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Landgericht Bochum·6 O 82/03·15.03.2005

Tierarzthaftung: Cortison-Gelenkinjektion (Triamcinolon) als grober Behandlungsfehler

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Pferdehalter verlangte Schadensersatz, nachdem sein Dressurpferd nach beidseitiger Hüftgelenksinjektion mit dem cortisonhaltigen Volon A eine Hufrehe entwickelte und euthanisiert werden musste. Das LG Bochum bejahte einen groben tierärztlichen Behandlungsfehler, weil die Injektion bei nur geringgradiger Lahmheit nicht indiziert war und weniger riskante Maßnahmen vorrangig gewesen wären. Da die Maßnahme nur ausnahmsweise bei umfassender Risikoaufklärung vertretbar wäre, musste der Tierarzt diese Aufklärung beweisen; das gelang nicht. Wegen Beweislastumkehr bei grobem Fehler haftete der Tierarzt, einschließlich Folgekosten; der Pferdewert wurde auf 200.000 € geschätzt.

Ausgang: Schadensersatzklage überwiegend stattgegeben (204.504,31 €), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine intraartikuläre Cortisonbehandlung kann bei nur geringgradiger Lahmheit als tierärztlicher Behandlungsfehler einzustufen sein, wenn sie nicht indiziert ist und weniger riskante Therapien vorrangig in Betracht kommen.

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Ist eine bestimmte tierärztliche Behandlung nach sachverständiger Bewertung grundsätzlich fehlerhaft und nur ausnahmsweise bei umfassender Risikoaufklärung und ausdrücklichem Wunsch des Tierhalters vertretbar, trägt der Behandler die Beweislast für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands.

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Grundsätze der Beweiserleichterung und Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern sind auf die tierärztliche Haftung übertragbar.

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Liegt ein grober tierärztlicher Behandlungsfehler vor, hat der Behandler zu beweisen, dass der eingetretene Schaden nicht auf dem Behandlungsfehler beruht.

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Der Schadensersatz umfasst neben dem Wert des Tieres auch die erforderlichen Kosten der Nachbehandlung sowie Kosten zur privaten Schadensbezifferung, soweit diese erforderlich waren.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 823 BGB§ 287 ZPO§ 286 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 204.504,31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 35 % und der Beklagte 65 %.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Kläger war Eigentümer des 1995 geborenen Dressurpferdes "D". 4 Tage nach einer Dressurprüfung der Klasse S "Pro St.-Georges" vom 27.07.2002 stellte der Kläger am 31.07.2002 das Pferd in der Tierklinik des Beklagten vor. Nach der Untersuchung durch den Beklagten erfolgte durch diesen eine beidseitige Hüftgelenksinjektion des cortisonhaltigen Medikamentes "Volon A".

2

Am 06.08.2002 ließ sich das Pferd wegen starker Schmerzen nicht mehr aus der Box bewegen. Der Kläger suchte daraufhin den Tierarzt Dr. I auf, der eine Hufrehe diagnostizierte. Daraufhin wurde das Pferd in die Tierklinik Telgte eingeliefert und therapiert. Am 26.08.2002 wurde das Tier wegen der aussichtslosen Prognowse euthanisiert.

3

Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, den er wie folgt beziffert:

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a) Wert des Pferdes:310.000,00 €
b) Tierarztkosten für die Behandlung der Hufrehe:3.348,95 €
c) Gutachterkosten für die Wertermittlung des Pferdes: 1.155,36 €
Summe:314.504,31 €.
5

Der Kläger behauptet, am 31.07.2002 habe er gegenüber dem Beklagten angegeben, daß das Tier gelegentlich etwas steif aus der Box gehe. Das Pferd sei ansonsten beschwerdefrei gewesen. Auch bei der Untersuchung durch den Beklagten habe sich keine besondere Behandlungsbedürftigkeit ergeben. Bei der Untersuchung sei die Hüftgelenksprovokationsprobe nach den Bekundungen des Beklagten negativ verlaufen. Auf den Röntgenbildern soll nur eine leichte Entzündung festzustellen gewesen sein.

