. Der Angeklagte selbst verletzte sich bei dem Kampf mit M an seiner rechten Hand. Er erlitt einen Bruch eines Handknochens und eine oberflächliche, etwa ein cm lange und zwei bis drei mm breite, leicht blutende Verletzung im Bereich des Knöchels des Ringfingers zum Handrücken hin.
Dann gelang es dem Angeklagten, die Oberhand zu gewinnen. Er wirkte in der Folge unterbrochen von längeren Pausen mehrfach, längstens aber bis gegen 18:30 Uhr körperlich auf M ein. Dabei verletzte er den M derart, dass dieser mehrere stark blutende Wunden erlitt und Blut umherspritzte. Das Geschehen verlagerte sich innerhalb der Wohnung des M mehrfach, sodass jeweils neue Blutspuren, insbesondere Blutspritzer an den Wänden, an Möbelstücken und an einer Stehlampe entstanden. M versuchte im Verlauf der Auseinandersetzung einmal, sich mit einer mit Blut befleckten Hand am Sideboard abzustützen oder hochzuziehen, wodurch dort der später deutlich sichtbare, flächige, nach unten gezogene Abdruck seiner Hand entstand.
Im Verlauf - wann genau im zeitlichen Ablauf der Auseinandersetzung vermochte die Kammer nicht festzustellen - ergriff der Angeklagte eine von M um den Hals getragene, metallene Kette und zerrte derart stark daran, dass es zu Würgemalen am Hals kam und die Kette abriss. Diese Kette wurde später am Tatort gefunden.
Im Verlauf - wann genau im zeitlichen Ablauf der Auseinandersetzung vermochte die Kammer nicht festzustellen - entschloss sich der Angeklagte, eine in der Wohnung befindliche, mit zwei handelsüblichen 60 Watt-Glühbirnen ausgestattete Stehlampe zu nutzen, um M damit besondere Schmerzen zuzufügen. Diese Standlampe verfügte über einen runden, im Durchmesser etwa 25 cm großen Fuß von etwa drei cm Höhe. Dieser 3,5 kg schwere Fuß war aus Stein gefertigt. Mittig dieses Fußes war eine aufstehende, metallene, etwa 1,60 m lange Stange befestigt, an deren oberen Ende die o. g. Glühbirnen eingefasst waren.
In Ausführung seines Vorhabens fasste er die Stehlampe und drückte er eine der heißen Glühbirnen der zu diesem Zeitpunkt oder jedenfalls bis kurz vor diesem Zeitpunkt an das Stromnetz angeschlossenen und eingeschalteten Stehlampe gegen das Gesicht des M. Damit wollte er dem M eine besonders schmerzvolle Verletzung zufügen. M erlitt auf der rechten Wange eine stark schmerzhafte Brandverletzung in einem fast kreisrunden Bereich von etwa vier cm Durchmesser mit einer Verbrennung der Haut 3. Grades. Der verbrannte Bereich erschien danach lederartig vertrocknet. Diese Verletzung war später als vier bis fünf cm großes, rundliches Areal mit bräunlich vertrockneter Haut deutlich sichtbar. Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt schon Tötungsvorsatz hatte und er dem M auf diese Weise einen besonders schmerzvollen Tod bereiten wollte, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer geht - zu Gunsten des Angeklagten - davon aus, dass er dies zu einem Zeitpunkt tat, zu dem er den M noch nicht töten wollte, er ihn vielmehr „nur“ auf diese besondere Weise quälen wollte, um ihn dazu veranlassen, seine (des Angeklagten) bewusste Benachteiligung bei dem o. g. Drogengeschäft zu gestehen.
Für wahrscheinlich erachtet die Kammer, dass der Angeklagte nach wie vor die Vorstellung hatte, M habe ihn in Zusammenhang mit einem Rauschgiftgeschäft bewusst abredewidrig benachteiligt und dass er den M entweder dafür bestrafen wollte oder ein Geständnis dieses abredewidrigen Verhaltens erpressen wollte.
Im Verlauf der Auseinandersetzung - wann genau innerhalb des zeitlichen Ablaufs vermochte die Kammer nicht festzustellen - wirkte der Angeklagte mehrfach auf den Oberkörper des M ein, um diesen zu verletzen und ihm Schmerzen zuzufügen. Fest steht, dass M durch Tritte oder Schläge des Angeklagten beidseitige Rippenserienfrakturen davontrug. Diese sind möglicherweise dadurch entstanden, dass der Angeklagte wuchtig und kraftvoll mit seinen Füßen, an denen er dabei Badesandalen trug, in Stampfbewegungen auf den Oberkörper des M eintrat. Nicht auszuschließen ist auch, dass der Angeklagte den schweren steinernen Standfuß der o. g. Lampe unter großer Kraftanwendung von oben auf den am Boden liegenden M presste, so dass die Rippen brachen.
Spätestens gegen Ende der körperlichen Auseinandersetzung steigerte sich die Wut des Angeklagten, möglicherweise weil M ein abredewidriges Verhalten nicht zugab.
Der Angeklagte versetzte dem M im Verlauf der Auseinandersetzung mindestens sechs kraftvoll geführte Schläge mit dem Standfuß der Stehlampe, indem er diesen am aufstehenden Metallrohr fasste, daran hochhob und dann wuchtig nach unten zweimal gegen den Stirnbereich und viermal gegen Hinter- und Oberkopf des M schlug. Einer der Schläge wurde entweder zu Beginn des Tatgeschehens von hinten gegen den flüchteten M geführt oder entstand zu einem Zeitpunkt, als dieser bäuchlings auf dem Boden lag. Jedenfalls erlitt M dadurch eine vier cm lange Riss-Quetsch-Wunde unterhalb der sogenannten Hutkrempenlinie. Weiter entstanden drei weitere, die Kopfschwarte jeweils vollständig durchsetzende Riss-Quetsch-Wunden, die zwischen sechs und vier cm lang waren. Aus diesen Wunden blutete M stark.
Durch einen der Schläge kam es zu einer teilweisen Abtrennung der linken Ohrmuschel mit einer etwa fünf cm langen und ein cm breiten Risswunde, die stark blutete. Der hinter dem Ohr liegende Schädelknochen zerbrach in diesem Bereich.
Dass der Angeklagte beim ersten Zuschlagen mit dem Lampenfuß bereits den Entschluss gefasst hatte, den M zu töten, konnte die Kammer nicht feststellen. Fest steht aber, dass er spätestens bei den zwei gezielt gegen den Stirnbereich geführten Schlägen mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Dem lag zu Grunde die o. g. Wut des Angeklagten auf M wegen dessen abredewidrigen Verhaltens bei dem o. g. gemeinsamen Rauschgiftgeschäft. Nicht ausschließbar war der Angeklagte auch wegen seiner eigenen, schmerzhaften Verletzung an der rechten Hand in besonderem Maße wütend auf M. In diesem Sinne lag der Tötung des M wahrscheinlich ein Motivbündel zu Grunde, wobei führendes Motiv zur Überzeugung der Kammer die Wut auf M war, weil dieser den Angeklagten - nach dessen Vorstellung - bei dem o. g. Rauschgiftgeschäft benachteiligt hatte.
Dass der Angeklagte den M töten wollte, um seine eigene kurz zuvor begangene Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung zu verdecken, oder dass er dies tat, um eine weitere Straftat, namentlich die Wegnahme von Geld oder Rauschgift, zu ermöglichen, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
Um seinen Entschluss zur Tötung des M umzusetzen, wollte der Angeklagte mehrfach und äußerst kraftvoll mit dem Standfuß der Stehlampe auf den Stirnbereich des M einschlagen. Der Angeklagte wusste um das Gewicht des Standfußes der Lampe und dass das zweifache kraftvolle Zuschlagen mit einem solch schweren und harten Gegenstand auf den Stirnbereich eines Menschen zu tödlichen Verletzungen, insbesondere zu einem Bruch des Schädels führen kann. Das Zufügen einer oder mehrerer tödlicher Verletzungen dieser Art wollte er.
Dann schlug der Angeklagte zweimal in kurzer Abfolge mit dem Fuß der o. g. Stehlampe auf die Stirn des M, indem er diesen Fuß wie einen Imer benutzte. M erlitt zwei Y-förmig zueinander verlaufende Riss-Quetsch-Wunden im Bereich der Nasenwurzel zur Stirn hin. Diese Schläge waren so kraftvoll geführt, dass sie darüber hinaus auch zu Brüchen des darunter liegenden knöchernen Schädels führten.
Infolge der kraftvoll geführten Schläge mit dem Fuß der Lampe auf den alsbald nach Zufügen der ersten Verletzung mit Blut behafteten Kopf des M spritzte Blut des M in großer Menge und weit durch den Raum und bis nach oben an die Türen des Sideboards. Vor diesem bildete sich eine große Blutlache. Auch an die Kleidung des Angeklagten spritzte Blut.
Zeitweise lag M dann im Bereich des Sideboards. Dort hustete er Blut aus, was zu entsprechenden Blutspritzern im unteren Bereich an der Wand bis in eine Höhe von 50 cm führte.
Danach - die zeitliche Einordnung im Rahmen der Auseinandersetzung vermochte die Kammer nicht festzustellen - entschloss sich der Angeklagte, den M mit Kabelbindern zu fesseln, um jede weitere Gegenwehr des M unmöglich zu machen. Der Angeklagte nahm aus einer in der Wohnung vorhandenen Packung handelsüblicher Kabelbinder, die bei der späteren Wohnungsdurchsuchung sichergestellt werden konnten, zwei dieser Kabelbinder an sich. Damit fesselte er die Hände des M auf dem Rücken aneinander. M war dadurch - wie auch der Angeklagte erkannte - nahezu gänzlich wehrlos und weiteren Angriffen des Angeklagten ausgeliefert. Die Kabelbinder zog er so fest an, dass später sichtbare Druckmarken der Querriffelung des Kabelbinders im Bereich der Handgelenke des M entstanden.
Nach dem Fesseln der Hände - wann genau im zeitlichen Ablauf der Auseinandersetzung vermochte die Kammer nicht festzustellen - lag M rücklings auf dem Boden, wobei sein Kopf auf einem von der Couch stammenden Kissen lag.
Der Angeklagte erkannte dann, dass er M schwer und tödlich wirkend verletzt hatte. Sein Versterben war ihm dann gleichgültig in dem Sinne, dass er sich damit abfand, dass der Tod des M Folge der massiven Verletzungen war. Rettungsbemühungen unternahm er nicht.
M lag dann schwerstverletzt, aber noch bei Bewusstsein und nach wie vor mit auf dem Rücken gefesselten Händen schräg vor dem Sideboard. Sein Kopf lag auf dem o. g. Kissen.
Der Angeklagte war, nachdem er dem M die letztlich tödlich wirkenden Verletzungen zugefügt hatte, zunächst bemüht, die Spuren der Tat zu beseitigen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wollte er die Anzeichen des Kampfes beseitigen, um von seiner Täterschaft abzulenken. Ihm war bewusst, dass auf der „Platte“ bekannt war, dass er bei M nächtigte und dass es zwischen ihnen kurz vor der Tat mehrere Auseinandersetzungen gegeben hatte, so dass er in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten würde, wenn die Tat offenbar wurde. Möglicherweise versuchte er, die Verletzungen als Folge eines Sturzgeschehens darzustellen und seine eigenen Spuren (Blut und Fingerabdrücke) zu beseitigen. Er begann, das Wohnzimmer zu reinigen und Blut vom Boden und vom Sideboard mittels Wasser weg zu wischen. Beim Säubern trug er Badesandalen. Dadurch entstanden in dem Blut-Wasser-Gemisch auf dem Boden zahlreiche Sohlenabdrücke mit dem Profil der Badesandalen. An den Badesandalen selbst blieben Körperzellen des Angeklagten zurück, wie bei deren molekulargenetischer Untersuchung festgestellt wurde. Durch das Wischen entstanden Spuren, wie sie für die Reinigung mit einem feuchten Tuch oder Schwamm typisch sind. Das vom Angeklagten benutzte Wischwasser lief, als er die Oberfläche des Sideboards zu reinigen versuchte, im Anschlussbereich der Türen zum Teil in das Sideboard hinein. Die Reinigung der Oberflächen von Blut gelang nur zum Teil, weil große Teile des Blutes bereits angetrocknet waren und sich nur schlecht abwischen ließen.
Der Angeklagte stellte dann seine Bemühungen um eine Beseitigung der Spuren ein. Er wusch sich im Badezimmer über der Badewanne und am Waschbecken. Dort entstanden für eine solche Reinigung typische Spuren.
Nach dieser Reinigung entschloss sich der Angeklagte gegen 18:40 Uhr, den auf dem Boden liegenden, schwerstverletzten M nochmals eindringlich aufzufordern, die abredewidrige Verwendung von Teilen des gemeinsam gekauften Rauschgiftes einzuräumen. Seine Aufforderung und die von ihm erwartete bejahende Antwort des M wollte er mit der Videofunktion seines Mobiltelefons aufnehmen, um dieses Video als Beweis für die o. g. abredewidrige Verwendung nutzen zu können.
Der Angeklagte fertigte entsprechend dieses Entschlusses mittels seines Mobiltelefons zwei Ton- und Filmaufnahmen. M lag zum Zeitpunkt beider Aufnahmen auf dem Rücken auf dem Boden vor dem Sidebord. Seine Hände waren hinter seinem Rücken gefesselt, so dass er auf seinen Unterarmen lag. Er hatte bereits viel Blut verloren und war körperlich schwach.
Die zeitlich erste Aufnahme, die von 18:40:02 Uhr bis 18:46:35 Uhr aufgenommen wurde, begann mit einer Videosequenz des blutbefleckten Bodens. Auf dem Boden waren unter anderem Wischspuren der vorgängigen Reinigung und zahlreiche Profilabdrücke der o. g. Badesandalen sichtbar. Dann filmte der Angeklagte den M, der auf dem Rücken auf dem Boden lag. Dessen Arme befanden sich unter seinem Oberkörper. M wies die o. g. Y-förmige Verletzung im Kopfbereich auf. Nach 23 Sekunden endete die Filmaufnahme mutmaßlich deshalb, weil das Mobiltelefon mit der Kamera nach unten weggelegt oder in eine Hosentasche gesteckt wurde. Die Tonaufnahme dauerte weiter an. Begleitet von schmerzvollem Stöhnen des M und zahlreichen Schimpfwörtern des Angeklagten, gab diese Tonaufnahme im Wesentlichen folgendes Gespräch wieder:
Angeklagter: „Erzähle, erzähle alles. Das ist für mich. Das brauche ich für mich. Das
brauche ich für mich.“
M: „Ich schwöre, bitte,,, Bitte ich schwöre…“.
Angeklagter: „Kondom“, „Schweinehund“ … „Kadaver“. …hast dir auf Anhieb was
ausgedacht. Hast versucht, mich irgendwie zu verarschen. Immer, verdammt!“
M: „Entschuldige mich bitte. Entschuldige mich bitte.“
Angeklagter: „Du hast bei mir als Ratte geklaut…,verdammt.“
Als M das in Abrede stellte, sagte der Angeklagte im weiteren Verlauf des Geschehens: „Du bist eine Ratte, G2, verdammt, kann dir …. Er hat eine gute Na-
se. Er hat alles gesehen, als wir die Tüte geöffnet haben, verdammt. G2 hat mich da wegen dir gefragt, wie du bist. Ehrlich, verdammt. Ich habe ihm gesagt; Schau mal, wie muss die Tüte sein? Siehst du, ist zusammengebunden. Ja ich sehe, ist zusammengebunden. Wir machen sie auf.“
M bat den Angeklagten dann, einen Krankenwagen zu rufen. Der Angeklagte entgegnete: „Mir ist das verdammt egal.“
M flehte darauf: „Bitte, bitte!“
Der Angeklagte erklärte:
„Möge bei dir der Schwanz abfallen, ist mir scheißegal. Erzähle mir, wie es gewesen ist und ich werde dich loslassen.“
Als M darauf nur undeutlich flüsterte, rief der Angeklagte aus:
„ Äh? Was ? Ich höre, Ich höre….ich höre.
M sagte darauf kaum hörbar und in Teilen unverständlich:
„Ich kann nicht. Ich werde jetzt verrecken……ich werde verrecken. B2 , bitte…..!
Mit B2 war der Angeklagte gemeint, der B mit Vornamen heißt. Die russische Koseform dieses Vornamens ist B2.
Der Angeklagte erklärte daraufhin:
„Aha, ich kann dir nicht helfen. Ich weiß. Darf nicht. Mir ist es nicht schade, dir zu helfen. Aber verdammt, ich bin beschäftigt. Verstehst du?“
M antwortete:
„Mir ist schlecht. Ich kann nicht … (unverständlich) B2…“
Der Angeklagte antwortete mit Schimpfwörtern. Als darauf M erklärte, dass er nicht aufstehen könne, fragte der Angeklagte:
„Wie, du kannst nicht aufstehen? Wie viele Löffel hast du herbeigeschleppt, verdammt, eins, zwei, drei verdammt….
M fragte darauf:
„Was habe ich dir getan?“
Daraufhin fragte der Angeklagte:
„Wo willst du hin, verdammt? Wohin? Du bist ein ausgemachtes Kondom, verstanden? Du bist ein Kondom!“
In einer zweiten Film- und Tonaufnahme, die der Angeklagte ab 18:50:06 Uhr fertigte und die 51 Sekunden lang ist, filmte er zunächst die linke Seite des Kopfes des M mit der dortigen Riss-Quetsch-Wunde am linken Ohr und der an der Nasenwurzel beginnenden großen Riss-Quetsch-Wunde, die sich über die linke Stirn fortsetzt. Dann filmte er Kopf und Oberkörper des M. Dabei lag der Kopf des M auf einem Kissen vor dem o. g. Sideboard. Das Sideboard wies zahlreiche Blutspritzer und Wischspuren auf. In einer weiteren Einstellung war der rechte Fuß des Angeklagten zu sehen, der eine dunkle Badesandale mit zwei parallel zueinander angeordneten Querriegeln trug. Entsprechende Badesandalen sind in der Wohnung sichergestellt worden. Dabei stand der Angeklagte auf einem rötlich gefärbten Untergrund, der ein deutliches Muster mit ausgeprägten etwa 1,5 cm großen fünf-eckigen Mustern trägt, was dem Profil der Badesandalen entspricht.
Zu hören ist auf dieser Aufnahme ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und M in russischer Sprache. Zunächst fragte der Angeklagte den M mehrfach, ob er zu (den) „Bullen“ gehen werde. Damit war gemeint, ob M Anzeige bei der Polizei erstatten werde wegen des Verhaltens des Angeklagten. M bat dann den Angeklagten um Wasser und erklärte:
„Nein, nur Lügen den Bullen. Habe viel gesagt. Werde gleich sterben.“
Der Angeklagte antwortete:
„Du gehst nicht zu den Bullen, ja?“
Als M dies verneinte, brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass er diesem nicht glaubte und erklärte:
„Oder gehst du? Du wirst gehen, ja.“
Dann endete diese Videosequenz.
Der Angeklagte erkannte während dieser Aufnahmen, dass er M tödlich wirkend verletzt hatte, dass dieser schon sehr schwach war und ohne Hilfe binnen kurzem infolge Verblutens versterben werde. Damit war der Angeklagte einverstanden in dem Sinne, dass ihm der Tod des M gleichgültig war.
Der Angeklagte schnitt, nachdem er die beiden o. g. Aufnahmen gefertigt hatte, die Kabelbinder auf, mit denen er M gefesselt hatte. Entweder zog er selbst den M von der Liegestatt vor dem Sideboard zu dem Klappbett oder es gelang M noch eigenständig, sich dorthin zu bewegen. M bM5 zunächst dort liegen, während er weiterhin sehr viel Blut verlor, das in die Matratze sickerte. Wie M dann von der Matratze auf den Fußboden kam, wo sein Leichnam später gefunden wurde, konnte nicht festgestellt werden. Entweder rollte er sich selbst dorthin oder wurde vom Angeklagten in diese Position verbracht.
Der Angeklagte entschloss sich spätestens nach Fertigung der beiden o. g. Aufnahmen, die Gelegenheit zu nutzen und Geld und Betäubungsmittel des M an sich zu nehmen. Dass er schon bei Ausführung der tödlich wirkenden Schläge beabsichtigte, Geld oder Drogen an sich zu nehmen, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte begann dann, nach Geld und Betäubungsmitteln zu suchen. Zu diesem Zweck öffnete er die Jeanshose des M, zog diese bis zu den Unterschenkeln herunter und stülpte beide vorderen Hosentaschen nach außen. Bei dieser Gelegenheit gelangte DNA des Angeklagten an eine dieser Innentaschen.
Ob der Angeklagte Geld oder Drogen erbeutete, konnte nicht festgestellt werden. Bei der späteren Durchsuchung der Wohnung des M durch die Ermittlungsbehörde wurden weder Drogen noch Geld noch das Mobiltelefon des M gefunden. Die Geldbörse des M als solche mitsamt Ausweisdokumenten und dessen Schlüsseletui mitsamt Schlüsseln bM5en in einer Umhängetasche auf dem Hocker neben der Couch in der Wohnung.
Der Angeklagte befürchtete seine Überführung als Täter, wenn Blut des M an seiner Kleidung festgestellt würde oder wenn an den Tatmitteln (Kabelbinder und Stehlampe) seine Fingerabdrücke oder seine DNA festgestellt würden. Er entschloss sich deshalb, diese Tatmittel zu beseitigen und seine Kleidung zu wechseln.
Um den Kopf des M wickelte der Angeklagte turbanartig ein Handtuch, so dass die blutenden Kopfverletzungen überdeckt wurden. Er bettete den Kopf des M auf eines der Kissen, das zur o. g. Couch gehörte.
