Arzthaftung: Unzureichende Aufklärung bei ritueller Zirkumzision eines 9‑Monate‑alten Kindes
KI-Zusammenfassung
Der minderjährige Kläger verlangte nach einer rituell motivierten Zirkumzision Schmerzensgeld, Kostenersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das LG Bochum bejahte eine Haftung der Beklagten, weil eine wirksame Einwilligung mangels ordnungsgemäßer ärztlicher Risikoaufklärung sowie wegen fehlender Aufklärung über Narkosealternativen nicht vorlag. Auf hypothetische Einwilligung konnten sich die Beklagten wegen eines nicht auszuschließenden Entscheidungskonflikts der Eltern nicht berufen. Zugesprochen wurden 6.500 EUR Schmerzensgeld, vorgerichtliche Anwaltskosten und weitgehend die Feststellung der Ersatzpflicht; im Übrigen wurde die Klage geringfügig abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Schmerzensgeld, Kosten, Feststellung), im Übrigen geringfügig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine rituelle Beschneidung eines minderjährigen Kindes nach Überschreiten des Sechsmonatszeitraums erfordert die Einhaltung des kinderurologischen und kinderanästhesiologischen Facharztstandards, damit die elterliche Einwilligung wirksam ist.
Ein Aufklärungsbogen allein ersetzt das notwendige, rechtzeitige ärztliche Aufklärungsgespräch nicht; die wesentliche Operationsaufklärung über Vorgehen und Risiken ist grundsätzlich ärztliche Aufgabe und nicht auf nichtärztliches Personal delegierbar.
Für eine wirksame Einwilligung ist auch über das Anästhesieverfahren aufzuklären; insbesondere sind bei geplanter lokaler Betäubung bei Kleinkindern die Grenzen der sicheren Schmerzausschaltung sowie alternative Narkosemöglichkeiten darzustellen.
Fehlt es an ordnungsgemäßer Aufklärung, ist der Eingriff rechtswidrig, und der Behandelnde haftet für die zurechenbaren Folgen unabhängig davon, ob ein Behandlungsfehler im engeren Sinn nachweisbar ist.
Auf hypothetische Einwilligung kann sich der Behandelnde bei Aufklärungsdefiziten nur berufen, wenn feststeht, dass der Patient/gesetzliche Vertreter bei ordnungsgemäßer, vollständiger Aufklärung nicht in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre; daran sind strenge Anforderungen zu stellen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.08.2020 zu zahlen.
Weiter werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 EUR sowie weitere 637,76 Euro an die P (Rechtsschutzschaden-Nummer #) jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner für sämtliche aus dem Behandlungsgeschehen vom 08.02.2020 resultierenden materiellen und für weitere, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden haften, soweit Ansprüche nicht schon auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 02.06.2019 geborene Kläger nimmt die Beklagte wegen einer vermeintlich fehlerhaft durchgeführten Zirkumzision auf Schadensersatz und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch.
Die Eltern des Klägers wollten diesen aus traditionellen und kulturellen Gründen beschneiden lassen. Zu diesem Zweck meldeten sich die Eltern des Klägers am 12.12.2019 telefonisch in der Praxis der Beklagten zu 1) in I. Insoweit wurde mündlich von den Parteien eine Vereinbarung über eine operative Beschneidung des Klägers getroffen. Zu diesem Zweck wurde ein Termin für den 08.02.2020 abgestimmt und den Eltern zuvor die schriftlichen Unterlagen wie ein Informationsblatt und ein Aufklärungsformular übersandt. Dieses füllten die Eltern des Klägers aus.
Zum vereinbarten Termin am 08.02.2020 erschienen die Eltern des Klägers mit einem Bekannten in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) gaben den Aufklärungsbogen ab und entrichteten den Betrag von 299,00 EUR. Ob dem nach dem Erscheinen noch ein entsprechendes Aufklärungsgespräch zunächst mit der Operationsschwester – der Zeugin P1 – und nachfolgend kurz auch mit dem Beklagten zu 2) folgte, ist streitig.
Jedenfalls wurde der eigentliche Eingriff am gleichen Tag in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) vorgenommen, bei dem die vollständige Entfernung der Vorhaut erfolgen sollte. Dazu wurde eine Lokalanästhesie im Genitalbereich mittels zirkulärer Injektion sowie mit zusätzlicher ‘‘Emla-Salbe‘‘ durchgeführt. Während des operativen Eingriffs trat eine intraoperative Blutung auf. Insoweit wurde nach Auftreten der Blutung der Beklagte zu 3) hinzugezogen. Nach einiger Zeit konnte der Eingriff dann von den Beklagten zu 3) jedenfalls grundsätzlich beendet werden.
Ob es während oder nach dem Eingriff zu unangenehmen Szenen durch die den Kläger und dessen Eltern begleitenden Personen gekommen ist, ist streitig. Jedenfalls wurde der Kläger etwa gegen Mittag aus der Behandlung nach Hause entlassen. Nach Verlassen der Praxis begaben sich die Eltern des Klägers jedoch zur Kinderchirurgie des N I. Dort wurde der Kläger nach der Vorstellung stationär aufgenommen und in der Zeit vom 08.02.2020 bis 10.02.2020 stationär behandelt, u.a. wurde hier ein weiterer Eingriff notwendig. Nach dem stationären Aufenthalt musste eine Schmerztherapie über einen gewissen Zeitraum fortgesetzt werden.
