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Landgericht Bochum·6 O 361/12·15.12.2015

Psychotherapie in Ausbildung: Keine Haftung mangels Behandlungsfehler und Aufklärungsmangel

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung wegen angeblich fehlerhafter psychotherapeutischer Behandlung sowie fehlender Aufklärung über Ausbildungsstatus, Mitschnitte und Methode. Das LG Bochum wies die Klage ab, weil ein Behandlungsfehler nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht feststellbar war und die Therapie sich im Rahmen wissenschaftlich anerkannter kognitiver Verhaltenstherapie bewegte. Auch ein Aufklärungs- bzw. Einwilligungsmangel lag nach Überzeugung der Kammer nicht vor; trotz Dokumentationsmängeln sei die Klägerin u.a. über Ausbildungsstatus und Supervision informiert worden. Die Beendigung der Therapie sei therapeutisch vertretbar und nicht als überraschender Abbruch zu werten.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen behaupteter Psychotherapiefehler vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen psychotherapeutischer Behandlung setzt einen nachweisbaren Behandlungsfehler oder eine rechtswidrige Behandlung mangels wirksamer Einwilligung voraus.

2

Therapietechniken der Beziehungsgestaltung (u.a. klärungsorientierte Interventionen) können lege artis Bestandteil der kognitiven Verhaltenstherapie sein und sind nicht schon deshalb als wissenschaftlich nicht anerkannt oder als Außenseitermethode zu qualifizieren.

3

Dokumentationsmängel zur Aufklärung begründen für sich genommen nicht zwingend das Fehlen einer Aufklärung; das Gericht kann seine Überzeugung zur erfolgten Aufklärung auch aus der Parteianhörung und den Gesamtumständen gewinnen.

4

Äußert ein Patient suizidale Gedanken oder zeigt selbstverletzendes Verhalten, ist entscheidend, ob der Behandler hierauf fachgerecht reagiert; ein haftungsbegründender Fehler liegt nicht vor, wenn adäquate Reaktionen und Empfehlungen nachvollziehbar getroffen werden.

5

Die Beendigung einer Psychotherapie kann fachlich geboten sein, wenn eine Indikation wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht mehr besteht und die Fortführung therapeutisch nicht mehr zu verantworten ist; sie ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil der Patient hierunter belastet ist.

Relevante Normen
§ 153a StPO§ 412 ZPO§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer vermeintlich fehlerhaft durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 12.11.2008.

3

Die Klägerin wandte sich im Frühjahr 2007 an das J in C zwecks Behandlung saisonaler Depressionen. Der Impuls für die Behandlung bestand im Zerwürfnis mit einer Freundin, von deren Aufrichtigkeit sich die Klägerin stark enttäuscht gezeigt hatte. Ein erster Gesprächstermin mit der Beklagten fand  am 01.03.2007 statt. Der Therapievertrag wurde von den Parteien am 18.04.2007 unterzeichnet.

4

In Ziffer 4 des Vertrages war vereinbart, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärte, dass von den Sitzungen Tonband- bzw. Videoaufnahmen gemacht werden könnten.

5

Zum Zeitpunkt der Behandlung war die Beklagte Dipl.-Psychologin und befand sich in der Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin. Demgemäß besprach sie die jeweiligen Therapiesitzungen unter Verwendung der Mitschnitte mit ihrem Supervisor.

6

Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, kam es nach ca. einem dreiviertel Jahr zu einer massiven Verschlechterung der psychischen Verfassung der Klägerin. Ab der 38. Sitzung im März 2008 reagierte die Klägerin mit selbstverletzendem Verhalten und äußerte gleichzeitig auch suizidale Gedanken.

7

Die Therapie wurde im August 2008 unterbrochen, da sich die Klägerin in der Zeit vom 11.08.2008 bis zum 02.10.2008 zur ambulanten Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Gemeinschaftskrankenhauses I, -Tagesklinik X-  befand.

8

Nach Abschluss der ambulanten Behandlung  setzten die Parteien die psychotherapeutische Behandlung noch kurze Zeit fort. Da aus der Sicht der Beklagten ein Therapieerfolg nicht mehr zu erzielen war, wurde die Behandlung am 12.11.2008 beendet.