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Aufgrund dessen sei eine Gelenksinjektion, insbesondere des cortisonhaltigen Medikaments Volon A nicht indiziert gewesen. Das Medikament sei verpönt und würde für hoffnungslose Fälle der sog. Dämpfigkeit eingesetzt, um dem Tier eine vorübergehende Linderung zu verschaffen. Es sei in besonderer Art und Weise geeignet, die Hufrehe hervorzurufen, was hier geschehen sei. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die risikoärmste Behandlungsmethode anzuwenden.

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Außerdem habe der Beklagte ihn falsch aufgeklärt. Er habe den Eingriff als harmlos und als reine Routine dargestellt.

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Weiter behauptet der Kläger, das Pferd habe einen Wert in Höhe von 310.000,00 €.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 315.612,04 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2002 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, der Kläger habe am 31.07.2002 im Rahmen der Aufnahme angegeben, das Pferd weise eine Schweifschiefhaltung und Kreuz-Darmbein-Gelenksprobleme auf. Der Beklagte habe daraufhin eine Hüftgelenksprovokationsprobe durchgeführt, die auf beiden Seiten mittelgradig positiv verlaufen sei. Im Anschluß daran seien Röntgenbilder gefertigt worden, die eine Randwulst am rechten Gelenkrand ergeben habe. Das linke Hüftgelenk habe ebenfalls eine Randwulst sowie eine Abflachung des Femurkopfes aufgewiesen.

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Danach habe er ein umfassendes Aufklärungsgespräch geführt, in dem er auf Behandlungsalternativen, wie die längere Ruhigstellung des Tieres ohne weitere Behandlung oder die Gabe anderer Präparate hingewiesen habe. Da die Tochter des Klägers jedoch keine längere Ruhigstellung des Tieres gewünscht habe, habe man sich für die dann durchgeführte Gelenksinjektion entschieden. Die risikoärmeren Behandlungsmethoden seien ausdrücklich abgelehnt worden.

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Der Beklagte bestreitet den Wert des Pferdes, insbesondere im Hinblick auf seine Vorerkrankung.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten sowie durch Vernehmung der Zeugen C und M.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. H vom 03.11.2003 (Bl. 182 ff. der Akten) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Heidemann vom 04.10.2004 (Bl. 298 ff. der Akten) verwiesen.

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Der Sachverständige Prof. H hat sein Gutachten in den mündlichen Verhandlungen vom 12.05.2004 und 16.03.2005 sowie der Sachverständige Heidemann sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2005 erläutert.

19

Bezüglich der Zeugenbeweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2004 (Bl. 250 ff. der Akten) verwiesen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz von insgesamt 204.504,31 € gem. §§ 280, 823 BGB.

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Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2003 die Aktivlegitimation des Klägers bestritten hat, ist sein Vorbringen ohne genügende Substanz. Weitere Ausführungen hierzu hat er im Laufe des Verfahrens nicht gemacht, nicht einmal hat er die Eigentümerstellung des Klägers in Frage gestellt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Beklagte den streitgegenständlichen Wallach "D" am 31.07.2002 fehlerhaft behandelt hat.

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Insoweit hat der der Kammer aus zahlreichen Verfahren als äußerst erfahren und kompetent bekannte Sachverständige Prof. H in seinem Gutachten ausgeführt, daß aufgrund der vom Beklagte diagnostizierten geringfügigen Stützbeinlahmheit die Gelenkinjektion mit dem Medikament Volon A nicht indiziert gewesen sei, da dieses Medikament den Wirkstoff Triamcinolon enthalte, der dafür bekannt sei, insbesondere bei Verabreichung in höheren Dosen eine Hufrehe auszulösen. Der Sachverständige stellt insoweit in Frage, ob das Pferd zum Zeitpunkt der Untersuchung seitens des Beklagtens überhaupt behandlungsbedürftig gewesen ist. Jedenfalls hätte er zunächst weniger risikobehaftete Behandlungsmaßnahmen in Erwägung ziehen müssen.