Der Kläger macht geltend, dass der operative Eingriff und die erfolgte Beschneidung von den Beklagten zu 2) und 3) fehlerhaft vorgenommen worden sei.
Zunächst sei es bereits fehlerhaft gewesen, dass die Zirkumzision in bloßer Lokalanästhesie vorgenommen worden sei, hier wäre eine Allgemeinanästhesie notwendig gewesen. Zudem sei auch die Dosierung des verwendeten Lokalanästhetikums in Verbindung mit der verwandten Salbe unzureichend gewesen, zumal eine Wirksamkeit und Sicherheit einer Narkose mit einem Lokalanästhetikum bei Kindern in seinem Alter – unter 1 Jahr – eben nicht gewährleistet gewesen sei. Im Übrigen sei auch nach Auftreten der nachfolgend noch beschriebenen Blutung und damit der zeitlichen Verlängerung des Eingriffs nicht weiter reagiert worden, obwohl Intensität und Dauer hier weitere Maßnahmen erfordert hätten. Das vorhandene Video lasse nur den Schluss zu, dass das gesamte Narkosekonzept nicht gewirkt habe und damit völlig unzureichend gewesen sei, insbes. jedoch für ein weiteres Vorgehen nach Auftreten der Blutung.
Weiter sei die durchgeführte Beschneidung als solche fehlerhaft vorgenommen worden, weil hier ein deutlich zu tiefer Einschnitt und zu tiefe Gewebedurchtrennungen vorgenommen worden seien, so dass damit eine zu tiefe Eröffnung des Genitalgewebes erfolgt sei. Dies habe zu einer erheblichen intraoperativen Blutung geführt, die eben nicht mehr als eingriffsimmanent zu bewerten sei. Auch die Maßnahmen der Blutstillung seien völlig unzureichend gewesen, zumal der Beklagte zu 2) gar nicht in der Lage gewesen sei, die Blutstillung vorzunehmen und auch das Vorgehen des Beklagten zu 3) nicht sachgerecht und unzureichend gewesen sei. Hier sei am Genital extrem koaguliert worden, insbes. jedoch ohne zuvor für eine ausreichende Schmerzausschaltung zu sorgen, so dass es nachfolgend zu einem Harnverhalt – Blockade der Harnwege durch Verengung der Harnröhre – gekommen sei. Weiter sei er nach den aufgetretenen Problemen einfach und zudem ohne ausreichende Schmerzmittelversorgung nach Hause entlassen worden, obwohl keine ausreichende Versorgung vorgelegen habe.
Es habe auch keine ordnungsgemäße Aufklärung vor Beginn des Eingriffs vorgelegen. Zwar sei seinen Eltern der Aufklärungsbogen vorab übersandt worden. Nach dem Erscheinen in der Praxis habe jedoch kein weiteres mündliches Aufklärungsgespräch und insbes. kein solches Gespräch mit einem Arzt – also weder mit dem Beklagten zu 2) noch mit dem Beklagten zu 3) - mehr stattgefunden, insoweit sei der Inhalt mit seinen Eltern nicht mehr erörtert worden. Kurze Hinweise seien ausschließlich von einer nichtärztlichen Mitarbeiterin erfolgt, aber nur zum zeitlichen Ablauf, nicht jedoch zu dem konkreten Vorgehen und insbes. nicht zu Risiken. Der von ihnen unterzeichnete Aufklärungsbogen sei offensichtlich an der Rezeption ohne ihre Anwesenheit von einer Person der Beklagten zu 1) unterzeichnet worden. Wären seine Eltern ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätten sie so in der Form nicht in den Eingriff eingewilligt, insbes. jedoch nicht zu einer Durchführung in bloßer Lokalanästhesie, sondern allenfalls in Allgemeinanästhesie, wenn sie über die unterschiedlichen Möglichkeiten und insbes. die Nachteile einer Lokalanästhesie informiert worden wären.
Durch das fehlerhafte Vorgehen habe er als Folge der unzureichenden Anästhesie erhebliche Schmerzen gehabt, diese hätten sich massiv gerade im Rahmen der Blutstillung ausgewirkt. Zudem sei bei ihm auch ein zusätzlicher Gesundheitsschaden eingetreten. Weiter seien die Folgen, die zu dem stationären Aufenthalt im N und den dortigen Maßnahmen mit einem weiteren Eingriff geführt hätten, zurechenbar. Darüber hinaus habe er auch nach dem stationären Aufenthalt über einen Zeitraum von zumindest weiteren 3 Wochen erhebliche Schmerzen gehabt. Für alle erlittenen Beeinträchtigungen hält der Kläger ein Schmerzensgeld von 6.500,- EUR für angemessen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.08.2020 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie weitere 637,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die P (Rechtsschutzschaden-Nummer #) zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ihm für sämtliche aus dem Behandlungsgeschehen vom 08.02.2020 resultierenden materiellen und immateriellen Schäden haften, soweit Ansprüche nicht schon auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend, dass die von den Eltern des Klägers gewünschte rituelle Beschneidung nach ordnungsgemäßer Aufklärung dem medizinischen Standard entsprechend durchgeführt und auch die für den Eingriff vorgenommene Anästhesie nicht zu beanstanden sei.
