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Landgericht Bochum·6 O 85/23·28.01.2024

Gesellschaftsrecht: Zahlung offener Einlage nach Kapitalerhöhung – Quittung kein Beweis bei Personenidentität

ZivilrechtGesellschaftsrechtInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Insolvenzverwalterin verlangt von der alleinigen Gesellschafterin Zahlung einer offenen Einlage aus einer Kapitalerhöhung in Höhe von 22.500,00 €. Streitpunkt ist, ob eine vorgelegte Quittung den Nachweis einer tatsächlichen Bareinlage erbringt. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen und Kosten. Die Quittung wurde wegen Personenidentität des unterschreibenden Geschäftsführers beider Gesellschaften als parteiähnliche Erklärung ohne ausreichende materielle Beweiskraft gewertet.

Ausgang: Klage der Insolvenzverwalterin auf Zahlung der offenen Einlage in Höhe von 22.500 € nebst Zinsen und Kosten vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Aus einer übernommenen Geschäftsanteilsmehrung entsteht ein Anspruch auf Leistung der vereinbarten Einlage gegenüber dem übernehmenden Gesellschafter, wenn dieser sich zur Einlage verpflichtet hat.

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Eine vom Gläubiger unterschriebene Quittung begründet nach § 416 ZPO lediglich den formellen Beweis der Empfangserklärung; ihre materielle Beweiskraft unterliegt der freien Beweiswürdigung.

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Ist die Quittung vom gleichen natürlichen Vertreter auf Gläubiger- und Schuldnerseite unterzeichnet (Personenidentität), entfällt die im Normalfall aus der Quittung gezogene Vermutung tatsächlicher Leistung; die Erklärung ist wie eine Parteierklärung zu behandeln.

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Die beweispflichtige Partei, die eine Zahlung behauptet, muss deren materielle Erfüllung substantiiert nachweisen; eine Quittung genügt nicht, wenn gegnerische Indizien die Zahlungsbehauptung nachhaltig erschüttern.

Relevante Normen
§ 14 Satz 1 GmbHG§ 416 ZPO§ 368 ZPO§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen.

2.       Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 07.02.2022 wurde die Klägerin zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma C - zukünftig Schuldnerin genannt - bestellt.

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Die Schuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.11.2017 gegründet und mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 Euro ausgestattet. Alleinige Gesellschafterin war und ist die Beklagte. Mit weiterem Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2019 wurde das Stammkapital von 25.000,00 Euro auf 55.000,00 Euro erhöht, auch dieser weitere Gesellschaftsanteil in Höhe von 30.000,00 Euro wurde von der Beklagten übernommen.

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Ausweislich von § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 17.12.2019 wurde zunächst nur 25 % der Kapitalerhöhung von 30.000,00 Euro, mithin 7.500,00 Euro zur freien Verfügung der Schuldnerin von der Beklagten gezahlt. Der restliche Betrag von 22.500,00 Euro sollte nur auf Anforderung von der Beklagten gezahlt werden.

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Insoweit streiten die Parteien darüber, ob dieser Betrag in der Folgezeit bis zur Insolvenzanstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt wurde.

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Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte jedenfalls auf Zahlung des vermeintlich noch offenen Stammkapitals aus der Kapitalerhöhung in Anspruch.

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Dazu macht die Klägerin geltend, dass dieser offene Betrag ausweislich der Kontoauszüge des Geschäftskontos der Schuldnerin bei der D (IBAN: #) vom Zeitpunkt der Eröffnung am 29.11.2017 bis zur Kontoschließung am 28.02.2022 nicht eingezahlt worden sei. Demnach sei dieses noch einzuzahlende Stammkapital aus der Kapitalerhöhung offen. Dies könne demnach gegenüber der Beklagten als offene Forderung noch geltend gemacht werden.

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Der Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend, dass das offene Stammkapital von 22.500,00 Euro ausweislich der Quittung vom 27.02.2020 in die Barkasse eingezahlt worden sei, so dass die Einlageforderung erfüllt sei und damit keine Einlageforderung mehr offen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Akte Bezug genommen.