9

Die Klägerin wirft der Beklagten in mehrfacher Hinsicht Versäumnisse bzw. Fehler im Hinblick auf die durchgeführte Therapie vor.

10

Sie behauptet zunächst,  die Beklagte habe sie vor Beginn der Therapie nicht darauf hingewiesen, dass sie sich noch in der Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin befunden habe. Sie habe von einer berufserfahrenen Therapeutin behandelt werden wollen. Das Verschweigen dieser wichtigen Information stelle einen schweren Vertrauensbruch dar. Sie habe auch nicht gewusst, dass die Beklagte beabsichtigt habe, im Rahmen der Supervisionen vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben. Dass vertrauliche Inhalte der Gespräche mit weiteren Mitarbeitern des Instituts besprochen worden sollten, sei ihr nicht bekannt gewesen.

11

Darüber hinaus sei sie nicht darüber informiert worden, dass die gefertigten  Aufzeichnungen durch weitere Dritte, mit denen die Beklagte noch nicht einmal in einem Anstellungsverhältnis gestanden habe, abgehört wurden. Auch habe sie nicht gewusst, dass es sich bei dem Institut um ein Ausbildungs- und Forschungsinstitut handele.

12

Darüber hinaus sei sie auch nicht über die Risiken und Nebenwirkungen der Therapie unterrichtet worden. Insbesondere sei ihr nicht gesagt worden, dass der hier verwandte klärungsorientierte Behandlungsansatz keine offiziell anerkannte standardmäßige Vorgehensweise zur Behandlung von Depressionen sei. Hierbei handele es sich um eine Außenseitermethode.

13

In Kenntnis aller aufklärungsrelevanten Umstände hätte sie sich gegen die Behandlung seitens der Beklagten entschieden.

14

Darüber hinaus sei die Behandlung auch inhaltlich fehlerhaft durchgeführt worden.

15

Ziel der Behandlung habe eine allgemeine Steigerung der Lebensqualität durch Abbau der depressiven Symptomatik und Verbesserung der Stimmungslage sein sollen. Das aktuelle Ereignis sollte verstanden und verarbeitet werden. Von Behandlerseite sollte ein Erlernen der Handhabung von Depressionen mit an die Hand gegeben werden, um vergleichbare Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Kontakten künftig zu vermeiden. Schließlich sollten das Selbstwertgefühl der Klägerin wieder hergestellt  und positive Gedankenmuster und Grundeinstellungen erworben werden.

16

Diese Behandlungsziele seien der Beklagten vorgetragen worden, sie habe sich dahingehend geäußert, dass die Depression durch eine Verhaltenstherapie gut behandelbar sei.

17

Die Behandlung sei nicht in klassischer Form, d.h., in der übenden Vermittlung von Methoden zur Bewältigung der Krise erfolgt. Vielmehr sei die Beziehung zwischen Patient und Therapeut zur zentralen Behandlungsstrategie der Therapie erhoben worden. Hier habe das Risiko bestanden, dass sich wegen der viel zu großen Nähe zwischen Therapeutin und Klientin ein Behandlungsabbruch verheerend auf die Psyche der Klientin auswirken würde. Der Unterschied der Behandlungsmethoden hätte der Klägerin erläutert werden müssen.

18

Der Behandlungsansatz der Beklagten sei nicht die Methode der Wahl gewesen. Er habe nicht in Einklang mit den Psychotherapierichtlinien gestanden. Vorliegend hätte die evidenz basierte kognitive Verhaltenstherapie angewandt werden müssen.

19

Selbst suizidale Äußerungen der Klägerin hätten die Beklagte nicht veranlasst, ihr Behandlungskonzept zu überdenken. Reaktionen hätten spätestens nach Aushändigung der schriftlichen Suizidgedanken erfolgen müssen.

20

Erst als es ein Jahr nach Behandlungsbeginn zu Selbstverletzungen der Klägerin gekommen sei, habe die Beklagte zur Behandlung in einer Tagesklinik geraten.

21

Aufgrund der Konzeption der klärungsorientierten Psychotherapie habe die Beklagte vermehrt Freundschaftssignale an die Klägerin ausgesendet. Wegen der unzureichenden Aufklärung habe die Klägerin diese Signale auch als Freundschaftssignale aufgefasst. Sie habe dann eine Fokussierung auf die Beklagte als Freundin vorgenommen. Dies sei vor dem Hintergrund des therapieauslösenden Ereignisses besonders problematisch gewesen.