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Der Sachverständige führt dann aber weiter einschränkend aus, daß die streitgegenständliche Behandlung dann nicht als fehlerhaft angesehen werden könnte, wenn der Pferdehalter in Kenntnis aller Risiken eine solche Spritzentherapie dies ausdrücklich wünscht, um eine möglichst schnelle Genesung des Pferdes zu erreichen. In einer solchen Situation hänge alles von der Kommunikation zwischen Pferdehalter und Arzt ab.

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Der Beklagte hat vorliegend den ihm obliegenden Beweis einer umfassenden Aufklärung nicht erbracht.

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Zwar verkennt die Kammer nicht, daß anders als im Bereich der Humanmedizin der Geschädigte nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig ist. Beruft sich der Geschädigte auf eine unzureichende Aufklärung über die Risiken der ärztlichen Maßnahme, so ist nur im Bereich der Humanmedizin der Arzt dafür beweispflichtig, daß er den Patienten ausreichend aufgeklärt hat. Diese für den Bereich der Humanmedizin geltende Regelung greift wegen des fehlenden Selbstbestimmungsrechts in der Tiermedizin nicht ein.

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Vorliegend liegt der Fall aber anders gelagert. Da der Sachverständige ohne umfassende Aufklärung ein bestimmtes ärztliches Vorgehen für fehlerhaft erachtet, also eine bestimmte ärztliche Behandlungsmaßnahme einen Behandlungsfehler darstellt und nur ganz ausnahmsweise bei umfassender Aufklärung und Einwilligung des Tierhalters als vertretbar gewertet werden kann, ist der Behandler für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes beweispflichtig.

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Diesen Beweis hat, wie bereits ausgeführt, der Beklagte nicht erbracht. Die Zeugin C, Tochter des Klägers, hat bekundet, der Beklagte habe Risiken und Nebenwirkungen der Spritzentherapie verneint, insbesondere habe er sie auch nicht über alternative und risikoärmere Therapien aufgeklärt. Der Zeuge M, angestellter Tierarzt beim Beklagten hat zwar eine allgemeine Aufklärung des Beklagten über Risiken der Spritzentherapie bejaht, aber auch ausdrücklich erklärt, daß der Beklagte nicht speziell auf die Risiken des Wirkstoffes Triamcinolon hingewiesen hat.

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Damit ist schon aufgrund der Aussage des Zeugen M die vom Sachverständigen geforderte umfassende Aufklärung gerade auch im Hinblick auf den Wirkstoff Triamcinolon nicht erfolgt. Im übrigen vermochte die Kammer aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von den Zeugen nicht abschließend zu beurteilen, welche der beiden Zeugenaussagen glaubhafter gewesen ist, bzw. welcher Zeuge einen glaubwürdigeren Eindruck hinterlassen hat, so daß der Beklagte auch aus diesem Grund den Beweis nicht geführt hat.

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Mit dem Sachverständigen Prof. H ist die Kammer deshalb der Auffassung, daß der Beklagte vorliegend grob fehlerhaft gehandelt hat.

34

Die für den Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze über Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern gelten auch für die tieräztliche Haftung.

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Der Beklagte hat nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß die Rehe gerade nicht auf die Spritzentherapie zurückzuführen ist.

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Auch hier hat der Sachverständige Prof. H überzeugend anhand der Erläuterung wissenschaftlicher Studien ausgeführt, daß die Rehe im Gegenteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Verabreichung des Wirkstoffes Triamcinolon aufgetreten ist, zumal es keine Hinweise in der Richtung gibt, daß das Pferd nach der Behandlung beim Beklagten nach eine andere Krankheit erlitten hat.

