Klage auf pauschalierten Schadensersatz wegen Nichtabnahme wegen Heckspoiler abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (VW-/Audi-Händlerin) forderte pauschalierten Schadensersatz wegen Nichtabnahme eines bestellten Audi TT Roadster. Zentrale Frage war, ob die nachträgliche serienmäßige Montage eines Heckspoilers eine zumutbare Vertragsänderung darstellt. Das Landgericht verneint dies: die Änderung ist erheblich, die Abnahmeverweigerung des Beklagten rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung pauschalierten Schadensersatzes wegen Nichtabnahme abgewiesen; Abnahmeverweigerung wegen unzumutbarer, erheblicher Änderung (Heckspoiler) gerechtfertigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Käufer darf die Abnahme verweigern, wenn der Verkäufer eine Leistung anbietet, die sich wesentlich von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit unterscheidet.
Eine nachträgliche Konstruktions- oder Formänderung des Herstellers ist nur dann vom Abnehmer zu dulden, wenn sie nicht erheblich ist und dem Käufer zumutbar bleibt.
Die Montage eines Heckspoilers stellt eine erhebliche und optisch prägenden Änderung dar, die vom Käufer, der ein Fahrzeug ohne Spoiler bestellt hat, grundsätzlich nicht zumutbar ist.
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen, wenn der Gläubige die vertragsgemäße Leistung nicht angeboten erhält bzw. der Schuldner die vertraglich geschuldete Beschaffenheit nicht erbringt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreck-bar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 920,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Wittener VW- und Audi-Händlerin. Sie macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf pauschalisierten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Autokauf geltend.
Am 06.07.1999 unterschrieb der Beklagte ein Formular der Klägerin "Verbindliche VW- und Audi-Bestellung" (Blatt 21 d. A.; siehe insofern auch die Anlagen zur Klageschrift vom 07.08.2001). Hierauf ist handschriftlich eingetragen: ,,1 Audi TT Roadster Silber-Metallic". In der Rubrik "Lieferzeit/Liefertermin" steht - ebenfalls handschriftlich vermerkt - : "Laut Lieferfähigkeit des Werkes". Eine konkretere Beschreibung des Wagens konnten die Parteien nicht vornehmen, da das Fahrzeug seiner Zeit noch gar nicht fabriziert wurde. Deshalb lag auch eine präzise Spezifikation nebst Zubehörliste nicht vor.
Auf dem von der Klägerin verwendeten Formular findet sich ferner u. a. der Passus: "Unter Anerkennung der umseitigen" Verkaufsbedingungen für VW- u. Audi-Automobile" bestelle (n) ich/wir bei oben genannter Firma in serienmäßigem Lieferumfang: ..."
Auf der Rückseite des Vordrucks sind die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern (NWVB)" abgedruckt. In deren Ziffer IV ("Lieferung und Lieferverzug") heißt es unter Ziffer 5. auszugsweise:
"...Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind..."
Unter V ("Abnahme") heißt es weiterhin u. a. :
"... 3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert...
...4. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. ..."
Wegen der Einzelheiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin im übrigen wird auf die Anlagen zur Klageschrift vom 07.08.2001 Bezug genommen.
Es existiert noch ein weiteres Formular "Verbindliche VW- und Audi-Bestellung" der Klägerin mit dem Unterschriftszug des Beklagten (Blatt 22 d. A. ; siehe auch die Anlagen zur Klageschrift vom 07.08.2001). Dieses wurde mit Schreibmaschinenschrift ausgefüllt. Hierauf finden sich detaillierte Angaben zum konkreten Fahrzeug ("Audi TT Roadster 1.8 t, 6-Gang-Quatro, 165 kw, Lackierung: silbersee / metallic / schwarz") und zu Sonderausstattungen (u. a. "Windschott, Xenon-Licht, Lederausstattung, Klimaautomatik FCKW-Frei, CD-Wechsler, Radioanlage concert BOSE"). Als Gesamtpreis sind dort 79.377,58 DM ausgewiesen. Auch auf der Rückseite dieses Formulars befinden sich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern (NWVB)".
Einen Heckspoiler sah die serienmäßige Konzeption des Audi TT Roadster seitens des Herstellers im Juli 1999 nicht vor.
Mit Schreiben vom 28.07.1999 (Überschrift: "Auftragsbestätigung") teilte die Klägerin dem Beklagten mit, seine Bestellung ausführen zu wollen. Als Kaufpreis gab sie dabei 79.377,57 DM (inklusive Mehrwertsteuer) an.
In der Zwischenzeit wurde das Fabrikat Audi TT Roadster seitens des Herstellers optisch verändert. Man versah den Wagen - entgegen der ursprünglichen Konzeption - serienmäßig mit einem Heckspoiler. Demzufolge war die Klägerin fortan nur noch in der Lage, dem Beklagten einen Pkw mit Heckspoiler zu liefern. Sie sah sich außer Stande, dem Beklagten einen Audi TT Roadster ohne Heckspoiler zu übergeben.
