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Landgericht Bochum·6 O 99/10·01.09.2010

Kooperationsvertrag unter Anwälten: Vertragsstrafe mangels Darlegung entgangener Gebühren

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Aus einem anwaltlichen Kooperationsvertrag verlangte der Kläger wegen behaupteter Fremdkooperation des Beklagten eine Vertragsstrafe i.H.v. 60 % angeblich vereinnahmter Gebühren. Das LG Bochum wies die Klage ab. Selbst bei unterstelltem Vertragsverstoß sei die Höhe der Vertragsstrafe nicht schlüssig dargetan, weil der Kläger nicht darlegte, dass die Mandanten ihn in der Türkei tatsächlich mandatiert hätten und welche Gebühren ihm dadurch entgangen seien. Zudem fehlte Vortrag dazu, dass nicht die in der Türkei tätige Anwältin, sondern der Kläger selbst Gebühren verdient hätte.

Ausgang: Zahlungsklage aus Vertragsstrafenklausel wegen unschlüssiger Darlegung der Höhe entgangener Gebühren abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Macht eine Vertragsstrafenklausel die Strafe von den hypothetisch entgangenen Gebühren abhängig, trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Vergütung er bei vertragsgemäßem Verhalten erzielt hätte.

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Besteht die Vertragspflicht lediglich in der Empfehlung eines Anwalts, reicht für die Darlegung entgangener Gebühren nicht aus, pauschal auf tatsächlich von Dritten vereinnahmte Honorare zu verweisen; erforderlich ist Vortrag dazu, dass die Mandanten bei Empfehlung tatsächlich den Anspruchsteller mandatiert hätten.

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Die freie Anwaltswahl als höchstpersönliches Mandatsverhältnis schließt einen schematischen Umkehrschluss aus (aus tatsächlichen Mandatierungen in anderen Fällen folgt nicht, dass alle übrigen Mandanten ebenso mandatiert hätten).

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Wer eine Vertragsstrafe wegen entgangener eigener Gebühren verlangt, muss substantiiert darlegen, dass er selbst – und nicht ein anderer Kooperationspartner – die Leistungen erbracht und die Vergütung erzielt hätte.

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Die Haftung eines (unterstellt) mitverpflichteten Kanzleiträgers scheidet aus, wenn bereits die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe nicht schlüssig dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 17 ZPO§ 21 ZPO§ 39 Satz 1 ZPO§ 339 Satz 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem am 27.10.2005 geschlossenen Kooperationsvertrag.

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Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt bei der Anwaltskammer Istanbul und besitzt seit 2003 eine Kanzlei in Tübingen. Der Beklagte zu 1.) ist seit dem Jahr 2000 bei der Rechtsanwaltskammer in Hamm zugelassen. Gemeinsam mit dem Rechtsanwalt B betreibt er die Kanzlei der Beklagten zu 2.)

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Der Kläger vertritt seit 2004 die Interessen türkischstämmiger Mandanten mit Wohnsitz in Deutschland in Mandaten zur Rückerstattung von Geldern, die mit der Garantie der jederzeitigen Rückerlangungsmöglichkeit an Gesellschaften mit Sitz in der Türkei (sog. „Islamische Holdings“) gezahlt wurden. Da die Mandanten gegen die jeweiligen Gesellschaften zum Teil in Deutschland prozessieren und sich die Entscheidung dann in der Türkei anerkennen lassen mussten, begann der Kläger mit den Verhandlungen über eine Kooperation mit dem Beklagten, wobei dieser die Verfahren in Deutschland und der Kläger, in Zusammenarbeit mit der ebenfalls in der Türkei zugelassenen Rechtsanwältin E die Anerkennungsphase in der Türkei betreuen sollte.

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Unter dem 27.10.2005 trafen der Kläger und der Beklagte zu 1.) eine ausschließlich von diesen unterschriebene Vereinbarung, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Vereinbarung Geltung für die jeweiligen Kanzleien oder aber nur zwischen diesen beiden Personen entfalten sollte. Gemäß der Vereinbarung verpflichteten sich die jeweiligen Vertragsparteien zur gegenseitigen Empfehlung gegenüber ihren Mandanten. Der Beklagte zu 1.) sollte daher die Verfahren in Deutschland betreuen und 40 % der vereinnahmten Gebühren an den Kläger zahlen. Der Kläger sollte andererseits, gemeinsam mit Frau E, die Verfahren der Mandanten des Beklagten zu 1.) in der Türkei betreuen. Nach pauschalem Abzug von 300,- € für Reisekosten sollten ebenfalls 40 % der vereinnahmten Gebühren an den Beklagten zu 1.) gezahlt werden. Die Parteien verpflichteten sich ferner dazu, im Rahmen der Kooperation nicht mit anderen Anwälten zusammenzuarbeiten. Schließlich enthält der Vertrag eine Vereinbarung, nach der derjenige, der gegen eine vertragliche Pflicht verstößt, dem anderen die gesamte Anwaltsgebühr zahlen muss, die dieser verdient hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf die Vertragsurkunde sowie ihre Übersetzung (Anlagen K1, K2 zur Klageschrift vom 16.03.2010, Bl. 7 ff. d. A.) verwiesen.

