Arzthaftung nach Hüft-TEP: grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr bei Nervschaden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Implantation einer Hüft-TEP u.a. Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden wegen einer bleibenden Femoralisparese. Das LG Bochum bejahte einen groben Behandlungsfehler wegen fehlender präoperativer Planung sowie gravierender Fehlpositionierung der Pfannenversorgung. Aufgrund der Beweislastumkehr konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass der Nervschaden auch bei fehlerfreier Behandlung eingetreten wäre. Zugesprochen wurden 30.000 € Schmerzensgeld und 20.475 € Haushaltsführungsschaden; weitergehende Ansprüche (u.a. Renten, Unterlagenherausgabe, RA-Kosten) wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Feststellung); im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn das operative Vorgehen gegen elementare medizinische Grundprinzipien verstößt und schlechterdings nicht nachvollziehbar ist.
Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität um; der Behandler hat dann zu beweisen, dass der Schaden auch bei fehlerfreiem Vorgehen eingetreten wäre.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Vorschäden und vorbestehende funktionelle Einschränkungen sowie der voraussichtliche Verlauf bei lege-artis Behandlung anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Eine Schmerzensgeldrente kommt nur bei besonders schwerwiegenden, außergewöhnlichen Dauerschäden in Betracht; liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, ist sie aus Rechtsgründen nicht zuzuerkennen.
Ein auf unbestimmte Dauer gerichteter Leistungsantrag auf zukünftigen Haushaltsführungsschaden ist unzulässig, wenn die weitere Entwicklung und Fortdauer der beeinträchtigungsbedingten Einschränkung nicht hinreichend absehbar sind; insoweit ist Feststellungsschutz vorrangig.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 20.523,50 Euro nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48,50 Euro seit dem 31.01.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklage verpflichtet ist, die Klägerin von jegli-chen künftigen materiellen Schäden freizustellen und jegliche nicht vorher-sehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung ab dem 11.11.2004 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, geboren am 13.04.1929, macht Schadensersatz, Schmerzensgeld- und Herausgabeansprüche gegen die Beklagte anlässlich einer Implantation einer Hüftgelenks-Totalendoprothese rechts geltend.
Auf Veranlassung ihres Hausarztes Dr. M wurde die Klägerin am 11.11.2004 mit der Diagnose Coxarthrose zur Aufnahme in die chirurgische Klinik des L überwiesen. Dort gab sie an, dass sie schon seit März 2004 unter zunehmenden Schmerzen im rechten Hüftgelenk leide und dass sie seit Monaten kaum noch das Haus verlassen habe. Bei der Eingangsuntersuchung vom selben Tag bestand ein Druck- und Spontanschmerz in beiden Leisten, die Diagnose lautete auf Coxarthrose beidseitig, rechts führend. Noch am selben Tag erfolgt im Hinblick auf eine durchzuführende Operation unter Vorlage eines Diomet-Aufklärungsbogens ein Aufklärungsgespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
Der stationäre Aufenthalt der Klägerin dauerte bis zum 28.12.2004, wobei ihr am 15.11.2004 aufgrund der diagnostizierten Arthrose rechtsseitig ein neues Hüftgelenk eingesetzt wurde. Die Klägerin stürzte während des Krankenhausaufenthaltes am 21.11.2004 beim selbständigen Aufstehen und am 24.11.2004 beim Toilettengang mit einem Rollator. Nach dem zweiten Sturz fiel eine Beugeschwäche im rechten Hüftgelenk und eine Streckschwäche im rechten Kniegelenk auf. Die daraufhin konsiliarisch durchgeführte neurologische Untersuchung ergab das Vorliegen einer 2/5 Parese im Bereich des Nervus femoralis rechts.
Am 03.12.2004 wurde bei der Klägerin wegen einer Luxation der Prothese eine offene Reposition mit Muskel-Re-Fixation durchgeführt und anschließend ein Stellgips angelegt.
Am 29.12.2004, einen Tag nach der Entlassung, wurde die Klägerin wegen erneuter Luxation der Prothese wiederum in das Haus der Beklagten eingewiesen, wo sie bis zum 10.01.2005 stationär verblieb. Noch am gleichen Tag erfolgte eine geschlossene Reposition der TEP-Luxation rechts, bis zur Entlassung am 10.01.2005 wurde die Klägerin krankengymnastisch behandelt.