Der Angeklagte handelte schuldhaft. Er war bei Begehung der Tat bei ungestörter Einsicht in das Unrecht seines Tuns infolge der von ihm zuvor konsumierten Betäubungsmittel in seiner Fähigkeit, sein Handeln nach Maßgabe dieser Einsicht zu steuern, nicht erheblich vermindert im Sinne von § 20, 21 StGB.
M verstarb entweder kurz nach Fertigung der o. g. Aufnahmen oder in der Nacht zum 08.04.2019 infolge der ihm vom Angeklagten durch die Schläge mit dem Fuß der Standlampe beigebrachten Verletzungen durch Verbluten nach außen. Im Wesentlichen verblutete er aus seinen Kopfwunden. Der genaue Todeszeitpunkt konnte nicht festgestellt werden.
Eine andere Todesursache, insbesondere ein Versterben infolge Überdosierung von Betäubungsmitteln, schließt die Kammer aus.
Der Leichnam des M lag beim Auffinden durch seinen Vater am Mittwoch, den 10.04.2020, in Rückenlage auf dem Boden mit dem Kopf in Richtung Balkontür in einem Winkel von etwa 45° zur Fensterfront hin. Beide Arme lagen seitlich des Körpers. Das rechte Bein war im Kniegelenk etwa 90° angewinkelt und lag im Oberschenkelbereich auf dem Oberschenkel des gestreckten linken Beines. Die von M getragene Jeanshose war bis unter die Knie heruntergezogen, die Beutel der vorderen Hosentaschen waren nach außen gestülpt. Durch die Umwicklung des Kopfes mit dem Handtuch und die Positionierung auf dem Kissen entstand der äußere Anschein, dass M sich selbst möglicherweise durch ein Sturzgeschehen verletzt, mit dem Handtuch versorgt und dann auf den Boden auf das Kissen gelegt hatte. Jedenfalls gingen die Sanitäter und auch die später eintreffende Rechtsmedizinerin, die Sachverständige Dr. I3, zunächst von einem Sturzgeschehen aus.
IV.
1.
Der Angeklagte verließ in der Nacht zum 08.04.2019 die Wohnung des M, wobei er die Vorstellung hatte, M tödlich verletzt zu haben. Diese Vorstellung hatte er entweder daraus gewonnen, dass er gesehen hatte, dass M tot war, oder daraus, dass er um die Schwere der Verletzungen wusste und deshalb vom baldigen Tod des M ausging.
Er ließ die von ihm zuvor getragenen Badesandalen im Flur der Wohnung zurück. Dort wurden sie später sichergestellt.
Die Wohnungstür zog er nicht zu, um nicht durch das laute Geräusch beim Zuziehen der Tür auf sich aufmerksam zu machen.
Die o. g. Kabelbinder und die mit erheblichen Blutanhaftungen versehene Stehlampe nahm er beim Verlassen der Wohnung mit. Im Hausflur fiel von dem steinernen Fuß der Lampe ein schwarzer Kunststoffring ab und blieb dort zurück. Die metallene Stange der Lampe, an der die Strahler befestigt waren, bog der Angeklagte einmal um und steckte die Lampe dann in die Mülltonne eines Hauses, das vom Tatort etwa 200 m entfernt liegt. Dort wurde sie später von Ermittlungsbeamten aufgefunden.
Die Kabelbinder warf er weg. Sie konnten nicht sichergestellt werden.
2.
Ob der Angeklagte selbst oder Dritte, insbesondere einer der Mitbewohner des Hauses oder einer der Zeugen G, I oder C5 nach dem Tatgeschehen in der Wohnung des M waren, bevor dieser dann dort am Mittwoch, den 10.04.2019, tot aufgefunden wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer hält es aber für wahrscheinlich, dass sich am Montag, den 08.04.2019, jemand in der Wohnung befand. Am Mittag dieses Tages ging der Wohnungsnachbar, der Zeuge F1, an der offenen Wohnungstür des M vorbei und hörte Geräusche. Er wollte in die Wohnung hineingehen, um nachzusehen. Seine Mutter, die Zeugin B1, hielt ihn aber angesichts ihrer Wahrnehmungen vom Vortag davon ab. Nicht ausschließbar waren der Angeklagte oder Dritte in der Wohnung und durchsuchten diese nach Mitnehmenswertem. Als die Zeugin B1 am Morgen des 09.04.2019 an der Tür vorbeiging, stellte sie fest, dass diese weiterhin offenstand. Kurz darauf fand ein weiterer Nachbar, der Zeuge O2 P1, die Wohnungstür des M ebenfalls offen vor und im Flur davor liegend den Kunststoffring der Lampe. Der Zeuge öffnete die Tür bis zum Anschlag und schoss mit dem Fuß den Kunststoffring durch den Korridor bis in das Wohnzimmer. Danach zog er höchstwahrscheinlich die Wohnungstür zu. Als der Zeuge I die Wohnung des M am Nachmittag aufsuchte, stand er vor der geschlossenen Wohnungstür und klopfte vergeblich an.
3.
Der Vater des M, der sich zu einem Kurzurlaub in U aufgehalten hatte, konnte seinen Sohn nach seiner Rückkehr am Dienstag, den 09.04.2019, gegen 23:15 Uhr telefonisch nicht erreichen. Er rief ihn mehrfach an. Bei seinen Anrufversuchen nahm mindestens einmal jemand den Anruf an, meldete sich dann aber nicht.
Z M begab sich dann zur Wohnanschrift seines Sohnes. Er war lediglich im Besitz eines Wohnungsschlüssels und konnte nicht ins Haus gelangen. Wegen der späten Uhrzeit klingelte er nicht bei Nachbarn. Am Morgen des 10.04.2019 begab er sich erneut zu dessen Wohnanschrift. Da die Haustür offen stand, gelangte er ins Haus. Er fand seinen Sohn in dessen Wohnung auf dem Boden liegend tot vor.
4.
Der Angeklagte begab sich am Morgen des 08.04.2019 zum Café der so genannten Gastkirche der I4 in S1. Dort wechselte er seine Kleidung, weil die von ihm zur Zeit der Tat getragene Kleidung mit Blut des M befleckt war. Er hatte Hämatome an beiden Augen und war an beiden Händen und im Gesicht verletzt. Dem dort anwesenden Zeugen I9 berichtete er, dass er sich mit jemandem geprügelt habe und er nun seine Freundin und einen Freund verloren habe. Den M bezeichnete er in diesem Gespräch als Lügner und Ratte.
Der Angeklagte führte ein Gespräch mit dem dortigen Pfarrer, dem vor der Kammer vernommenen Zeugen F3. Diesem fielen Verletzungen auf einem Handrücken des Angeklagten auf. Den Inhalt des Gespräches zwischen dem Angeklagten und Pfarrer F3 vermochte die Kammer nicht festzustellen.
Am selben Tag erschien der Angeklagte am ZOB in S1, wobei der Zeuge E4 bei diesem eine Platzwunde am Kopf, Kratzer im Gesicht, ein blaues Auge und verletzte Fingerknöchel bemerkte. Als der Zeuge den Angeklagten fragte, ob er sich geschlagen habe, räumte er dieses ein, ohne weitere Angaben dazu zu machen.
Der Angeklagte, der am 07.04.2019 mit Jeans, Nike-Turnschuhen und einer Sportjacke bekleidet gewesen war, trug nunmehr eine Adidas-Sporthose, schwarze Sportschuhe und eine dunkle Mütze. Er wurde von E4 auf seine neue Bekleidung angesprochen und erklärte, seine anderen Sachen seien ihm gestohlen worden.
Am Nachmittag des 10.04.2019 begab sich der Angeklagte erneut zum Café der Gastkirche und unterhielt sich dort mit der Zeugin H2, die feststellte, dass er im Gesicht und an der Hand verletzt war. Ihr gegenüber erklärte er, dass etwas Schlimmes passiert sei und er seit drei Tagen nicht mehr geschlafen habe. Sie riet ihm, sich in ein Krankenhaus zu begeben und sich Rat bei Pfarrer F3 zu holen.
In der Gastkirche fertigte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon ein Foto seiner verletzten Hand.
Am Donnerstag, den 11.04.2019, kam es gegen 17:00 Uhr zu einem Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und der vor der Kammer vernommenen Zeugin T1, die ebenfalls der S1 Drogenszene angehört.
Gegenüber T1 erklärte er, er habe „Scheiße gebaut“. Der Angeklagte wirkte auf die Zeugin panisch und hatte Tränen in den Augen. Als er ansetzte, sich zu offenbaren, kam E2 dazu. Beide unterhielten sich in russischer Sprache. E2 warf dem Angeklagten vor, dieser habe den M getötet. Darauf erwiderte der Angeklagte, er sei zwar am Sonntag in der Wohnung des M gewesen und habe dort eine Schlägerei mit diesem gehabt, als er gegangen sei, habe M aber noch gelebt. Der Streit habe einen „geschäftlichen Hintergrund“ gehabt.
Gegenüber G erklärte der Angeklagte dann, dass M sein (des Angeklagten) Geld „verkokst“ und ihn hinausgeworfen habe, worauf man sich geschubst habe. Er sei bereits am Sonntag nach I7 zur Entgiftung gefahren.
Gegenüber I erklärte er, dass er sich wegen einer geschäftlichen Auseinandersetzung mit M „geprügelt“ habe. Die Verletzungen würden aber davon herrühren, dass er in ein Gebüsch gestürzt sei.
Am Freitag, den 12.04.2019, befand sich der Angeklagte erneut auf der „Platte“. Gegenüber E2 bestritt er, etwas mit dem Tod des M zu tun zu haben und erklärte, er sei kein Mörder. Er erklärte, dass er bereits am Sonntag zur Entgiftung in I5 gewesen sei. Der Angeklagte zitterte und weinte. Als ein Polizeiwagen erschien, warf er seine blaue Steppjacke, die Blutantragungen aufwies, in ein Gebüsch und flüchtete. Die Jacke konnte später sichergestellt werden.
Am 14.04.2019 suchte der Angeklagte seine Eltern in N auf. Am späten Abend bemerkte er, dass das Fahrzeug seiner ehemaligen Lebensgefährtin T vor dem Haus stand, in dem sein Bruder B3 mit dessen Ehefrau, der Zeugin E H, eine Wohnung bewohnte. Der Angeklagte rief T auf ihrem Handy an. Daraufhin trafen sich beide vor der Haustür. Gegenüber T berichtete er, in S1 eine Schlägerei gehabt zu haben und jemanden getötet zu haben. Grund dafür sei gewesen, dass dieser Mann ihm falsche Drogen verkauft habe.
T stellte Schürfungen im Gesicht des Angeklagten fest, glaubte ihm aber zunächst nicht, dass er mit dem Tod eines Menschen zu tun habe. Sie vermutete, er wolle mit dieser Behauptung ihr Mitleid und dadurch Zuwendung erreichen. T brach das Gespräch ab und begab sich wieder zurück in die Wohnung des Bruders des Angeklagten, der mit E H auf dem Balkon saß. T berichtete der E H dann davon, dass der Angeklagte an der Tür gewesen sei. Der Angeklagte habe soeben erzählt, er habe jemanden getötet - aus Versehen. Es habe ein Kampf bzw. „eine Schlacht“ stattgefunden.
Dieses Gespräch hörte der Angeklagte, der noch unten vor dem Haus stand. Er rief T daraufhin auf ihrem Mobiltelefon an und beschuldigte sie, ihn verraten zu haben. Dieses Gespräch, das im Rahmen einer Telefonüberwachung der Mobilfunkanschlüsse des Angeklagten und der T von der Ermittlungsbehörde aufgezeichnet worden ist, hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
T: „Hallo?“
Angeklagter: „Veniera, warum hast du mich verraten? Warum? Warum hast du es er- zählt?“
T; „Was? Dein Ernst? Wem?“
Angeklagter: „Scheiße… Warum hast du mich diesem abscheulichen Menschen ver- raten?“
T: „Welchem abscheulichen Menschen?“
Angeklagter: „Meinem Bruder und diesem ganzen Abschaum…“
T: „Spinnst du? Ernst? Dein Ernst?“
Angeklagter: „Dann haben sie nicht über mich gesprochen?“
T: „Nein.“
Angeklagter: „Dann über jemanden, wer weiß über wen? ….
T: „Spinnst du? Dein Ernst? Na, wenn du so denken möchtest, dann denk` auch so.“
Angeklagter: „Nein, einfach … nicht so und nicht so. Verstehst du, W?“
T: „Aha.“
Angeklagter: „Ich habe keinen anderen Ausweg. Entweder irgendwieso und irgend wieso.“
…
Angeklagter: „Worauf soll das alles hinausführen?“
T „Was hinausführen?“
Angeklagter: „Die ganze Prahlerei… Ich bereue es schon, worüber ich heute Morgen erzählt habe. Mit meiner… Scheiße fließt aus mir heraus…“
T . „Oh…“
Angeklagter: „Ich weiß nicht, was ich denken soll.“
T „Meinst du, dass ich B3 etwas erzählt habe?“
Angeklagter: „Weil…“
T: „ Denkst du wirklich, dass ich B3 etwas erzählen werde?“
Angeklagter: „Weil mich das nicht wundern würde. Dieses Luder geht zu den Bullen.“
T: „Ahhh, ich habe B3 nichts erzählt.“
Angeklagter: „Dieses Luder, E5-Luder.“
T: „Ich habe mit E5 über meine Vergewaltigung gesprochen.“
Angeklagter: „Worüber?“
T: „Über meine Vergewaltigung als ich fünf Jahre alt war.“
Angeklagter: „Was ist das für ein Halbpoker? Ich … mir ist es eigentlich egal…“
T. „Hier gibt es keinen Halbpoker. Hier ist L, B3. Sie waren im Zimmer und haben gesprochen. Und ich habe mit E5 darüber gesprochen, was mir passiert ist.“
….
Angeklagter: „Ich möchte sicher sein…“
T: „Niemals, niemals werde ich dich bei irgendeinem Gericht verraten. Niemals wird es jemand erfahren. War es das? Denkst du…“
…
T: „Hör zu! Denkst du, dass jemand mit mir verkehren wird, wenn ich einen Mörder decke?“
…
Angeklagter: „Du bist der einzige Mensch…“
…
Angeklagter: „Den ich geM5t habe, dem ich die Seele geöffnet habe…“
T: „Geh schlafen! Ich werde mit dir, Besoffenen, nicht sprechen. B3 weiß nichts und wird niemals etwas von mir erfahren. War es das? Hast du mich verstanden? Ich schwöre auf mein Leben und auf das meiner Schwester…“
Angeklagter: „Du brauchst nicht zu schwören…“
T brach daraufhin das Gespräch ab.
5.
Dem Angeklagten war es am Dienstag, den 09.04.2019 bei einem Besuch in einer Suchtberatung in S1 gelungen, für den 15.04.2019 eine Aufnahme im Zentrum für Suchtmedizin in X zu erreichen. Bei seiner dortigen Aufnahme an diesem Tag wurde er körperlich untersucht. Der darüber gefertigte ärztliche Befund wies eine oberflächliche Schürfung ohne Entzündungsanzeichen an den rechten Handknöcheln aus.
Der Angeklagte ist am 16.04.2019 vorläufig festgenommen worden. Eine dem Angeklagten am 17.04.2019 entnommenen Blutprobe wies Methadon, Oxazepam und Abbauprodukte von Kokain auf. In seiner Jacke wurde ein internetfähiges Mobiltelefon der Marke Samsung gefunden, das sodann sichergestellt wurde. Es handelte sich dabei um das Mobiltelefon, das der Angeklagte zuvor durchgängig benutzt hatte und auf dem die o. g. Filme gefunden wurden.
6.
Auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts C1 vom 17.04.2019 (00 Gs 0000/00), der ihm am selben Tage verkündet worden ist, war der Angeklagte zunächst in Untersuchungshaft. Wegen seiner Drogenentzugserscheinungen wurde er in das Justizvollzugskrankenhaus nach G3 verlegt. Dort war er in Unterbrechung der Untersuchungshaft ab dem 26.04.2019 in Strafhaft für das Verfahren 000 Js 00/00 V der Staatsanwaltschaft C1. Am 10.05.2019 wurde er in die JVA C1 zurückverlegt und verbüßte die obige Strafe bis zum 2/3-Zeitpunkt am 08.12.2019. Seit dem 09.12.2019 war er in Unterbrechung der Untersuchungshaft bis zum 07.07.2020 in Strafhaft für das Verfahren 000 Js 00/00 V der Staatsanwaltschaft C1. Seit dem 09.07.2020 ist er wieder in Strafhaft für das Verfahren 000 Js 00/00 V der Staatsanwaltschaft C1. Das Strafzeitende ist berechnet auf den 28.11.2020.
Ab dem 29.11.2020 soll wieder Untersuchungshaft in dieser Sache vollzogen werden.
Wegen seiner Heroinabhängigkeit wurde der Angeklagte in der JVA C1 mit Methadon substituiert. Zuletzt erhielt er 70 mg Methadon täglich.
V.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt. Ihre Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen:
zu I.
Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung dazu und auf den Bekundungen der Sachverständigen Dr. M, die die von ihm im Rahmen der Exploration gemachten Angaben zu seinem Lebenslauf, seinem Betäubungsmittelkonsum und seinen Therapiebemühungen wiedergegeben hat. Diese Angaben sind durch die Aussagen der Mutter des Angeklagten, der Zeugin O H, zu seiner Schullaufbahn, seiner beruflichen Entwicklung und zu seinen Beziehungen und dessen ehemaliger Lebensgefährtin, der Zeugin T, vor der Kammer bestätigt und wesentlich ergänzt worden. Auf den glaubhaften Bekundungen der o. g. Zeuginnen beruhen auch die weiteren Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten und den stattgefundenen Therapiemaßnahmen.
1.
Die Zeugin O H hat dazu ausgesagt, ihr Sohn habe bereits Marihuana geraucht, als sie 1997 aus T2 nach Deutschland gekommen seien. Dann habe er begonnen, Heroin zu spritzen. Er habe verschiedene Tabletten genommen und täglich eine Flasche Wodka getrunken. Er habe zwei- oder dreimal eine ganz besondere Therapie in der V gemacht, die von der Familie gezahlt worden sei. Dort habe er ein Implantat bekommen, das gegen die Drogensucht helfe. Das habe aber nicht lange angehalten.
Sie habe jeden Tag mit ihm telefoniert. Wenn sie morgens telefoniert hätten, sei er noch normal gewesen. Sie hätten sich über seine Wohnungssuche und Besuche beim Amt usw. unterhalten. Im Laufe des Tages sei er durch den Konsum von Drogen verlangsamt und das Telefonieren mit ihm sei dann mühsam gewesen. Er habe gesagt, dass er von den Drogen wegkommen und eine Therapie machen wolle. Wegen T, die er geliebt habe, habe er in der Stadt bleiben wollen.
Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft. Die Angaben der Zeugin sind durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin T bestätigt worden.
2.
T hat als Zeugin vor der Kammer ausgesagt, sie habe den Angeklagten im September 2015 durch ihre Freundin E kennengelernt, die mit seinem Bruder verheiratet sei. Die Beziehung sei gut verlaufen und man sei in E1 zusammengezogen. Er habe dann versucht, eine Arbeit zu finden. Ein halbes Jahr habe er dann bei einem Straßenbauunternehmen gearbeitet, danach noch längere Zeit im Garten-und Landschaftsbau. Am Anfang der Beziehung habe er keine Drogen genommen und ihr sogar geschworen, dass er keine Betäubungsmittel mehr zu sich nehmen werde. Als er dann keinen Job mehr gefunden habe, sei er depressiv geworden. Er habe dann abends zunächst Bier getrunken und dann begonnen, Wodka dazu zu trinken. Das sei immer mehr geworden. Im Januar 2017 habe er schließlich jeden Tag eine große Flasche Wodka getrunken. Er habe dann zwar eine Therapie gemacht, gleichwohl habe er vormittags Wodka gekauft und diesen mit Saft vermischt getrunken.
Eine weitere Therapie habe er sofort abgebrochen. Er sei dann zwei oder drei Wochen in der V in Therapie gewesen. Dabei sei sein Blut gereinigt und wieder ein Implantat gesetzt worden. Danach habe er längere Zeit nichts getrunken und auch keine weiteren Drogen genommen. Es sei aber zum Rückfall gekommen und er habe wieder Alkohol getrunken und auch Drogen genommen. Das habe er ihr selbst gebeichtet. In diesem Jahr sei er auch in das Methadonprogramm gegangen. Im Mai 2018 habe sie sich von ihm getrennt, nachdem er ihren Kater umgebracht habe. Der Kater habe ihn nicht gemocht und ihn gekratzt. Da habe der Angeklagte zugetreten, so dass die Rippen des Tieres in Herz und Lunge gedrungen seien. Darauf sei sie zu ihren Eltern gezogen. Zu Tätlichkeiten ihr gegenüber sei es nicht gekommen.
Der Angeklagte habe daraufhin eine Entgiftung gemacht und habe Medikamente genommen. Nach einiger Zeit seien sie wieder zusammengezogen, hätten sich aber viel gestritten. Man habe sich nicht auf ihn verlassen können. Alles habe leicht sein sollen, sonst habe er sofort aufgegeben. Er sei schwach und traurig, aber hilfsbereit gewesen. Er habe nichts auf die Reihe bekommen. In der JVA habe er zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Das sei Ausfluss seiner Entzugserscheinungen gewesen. Da habe er sich die Pulsadern aufgeschnitten. Im September 2018 sei er aus der Untersuchungshaft gekommen. Danach seien sie nicht mehr zusammen gewesen, er habe ihr nur noch leidgetan. Eine Beziehung habe nicht mehr bestanden. Sie habe ihm gleichwohl Essen gebracht. Seine Mutter habe ihr wöchentlich zwischen 25 und 70 € geschickt. Sie habe ihm das Geld dann vorbeigebracht und von ihrem eigenen Geld häufig 10 bis 15 € dazu getan. Auch Essen habe sie ihm gegeben, er habe aber alles Geld in Drogen umgesetzt. Dann habe es im Oktober 2018 einen neuen Therapieversuch in der Kirche der christlichen Erlösung gegeben. Dort habe er arbeiten müssen und deshalb die Therapie abgebrochen. Er habe dann bei Kollegen in S1 übernachtet. Wie er seine Sucht finanziert habe, wisse sie nicht. Er habe jedenfalls Hartz IV bekommen und ein eigenes Konto besessen.
