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Landgericht Bochum·6 O 374/02·23.03.2004

Arzthaftung: Fehlendes aktives Geburtsmanagement bei Gestationsdiabetes und suspekten CTG

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld wegen eines intrauterinen Fruchttodes kurz vor der Entbindung und warf dem Chefarzt fehlerhaftes Geburtsmanagement vor. Streitpunkt war, ob trotz Risikofaktoren (u.a. Gestationsdiabetes, Terminüberschreitung) und in der Gesamtschau auffälliger CTGs früher hätte entbunden werden müssen. Das Landgericht bejahte einen Behandlungsfehler, weil weiteres Zuwarten medizinisch nicht mehr vertretbar gewesen sei und eine dokumentierte, eingehende Risikoaufklärung über Alternativen fehlte. Bei rechtzeitigem aktiven Vorgehen wäre der Fruchttod vermieden worden; zugesprochen wurden 15.000 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen fehlerhaften Geburtsmanagements in Höhe von 15.000 EUR stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Geburtsmanagement ist behandlungsfehlerhaft, wenn bei einer Gesamtschau mehrerer Risikofaktoren ein weiteres Zuwarten ohne medizinischen Nutzen nicht mehr vertretbar ist und eine frühere Schwangerschaftsbeendigung geboten wäre.

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Auch wenn einzelne CTG-Aufzeichnungen für sich genommen nicht pathologisch sind, können in der Gesamtschau suspekter Befunde in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren Maßnahmen zur frühzeitigen Entbindung indiziert sein.

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Bleibt in der Dokumentation eine eingehende Besprechung von Handlungsalternativen (z.B. Einleitung, Kaiserschnitt, weiteres Zuwarten) und der damit verbundenen Risiken unfestgehalten, kann daraus auf das Unterbleiben der gebotenen Aufklärung/Absicherung des Vorgehens geschlossen werden.

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Für die haftungsrechtliche Kausalität genügt, dass bei rechtzeitigem, medizinisch gebotenem Vorgehen der Schadenseintritt (hier: intrauteriner Fruchttod) vermieden worden wäre; fehlende Vorhersehbarkeit des konkreten Schadenseintritts schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus.

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Das Schmerzensgeld für die Mutter nach ärztlich mitverursachter Totgeburt bemisst sich insbesondere nach dem Ausmaß der seelischen Belastung, dem Zeitpunkt des Fruchttodes im Schwangerschaftsverlauf und den Umständen der unmittelbar bevorstehenden Entbindung.

Relevante Normen
§ 288 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 823 BGB§ 288 BGB§ 286 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die heute 37 Jahre alte Klägerin legt dem Beklagten fehlerhafte ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit dem intrauterinen Fruchttod während ihrer Schwangerschaft zur Last. Der Beklagte ist Chefarzt der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des L-Krankenhauses in S.

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Am 07.02.2001 wurde die Klägerin in der rechnerisch 34. Schwangerschaftswoche aufgrund Einweisung durch ihre Frauenärztin M mit der Diagnose Adipositas und Hypertonus erstmals in der o.g. Klinik stationär aufgenommen. Bei der Aufnahme wog die Klägerin 147 kg bei einer Körpergröße von 180 cm. Die durchgeführten CTG-Kontrollen und Doppleruntersuchung blieben ohne pathologischen Befund. Der orale Glukose-Toleranztest ergab jedoch pathologische Werte. Der Gestationsdiabetes wurde daraufhin diätetisch eingestellt. Die Klägerin erhielt eine Diät von 16 BE und eine Diätberatung. Am 16.02.2001 wurde die Klägerin unter Verordnung eines Blutzuckermessgerätes und entsprechenden Verhaltensmaßgaben entlassen. Am 15.03.2001 erfolgte die erneute stationäre Aufnahme in der 39. Schwangerschaftswoche bei einem erwarteten Entbindungstermin am 26.03.2001. Da die Untersuchungen auf eine zeitgerechte Entwicklung des Kindes in Schädellage bei normaler Fruchtwassermenge hinwiesen und keine Anhalte für eine schlechte Einstellung des Gestationsdiabetes oder für eine Plazentainsuffizienz vorlagen, wurde die Klägerin am 16.03.2001 wieder entlassen. Am 24.03.2001 erfolgte 2 Tage vor dem erwarteten Entbindungstermin die erneute stationäre Aufnahme bis zum 25.03.2001. In der Folgezeit stellte sich die Klägerin regelmäßig ambulant u.a. zur jeweiligen CTG-Kontrolle in der Klinik vor.