Anschließend unterzog sich die Klägerin zahlreichen Anschluss-und Rehabitilationsbehandlungen, u.a. in der Zeit vom 10.01. bis 10.02.2005 in der Reha- und Präventionsklinik R in C.
Im Juni 2006 unterzog sich die Klägerin im T1 in Herten einer weiteren Revisionsoperation mit Pfannenwechsel.
Die Klägerin leidet heute an einem irreversiblen Nervenschaden in Form einer Parese des Nervus femoralis rechts. Sie ist in ihrer Beweglichkeit erheblich eingeschränkt. Im rechten Bein kann sie heute lediglich die Zehen bewegen, erhebliche Schmerzen sind noch vorhanden.
Die Klägerin behauptet, sie sei vor der Operation vom 15.11.2004 nicht darüber aufgeklärt worden, dass diese zu einem irreversiblen Nervenschaden führen könne. Nach der erfolgten Aufklärung habe sie lediglich davon ausgehen können, dass es allenfalls zu einer vorübergehenden Irritation eines Nerves kommen könne. Bei einer entsprechenden Aufklärung hätte sie sich zumindest noch Bedenkzeit erbeten und gegebenenfalls ein anderes Krankenhaus konsultiert.
Darüber hinaus seien die Operation und die Revisionsoperation nicht indiziert gewesen und die jeweils angewandten Methoden seien auch nicht die Methoden der Wahl gewesen und als solche auch nicht fachgerecht durchgeführt worden.
Aufgrund der Bewegungseinschränkung im rechten Bein sei sie heute auch nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt alleine zu führen.
Die Klägerin ist der Ansicht, wegen der erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 € angemessen. Da sie komplett immobil geworden sei, könne sie auch nicht mehr ihren Haushalt führen, insoweit sei die Beklagte desweiteren ersatzpflichtig. Bei einem Ein-Personen-Haushalt müsse von durchschnittlich 35-Wochen-Stunden Haushaltsführung ausgegangen werden, und zwar bei einem Stundenlohn von 10,00 €. Dies ergebe eine monatliche Haushaltsführungsrente in Höhe von 1.517,00 €, die ab dem 01.01.2005 zu zahlen sei.
Schließlich habe die Beklagte auch trotz Aufforderung die Behandlungsunterlagen nicht übersandt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, welches 100.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst gesetzlicher Zinsen gem. den §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 01.09.2007 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 €, beginnend mit dem Monat Juli 2007, zahlbar jeweils bis spätestens zum 5. Kalendertag des nachfolgenden Kalendermonats zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a) die Klägerin von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und
b) jegliche nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung ab dem 11.11.2004 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48,50 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. den §§ 288 Abs. 1, 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2007 in Höhe von 50.050,00 € zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung ihrer Leistungsfähigkeit fiktive Haushaltsführungskosten in Höhe von 1.517,00 € monatlich, beginnend mit dem Monat Oktober 2007, zahlbar jeweils spätestens bis zum 5. Kalendertag des nachfolgenden Kalendermonats zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.311,76 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. den §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 01.09.2007 zu
zahlen;
hilfsweise hierzu:
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.311,76 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. den §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 01.09.2007 gegenüber Herrn Rechtsanwalt I freizustellen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen vollständigen Satz Kopien ihrer Behandlungsunterlagen unter Einschluss aller etwaiger Röntgen-, Ultraschall- und sonstiger Untersuchungsaufnahmen oder Materialien, Laborbefunde, Berichte, Ärzteschreiben usw. Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, bei dem Aufklärungsgespräch vom 11.11.2004 seien der Klägerin Art und Grund der Operation, die regelmäßigen Auswirkungen und die bedeutsamsten Komplikationsmöglichkeiten erläutert worden. Ferner habe man sie über die Dringlichkeit des Eingriffs, Wahl des Verfahrens, Vor- und Nachteile gegenüber anderen Behandlungsmethoden, mögliche Komplikationen, risikoerhöhende Besonderheiten, wahrscheinliche Neben- und Folgeeingriffe, evtl. erforderliche Folgemaßnahmen und über die zu erwartenden Leistungseinschränkungen nach der Operation aufgeklärt.