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Der Sachverständige ist auch trotz Vorhaltes australischer Studien seitens des Beklagten, die einen Zusammenhang zwischen Spritzenbehandlung und Auftreten der Rehe nicht unbedingt sehen, bei seiner Auffassung geblieben, zumal der Beklagte die empfohlene Höchstdosis bezüglich der Verabreichung des Wirkstoffes Triamzinolon sowohl nach deutschen als auch nach australischen Empfehlungen erheblich überschritten hat.

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Die Kammer bemißt den Wert des streitgegenständlichen Pferdes auf 200.000,00 €.

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Insoweit folgt sie den überzeugen Ausführungen des Sachverständigen I in seinem Gutachten vom 04.10.2004, auf das zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Daß Käufer im Einzelfall möglicherweise bereit gewesen wären, für Carlo Colucci 007 einen höheren Preis zu zahlen, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, da Aufgabe des Sachverständigen gewesen ist, den üblichen Marktwert des Pferdes zu ermitteln.

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Da der Sachverständige I dem Wallach in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2005 gerade im Hinblick auf die wertbildenden Faktoren herausragende Eigenschaften attestiert hat, hat die Kammer bei der Bemessung des Wertes die obere Grenze der vom Sachverständigen ermittelten Preisklasse gem. § 287 ZPO als Marktwert des Pferdes zugrunde gelegt.

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Eine Wertminderung war vorliegend nicht vorzunehmen.

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Eine solche käme nur dann in Betracht, wenn die vom Beklagten am 31.07.2002 festgestellte geringgradige Lahmheit (Punkt 1 auf der Skala von 1 bis 10) nicht nur vorübergehender Natur gewesen wäre, sondern die Gefahr des jederzeitigen Wiederauftreten des Problems bestanden hätte. Daß Letzteres zu befürchten war, konnte durch Prof. H nicht festgestellt werden, zumal der Lahmheitsgrad nach den Ausführungen des Sachverständigen so gering war, daß er selbst einem Tierarzt möglicherweise nicht aufgefallen wäre. Außerdem ist das Pferd 3 Tage vor der streitgegenständlichen Untersuchung durch den Beklagten noch auf einem Turnier der S-Klasse geritten worden.

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Die auf den vom Beklagten gefertigten Röntgenbildern zu erkennende Arthrose des rechten Hüftgelenks könnte nach den Ausführungen beider Sachverständigen nur dann zu einer Wertminderung führen, wenn diese Arthrose zu der Lahmheit geführt hat. Auch hierfür gibt es nach den Ausführungen der Sachverständigen aber keine gesicherten Anhaltspunkte.

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In diesem Zusammenhang ist es für die Kammer nicht von Bedeutung, welche Angaben der Kläger bzw. seiner Tochter bei der Aufnahme des Pferdes über dessen vermutlichen Gesundheitszustandes gemacht haben, ob sie also von einer beobachteten Schweifschiefhaltung bzw. von einer Kreuz-Darmbein-Gelenksproblematik gesprochen haben. Entscheidend allein ist für die Bewertung des Falles, welches "Krankheitsbild" der Beklagte aufgrund seiner Untersuchung dokumentiert hat.

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Nach Auswertung der Behandlungsunterlagen des Beklagten wies das Pferd zum Untersuchungszeitpunkt nur eine geringgradige Stützbeinlahmheit (Grad 1 von 10) auf sowie eine Arthrose im rechten Hüftgelenk. Beim linken Hüftgelenk war keine krankhafte Veränderung zu erkennen.

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Da der Beklagte, wie ausgeführt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er auch die Kosten der erforderlichen Nachbehandlung, die durch die Rehe entstanden sind, sowie die Kosten eines privaten Gutachtens über Schadensbezifferung zu tragen, insgesamt 4.504,31 €.

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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.