Gründe

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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Der Klägerin steht gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 17.12.2019 in Verbindung mit § 14 Satz 1 GmbHG ein Anspruch auf Zahlung der noch offenen Einlageforderung aus der Kapitalerhöhung vom 17.12.2019 gegenüber der Beklagten als alleinige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin zu. Insoweit ist die Einlageforderung im Rahmen der Kapitalerhöhung als Rechtsgeschäfte durch die Übernahme des aufgestockten Geschäftsanteils begründet worden, wobei die Beklagte hier den entsprechenden aufgestockten Gesellschaftsanteil übernommen und sich zur Einlageleistung verpflichtet hat. Insoweit ist jedoch von der Kapitalerhöhung in Höhe von insgesamt 30.000,00 Euro lediglich ein anteiliger Betrag von 7.500,00 Euro von der Beklagten geleistet worden, so dass noch ein Restbetrag von 22.500,00 Euro offen und von der Beklagten zu zahlen ist.

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Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf eine erfolgte Barzahlung berufen und dazu eine entsprechende Quittung der Insolvenzschuldnerin vorgelegt hat, führt diese Quittung nicht zu der Wertung, dass hier eine entsprechende Erfüllung eingetreten ist. Insoweit unterliegt eine Quittung nach der Rechtsprechung sowie deren Inhalt einer freien Beweiswürdigung, die in diesem konkreten Fall jedoch zu dem Ergebnis führt, dass damit nicht der Beweis einer erbrachten Zahlung geführt werden kann

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Grundsätzlich enthält eine Quittung ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des tatsächlichen Leistungsempfangs durch die Gläubigerin und als solches ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache. Sie ist also eine Wissenserklärung und enthält keine rechtsgeschäftliche Erklärung über die Befriedigung einer Forderung (vgl. dazu BGH NJW 2010,1135).

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Eine ordnungsgemäß errichtete, also vom Gläubiger unterschriebene Quittung erbringt gem. § 416 ZPO nur den formellen Beweis, dass der Gläubiger die in ihr aufgeführte Erklärung über den Empfang der Leistung abgegeben hat (vgl. dazu BGH NJW-RR 1988,881; BGH-NJW 2007,351). Demgegenüber gilt für die Frage der materiellen Beweiskraft einer solchen Erklärung, also für Frage von Inhalt, Vollständigkeit und Richtigkeit der diesbezüglichen Wissenserklärung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die materielle Beweiskraft hängt damit von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei allerdings eine vom Gläubiger ausgestellte Quittung, die den Anforderungen des § 368 ZPO genügt, im Normalfall den Schluss zulässt, dass der Schuldner auch tatsächlich geleistet hat oder die Leistung erbracht hat (vgl. dazu BGH NJW-RR 1988,881; BGH NJW 2005, 557; OLG Frankfurt NJW-RR-1991,172).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen zur materiellen Beweiskraft erbringt demgegenüber der Gläubiger einen ihm obliegenden Gegenbeweis schon dadurch, wenn er die auf die Quittung gestützte Überzeugung, er habe die Leistung erhalten, nachhaltig erschüttert (vgl. dazu BGH NJW 2001,2096 (2099); BGH NJW-RR 2007,351).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier die Beklagte mit der von ihr vorgelegten Quittung nicht den Beweis erbringen, dass eine vollständige Leistung der Einlageforderung und damit eine weitere Zahlung von 22.500,00 Euro von ihr tatsächlich erfolgt ist.

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Im Normalfall liegt der Quittung die Konstellation zugrunde, dass ein vom Schuldner unabhängiger Gläubiger mittels einer solchen Quittung bestätigt, eine tatsächlich geschuldete Leistung bereits erhalten zu haben. In diesem Normal- und Regelfall begründet gerade diese Unterschiedlichkeit der Personen von Gläubiger und Schuldner und damit die fehlende Personenidentität zwischen dem erklärenden Gläubiger und der Person des Schuldners die übliche Schlussfolgerung, dass ein personenverschiedener Gläubiger dem eigentlichen Schuldner bestätigt, eine ihm zustehende Leistung vom personenverschiedenen Schuldner tatsächlich erhalten zu haben.

