Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·6 OH 1/20·23.06.2021

Zurückweisung des PKH-Antrags für ein selbständiges Beweisverfahren (§485 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Vernehmung seiner Großmutter in einem selbständigen Beweisverfahren nach §485 ZPO. Das Gericht wies den Antrag zurück, da ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig ist und §485 Abs.1 ZPO daher nicht anwendbar ist. Zudem fehle ein konkreter Gesundheitsnachweis, das Zeugnis sei überwiegend Hörensagen und der Vortrag sei vage; auch COVID-Risiken genügen nicht ohne konkrete Gefährdungsdarlegung.

Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag für ein selbständiges Beweisverfahren mangels anhängigem Hauptsacheverfahren und wegen weiterer Unzulässigkeitsgründe verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vernehmung von Zeugen in einem selbständigen Beweisverfahren nach §485 Abs.1 ZPO setzt voraus, dass ein Rechtsstreit in der Hauptsache bereits anhängig ist.

2

Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, kommt im selbständigen Beweisverfahren nach §485 Abs.2 ZPO als zulässiges Beweismittel nur die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen in Betracht.

3

Allein hohes Alter oder die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe (z. B. wegen COVID-19) begründet nicht ohne weitere Darlegung die Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung; eine konkrete gesundheitliche Gefährdung ist substantiiert vorzutragen und zu belegen.

4

Ein Antrag auf Zeugenvernehmung ist unzulässig, wenn das beabsichtigte Zeugnis überwiegend auf Hörensagen beruht oder der Sachvortrag so vage ist, dass die Vernehmung als Ausforschungsbeweis erscheinen würde.

Relevante Normen
§ 485 Abs. 1 ZPO§ 485 Abs. 2 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 05.06.2020 zurückgewiesen.

Gründe

2

Mit der vorliegenden Antragsschrift begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, in dem seine Großmutter gemäß § 485 Abs. 1 ZPO als Zeugin vernommen werden soll.

3

Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, da die Vernehmung von Zeugen gemäß § 485 Absatz 1 ZPO zwingend voraussetzt, dass bereits ein Hauptverfahren anhängig ist. Dies ist vorliegend jedenfalls nach dem bisherigen Vortrag nicht der Fall.

4

Ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht anhängig, kommt gemäß § 485 Abs. 2 ZPO als Beweismittel des selbständigen Beweisverfahrens nur die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen in Betracht.

5

Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass selbst bei Anhängigkeit eines Hauptverfahrens der Antrag -abgesehen von der Zustimmung des Gegners- unzulässig sein dürfte, da allein das hohe Alter einer Zeugin nicht die Voraussetzungen für deren Vernehmung in einem selbständigen Beweisverfahren erfüllt. Ein schlechter Gesundheitszustand der Zeugin ist weder vorgetragen noch belegt.

6

Auch unter dem Gesichtspunkt der Corona Pandemie ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Die Zeugin zählt zwar zweifellos zur Risikogruppe im Hinblick auf eine mögliche Infektion. Dies reicht aber nicht aus, um eine konkrete gesundheitliche Gefährdung zu begründen.

7

Im Übrigen handelt es sich bei der Zeugin "lediglich" um eine Zeugin vom Hörensagen, die selbst Misshandlungen des Antragstellers aus eigener Wahrnehmung nicht bekunden kann. Insoweit kommt es in einem Hauptsacheverfahren vornehmlich auf die Glaubwürdigkeit des Antragstellers an.

8

Schließlich ist der Sachvortrag in der Antragsschrift so vage dargestellt (konkrete Vorkommnisse mit zeitlichen Angaben werden nicht geschildert), dass die Vernehmung der Zeugin sich als Ausforschungsbeweis darstellen könnte.

9

Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

11

1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

12

2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

13

3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

14

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bochum oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

15

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

16

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

17

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

18

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

19

Bochum, 24.06.2020

20

6. Zivilkammer