Die Kammer glaubt der Zeugin. Sie hat detailreich und mit guter Erinnerung ihre Beziehung zum Angeklagten geschildert. Dieser hat im Rahmen ihrer Aussage bestätigt, die Katze getreten zu haben, dazu aber erklärt, das sei aus Versehen geschehen. Er habe in einem Reflex gehandelt, nachdem ihn das Tier gekratzt habe.
3.
Die weiteren Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten beruhen auf der auszugsweisen Verlesung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. W2 und Dr. med T3 zur Krankheitsgeschichte und Suchtanamnese vom 07.11.2011 aus der Beiakte 00 Js 000/00 der Staatsanwaltschaft C4 und auf dem verlesenen Bericht der Bewährungshelferin T4 vom 04.12.2018. Die dortigen Angaben zum Gesundheitszustand des Angeklagten bei seinem Aufenthalt in der JVA decken sich mit den Bekundungen der T dazu.
4.
Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 24.04.2019 und den verlesenen Vorstraferkenntnissen.
zu II.
1.
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des M und dessen Einbindung in die Drogenszene beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der ZeugenZ M, G und I, sowie denen der Nachbarn des M und den vor der Kammer vernommenen weiteren Zeugen aus der S1 Betäubungsmittel-Szene.
a)
Z M hat bekundet, er sei mit seiner Familie 2004 aus der V nach Deutschland gekommen. Sein Sohn habe 1985 die Schule beendet und bereits in der V Marihuana geraucht. 2004 sei er in Deutschland in die Drogenszene geraten. Am Anfang habe er wenig Drogen genommen, es sei jedoch immer schlimmer geworden. Seit 2005 sei er dann im Methadonprogramm gewesen. Von 2015 bis 2017 habe er sich in C1 in Haft befunden. Danach habe er seinem Sohn eine neue Wohnung im 2. Obergeschoss des Mehrparteien-Mietshauses I1straße 00 in S1 besorgt, damit dieser aus der Szene herauskomme. Sein Sohn habe sich jeden Tag in der Betäubungsmittelszene an der sog. „Platte“ am S1 Hauptbahnhof aufgehalten. Er habe anderen Abhängigen erlaubt, in seiner Wohnung zu übernachten. Die Miete für die Wohnung habe das Arbeitsamt bezahlt, sein Sohn habe Hartz IV bekommen. Sein Sohn habe gleich am Monatsanfang alles Geld von seinem Konto abgehoben und für Drogen ausgegeben. Er habe seinen Sohn mit Lebensmitteln und Essen versorgt und ihm immer mal 20 bis 30 € gegeben. Er habe ihn jeden Tag von seiner Wohnung abgeholt und zu dessen Arzt gefahren, damit er sein Methadon bekam. Am 04.04.2019 sei er (der Zeuge) nach U gefahren.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen. Diese sind durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen G, T1, E4 und I bestätigt worden.
b)
Der Zeuge G hat dazu bekundet, er habe M seit mindestens vier Jahren gekannt. M sei ein netter Mensch gewesen. Gemeinsam hätten sie am Bahnhof Kokain und Heroin gekauft und die Betäubungsmittel dann zusammen konsumiert. Er selbst habe zu der Zeit keine Wohnung gehabt und habe dann über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten bis wenige Tage vor der Tat bei M gewohnt.
Er habe zusammen mit M täglich fünf bis zehn Gramm Kokain oder Heroin gekauft. Sie hätten die Betäubungsmittel in dessen Wohnung gestreckt, daraus Bubbles gemacht und diese dann verkauft. Die Käufer seien häufig in die Wohnung des M gekommen, hätten aber auch unten vor dem Haus gewartet. Er (der Zeuge) habe die Bubbles dann nach unten gebracht und das Geld entgegengenommen. Für den Ankauf der Betäubungsmittel habe er M sein Arbeitslosengeld gegeben. M sei substituiert gewesen und habe Heroin und Kokain als Beikonsum gehabt.
Die Tür zur Wohnung des M habe man schwer schließen können.
Die Kammer hält die Bekundungen des Zeugen für glaubhaft. Dieser hat selbst eingeräumt, gemeinsam mit M mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Wenn der Zeuge sich auch in einzelnen Teilen auf durch den Konsum von Psychopharmaka hervorgerufene Erinnerungslücken berufen hat, entsprechen seine Angaben denen der weiteren Zeugen.
b)
So hat der Zeuge I die Angaben des G zum Betäubungsmittelhandel bestätigt. Er hat bekundet, er habe M seit einigen Jahren aus der Drogenszene gekannt. M habe Heroin und phasenweise Kokain, teils pur und teils als Cocktail mit Methadon, genommen. Methadon habe er (der Zeuge) ihm verkauft. Er habe von seiner Zuteilung immer mal etwas übrig gehalten und Methadon gegen Heroin getauscht. M habe Heroin verkauft oder getauscht gegen Methadon. So habe er kaum Gewinn gemacht. Er habe jeden Tag fünf Gramm Heroin gekauft. Am Monatsanfang, wenn er noch Geld gehabt habe, seien es auch mal zehn Gramm gewesen. Er habe das Zeug dann „auf der Platte“ verkauft. Die letzten beiden Monate vor der Tat habe er ein bisschen mehr Kokain konsumiert. Da sei er ziemlich „abgegangen“.
M habe dem G und dem Angeklagten in seiner Wohnung Obdach gegeben. Vier bis fünf Leute hätten zu ihm nach Hause gedurft. Die Wohnungseingangstür habe nicht richtig geschlossen. Man habe sie nur unter großem Kraftaufwand zuziehen können. M habe meist den Schlüssel ins Schloss gesteckt und diesen gedreht, so dass der Schließmechanismus geöffnet gewesen sei, und habe dann die Tür zugemacht. Er selbst sei mehrfach in der Wohnung gewesen, zuletzt in der Woche vor der Tat. Er habe mit M auch gemeinsam die Freizeit verbracht. M sei finanziell zurechtgekommen.
Die Bekundungen des Zeugen I sind glaubhaft. Sie werden durch die Aussagen weiterer Zeugen aus der Betäubungsmittelszene bestätigt.
c)
Die Zeugin T1 hat dazu bekundet, sie habe sowohl M als auch den Angeklagten gern gemocht. Sie hätten sich oft auf der „Platte“ in S1 getroffen. M habe in geringem Umfang gedealt. G sei dessen Geschäftspartner gewesen. Früher sei M ganz entspannt und nett gewesen. Zuletzt sei er voll auf Kokain gewesen. Der Konsum habe ihn menschlich sehr verändert gehabt. Er habe Freunde und Bekannte „verarscht“. Zuletzt sei er schon „eine linke Bazille“ und als „Abzieher“ bekannt gewesen. Er habe nur „vorne herum auf nett getan“ und habe hinterher die Leute „beschissen“. Dabei sei es ihm selbst tatsächlich gut gegangen. Andere Leute seien ihm völlig egal gewesen.
Die Kammer glaubt der Zeugin. Ihre Angaben sind durch den Zeugen E2 bestätigt worden.
d)
Der Zeuge E2 hat bekundet, er habe M gekannt, seitdem dieser nach Deutschland gekommen sei. Er habe mit ihm gemeinsam Heroin und Kokain konsumiert. Zuletzt habe er allerdings nicht mehr viel Kontakt zu M gehabt. Er sei etwa ein Jahr vor der Tat einmal in dessen Wohnung gewesen.
M habe Heroin verkauft, um seinen Kokainkonsum zu finanzieren. Seit sich dessen Kokainkonsum so gesteigert habe, habe M sich verändert. Der Konsum habe ihn berechnend und aggressiv gemacht.
Die Angaben des Zeugen zur Person des M hält die Kammer für glaubhaft. Die als Zeugen vernommenen Nachbarn des M haben ebenfalls Beobachtungen geschildert, die sich mit dem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in Einklang bringen lassen.
aa)
Die Zeugin B1 hat bekundet, M sei ihr direkter Nachbar und freundlich und hilfsbereit gewesen. So habe er ihr häufig geholfen, ihre Taschen nach oben zu tragen. M sei aber fast immer betrunken gewesen. Aus seiner Wohnung habe es stark nach komischem Rauch gerochen. Es seien viele junge Männer zu M gekommen, die alle ähnlich ausgesehen hätten. Sie hätten alle dunkle Kapuzenpullover getragen. Auffällig sei gewesen, dass die Männer, die ihn besucht hätten, immer nur ganz kurz geblieben seien.
bb)
Der Lebensgefährte der o. g. Zeugin, der Zeuge O2 P1, hat deren Angaben bestätigt. Zu M, dem direkten Nachbarn, habe ein oberflächlicher Kontakt bestanden. Dieser sei manchmal zu ihnen in die Wohnung gekommen, wenn er ein Problem mit seinem Handy gehabt habe, um dann von dort mit seinem Vater zu telefonieren. M habe sehr oft Männerbesuch gehabt. Manche hätten wohl auch bei ihm übernachtet. Der Besuch sei morgens, abends und in der Nacht gekommen. Sie hätten auch bei ihm (dem Zeugen) geschellt, um ins Haus zu gelangen. Es sei dann auch sehr laut gewesen. Es sei auch Alkohol im Spiel gewesen. Wenn die Nachbartür geöffnet wurde, habe man das gehört. M habe die Tür auch immer mit sehr viel Kraft zugezogen, weil sie nicht richtig geschlossen habe.
Die Aussage ist glaubhaft. Sie ist durch andere Hausbewohner bestätigt worden.
cc)
So hat die Zeugin I6 bekundet, M habe oft Besuch von jungen Leuten gehabt. Die seien alle dunkel gekleidet gewesen und hätten alle Kappen getragen. Ihr Erscheinen habe ihr Unbehagen bereitet. Er selbst habe auf sie nicht wie ein BtM-Konsument gewirkt. Er sei sehr hilfsbereit gewesen und habe ihr beim Tragen geholfen.
Auch der Zeuge M2 hat ausgesagt, M sei ein komischer Typ mit seltsamen Bekannten gewesen. Einer seiner Besucher habe mal um 3 Uhr nachts bei ihm angeschellt. Ein anderes Mal habe einer im Hausflur seinen Rausch ausgeschlafen. Der sei Pole oder Russe gewesen.
Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben dieser Zeugen zu zweifeln. Der rege Besuchsverkehr ohne längeren Aufenthalt deutet darauf hin, dass M aus seiner Wohnung heraus mit Betäubungsmitteln handelte.
2.
Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen E2, G, I und T1.
a)
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe M von der „Platte“ gekannt. Man habe gemeinsam Betäubungsmittel konsumiert und habe sich gut verstanden. M habe ihn deshalb vorübergehend bei sich aufgenommen. Er sei oft mit dem Rad unterwegs gewesen und in der Woche vor der Tat - mutmaßlich am Mittwoch - gestürzt. Dabei habe er sich verletzt. Er habe sich in den Tagen vor der Tat nicht mit M gestritten. Dieser habe aber viel Schwachsinn erzählt und ihm vorgeschlagen, irgendwelche Sachen mit Autos zu machen oder Diebstähle von Navigationsgeräten oder Autoradios mit ihm zu begehen. Deshalb habe er ein Gespräch mit M am 05.04.2019 mit seinem Handy aufgenommen. Er habe, nachdem er per Video einige Enten gefilmt hatte, das Gerät am Laufen gehalten. Er habe zu M gesagt, dass er eine Therapie mache wolle und ihn das nicht interessiere, was er erzähle. Sie seien dann gemeinsam zu M nach Hause gegangen. Dort habe er dann die folgenden Nächte verbracht.
Auch die Nacht vom 06. auf den 07.04.2019 habe er bei M verbracht. Am Morgen seien sie gemeinsam aufgewacht und hätten sich Heroin gespritzt. Wie viele Drogen er genommen habe, könne er nicht sagen. M habe alles vorrätig gehabt, Heroin und auch Alkohol. M habe ihm die Drogen in den Hals gespritzt, weil er nach einem Fahrradsturz an der Hand verletzt gewesen sei und das nicht selbst habe tun können. Dann habe ihm M einen Pickel an der Schulter ausgedrückt. So sei wohl seine DNA unter einem Fingernagel des M erklärlich.
Dann sei „Q“, ein Portugiese, gekommen, der etwas (gemeint: Betäubungsmittel) gepackt habe. Er habe sich nicht darum gekümmert. Nachdem Q gegangen war, habe er (der Angeklagte) die nächste Injektion Heroin von M bekommen. Er selbst habe sich richtig „die Kante gegeben“. Da er am nächsten Tag zur Entgiftung gemusst habe, habe er noch einmal ordentlich konsumieren wollen. Er habe Abschied von den Drogen und allem anderen nehmen und dann mit T neu anfangen wollen. Dann sei er mit M zu einem Betäubungsmittelhändler gefahren, um Heroin zu kaufen. Er habe M ca. 70 € gegeben. Dafür bekomme man etwa drei Gramm Heroin. Ein Gramm habe 25 € gekostet. Bei dem Dealer hätten sie dann etwa fünf Gramm Heroin gekauft. Was das gekostet habe, wisse er nicht. M habe allein mit dem Dealer verhandelt. Er selbst habe sich völlig im Hintergrund gehalten.
Dann habe M noch einen Termin mit einem Deutschen wegen des Ankaufs von Tabletten gehabt, dabei habe es sich nicht um den Zeugen I gehandelt. In der Wohnung habe M ihm von dem gekauften Heroin injiziert. M habe ihn dann aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, weil er Besuch von bestimmten Leuten erwartet habe. M habe ihn nicht dabeihaben wollen.
Die Angaben des Angeklagten, dass er mit M gut bekannt gewesen sei und ihm dieser wenige Tage vor der Tat Obdach gewährt hatte, sind durch die Aussage der Zeugen E2 und G bestätigt worden, auf deren weiteren Angaben auch die Feststellungen zu Auseinandersetzungen zwischen M und dem Angeklagten beruhen, die von der Zeugin T1 bestätigt worden sind.
Seine Einlassung, M habe ihn zu Diebstählen von Autoradios und Navigationsgeräten aufgefordert, ist bestätigt worden durch die Inaugenscheinnahme einer Video- und Tonaufzeichnung vom Mobilfunkgerät des Angeklagten vom 05.04.2020, die in der Hauptverhandlung vorgespielt und vom Russischen ins Deutsche übersetzt worden ist. Auf der Videosequenz sind zunächst mehrere Enten zu sehen. Dann entfällt das Bild und man kann zwei Personen sprechen hören. Die Sprachaufnahme ist von Gehgeräuschen unterlegt. Beide Personen sprechen zunächst über den Kauf von Lebensmitteln. Dann diskutieren sie über Autodiebstähle, dass fast alle Autos heute mit GPS ausgestattet seien und man für einen Autodiebstahl dieselbe Strafe wie für einen Fahrraddiebstahl bekomme. Eine Person schlägt der anderen vor, ein Auto zu stehlen, was diese Person aber ablehnt. Darüber hinaus wird über den Diebstahl von Navigationsgeräten gesprochen.
b)
Die Nachbarin des M, die Zeugin B1, hat die Angaben des Angeklagten zum Teil bestätigt. Sie hat ausgesagt, am Samstag, den 06.04.2019, habe sie einen Mann gesehen, der eine Kapuzenjacke, eine graue Hose und ein Basecap getragen habe. Der Mann habe unten an der Haustür bei M geklingelt, sei dann mit ihr ins Haus gekommen und direkt in den Keller gegangen, wo er sein Fahrrad abgestellt habe. Dieser Mann habe eine Verletzung an der Hand gehabt, von der Blut in den Hausflur getropft sei. Derselbe Mann habe am Tattag gegen 11:00 Uhr bei M geschellt und sei dann später mit M die Treppe heruntergekommen. Der Mann habe nicht bei M gewohnt. Andere Besucher habe sie nach der Tat nicht gesehen und den Mann bei einer Lichtbildvorlage nicht erkannt.
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Zeugin die Wahrheit gesagt hat. Die Bekundungen zu der vom Angeklagten getragenen Kleidung entsprechen den Aussagen des Zeugen I und G zu dessen Bekleidung. Soweit die Zeugin Angaben zu einer blutenden Verletzung der Hand des Angeklagten gemacht hat, stützt sie die Einlassung des Angeklagten, dass er schon vor dem Tattag infolge eines Fahrradsturzes verletzt gewesen sei. Die Kammer schließt diesen Umstand nicht aus, ist aber aufgrund der Aussagen der weiteren Zeugen aus der Betäubungsmittelszene und durch das Gutachten der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. U1 davon überzeugt, dass die nach der Tat festgestellten Verletzungen des Angeklagten nicht wesentlich auf einem Fahrradsturz beruhen.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe sich nicht mit M gestritten, ist durch die sich insoweit deckenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen E2, G, T1 und I zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Auf den Aussagen dieser Zeugen beruht auch die Feststellung, dass der Angeklagte grundsätzlich gewaltbereit war.
c)
Der Zeuge E2 hat ausgesagt, der Angeklagte sei sehr aggressiv. Er könne seine Wut nicht zurückhalten, sodass er häufiger in Schlägereien verwickelt gewesen sei. Es sei auf der „Platte“ erzählt worden, dass er einmal jemanden gegen den Kopf getreten habe. Jedenfalls habe er den Angeklagten darauf angesprochen, der geantwortet habe, dass das nichts Großes gewesen sei. Wenn der Andere auf ihn gehört hätte, dann wäre alles früher fertig gewesen. Der Angeklagte habe auch Streit mit einem jungen Syrer gehabt. Da seien auch gleich die Fäuste geflogen. Er (der Zeuge) sei dazwischen gegangen, weil der Angeklagte nicht aufgehört habe, auf den am Boden Liegenden einzuschlagen.
Auch zwischen dem Angeklagten und M habe es häufiger Streit gegeben. M habe mehrfach behauptet, der Angeklagte habe ihn „beklaut oder verarscht“ und er wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Am Samstag, den 06.04.2020, hätten der Angeklagte und M sich wieder auf der „Platte“ gestritten. M habe dem Angeklagten vorgeworfen, ihm Betäubungsmittel gestohlen zu haben und habe ihn aufgefordert, seine Wohnung zu verlassen.
Die Kammer glaubt dem Zeugen. Seine Angaben sind durch weitere Zeugen bestätigt und ergänzt worden.
d)
Der Zeuge G hat bekundet, er habe den Angeklagten am S1 Bahnhof kennengelernt. Man habe gemeinsam Drogen konsumiert. Der Angeklagte, der dort überall B2 genannt werde, sei sehr sportlich und habe erzählt, Käfigkämpfe gemacht zu haben. Tatsächlich sei er als sehr aggressiv bekannt. Auf der „Platte“ werde erzählt, dass er einen Punk umgehauen und solange auf diesen eingeschlagen habe, bis eine anderer - wohl E2 - dazwischengegangen sei. Er (der Zeuge G) sei allerdings bei der Schlägerei nicht dabei gewesen.
Der Angeklagte habe sich mit M angefreundet. Beide hätten einiges miteinander unternommen. Dadurch sei sein (des Zeugen) guter Kontakt zu M abgekühlt. Er habe zwar noch einige Male nachts bei M geschlafen, tagsüber sei dieser dann aber mit dem Angeklagten unterwegs gewesen. Sie seien auch einmal zu dritt bei M zuhause gewesen und hätten dort Betäubungsmittel konsumiert. M habe einige Tage vor der Tat den Angeklagten bei sich aufgenommen. Zwei Tage vor der Tat habe M dann gesagt, dass er (G) aus der Wohnung heraus müsse, weil der Angeklagte bei ihm übernachten würde und zwei Leute zu viel seien. M habe ihm auch nicht die Gelegenheit gegeben, seine Sachen aus der Wohnung zu holen. Dort wären Bekleidung und seine Badelatschen gewesen. Das habe ihn geärgert.
M habe ihm (G) den Schlüssel zu seiner Wohnung nur gegeben, wenn er Betäubungsmittel zu unten wartenden Kunden bringen sollte oder wenn er dort übernachten durfte, aber allein vorgehen sollte. Ansonsten habe er (G) keinen Schlüssel gehabt. Die Tür habe manchmal offen gestanden. Es sei irgendetwas mit dem Zylinder gewesen. Man habe die Tür nicht richtig zuziehen können, sondern mit dem Schlüssel den Schließriegel aufschließen und dann die Tür mit Kraft zuziehen müssen. Im offenen Zustand habe der Schließriegel blockiert, so dass man die Tür nicht habe in das Schloss ziehen können.
Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und M sei nicht ungetrübt gewesen. Er habe am Freitag oder Samstag vor der Tat eine Auseinandersetzung zwischen beiden mitbekommen, in der es um Geld oder Drogen gegangen sei. Eine genaue Erinnerung habe er heute nicht mehr daran, weil er selbst Psychopharmaka nehme. Der Angeklagte habe behauptet, M habe sein (des Angeklagten) ganzes Geld „verjuxt“. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass M das Geld des Angeklagten genommen habe, denn auch er selbst habe sein ganzes Geld bei M gelassen und sie hätten dann gemeinsam davon konsumiert. Jedenfalls hätten sich M und der Angeklagte geschubst. M habe den Angeklagten dann aufgefordert, seine Wohnung zu verlassen.