22

Desweiteren habe die Beklagte keine Vorkehrungen im Hinblick auf das Ende der Behandlung bzw. im Hinblick auf einen möglichen Behandlungsabbruch getroffen. Der vorzeitige Behandlungsabbruch gerade einer auf einer Beziehung beruhenden Psychotherapie sei fehlerhaft gewesen. In einer Phase größter Therapiebedürftigkeit und größter Abhängigkeit von der Behandlerseite sei die Klägerin mit dem Abbruch der Behandlung konfrontiert worden. Sie habe ihre wichtigste Vertrauensperson in große Krise verloren und habe nicht gewusst, damit umzugehen.

23

Eine Fehldeutung der hervorgerufenen affektiven Verhaltensweise der Klägerin habe zum Behandlungsabbruch geführt, ohne ihr Gelegenheit zur Aussprache zu geben.

24

Besonders verwerflich sei, dass die Beklagte eine Strafanzeige gegen die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Stalkings gestellt habe. Dieses Verfahren sei dann nach § 153 a StPO eingestellt worden.

25

Infolge der zahlreichen schwerwiegenden Behandlungsfehler sei sie nunmehr in ihrer Lebensführung erheblich beeinträchtigt, es habe sich eine schwere Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Die depressive Episode halte mittlerweile dauerhaft ohne Erholungspause an. Es habe auch eine erneute Selbstverletzung stattgefunden, welche in unmittelbarem Zusammenhang zu den Ereignissen stehe und Ausdruck der besonderen Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin sei.

26

Eine Konzentration auf die einfachsten Anforderungen des täglichen Lebens jenseits des Traumas sei kaum möglich. An den Wiedereinstig in die Erwerbstätigkeit sei bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu denken.

27

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erlittenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 Euro rechtfertigten.

28

Darüber hinaus begehrt die Klägerin materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.256,16 Euro. Insoweit handele es sich um Folgekosten der fehlerhaften Behandlung.

29

Die Klägerin beantragt,

30

              1.

31

              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Schmerzensgeldbetrag wird in das Ermessen des Gerichts gestellt,

32

              2.

33

              die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.256,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

34

              3.

35

              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welcher dieser aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 12.11.2008 in der Ambulanz des J entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

36

Die Beklagte beantragt,

37

              die Klage abzuweisen.

38

Sie behauptet zunächst, die Klägerin vor Beginn der Behandlung über ihren Ausbildungsstatus eingehend informiert zu haben. Auch habe sie der Klägerin deutlich gemacht, dass die Mitschnitte der Behandlung der Supervision dienen würden. Desweiteren sei die Klägerin über die Therapie, andere Therapieansätze und auch darüber informiert worden, dass ein Erfolg nicht garantiert werden könne. Eine echte Alternative zur durchgeführten Kombination aus kognitiver Verhaltenstherapie und klärungsorientierter Psychotherapie habe nicht bestanden.

39

Konkret seien mit der Klägerin einige Aspekte der klärungsorientierten Psychotherapie durchgeführt worden, verbunden mit sehr starken Anteilen der kognitiven Verhaltenstherapie.

40

Ab der 35. Sitzung im Februar 2008 habe die Klägerin zunehmend den Wunsch nach einer privaten Beziehung geäußert. Die stelle ein typisches Verhalten im Sinne einer Borderline Symptomatik dar.

41

Sie habe der Klägerin erklärt, dass sie sich von deren Wünschen nach einer privaten Beziehung strikt abgrenzen müsse. Daraufhin habe die Klägerin gekränkt reagiert. Wünsche nach einer privaten Beziehung habe sie immer strikt abgelehnt. Außerdem würde eine private Beziehung einen Verstoß gegen die Abstinenzregel bedeuten. Die Klägerin habe hierauf mit Misstrauen und Unverständnis reagiert.

42

Als die Klägerin realisiert habe, dass sie ihre Wünsche nach einer privaten Beziehung nicht habe durchsetzen können, habe sie ab der 38. Sitzung im März 2008 mit selbstverletzendem Verhalten reagiert. Gleichzeitig habe sie auch suizidale Gedanken geäußert.