Bei dem bei der Eingangsuntersuchung festgestellten und durch eine pathologisch-anatomische Beurteilung und Diagnose bestätigten Befund der ausgeprägten Coxarthrose rechts mit aseptischer Knochennekrose sei die Implantation einer Hüft-TEP das Mittel der Wahl gewesen. Auch die Nachsorge sei sach- und fachgerecht durchgeführt worden.
Die im weiteren Verlauf nachgewiesene Pfannenlockerung mit Inlay-Luxation der rechten Hüftgelenkstotalendoprothese sei auf rezidivierende Stürze bei bestehendem Schwindel zurückzuführen.
Im Übrigen seien die immateriellen und materiellen Forderungen der Klägerin deutlich überhöht. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin schon vor der Behandlung eine ausgeprägte Arthrose mit aseptischer Knochennekrose gehabt habe und bei der Operation bereits 75 Jahre alt gewesen sei. Außerdem sei die Klägerin auch nicht immobil, sie könne sich mit Hilfe von Unterarmgehstützen und mit Hilfe eines Rollators einige 100 m fortbewegen. Ein Ausnahmefall, der die Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente rechtfertige, läge nicht vor. Die geforderten Haushalts führungskosten seien angesichts der Tatsache, dass die Klägerin einen Ein-Personen-Haushalt führe, überhöht, da hierfür kein Aufwand von 35-Wochen-Stunden erforderlich sei. Außerdem habe die Klägerin bislang nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten sie in ihrem Haushalt nicht mehr verrichten könne, die sie vor der Operation vom 15.11.2004 habe verrichten können. Die mit dem Herausgabeantrag geforderten Krankenunterlagen habe die Klägerin bereits im Oktober 2007 erhalten.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 19.09.2008 (Bl. 121 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz des Haushaltsführungsschadens, Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden gem. den §§ 253, 280, 843 BGB.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist von einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung seitens der Beklagten auszugehen. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. N in seinem Gutachten vom 19.09.2008 verwiesen.
Der Sachverständige hat zunächst eindeutig festgestellt, dass an der Indikation zum Gelenkersatz kein Zweifel bestand. Notwendig war nach der erforderlichen Sorgfalt zunächst die Durchführung einer präoperativen Planung einschließlich Planungsskizze. Da eine solche Planung offensichtlich nicht durchgeführt worden ist, erfolgte die Behandlung insofern bereits fehlerhaft.
Bei der technischen Durchführung der Operation wurde, belegt durch die ausgewertete Röntgenserie, der in erster Linie tragende außenseitige Pfannenanteil ohne ersichtlichen Grund abgetragen. Als Ursache hierfür wäre z.B. eine nicht angepasste Fräsengröße bei fehlender präoperativer Planung denkbar. Die im Operationsbericht angegebene längs gezogene dysplastische Pfanne mit großem zentralem Defekt lag nach der Röntgenaufnahme einen Tag vor der Operation eindeutig nicht vor. Bei der später durchgeführten Nachoperation in I1 wurde zudem festgestellt, dass auch ein vorderer Pfannenranddefekt vorlag.
Der Einsatz einer Pfannendachschale wäre bei richtiger Anwendung zur Kompensation des abgetragenen Knochens geeignet gewesen. Die Pfannendachschale hätte sich allerdings neben der Verschraubung unter Umständen mit Wiederaufbau des Defekts durch Anteile des entfernten Oberschenkelkopfes auf dem intakten Pfannenboden abstützen müssen. Die Kunststoffpfanne hätte dann unter breitflächigem Kontakt in die Schale implantiert werden können.
Dagegen wurde die Pfannendachschale ohne Not in einer nicht unerheblichen Fehlstellung i.S. einer übermäßigen Steilstellung und im Vergleich zum anatomischen Drehpunkt deutlich zu hoch implantiert. Die in üblicher Neigung und Verdrehung nach vorne in die Schale eingebrachte Kunststoffpfanne blieb zwangsläufig zu erheblichen Anteilen ohne Abstützung. Die durch die Fehlposition etwa zur Hälfte leer bleibende ursprüngliche knöcherne Gelenkpfanne wurde mit Knochenzement gefüllt.