Er (der Zeuge) habe am Samstag, den 06.04.2019, eine weitere Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und M beobachtet. Er sei mit dem Bus aus S1 in Richtung Hauptbahnhof gefahren. Der Angeklagten und M hätten beide hinten im Bus gesessen und hätten sich lautstark gestritten. Er sei dann hinter beiden ausgestiegen und hinter ihnen hergegangen, habe aber keinen Kontakt aufgenommen. Beide hätten sich wieder geschubst und so laut gestritten, als wenn sie sich die Köpfe einschlagen wollten. 500 m vor der Haustür des M sei er (der Zeuge) dann in eine andere Straße eingebogen; er sei ihnen nicht bis zur Wohnung gefolgt.
Die Kammer hält die Bekundungen des Zeugen für glaubhaft, wenngleich er sich immer wieder auf Erinnerungslücken infolge seines Betäubungsmittelkonsums berufen hat. Seine Aussage stimmt mit den Angaben überein, die er unmittelbar nach der Tat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Soweit der Zeuge erklärt hat, den Angeklagten und M am Tattag nicht getroffen zu haben, hat er diese Aussage in seiner zweiten Vernehmung vor der Kammer korrigiert, indem er erklärte, ein Treffen mit I am Arbeitsamt sei ihm nicht mehr erinnerlich gewesen, nach einem Gespräch mit dem Zeugen I sei ihm das aber wieder eingefallen.
e)
Die Zeugin T1 hat bekundet, M habe sich mit dem Angeklagten häufig um Drogen gestritten. Beide hätten jeweils über den anderen gelästert. Sie habe M zuletzt am 07.04.2020 auf der „Platte“ gesehen und einen Streit zwischen ihm und dem Angeklagten mitbekommen, der auf Russisch geführt worden sei. Sie habe deshalb nichts davon verstanden. Die Stimmung sei aufgeheizt und beide seien sehr aggressiv gewesen, als seien sie kurz davor gewesen seien, sich an die Gurgel zugehen.
Die Zeugin hat zum Ausdruck gebracht, dass sie sowohl den Angeklagten als auch M sehr gern gehabt habe, und hat ohne eine überschießende Belastungstendenz, mit guter Erinnerung und konstant zu ihrer polizeilichen Vernehmung ihre Wahrnehmungen geschildert. Die Kammer glaubt ihr.
f)
Der Zeuge I hat bekundet, er habe sich mit M für den Morgen des 07.04.2020 verabredet gehabt. M habe dann ab 12:38 Uhr viermal versucht, ihn anzurufen. Er habe das auf seinem Mobilfunkgerät gesehen. Die Anrufe habe er nicht gehört. Gegen Mittag habe er M dann mit dem Angeklagten und G am Arbeitsamt gesehen und sei auf diese zugegangen. Er habe dann mit M Methadon gegen Heroin getauscht.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage. Der Zeuge hat konstant in seinen beiden Vernehmungen vor der Kammer und zu seiner polizeilichen Vernehmung das Treffen mit M geschildert und dabei selbst eingeräumt, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben.
g)
Die Einlassung des Angeklagten, ein gewisser Q, bei dem es sich um den vor der Kammer vernommenen Zeugen C5 handeln sollte, sei am Tattag in der Wohnung des M gewesen, ist durch die glaubhafte Aussage dieses Zeugen widerlegt. C5 bekundete, er trage den Spitznamen Q. Er habe M gekannt, zu diesem allerdings nicht viel Kontakt gehabt. Er (der Zeuge) habe selbst Drogen geraucht, aber nicht mit M zusammen Betäubungsmittel konsumiert. Er sei ungefähr vor zwei Jahren im Sommer ein- bis zweimal in der Wohnung des M gewesen. Sein letzter Besuch in dessen Wohnung habe ungefähr sechs Monate vor der Tat stattgefunden. Als er (der Zeuge) in der Wohnung gewesen sei, sei er mit M allein gewesen, der Angeklagte sei nicht dort gewesen. Er habe keinen Schlüssel zur Wohnung des M gehabt und sei nicht am Sonntag, den 07.04.2019, in dessen Wohnung gewesen.
Auf die Frage des Angeklagten, ob M ihn geschlagen habe, weil er (der Zeuge) ihn habe „verarschen“ wollen, erklärte der Zeuge, er habe keine Probleme mit M gehabt.
Die Kammer hält die Bekundungen des Zeugen für glaubhaft. Dieser ist erst durch eine im Verlauf der Hauptverhandlung vom Angeklagten abgegebene Einlassung als einer der möglichen Besucher des M namhaft gemacht worden. Keiner der übrigen Zeugen aus der Betäubungsmittelszene hat im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen oder in ihren Aussagen den C5 als einen guten Bekannten des M benannt.
zu III.
Die Feststellungen zum äußeren Ablauf des Tatgeschehens, namentlich zur Täterschaft des Angeklagten, beruhen im Wesentlichen auf den festgestellten objektiven Gegebenheiten, insbesondere dem Streit des Angeklagten mit M anlässlich eines Drogengeschäftes, dem Zustand der Wohnung und des Leichnams, dem Inhalt der Video- und Tonaufzeichnungen, dem Auffinden der Standlampe und dem Nachtatverhalten des Angeklagten, insbesondere seinen späteren Angaben gegenüber T.
1.
Der Angeklagte hat die Tatbegehung in Abrede gestellt und sich teilweise abweichend zu den getroffenen Feststellungen im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
Am Nachmittag des 07.04.2019 habe er (der Angeklagte) die Wohnung des M kurzzeitig verlassen sollen, weil dieser Besuch erwartet habe. Durch den exzessiven Heroinkonsum sei er dann aber bewusstlos geworden. Als er zu sich gekommen sei, sei er völlig schockiert gewesen. M habe auf dem Boden gelegen und habe: „B2, hilf‘ mir!“ gerufen. Er (der Angeklagte) werde so genannt. Er wisse nicht, was während seiner Bewusstlosigkeit geschehen sei. Er habe M jedenfalls nicht zusammengeschlagen. Er habe diesem nicht helfen können, denn sein Arm sei gelähmt gewesen. Er habe überall Lähmungsgefühle gehabt. Die Hände des M seien mit Kabelbindern auf dem Rücken gefesselt gewesen. Er habe M geholfen, die Handfesseln abzulegen und sich auf die Matratze zu setzen. M sei vollständig bekleidet gewesen. Er (der Angeklagte) habe dessen Hose nicht heruntergezogen und auch nicht in dessen Hosentaschen nach etwas gesucht. Er habe dem M auch kein Handtuch um den Kopf gewickelt.
Er habe nur zu seiner Therapie ins Krankenhaus nach I5 gewollt, die am 08.04.2019 beginnen sollte. Es habe einen Haftbefehl gegen ihn gegeben und er habe befürchtet, dass er direkt festgenommen werde, wenn er für M einen Krankenwagen oder die Polizei gerufen hätte. Seine Gedanken hätten nur darauf abgezielt, dass er seine Therapie nicht wahrnehmen könne. Er sei nicht mehr krankenversichert gewesen und habe befürchtet, die Entgiftung aus eigener Tasche zahlen zu müssen. Deshalb habe er jedem Stress aus dem Weg gehen wollen und M nicht geholfen. Er (der Angeklagte) habe dann panisch seine Sachen zusammengepackt und sei dann sofort weg. Er habe gedacht, dass M alles selbst habe machen können.
Er sei vor dem Wochenende, an dem M gestorben sei, in der Gastkirche in S1 gewesen und habe dort um Geld für seine geplante Fahrt zur Entgiftung nach I7 gebeten. Das ihm vorgehaltene Foto einer geschwollenen rechten Hand, das auf seinem Mobiltelefon gespeichert war, zeige seine rechte Hand. Möglicherweise habe er so in der Gastkirche gesessen. Er habe kein Geld für die Fahrt gebraucht, denn er habe viel Geld bei sich gehabt.
Soweit diese Einlassung in Widerspruch steht zu den Feststellungen der Kammer, ist sie zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.
2.
Die Feststellungen betreffend den Beginn der Auseinandersetzung, deren Dauer und die Zahl der Beteiligten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der unmittelbaren Nachbarn des M und der übrigen vor der Kammer als Zeugen vernommenen Hausbewohner.
a)
Der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, im Tatzeitraum in der Wohnung gewesen zu sein. Er hat aber behauptet, infolge einer tiefen, durch exzessiven Heroinkonsum hervorgerufenen Bewusstlosigkeit von einer Auseinandersetzung und den Verletzungshandlungen zum Nachteil des M nichts mitbekommen zu haben.
b)
Die Zeugin B1 hat dazu bekundet, sie habe in der Zeit von kurz vor 15 Uhr bis 17:35 Uhr aus der Wohnung des M laute Geräusche gehört, die sich wie ein Kampf angehört hätten. Deshalb habe sie bei M angeklingelt. Geöffnet worden sei ihr nicht. Sie habe gehört, dass sich in der Wohnung zwei Männer auf Polnisch oder Russisch stritten. Sie arbeite mit Polen und Russen zusammen. Das Geschrei der Männer habe jedenfalls ähnlich - mit demselben Akzent - geklungen und sei keinesfalls Deutsch gewesen. Sie habe gedacht, dass M, der eine sehr dunkle Stimme gehabt habe, Pole gewesen sei. Eine Stimme habe sie diesem zugeordnet. Sie habe dann auch Kampfgeräusche gehört und dass Gegenstände zu Boden gegangen seien. Sie schaue zwischen 14 und 15 Uhr immer eine Sendung aus Kamerun im Fernsehen an. Die Geräusche hätten gegen Ende der Sendung begonnen und erst gegen 17:35 Uhr geendet. Sie habe die Polizei nicht angerufen, weil sie schlechte Erfahrungen damit gemacht habe.
Die Kammer glaubt der Zeugin, die eine gute Erinnerung an ihre Wahrnehmungen hatte und diese anhand ihres Fernsehkonsums zeitlich gut einordnen konnte. Ihre Einschätzung, in welcher Sprache der Streit geführt worden ist, konnte sie anhand persönlicher Erfahrungen aus ihrem Arbeitsumfeld und durch den Umstand untermauern, dass sie sich längere Zeit unmittelbar vor der Wohnungstür des M aufgehalten hat und sie dadurch den Streit gut hören konnte. Ihre Angaben zur Dauer der Auseinandersetzung sind von den anderen Hausbewohnern bestätigt worden.
c)
Der Zeuge B4 F1, der Sohn der Zeugin B1, hat bekundet, er habe im Bett gelegen und geschlafen, als er durch lautes Schreien wach geworden sei. Er habe einen Streit gehört. Möbel seien zu Boden gefallen. Dann sei es leiser geworden. Er habe mehrere männliche Stimmen gehört. Die Sprache habe er nicht erkannt. Es könne Russisch oder Polnisch gewesen sein. M habe er manchmal im Flur gesehen, dessen Stimme habe er erkannt. Dann sei da noch eine andere Stimme gewesen, die auch in dieser Sprache geschrien habe. Das Geschrei habe 15 bis 20 Minuten gedauert.
Die Kammer glaubt dem Zeugen. Seine Angaben stimmen mit denen der übrigen Hausbewohner überein. Soweit er angegeben hat, mehrere Männer gehört zu haben, hat er seine Aussage auf Nachfrage dahin korrigiert, dass es zwei gewesen seien.
d)
Die Zeugin I6 hat bekundet, das 5-Parteien-Wohnhaus sei sehr hellhörig. Am Tattag habe sie gegen 16:00 Uhr ein lautes Bumsen gehört, das länger angehalten habe. Es sei auch etwas umgefallen. Sie wohne ganz oben im Haus und habe nicht eindeutig zuordnen können, woher die Geräusche stammten. Stimmen habe sie nicht gehört.
e)
Der Zeuge M2hat angegeben, in der 1. Etage des Hauses zu wohnen, das sehr hellhörig sei. Am Tattag habe es einen lauten Krach gegeben. Woher der Lärm gestammt habe, habe er nicht einordnen können. Bei M habe es oft Saufgelage gegeben. Er habe Schreie und Poltern gehört, habe die Geräusche aber zu der Wohnung des Mitmieters B5 verortet. Als der Krach andauerte, habe er diesen (B5) über WhatsApp angeschrieben und gefragt, ob „sie sich bei ihm die Köpfe einschlagen würden“. B5 habe erst später geantwortet, dass er gar nicht zuhause sei. Er (der Zeuge) habe bei seiner polizeilichen Vernehmung in seinem Handy nachgesehen, dass er die Nachricht an B5 gegen 17:00 Uhr abgesendet habe. Der Krach sei dann noch weiter gegangen, bis er (M2) um 17:45 Uhr das Haus verlassen habe.
Auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten und dieser Aussagen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Auseinandersetzung, die zum Tod des M führte, von 15:00 Uhr bis mindestens 17:45 Uhr dauerte und man in russischer Sprache heftig gestritten hat.
3.
Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten und zum äußeren Ablauf des Tatgeschehens beruhen zum Teil auf dessen Einlassung, soweit es das Geschehen nach dem Beginn der Videoaufzeichnungen um 18:50 Uhr betrifft und die Kammer ihr zu folgen vermochte, auf einem Rückschluss von den festgestellten Verletzungen des M und des Angeklagten, vom Zustand der Wohnung, vom Inhalt beider Film- und Tonaufnahmen und auf dem Umstand, dass DNA-Spuren des Angeklagten unter einem Fingernagel des M gefunden wurden.
a)
Die Feststellung zu den Verletzungen des M und deren Verursachung beruhen auf den vor der Kammer durch die rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. I3 und Dr. U1 erstatteten Gutachten, der Inaugenscheinnahme der damit in Einklang stehenden Lichtbilder, die die jeweiligen Verletzungen dokumentieren, dem dazu verlesenen Spurensicherungsbericht sowie dem Tatortbefundbericht in Verbindung mit den darin eingepflegten Lichtbildern.
aa)
Die Sachverständige Dr. I3 hat ausgeführt, sie habe die Leichenfundortbesichtigung wahrgenommen. Es sei bekannt gewesen, dass das Opfer Drogenkonsument war. Nach dem äußeren Erscheinungsbild sei zunächst ein Sturzgeschehen vermutet worden.
Das Opfer habe im Wohnraum auf dem Boden gelegen. Die Beine hätten in Richtung der Zimmertür gezeigt. Um den Kopf des Opfers, der auf einem Kissen gelegen habe, sei turbanartig ein Handtuch gewickelt gewesen. Das Opfer habe ein T-Shirt getragen, das bis an den Hals hochgeschoben gewesen sei. Die von ihm getragene Jeans sei bis unter die Knie heruntergezogen gewesen. Deren Hosentaschen seien nach außen gestülpt gewesen. Die vier vom Zeugen Dr. T5 gefertigten, ihr vorgehaltenen Lichtbilder würden ihren Wahrnehmungen entsprechen und den Zustand bei Auffinden der Leiche zeigen.
Der Leichnam habe zahlreiche Verletzungen gezeigt. Das Gesicht sei flächenhaft unterblutet gewesen. Es habe eine Y-förmige Riss-Quetsch-Verletzung auf der Stirn bis hin zur Nase gehabt. Sie habe das um den Kopf gewickelte Handtuch entfernt und dabei mehrere Riss-Quetsch-Wunden auf dem Schädel festgestellt, die oberhalb der Hutkrempenlinie angeordnet gewesen seien. Die linke Ohrmuschel sei unvollständig abgetrennt gewesen. Es sei offenbar gewesen, dass die Verletzungen nicht auf einem Sturz beruhten, sondern durch Fremdeinwirkung verursacht worden seien. Sie habe den Leichnam dann vor Ort nicht weiter untersucht, sondern am selben Tag um 14:30 Uhr in der Rechtsmedizin F4X mit Frau Dr. U1 die Obduktion vorgenommen.
Es hätten mehrere stumpfe Gewaltanwendungen gegen den Kopf stattgefunden. Die linke Gesichtshälfte sei völlig unterblutet gewesen. Sie habe ein Brillenhämatom festgestellt und eine Riss-Quetsch-Wunde über die knöcherne Nasenwurzel hinaus, die von zwei kräftigen Schlägen mit einem Werkzeug verursacht worden seien. An der Stirn des Opfers habe ein Schlag eine bis zu zwei cm aufklaffende, etwa neun cm lange Wunde, die von der Mitte der Nasenwurzel schräg nach oben links in einem Winkel von 45° zur Körperlängsachse verlief, hervorgerufen. Teilweise überlappend dazu habe ein weiterer Schlag eine oberhalb der Nasenwurzel beginnende, in einem Winkel von etwa 30° nach oben rechts verlaufende, etwa sieben cm lange und bis zu einem cm breite Verletzung verursacht. Diese beiden bis auf den Schädelknochen reichenden, insgesamt Y-förmig erscheinenden Riss-Quetsch-Wunden, die stark geblutet hätten, seien in der Tiefe mit weiteren Verletzungen einhergegangen. Die Schläge hätten zu einer Zertrümmerung des knöchernen Nasengerüstes mit Zerstörung der Nasenscheidewand im oberen Anteil, zu Schädelbrüchen im Bereich der Siebbeinzellen, des Keilbeinrückens und der linken mittleren Schädelgrube geführt.
Der behaarte Kopf habe vier Riss-Quetsch-Wunden aufgewiesen. Drei seien linksseitig am Schädel gelegen, eine rechtsseitig am Oberkopf.
Gegen die linke Seite des Kopfes im Bereich des Ohres habe eine halbscharfe Gewalteinwirkung stattgefunden, die dazu geführt habe, dass das Ohr unvollständig abgetrennt worden sei. Dahinter sei der Schädelknochen gebrochen gewesen.
Unter dem rechten Auge habe es eine Hautvertrocknung gegeben, die auf eine thermische Gewalteinwirkung hindeute. In einem fast kreisrunden Bereich von etwa vier cm Durchmesser habe sie eine Verbrennung der Haut dritten Grades festgestellt. Der verbrannte Bereich sei bei der Obduktion lederartig vertrocknet erschienen und habe sich als vier bis fünf cm großes, rundliches Areal mit bräunlich vertrockneter Haut gezeigt. Es hätten zahlreiche punktförmige Hautdefekte bestanden, die ebenfalls auf eine thermische Gewalteinwirkung hindeuten würden. Diese Verletzung würde zu einer Verbrennung mit einer Glühlampe passen. Hitzeeinwirkung durch eine brennende Glühlampe könne die Haut zwanglos so versengt haben. Dazu passe, dass an dieser Stelle auch das Unterhautfettgewebe eingeblutet gewesen sei.
Daneben habe es eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals gegeben, die zu einer gemusterten Hautunterblutung geführt habe. Das knöcherne Kehlkopfhorn sei aber intakt geblieben, sodass die Gewaltanwendung auf den Hals nicht todesursächlich gewesen sei. Soweit eine zerrissene, metallene Gliederkette am Tatort aufgefunden worden sei, entspreche die Formung der Metallglieder dem Muster dieser Hautunterblutung.
Sie habe stumpfe Gewaltanwendungen gegen den Rumpf und gegen die Extremitäten festgestellt. Das Opfer habe beidseits Rippenserienbrüche gehabt mit Hautunterblutungen, die auf ein deutliches Kampfgeschehen hindeuteten. An den Armen habe sie Abwehrverletzungen festgestellt. Auch seien zahlreiche Fingernägel abgebrochen. An den Handgelenken habe sie Fesselungsmale festgestellt, die ein geriffeltes Abdruckmuster gezeigt hätten. Die Abdrücke könnten auf eine Fesselung mit Kabelbindern zurückzuführen sein.
Es sei zum Einatmen von Mageninhalt in den linken Oberlappen der Lunge und in die Luftröhre gekommen, ohne dass dies todesursächlich gewesen sei.
Das Opfer habe deutliche Zeichen des Verblutens als Todesursache aufgewiesen. Die Leichenflecken seien blass gewesen, ebenso die Schleimhäute und die inneren Organe. Es habe ein massives Hirnödem bestanden und eine Verblutungsblutung in der linken Herzkammer. Letzteres entspreche der Todesursache des Verblutens. Das Hirnödem sei nicht auf die Schädelinnenraumverletzungen zurückzuführen, sondern Folge des Todes durch Verbluten.
Die Toxikologie habe Hinweise auf den Konsum von Kokain, Opiaten, Amphetamin, Pregabalin und Benzodiazepin durch das Opfer ergeben. Keines der Medikamente sei überdosiert gewesen. Inwieweit eine akute Beeinflussung stattgefunden habe, könne sie nicht sagen. Keiner der Wirkstoffe habe im tödlich wirkenden Bereich gelegen. Auch in der Summe aller Wirkstoffe seien diese sicher nicht tödlich gewesen, zumal der Getötete als langjähriger Drogenkonsument daran gewöhnt gewesen sei.
Das Opfer sei vielleicht schon durch die Schläge zumindest zeitweise bewusstlos gewesen.
Die Rippenserienbrüche seien am ehesten auf Faustschläge oder Fußtritte im Sinne von Stampfschritten zurückzuführen. Ein Sturzgeschehen sei bei Rippenserienbrüchen zwar grundsätzlich möglich, dann allerdings nicht - wie hier - beidseitig zu erwarten. Dazu müsse ein Opfer zunächst auf die eine und dann auf die andere Seite gestürzt sein. Das sei unwahrscheinlich. Es sei wahrscheinlich, dass die Rippenserienbrüche durch stampfende Tritte mit einem unbeschuhten Fuß oder mit einem weichen Schuh verursacht worden seien. Auch ein Niederdrücken der Rippen mit dem steinernen Fuß der o. g. Stehlampe sei möglich. Dieser Fuß sei geeignet, die Verletzungen hervorzurufen. Die Spuren am Brustkorb seien nicht auf eine versuchte Wiederbelebung zurückzuführen. Eine solche habe nach dem Notarztprotokoll auch nicht stattgefunden.