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Am 02.04.2001 wurde die Klägerin - wie geplant - stationär zur Entbindung aufgenommen. Es wurden u.a. Ultraschalluntersuchungen, Wehenbelastungstests, mehrere CTG-Kontrollen und Kontrollen der Blutzuckerwerte durchgeführt. Als sich die Klägerin am Morgen des 03.04.2001 um 7.10 Uhr im Kreissaal zur Kontrolle meldete, konnten keine fetalen Herztöne mehr festgestellt werden. Der intrauterine Fruchttod wurde diagnostiziert. Das tote Kind wurde schließlich per Kaiserschnitt entbunden.

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Die Klägerin wirft dem Beklagten ein fehlerhaftes Geburtsmanagement vor. Es sei behandlungsfehlerhaft, dass die Schwangerschaft trotz der bekannten Risikofaktoren bei der Klägerin nicht frühzeitiger, spätestens am errechneten Entbindungstermin, beendet worden sei. Es hätte eine frühzeitige Kaiserschnittentbindung vorgenommen werden müssen. Hierzu behauptet die Klägerin, sie habe den Beklagten mehrfach - insbesondere am 29.03.01 und 02.04.2001 - darum gebeten, die Schwangerschaft per Kaiserschnitt zu beenden. Wenn ein Kaiserschnitt kontraindiziert gewesen wäre, hätte der Beklagte jedenfalls die Einleitung der Geburt per Gel-Priming veranlassen müssen. Die Klägerin behauptet ferner, die CTG-Befunde seien derart auffällig gewesen, dass auch deshalb im Zusammenhang mit den übrigen Risikofaktoren eine frühzeitigere Entbindung angezeigt gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 10.225,84 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst gesetzlicher Zinsen gem. § 288 Abs.1 BGB seit dem 03.09.2001 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er stellt Behandlungsfehler in Abrede und behauptet, aufgrund der zahlreichen Untersuchungen sei zu keinem Zeitpunkt eine vorzeitige Entbindung indiziert gewesen. Insbesondere seien die CTG-Aufzeichnungen sämtlich unauffällig gewesen und hätten keinen Hinweis auf eine fetale Gefährdung gegeben. Es habe eine leichte Form des Diabetes bei Adipositas vorgelegen ohne Auffälligkeiten an der Plazenta und ohne Hinweise auf eine unzureichende Einstellung des Diabetes. Der Beklagte behauptet, das gesamte ärztliche Management sei im Einvernehmen mit der Klägerin und ihrem Ehemann erfolgt. Lediglich beim ersten Kontakt sei die Klägerin aufgrund des diagnostizierten Schwangerschaftszuckers mit der Frage an ihn herangetreten, ob nunmehr eine Entbindung per Kaiserschnitt notwendig sei, was der Beklagte verneint habe. Danach sei über eine Kaiserschnittentbindung nicht mehr gesprochen worden. Anderenfalls wäre ein entsprechender Wunsch in der Dokumentation vermerkt worden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachgynäkologische Gutachten des Sachverständigen T vom 07.04.2003 (BI. 90 ff d.A.), die ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 04.11.2003 (BI. 138 ff d.A.) und wegen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2003 (BI. 146 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, welches die Kammer in Höhe von 15.000,- EUR für angemessen erachtet, aus §§ 847, 823 BGB.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Geburtsmanagement des Beklagten fehlerhaft war. Aufgrund der Risikofaktoren bei der Klägerin im Zusammenhang mit in der Gesamtschau auffälligen CTGBefunden war es nicht mehr vertretbar, noch länger abzuwarten, ob sich doch noch spontane Wehentätigkeit einstellt. Vielmehr hätte die Schwangerschaft frühzeitiger beendet werden müssen, jedenfalls noch vor dem Eintritt des intrauterinen Fruchttodes am 02. oder 03.04.2001. Das Verhalten des Beklagten als verantwortlicher behandelnder Arzt ist damit als behandlungsfehlerhaft anzusehen.

