Arzthaftung: Zurückgelassenes OP-Bauchtuch begründet Schmerzensgeld und Teil-Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Operation vom 19.01.2006, bei der ein OP-Bauchtuch im Bauchraum verblieben sein soll. Das Gericht sah nach sachverständiger Begutachtung als bewiesen an, dass das Tuch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dieser Operation zurückgelassen wurde. Es sprach 15.000 € Schmerzensgeld sowie 3.573,96 € Haushaltsführungsschaden zu, wies aber weitere materielle Positionen mangels Kausalvortrags ab. Zudem stellte es eine Ersatzpflicht für zukünftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden fest; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz teilweise zugesprochen, im Übrigen (weitere materielle Schäden/weiterer Umfang) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen fehlerhafter Behandlung können sich aus vertraglicher Haftung (§ 280 BGB) und deliktischer Haftung (§ 823 BGB i.V.m. § 253 BGB) ergeben.
Bei der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO ist keine absolute Gewissheit erforderlich; ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet.
Fehlt eine Dokumentation wesentlicher Sicherungsmaßnahmen (z.B. Zählkontrolle von OP-Material), kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten des Behandlers berücksichtigt werden.
Ein Anspruch auf Ersatz einzelner materieller Schadenspositionen setzt schlüssigen Vortrag zur haftungsbegründenden Kausalität gerade dieser Aufwendungen voraus; fehlt dieser, ist der Anspruch insoweit abzuweisen.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Schäden ist nach § 256 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn die konkrete Möglichkeit zukünftiger Schäden besteht; zukünftige immaterielle Schäden sind auf nicht vorhersehbare Schäden zu begrenzen, soweit vorhersehbare bereits durch Schmerzensgeld abgegolten sind.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 26 U 30/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.573,96 Euro nebst 5% Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 11.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Kosten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.656,48 Euro freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 19.01.2006 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer vermeintlich fehlerhaften stationären Behandlung im N in X im Januar 2006.
Der am 05.03.1947 geborene Kläger wurde mit der Diagnose einer rezidivierenden Sigmadivertikulitis am 19.04.2005 in das f Krankenhaus in X aufgenommen. Dort wurde am 25.04.2005 eine Sigmaresektion vorgenommen. Dabei wurde der Eingriff zunächst laparoskopisch vorgenommen. Aufgrund einer Nahtinsufiziens und einem dadurch nachweisbaren Entweichen von Luft erfolgte im Laufe des Eingriffs eine Umstellung der Operationsmethode auf die Laparotomie. Der Kläger wurde am 10.05.2005 entlassen.
Im Anschluss folgte eine stationäre Anschlussbehandlung in der Privatklinik ''T1'' in C1 vom 16.05.2005 bis zum 13.06.2005. Im Rahmen dieses Aufenthaltes wurde am 17.05.2005 eine Sonographie des Bauchraumes vorgenommen.
Am 07.07.2005 war der Kläger zur Durchführung einer Koloskopie erneut im f Krankenhaus in X. Dabei wurde am 08.07.2005 durch die radiologische Gemeinschaftspraxis am f Krankenhaus Dr. W und Partner eine Computertomographie durchgeführt. Die CT-Aufnahme als solche konnte nicht mehr vorgelegt werden, sie ist abhanden gekommen. Insoweit existiert nur noch ein Befundbericht vom 15.07.2005.
Während eines Urlaubs auf der Insel O im Juni 2005 trat beim Kläger ein Bauchdeckenabszess im Bereich des rechten Unterbauchs auf. Insoweit wurde der Kläger am 12.07.2005 stationär in das örtliche E-Krankenhaus aufgenommen, wo noch am selben Tag eine Abszessspaltung mit Exzision der Abszessmembran, eine Abstrichnahme und eine ausgiebige Wundspülung durchgeführt wurde. Der Kläger befand sich bis zum 24.07.2005 in der stationären Behandlung des E-Krankenhauses.