Soweit die DNA des Angeklagten unter einem Fingernagel des Opfers gefunden wurde und dieser erklärt habe, das Opfer habe ihm einen Pickel ausgedrückt, sei es grundsätzlich möglich, dass auf diese Weise DNA des Angeklagten unter einen Fingernägel des Opfers gelangt sei.
Sie habe keine Todeszeitbestimmung vorgenommen. Sie habe die dazu erforderliche Messung der Körpertemperatur nicht vorgenommen, weil die Fenster weit geöffnet worden waren. Es sei möglich, dass der Tod erst gegen Mitternacht eingetreten sei, wobei sie davon ausgehe, dass der Tod zwei bis drei Tage vor Auffinden der Leiche am Mittwoch, den 10.04.2019, eingetreten sei. Sie habe das Video vom Mobilfunkgerät des Angeklagten angesehen und festgestellt, dass das Opfer darauf sehr blass gewesen sei und sich kaum noch bewegt habe. Nach ihrer Einschätzung habe sich das Opfer bei Fertigung des Videos in der Endphase, kurz vor dem Versterben befunden.
Die Kammer ist dem Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen in eigener Überzeugungsbildung gefolgt. Diese hat ihre Einschätzung anschaulich darlegt und dabei Bezug genommen auf die dem Gutachten angefügten Lichtbilder der Obduktion, die die Kammer in Augenschein genommen hat und die die Kopfverletzungen des M zeigen.
bb)
Die Sachverständige Dr. U1 hat zum Tathergang erklärt, sie habe eine Blutspurenverteilungsanalyse erstellt. Sie sei erst nach der Obduktion in der Wohnung gewesen und habe berücksichtigt, dass bereits einiges verändert worden sei. In dem Wohnraum seien großflächige Blutspuren gewesen. Es seien allerdings Reinigungsversuche mit Wasser vorgenommen worden, die diese Spuren verdünnt hätten. Wegen der Vermischung seien teilweise keine verwertbaren Spuren mehr vorhanden gewesen.
Die Matratze des Bettes sei komplett mit Blut durchtränkt gewesen.
Sie habe im Wohnzimmer weiträumig Spritz- und Schleuderspuren von Blut festgestellt. Die Spritzspuren auf einer schon blutbedeckten Fläche würden stets auf Gewaltausübung hindeuten.
Daneben habe sie Gegenstände mit Blutanhaftungen gesehen. Teils habe sie auch einen stattgehabten Blutsprühnebel festgestellt, wie er beim Aushusten von Blut entstehe.
Nach ihrer Einschätzung habe die Auseinandersetzung im Bereich der Couch begonnen. Dort habe es kleine Spritzmuster von Blut gegeben. Blutspritzer seien dezent in der Umgebung der Couch und darüber zu sehen gewesen. Dabei habe es sich um vereinzelte Spuren gehandelt. Teile des Spritzmusters seien bis an die Decke geraten. Die dortigen wenigen Spritzspuren würden darauf hindeuten, dass dort der erste Schlag ausgeführt worden sei. Die Auseinandersetzung habe sich dann an mehreren Orten im Wohnzimmer weiter fortgesetzt. So sei an der Zimmertür ein Blutmuster festgestellt worden. Auch am Servierwagen habe sich unten auf der Ablage Blut befunden, sodass davon auszugehen sei, dass das Opfer dort bereits auf dem Boden gelegen habe. Möglich sei auch, dass es sich in einer Vierfüßlerposition befunden habe oder liegend den Kopf angehoben habe. Das Opfer habe auch vor dem Sideboard gelegen und habe dort ausgeatmet. So sei am Sideboard ein Sprühnebel von Blutanhaftungen festzustellen. Dort habe es sehr viel Blut gegeben. Man habe mit Wasser versucht, das Blut weg zu wischen. Es sei aber viel Blut übriggeblieben, was dafür spreche, dass es bereits angetrocknet gewesen sei. Auf der oberen Fläche des Sideboards habe sie rechtsseitig einen Handabdruck festgestellt, der blutdurchtränkt gewesen sei. Möglicherweise habe das Opfer versucht, sich unter Aufstützen der Hand dort aufzurichten. Von der Mitte des Sideboards bis an die Wände habe es ausgeatmete oder ausgehustete Blutspuren gegeben. Bis hin zur Glastür der Loggia habe es einige Blutschleuderspuren gegeben.
Danach habe es ein massives Kampfgeschehen gegeben. Das stehe auch in Einklang mit den massiven Abwehrverletzungen des Opfers. Das Kampgeschehen habe sich über einen längeren Zeitraum und über verschiedene Orte im Wohnzimmer erstreckt. Es habe kein hochdynamisches Geschehen stattgefunden, denn dann seien mehr Blutspritzer zu erwarten gewesen. Die lockere Verteilung der Blutspritzer spreche für mehrere, zeitlich aufeinander folgende Tathandlungen.
Sie gehe davon aus, dass der Täter versucht habe, die Wohnung zu reinigen. Sie habe mit Luminol den Nachweis für Blut auch in den Wischbereichen geführt. Die Badewanne und das Handwaschbecken seien stark mit Blut behaftet gewesen. Im Wohnraum sei das Blut gleichmäßig verteilt worden. Es sei sicher mit einem Lappen oder etwas ähnlichem gewischt worden, wobei Blut entfernt worden sei. Dabei seien Reinigungsmittel verwandt worden. Außer dem Wasser-Blut-Gemisch sei auch Reinigungsmittel in den unteren Bereich des Sideboards geflossen. Sie gehe davon aus, dass die Reinigungsversuche gescheitert seien, weil das Blut bereits angetrocknet gewesen sei. In das untere Fach des Sideboards sei viel Wasser geflossen, was dafür spreche, dass Wasser großflächig aufgebracht worden sei. Es habe sich eine Lachenbildung unter dem Sofa gezeigt. Dort sei von dem Wasser-Blut-Gemisch etwas hingelaufen. Auch unter dem Servierwagen habe sie dieses Gemisch gefunden. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass das Opfer selbst gewischt habe und danach noch mal geblutet habe. Angesichts der festgestellten Blutmengen in der Wohnung einerseits und in der Matratze andererseits, habe das Opfer zwar auf der Matratze noch Blut verloren, sei dort aber nicht tödlich verblutet.
Sie schließe angesichts der Verletzungen des Opfers und dessen Blutverlustes sicher aus, dass das Opfer selbst aufgestanden, sich gereinigt und dann den Boden geputzt habe. Selbst wenn es versucht hätte, die Wohnung zu reinigen, hätten Bluttropfspuren über dem Geputzten feststellbar sein müssen. So wie das Opfer gelegen habe, schließe sie auch aus, dass dieses von der Matratze heruntergefallen sei und sich dann die Hose heruntergezogen und sich selbst auf das Kissen gelegt habe.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass an mehreren Orten im Wohnraum Gewalt auf das Opfer eingewirkt habe. Es habe mindestens sechs stumpfe Gewaltanwendungen gegen den Kopf des Opfers gegeben, wobei die Stehlampe als Tatwerkzeug in Betracht komme und angesichts der Blutantragungen auch wahrscheinlich sei. Sie halte den Fuß der Lampe für das Tatwerkzeug. Deren Fuß könne die schweren Verletzungen im Gesicht und Schädelbereich erklären. Einer der Schläge, der das Opfer an der rechten Kopfseite getroffen habe, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von hinten ausgeführt worden. Nach dem Spurenbild seien am Blatt der Zimmertür Blutspritzspuren festgestellt worden. Diese Spuren ließen die Hypothese zu, dass ein Fluchtversuch des Opfers stattgefunden habe.
Sie habe keinen Anhaltspunkt dafür, ob man von einem oder mehreren Tätern sprechen könne. Soweit sie von Ausatmungsspuren und Hustenspuren gesprochen habe, seien Schleim- und Gaseinschlüsse in den Blutspuren zu finden. Diese Spuren seien nicht auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen.
Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. U1 hat auf Grundlage der Obduktionsergebnisse und ihrer Untersuchung des Tatortes mögliche Tatabläufe dargestellt und Einschätzungen zu deren Plausibilität gemacht. Sie hat diese Einschätzung durch Bezugnahme auf die in ihrem Gutachten zur Blutspurenverteilungsanalyse eingepflegten und diesem angefügten Lichtbilder untermauert, die die Kammer in Augenschein genommen hat. Auf diesen Lichtbildern waren die von ihr beschriebenen Blutspritzspuren und die Lachen eines Wasser-Blut-Gemisches gut zu erkennen. Besonders gut sichtbar waren die Blutspuren an dem Sideboard. Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Tat - wie festgestellt - abgespielt hat, wobei der genaue Ablauf der einzelnen Verletzungshandlungen nicht festgestellt werden konnte.
cc)
Die großflächige Verteilung von Blut des M sowie Blutspritzern und einem verwischten Handabdruck sind durch den dazu verlesenen Spurensicherungsbericht vom 23.04.2019 bestätigt worden. Weiterhin sind die dem Bericht angefügten Übersichtsaufnahmen von der Kammer in Augenschein genommen worden. Auch aus dem verlesenen Tatortbefundbericht des KHK C6 vom 12.04.2019 in Verbindung mit den darin eingepflegten Lichtbildern ergibt sich der Zustand der Wohnung nach dem Tatgeschehen.
b)
Dass Körperzellen des Angeklagten unter dem Fingernagel des Zeigefingers der rechten Hand des M vorhanden waren, ergibt sich aus dem dazu verlesenen Spurensicherungsbericht vom 23.04.2019 und dem dazu verlesenen molekulargenetischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Q1 Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum F4, vom 15.05.2020. Darin ist ausgeführt, dass es sich bei der Spur S 97.12 vom Fingernagelabrieb des M um eine Mischspur von mindestens zwei Personen handele. Neben allen standardmäßig untersuchten 16 Allelen des M hätten sich auch alle 16 standardmäßig untersuchten Allele des Angeklagten gefunden, so dass dieser als Spurenleger einer Teilkomponente in Betracht komme. Nach der biostatistischen Berechnung sei 1,2 Trillionen mal wahrscheinlicher, dass die DNA-Antragungen vom Angeklagten und von M verursacht wurden, als dass sie von M und einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Person aus derselben Population verursacht wurden.
Dieser Umstand lässt sich zwanglos vereinbaren mit der Annahme der Kammer, dass es einen Kampf gab, bei dem sich M gegen den Angeklagten wehrte und so auf diese Weise DNA des Angeklagten unter einen Fingernagel des M geriet. Das steht zwanglos in Einklang mit den Kratzspuren im Gesicht, die der Angeklagte einige Tage nach der Tat hatte. Diese Verletzungen entsprechen solchen, die Folge einer körperlichen Auseinandersetzung sein können. Zwar erachtet es die Kammer grundsätzlich für möglich, dass die DNA des Angeklagten auch zu einem früheren Zeitpunkt oder auf andere Weise als festgestellt unter den Fingernagel des M geraten sein kann. Dies kann etwa dadurch erfolgt sein, dass M dem Angeklagten einen Pickel ausdrückte. Die Kammer hält eine solche Möglichkeit indes für wenig wahrscheinlich. Angesichts der weiter gegebenen Umstände, insbesondere des festgestellten Kampfes, glaubt die Kammer an eine solche Möglichkeit nicht.
c)
Der Umstand, dass an der in der Wohnung aufgefundenen zerrissenen Kette, deren Glieder einen Abdruck am Hals des M hinterlassen haben, die DNA des Angeklagten gefunden wurde, lässt ohne weiteres den Schluss darauf zu, dass dieser im Rahmen des Kampfes die von M getragene Kette erfasst und daran gezerrt hat. In dem molekulargenetischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Q1 vom 15.05.2020, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, ist dazu ausgeführt, dass es sich bei der Spur S 97.34 vom Abrieb der Kette um eine Mischspur von mindestens zwei Personen handele. Neben allen Allelen des M hätten sich auch alle 16 standardmäßig untersuchten Allele des Angeklagten gefunden, so dass dieser als Spurenleger einer Teilkomponente in Betracht komme. Nach der biostatistischen Berechnung sei es 1,2 Trillionen mal wahrscheinlicher, dass die DNA-Antragungen vom Angeklagten und M verursacht wurden, als dass sie von M und einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Person aus derselben Population verursacht wurden.
d)
Die Feststellungen zum Tatwerkzeug beruhen auf dem Umstand, dass an der o. g. Stehlampe, die im Zuge der Spurensicherung in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnung des Getöteten in einer Mülltonne gefunden wurde, Blutspuren des Getöteten und des Angeklagten waren. Dieser Umstand und der Umstand ihrer Entsorgung weisen entscheidend darauf hin, dass diese Lampe zur Begehung der Tat benutzt wurde. Namentlich wurde sie im eingeschalteten Zustand mit der dann darin befindlichen, herkömmlichen Glühlampe, die nach kurzer Zeit sehr heiß wird, benutzt, um M im Bereich des Gesichtes eine Verbrennung zuzufügen.
Die Kammer hat die Stehlampe in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Diese ist von dem Zeugen EKHK E6 in der Hauptverhandlung gewogen worden. Darauf beruhen die Feststellungen zum Gewicht des Fußes der Lampe. Der Lampenfuß ist in der Hauptverhandlung vermessen worden. Die Feststellungen zum Auffindeort in der Mülltonne des Zeugen M3 beruhen auf dessen glaubhaften Bekundungen und der Verlesung des Ermittlungsberichts des KOK H3, PP S1, vom 12.04.2019.
Der Zeuge M3 hat erklärt, die Lampe sei in seiner Mülltonne gewesen. Das Gestänge der Lampe sei einmal umgeknickt gewesen und habe herausgeragt. Er habe dieses dann nochmals richtig geknickt und die Lampe tief in die Tonne gedrückt. Im o. a. Ermittlungsbericht ist unter anderem festgehalten worden, wie die Lampe in einer der drei Mülltonnen des Wohnhaues I1straße 00 aufgefunden und sichergestellt wurde.
Die Feststellung, dass das auf der Lampe befindliche Blut vom Angeklagten stammt, beruht auf der Verlesung des molekulargenetischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum F4 vom 15.05.2020. Darin ist ausgeführt, dass es sich bei den Blutantragungen von der Metallstange und der Lampe um Mischspuren von zwei Personen handele. Neben allen 16 standardmäßig untersuchten Allelen des M hätten sich auch alle 16 standardmäßig untersuchten Allele des Angeklagten gefunden, so dass dieser als Spurenleger einer Teilkomponente in Betracht komme. Nach der biostatistischen Berechnung sei es 105 Billionen mal wahrscheinlicher, dass die DNA-Antragungen vom Angeklagten und einer weiteren Person verursacht wurden, als dass sie von zwei unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Personen verursacht wurden.
e)
Mit hohem Gewicht sprechen die Film- und Tonaufnahmen vom Mobiltelefon des Angeklagten, die die Kammer in Augenschein genommen hat, für dessen Täterschaft.
Die zeitlich erste Videosequenz, die von 18:40:02 Uhr bis 18:46:35 Uhr aufgenommen wurde, begann mit einer Aufnahme des blutbefleckten Bodens, auf dem unter anderem Wischspuren der vorgängigen Reinigung und zahlreiche Profilabdrücke der o. g. Badesandalen sichtbar waren. Dann schwenkte die Kamera auf den auf dem Boden liegenden M, der auf dem Rücken lag, während seine Arme unter seinem Oberkörper waren. Im Kopfbereich wies er eine Y-förmige Verletzung auf. Nach 23 Sekunden endete die Filmaufnahme. Ein Bild war nicht mehr zu sehen, während die Tonaufnahme weiter andauerte. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte sein Mobilfunkgerät mit der Kamera nach unten ablegte oder er sein Mobilfunkgerät in seine Hose steckte. Die Feststellungen zu der auf Russisch geführten Kommunikation zwischen dem Angeklagten und M beruhen auf dem Vorspielen der Tonaufnahme und deren Übersetzung in der Hauptverhandlung.
In einer zweiten Film- und Tonaufnahme, die ab 18:50:06 Uhr gefertigt wurde und die 51 Sekunden lang ist, filmte der Angeklagte zunächst die linke Seite des Kopfes des M mit der dortigen Riss-Quetsch-Wunde am linken Ohr und der an der Nasenwurzel beginnenden großen Riss-Quetsch-Wunde, die sich über die linke Stirn fortsetzt. Dann filmte er Kopf und Oberkörper des M, dessen Kopf auf einem Kissen vor dem o. g. Sideboard lag. Das Sideboard wies zahlreiche Blutspritzer und Wischspuren auf. In einer weiteren Einstellung war der rechte Fuß des Angeklagten zu sehen, der eine dunkle Badesandale mit zwei parallel zueinander angeordneten Querriegeln trug. Dabei stand der Angeklagte auf einem rötlich gefärbten Untergrund, der ein deutliches Muster mit ausgeprägten, etwa 1,5 cm großen sechseckigen Mustern trägt, was dem Profil der Badesandalen entspricht. Die Kammer hat insoweit Lichtbilder aus der von KHK M4 gefertigten Lichtbildmappe der in der Wohnung des M aufgefundenen Badesandalen in Augenschein genommen. Das Profil eines Paares dieser Sandalen passt zu dem in dem Blut-Wasser-Gemisch festgestelltem Abdruck-Muster.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte selbst die beiden o. g. Aufnahmen fertigte.
aa)
Der Angeklagte hat eingeräumt, sein Mobilfunkgerät am Tattag mit in der Wohnung des M gehabt zu haben. Er hat erklärt, er habe mit M gesprochen. Dass er diesen bei dem Gespräch mit seinem Handy gefilmt habe, daran habe er keine Erinnerung. Er wisse nicht, wie diese zwei Videodateien vom Tattag auf sein Handy gekommen seien. Dieses habe er in seiner Unterhose gehabt und dort versteckt. Vielleicht habe er selbst es herausgeholt und angestellt. Vielleicht habe das auch ein anderer getan. Warum es auf seinem Handy diese zwei Videodateien gebe, wisse er nicht. Es habe keinen Grund gegeben, das Gespräch, das er mit M geführt habe, während er seine Sachen gepackt habe, aufzuzeichnen.
Die Kammer würdigt diese Einlassung dahin, dass der Angeklagte die Fertigung beider Videos durch ihn schon nicht ernsthaft in Abrede gestellt hat. Dessen Erklärung, dass es auch ein unbekannt gebliebener Dritter gewesen sein könne, wertet die Kammer als unwahre Schutzbehauptung. So hat der Angeklagte eingeräumt, dass M ihn - auf dem zeitlich ersten Video hörbar - mit seinem Namen angesprochen und ihn gebeten habe, ihm zu helfen. In dem auf dem Mobilfunkgerät befindlichen zeitlich ersten Video ist in den Sequenzen „ich werde verrecken. B2 , bitte…..!“ und „mir ist schlecht. Ich kann nicht … (unverständlich) B2..!“ diese Situation festgehalten. Die Kammer schließt aus, dass sich M an eine andere, unbekannte Person wandte. Die Kammer hält es angesichts der gegebenen Umstände für lebensfremd und glaubt es deshalb nicht, dass eine unbekannte Person das Mobilfunkgerät während der angeblichen Bewusstlosigkeit des Angeklagten nahm, die Aufnahmen fertigte, dann eine der Aufnahmen in dessen Speicher verbarg und dann das Handy wieder in die Hose des Angeklagten steckte.
bb)
Das gilt umso mehr, als der Angeklagte eingeräumt hat, schon am 05.04.2019 ein Gespräch mit M aufgenommen zu haben, bei dem es um Diebstähle von Navigationsgeräten und Autoradios ging. Der Angeklagte hat keine Angaben dazu gemacht, weshalb er dieses Gespräch mit M aufgezeichnet hat, die Kammer geht aber davon aus, dass er das Gespräch, das er als Schwachsinn bezeichnet hat, dem M oder Dritten später vorhalten wollte.
Hierin sieht die Kammer auch den Beweggrund zur Aufnahme der am Tattag gefertigten Videodateien. Der Anklagte wollte für sich oder Dritte dokumentieren, was der Beweggrund zur Tat war. Das daraus ersichtliche Ansinnen des Angeklagten, M solle gestehen, dass er ihn (den Angeklagten) bestohlen habe, begründet die Überzeugung der Kammer vom vorherrschenden Motiv der Tat.
cc)
Das Mobiltelefon, auf dem die Aufnahmen sichergestellt worden sind, hatte der Angeklagte durchgängig und auch bei seiner Festnahme in Besitz. Diese Feststellung beruht auf der Aussage der Mutter des Angeklagten O H als Zeugin vor der Kammer. Sie hat erklärt, ihr Sohn habe ein Handy gehabt mit der Rufnummer 0000/00000000.
Weiter beruht diese Feststellung auf der Verlesung des Vermerks des POK C7 vom 17.04.2019 betreffend die Festnahme des Angeklagten. Darin ist festgehalten, dass dieser ein Samsung-Mobilfunkgerät bei sich führte. Dieses hatte die o. g. Rufnummer.
Schließlich ist der Zeuge EKHK E6 zur Auswertung des Mobilfunkgerätes vernommen und dessen Ermittlungsbericht vom 21.02.2020 verlesen worden. Danach handeltes es sich um ein Gerät mit zwei Sim-Karten, auf dem über 190 000 Dateien gespeichert worden seien. Es habe über 30 000 Bilddateien gegeben, die zeitlich geordnet worden seien. Dabei sei ein Bild des Getöteten aufgefunden worden. Es habe sich um ein Vorschaubild gehandelt. Dahinter sei das Video verborgen gewesen, das M vor dem Sideboard liegend zeige. Es sei dann eine weitere Videosequenz aufgefunden worden, die um 18:40 Uhr begonnen habe. Diese Aufnahme habe zeitlich vor der anderen gelegen und nur eine kurze Videosequenz enthalten, es habe aber eine längere Sprachaufnahme gegeben. Das erste Video habe durch das Ablegen in dem Speicher eine andere Bezeichnung erhalten. Tatsächlich sei diese Aufnahme um 18:50 Uhr erfolgt.
