Arzthaftung nach Hüft-TEP: Kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler bei Revisionsverlauf
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Fehlplanung und zu großer Hüft-TEP sowie Folgen eines Pfannenwechsels. Das LG wies die Klage nach Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmung ab. Ein Behandlungsfehler (u.a. fehlende/fehlerhafte Prothesenplanung, 3D-Planung, Indikation, Prothesenauswahl) sei nicht feststellbar; die Pfannenbodenschädigung beruhe wahrscheinlich auf einem unvermeidbaren Haarriss. Auch die Nervenläsionen bei der Revision seien als schicksalhaftes Risiko einzuordnen; zudem sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Ausgang: Schmerzensgeld- und Feststellungsklage wegen behaupteter Fehlbehandlung und Aufklärungsmängeln vollständig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers oder einer rechtswidrigen Behandlung mangels wirksamer Einwilligung voraus.
Eine präoperative Prothesenplanung anhand zweidimensionaler Röntgenbildgebung kann dem medizinischen Standard genügen; eine dreidimensionale Planung ist nicht schon deshalb geschuldet, weil sie zusätzliche Informationen liefern könnte.
Aus der Verwendung unterschiedlicher Implantatsysteme und -größen in Primär- und Revisionsoperation können für sich genommen keine belastbaren Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Erstimplantatgröße gezogen werden.
Komplikationen bei Revisionsoperationen, insbesondere Nervenläsionen in unmittelbarer anatomischer Lagebeziehung, können auch ohne Behandlungsfehler als schicksalhafte Risikoverwirklichung anzusehen sein, wenn das Vorgehen lege artis ist.
Eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung kann durch einen individualisierten Aufklärungsbogen und die glaubhafte Darstellung der üblichen Aufklärungspraxis des aufklärenden Arztes belegt werden; konkrete Prozentangaben zu Risikosteigerungen sind nicht zwingend erforderlich.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 26 U 46/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzpflicht für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, resultierend aus einer angeblich fehlerhaften stationären Behandlung im Krankenhaus bei der Beklagten zu 2) durch den Beklagten zu 1) in der Zeit vom 12.01.2017 bis zum 07.06.2017.
Die Klägerin, die ihren Beruf als gelernte medizinisch pharmazeutische Assistentin vor dem streitgegenständlichen Eingriff in Vollzeit ausübte, leidet seit ihrer Kindheit an einer Hüftdysplasie. In der Kindheit wurde eine zweifache Umstellungsosteotomie notwendig, die Klägerin litt aufgrund der Grunderkrankung unter einer fortgeschrittenen Hüftgelenksarthrose (Coxarthrose).
Im Jahr 2014 wurde die Klägerin beim Beklagten zu 1) vorstellig, um sich aufgrund von Schmerzen zunächst vorbeugend über die Indikation und die Möglichkeiten eines operativen Eingriffs an ihrer Hüfte zu informieren. Der Beklagte zu 1) riet zu einer zementfreien Hüftgelenktotalendoprothese rechts (Hüft-TEP).
Die Beschwerden der Klägerin verschlimmerten sich, sodass sie im Oktober 2016 erneut vorstellig wurde. Es wurde ein erneutes Röntgenbild gefertigt. Der Beklagte zu 1) bejahte die Operationsindikation. Die Klägerin entschied sich dazu, den operativen Eingriff durchzuführen.
Nach stationärer Aufnahme der Klägerin am 18.01.2017 wurde ein Aufklärungsgespräch durch den Zeugen L mit der Klägerin geführt. Der zugehörige Aufklärungsbogen zeigt zahlreiche individualisierte Eintragungen. Es sind mögliche Komplikationen vermerkt.
Die Operation wurde mithilfe einer Röntgenaufnahme zweidimensional digital geplant.
Am 19.01.2017 wurde der Eingriff durch den Beklagten zu 1) als Oberarzt der Klinik der Beklagten zu 2) durchgeführt. Es wurde rechtsseitig eine zementfreie Hüftgelenktotalendoprothese gewählt (Pfanne ALLOVIT Größe S/48, Schaftgröße 02, Keramikkopf S). Intraoperativ zeigte sich erwartungsgemäß eine dysplastische Hüftgelenkpfanne rechts. Die Pfannenkomponente konnte nach der entsprechenden Fräsung des Pfannenlagers eingesetzt werden.
Der postoperative stationäre Behandlungsverlauf war unauffällig. Die Wundheilung verlief reizlos und die Röntgenkontrollen zeigten eine regelrechte Implantatlage. Postoperativ konnte die Klägerin unter physiotherapeutischer Anleitung an Unterarmgehstützen mobilisiert werden. Es wurde eine Beinlängendifferenz zu Ungunsten der linken Seite von 1,5 cm diagnostiziert. Es erfolgte ein entsprechender Ausgleich von 1 cm für das linke Bein. Das rechte Bein durfte sie für sechs bis acht Wochen nicht voll belasten, um die Einheilung der Prothese nicht zu gefährden. Die Klägerin wurde am 25.01.2017 aus der stationären Behandlung entlassen.