Nach der Entlassung folgte die ambulante Weiterbehandlung im f Krankenhaus in X, wobei in der Folgezeit regelmäßige Verbandswechsel und Wundspülungen vorgenommen wurden.
Aufgrund einer Narbenhernie im Bereich des linken Unterbauchs und einer Leistenhernie links wurde der Kläger vom 01.12. bis zum 07.12.2005 nunmehr bei der Beklagten stationär behandelt. Am 01.12.2005 erfolgte durch den Chefarzt Dr. T2 ein laparoskopisch durchgeführter Bruchlückenverschluss der Narbenhermie und der linken Leistenhermie. Da ein Narbenhernienrezidiv auftrat, wurde am 19.01.2006 bei der Beklagten ebenfalls durch Dr. T2 ein Rezidivnarbenhernienverschluss offenchirurgisch mit Bruchlückenverschluss vorgenommen.
In der Folgezeit verschlimmerten sich die Bauchkrämpfe, Verdauungsprobleme und Schmerzen im Bauchbereich, unter denen der Kläger - seit der im April 2005 im f Krankenhaus in X durchgeführten Sigmaresektion litt -, in den Folgemonaten mehr und mehr, ohne dass die Ursache für die Symptome ausgemacht werden konnte.
Am 26.01.2007 stellte sich der Kläger in der Urologie des f Krankenhauses in X wegen eines angeborenen Megaurethers vor. Im Rahmen der ambulanten Untersuchung wurde ein iv.-Urogramm durchgeführt. Hierbei zeigte sich eine bandförmige Metallstruktur in Projektion auf dem Mittelbauch.
Am 13.09.2007 stellte sich der Kläger in der chirurgischen Ambulanz der Beklagten wegen erheblicher Schmerzen im gesamten Bauchraum und zunehmender Übelkeit vor. Die angefertigte Röntgenübersicht des Bauchraums zeigte einen Darmverschluss und nebenbefundlich einen Kontraststreifen. Die am selben Tag durchgeführte Computertomographie des Bauches zeigte einen Fremdkörper im Darm. Der Kläger wurde stationär aufgenommen und noch am selben Tag eine Unterbauchlaparotomie ausgeführt. Dabei konnte eine hochentzündliche Dünndarmschlinge im Unterbauch ausgemacht werden. Aufgrund des Umfangs der Dünndarmschlinge war hier dann eine Schnitterweiterung notwendig, bevor die Dünndarmschlinge entfernt und seit - zu - seit reanastomisiert wurde. Nach Öffnung der entfernten Schlinge wurde ein zusammengerolltes altes Operationsbauchtuch gefunden. Der Befund wurde fotodokumentiert und das Präparat zur Begutachtung an das Institut für Pathologie Dr. M in X übersandt.
Postoperativ kam es zu einer zunehmenden Wundrötung und Verhärtung, so dass die Wunde erneut geöffnet werden musste. Durch tägliche Spülungen konnte ein Rückgang der entzündlichen Veränderungen verzeichnet werden, so dass die Wunde am 26.09.2007 sekundär verschlossen werden konnte. Der Kläger wurde am 29.09.2007 aus der stationären Behandlung entlassen. In den Folgetagen nach der Entlassung trat bei dem Kläger hohes Fieber auf. Es wurde bei der Beklagten ein Entzündungsherd an der Bauchwunde ausgemacht, so dass ein weiterer operativer Eingriff am 08.10.2007 wegen eines Schlingenabszesses im rechten Unterbauch und eines Baudeckenabszesses erfolgen musste. Nach zahlreichen Antibiotikainfusionen und ständen Verbandswechseln wurde der Kläger am 20.10.2007 mit noch offener Wunde nach Hause entlassen.