Am 19.10.2000 schrieb die Klägerin an den Beklagten, sie berechne ihm 11.906,65
DM "für ein nicht abgenommenes Fahrzeug". Eine Zahlung des Beklagten erfolgte daraufhin nicht. Deshalb erinnerte die Klägerin mit Schreiben vom 10.11.2000 an die Begleichung der Rechnung vom 19.10.2000. Auch dieser Hinweis bliebt erfolglos.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Fahrzeug zu Spekulationszwecken erwerben wollen, später jedoch feststellen müssen, dass er den Wagen allenfalls mit Verlust hätte weiter verkaufen können. Deshalb habe der Beklagte am 22.09.2000 gegenüber Herrn A, einem Angestellten der Klägerin, eine Stornierungserklärung abgegeben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.906,65 DM nebst 5 % Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, es habe sich "im Laufe der Zeit" ergeben, dass das Fahrzeug "in dem ursprünglichen Zustand wohl nur bedingt verkehrssicher" gewesen sei. Außerdem habe der Wagen durch den angebrachten Heckspoiler an Attraktivität verloren. Seitens des Werkes habe man erklärt, dass alle den Ursprüngstyp des Roadster TT betreffenden Bestellungen als hinfällig anzusehen sein, wenn sich ein Kunde durch den angebrachten Spoiler in seinem optischen Empfinden beeinträchtigt fühle.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Klägerin steht kein Schadenersatzanspruch in Höhe von 11.960,65 DM gegen den Beklagten gem. § 326 Abs. 1 Satz 2 - 1. Alternative - BGB in Verbindung mit Ziffer V 3./4. der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhänger (NWVB)" zu.
Der Beklagte ist mit der Abnahme des ihm von der Klägerin angebotenen Wagens nicht in Verzug geraten. Zwar hat er die mögliche Lieferung der Klägerin tatsächlich nicht entgegen genommen. Zu dieser ablehnenden Haftung war er jedoch vorliegend berechtigt.
Indem die Klägerin dem Beklagten einen Audi TT Roadster mit Heckspoiler anbot, konnte sie ihre Verpflichtung aus dem gemeinsamen Kaufvertrag nicht erfüllen. Einen Wagen mit Heckspoiler hat der Beklagte bei der Klägerin unstreitig nicht bestellt. In dem Formular vom 06.07.1999 wird das Kaufobjekt lediglich pauschal mit "Audi TT Roadster Silbermetallic'" bezeichnet. Auch in dem Vordruck, der das Datum des 28.07.1999 trägt - insofern können die näheren Umstände des Zustandekommens dieses Schriftstücks dahin stehen -, wird ein Heckspoiler nicht erwähnt. An Sonderausstattungen werden u. a. "Windschott, Xenon-Licht, Lederausstattung, Klimaautomatik FCKW-Frei, CD-Wechsler, Radioanlage concert BOSE" genannt. Das konkrete Fahrzeug ist mit "Audi TT Roadster 1.8 t 6-Gang Quattro, 165 kw, Lackierung: silbersee/metallic/schwarz" beschrieben. Die serienmäßige Konzeption des Audi TT Roadster seitens des Herstellers sah im Juli 1999 keinen Heckspoiler vor.
Demnach schuldete die Klägerin dem Beklagten die Übereignung eines Audi TT Roadster ohne Heckspoiler. Diese Leistung konnte sie jedoch Mitte/Ende des Jahres 2000, als der Beklagte die Abnahme des Wagens verweigerte, nicht mehr erbringen.
Eine Abnahmeverpflichtung des Beklagten ergibt sich vorliegend auch nicht aus Ziffer IV 5. Satz 2 der von der Klägerin eingesetzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Danach bleiben Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
Bei der Montage eines Heckspoilers handelt es sich um eine erhebliche Änderung. Die Abnahme eines solchen Fahrzeugs ist demjenigen Kunden, der einen Wagen ohne Spoiler bestellt hatte, nicht zumutbar. Das Anbringen eines Heckspoilers führt zu einer erheblichen optischen Veränderung der charakteristischen Erscheinung des Wagens. Spoiler gelten - wenngleich die Montage vorliegend technisch bedingt war - als Maßnahmen des Autotunings. Sie unterliegen sehr speziellen und individuell völlig unterschiedlichen Geschmacksvorstellungen.
Generell muss der Käufer eines Wagens zudem davon ausgehen, dass das Vorhandensein und Nichtvorhandensein bestimmter Zubehörteile beim Betrachter Rückschlüsse auf den Fahrstil und gegebenenfalls sogar die Persönlichkeit des betreffenden Fahrzeugeigentümers auslösen kann. Dabei wird es sich zumeist zwar nur um verbreitete klischeehafte Vorstellungen handeln (so wie z. B. in der Öffentlichkeit die Neigung feststellbar ist, bestimmte Fahrzeugtypen bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen ihrer Eigentümer zuzuordnen). Jedoch kann dem Käufer nicht verwehrt werden, auch solche Vorstellungen bei seiner Kaufentscheidung mit zu berücksichtigen.
Zu derartigen Teilen zählt auch ein Heckspoiler. Diese - vom eigentlichen Aufwand her geringfügige - Korrektur bewirkt nicht nur eine erhebliche technische, sondern auch eine Veränderung der Optik und des Gesamteindrucks, den der Wagen in der und auf die Öffentlichkeit hinterlässt. Vor diesem Hintergrund ist die Beanstandung des Beklagten, der Wagen habe durch die Anbringung eines Spoilers an Eleganz verloren und sei nicht mehr attraktiv, aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und objektivierbar. Derjenige, der einen Wagen ohne Heckspoiler bestellt, ist nicht gehalten, gegen seinen Willen ein Fahrzeug mit Heckspoiler abzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.