Insoweit sei die Beschneidung nach ordnungsgemäßer Sedierung und lokaler Betäubung durchgeführt worden. Dazu sei Midazolam und nach Abwarten der Wirkungsdauer dann fachgerecht lokal die Betäubung mittels Xylocain vorgenommen worden. Diese Anästhesie habe dem medizinischen Standard entsprochen, insoweit würden derartige Eingriffe bei ihnen stets in lokaler Betäubung vorgenommen. Diese Betäubung habe auch beim Kläger gewirkt und sei damit ausreichend dosiert gewesen, so dass erst nach einer Überprüfung und Demonstration gegenüber den anwesenden Eltern die Beschneidung durchgeführt worden sei. Die vom Kläger zitierte Leitlinie gelte nur für medizinisch indizierte, jedoch nicht religiös motivierte Zirkumzisionen. Auch die eigentliche Beschneidung selbst sei nachfolgend entsprechend dem medizinischen Standard durchgeführt worden. Dabei sei kein zu tiefer Einschnitt in das Genitalgewebe vorgenommen worden. Zwar sei es während der Beschneidung zu einer Blutung gekommen. Dabei habe es sich aber lediglich um eine typische Komplikation gehandelt. Nach Eintritt der Komplikation sei der Beklagte zu 3) als erfahrener Facharzt für Urologie und erfahrener Operateur zur Blutstillung hinzugezogen worden; dieser habe mittels Kleber und Koagulation die Blutung ordnungsgemäß zum Stillstand bringen können. Insoweit seien also weder während der Durchführung des Eingriffs noch nach Eintritt der Komplikation irgendwelche vorwerfbaren Versäumnisse aufgetreten. Demnach sei es auch unzutreffend, dass der Kläger nicht habe entlassen werden dürfen. Vielmehr hätten trockene Verhältnisse und ein unauffälliger Befund vorgelegen, weitere Kontrollen hätten nachfolgend nicht stattfinden müssen.
Auch die Rüge einer fehlenden Aufklärung gehe ins Leere. Nach dem Erscheinen mit dem zuvor übersandten Aufklärungsbogen seien die Eltern des Klägers in einem ausführlichen Gespräch von der Operationsschwester – der Zeugen P1 – eingehend über das Vorgehen, die Risiken, die Medikation und Nachsorge sowie Pflege aufgeklärt worden. Im Anschluss an dieses Gespräch sei auch im Rahmen einer kurzen Nachfrage von dem Beklagten zu 2) nochmal das operative Verfahren und die Risiken angesprochen worden; erst dann habe dieser ebenfalls den Aufklärungsbogen wie zuvor bereits die Eltern des Klägers unterzeichnet, so dass von einer regelhaften Aufklärung auszugehen sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Operationsschwester, der das Verfahren und die Risiken bekannt gewesen seien, die wesentliche Aufklärung vorgenommen habe, denn auch der Beklagte zu 2) habe dies dann kurz wiederholt; hier hätten die Eltern des Klägers ja weitere Fragen stellen können. Auch die Aufklärung zur Anästhesie sei ausreichend gewesen, denn der Eingriff der ambulanten rituellen Beschneidung werde bei ihr regelmäßig nur in lokaler Betäubung und nicht in Vollnarkose durchgeführt, so dass dazu auch keine weitere Aufklärung hätte erfolgen müssen. Da sich die Eltern des Klägers gerade für eine solche ambulant durchzuführende Beschneidung entschieden hätten, habe keine Aufklärung über alternative Verfahren erfolgen müssen, die sie zudem gar nicht anbieten würde
Für den Fall, dass hier von Defiziten bei den beiden Aufklärungen auszugehen sei, berufen sich die Beklagten auf die Einrede der hypothetischen Einwilligung, da die Eltern des Klägers den Eingriff ohnehin hätten durchführen lassen und dazu entschlossen gewesen seien.
Die Beklagten bestreiten den behaupteten Harnverhalt bzw. die behaupteten Beeinträchtigungen und Folgen. Allein der Umstand, dass nach einem solchen Eingriff eine Schwellung vorhanden gewesen sei, die übrigens auch noch nach dem stationären Aufenthalt vorgelegen habe, sei nicht ungewöhnlich. Im Übrigen seien im N keine Sanierungseingriffe vorgenommen worden, vielmehr seien nur die Nähte gelockert worden und eine nochmalige Koagulation erfolgt. Wenn hier irgendwelche Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, sei dies allein Folgen der Zirkumzision gewesen, die die Eltern jedoch unbedingt hätten durchführen wollen. Weiter bestreiten die Beklagten Dauerfolgen und rügen, dass das beantragte Schmerzensgeld überhöht sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten von PD. Dr. Q und Frau Dr. H; zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2022 den Sachverständigen PD Dr. Q angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.09.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nahezu in vollem Umfang begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß den §§ 280 Abs. 1, 278, 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2, 249 BGB Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500,00 EUR verlangen. Zudem ist auf der Grundlage der genannten Normen auch Erstattungsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten in dem titulierten Umfang begründet. Darüber hinaus hat auch der Feststellungsantrag ganz überwiegend entsprechend dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg, hier war lediglich hinsichtlich der zukünftigen immateriellen Schäden eine geringfügige Einschränkung vorzunehmen.
Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des der Kammer als fachkompetent bekannten urologischen Sachverständigen PD Dr. Q liegen die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten vor. Dabei ist insbes. davon auszugehen, dass die Aufklärungen sowohl für die operative Beschneidung als solche als auch das dabei angewandte Narkoseverfahren jeweils unzureichend waren bzw. zum Teil offensichtlich völlig fehlten, so dass das Vorgehen der Beschneidung bei den Beklagten am 08.02.2020 insgesamt rechtswidrig war und die Beklagten allein deshalb für alle zurechenbar verursachten Folgen der hier vorgenommenen Beschneidung mit den feststellbaren Auswirkungen gegenüber dem Kläger haften, was zu den tenorierten Ansprüchen führt.
Insgesamt folgt die Kammer insbesondere den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des fachkompetenten Sachverständigen PD Dr. Q zu den medizinisch relevanten Tatsachen und legt diese ihrer Entscheidung zugrunde. Ausgehend davon ergibt sich bezogen auf die erfolgte Titulierung der aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche folgendes:
1.
Das Vorgehen der Beklagten bei der aus rituellen Gründen vorgenommenen Zirkumzision beim Kläger am 08.02.2020 war insgesamt rechtswidrig und führt allein wegen des rechtswidrigen Vorgehens zur Haftung der Beklagten für alle zurechenbar aufgetretenen Folgen dieses Eingriffs.
Insoweit kann die Kammer letztlich sogar die Frage dahingestellt sein lassen, ob das Vorgehen der Beklagten bei der Beschneidung am 08.02.2020 behandlungsfehlerhaft war. Hier mag nach den Ausführungen des Sachverständigen PD. Dr. Q die eigentliche Beschneidung als solche und das Auftreten einer Blutung dabei nicht als behandlungsfehlerhaft zu beanstanden sein, auch wenn hier letztlich noch kein absolut etabliertes Verfahren gewählt wurde. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q spricht aber vieles dafür, dass sowohl das Vorgehen der Blutstillung als solche nach Auftreten der Komplikation zu beanstanden war als auch dabei Versäumnisse in Form einer fehlenden ausreichenden Schmerztherapie vorlagen. Letztlich können diese Fragen aber im Ergebnis ebenso dahingestellt und offenbleiben, wie die Frage, ob hier für die Beurteilung allein die Ausführungen des Sachverständigen PD. Dr. Q maßgeblich sind oder ob auch die zusätzlichen Ausführungen der weiteren Sachverständigen Frau Dr. H heranzuziehen sind, letzteres erscheint der Kammer nach der nachträglich bekannt gewordenen fehlenden Beteiligung eines Anästhesisten an dem gesamten Vorgang der Beschneidung zumindest zweifelhaft, was auch zur Abladung der weiteren Sachverständigen Frau Dr. H für die mündliche Verhandlung geführt hatte.
Diese Fragen können allein deshalb offenbleiben, weil sich eine Haftung der Beklagten ohnehin allein daraus ergibt, dass unter Zugrundelegung des maßgeblichen Beurteilungsmaßstabes für die hier vorgenommene Beschneidung die Aufklärungen des Klägers bzw. dessen Eltern vor der durchgeführten Beschneidung am 08.02.2020 sowohl für den urologischen Bereich des Eingriffs als auch für das dabei gewählte maßgebliche Narkoseverfahren jeweils unzureichend waren und demnach keine wirksamen Einwilligung der Eltern des Klägers für den gesamten Eingriff vorlagen und dieser damit insgesamt rechtswidrig durchgeführt wurde.
a.
Für die Beurteilung des Vorgehens und den zugrunde zu legenden Standard ist maßgeblich, dass hier der kinderurologische und kinderanästhesiologische Facharztstandard als Maßstab für die Anforderungen einer rechtmäßig durchgeführten Beschneidung heranzuziehen ist. Dies gilt damit gleichzeitig auch für die Frage, ob überhaupt von einer wirksamen Einwilligung der Eltern in das Vorgehen ausgegangen werden kann.
Es mag sein, dass rituelle Bescheinigungen eines männlichen Kindes unter bestimmten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zum Beispiel von einem Arzt vorgenommen werden müssen (§ 1631b Abs. 2 BGB), was zwangsläufig in diesem Fall auch für die Frage ordnungsgemäßer Aufklärungen gilt. Diese Voraussetzungen lagen hier aber von vornherein nicht vor, da die Beschneidung beim Kläger nicht innerhalb der ersten 6 Monate vorgenommen wurde, vielmehr war der Kläger bei der Beschneidung bereits 9 Monate alt, so dass dieser Zeitraum deutlich überschritten war.