43

Innerhalb der psychotherapeutischen Arbeit habe der Wunsch der Klägerin nach einer privaten Beziehung unverhältnismäßig viel Platz eingenommen. Deshalb habe sie der Klägerin zu einer vollstationären Behandlung geraten. Die Klägerin habe dies, wie auch eine teilstationäre Behandlung abgelehnt.

44

Entgegen ihrem Rat habe die Klägerin dann eine Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik in I gewählt, in der sie auch tätig gewesen sei. Entgegen der getroffenen Absprachen habe die Klägerin auch dort von der Beklagten behandelt werden wollen. Die Ablehnung dieses Ansinnens seitens der Beklagten habe zu massiven Störungen im Klinikbetrieb geführt.

45

Die Klägerin habe sich in der Folgezeit, insbesondere während des Aufenthaltes in der Tagesklinik gegenüber der Beklagten sehr aggressiv verhalten.

46

Insbesondere aufgrund der aggressiven, grenzüberschreitenden und bedrohlichen Verhaltensweise in der ambulanten Therapie habe nunmehr keinerlei Zweifel mehr an einer Borderline Symptomatik der Klägerin bestanden.

47

Ende Oktober 2008 sei in Absprache mit dem Supervisor T2 die Entscheidung getroffen worden, die ambulante Psychotherapie nicht mehr fortzusetzen, da ein Behandlungserfolg nicht mehr zu erwarten gewesen sei. In der letzten Sitzung seien mit der Klägerin auch alternative Behandlungsangebote erörtert worden.

48

Im Übrigen fehle es auch an der notwendigen Kausalität zwischen der Therapie und den geltend gemachten Beeinträchtigungen. Eine möglicherweise vorhandene posttraumatische Belastungsstörung beruhe nicht auf der Therapie, sondern auf der Borderline Symptomatik der Klägerin.

49

Letztendlich sei auch das geltend gemachte Schmerzensgeld bei Weitem überhöht.

50

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

51

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen G vom 22.11.2013 und 12.01.2015 verwiesen.

52

In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert und zu den Einwendungen der Parteien Stellung genommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 verwiesen.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

55

Die Klage ist nicht begründet.

56

Der Klägerin stehen aus keinem rechtlichen Grund Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Es kann weder festgestellt werden, dass die Klägerin fehlerhaft behandelt worden ist, noch dass die Behandlung der Klägerin mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig war.

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Ein Behandlungsfehler ist nicht feststellbar. Die Kammer folgt insofern den Ausführungen des Sachverständigen G in seinen schriftlichen Gutachten vom 22.11.2013 und 12.01.2015 sowie den mündlichen Erläuterungen im Termin vom 16.12.2015.

58

Die Ausführungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend.

59

Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich die Therapie außerhalb des wissenschaftlich anerkannten Verfahrens bewegt habe. Es sei nicht erkennbar, dass vorliegend eine Außenseitermethode zum Einsatz gekommen sei. Die Therapieprotokolle wiesen deutlich darauf hin, dass die Beklagte lege artis diagnostiziert und interveniert habe; oft im Sinne und mit dem Ziel einer kognitiven Umstrukturierung durch einen sokratischen Dialog, welcher eine klassische Gesprächs- und Interventionstechnik der kognitiven Verhaltenstherapie sei.

60

Der Sachverständige hat in seinen schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf hingewiesen, dass die klärungsorientierte Psychotherapie weder ein Psychotherapie Verfahren noch eine Psychotherapiemethode sei. Sie sei eine Therapietechnik, die im Rahmen der kognitiven Verhaltenstherapie eingesetzt werden könne. Sie sei eine Technik der Beziehungsgestaltung, die in keinem Widerspruch zur kognitiven Verhaltenstherapie stehe.

61

Zahlreiche Fachpublikationen der Verhaltenstherapie zeigten, dass sowohl der klärungsorientierte Ansatz, als auch die komplementäre Beziehungsgestaltung lege artis Elemente der kognitiven Verhaltenstherapie seien.

62

Jede Psychotherapie stelle einen erheblichen Eingriff in das seelische Erleben dar und solle es auch tun, da ohne solche Eingriffe die Psychotherapie nicht wirksam wäre.

63

Desweiteren ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte auf Selbstverletzungen und suizidale Gedanken nicht adäquat reagiert habe.