Nach den insoweit nachvollziehbaren und verständigen Ausführungen des Sachverständigen war das gewählte Vorgehen fehlerhaft und in keiner Weise nachvollziehbar, weil die knöcherne Pfanne direkt einsehbar war und schon aus diesem Grund die direkte Position intraoperativ unschwer hätte festgestellt werden können. Daneben war die Fehlposition der Pfannendachschale und die übermäßige Zementauffüllung unter der Schale auf der intraoperativ durchgeführten Röntgenaufnahme unschwer erkennbar und hätte zur unmittelbaren Reaktion führen müssen.
Die verbliebene Fehlstellung hätte bei sorgfältigem Vorgehen unschwer verhindert werden können. Durch die fehlende außenseitige Abstützung entstand ein erhebliches Kippmoment, die frühzeitige Lockerung war damit mit hoher Wahrscheinlichkeit vorprogrammiert.
Insgesamt erachtet der Sachverständige die Behandlung als unverständlich, sie verstößt gegen die elementaren Prinzipien der Verankerung einer Prothesenpfanne am Hüftgelenk und sollte schlechterdings nicht unterlaufen.
Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen spricht der postoperative Verlauf für das Eintreten der später neurologisch bestätigen femoralis Parese bei der streitgegenständlichen Operation. Insbesondere konnte durch das Abtragen des ventralen Pfannenrandes der an der Vorderseite der Pfanne vorbeiziehende Nervus femoralis mangels Schutz durch den harten Knochen, direkt geschädigt werden.
Allerdings sei auch möglich, dass eine unvermeidbare Zug- und/oder Druckbeanspruchung des Nervs im Rahmen des Eingriffs zu seinem Ausfall geführt hat.
Insgesamt kommt daher der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass vorliegend ein schwerwiegender Verstoß gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse vorgelegen hat.
Die diagnostizierte Teillähmung des rechten Beins der Klägerin besteht im Wesentlichen bis heute. Die Klägerin kann allein mit einer Gehstütze links geführt nur sehr eingeschränkt laufen, weil die hierfür erforderliche Kraft im linken Arm altersentsprechend reduziert ist und die muskuläre Sicherheit insgesamt fehlt. Eine Besserung ist nicht zu erwarten.
Der Sachverständige hat aber auch nachvollziehbar erläutert, dass die Klägerin bereits vor der streitgegenständlichen Operation an erheblichen Einschränkungen gelitten hat, insbesondere Dauerschmerzen bestanden. Der Sachverständige weist darauf hin, dass in der von der Klinik C dokumentierten Anamnese aufgeführt wurde, dass die Klägerin bereits über zunehmende Hüftschmerzen rechts seit Mitte des Jahres 2004 geklagt hatte, so dass sie vor der Operation kaum noch aus dem Haus gekommen war. Sie benötigte bereits seit Monaten zwei Unterarmgehstützen.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich stimmig und auch für den medizinischen Laien gut nachvollziehbar. Die Kammer hat keine Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigen. Sie folgt daher uneingeschränkt den gutachterlichen Bewertungen.
Die Beklagte ist den Ausführungen des Sachverständigen, dass insgesamt ein Behandlungsfehler vorliegt nicht entgegengetreten. Sie wertet das Vorgehen der Beklagtenseite aber nicht als schweren Fehler.
Insoweit schließt sich die Kammer aber den Ausführungen des Sachverständigen Prof. N an, der in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt hat, dass die zahlreichen Fehler auf der Beklagtenseite insgesamt schlechterdings nicht nachvollziehbar sind.
Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen über die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern im Hinblick auf die erforderliche Kausalität, war es daher Sache der Beklagten, den Nachweis zu führen, dass der eingetretene Nervenschaden auch bei korrekter Planung und bei korrekter Durchführung der Operation eingetreten wäre. Diesen Beweis vermochten die Beklagten nicht zu führen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Schädigung des Nervus femoralis auf der fehlerhaft durchgeführten Operation seitens der Beklagten beruht.
Die Kammer erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen war für die Bemessung des Schmerzensgeld davon auszugehen, dass die Teillähmung des rechten Beines der Klägerin bei korrekter Behandlung nicht eingetreten wäre. Auf der anderen Seite konnte auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin bereits vor der streitgegenständlichen Operation an erheblichen Bewegungseinschränkungen gelitten hat, da sie bereits seit mehreren Monaten sich nur noch mit Hilfe von Unterarmgehstützen fortbewegen konnte und das Haus praktisch nicht mehr verlassen hatte. Auch kann nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass selbst bei gelungener Operation eine volle Wiederherstellung der Beweglichkeit der Klägerin allein schon aufgrund der Grunderkrankung und ihres Alters wenig wahrscheinlich gewesen wäre.