Damit die Einwilligung der Eltern des Klägers von vornherein nicht unwirksam und damit das Vorgehen der Beklagten zu 2) und 3) nicht von Anfang an rechtswidrig war, musste die Beschneidung also vollständig hinsichtlich des gesamten Vorgehens gem. § 1631d Abs. 1 S. 1 BGB den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen. Dies bedeutet, dass der Eingriff von einem zugelassenen Arzt, der die notwendige Facharztausbildung hat, vorgenommen und dabei sowohl der kinderurologische als auch der kinderanästhesiologische Facharztstandard eingehalten werden musste, ohne dass dabei durch Vereinbarungen davon abgewichen werden konnte (vgl. dazu Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl, § 1631 b, Rdnr. 12, 13).
Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass bei Zugrundelegung dieses ärztlichen Standards auch vor der Durchführung des Eingriffs ordnungsgemäße und vollständige Aufklärungen sowohl für das kinderurologische als auch das anästhesiologische Fachgebiet und damit auch für das maßgebliche Narkoseverfahren vorliegen mussten.
b.
Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen Standards lagen hier aber keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Aufklärungen sowohl für den urologischen Teil des Eingriffs als auch für das bei dem Eingriff anzuwendende Narkoseverfahren und damit den anästhesiologischen Teil vor, so dass mangels ausreichender und ordnungsgemäßer Aufklärung der Eltern des Klägers insgesamt keine wirksame Einwilligung in den Eingriff vom 08.11.2020 vorlag und dieser damit rechtswidrig durchgeführt wurde.
aa.
Zunächst einmal war die notwendige urologische Aufklärung für das Vorgehen der Beschneidung als solche unzureichend, so dass allein deshalb für die Beschneidung als solche keine wirksame Einwilligung der Eltern vorlag.
Hier ist den Eltern des Klägers zwar nach der Dokumentation ein Aufklärungsbogen übersandt worden, der nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q grundsätzlich vom Inhalt her den medizinischen Anforderungen entsprechen würde. Entscheidend ist jedoch, dass ein solcher Aufklärungsbogen allein nicht ausreichend ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass vor einem solchen Eingriff ein den medizinischen Anforderungen entsprechendes Aufklärungsgespräch mit dem Patienten oder hier der Eltern des Klägers für eine wirksame Einwilligung vorliegen muss, in dem von einer für die Aufklärung geeigneten Person der Inhalt des Aufklärungsbogens dem oder den Aufklärungspflichtigen erläutert wird. Daran fehlt es in diesem Fall.
Hier ist letztlich unstreitig, dass die eigentliche Aufklärung in einem ausreichend ausführlichen Gespräch auf der Grundlage des Aufklärungsbogens hinsichtlich der Risiken des operativen Vorgehens nicht von einem Arzt, sondern von der bei der Beklagten zu 1) tätigen Operationsschwester - der Zeugin P1 - vorgenommen wurde, während nachfolgend der Beklagte zu 2) entsprechend dem eigenen Vortrag der Beklagten allenfalls nur noch kurz nachgefragt hat und dies zu einem Zeitpunkt, als die Eltern des Klägers den Bogen bereits unterschrieben hatten.
Insoweit hat bereits der Sachverständige PD. Dr. Q darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen schon aus medizinischer Sicht zu beanstanden ist, wenn auch bei einer allein aus religiösen Gründen vorgenommenen Beschneidung eine Operationsschwester die wesentliche Aufklärung über das Vorgehen und die Risiken vorgenommen hat und nachfolgend allenfalls nur ein kurzes Gespräch mit dem Arzt nachgefolgt ist. Hier hat der Sachverständige bereits darauf hingewiesen, dass die gesamte ausführliche Operationsaufklärung auch aus medizinischer Sicht immer eine ärztliche Tätigkeit ist und deshalb nicht auf nicht-ärztliches Personal delegiert werden kann. Zudem muss die ärztliche Operationsaufklärung in einem ausführlichen Gespräch außer bei Notfällen mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Eingriff erfolgen, damit ein Patient oder seine Eltern genügend Bedenkzeit vor der Erteilung der Einwilligung haben. Dies ist nicht nur aus medizinischer Sicht notwendig, sondern entspricht auch aus rechtlicher Sicht den Grundvoraussetzungen für eine wirksame Aufklärung.
Diese Anforderungen erfüllte die nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte Aufklärung für das operative Vorgehen und damit die Beschneidung als solche nicht, denn diese wurde gerade nicht in einem entsprechend ausführlichen Gespräch durch einen urologischen Facharzt, also den Beklagten zu 2) oder den Beklagten zu 3), sondern von nicht-ärztlichem Personal wie der Zeugin P1 vorgenommen, was nicht ausreichend war. Es genügte auch nicht, dass der Beklagte zu 2) unmittelbar vor dem Eingriff hinsichtlich der Frage einer Aufklärung noch mal nachgefragt haben will, zumal dadurch auch die zeitlichen Vorgaben nicht gewährleistet waren. Insoweit hätte die gesamte Aufklärung hier von einem urologischen Facharzt, also dem Beklagten zu 2) oder dem Beklagten 3) rechtzeitig vor dem Eingriff im Rahmen eines ausführlichen Gespräches mit den Eltern des Klägers vorgenommen werden müssen. Dies war nicht der Fall, so dass die Aufklärung der Eltern des Klägers als Grundlage für eine wirksame Einwilligung bezogen auf den urologischen Teil des Eingriffs als solche bereits unzureichend war und dies damit die Einwilligung der Eltern des Klägers in den Eingriff allein deshalb unwirksam gemacht hat.
bb.