Auch in der Folgezeit traten beim Kläger weiterhin Bauchschmerzen und Verdauungsprobleme auf. Am 07.05.2008 musste dann im f Krankenhaus in I eine Bauchdeckenhernienoperation durchgeführt werden. Im Laufe dieser Operation zeigte sich ein komplexes Hernienbild mit einer großen Hernie zentral im Unterbauch sowie einer weiteren Hernie im linken Unterbauch, die mit zwei Polypropylennetzen versorgt werden mussten. Nach der Entlassung am 11.05.2008 wurde bei einer Kontrolluntersuchung am 15.05.2008 Flüssigkeit im Unterbauch lokalisiert.
Weitere Hernienoperationen erfolgten am 21.09.2008 und im August 2010 jeweils im f Krankenhaus in I.
Der Kläger macht geltend, dass er bei dem operativen Eingriff am 19.01.2006 fehlerhaft behandelt worden sei und darauf die in der Folgezeit aufgetretenen Beschwerden und Probleme zurückzuführen seien.
Die Ärzte der Beklagten hätten nämlich bei der Narbenbruchoperation am 19.01.2006 das am 13.09.2007 aufgefundene Operationsbauchtuch im Operationsgebiet zurückgelassen. Das Zurücklassen eines solch großen Fremdkörpers sei als grober Behandlungsfehler zu werten, denn bei dem Gegenstand handele es sich nicht etwa um einen Tupfer, der sich unbemerkt aus einer Klemme lösen und aufgrund der Größe unentdeckt im Operationsgebiet verbleiben könne. Insoweit hätten es die Ärzte der Beklagten unterlassen, das Operationsgebiet vor dem Verschließen nochmals auf zurückgelassene Fremdkörper zu kontrollieren. Jedenfalls sei eine solche Zählkontrolle nicht dokumentiert worden.
Das vorgefundene grüne Operationstuch könne auch nur bei der Operation am 19.01.2006 zurückgelassen worden sein. Insofern habe die Beweisaufnahme in dem Verfahren 6 O 322/10 LG Bochum ergeben, dass das streitgegenständliche Tuch nicht bei der Sigmaresektion im f Krankenhaus in X am 25.04.2005 in den Bauchraum gelangt sei. In jenem Verfahren habe der Kläger zunächst das f Krankenhaus in X auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen. Bei der dort durchgeführten Beweisaufnahme habe sich ergeben, dass bei sämtlichen postoperativen Untersuchungen nach der Sigmaresektion vom 25.04.2005 das Tuch nicht aufgefallen sei. Anlässlich der durchgeführten Sonografien und insbesondere der CT-Untersuchung vom 08.07.2005 hätte es aber auffallen müssen.
Das zurückgelassene Bauchtuch habe in der Folgezeit zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von erheblichen Schmerzzuständen im Bauchbereich geführt. Aufgrund des Fremdkörpers im Dünndarm sei es zu Verdauungsstörungen und Verstopfungen gekommen. Diese Verstopfungen hätten zu einer Drucksteigerung im Bauchraum geführt, so dass die häufigen Narbenbrüche in der Folgezeit auch dieser Drucksteigerung zuzurechnen seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der dargestellte Behandlungsfehler für die weiteren Narbenhernienoperationen im Mai 2008, im September 2009 und August 2010 kausal gewesen sei. Auch der Baudeckenabszess, der eine weitere Operation am 08.10.2007 nötig gemacht habe, sei auf den Behandlungsfehler zurückzuführen.