Die Kammer hat die in den o. g. Bericht eingepflegten Lichtbilder in Augenschein genommen.
Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte beide Videos selbst fertigte.
4.
Die Feststellungen zur Auffindesituation beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z M und der weiter vor der Kammer dazu vernommenen Zeugen I8, H4 und Dr. T5.
a)
Der Zeuge Z M hat bekundet, er habe am 09.04.2019 gegen 23:15 Uhr seinen Sohn auf dessen Handy angerufen. Es sei auch jemand an das Telefon gegangen, dann sei es jedoch still gewesen. Das Ganze habe sich dann fünf- bis sechsmal so wiederholt, ohne dass er feststellen konnte, wer am Handy gewesen sei. Jedenfalls habe er sich Sorgen gemacht. Er sei dann noch in der Nacht zu seinem Sohn hingefahren, habe aber keinen Schlüssel für die Haustür gehabt und sei dann nicht ins Haus gekommen. Wegen der Nachtzeit habe er nicht bei den Nachbarn klingeln wollen. Es sei alles dunkel gewesen. Am 10.04.2019 sei er dann ins Haus gekommen, weil die Tür unten offen gestanden habe. Die Tür zur Wohnung seines Sohnes habe einen Spalt breit aufgestanden. Die Tür sei sehr laut gewesen, wenn man sie zugezogen habe. Er habe die Wohnung betreten. Das ganze Zimmer sei voller Blut gewesen. Die Beine seines Sohnes seien nicht bekleidet gewesen. Ein Bein sei gerade ausgestreckt gewesen, dass andere angewinkelt.
Er (der Zeuge) habe nichts angefasst.
b)
Der Zeuge I8, der als Notfallsanitäter in der Wohnung war, hat ausgesagt, am Leichnam sei die Hose bis zu den Knöcheln heruntergezogen gewesen. Über den Kopf sei ein Tuch gewickelt gewesen. Das sei diagonal über die Stirn verlaufen. Am Kopf habe er nichts verändert. Er habe lediglich vier Elektroden am Oberkörper befestigt. Ob er dazu das Oberteil hochgeschoben habe, könne er nicht sagen. Jedenfalls habe das EKG gleich eine Nulllinie gezeigt.
c)
Diese Aussage wird bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen H4, der ebenfalls als Notfallsanitäter unmittelbar nach der Entdeckung am Tatort war und die Angaben der o. g. Zeugen zur Lage des Leichnams bestätigt hat. Er hat weiter bekundet, im Wohnraum habe der Leichnam auf dem Rücken gelegen. Die Hose sei halb heruntergezogen gewesen, deren Taschen seien nach außen gestülpt gewesen. Der ganze Raum sei voller Blut gewesen. Überall seien Fußtritte gewesen. Das Blut sei bereits eingetrocknet gewesen.
d)
Der Zeuge Dr. T5 hat ausgesagt, er sei als Notarzt zum Tatort gekommen. Das Opfer sei schon länger verstorben gewesen. Er habe Weichteilverletzungen am Kopf festgestellt und habe das Handtuch nicht völlig weggenommen, sondern dieses nur hochgeschoben und darunter gesehen. Das Opfer habe Hämatome am Arm aufgewiesen und auch Stich- und Schnittverletzungen am Arm. Er habe davon vier Lichtbilder gefertigt. Die Ummantelung des Kopfes sei so gewesen wie auf dem ihm vorgelegten Bild. Der Kopf habe auf einem Kissen gelegen. Die Totenstarre sei ausgeprägt gewesen. Der Leichnam sei völlig kalt gewesen.
Die Kammer hat keinen Anlass, an den Bekundungen der vier o. g. Zeugen zu zweifeln. Die Lage des M ist durch vier Lichtbilder bestätigt worden, die der Zeuge Dr. T5 gefertigt und die die Kammer in Augenschein genommen hat. Nicht festgestellt werden konnte, wer die Anrufe des Zeugen Z M mit dem Mobiltelefon des Opfers angenommen hat. Die Kammer hält es nach den Bekundungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen zum Blutverlust und zum Versterben des Opfers für ausgeschlossen, dass M selbst zu diesem Zeitpunkt noch lebte. Dass der Angeklagte das Gerät in seinem Besitz hatte, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter das Gerät aus der Wohnung des M mitgenommen hat, weil die Wohnungstür zumindest zeitweise aufgestanden hat.
5.
Die Feststellung, dass der Angeklagte dem M die Jeanshose herunterzog, um nach Geld und Drogen zu suchen, und dass er dabei die Innentaschen der Jeanshose umkrempelte, beruht auf dem Umstand, dass DNA des Angeklagten unter anderem an der Innenseite der linken vorderen Tasche der von M im Zeitpunkt seines Todes getragenen Jeans gefunden wurde.
In dem molekulargenetischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Q1 vom 15.05.2020, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, ist dazu ausgeführt worden, dass es sich bei den Spuren S 97.72, S 97.73 und S 97.77 vom Hosenbund und der linken inneren Hosentasche um Mischspuren von mindestens zwei Personen handele. Neben allen Allelen des M seien auch alle 16 Allele des Angeklagten gefunden worden, so dass dieser als Spurenleger einer Teilkomponente in Betracht komme. Nach der biostatistischen Berechnung sei es 1,2Trillionen mal wahrscheinlicher, dass die DNA-Antragungen vom Angeklagten und M verursacht wurden, als dass sie von M und einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Person aus derselben Population verursacht wurden.
Dieser Umstand lässt sich zwanglos vereinbaren mit der Annahme der Kammer, der Angeklagte vermutete, M habe Drogen in den Taschen seiner (Ms) Jeans oder unter der Jeans, und mit der weiteren Annahme, der Angeklagte habe diese Drogen gesucht, um sie an sich zu nehmen und für sich zu verwenden. Naheliegend zog der Angeklagte zu diesem Zweck die von M getragene Jeans herunter, indem er diese im Bereich des Hosenbundes anfasste, und stülpte er die vorderen Taschen der Jeans nach außen. Das steht in Einklang mit der Auffindesituation des M. Seine Jeans war bis unterhalb der Knie heruntergezogen; die vorderen Taschen waren umgestülpt. Drogen konnten am Leichnam oder in dessen Nähe nicht sichergestellt werden.
6.
Die Feststellung, dass der Angeklagte am 08.04.2019 und an den Folgetagen Verletzungen aufwies, die von der Auseinandersetzung mit M herrührten, beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen T1, E2, G und I und auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. U1 über die Untersuchung des Angeklagten nach dessen Festnahme.
a)
Der Angeklagte hat zu den Geschehnissen nach dem 07.04.2019 widersprüchliche Angaben gemacht. Er hat sich zunächst dahin eingelassen, dass er am 08.04.2019 nicht auf der „Platte“ in S1 gewesen sei. Er sei morgens um 9.05 Uhr in der Klinik in I5 gewesen. Ihm sei dort gesagt worden, dass eine Aufnahme nur bis 9:00 Uhr möglich sei. Da er 5 Minuten zu spät gekommen sei, habe die Frau an der Aufnahme ihn abgewiesen und aufgefordert, am folgenden Tag wiederzukommen. Er habe sie dann gefragt, wo er übernachten solle, worauf sie ihn auf ein Hotelzimmer verwiesen habe. Er habe dann seine Tasche an der Rezeption gelassen. Die Frau habe ihm erlaubt, im Foyer zu übernachten, habe aber erklärt, dass er weg sein müsse, bevor die Leute der Frühschicht kämen. Er sei dann in I7 geblieben und habe dort Heroin gekauft. Er habe zu diesem Zeitpunkt fast 700 Euro bei sich gehabt. 400 Euro habe er vom eigenen Geld abgeholt, seine Eltern hätten ihm auch was geschickt und auch T habe ihm etwas gegeben. Er habe dann auf dem Klinikgelände übernachtet und sei am Dienstagmorgen wieder zur Aufnahme gegangen. Dort seien Reste des erworbenen Heroins in seinen Taschen gefunden worden. Man habe die Polizei gerufen. Sie hätte ihn pusten lassen. Er habe die Klinik dann verlassen müssen. Er sei dann erst nach S1, um einen neuen Klinikaufenthalt zu erreichen. Dann sei er zu seinen Eltern nach N gefahren. Er habe sich nicht auf der „Platte“ aufgehalten. Die festgestellten Verletzungen würden von zwei Stürzen mit dem Fahrrad herrühren. Einmal sei er in der Woche vor dem 07.04.2020 gestürzt, ein weiteres Mal danach.
In der Hauptverhandlung ist daraufhin das Schreiben des Chefarztes Dr. M5 vom Katholischen Krankenhaus I7 vom 27.07.2020 verlesen worden. Nach dessen Inhalt hatte der Angeklagte am 08.04.2019 einen Termin zur stationären Aufnahme in der Suchtklinik, zu dem er nicht erschienen sei. Eine reguläre Aufnahme finde bis 12:00 Uhr statt. Für einen polizeilichen Einsatz oder eine widerrechtliche Übernachtung, deren Nichtentdeckung sehr unwahrscheinlich sei, würden keine Hinweise bestehen. Die Kammer hat daraufhin telefonisch eine Auskunft bei der zuständigen Polizeidienststelle in I7 eingeholt, nach der es weder am 08.04. noch am 09.04.2019 einen Einsatz hinsichtlich des Angeklagten in der Suchtklinik in I7 gab.
Daraufhin hat der Angeklagte eingeräumt, die Polizei sei nicht gerufen worden. Er sei durch das Klinikpersonal verwiesen worden. Er müsse auch richtigstellen, dass er am Sonntag in der Wohnung des M nicht nur noch 70 € gehabt habe. Tatsächlich habe er ungefähr 400 € abgehoben und davon Drogen gekauft. Er habe aber ein bisschen davon (übrig-)gelassen, um nach I7 zu fahren. Von T und von seinen Eltern habe er auch etwas bekommen. Insgesamt seien es ungefähr 600 € gewesen. Als er in I7 angekommen sei, habe er noch etwa 300 € bei sich gehabt. Davon habe er Drogen gekauft, so dass noch 80 € übriggeblieben seien. Auf Vorhalt, dass er am Montag, den 08.04.2019, in der Gastkirche gewesen sein soll, erklärte der Angeklagte, er habe Geld für die Fahrt zur Entgiftung nach I7 gebraucht. Deshalb habe er mit dem Pfarrer gesprochen. Das sei aber vor dem Wochenende gewesen, an dem M gestorben sei. Vielleicht sei er aber auch an dem Tag oder später dort gewesen. Er sei mehrfach in der Gastkirche gewesen. Er wisse nicht, ob auf dem auf seinem Mobiltelefon befindlichen Foto vom 10.04.2019 seine Hand abgebildet sei. Das sei wohl seine Hand. Er sei möglicherweise auch mal mit solch einer Mütze herumgelaufen.
Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Nach den Bekundungen der dazu vernommenen Zeugen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte sich am 08.04. und 09.04.2019 in S1 aufhielt und Verletzungen hatte, die aus dem Kampf mit M stammten.
b)
Der Zeuge E2 hat bekundet, er habe den Angeklagten am 08.04.2019 und an den Tagen bis zu dessen Festnahme am 17.04.2019 täglich auf der „Platte“ gesehen.
Dieser habe eine Platzwunde am Kopf, Kratzer im Gesicht und ein blaues Auge gehabt. Er (der Zeuge) habe ihn dann gefragt, ob er eine Schlägerei gehabt habe. Wörtlich habe er gefragt, ob er „eins auf die Fresse gekriegt habe“. Der Angeklagte habe richtig zusammengeschlagen ausgesehen. Früher habe er immer mit seinen Schlägereien und Verletzungen geprahlt. An dem Montag sei er ganz anders gewesen. Mit wem er sich geschlagen habe, habe er nicht gesagt. Der Angeklagte habe andere, neue Sachen getragen und habe auf Nachfrage erzählt, seine Tasche „mit allen Klamotten“ wäre ihm gestohlen worden.
In der Folge habe er wieder mit dem Angeklagten gesprochen, der erzählt habe, er habe eine Schlägerei wegen Drogen gehabt. Den anderen Kollegen auf der „Platte“ habe er wohl erzählt, dass er in der U-Bahn hingefallen sei. Einmal habe er gesagt, er hätte eine Überdosis genommen. Ein anderes Mal habe er behauptet, in ein Gebüsch gefallen zu sein. Zuletzt habe er dann wieder von einer Schlägerei erzählt. Von einem Fahrradsturz habe er nichts berichtet.
Er (der Zeuge) habe ihn auch danach gefragt, wo M geblieben sei, der ansonsten auch immer auf der „Platte“ gewesen sei. Der Angeklagte habe dazu nichts gesagt.
Am Donnerstag habe der Angeklagte dann wieder von einer Schlägerei wegen Drogen gesprochen und habe zu ihm gesagt, er solle mal sehen, wie der andere aussehe. Er (der Zeuge) sei dann am selben Tag gegen 17:00 oder 18:00 Uhr von einem Kollegen angerufen worden, der ihm berichtet habe, dass M umgebracht worden sei. Da habe er sofort gedacht, dass der Angeklagte der Täter sei, zum einen wegen der Verletzungen, die der Angeklagte am Montag gehabt habe, zum anderen, weil er bereits am Samstag einen Streit mit M gehabt hatte. Er habe den Angeklagten dann auch am Donnerstagnachmittag nochmals gesehen. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt „affig“ gewesen. Er habe ausgesehen, als habe er ein schlechtes Gewissen. Er habe begonnen, etwas zu erzählen. Er habe erklärt, er sei am Sonntag in der Wohnung des M gewesen und habe dort eine Schlägerei mit diesem gehabt. Als er gegangen sei, habe M aber noch gelebt. Der Streit habe einen „geschäftlichen Hintergrund“ gehabt. G sei jedenfalls zu Beginn auch noch mit dabei gewesen. Dann habe der Angeklagte das Gespräch abgebrochen. Dieser sei „komisch“ gewesen, weshalb er (der Zeuge) ihn gefragt habe, ob er „Ozas“ (Benzodiazepin) genommen habe.
Am Freitag, den 12.04.2019, habe er dann den Angeklagten wieder getroffen. Er sei zu ihm hingegangen und habe gefragt, was denn mit M sei. Der Angeklagte habe so getan, als ob er nichts davon wisse. Dann habe dieser gesagt: „Ich habe nichts gemacht, ich bin kein Mörder.“ In diesem Moment sei die Polizei angefahren gekommen. Daraufhin sei der Angeklagte weggelaufen. Später sei er wieder zurückgekommen und habe gefragt, was die Polizei gewollt habe. Er (der Zeuge) habe ihm gesagt, dass er (der Angeklagte) gesucht werde. Daraufhin habe der Angeklagte seine Kappe und seine Oberbekleidung ausgezogen und ins Gebüsch geworfen. Der Angeklagte habe nur noch gezittert und so getan, als wenn er heulen würde. Er (der Zeuge) habe dem Angeklagten gesagt, dass M tot sei und er (der Angeklagte) das ja bereits seit gestern wisse, weil er sich ja bei T6 (T1) verplappert habe.
Die Kammer glaubt dem Zeugen. Dessen Bekundungen bezüglich der Aufenthalte des Angeklagten in S1 sind durch die weiter gehörten Zeugen bestätigt worden. Die Aussage des Zeugen bezüglich der Beseitigung der Jacke ist durch die Verlesung des Sicherstellungsprotokolls der PHMin S2, Bundespolizei, Bundesinspektion E7, vom 12.04.2019 bestätigt worden, wonach eine Jacke im Bereich eines Grünstreifens am S1 Bahnhof sichergestellt wurde.
Die Feststellung, dass diese Jacke Blutantragungen des Angeklagten aufwies, beruht auf der molekulargenetischen Untersuchung durch die Sachverständige Prof. Dr. Q1. Sie hat in ihrem Gutachten vom 15.05.2020, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, ausgeführt, dass aus den Blutantragungen der Spuren S 97.61 - S 97.68 von der Jacke ein DNA-Profil extrahiert worden ist, das in allen 16 standardmäßig untersuchten Allelen mit dem des Angeklagten übereinstimmt.
c)
Die Zeugin T6 T1 hat ausgesagt, am 11.04.2019 sei M Tod auf der „Platte“ bekannt geworden. Daraufhin sei dort erzählt worden, dass der Angeklagte bei ihm übernachtet habe und dass er der Täter sei. Sie habe ihn am selben Tag getroffen. Er habe eine Kratzspur im Gesicht an der Wange gehabt. Es seien drei bis vier Finger quer über sein Gesicht verlaufen. Dessen Knöchel über den Fingern seien kaputt gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er ihr etwas ganz Wichtiges mitteilen wolle; er habe „Scheiße gebaut“. Dabei habe er verstört gewirkt, habe sie an den Armen festgehalten und fast geweint. Sie habe dann zu ihm gesagt, dass sie glaube zu wissen, um was es gehe. Daraufhin habe der Angeklagte wörtlich gesagt, er glaube, dass sie dasselbe meinen würden. Der Angeklagte habe sie dazu gebracht, dass sie zuerst den Tod des M angesprochen habe. Er habe dann so getan, als sei er bestürzt gewesen. Der Angeklagte habe sie dann gefragt, was sie darüber wisse, ob die Polizei bei ihr gewesen sei und was diese wisse. Er habe auch gefragt, ob die Polizei jemanden in Verdacht habe. Dann sei ihr Ex-Freund E2 dazugekommen. Daraufhin habe der Angeklagte aufgehört zu reden und das Thema beendet. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte ihr irgendetwas über die Tat habe berichten wollen.
Die Zeugin hat zur Überzeugung der Kammer die Wahrheit gesagt. Sie konnte das Datum ihrer Wahrnehmung daran festmachen, dass sie sich bis zum 11.04.2019 nicht in S1 aufhielt. Auch die weiteren Zeugen haben übereinstimmende Angaben zu den von ihnen jeweils festgestellten Verletzungen des Angeklagten gemacht.
d)
Der Zeuge G hat ausgesagt, der Angeklagte habe am 11.04.2019 Verletzungen im Gesicht und an den Händen gehabt und diese damit erklärt, dass er in Sträucher gestürzt sei.
e)
Der Zeuge I hat bekundet, er habe den Angeklagten am Dienstag nach der Tat auf der „Platte“ gesehen. Dieser sei angesprochen worden, ob er etwas über den Verbleib von M wisse, weil er ja in der Wohnung des M geschlafen habe. Zunächst habe der Angeklagte nichts gesagt, dann habe er gesagt, dass M noch gelebt habe, als er gegangen sei. Der Angeklagte habe ein ramponiertes Gesicht gehabt und habe Schürfwunden aufgewiesen. Alles sei angeschwollen gewesen. Man habe dem Angeklagten angesehen, dass er eine tätliche Auseinandersetzung gehabt habe. Diese Verletzungen hätten nicht von einem Verkehrsunfall gestammt. Er sei jahrelang Bestatter gewesen und wisse, wie Verletzungen nach einem Verkehrsunfall aussehen. Als er den Angeklagten am Sonntag vor der Tat mit M am Arbeitsamt gesehen habe, habe der Angeklagte keine Verletzungen aufgewiesen.
f)
Die Feststellung, dass der Angeklagte in der Auseinandersetzung mit M an beiden Händen und im Gesicht verletzt wurde, stützt die Kammer weiter auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. U1. Die Sachverständige hat ausgeführt, sie habe den 165 cm großen und 63 kg schweren Angeklagten am 17.04.2019 untersucht.
Sie habe lediglich oberflächliche Schürfungen an der rechten Hand festgestellt, wie sie auch bei der Aufnahme in der Suchtklinik in X dokumentiert worden seien. Man müsse berücksichtigen, dass die Untersuchung zehn Tage nach der Tat erfolgt sei. Das Grundgelenk des linken Ringfingers sei defekt gewesen, was durch ein Zuschlagen mit der Faust entstanden sein könne. Möglich sei ein Kontakt mit den Zähnen des Gegners. Sie schließe aus, dass der Ringfinger durch einen Fahrradsturz verletzt worden sei, weil es keine korrespondierenden Verletzungen an den Handaußenflächen gebe. Die rechte Hand des Angeklagten sei stark geschwollen gewesen, was auch für Faustschläge spreche.
Sie habe auch leichte Hautkratzer im Gesicht und an den Extremitäten festgestellt. Es habe im Bereich unter beiden Augenbrauen je eine stumpfe Gewaltanwendung gegen das Gesicht des Angeklagten gegeben. Daneben habe es ein Hämatom hinter der linken Ohrmuschel gegeben. Deren Entstehung am Tattag sei möglich. Wegen der prominenten Lage unter den Augenbrauen sei ein Sturzgeschehen nicht auszuschließen, aber wenig wahrscheinlich, weil die Verletzungen auf beiden Seiten auftraten und je etwa gleich schwer waren. Die Verletzung hinter dem linken Ohr deute auf eine Fremdeinwirkung hin.
Die Kammer hat sich der Einschätzung der seit Jahren in diesem Bereich tätigen rechtsmedizinischen Sachverständigen in eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Damit steht fest, dass die Verletzungen des Angeklagten jedenfalls im Wesentlichen nicht durch ein Sturzgeschehen erklärlich sind.
g)
Die Täterschaft des Angeklagten wird weiter bestätigt durch die verlesene Aussage des Zeugen I9, der ausgesagt hat, den Angeklagten am Montag, den 08.04.2019, in der Gastkirche getroffen zu haben. Bei diesem Gespräch seien die Hände des Angeklagten verletzt gewesen und dieser habe ihm berichtet, sich mit jemandem geprügelt zu haben und dass er einen Freund verloren habe. Ohne M namentlich als den Freund zu benennen, den er verloren habe, habe der Angeklagte über diesen geäußert, er sei eine Ratte und ein Lügner.