Zudem hätte hier für das bei dem Eingriff zum Einsatz gekommene Narkoseverfahren ebenfalls eine ausführliche Aufklärung erfolgen müssen, eine solche liegt überhaupt nicht vor.
Insoweit hätte eine wirksame Einwilligung vorausgesetzt, dass bezüglich der Narkose eine Aufklärung über die verschiedenen denkbaren Verfahren und insbesondere die dabei denkbaren Möglichkeiten mit den unterschiedlichen Wirkungen hätte erfolgen müssen. Dabei hätten insbesondere bei Anwendung einer lediglich lokalen Betäubung auch die diesbezüglichen Nachteile aufgezeigt werden müssen, insbesondere hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass eine allein örtliche Betäubung bei einem Kleinkind zu keiner sicheren kompletten Schmerzausschaltung führen kann, was insbesondere dann von Bedeutung werden kann, wenn - wie hier - bei dem Eingriff Komplikationen auftreten.
Eine solche ausführliche Aufklärung über die verschiedenen denkbaren Narkoseverfahren sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile und insbesondere auch eine Darlegung der Nachteile einer lediglich lokalen Betäubung, wenn allein diese zum Einsatz kommt, hat in dem notwendigen Umfang überhaupt nicht stattgefunden, eine solche Aufklärung in dem dargestellten Umfang behaupten nicht einmal die Beklagten, so dass auch insoweit die maßgebliche Grundlage für eine wirksame Einwilligung der Eltern fehlte.
Es mag sein, dass die Beklagte zu 1) für die ambulant bei ihr durchgeführten Beschneidungen ohnehin nur eine lokale Betäubung anbietet. Dies entbindet die Beklagten, wenn dabei auch der notwendige Facharztstandard gewahrt werden muss, jedoch nicht vor einer ordnungsgemäßen Aufklärung über alternative Narkoseverfahren und insbesondere auch über die Nachteile der bei ihnen lediglich angebotenen lokalen Betäubung. Nur dann, wenn eine solche Aufklärung erfolgt wäre, hätten die Eltern des Klägers unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des Klägers entscheiden können, ob der Eingriff überhaupt weiter ambulant bei der Beklagten zu 1) mit einem gegebenenfalls unzureichenden Narkoseverfahren und einer nicht ausreichenden Schmerzausschaltung durchgeführt werden sollte oder ob es hier alternative Möglichkeiten gegeben hätte, selbst wenn die Beschneidung als solche hätte durchgeführt werden sollen.
Da eine solche umfassend notwendige Aufklärung hinsichtlich des gewählten Narkoseverfahrens nicht erfolgt ist, war auch insoweit hinsichtlich dieses Teils des Eingriffs die erfolgte Aufklärung - eine solche hat ja bezüglich des Narkoseverfahrens überhaupt nicht stattgefunden - unzureichend.
cc.
Insgesamt lagen also wegen der unzureichenden Aufklärungen einerseits hinsichtlich der Beschneidung sowie des operativen Vorgehens und andererseits hinsichtlich der fehlenden Aufklärung für das bei der Beschneidung zum Einsatz gekommene Narkoseverfahren und anderer Alternativen keine ordnungsgemäßen Grundlagen für die Erteilung einer wirksamen Einwilligung der Eltern in den Eingriff vom 08.02.2020 vor. Dies führte damit dazu, dass die von den Eltern erteilte Einwilligung in den Eingriff insgesamt unwirksam und damit die durchgeführte Beschneidung vom 08.02.2020 rechtswidrig war.
c.
Insoweit können sich die Beklagten angesichts der unzureichenden Aufklärungen und der dadurch begründeten Unwirksamkeit der Einwilligung der Eltern des Klägers auch nicht auf den Einwand einer hypothetischen Einwilligung und eine dadurch begründete Heilung der Unwirksamkeit der Einwilligung berufen.
Genügt eine Aufklärung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen oder fehlt diese völlig, kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass ein Patient auch im Falle einer ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung in eine Maßnahme oder eine bestimmte Behandlung gleichwohl eingewilligt hätte (§ 630 h Abs. 2 Satz 2 BGB). An einen dahingehenden Nachweis, der dem Behandelnden obliegt, sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht über diesen Weg der Aufklärungsanspruch eines Patienten und dessen Selbstbestimmungsrecht unterlaufen wird. Gedankliche Grundvoraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist dabei stets die Hypothese einer ordnungsgemäßen und insbesondere auch umfassenden bzw. vollständigen Aufklärung (vgl. auch dazu BGH NJW 1991,2342; BGH NJW 2019,3072(3074) = MDR 2019,1131; BGH NJW 2022,2682).
Dabei obliegt dem Arzt für seine Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung gleichwohl in den Eingriff eingewilligt, die Beweislast jedoch erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Gerichts plausibel macht, dass er, wären ihm rechtzeitig alle wesentlichen Risiken des Eingriffs oder mögliche Alternativen verdeutlicht worden, in den Eingriff so nicht eingewilligt hätte oder zumindest vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (vgl. dazu z Bsp.: BGH NJW 2019,3072(3074); BGH NJW 2022,2682; BGH NJW 2005,1718(1719) = VersR 2005, 836).