64

Es lägen auch keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass die Beklagte in fachlich unzulässiger weise Signale im Sinne einer persönlich privaten Freundschaft ausgesendet habe. Möglicherweise habe die Klägerin Äußerungen der Beklagten missverstanden.

65

Die Dokumentation und der Verlauf der Problematik der Klägerin wiesen darauf hin, dass eine Fortführung der Therapie therapeutisch nicht mehr zu verantworten gewesen sei und eine Indikation wegen fehlender Erfolgsaussicht auch nicht mehr bestanden habe. Die Entscheidung zur Beendigung der Therapie sei mit dem Supervisor der Beklagte einvernehmlich besprochen worden.

66

Der Abbruch der Therapie sei auch nicht im Sinne eines plötzlichen Therapieendes zu verstehen. Ausweislich der Dokumentation habe sich das Verhältnis der Parteien etwa ab der 35. Sitzung verkompliziert, als die Klägerin den Wunsch nach einer privaten Beziehung geäußert habe. Die Beklagte - wie bereits ausgeführt- ausweislich der Dokumentation abgelehnt und habe auch sonst keinerlei Maßnahmen getroffen, die der Berufs- und Ausbildungsordnung zuwider liefen. Die Beklagte habe letztendlich die Therapie beenden müssen, da die Klägerin nach Aktenlage nicht akzeptiert habe, dass sie eine freundschaftliche Beziehung nicht herstellen wollte.

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In diesem Kontext sei auch das nachfolgende Stalking-Verfahren zu sehen.

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Im Übrigen sei die Klägerin auch mit klinisch-therapeutischen Argumenten nicht erreichbar gewesen und habe alternative Behandlungsempfehlungen, wie beispielsweise die Empfehlung eines stationären Aufenthaltes nicht angenommen. Sie habe sodann einen Aufenthalt in der Tagesklinik in X gewählt, in der die Beklagte selbst auch tätig gewesen sei. Dies sei vor dem Hintergrund des Wunsches nach Freundschaft aus der Sicht der Klägerin nachvollziehbar gewesen.

69

In der Tagesklinik habe sie dann erfolglos versucht, eine Behandlung seitens der Beklagten zu erreichen und zwar entgegen der zuvor gemachten Absprachen. Es habe mehrere Hinweise gegeben, dass es in der Zeit des stationären Aufenthaltes wiederholt zu aggressiven und grenzüberschreitenden Handlungen der Klägerin gekommen sei.

70

Auch vor diesem Hintergrund habe es keine andere Alternative gegeben, als die Behandlung im November 2008 zu beenden. Dieser Schritt sei letztlich nicht unerwartet gekommen. In der letzten Sitzung seien auch alternative Behandlungsangebote erörtert worden. Da private Beziehungswünsche in jeder therapeutischen Beziehungen versagt werden müssten, habe die Therapie beendet werden müssen, da sich die Klägerin damit habe nicht abfinden wollen.

71

Im Übrigen sei der Therapieverlauf und auch der Inhalt der Gespräche ausreichend dokumentiert worden, so dass der Sachverständige eine ausreichende Beurteilungsgrundlage vorgefunden hat.

72

Darüber hinaus hat die Kammer auch Bedenken, ob bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers eine eigenständige Haftung der Beklagten in Betracht zu ziehen wäre, da sie sich zum Zeitpunkt der Behandlung noch in der Ausbildung befand und noch nicht approbiert war.

73

Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass nach dem Psychotherapeutengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für psychologische Psychotherapeuten die zentrale Berufs- und sozialrechtliche Verantwortung über die sachgerechte Durchführung von Psychotherapien im Rahmen eines Ausbildungskontextes in der Verantwortung der staatlich anerkannten Ausbildungsinstitution und der dort Verantwortlichen liege. Die Kammer neigt insoweit dazu, hier dieselben Grundsätze anzunehmen, die die Rechtsprechung für sogenannte Anfängeroperationen entwickelt hat. Insoweit kann nicht Maßstab der Sorgfaltsanforderungen der medizinische Wissens- und Erfahrungsstand eines fertigen, in der Praxis geübten psychologischen Psychotherapeuten sein. Eine Haftung der Beklagten käme nach diesen Grundsätzen nur dann in Betracht, wenn sie den Weisungen ihrer Vorgesetzten nicht Folge geleistet hätte bzw. wenn sie nach den bei ihr vorauszusetzenden Kenntnissen und Erfahrungen gegen die Weisungen ihrer Vorgesetzten Bedenken hätte anmelden müssen.