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Nachdem die vertragliche Vereinbarung zunächst ordnungsgemäß umgesetzt wurde, begann jedenfalls der Beklagte zu 1.), auch mit anderen Anwälten in der Türkei zusammenzuarbeiten. Der Kläger forderte ihn daher auf, Auskunft über den Umfang dieser Mandate und die jeweils vereinnahmten Rechtsanwaltsgebühren zu erteilen. Ob der Beklagte zu 1.) die erwünschte Auskunft in Form einer tabellarischen Auflistung, nach der insgesamt 95.973,61 € an Gebühren vereinnahmt wurden, erteilte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls begehrte der Kläger in der Folge die Zahlung von 60 % der vereinnahmten Gebühren. Wegen der Einzelheiten der Mandate und der vereinnahmten Gebühren wird auf die Kopie der zu den Akten gereichten Liste (Anlage K5/ 3, 4 zur Klageschrift vom 16.03.2010, Bl. 50 d. A.) verwiesen.

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Am 04.08.2009 trafen sich der Kläger und der Beklagte zu 1.) in Frankfurt zu Verhandlungen über eine gütliche Beilegung der entstandenen Streitigkeiten. Der Kläger entwarf daraufhin einen Nachtrag zu der vertraglichen Vereinbarung, die der Beklagte zu 1.) jedoch nicht unterzeichnete.

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Am 18.11.2010 forderte der Kläger die Beklagten vergeblich zur Zahlung von 60 % der vereinnahmten Anwaltsgebühren, mithin 57.584,17 € auf.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum ergebe sich aus §§ 17, 21 ZPO, da die Beklagten ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz im hiesigen Gerichtsbezirk hätten.

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Er behauptet ferner, der Beklagte zu 1.) habe vertragswidrig auch mit anderen Anwälten kooperiert. Er habe sogar andere Anwälte solchen Mandanten empfohlen, die ursprünglich Mandanten des Klägers oder der Frau E gewesen seien. Diese Mandanten seien unter dem Vorwand, die Rechtsschutzversicherung könne Probleme bereiten, unter Druck gesetzt und auf diese Weise zur Zusammenarbeit mit anderen Kanzleien gezwungen worden.

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Darüber hinaus behauptet der Kläger, die von ihm in Bezug genommene Liste beinhalte die Mandate, in denen der Beklagte zu 1.) vertragswidrig nicht mit ihm kooperiert habe, so dass er nach der vertraglichen Regelung zur Forderung von 60 % der vereinnahmten Gebühren berechtigt sei. Bei der vertraglichen Vereinbarung handle es sich um eine vereinbarte Vertragsstrafe, die die Beklagten verwirkt hätten. Er sei infolgedessen nicht zum Nachweis eines etwaigen Schadens verpflichtet. Seine Aktivlegitimation ergebe sich daher unmittelbar aus dem Vertrag. Die Liste habe der Beklagte zu 1.) selbst an ihn übersandt.

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Die Beklagte zu 2.) sei passivlegitimiert. Der Beklagte zu 1.) habe die vertragliche Vereinbarung im Namen seiner Kanzlei abgeschlossen, da auch die gesamte Kanzlei die entsprechenden Mandate bearbeitet habe. Rechtsanwalt Arikan habe Kenntnis von der vertraglichen Vereinbarung gehabt und auch an verschiedenen Verhandlungen teilgenommen. Die Beklagte zu 2.) sei Nachfolgerin der Kanzlei S, was sich insbesondere aus dem Umstand ergebe, dass die alte Kanzleihomepage noch immer existent sei und Rechtsanwalt B bereits damals für die Kanzlei tätig gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag in Höhe von 57.584,17 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2009 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie rügen zunächst die örtliche und internationale Zuständigkeit des Gerichts.

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Darüber hinaus behaupten die Beklagten, die Beklagte zu 2.) sei bereits nicht passivlegitimiert, da die Kanzlei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestanden habe. Rechtsanwalt B habe von der Vereinbarung keine Kenntnis gehabt. Bei der Vereinbarung handle es sich um eine rein private Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1.).

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Der Kläger sei auch nicht aktivlegitimiert. Unmittelbar nach Vertragsschluss sei zusätzlich vereinbart worden, dass sämtliche Verfahren gegen die hier ausschließlich als Verfahrensgegner betroffenen türkischen Gesellschaften von der Rechtsanwältin E bearbeitet werden sollten. Diese hat – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – die Mandate sämtlich bearbeitet. Dem Kläger habe also auch ohne eine Kooperation des Beklagten zu 1.) mit anderen Anwälten in der Türkei keine Einnahmen aus Anwaltsgebühren erzielen können, so dass er nunmehr auch keine Zahlung verlangen könne.