Insoweit sind dabei an die Pflicht eines Patienten zur Substanziierung des Vorbringens, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung der Eingriff nicht durchgeführt worden oder der Aufzuklärende zumindest in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, um dem Selbstbestimmungsrecht eines Patienten ausreichend Rechnung zu tragen. Dabei ist allein auf die persönliche Entscheidungssituation des jeweiligen Patienten abzustellen. Zudem ist auch beim Entscheidungskonflikt gedankliche Grundvoraussetzung wie bei der hypothetischen Einwilligung als solche stets die Hypothese einer ordnungsgemäßen und insbesondere auch vollständigen Aufklärung und die dadurch dann bei dem Patienten begründeten Situation (vgl. dazu: BGH NJW 1991,2342 = VersR 1991,547(548); BGH-NJW 2019,3072(3074) = MDR 2019,1131; BGH-NJW 2022,2682).
Diese Grundsätze gelte natürlich nicht nur, wenn es um die eigentliche Risikoaufklärung bezüglich der Risiken eines operativen Eingriffs geht, sondern auch dann, wenn der Arzt dem Patienten mehrere, aus medizinischer Sicht indizierte oder in Betracht kommende Behandlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten und Risiken darzustellen und über sie aufzuklären hat, denn auch die Aufklärung über die bestehenden unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist damit Grundvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Aufklärung für eine rechtmäßige Behandlung.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die Eltern des Klägers bei einer vollständigen und ordnungsgemäßen Aufklärung über die Risiken des Eingriffs rechtzeitig vor der vorgenommenen Beschneidung und insbesondere auch über die unterschiedlichen Möglichkeiten des Narkoseverfahrens mit den Besonderheiten einer bloß lokalen Betäubung und einer dadurch nicht gewährleisteten ausreichenden Schmerzausschaltung nicht zumindest in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wären, was zwangsläufig dazu geführt hätte, dass der Eingriff insgesamt oder jedenfalls so am 08.02.2020 nicht durchgeführt worden wäre.
Es mag sein, dass die Eltern des Klägers bei ordnungsgemäßer und umfassender Aufklärung möglicherweise die Beschneidung gleichwohl hätten durchführen lassen. Insoweit hat die Mutter des Klägers bei der mündlichen Anhörung, die vor einer Entscheidung über die Frage einer hypothetischen Einwilligung immer erfolgen muss (vgl. dazu BGH NJW 2015,74; BGH NJW 1990,2928; BGH-NJW 2022,2682 ff.), immerhin Aspekte genannt, die Zweifel begründen könnten, ob die Beschneidung dann tatsächlich durchgeführt worden wäre. Insoweit lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Eltern des Klägers und insbesondere die Mutter des Klägers dann, wenn auch die unterschiedlichen Möglichkeiten der Anästhesie und insbesondere die Nachteile einer lediglich örtlichen Betäubung als gegebenenfalls unzureichendes Narkoseverfahren und einer dadurch nicht gewährleisteten ausreichenden Schmerzausschaltung umfassend dargestellt worden wären, den Eingriff bei den Beklagten so in der Form nicht hätte durchführen lassen, sondern, wenn überhaupt, eine Institution oder eine Klinik gewählt hätte, in der die Beschneidung in Allgemeinanästhesie und damit mit umfassender Schmerzausschaltung durchgeführt worden wäre. Wäre dies nicht möglich gewesen, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Eingriff letztlich dann überhaupt nicht vorgenommen worden wäre.
In jedem Falle lässt sich nicht feststellen, dass bei ausreichender und umfassender Aufklärung sowohl über die Risiken des operativen Vorgehens als auch über die unterschiedlichen Möglichkeiten des Narkoseverfahrens mit den Nachteilen der bloß örtlichen Betäubung, die von den Beklagten lediglich angeboten wird, jedenfalls der Eingriff vom 08.02.2020 so und insbesondere auch bei der Beklagten zu 1) nicht durchgeführt worden wäre.
Muss man davon ausgehen, liegen die Voraussetzungen für eine hypothetische Einwilligung und damit eine Heilung der unzureichenden Aufklärung zur Überwindung der unwirksamen tatsächlichen Einwilligung nicht vor, so dass es dabei verbleibt, dass der durchgeführte Eingriff vom 08.02.2020 rechtswidrig war und die Beklagten deshalb haften.
2.
Für die damit bereits jetzt eingetretenen Folgen sowie für die durch das rechtswidrige Vorgehen verursachten konkreten und voraussehbaren Beeinträchtigungen hält die Kammer das vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 6.500,00 Euro in jedem Fall für angemessen.
In diesem Rahmen hat die Kammer berücksichtigt, dass entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q zu den unmittelbaren Beeinträchtigungen und Beschwerden die erlittenen peri- und postoperativen Schmerzen gehören, die reaktiv auch zum Harnverhalt geführt hätten. Dass hier als Folge der aufgetretenen Komplikation der Blutung angesichts unzureichenden Schmerzausschaltung bei der vorgenommenen Versorgung erhebliche Schmerzen für den Kläger aufgetreten sind, hat der Sachverständige bestätigt, dies wird offensichtlich auch durch das Video, welches der Kläger bzw. seine Eltern zur Akte gereicht haben, nachhaltig bestätigt.