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Die Kammer stützt sich dabei auf die überzeugenden Beurteilungen durch den Sachverständigen T. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass es nicht mehr vertretbar gewesen sei, bei der Klägerin noch länger zuzuwarten. Aus der ärztlichen Dokumentation ergäben sich keine Gründe für ein längeres Zuwarten. Weder für das Kind noch für die Mutter sei ein weiterer Benefit zu erwarten gewesen. Bei der Summe der Faktoren - diätetisch eingestellter Gestationsdiabetes, Terminsüberschreitung, auffällige CTG-Befunde - sei ein weiteres Zuwarten nicht nachvollziehbar. Als Risikofaktor seien auch auffällige CTG-Veränderungen anzusehen, die darauf hingewiesen hätten, dass bei dem Kind im Grenzbereich von Wehentätigkeit auch Sauerstoffuntersättigungen auftreten könnten.

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Der Sachverständige hat einige Unklarheiten, die sich auch für die Kammer aufgrund der schriftlichen Gutachten zunächst ergeben hatten, anlässlich seiner mündlichen Erläuterung im Termin am 24.03.04 ausgeräumt. Er hat noch einmal klargestellt, dass er das Geburtsmanagement des Beklagten mit dem weiteren Zuwarten als fehlerhaft ansehe. Möglicherweise hat der Sachverständige in seinen schriftlichen Stellungnahmen bestimmte juristische Begrifflichkeiten, wie etwa "vorwerfbarer Behandlungsfehler", nicht immer in der Weise verwandt, wie sie nach zutreffender rechtlicher Bewertung hätten verwandt werden müssen. So hat er bei seiner mündlichen Anhörung auch eingeräumt, dass Formulierungen in seinem schriftlichen Gutachten vielleicht etwas ungeschickt oder missverständlich gewesen seien. Die ist jedoch unschädlich, da die rechtliche Bewertung ohnehin der Kammer vorbehalten bleibt. Soweit es um die rein medizinische Beurteilung des Sachverhaltes geht, sind die Ausführungen des Sachverständigen überzeugend, in sich schlüssig und auch für den medizinischen Laien gut nachvollziehbar. An der Sachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigen, welcher der Kammer bereits aus mehreren anderen Verfahren als erfahren und kompetent bekannt ist, bestehen keine Zweifel. Die Kammer macht sich daher dessen medizinische Beurteilung zu eigen. Folgt man dieser Beurteilung, besteht aus Sicht der Kammer kein Zweifel, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler wegen eines fehlerhaften Geburtsmanagements vorzuwerfen ist.

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Der Sachverständige hat sich im Übrigen eingehend mit den Einwendungen beider Parteien auseinandergesetzt. Er hat insbesondere überzeugend erläutert, dass selbst bei einer leichten Form des Gestationsdiabetes, welcher optimal eingestellt ist, ein erhöhtes Risiko verbleibe und gerade derartige Fälle systematisch unterschätzt würden. Die Kammer hält auch die Ausführungen des Sachverständigen zu den CTG-Befunden für überzeugend. Danach seien einzelne CTG‘s zwar nicht pathologisch aber suspekt bzw. auffällig. Auf entsprechende Einwendung des Beklagten hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Ergänzungsgutächten überzeugend erläutert, dass er aus Gründen der Verständlichkeit auf eine ausführliche, detaillierte schriftliche Interpretation der CTG-Befunde verzichtet habe, er aber jedes einzelne CTG eingehend ausgewertet und in den Gesamtkontext eingeordnet habe. Dabei sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass keines der CTG‘s für sich betrachtet Anlass zu einer akuten Schwangerschaftsbeendigung gegeben hätte, sich jedoch in der Gesamtschau Auffälligkeiten ergäben und die Summe der Risikofaktoren zu einem frühzeitigeren, aktiven Geburtsmanagement hätten führen sollen.