Weiter will der Zeuge beobachtet haben, dass der Angeklagte seine Kleidung wechselte und seine zuvor getragene Kleidung in einen Müllbeutel steckte. Der Angeklagte soll weiter geäußert haben, dass sein Leben vorbei sei und er schon acht Jahre im Justizvollzug gewesen sei.
Der Aussage des Zeugen I9 hat die Kammer kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil der Zeuge nicht vor der Kammer vernommen werden konnte. Allerdings bestätigt seine Aussage die Bekundungen weiterer Zeugen.
So hat der Zeuge E2 ebenfalls bekundet, dass der Angeklagte am Tag nach der Tat andere Kleidung getragen habe.
Dass der Angeklagte am 08.04.2019 in der Gastkirche war, ist durch die Aussage des Zeugen Pfarrer F3 bestätigt worden. Dieser hat bekundet, der Angeklagte habe einen Kontakt im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs gesucht. Seine Wahrnehmungen würden der Schweigepflicht unterliegen.
Soweit ihm der Inhalt seiner Angaben gegenüber den Ermittlungsbeamten vorgehalten werde, sei das zutreffend, was er damals ausgesagt habe: der Angeklagte habe am 12.04.2019 in der Gastkirche gefrühstückt. Zuvor sei er am Mittwoch im Café bei der Zeugin H2 gewesen und direkt am Wochenanfang wieder beim Frühstück. Er habe auf dem Handrücken des Angeklagten diverse Verletzungen festgestellt.
Dem Zeugen ist sodann ein Lichtbild der Hand des Angeklagten vorgehalten worden. Der Zeuge erklärte dazu, nach dem Hintergrund sei dieses in der Gastkirche aufgenommen worden.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen.
Dass das o. g. Lichtbild am 10.04.2019 in der Gastkirche gefertigt wurde, wird bestätigt durch den verlesenen Aktenvermerk des EKHK E6 vom 18.02.2020. Daraus ergibt sich, dass das Bild in der Bilderdatei des Mobiltelefons des Angeklagten gefunden worden ist und zu dem damit verbundenen Zeitstempel vom 10.04.2019 auch Geo-Koordinaten gespeichert wurden. Diese Koordinaten entsprechen denen der Gastkirche.
Auch die Zeugin H2 hat bekundet, sie habe den Angeklagten am 10.04.2020 in der Gastkirche gesehen und Verletzungen an dessen Hand wahrgenommen. Mit dem Datum sei sie sich sicher. Sie helfe immer nur mittwochs im Café aus. Er habe gesagt, dass etwas Schlimmes passiert sei, und sei immer wieder eingeschlafen. Eine Hand sei dick geschwollen gewesen. Sie habe ihm geraten, ins Krankenhaus zu gehen. Darauf habe er gesagt, dass er nicht krankenversichert sei. Sie habe ihm deshalb empfohlen, sich an Pfarrer F3 zu wenden.
7.
Die Kammer schließt eine andere Todesursache aus.
Nach den Ausführungen der dazu gehörten Rechtsmedizinerin Dr. I3 war M körperlich im Wesentlichen gesund. Er litt an keinen krankhaften Veränderungen, die seinen Tod erklären könnten.
Nach Maßgabe des verlesenen forensisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin F4, Dr. rer. nat. L1, vom 15.08.2019 scheidet eine Vergiftung und namentlich eine Überdosierung von Rauschgift als Todesursache aus. Die Untersuchung des Blutes des Verstorbenen ergab danach, dass dieser Opiate, Kokain, Amphetamin, Methadon, Pregabalin und Benzodiazepin konsumiert hatte. Alkohol und weitere forensisch relevante Wirksubstanzen oder Stoffwechselprodukte fanden sich nicht. Zwar lagen die Konzentrationen von Kokain, Opiaten, Amphetamin, Pregabalin und Benzodiazepin in Bereichen, die für eine höhergradige akute Wirkung zum Zeitpunkt des Todeseintritts sprechen, jedoch lagen sie je für sich und auch in ihrer Gesamtwirkung nicht im Bereich einer Wirkstoff-Überdosierung im Sinne einer todesursächlich wirkenden Konzentration, zumal M die Einnahme von Drogen gewohnt war.
8.
Für die Täterschaft des Angeklagten spricht mit hohem Gewicht auch dessen Geständnis gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin T.
a)
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, mit T habe er lediglich darüber gesprochen, dass E2 ihm vorgeworfen habe, M umgebracht zu haben. Das Gespräch vor der Haustür seines Bruders sei nur ganz kurz gewesen. Er habe die Tat ihr gegenüber nicht gestanden. Wenn T jetzt etwas anderes sage, dann nur weil sie gekränkt sei. Es gebe nichts Schlimmeres als eine gekränkte Frau oder Ex-Frau. Die würden Sachen erzählen, die gar nicht stimmen würden. Das hänge alles damit zusammen, dass sie erfahren habe, dass sie keine Kinder bekommen könne. Er habe sein Leben beenden wollen für diese Frau. Dabei sei sie immer fremdgegangen.
Er habe T nicht angerufen, als sie oben bei E1 auf dem Balkon gewesen sei. Sie würden beide lügen. Er könne sich jedenfalls nicht daran erinnern, dass er angerufen habe.
Diese Einlassung ist durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen T und E1 H und die Inaugenscheinnahme eines abgehörten Telefonats zwischen dem Angeklagten und T widerlegt.
b)
Die Zeugin T bekundete, am Samstag, den 13.04.2019, habe sie sich abends bei ihrer Freundin E1 und deren Ehemann B3, dem Bruder des Angeklagten, in N auf deren Balkon aufgehalten. Dort habe sie dann einen Anruf des Angeklagten erhalten. Der Angeklagte habe unten vor dem Haus auf der Straße gestanden. Sie sei dann zu ihm hinunter gegangen. Der Angeklagte habe Stress mit seinem Bruder und zu diesem seit zwei bis drei Jahren keinen Kontakt mehr. Deshalb sei er nicht nach oben in die Wohnung gekommen. Der Angeklagte sei „total angeschlagen“ gewesen. Er habe geweint und habe sie gebeten, zu ihm zurückzukommen. Dann habe er gesagt, er habe einen Menschen umgebracht. Sie sei völlig schockiert gewesen. Sie habe nach oben gehen wollen und habe gesagt, dass man morgen darüber reden wolle, weil sie ihm nicht geglaubt habe. Wörtlich habe er gesagt „ich habe einen Menschen umgebracht“. Sie habe in diesem Moment gedacht, er wolle nur ihre Aufmerksamkeit und ihr Mitleid erregen. Er habe immer Geschichten erzählt und sie habe davon nichts wissen wollen. Er habe dann gesagt, dass er sich mit jemandem geprügelt habe, der nun tot sei. Der Grund der Auseinandersetzung sei gewesen, dass der Mann ihm falsche Drogen angedreht habe. Er habe ausdrücklich gesagt, dass er jemanden umgebracht habe. Er habe nicht im Konjunktiv gesprochen. Unter Alkohol habe er immer sehr viel geredet. Er habe Wunden im Gesicht und ein blaues Auge gehabt. Im Übrigen sei er nicht verletzt gewesen.
Als sie dann wieder auf dem Balkon gewesen sei, habe er sie angerufen und sie beschuldigt, seinem Bruder alles erzählt zu haben. Er habe gesagt, dass der die Polizei rufen werde. Sie habe ihn nicht mehr treffen wollen und ihm das auch am Telefon gesagt. Sie habe mit ihm nichts mehr zu tun haben wollen.
An der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin hat die Kammer keine Zweifel.
Dass T ihn falsch verstand, wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch Zwischenrufe während der Vernehmung der Zeugin und mit der Verwünschung, Gott werde sie strafen, kommentiert hat, glaubt die Kammer nicht. Dagegen spricht entscheidend, dass die Zeugin E1 H deren Aussage bestätigt hat und weiter der Inhalt des zwischen dem Angeklagten und T am 14.04.2019 geführten Telefonates, in dem der Angeklagte ebenfalls die Begehung der Tat durch ihn selbst gestand und nicht nur von einem dahin gehenden Vorwurf gegen ihn berichtete.
c)
Die Zeugin E1 H hat die Aussage der T zu dem Anruf bestätigt. Sie bekundete, T sei nach dem Treffen mit dem Angeklagten an der Haustür nach etwa 20 Minuten wieder nach oben in die Wohnung gekommen und sei total aufgelöst gewesen. T habe erklärt, der Angeklagte habe ihr gegenüber behauptet, dass er jemanden aus Versehen getötet habe. Es habe „ein Kampf oder eine Schlacht“ stattgefunden, der genaue Wortlaut sei ihr nicht mehr erinnerlich. Sie hätten erst gedacht, dass der Angeklagte unter Drogen gestanden und irgendwelchen Mist erzählt oder sich etwas eingebildet habe. T habe zwar gesagt, das würde wahrscheinlich nicht stimmen, habe aber am ganzen Körper gezittert.
Es habe dann später noch ein Telefonat zwischen dem Angeklagten und T gegeben. Diese habe zwar nicht direkt in ihrer (der Zeugin) Anwesenheit mit ihm telefoniert, aber T habe ihr dann gesagt, sie hätten nochmal miteinander gesprochen. T sei richtig wütend geworden und habe ihn dabei angeschrien, dass er sie in Ruhe lassen solle. Der Angeklagte sei sauer gewesen, weil er oben auf dem Balkon Stimmen gehört und daraus geschlossen habe, dass T mit ihnen darüber gesprochen hätte, was er ihr zuvor unten an der Haustür erzählt hatte.
d)
Das ab 00:58 Uhr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin T geführte Telefongespräch vom 00.00.0000 ist in der Hauptverhandlung abgespielt und aus der russischen Sprache übersetzt worden. Darin warf der Angeklagte der T vor, sie habe seinem Bruder und dessen Frau von dem berichtet, was er ihr über die Tat gesagt habe. Dass es dabei nicht, wie der Angeklagte sich eingelassen hat, darum ging, dass er von E2 einer Tat beschuldigt werde, ergibt sich aus dem Wortlaut einer Antwort der T. Diese geht dahin, dass sie keinen Mörder decken werde.
9.
Nach zusammenfassender Würdigung der festgestellten Vorgeschichte, die schon von Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und M geprägt war, den festgestellten zahlreichen körperlichen Verletzungen als Todesursache, dem videografierten Quälen des M durch den Angeklagten und seinem Verhalten nach der Tat gegenüber T, das das Geständnis der Tötung eines Menschen beinhaltet, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte es war, der dem M so zahlreiche und schwere Verletzungen zufügte, dass M daran verstarb.
Allerdings konnte die Kammer nicht feststellen, welche Verletzung wann genau und vor oder nach welcher anderen Verletzung zugefügt wurde.
10.
Für die Anwesenheit eines Dritten zur Zeit der Tat in der Wohnung des M haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Soweit der Zeuge F1 zunächst bekundet hat, er habe mehrere Stimmen gehört, hat er das auf Nachfrage dahin korrigiert, dass er neben dem Angeklagten nur eine weitere Stimme gehört hat, die in Polnisch oder Russisch mit M gestritten habe.
Dementsprechend scheidet zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus, dass der Zeuge C5 Q, der portugiesischer Herkunft ist, zur Tatzeit in der Wohnung des M war. Der Zeuge C5 hat zudem glaubhaft erklärt, mehrere Monate vor der Tat zuletzt dort gewesen zu sein.
Weiter schließt die Kammer den Zeugen G als Täter aus. Der Angeklagte hat selbst nicht behauptet, dass dieser mit M und ihm in die Wohnung gegangen ist. Dass dieser der Besucher gewesen ist, auf den M angeblich gewartet haben soll, schließt die Kammer ebenfalls aus. G hat eine Anwesenheit in der Wohnung des M am Tattag nicht bestätigt. Er hat bekundet, er habe sich Sorgen gemacht, dass er in Verdacht geraten könne, weil sich seine Sachen noch in der Wohnung des M befunden hätten und er dort vieles angefasst habe. Er sei auch betroffen gewesen, weil er kurz vor der Tat zwei Auseinandersetzungen zwischen den beiden mitbekommen habe. Die Kammer glaubt ihm insoweit. Seine diesbezügliche Aussage ist konstant zu seinen polizeilichen Vernehmungen. Es hätte insoweit auch nahegelegen, dass er im Fall seiner Anwesenheit seine Sachen, insbesondere die Badelatschen mit aus der Wohnung genommen hätte. Seine Aussage ist durch die Bekundungen der Zeugin T1 bestätigt worden, die ausgesagt hat, G sei sehr aufgeregt gewesen, weil er befürchtet habe, er könne an einem Messer seine DNA hinterlassen haben und auf der „Platte“ erzählt worden sei, M sei erstochen worden. Soweit der Zeuge darauf abgestellt hat, er habe nicht gewusst, wann M gestorben sei, habe aber angenommen, das sei im Anschluss an die tätliche Auseinandersetzung nach dem Aussteigen aus dem Bus gewesen, ist seine Schlussfolgerung nachvollziehbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen I, der bekundet hat, G habe erzählt, er habe von Anfang bis Ende alles mitbekommen. Dieser habe geheult und gesagt, dass er gegangen sei, als die Schlägerei begonnen habe. Diese Angaben habe G bei einem Treffen in der Wohnung des Zeugen L2 gemacht. Es handele sich aber um eine reine Vermutung, dass G noch mal in der Wohnung gewesen sei.
Der Zeuge L2 hat die Angaben des Zeugen I zu einem gemeinsamen Treffen mit G in seiner Wohnung nicht bestätigt. Er hat bekundet, sich nicht daran erinnern zu können, dass G bei ihm in der Wohnung gewesen sei und ihm etwas über das Tatgeschehen selbst oder über eine eigene Tatbeteiligung berichtet habe. Die Kammer glaubt dem Zeugen.
11.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen im Wesentlichen auf einem Rückschluss vom äußeren Ablauf des Geschehens.
Bei der Feststellung, dass der Angeklagte Tötungsvorsatz hatte, hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als Folge seines Handelns erkennt und auch will. Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen. Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement. Hat der Täter eine offensichtlich besonders gefährliche Gewalthandlung begangen, kann im Einzelfall allein daraus der Schluss auf ein Wissen um die vorhandene Lebensgefahr und deren Inkaufnahme gezogen werden. Andererseits muss den Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung nicht immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen sein.
Den Tötungsvorsatz als solchen leitet die Kammer aus den äußeren Umständen, namentlich dem mehrfachen und sehr kraftvollen Zuschlagen mit dem 3,5 kg schweren Standfuß der Lampe auf den Kopf des M her. Wer mit einem solchen Schlaginstrument mehrfach so kraftvoll auf den Kopf eines Menschen einschlägt, dass Riss-/Quetschwunden bis auf die Schädelkalotte entstehen und knöcherne Brüche des Schädels entstehen, der will töten. Denn es ist allgemein bekannt und war damit bei Begehung der Tat auch im Mitbewusstsein des Angeklagten, dass kraftvoll geführte Schläge gegen den Kopf eines Menschen mit einem Hammer oder einem ähnlichen Instrument zu schweren Verletzungen des Kopfes und insbesondere des Gehirns, zu Hirnblutungen und Brüchen des Schädels und zum Tode führen können.
In dem Zeitpunkt, als der Angeklagte mit dem massiven Fuß der Lampe zweimal in das Gesicht des M schlug, wusste er, dass diese Schläge zu dessen Tod führen könnten und wollte das auch. Die massive und mehrfache Gewaltanwendung gegen den Kopf mit der auch für den Angeklagten ersichtlichen Folge des massiven Blutverlustes lässt insoweit den direkten Schluss darauf zu, dass der Angeklagte den M töten wollte. Die spätere Bettung des Kopfes auf ein Kissen änderte daran nichts mehr.
Wann im Verlaufe der körperlichen Auseinandersetzung der Angeklagte den Tötungsvorsatz fasste, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Nicht ausschließbar hatte er zunächst (nur) Körperverletzungsvorsatz und ging erst gegen Ende der Auseinandersetzung, insbesondere erst nach Zufügen der Brandverletzung, zum Tötungsvorsatz über. Aus dem objektiven Verletzungsbild ließ sich nicht ableiten, wann der Angeklagte dem M die Brandverletzung zufügte.
Das führende Tatmotiv leitet die Kammer aus dem - eingeräumten - Drogengeschäft und dem Inhalt der Film- und Tonaufnahmen her. Dem Angeklagten ging es ausweislich des oben wörtlich wiedergegebenen Gesprächs ab 18:40 Uhr am Tattag mit M wesentlich darum, dass M ihn „verarscht“ habe, dass M in Zusammenhang mit dem gemeinsamen Ankauf von Drogen am Tattag ihn über Gebühr benachteiligt hatte. Soweit von einer zusammengebundenen Tüte die Rede ist, ist damit dem Zusammenhang entsprechend von einem Bubble Drogen die Rede. Naheliegend erwähnte der Angeklagte das, um geltend zu machen, M habe die Tüte ohne sein Wissen geöffnet und daraus nur für sich etwas entnommen.
Dass der Angeklagte bei Zufügung der letztlich tödlichen Schläge gegen den Kopf handelte, um seine vorherige Straftat - die vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des M - zu verdecken oder dass er tötete, um dann Geld oder Drogen wegnehmen zu können, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Nicht ausschließbar nutzte der Angeklagte nach Zufügen der tödlich wirkenden Schläge lediglich die Gelegenheit, um in der Wohnung und in den Hosentaschen des M nach Geld und Drogen zu suchen. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass der Angeklagte Drogen und Geld aus der Wohnung des M mitgenommen hat. Soweit der Zeuge I ausgesagt hat, M habe früher eine Münzsammlung besessen, konnte nicht festgestellt werden, dass er diese am Tattag noch im Besitz hatte. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass von den Betäubungsmitteln, die M am Tattag erworben hatte, noch etwas übrig geblieben war, nachdem M und der Angeklagte davon konsumiert hatten. Dass M konsumierte, steht fest, weil er Betäubungsmittel bzw. Abbauprodukte im Blut hatte. Angesichts des Umstandes, dass sich nach der Tat möglicherweise auch Dritte in der Wohnung aufgehalten haben, kann auch der Umstand, dass dort weder Geld noch Drogen aufgefunden worden sind, nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden. Nicht ausschließbar nutzten Dritte die Zeit, während der die Wohnungstür offenstand, um etwas aus der Wohnung zu entwenden. Auch die Bekundung des I, der Angeklagte habe nach der Tat Geld besessen und Drogen bei zwei Dealern erworben, lässt nicht den hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass dieses Geld von M stammte.
12.
Dass der Angeklagte auch nach dem Tatgeschehen noch Drogen konsumierte, entspricht seiner eigenen Einlassung und wird bestätigt durch das forensisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N2, Dr. rer. nat. L3, vom 16.10.2019 betreffend die Untersuchung einer dem Angeklagten am 17.04.2019 entnommenen Blutprobe, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Danach enthielt sein Blut Benzoylecgonin, das ein Abbauprodukt von Kokain ist, in einer Konzentration von 35 ng/ml, Methadon in einer Konzentration von 270 mg/ml und Oxazepam in einer Konzentration von 160 ng/ml.
VI.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Totschlags, Verbrechen gemäß § 212 StGB, strafbar gemacht.
1.
Der Angeklagte verursachte den Tod des M, indem er auf ihn einschlug und ihn dabei erheblich und tödlich wirkend verletzte. Bei der Ausführung der Schläge mit dem Lampenfuß in das Gesicht des M hatte er direkten Tötungsvorsatz.
Mordmerkmale vermochte die Kammer nicht festzustellen.
Verdeckungsabsicht hatte der Angeklagte zwar, als er sich bemühte, in der Wohnung Blutspuren zu beseitigen und als er die Standlampe in die Mülltonne steckte. Allerdings konnte die Kammer nicht feststellen, dass er, als er mit dem Lampenfuß auf das Gesicht des M einschlug, zur Verdeckung einer anderen Straftat handelte. Das wäre der Fall, wenn er bestrebt war, mit der Tötung die Aufdeckung der Bezugstat als solcher, d. h. der vorgängigen Körperverletzung oder Nötigung zum Nachteil des M, zu verdecken.
Tatbestandlich erfasst vom Mordmerkmal Verdeckungsabsicht sind nur solche Sachverhalte, bei denen sich die Vortat und die daran anknüpfende Anschlusshandlung derart voneinander unterscheiden lassen, dass die Verdeckungstötung im Verhältnis zur vorgängigen anderen Straftat rechtlich als eigenständiger Akt erscheint, d. h. sich die Tat als zweiaktiges Geschehen darstellt.
Handelt der Täter allerdings bereits von Anfang an mit Tötungsvorsatz gegen das Opfer, fehlt eine zu verdeckende Vortat, auch wenn der Täter im Zuge der Tatausführung den Tötungserfolg zusätzlich auch deshalb herbeiführen will, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken. Allein das Hinzutreten der Verdeckungsabsicht als eines weiteren Tötungsmotives macht die davor begangenen Einzelakte nicht zu einer anderen Tat. Handelt der Täter mit einem durchgängigen Tötungsvorsatz, ist für die Annahme eines Verdeckungsmordes deshalb kein Raum. Dabei ist unerheblich, ob er zunächst mit bedingtem und erst später mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Hat der mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter bereits den Versuch eines Tötungsdelikts begangen, dann verdeckt er, wenn er auch aus Angst vor Strafverfolgung die Gewalteinwirkung fortsetzt, lediglich die Tat, die er gerade begeht. Dies aber ist keine andere Tat, sondern das nämliche Tötungsdelikt.