Nachdem das Bein wieder einer Vollbelastung ausgesetzt wurde stellte sich die Klägerin aufgrund von Schmerzen im Mai 2017 erneut vor. Es zeigte sich eine Pfannendislokation mit Fraktur des Pfannenbodens nach Implantation der Hüftgelenktotalendoprothese rechts in nativen Röntgenbildern und in der Computertomographie. Aufgrund dieses Befundes wurde mit der Klägerin ein Pfannenwechsel besprochen.
Am 24.05.2017 wurde der Pfannenwechsel am rechten Hüftgelenk nach entsprechender Aufklärung durchgeführt. Als Revisionsimplantat wurde eine verschraubte Stützschalenpfanne in Kombination mit einer einzementierten Kunststoffpfanne der Größe 42, 32 mm Metallkopf gewählt.
Postoperativ zeigte sich bei der Klägerin eine neurologische Ausfallsymptomatik am rechten Bein. Eine umgehend durchgeführte fachärztliche neurologische Untersuchung bestätigte eine Läsion am Nervus femoralis mit hierdurch verursachter proximaler Parese des rechten Beines. Weiter bestand auch der Verdacht auf Läsion des Nervus gluteus superior.
Nach intensiver physiotherapeutischer und krankengymnastischer Behandlung einschließlich einer Neuro- und Muskelstimulation mittels TENS-Gerät wurde die Klägerin am 07.06.2017 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen.
Vor dem streitgegenständlichen Eingriff arbeitete die Klägerin Vollzeit im Universitätsklinikum Essen. Im Jahr 2016 verdiente sie brutto 37.676,69 EUR, netto 24.838,22 EUR. Nach dem Eingriff bezog die Klägerin 78 Wochen lang Krankengeld. Seit ihrer Eingliederung arbeitet die Klägerin nach dem Ende des Krankengeldes wieder Vollzeit.
Die Klägerin behauptet, es sei unterlassen worden, vor der Erstoperation die benötigte Prothesengröße genau zu überprüfen. Insofern habe keine ordnungsgemäße Prothesenplanung stattgefunden. Wäre eine ordnungsgemäße Prothesenplanung durchgeführt worden, hätte diese ergeben, dass die Pfanne ALLOVIT Größe S/48, Schaftgröße 02, Keramikkopf S zu groß gewesen sei. Es sei richtigerweise die Prothese mit einer Pfanne in der Größe der Zweit-OP einzusetzen gewesen (Gr. 42, 32 mm Metallkopf). Die unterlassene Befunderhebung sei als grober Behandlungsfehler zu werten. Die Beklagten seien nach „Modus Operandi Trial and Error“ vorgegangen.
Durch diesen groben Behandlungsfehler leide sie unter starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Sie könne sich nur mithilfe von Unterarmgehstützen fortbewegen. Treppensteigen sei nur sehr eingeschränkt unter schweren Schmerzen möglich.
Der grobe Behandlungsfehler sei zuerst in der fehlenden Befunderhebung zur notwendigen Größe der Prothese zu sehen. Weiter im dann durchgeführten Einsatz der zu großen Hüftprothese. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien kausal hierauf zurückzuführen und zumindest ab Überschreitung der Rekonvaleszenzdauer nach lege artis durchgeführter Operation dem Behandlungsfehler zuzuordnen. Ebenfalls sei der zweite operative Eingriff als Primärschaden der fehlerhaften Erstoperation zuzuordnen, denn ohne den Fehler wäre auch die zweite Operation nicht notwendig geworden.
Im Aufklärungsgespräch sei sie nicht darüber informiert worden, dass das neue Gelenk gegebenenfalls nicht passe. Die Klägerin habe darauf vertraut, dass alles seine Richtigkeit habe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte die Klägerin sich in einem Entscheidungskonflikt befunden, jedenfalls hätte sie auf eine ordnungsgemäße Prothesenplanung bestanden.
Ob sich bei der zweiten Operation ein aufgeklärtes OP-Risiko verwirklicht habe oder auch hier ein Aufklärungsmangel vorliege, könne dahinstehen. Denn der operative Eingriff sei ausschließlich wegen des Einsatzes der zu großen Hüftprothese notwendig geworden.
Es sei nicht absehbar, ob die Klägerin ihren Beruf auch in Zukunft weiter ausüben könne. Ein erheblicher Erwerbsschaden sei zu befürchten. Die Klägerin sei seit den streitgegenständlichen Operationen bei der Beklagten vom Schichtdienst und Wochenenddienst befreit. Sie dürfe keine Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5 kg tragen. Auch müsse sie sich nur noch an einem Arbeitsplatz aufhalten (nicht mehr an mehreren), weil sie hinsichtlich der Mobilität stark eingeschränkt sei.