Insgesamt hält der Kläger aufgrund aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € für angemessen. Zudem sei ihm ein materieller Schaden in Höhe von 22.466,14 € (Haushaltsführungsschaden in Höhe von 21.245,22 € für die Zeit von Oktober 2007 bis November 2010; Fahrtkosten zu diversen Behandlungsterminen in Höhe von 663,42 €; Aufwendungen für Medikamente in Höhe von 557,50 €) entstanden. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Haushaltsführungsschadens wird Bezug genommen auf Blatt 13 und 14 der Klageschrift.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.466,14 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seinen außergerichtlichen Kosten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.513,28 € freizustellen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, soweit nicht bereits von 1. und 2. erfasst, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das Bauchtuch könne nur bei der Operation vom 25.04.2005 zurückgelassen worden sein. Gerade bei dieser Operation sei aufgrund einer schwierigen Präparation die Art des Eingriffs geändert worden und bei der Laparotomie der Dünndarm nach cranial abgedrängt worden, wobei regelmäßig ein in sich gefaltetes Bauchtuch und zwei weitere Bauchtücher benutzt würden. Insoweit habe die Fotodokumentation der Operation vom 13.09.2007 gezeigt, dass das zurückgebliebene Bauchtuch der Länge nach genau in der Position gelegen habe, wie es typischerweise beim Abdrängen und Zurückhalten des Dünndarms eingesetzt werde. Zudem sei nur bei der Operation vom 25.04.2005 ein Bauchtuch in den rechten Mittel- und Oberbauchbereich eingebracht worden, während die weiteren Eingriffe mit Bauchschnitten eher im linken Unterbauchbereich stattgefunden hätten. Es sei nicht möglich, ein original gefaltetes Bauchtuch dergestalt einzubringen, dass es von links in den rechten Bauchbereich wandern könne. Zudem seien auch bei der Operation vom 19.01.2006 gar keine 5 Bauchtücher verwandt worden, vielmehr seien diese überwiegend auf dem Tisch zurückgelassen worden. Letztlich habe auch nach der Operation eine Zählkontrolle stattgefunden, und zwar derart, dass alle Teile vorhanden gewesen seien. Es könne auch nichts aus der Computertomographie hergeleitet werden, da deren Aussagekraft beschränkt sei und zudem die Bilder nicht mehr vorhanden seien. Hier sei die Untersuchung mit oraler Magen-Darm-Kontrastierung vorgenommen worden. Bei einer solchen Kontrastmittelverabreichung könne ein im Darm gelegenes Bauchtuch nicht dargestellt werden, im Gegenteil sei die aufgeweitete Darmschlinge ein indirektes Indiz dafür, dass das Tuch schon vorhanden gewesen sei.
Weiter sei zu bemerken, dass bei der Operation vom 19.01.2006 nur eine 10 cm lange Narbe aufgeschnitten worden sei. Das Bauchtuch mit Maßen von 45 X 45 cm hätte nicht durch die 10 cm große Wunde in den Peritonealraum eingebracht werden können. Ein derartiges Vorgehen sei medizinisch nicht ansatzweise angezeigt und entsprechend auch nicht durchgeführt worden. Im Übrigen sei das vorgefundene Bauchtuch nur 40 cm lang gewesen, während die tatsächlich verwendeten Tücher eine Länge von 45 cm gehabt hätten.
Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass das zurückgelassene Bauchtuch zu den vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Der materielle Schaden werde dem Grunde und der Höhe bestritten, das begehrte Schmerzensgeld sei mit 20.000,00 € deutlich übersetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger hat zunächst in dem Verfahren 6 O 515/08 LG Bochum das f Krankenhaus in X auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Sachverständige Prof. L am 18. September 2009 ein chirurgisches Gutachten erstattet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.05.2010 hat der Sachverständige sein Gutachten unter Berücksichtigung der Einwendungen der Parteien erläutert. Zudem hat die Kammer im Termin vom 12.05.2010 den Arzt und die Pflegepersonen als Zeugen vernommen, die im Krankenhaus der Beklagten am 19.01.2006 den offenchirurgischen Bruchlückenverschluss durchgeführt haben.
Die Kammer hat das in dem Verfahren 6 O 515/08 LG Bochum von Prof. Dr. L erstattete schriftliche Gutachten vom 21.09.2009 gemäß § 411 a ZPO verwertet. Zudem hat die Kammer den Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 noch einmal zu den Einwendungen der Parteien gegen sein Gutachten angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 (Blatt 99 ff. der Akten) Bezug genommen.