In den Fällen durchgängigen Tötungsvorsatzes kommt dem Gesichtspunkt der Zäsur zwischen Vor- und Anschlusstat dementsprechend zentrale Bedeutung zu. Hierbei können bereits kurze Intervalle der Reflexion zur Annahme von Verdeckungsabsicht führen.
Während in den Fällen durchgängigen Tötungsvorsatzes für die Begründung eines Verdeckungsmordes das Vorliegen einer Zäsur zwischen Bezugstat und Verdeckungstötung erforderlich ist, kann beim Zusammentreffen von körperlichen Misshandlungen, die ohne Tötungsvorsatz erfolgten, und Verdeckungstötung allerdings auch ein nahtloser Übergang die Annahme der Mordqualifikation rechtfertigen. Auf eine äußerlich wahrnehmbare zeitliche Zäsur kann dann verzichtet werden, weil bereits der Vorsatzwechsel einen qualitativ belangvollen Einschnitt bildet. Er ermöglicht es, die aufeinander folgenden Handlungen rechtlich voneinander abzuschichten und als jeweils eigenständige Straftat im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB anzusehen. Allerdings bleibt namentlich bei massiven Angriffen zu prüfen, ob die zu Beginn des Tatgeschehens erfolgten Übergriffe tatsächlich nur mit Körperverletzungsvorsatz verwirklicht wurden. Lässt sich dies nicht abschließend klären, muss dem Täter der Zweifelssatz zu Gute gehalten und von anfänglichem Tötungsvorsatz ausgegangen werden. So ist die Kammer hier verfahren.
Hier folgten das etwaige Bezugsdelikt und die Tötungshandlung zeitlich eng aufeinander oder gingen nicht ausschließbar unmittelbar ineinander über, weil es sich um Gewalttätigkeiten handelte, die innerhalb eines dynamischen Geschehensablaufs ohne zeitliche oder räumliche Zäsur in einem Tötungsdelikt kulminierten. Hier war mangels Reflexion keine Verdeckungsabsicht, sondern Töten aus Wut über das Verhalten des M gegeben. Hinzu kommt die Gegenwehr des M, die ein Töten aus Wut als naheliegend erscheinen lässt.
Auch das Mordmerkmal „grausam“ vermochte die Kammer nicht zu bejahen. „Grausam" tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Hier war einerseits die Tatsache zu berücksichtigen, dass sich die Verletzungshandlungen über einen langen Zeitraum hinzogen und andererseits auch die heiße Glühbirne zum Verbrennen der Gesichtshaut eingesetzt wurde. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte objektiv „grausam" getötet hat, ist aber allein die Phase des Tötungsgeschehens. Das ist hier das zweimalige Zuschlagen mit dem Standfuß der Stehlampe in das Gesicht. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer in diesem Zusammenhang mangels weiterer Erkenntnisse davon ausgegangen, dass diese mit Tötungsvorsatz ausgeführten Schläge das Ende der tätlichen Auseinandersetzung darstellten. Dementsprechend lässt sich nicht feststellen, dass der Angeklagte dem M nach seiner Vorstellung bei Ausführung der Tötungshandlung Schmerzen oder Qualen zufügte, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen. Ein etwaiges früheres Quälen und die spätere Entwicklung, die dazu führte, dass M sein eigenes qualvolles Sterben miterleben musste, sind rechtlich unerheblich.
Das Mordmerkmal zur Ermöglichung einer anderen Straftat liegt ebenfalls nicht vor.
Indiz ist allenfalls das Durchsuchen der Hosentaschen des M. Nicht ausschließbar durchsuchte der Angeklagte indes die Hosentaschen, weil er der Auffassung war, M habe abredewidrig zu viel von dem Heroin an sich genommen, das man von gemeinsamen Geld erwarb.
Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass innerhalb eines etwaigen Motivbündels bei der Tötungshandlung das Motiv, Rauschgift oder Geld an sich zu bringen, das führende Motiv war.
Schließlich ist auch möglich, dass er erst nach Ausführung der tödlichen Schläge auf die Idee verfiel, die Hosentaschen des M nach Stehlenswertem zu durchsuchen.
Einen niedrigen Beweggrund vermochte die Kammer nicht zu bejahen.
Ob ein Beweggrund niedrig ist, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt werden, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters einschließt. Beim Vorliegen eines so genannten Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung deutlich niedriger als es bei einem Totschlag der Fall ist, auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist.
Hier waren führend Rache, Hass und Wut auf M. Das ist bei wertender Betrachtung nicht als besonders niedrig und verwerflich zu betrachten.
2.
Die Kammer schließt das Vorliegen einer Notwehrlage oder einer Putativnotwehrlage aus, weil es dafür keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gibt. Auf dem Tatvideo ist vielmehr ersichtlich, dass M ohne zu irgendeiner Gegenwehr fähig zu sein, auf dem Boden lag. Zusätzlich war er zu diesem Zeitpunkt mit Kabelbindern gefesselt.
Gegen eine Notwehrlage spricht auch die Vielzahl der festgestellten erheblichen Verletzungen des M. So ist ein Schlag auf den Kopf des M ausgeführt worden, als dieser flüchtete oder bäuchlings auf dem Boden lag. Die tödlichen Schläge gegen den Stirnbereich wurden mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeführt, als M bereits auf dem Boden lag. Demgegenüber sind die beim Angeklagten festgestellten Verletzungen weitaus geringer und als Folge von Verteidigungshandlungen des M zu qualifizieren.
Soweit Zeugen von einer langandauernden, lautstark geführten Auseinandersetzung berichtet haben, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Angriffe von M ausgegangen sind und der Angeklagte sich dessen Angriffen erwehren musste. Dagegen spricht der Inhalt der Videoaufzeichnungen. Obwohl der Angeklagte den M darin beschimpfte, hielt er ihm keine Tätlichkeit vor, sondern forderte das Geständnis einer unlauteren Machenschaft. Die Kammer geht deshalb auch nicht davon aus, dass die Auseinandersetzung ihren Grund darin hatte, dass M den Angeklagten der Wohnung verweisen wollte. Zwar haben mehrere Zeugen bekundet, dass M auf der „Platte“ geäußert habe, er wolle den Angeklagten hinauswerfen, indes findet sich in den Videoaufnahmen keinerlei Hinweis dafür. Es konnte zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte und M zu Beginn der Auseinandersetzung gegenseitig schlugen, im Zeitpunkt der tödlichen Schläge war aber jedenfalls keine Notwehrsituation gegeben.
Dass der Angeklagte davon überzeugt war, M habe ihn beim Rauschgiftgeschäft betrogen, rechtfertigt die Gewaltanwendung nicht.
3.
Die Feststellung, dass der Angeklagte bei erhaltener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert war, beruht auf den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. M1 vor der Kammer, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung insgesamt anschließt. Die Kammer wertet die zwar anzunehmende, aber nicht besonders hohe drogenbedingte Enthemmung des Angeklagten nicht als erheblich im Sinne von § 21 StGB.
Der Angeklagte war bei der Begehung der Tat intoxikiert. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hatte er sich am Tattag - zuletzt am Nachmittag - mehrfach Heroin und Kokain intravenös gespritzt. Die genauen Konsummengen konnte die Kammer nicht feststellen. Der Betäubungsmittelkonsum führte sicher zu einer gewissen Enthemmung, weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit des Angeklagten waren dadurch aber erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB.
Die Sachverständige hat dazu ausgeführt, bei der Exploration am 17.09.2019 habe der Angeklagte ihr gegenüber angegeben, dass er am Tattag in gleichem Maße Betäubungsmittel konsumiert habe, wie er es immer getan habe. In der Hauptverhandlung habe er von einem mehrfachen intravenösen Konsum gesprochen.
Unter Zugrundelegung des ihr vorgetragenen - hier festgestellten - Tatablaufs sei der Angeklagte infolge seines Konsums in gewissem Maße enthemmt gewesen, ohne dass er jedoch infolge des Konsums wesentliche psychopathologische Ausfallerscheinungen gehabt habe.
Das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung des § 20 StGB sei aus psychiatrisch-psychologischer Sicht nicht im Sinne einer wesentlichen Minderung der Steuerungsfähigkeit erfüllt. Dieses Eingangsmerkmal umfasse unter anderem auch Störungen, die auf eine akute Schädigung des Gehirns, insbesondere auch auf eine Intoxikation mit Alkohol, Medikamenten oder illegalen Drogen zurückzuführen seien.
Infolge seiner langzeitigen Gewöhnung an den Konsum von Drogen habe sich die Intoxikation zur Tatzeit auf den Angeklagten deutlich geringer ausgewirkt als bei Menschen, die eine solche Gewöhnung nicht hätten. Sein psychisches Funktionsniveau sei erhalten geblieben. Der Angeklagte habe motorisch koordiniert und zielgerichtet handeln können. So habe er über einen Zeitraum von mehreren Stunden die körperliche Auseinandersetzung mit M geführt und habe diesen besiegt. Es sei ihm auch gelungen, diesem mit Kabelbindern die Hände auf dem Rücken zu fesseln. Der Angeklagte habe situationsangemessen gehandelt und sei „Herr der Lage“ gewesen. Er habe zielgerichtet auf den Kopf des M einschlagen und sich hierzu der schweren Standlampe als Werkzeug bedienen können. Im Verlaufe des Streites habe er innerhalb der Wohnung mehrere Wege zurückgelegt. Er habe die beiden Film- und Tonaufnahmen fertigen können, wobei die Filmaufnahmen nur geringfügig verwackelt gewesen seien. Auch habe der Angeklagte deutlich und nicht mit verwaschener Stimme gesprochen. Sein daraus erkennbares Ziel, M dazu zu bewegen, eine unlautere Machenschaft zuzugeben, erscheine - aus Sicht des Angeklagten - als rational nachvollziehbar. Anschließend habe er nach Ausführung der Tat zielgerichtet die Innentaschen der Jeanshose des M nach Geld oder Betäubungsmitteln durchsucht.
Der Angeklagte habe um das Unrecht seines Handelns gewusst. Er habe in dieser Kenntnis M ausdrücklich aufgefordert, nicht zur Polizei gehen. Er habe versucht, die Blutspuren in der Wohnung zu verwischen und habe die Kabelbinder beseitigt, um nicht als Täter bekannt zu werden. Das Tatwerkzeug habe er kurz nach der Tat einige Häuser weiter in einer Mülltonne entsorgt. Schließlich habe er seiner ehemaligen Lebensgefährtin T einige Tage später berichtet, dass er jemanden getötet habe, so dass er sich der Tat bewusst gewesen ist.
Dieser Handlungsablauf zeige auch, dass das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht vorgelegen habe. Darunter seien Zustände zu fassen, die aus psychiatrischer Sicht als Bewusstseinsveränderung oder Bewusstseinseinengung zu beschreiben seien - und zwar nur solche, die als "normalpsychologische", als nicht krankhafte Störungen zu bezeichnen seien. Voraussetzung für die Bejahung sei, dass das seelische Gefüge des Betroffenen zerstört bzw. erheblich erschüttert war, wie etwa bei Vorliegen eines Affektstaus, eines Affektsturms oder einer anders begründeten Zerreißung des Sinnzusammenhangs des Erlebens.
Dafür gebe es hier keine Anhaltspunkte. Vielmehr ließen das Tatvideo und das gezielte Suchen nach Drogen in der Jeanshose des M auf ein durchgängig rational gesteuertes Verhalten schließen.
Das Eingangsmerkmal des Schwachsinns sei schon aufgrund des Lebensweges des Angeklagten und seiner Schulbildung auszuschließen.
Auch das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit liege nicht vor. Es umfasse unterschiedliche diagnostische Kategorien. Gemeinsamer Grundcharakter sei die Desintegration der Lebensganzheit mit einer ungenügenden Abstimmung der einzelnen Glieder und einer mangelnden Ausbildung oder einem Überwiegen einzelner Elemente. Voraussetzungen einer solchen Persönlichkeitsstörung seien deutliche und überdauernde Unausgewogenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Bereichen von Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. Das abnorme Verhaltensmuster bilde sich in Kindheit und Jugend heraus, manifestiere sich auf Dauer im Erwachsenenalter und sei meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungen verbunden, die nicht auf Hirnschädigung, Hirnkrankheit oder andere psychiatrische Störungen zurückzuführen seien.
Der Angeklagte sei zur Zeit der Tat in seiner Persönlichkeit insbesondere infolge seiner langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit und seines langjährigen Betäubungsmittelkonsums noch nicht so stark depraviert gewesen, dass dieses Eingangsmerkmal bejaht werden könne. Soweit sie in ihrer vorläufigen gutachterlichen Stellungnahme eine solche Depravation in Erwägung gezogen habe, sei diese Einschätzung allein aufgrund der Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration erfolgt. Die Bekundungen der Zeuginnen O H und T hätten ein anders Bild gezeichnet.
Eine solche Persönlichkeitsdepravation liege danach hier nicht vor. Wenngleich der Angeklagte schon seit seinem 18. oder 19. Lebensjahr betäubungsmittelabhängig sei, habe er sich doch zu Beginn seiner Beziehung mit T stabilisieren können. So habe er etwa ein Jahr lang im Garten- und Landschaftsbau gearbeitet. Erst dann sei er zunehmend dem Alkoholkonsum verfallen, wobei Alkohol den vorherigen Heroinkonsum lange Zeit ersetzt habe. Der körperliche Verfall habe erst nach der räumlichen Trennung von T eingesetzt. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass sein gesamtes Leben nur noch den Konsum von Betäubungsmitteln zum Mittelpunkt hatte. Er sei vielmehr nach wie vor sozial eingebunden gewesen und habe soziale Kontakte, so unter anderem zu T und zu seiner Mutter gepflegt. Soweit sich dann ab Ende 2018 und bis zum Tattage sein Leben zunehmend auf Beschaffung und Konsum von Drogen konzentriert habe, habe dieser verhältnismäßig kurze Zeitraum vor der Tat zwar zu einem akuten körperlichen Verfall geführt, der sich unter anderem darin gezeigt habe, dass der Angeklagte stark abmagerte. Es habe aber keine überdauernde Persönlichkeitsnivellierung im Sinne einer starken Verflachung seiner Persönlichkeit stattgefunden. Dagegen spreche insbesondere, dass er sich kurz nach der Tat an den vor der Kammer als Zeugen vernommenen Pfarrer F3 gewandt, sich um eine Entgiftung bemüht und an T gewandt habe, weil er sich von ihr Hilfe erhoffte. Dementsprechend sei das Tatgeschehen nicht Folge einer Persönlichkeitsdepravation des Angeklagten, sondern entspreche seiner Grundpersönlichkeit. Er sei von allen Zeugen aus der Betäubungsmittelszene als eine aggressive, leicht aufbrausende, cholerische Persönlichkeit beschrieben worden. Er habe eine niedrige Frustrationstoleranzgrenze, werde leicht und schnell aggressiv, sei empathielos und langzeitig dissozial-kriminell, wie die zahlreichen Vorstrafen belegten.
Die Kammer ist den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen gefolgt. Diese ist seit vielen Jahren als forensische Gutachterin tätig und hat anschaulich ihre Feststellungen zum geistigen Zustand des Angeklagten ausgeführt. Ihre Einschätzungen decken sich mit dem Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten gewonnen hat. So zeigte sich die empathielose und aggressive Haltung des Angeklagten in der Tötung der Katze, die er - wie er erklärt hat - aus „Versehen“ getötet haben will.
Die Kammer hat sich auch von der Erwägung leiten lassen, dass die bloße Abhängigkeit für sich genommen die Steuerungsfähigkeit nicht beeinflusst. Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. Soweit die Sachverständige Ausführungen zu der Änderung ihrer diesbezüglichen Einschätzung gemacht hat, waren diese fundiert und mit der Anpassung an die in der Hauptverhandlung zutage getretenen Feststellungen zur Lebensgeschichte des Angeklagten ausführlich und für die Kammer nachvollziehbar begründet.
VII.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer hat zunächst die Strafrahmenwahl getroffen zwischen dem Normalstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB mit einer Strafandrohung von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe und demjenigen des minder schweren Falls gemäß § 213 StGB.
Ein benannter minder schwerer Fall im Sinne von § 213 Alt. 1 StGB liegt nicht vor.
Eine schwere Misshandlung oder schwere Beleidigung des Angeklagten durch M konnte nicht festgestellt werden.
Die Kammer hat einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB verneint. Die wertende Gesamtschau aller strafzumessungsrelevanten Umstände lässt die Tat als nach Art und Schwere vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des Totschlags nicht so weit nach unten abweichend erscheinen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens zu einer unangemessen hohen und im Ergebnis unerträglich harten Strafe führen würde. Dabei hat sich die Kammer auch von der Erwägung leiten lassen, dass der herausgehobene Rang des geschützten Rechtsguts „Leben“ es gebietet, die Schwelle zum minder schweren Fall nicht allzu niedrig anzusetzen.
Den objektiven Anlass des Streits hat die Kammer außer Betracht gelassen, weil die Kammer nicht feststellen konnte, ob M den Angeklagten tatsächlich hinsichtlich der Menge gemeinsam erworbener Betäubungsmittel hintergangen hatte. Feststeht indes, dass der Angeklagte der Überzeugung war, M habe ihn hintergangen. Insoweit stellte er sich zumindest einen nachvollziehbaren Grund für einen Streit vor.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte in anderer Sache noch bis Ende November 2020 Strafhaft verbüßen wird. Dementsprechend wird er insgesamt eine sehr lange Zeit in Haft sein.
Die Kammer hat mit erheblichem Gewicht zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass die Tat - wovon die Kammer für die Strafzumessung ausgeht - nicht von vornherein auf Tötung des M angelegt war; vielmehr entschloss sich der Angeklagte erst im Verlaufe der körperlichen Auseinandersetzung dazu.
Weiter war die Tat Ausfluss seiner besonderen, durch jahrelangen Drogenkonsum geprägten Persönlichkeit. Sein Leben kreiste zum großen Teil um Erwerb und Konsum von Drogen. Insoweit war seine Persönlichkeit verflacht und war er abgestumpft in Bezug auf die Begehung von Straftaten zur Erlangung von Rauschgift, wenngleich er noch keine Persönlichkeitsdepravation aufwies, die einer schweren anderen seelischen Abartigkeit entspricht.
Er stand während der Tat unter dem Einfluss von Drogen, sodass er dadurch bedingt eine gewisse Enthemmung während der Tat aufwies, wenngleich sie nicht erheblich im Sinne von §§ 20, 21 StGB war.
Er zeigte ansatzweise Tatreue, die sich darin äußerte, das er dem M die als Handfesseln dienenden Kabelbinder löste, ihm ein Kissen gab, so dass er seinen Kopf darauf legen konnte und ihm ein Handtuch gab, das dann im Bereich der großen, blutenden Kopfwunde gefunden wurde.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer seine zahlreichen Vorstrafen gewertet. Auch seine Hafterfahrung konnte ihn von der Begehung der Tat nicht abhalten.
Strafschwerend waren die Langzeitigkeit der körperlichen Auseinandersetzung und das mannigfaltige, verletzende Einwirken auf M zu werten. Der Angeklagte schlug über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes des Totschlags erforderlich war, vielfach zu. Er fügte M etliche, dann stark blutende Verletzungen zu und insbesondere auch Rippenbrüche. Er quälte ihn, indem er ihm mit einer heißen Glühbirne eine schmerzhafte Verbrennung im Gesicht zufügte. Dieses Vorgehen erfüllt zwar nicht das Mordmerkmal grausam, weil - wovon die Kammer insoweit zu seinen Gunsten ausgeht - der Angeklagte zu dieser Zeit keinen Tötungsvorsatz hatte, er setzte das Zufügen der Verbrennung aber zielgerichtet ein, um dem M eine Erklärung abzunötigen. Er fesselte seine Handgelenke, sodass M zu einer Gegenwehr nicht mehr in der Lage war und ihm ausgeliefert war.
Auch nachdem M schon schwerstverletzt und gefesselt am Boden lag, beschimpfte er ihn noch.
M erlebte sein eigenes Sterben mindestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Videoaufnahmen entstanden, mit.
Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des danach eröffneten Normalstrafrahmens des § 212 StGB, der von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reicht, hat die Kammer nochmals alle bei der Strafrahmenwahl maßgebend gewesenen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen und danach auf
zwölf Jahre Freiheitsstrafe
als tat- und schuldangemessen erkannt.
VIII.
Von einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB hat die Kammer abgesehen, weil eine solche Maßregel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Kammer stützt diese Einschätzung auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. M1, dem sich die Kammer auch insoweit nach eigener Überzeugungsbildung anschließt. Diese hat ausgeführt, der Angeklagte sei langzeitig chronisch polytoxikoman abhängig. Seine Persönlichkeit sei kriminell-dissozial. Er sei beruflich instabil. Die Tat selbst zeuge von einer erheblichen Gewaltbereitschaft. Täter mit einer so deutlich gezeigten Gewaltbereitschaft hätten eine deutlich schlechtere Erfolgsaussicht, eine Therapie erfolgreich abzuschließen als andere Täter. Schließlich habe er bereits zahlreiche erfolglose Entgiftungs- und Therapieversuche hinter sich gebracht. Selbst zu der Zeit, als er mit T zusammengelebt habe und diese ihm Stütze und Halt gab, habe er sein Versprechen, abstinent zu leben, nicht eingehalten. So habe er es nicht geschafft, ohne starken Alkohol- und dann auch wieder Betäubungsmittelkonsum zu leben.
Die Kammer hat sich die Einschätzung der Sachverständigen nach eigener Sachprüfung zu eigen gemacht. Der Angeklagte vereint eine Vielzahl negativer Prädiktoren auf sich, deren Wertung in einer Gesamtschau dazu führt, dass die Kammer eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung nach § 64 StGB verneint.
IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Große Feldhaus Schönenberg-Römer Koch