Weiter hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass auch der Harnverhalt weitere Schmerzen verursacht habe, da die Harnblase sich nicht habe entleeren können. Auch der Harnverhalt ist eine typische Folge der hier aufgetretenen Komplikation des rechtswidrig durchgeführten Eingriffs.
Weiter ist bei der Schmerzensgeldbemessung als Folge der aufgetretenen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der unzureichenden Wundversorgung unmittelbar nach der Entlassung aus der Praxis der Beklagten zu 1) ein weiterer stationärer Aufenthalt notwendig wurde, bei dem zudem eine operative Revision des Wundgebietes in Narkose erforderlich wurde und sich angeschlossen hat. Zudem hat dies angesichts der Komplikationen einen mehrtägigen weiteren stationären Aufenthalt mit fortgesetzter Schmerztherapie und intravenöser Verabreichung einer Antibiose erfordert und auch nach der Entlassung aus der stationären Behandlung war in der Folgezeit eine weitere Schmerzbehandlung über einen längeren Zeitraum notwendig, bis der Kläger letztlich mittelfristig beschwerdefrei geworden ist. Hier hat der Sachverständige bestätigt, dass die behandelnde Kinderärztin eine notwendige Schmerztherapie über mehrere Wochen vermerkt hat.
Soweit in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde, dass beim Kläger auch eine Berührungsempfindlichkeit vorliegt, lässt sich dies so nicht feststellen, da dies jedenfalls in den Unterlagen so nicht beschrieben ist und ausweislich des Berichts der Kinderärztin das Genitale mittlerweile unauffällig sein soll.
Ob langfristig negative Operationsfolgen zusätzlich eintreten, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht feststellen, dies kann deshalb bei der Schmerzensgeldbemessung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden, hier muss die langfristige Entwicklung beim Kläger erst abgewartet werden. Diese weitergehend zumindest denkbar und gegebenenfalls in Zukunft noch auftretenden Folgen können demnach nur im Rahmen des Feststellungsantrages als zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht voraussehbare Beeinträchtigung berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung aller aufgetretenen Folgen und der erheblichen Schmerzen aufgrund der unzureichenden Schmerzausschaltung sowie einer weitergehenden operativen Revision mit einem weiteren stationären Aufenthalt und den damit verbundenen Auswirkungen hält die Kammer insgesamt das vom Kläger geltend gemachte und seiner Vorstellung entsprechende Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro auch so in jedem Fall für angemessen, so dass dies entsprechend der Vorstellung des Klägers zuerkannt wird.
3.
Auch der Feststellungsantrag ist im tenorierten Umfang begründet.
Insoweit reicht die diesbezügliche Möglichkeit aus, dass als Folge des fehlerhaften Vorgehens materielle Schäden und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht voraussehbare weitere immaterielle Beeinträchtigungen auftreten können.
Zwar hat der Sachverständige nicht feststellen können, dass langfristig negative Operationsfolgen der vorgenommenen rechtswidrigen Beschneidung auftreten werden, andererseits ist es aber nicht ausgeschlossen, dass langfristige negative Operationsfolgen in ihren Auswirkungen für die weitere Lebensführung noch auftreten können, was sich erst nach Pubertätsabschluss einigermaßen sicher beurteilt lässt. Demnach ist zwar aktuell noch kein Dauerschaden feststellbar, einen solchen hat der Sachverständige angesichts der nicht vorhersehbaren Entwicklung aber auch nicht ausschließen können.
Sollten sich tatsächlich solche möglichen Dauerfolgen im Rahmen der weiteren Entwicklung des Klägers verwirklichen und diese auf die rechtswidrige Beschneidung zurückzuführen sein, können weitergehenden Ansprüche in Betracht kommen, so dass allein deshalb der Feststellungsantrag im tenorierten Umfang Erfolg hat.
Dieser musste lediglich geringfügig dahingehend eingeschränkt werden, dass nicht alle zukünftigen immateriellen Folgen, sondern nur diejenigen, die zum jetzigen Zeitpunkt eben noch nicht vorhersehbar sind, weitergehende Ansprüche begründen können.
4.
Weiter kann der Kläger auch Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in dem geltend gemachten Umfang verlangen.
Insoweit war der Kläger berechtigt, sich für seine außergerichtliche Rechtsverfolgung anwaltlicher Hilfe zu bedienen und diese mittels eines Anwaltes geltend zu machen. Demnach stellen auch die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten einen erstattungsfähigen Schaden dar. Da gegen die Berechnung ausgehend von einer 1,3-Geschäftsgebühr und bei Zugrundelegung des Wertes, der auch dem Erfolg der Klage entspricht, keine Bedenken bestehen, ist die Klage im titulierten Umfang begründet, wobei ein Teilbetrag an den Kläger zu leisten ist, den dieser selbst übernommen hat, die weitergehenden außergerichtlichen Kosten sind an die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu zahlen, die diese weitergehenden Kosten getragen hat.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288, 280 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.