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Die Besonderheit besteht hier aber darin, dass die Quittung nicht von einer personenverschiedenen Partei ausgestellt wurde, vielmehr wurde die Quittung von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin - also der Gläubigerin - unterzeichnet, der gleichzeitig aber Geschäftsführer der Beklagten - also der Schuldnerin - war, die die Leistung an die Insolvenzschuldnerin erbracht haben soll. Demnach stammt in diesem Fall die Erklärung von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin - also dem Geschäftsführer der Gläubigerin -, der zugleich Geschäftsführer der Beklagten ist, dass die Leistung der weiteren Einlageforderung von der Schuldnerin an die Insolvenzschuldnerin erbracht wurde, so dass insoweit hinsichtlich der handelnden Personen auf Gläubiger- und Schuldnerseite – Erklärung für die Insolvenzschuldnerin auf Gläubigerseite und vorgenommene Handlung für die Schuldnerin auf Schuldnerseite - Personenidentität besteht.

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Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Geschäftsführer einer GmbH diese nach außen und innen vertritt. Demnach ist also die Erklärung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin - also der Gläubigerin -, der gleichzeitig Geschäftsführer der zahlungspflichtigen Schuldnerin war, hinsichtlich der geleisteten Zahlungen quasi wie eine einfache Parteierklärung zu würdigen. Insoweit führt nämlich die Personenidentität bei den vertretungsbefugten natürlichen Personen sowohl bei der Insolvenzschuldnerin und damit auf Gläubigerseite als auch auf Seiten der Beklagten dazu, dass ein- und dieselbe Person sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite zum einen die Erklärung über den vermeintlichen Empfang des Geldes abgegeben und zum anderen die zugrundeliegende Handlung der Zahlung vorgenommen hat. Demnach lag hier keine Personenverschiedenheit auf Gläubiger- und Schuldnerseite vor, die einer Quittung die entsprechende Wirkung und Vermutung zuordnet, sondern quasi eine Personenidentität. Demnach geht die Kammer unter Berücksichtigung der hier gegebenen Besonderheiten davon aus, dass es sich letztlich angesichts der Personenidentität hinsichtlich handelnden Personen auf Schuldner- und Gläubigerseite bei der erstellten Quittung um eine Art Parteierklärung handelt, bei der eine personenidentische Person sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite bestätigt, dass die Schuldnerin eine vermeintliche Leistung an den Gläubiger hat.

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Berücksichtigt man dies und die Tatsache, dass im Normalfall die Behauptung einer beweisbelasteten Partei oder Person, eine Zahlung an den Gläubiger erbracht zu haben, im Zweifel zum Nachweis der Erfüllung nicht ausreicht, so kann mit der hier vorgelegten Quittung durch die Beklagte nicht der Nachweis der Erfüllung der Einlageforderung erbracht werden. Vielmehr kommt vor dem Hintergrund dieser vom Geschäftsführer der Beklagten zugleich als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ausgestellten Quittung einer vermeintlichen Leistung der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin nicht die normale Wirkung einer Quittung zu, so dass aus dieser Quittung nicht der Schluss auf eine tatsächliche Leistung gerechtfertigt ist. Sonstigen Beweis für die Leistung hat die Beklagte nicht angetreten, zumal auch jeglicher Sachvortrag dazu fehlt, wie und in welcher Form diese Zahlung in die Barkasse erbracht worden sein soll.

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Bestätigt wird dies weiter auch durch die vom Kläger gegen die Quittung im Schriftsatz vom 05.12.2013 vorgebrachten weiteren Indizien, die gegen eine Zahlung auf die Stammeinlage sprechen sowie die diesbezüglich vorgebrachten Zweifelsgesichtspunkte. Berücksichtigt man auch diese weiteren Gesichtspunkte, denen die Beklagte ebenfalls nicht weiter entgegengetreten ist, so kann die Kammer eine diesbezügliche Erfüllung der Einlageforderung auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Quittung erst Recht nicht feststellen.

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Da die Einlageforderung demnach noch offen ist, ist die Beklagte zur Zahlung der noch offenen Forderung von 22.500,00 Euro an die Klägerin verpflichtet, mithin hat die Klage in vollem Umfang Erfolg.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.