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Soweit der Sachverständige einschränkend ausgeführt hat, er halte das Geburtsmanagement des Beklagten dann noch für vertretbar, wenn die Vorgehensweise eingehend mit der Klägerin besprochen und sie über die entsprechenden Risiken aufgeklärt worden wäre, so ändert dies nichts am Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Eine derartige eingehende Besprechung ergibt sich nämlich gerade nicht aus der ärztlichen Dokumentation. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, er hätte auf jeden Fall erwartet und es hätte medizinischem Standard entsprochen, dass mit der Schwangeren über das weitere Vorgehen - evtl. Kaiserschnitt, Einleitung der Geburt oder doch weiteres Zuwarten - eingehend gesprochen und dies auch dokumentiert worden wäre. Dass entgegen der Dokumentation eine derartige eingehende Besprechung mit der Klägerin über die Risiken eines weiteren Zuwartens stattgefunden hat, hat der Beklagte schon nicht behauptet. Der Vortrag, es sei mit der Klägerin besprochen worden, dass abgewartet werden solle, ob sich spontane Wehentätigkeit einstellt und der Vortrag, die Vorgehensweise sei im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgt, ist diesbezüglich unzureichend und beinhaltet insbesondere nicht die erforderliche Aufklärung über die damit verbundenen weiteren Risiken. Insoweit konnte auch dahin stehen, ob die Klägerin den Beklagten immer wieder gebeten hat, doch einen Kaiserschnitt vorzunehmen. Auch ohne die Äußerung eines solchen Wunsches war nach dem oben Ausgeführten das Geburtsmanagement fehlerhaft.

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Die erforderliche Kausalität zwischen dem fehlerhaften Geburtsmanagement und dem intrauterinen Fruchttod liegt vor. Bei einem frühzeitigerem aktiven Geburtsmanagement wäre man dem intrauterinen Fruchttod zuvorgekommen. Dies hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, was aber auch so ohne weiteres einleuchtet. Dass der Fruchttod als solcher nach den Bewertungen des Sachverständigen für den Beklagten nicht vorhersehbar war, ist insoweit unerheblich und ändert nichts an dem Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Behandlungsfehler und dem Kindstod.

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Nach allem kann die Klägerin für die Beeinträchtigungen, die sie im Zusammenhang mit dem intrauterinen Fruchttod erleiden musste, ein angemessenes Schmerzensgeld von dem Beklagten verlangen.

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Die Kammer hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- EUR für angemessen erachtet. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin die vollständige Schwangerschaftszeit bis über den errechneten Geburtstermin hinaus durchlebt hat und die Beschwernisse der Schwangerschaftsmonate letztlich umsonst waren. Deutlich schmerzensgelderhöhend musste sich auswirken, dass die Klägerin gerade in hoffnungsvoller Erwartung der unmittelbar bevorstehenden Geburt mit dem schweren, unabänderlichen Schicksalsschlag des Kindstodes getroffen wurde, was naturgemäß ein schweres traumatisches Ereignis mit entsprechenden - insbesondere auch seelischen - Folgen für die Mutter darstellt.

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Zieht man etwa die von der Klägerin zitierte Entscheidung des LG Lüneburg aus dem Jahr 1983 (lfd. Nr.1448 der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm, 22.Auflage) mit einem Schmerzensgeldbetrag von 5.000,- EUR als Maßstab heran, so zeigt sich, dass die konkreten Umstände des vorliegenden Falls im Vergleich zu dem dort entschiedenen Fall ein weitaus höheres Schmerzensgeld rechtfertigen. In dem vom LG Lüneburg entschiedenen Fall ging es um eine Totgeburt in der 25. Schwangerschaftswoche anlässlich eines Verkehrsunfalls, also um eine weitaus kürzere Schwangerschaftszeit und vor allem ohne den als besonders traumatisch zu beurteilenden Umstand des Fruchttodes im Zuge der unmittelbar bevorstehenden Entbindung. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die zum Vergleich herangezogene Entscheidung bereits mehr als 20 Jahre zurückliegt, müsste schon allein aufgrund der Geldentwertung eine deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages vorgenommen werden.

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Nach allem erschien es angemessen, einen Schmerzensgeldbetrag zuzusprechen, der über den von der Klägerin genannten Mindestbetrag von 10.225,84 EUR hinausgeht. Nach Auffassung der Kammer sind die Beeinträchtigungen der Klägerin mit einem Schmerzensgeld von 15 000,- EUR angemessen berücksichtigt.

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Die Zinsforderung ist aus §§ 288, 286 BGB gerechtfertigt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.