74

Auf der anderen Seite kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Therapievertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde und nicht zwischen der Klägerin und dem verantwortlichen Institut.

75

Letztendlich musste die Kammer die vorliegende Frage nicht entscheiden, da so oder so Behandlungsfehler nicht vorliegen.

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Die Klägerin ist auch über den Inhalt und die Risiken der Therapie durch die Beklagte in ausreichendem Maße aufgeklärt worden, weshalb sie wirksam in den Eingriff eingewilligt hat. Die Kammer ist insbesondere der Überzeugung, dass die Beklagte der Klägerin vor Beginn der Behandlung ihren Ausbildungsstatus offenbart hat.

77

Zunächst macht es sachlich keinen Unterschied, ob ein Arzt einen körperlichen Eingriff oder ein Psychotherapeut einen psychischen Eingriff mittels psychotherapeutischer Intervention durchführt. Da alle psychotherapeutischen Maßnahmen - eben auch ein einfaches Gespräch - nur dann Sinn machen, wenn durch ihre Anwendung die Psyche des Patienten beeinflusst wird, also eine Änderung der seelischen Beschaffenheit zur Heilung oder Linderung der Störung angestrebt wird, hat der Patient  grundsätzlich in alle Maßnahmen einzuwilligen.

78

Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die Klägerin auf jeden Fall darüber aufgeklärt werden musste, dass die Behandlung in einem Ausbildungsinstitut stattfand und dass es sich um eine supervidierte Ausbildungstherapie handelte.

79

Er hat gleichzeitig bemängelt, dass die schriftliche Dokumentation keinerlei Aussagen über eine ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin beinhalte und lediglich in der ersten Therapiesitzung das Wort Formales dokumentiert worden sei. Unter Formales würde in der praktischen Alltagsarbeit häufig die Aufklärung subsummiert. Gleichwohl sei der Begriff Formales kein Indiz dafür, dass die Klägerin ordnungsgemäß über die Therapie, deren Risiken und auch den Ausbildungsstand der Beklagten informiert worden sei.

80

Insoweit sieht der Sachverständige Mängel in der Dokumentation.

81

Er hat aber auch gleichzeitig in seinem schriftlichen Gutachten wie auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er es sich nicht vorstellen könne, dass eine entsprechende Aufklärung nicht stattgefunden habe. Es gäbe keinerlei Grund für den Behandler, das Ausbildungsverhältnis und die Tatsache der Aufzeichnung der Gespräche zu verschweigen. Gerade in der Psychotherapie würde ein solches Verschweigen jegliches Vertrauensverhältnis untergraben.

82

Nach Anhörung der Parteien ist die Kammer aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Beklagten davon überzeugt, dass die Beklagte die Klägerin über die wesentlichen Inhalte der Therapie, die Risiken und auch die Tatsache, dass sie sich zum Zeitpunkt der Therapie noch in Ausbildung befand, unterrichtet hat. Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte der Klägerin ihren Ausbildungsstatus habe verschweigen sollen. Damit wäre bereits zu Beginn der Behandlung jegliches Vertrauen erschüttert. Vertrauen ist aber eine wichtige Basis der Psychotherapie. Allein auch aus Gründen des Eigenschutzes wäre es nicht verständlich, wenn die Beklagte ihren Ausbildungsstatus verschwiegen hätte.

83

Die Kammer ist schließlich auch davon überzeugt, dass eine Information über alternative Behandlungsmethoden, wie beispielsweise die tiefenpsychologische Therapie und die Psychoanalyse erfolgte, wobei es auch ausweislich des Vorbringens der Klägerin keine Alternative zur kognitiven Verhaltenstherapie gegeben hat. Auch war der Klägerin seitens der Beklagten vermittelt worden, dass ein Behandlungserfolg nicht garantiert werden könne.

84

Der Einholung eines weiteren Gutachtens gem. § 412 ZPO bedurfte es nicht. Das Gutachten des Sachverständigen G ist weder ungenügend, noch mangelhaft. Die Ausführungen des Sachverständigen sind für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend.

85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.