Eine Schmerzensgeldrente steht der Klägerin bereits aus Rechtsgründen nicht zu, da die erlittene Beeinträchtigung nicht so schwerwiegend ist, als dass insofern die Zahlung einer Schmerzensgeldrente in Betracht käme.
Darüber hinaus steht der Klägerin vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2007 der Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 20.475,00 € zu.
Dabei muss zunächst berücksichtigt werden, dass sich bei der Klägerin auch bei gelungener Operation im November 2004 eine längere Rehabilitationsphase angeschlossen hätte und sie ihren Haushalt deshalb frühestens erst wieder ab dem 01.07.2005 hätte alleine führen können.
Die von der Klägerin behaupteten 35-Wochen-Stunden sind nicht zu beanstanden, auch nicht der angegebene Stundenlohn in Höhe von 10,00 €. Diese Werte korrespondieren mit den Tabellenwerten von Schulz-Borg-Hoffmann.
Es darf aber bei der Bemessung der Beeinträchtigung der Haushaltsführung nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin bereits vor der Operation in nicht unerheblichem Maß in der Haushaltsführung eingeschränkt war, da sie sich nach eigenen Angaben nur noch mit Hilfe von zwei Unterarmgehstützen fortbewegen konnte (vgl. Bericht der Klinik R vom 10.02.2005, Bl. 21 d.A.). Auch ist es wahrscheinlich, dass gerade wegen der Schwere der Erkrankung und des Alters der Klägerin selbst bei gelungener Operation Einschränkungen in der Mobilität verblieben wären. Letztendlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass alleine das Alter der Klägerin gewisse Einschränkungen bei der Haushaltsführung mit sich bringt, wobei die Kammer nicht soweit geht wie das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 21.02.1994, in der es heißt, dass im Allgemeinen das Ende der eigenen Haushaltsführung mit Vollendung des 75. Lebensjahres angenommen werden muss (vgl. OLG Hamm in NJW-RR 1995, S. 599 ff.).
Die Kammer schätzt deshalb gem. § 287 ZPO den Grad der Beeinträchtigung aufgrund der fehlerhaften Behandlung auf 50 %, so dass insoweit ein Schaden in Höhe von 20.475,00 € verbleibt.
Soweit die Klägerin ab dem 01.10.2007 unbegrenzt eine monatliche Rente in Höhe von 1.517,00 € verlangt, konnte diese nicht zugesprochen werden. Hier ist entscheidend, dass die zukünftige Entwicklung und eine fortbestehende Beeinträchtigung aufgrund der fehlerhaften Operation, wie zuvor bejaht, nicht absehbar ist. Gerade auch deshalb, weil viele andere Faktoren wie soeben ausgeführt bei der Beeinträchtigung der Haushaltsführung eine Rolle spielen, ist ein unbegrenzter Zahlungsantrag nicht zulässig. Die Kammer vermochte auch nicht von sich aus ein beliebiges Enddatum festzulegen. Insoweit fehlen ihr dafür hinreichende Anhaltspunkte.
Dem Begehren der Klägerin wird dadurch Rechnung getragen, dass der zukünftige Haushaltsführungsschaden im Rahmen des Feststellungsantrages mit berücksichtigt wird.
An Kosten der Rechtsverfolgung stehen der Klägerin 48,50 € zu.
Der Herausgabeantrag ist bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte die Krankenunterlagen längst herausgegeben hat. Insoweit hätte die Klägerin diesen Antrag für erledigt erklären müssen. Im Übrigen hat die Klägerin es selbst zu vertreten, dass die Unterlagen nicht zeitnah übersandt wurden, da sie die mit der Versendung der Unterlagen entstehenden Kosten zunächst nicht beglichen hatte.
Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten steht der Klägerin nicht zu. Insoweit fehlt eine an sie gerichtete Rechnung. Der Anspruch ist insoweit nicht durchsetzbar (vgl. § 10 RVG).
Der Feststellungsantrag ist in dem ausgeurteilten Umfang gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet.
Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288, 291 BGB.
Die Kostentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.