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Im Übrigen habe sich der Beklagte zu 1.) vertragsgerecht verhalten. Die Vertragsklausel, nach der die Parteien keine anderen Anwälte empfehlen durften, stelle ein absolutes Wettbewerbsverbot dar und sei daher ohnehin unwirksam. Die Bevollmächtigung eines türkischen Anwalts bedürfe in der Türkei der notariellen Beurkundung der Vollmachtsurkunde. Es handle sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, so dass die jeweiligen Mandanten ohnehin frei darin seien, welchen Anwalt sie mandatierten. Außerdem sei im Sommer 2007 eine Modifizierung der Vertragsabrede dahingehend getroffen worden, dass auch Kooperationen mit anderen Anwälten zulässig seien. Diese Vereinbarung sei auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Unabhängig von der Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung gemäß § 39 Satz 1 ZPO ist die Kammer gemäß §§ 17, 21 ZPO örtlich zuständig, da sowohl der Beklagte zu 1.) als auch die Beklagte zu 2.) ihren Sitz in Witten und damit im Bezirk des Landgerichts Bochum haben.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus dem § 9 des am 27.10.2005 geschlossenen Vertrags nicht zu.

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I.

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Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1.) besteht nicht, da der Kläger bereits die Höhe der gegebenenfalls verwirkten Vertragsstrafe nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat.

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Es kann offenbleiben, ob der Kläger und der Beklagte zu 1.) nach Abschluss des Vertrages vom 27.10.2005 modifizierende Absprachen getroffen haben, nach denen die hier streitgegenständlichen Verfahren ausschließlich von der Rechtsanwältin E bearbeitet werden, bzw. nach denen auch Kooperationen mit anderen Rechtsanwälten vereinbart werden durften. Unterstellt, der Beklagte zu 1.) hätte gegen seine Pflichten aus dem streitgegenständlichen Vertrag verstoßen, so hätte er die in § 9 des Vertrages vereinbarte Vertragsstrafe im Sinne des § 339 Satz 2 BGB verwirkt und wäre verpflichtet, dem Kläger die Anwaltsgebühren zu zahlen, die dieser bei vertragsgerechtem Verhalten des Beklagten zu 1.) verdient hätte.

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Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend darlegen können, inwieweit er Gebühren für die Bearbeitung der Verfahren verdient hätte, die nach der Auflistung, auf die er seinen Anspruch stützt, von anderen Anwälten vereinnahmt wurden.

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1.

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Nach der konkreten Ausgestaltung der Vertragsstrafen-Klausel in der vertraglichen Vereinbarung vom 27.10.2005 trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, dass die betreffenden Mandanten ausschließlich ihn mit der Durchführung der Verfahren in der Türkei mandatiert hätten.

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Die vertragliche Pflicht des Beklagten zu 1.) bestand aber lediglich darin, den Kläger als Anwalt für die Verfahren in der Türkei zu empfehlen. Die Mandatierung eines Anwalts stellt ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft dar mit der Folge, dass beide Vertragsparteien letztlich keinen Einfluss darauf hatten, welchen türkischen Anwalt die jeweiligen Mandanten beauftragen würden. Im Nachhinein kann aber nicht mehr aufgeklärt werden, ob die betreffenden Mandanten sämtlich den Kläger mandatiert hätten, wenn dieser durch den Beklagten zu 2.) empfohlen worden wäre. Dies hat der Kläger bereits nicht vorgetragen, da die Mandanten das Recht auf die Wahl eines Anwalts frei ausüben können.

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An diesem Umstand ändert auch die vom Kläger behauptete Tatsache nichts, dass alle Mandanten, denen der Kläger durch den Beklagten zu 1.) empfohlen wurde, diesen tatsächlich mandatiert haben. Selbst wenn diese Tatsache als wahr unterstellt würde, wäre dies kein sicheres Anzeichen dafür, dass im Umkehrschluss auch die hier betreffenden Mandanten den Kläger mandatiert hätten. Dieser Umkehrschluss würde das Recht auf eine freie Wahl des Anwalts missachten.

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2.

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Darüber hinaus hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass nicht die Anwältin E, sondern er persönlich die hier streitgegenständlichen Verfahren geführt und die entsprechenden Gebühren vereinnahmt hätte. Denn die Verfahren gegen die auch in den hier streitgegenständlichen Mandaten beklagten Gesellschaften führte bislang sämtlich die Anwältin E. Insoweit lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass er persönlich Gebühren vereinnahmt haben würde.

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II.

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Ein Anspruch besteht ebenfalls nicht gegen die Beklagte zu 2.).

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Es kann offenbleiben, ob der Beklagte zu 1.) die streitgegenständliche Vereinbarung auch mit Wirkung für die gesamte Kanzlei abgeschlossen hat. Denn selbst wenn die Passivlegitimation der Beklagten zu 2.) unterstellt wird, scheidet ihre Haftung aus denselben Gründen aus, wie die des Beklagten zu 1.). Der Kläger hat die Höhe der gegebenenfalls verwirkten Vertragsstrafe bereits nicht schlüssig dargelegt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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Streitwert: 57.584,17 Euro.