Zudem haben sich die Parteien mit einer Verwertung der Zeugenaussagen aus dem Verfahren 6 O 515/08 LG Bochum einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages gemäß §§ 280, 253, 823 BGB, weil die streitgegenständliche Behandlung im Krankenhaus der Beklagten am 19.01.2006 fehlerhaft gewesen ist.
Aus den überzeugenden, in sich schlüssigen und auch für einen medizinischen Laien gut nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. L, denen die Kammer in vollem Umfang folgt, ergibt sich, dass das streitgegenständliche Bauchtuch nur bei der Operation am 19.01.2006 in den Bauchraum des Klägers gelangt sein kann.
Grundsätzlich kann das Tuch nur entweder bei der Operation am 25.04.2005 oder bei der am 19.01.2006 zurückgelassen worden sein, da nur bei diesen Operationen der Bauchraum in ausreichendem Maße eröffnet worden ist. Bei der Abszessspaltung in O erfolgte keine Öffnung des Bauchraums, bei der Laparoskopie im Krankenhaus der Beklagten am 01.12.2005 wurde der Bauchraum an mehreren Stellen nur 10 mm bzw. 5 mm weit eröffnet. Hierbei ist es nicht möglich, durch diese Inzisionen ein Bauchtuch in der Größe von 45 X 45 cm bzw. 40 x 40 cm einzubringen.
Aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L ergibt sich, dass nur eine Wahrscheinlich von etwa 10 % dafür spricht, dass das Tuch bei der Operation vom 25.04.2005 zurückgelassen wurde und zwar aus folgenden Gründen:
Eine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, bei welcher Operation das Tuch zurückgelassen wurde, kommt der am 08.07.2005 durchgeführten Computertomographie zu. Diesbezüglich hat der Sachverständige Prof. Dr. L ausgeführt, dass in dem detaillierten schriftlichen Befundbericht zwar von Operationsclips und Lymphknoten die Rede sei, nicht aber von einem Fremdkörper. Gerade der Kontraststreifen eines Bauchtuches dieser Größe wäre so groß und auffällig gewesen, dass er bei einer Befundung eines CT‘S des Bauches an sich zwingend hätte auffallen müssen, insbesondere dann, wenn sogar die kleinen bei der Operation verwendeten Clips und die retroperitonealen Lymphknoten erkannten worden und im Bericht erwähnt worden sind.
Insoweit hat der Sachverständige zwar die CT-Aufnahme vom 08.07. nicht selbst auswerten können, da diese nicht mehr vorgelegt werden konnte. Er hat allerdings klargestellt, dass gerade der Befundbericht vom 15.07.2005 und die diesbezüglich ausführliche Darstellung ein sorgfältiges Vorgehen und eine sorgfältige Auswertung nahelegen, gerade auch, weil die kleinen Clips und die Lymphknoten erkannt worden seien. Dies lasse darauf schließen, dass dann auch ein entsprechendes zurückgelassenes Tuch erkannt worden wäre, da dieses wesentlich größere und deutlichere Strukturen hinterlassen hätte.
Das Bauchtuch kann auch nicht entgegen der Meinung der Beklagten bei dem CT von dem verabreichten Kontrastmittel überlagert worden sein. Dies hätte nur dann der Fall sein können, wenn das Tuch zum Zeitpunkt der Aufnahme sich bereits vollständig im Dünndarm befunden hätte. Dies hält der Sachverständige aber bezogen auf dem Aufnahmezeitpunkt vom 08.07.2005 für ausgeschlossen, da es dann wesentlich früher schon zu einem Darmverschluss hätte kommen müssen.
