Feststellung gerichtlichen Vergleichs: Zahlung 125.000 € und Freistellungsverpflichtung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien legten dem Gericht schriftliche Vergleichsvorschläge vor; das Gericht stellte daraufhin das Zustandekommen eines Vergleichs fest. Die Beklagte zahlt 125.000 € zur Abgeltung geltend gemachter immaterieller Schäden; dieser Betrag umfasst zudem materielle Ansprüche bis zum Vergleichszeitpunkt, soweit kein Übergang an Sozialversicherungsträger erfolgte. Ferner verpflichtete sich die Beklagte zur Freistellung und zum Ersatz nachweisbar auf die Behandlung vom 12.09.2007 und die Amputation zurückzuführender nicht vorhersehbarer künftiger Schäden. Die Kosten werden anteilig 36,4 % (Klägerin) zu 63,6 % (Beklagte) verteilt, Streitwert 275.000 €.
Ausgang: Gericht stellt das Zustandekommen eines Vergleichs fest: Zahlung 125.000 €, Freistellungs-/Ersatzpflichten für künftige Schäden sowie Kostenverteilung festgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Zustandekommen eines Vergleichs feststellen, wenn die Parteien dem Gericht übereinstimmende schriftliche Vergleichsvorschläge vorlegen.
Ein Vergleich kann eine pauschale Abgeltung immaterieller und materieller Ansprüche bis zum Zeitpunkt des Vergleichs vorsehen; Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, bleiben hiervon unberührt.
Durch einen Vergleich kann eine Verpflichtung zur Freistellung und zum Ersatz nicht vorhersehbarer künftiger materieller und immaterieller Schäden begründet werden, soweit diese nachweisbar auf eine konkret benannte Behandlung zurückzuführen sind.
Bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs prozentual verteilen.
Tenor
Es wird fest¬ge¬stellt, dass die Par¬tei¬en dem Ge¬richt ei¬nen schrift¬li¬chen Ver¬gleichs¬vor-schlag un¬ter¬brei¬tet ha¬ben, die klä¬ge¬ri¬sche Par¬tei im Schrift¬satz vom 30.08.2009 und die be¬klag¬te Par¬tei im Schrift¬satz vom 18.08.2009, so dass folgen¬der
V e r g l e i c h
zu¬stan¬de ge¬kom¬men ist:
1. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung der unter Ziffer 1. der Klageschrift vom 19.08.2009 geltend gemachten Forderung (alle vorhersehbaren immateriellen Schäden der Klägerin) an die Klägerin weitere 125.000 €. Mit diesem Betrag sind außerdem alle materiellen Ansprüche der Klägerin bis zum Abschluss des vorliegenden Vergleichs abgegolten, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a) die Klägerin von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen, soweit diese nachweisbar auf die Behandlung vom 12.09.2007 und die Amputation des Beines zurückzuführen sind.
b) der Klägerin jegliche nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung vom 12.09.2007 und die nachfolgende Amputation des Beines zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Vergleichs tragen die Klägerin zu 36,4 % und die Beklagte zu 63,6 %.
Streit¬wert für den Rechts¬streit und den Ver¬gleich: Je¬weils 275.000,00 Euro
Bochum, 02.09.2009
6. Zivilkammer