Zwar verkennt die Kammer insoweit nicht, dass der Sachverständige die CT-Aufnahme selbst nicht gesehen hat, so dass es theoretisch denkbar ist, dass der Befundbericht ggfls. falsch war und der die CT durchführende und auswertende Radiologe das Bauchtuch übersehen haben könnte. Auch für diese nach Meinung der Kammer eher nur theoretische Möglichkeit gibt es jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt, zumal der Sachverständige den Befundbericht als ausführlich bezeichnet hat, der angesichts der Darstellung an sich für ein sorgfältiges Vorgehen sprechen würde. Geht man jedoch davon aus, ist insoweit kein Anhaltspunkt ersichtlich, der für ein fehlerhaftes Vorgehen des Radiologen bei der Auswertung der Computertomographie sprechen könnte. Vielmehr kommt auch insoweit dem Befundbericht eine erhebliche Bedeutung zu. Gerade dieser Bericht vom 15.07.2005 über die CT Aufnahme vom 08.07.2005 hat dann eine erhebliche Indizwirkung derart, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauchtuch im Körper des Klägers zurückgelassen worden war. Darüber hinaus hat der Sachverständige ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei den Ultraschalluntersuchungen vom 17.05.2005 und 12.07.2005 in O keine Anhaltspunkte für einen Fremdkörper gefunden worden seien.
Zudem hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass sich aus dem Operationsprotokoll und der dokumentierten Zählkontrolle für das Ende der Operation die Vollständigkeit der bei der Operation verwandten Tücher und Streifen ergeben würde. So seien bei der Operation am 25.04.2005 drei Pakete Bauchtücher der Firma Lohmann und Rauscher pro Paket fünf Tücher, der Größe 40 X 40 cm und zwei Pakete Bauchstreifen der Firma Lohmann und Rauscher, jeweils zwei Streifen pro Paket der Größe 8 X 90 cm verwandt worden. Sämtliche Bautücher und Streifen seien im Operationsprotokoll entsprechend ihrem Einsatz und der abschließenden Zählkontrolle nachfolgend dokumentiert und durch die Pflegekraft verantwortlich unterzeichnet worden. Der Sachverständige hat diese vorgenommene Zählkontrolle nach der Operation als nahezu perfekt bezeichnet.
Im Gegensatz dazu ist im Krankenhaus der Beklagten eine solche Zählkontrolle für den 19.01.2006 nicht dokumentiert. Die im Parallelprozess vernommenen Zeugen haben zwar bekundet, dass eine solche Kontrolle ausschließlich und immer durchgeführt werde, sie konnten sich aber naturgemäß nach einem so langen Zeitraum an den konkreten Fall nicht mehr erinnern. Dies schließt es im konkreten Fall allerdings nicht aus, dass hier ggfls. ein Bauchtuch übersehen worden sein könnte. Die zu Gunsten des f Krankenhauses in X eingreifende Indizwirkung kann wegen der mangelhaften Dokumentation gerade nicht zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt werden. Dies ist ebenfalls ein Umstand, der im Rahmen der Würdigung aller Umstände zu berücksichtigen ist.
Der Argumentation der Beklagten, das Tuch könne schon deshalb nicht bei der Operation vom 19.01.2006 zurückgelassen worden sein, weil nicht selbst im Bauchraum operiert worden sei, ist der Sachverständige mit nachvollziehbaren Argumenten entgegen getreten.
Da der Bauchraum bei der Operation vom 19.01.2006 auf einer Länge von etwa 10 cm eröffnet worden sei, könne durch die OP-Wunde das Tuch problemlos in den Bauch gelangt sein. Der Sachverständige hat auch eine denkbare Möglichkeit aufgezeigt, wie das Tuch dorthin gelangt sein könnte. Insoweit sei es denkbar, dass der Kläger bei der Präparation der Bruchlückenränder ein wenig gepresst habe, so dass Darmschlingen durch die Lücke hervorgetreten seien und deshalb ein Bauchtuch verwandt worden sei, um diese abzuhalten. Ein solches Vorgehen werde üblicherweise nicht dokumentiert, so dass aus der Tatsache, dass insoweit in dem Operationsbericht dazu nichts erwähnt sei, nicht geschlossen werden könne, dass es so nicht gewesen sein könne.
Ob dieses letztendlich so gewesen ist, bleibt spekulativ. Entscheidend ist, dass eine Platzierung des Tuchs im Bauchraum des Klägers bei der Operation vom 19.01.2006 nicht ausgeschlossen ist.
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht daraus, dass das Tuch letztendlich um 5 cm geschrumpft ist. Hierzu hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass solche Tücher im Körper eines Menschen im Laufe der Zeit schrumpfen können.
Zudem ist erstmals bei einem Urogramm im f Krankenhaus in X am 26.01.2007, also ein Jahr nach der streitgegenständlichen Operation eine bandförmige Metallstruktur in Projektion auf dem Mittelbauch festgestellt worden. Auch dieses Untersuchungsergebnis spricht dafür, dass das Tuch bei der Operation am 19.01.2006 zurückgelassen wurde.
Nach Abwägung sämtlicher Umstände hat der Sachverständige Prof. Dr. L dann als Ergebnis ausgeführt, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 90 % das Tuch bei der hier streitgegenständlichen Operation zurückgelassen wurde. Damit ist dem Kläger der Beweis für die haftungsbegründende Kausalität gem. § 286 ZPO gelungen.
Insofern übersieht die Beklagte, dass die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters von der Wahrheit keine absolute und unumstößliche Gewissheit erfordert und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Gerade diese Gewissheit liegt nach Ansicht der Kammer nach den Ausführungen des Sachverständigen vor.
Aufgrund des Fehlers der Ärzte der Beklagten steht dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € zu.
Die Kammer hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, dass der Kläger nach der Operation vom 19.01.2006 infolge des Zurücklassens des Tuches in der Folgezeit vermehrt unter Bauchschmerzen gelitten hat. Desweiteren ist die Abszessbildung nach der Operation vom September 2007 auf das zurückgelassene Bauchtuch zurückzuführen. Dagegen beruhen die zahlreichen Leistenbruchrezidive nicht auf dem zurückgelassenen Tuch.
Wegen der anhaltenden Schmerzen und wegen des Bauchdeckenabszesses erachtet die Kammer das ausgeurteilte Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. Ob letztendlich ein schwerer Behandlungsfehler vorliegt, musste die Kammer nicht entscheiden, da der Sachverständige die Folgen des fehlerhaften Handelns eindeutig zuordnen konnte. Unter Beweislastgesichtspunkten ist demnach eine Festlegung nicht notwendig. Darüber hinaus spielt nach Ansicht der Kammer die Einordnung des Fehlers für die Höhe des Schmerzensgeldes keine entscheidende Rolle.
Desweiteren war der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund des Fehlers der Beklagten ca. 1/2 Jahr in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen. Die Kammer schätzt den monatlichen Schaden gem. § 287 ZPO auf 595,66 €. Sie legt dabei ihren Erwägungen die Berechnungen des Klägers in der Klageschrift zugrunde. Demgemäß legt der Kläger seinen Erwägungen einem 50 %igen Ausfall zu Grunde, wobei er insgesamt für sich einen Arbeitsanfall in Höhe von 29,2 Stunden pro Woche berechnet. Bei 6 Monaten ergibt dies einen Gesamtschaden in Höhe von 3.573,96 €.
Dem Kläger steht allerdings kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Fahrtkosten und der geltend gemachten Aufwendungen für selbstbezahlte Medikamente zu. Diesbezüglich fehlt jeglicher Vortrag, dass diese Aufwendungen gerade wegen der fehlerhaften Behandlung im Januar 2006 notwendig geworden sind.
Der Feststellungsantrag ist nur in dem ausgeurteilten Umfang gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet. Es besteht die konkrete Möglichkeit zukünftiger Schäden, bedingt durch die fehlerhafte Operation vom 19.01.2006. Hinsichtlich der immateriellen Zukunftsschäden war der Antrag auf nicht vorhersehbare Schäden zu beschränken, weil die bereits jetzt vorhersehbaren immateriellen Schäden mit dem Schmerzensgeldbetrag abgegolten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.