Zudem sei sie in der Haushaltsführung stark eingeschränkt. Sämtliche Tätigkeiten, die Geh- und Standsicherheit erforderten seien erschwert.
Weiterhin seien psychische Folgeschäden zu befürchten, weil die Klägerin mit der derzeitigen Situation und der daraus resultierenden Existenzgefährdung stark überfordert sei. Ebenfalls könne nicht gesagt werden, ob die Klägerin im „Worst-Case-Szenario" später einmal derart immobil werde, dass sie sogar auf einen Rollstuhl angewiesen sein werde.
Neben einem Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 EUR begehrt die Klägerin die Feststellung der Zahlungsverpflichtung für weitere immaterieller und materieller Schäden. Die Klägerin beziffert den Feststellungsantrag überschlägig für den Erwerbsschaden mit 22.845,84 EUR, für den Haushaltsführungsschaden mit 63.245,00 EUR und für schadensbedingte Mehraufwendungen mit 5.000,00 EUR, wobei der vorläufige Streitwert zum Feststellungsantrag mit 80% angegeben wird. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die S. 10 ff. der Klageschrift vom 26.06.2018 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
1.) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2018.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 2.976,79 € von der Gebührenrechnung ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.
3.) Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen aus Anlass der Hüft-TEP Implantation rechts vom 19.01.2017 und des Pfannenwechsels rechts vom 24.05.2018, sowie solche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin folgen und die auf der streitgegenständlichen Handlung der Beklagten beruhen, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend, die Ansprüche bestünden nicht, da die Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten lege artis erfolgt sei.
Die Klägerin sei ordnungsgemäß und individuell über ihren Befund, die Operation und Risiken aufgeklärt worden. Insbesondere sei die Klägerin dabei auch über die Risiken des Verbleibens einer Beschwerdesymptomatik, einer Lockerung der Prothese sowie des Erfordernisses weiterer Operationen aufgeklärt worden.
Rein vorsorglich berufen sich die Beklagten auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Ausweislich des Aufklärungsbogens „Hüftgelenkendoprothese" sei die Klägerin über Risiken wie beispielsweise Lähmung, Nerven- und Gefäßverletzung, Lockerung und gegebenenfalls weitere Operationen aufgeklärt worden. Ausweislich des Aufklärungsbogens „Transfusion von Fremdblut oder Fremdblutbestandteilen" seien mit der Klägerin unter anderem die Risiken des Eingriffs Embolie, Schock, Sepsis und Tod erörtert worden. Gleichwohl habe die Klägerin in Kenntnis dieser Risiken bis hin zum Tod in den Eingriff eingewilligt. Die Klägerin habe unter einer erheblichen Beschwerdesymptomatik gelitten. Sie hätte daher dem streitgegenständlichen Eingriff in jedem Fall zugestimmt.
Die Prothesenplanung sei unter Beachtung des individuell vorliegenden Befundes sorgfältig erfolgt. Insbesondere sei die Größe der Prothese aus der allein maßgeblichen ex-ante-Sicht nicht fehlerhaft zu groß gewählt worden.
Die Operation selbst sei nach dem fachmedizinischen Standard durchgeführt worden.
Ein bestrittener Behandlungsfehler sei jedenfalls für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden nicht kausal geworden. Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor.
Aus der mit der Klageschrift vorgelegten Anlage K 10 gehe hervor, dass die behaupteten Einschränkungen zur Erwerbstätigkeit der Klägerin am 11.04.2017 zwar empfohlen worden seien, jedoch lediglich für einen Zeitraum für die nächsten drei Monate, also bis Anfang/Mitte Juli 2017. Eine dauerhafte Einschränkung gehe hieraus gerade nicht hervor. Der angebliche monatliche Erwerbsschaden werde insoweit bestritten. Im Übrigen müsse sich die Klägerin diesbezüglich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, so insbesondere die täglichen Fahrtkosten Mühlheim/Essen.
Die Schmerzensgeldvorstellungen und der Haushaltsschaden seien zudem übersetzt und Mehrkosten nicht dargelegt.
Die Kammer hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung des Zeugen L. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2021 sein Gutachten erläutert und zu den Einwendungen der Klägerin Stellung genommen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 09.04.2019, Bl 119 ff sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2021, Bl. 268 ff. verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen aus keinem rechtlichen Grund Schmerzensgeld- und / oder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu. Es kann weder festgestellt werden, dass die Klägerin durch die Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist, noch dass die durchgeführten Eingriffe mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig waren.
Ein Behandlungsfehler ist nicht feststellbar. Die Kammer folgt insofern zunächst den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N in seinem schriftlichen Gutachten vom 09.04.2019 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2021.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend.
Die Hüftimplantation rechts vom 19.01.2017 war medizinisch indiziert und auch Methode der Wahl. Bei der Patientin lag eine erhebliche Hüftgelenkarthrose rechts bei vorbestehender Dysplasie der Hüfte vor. Bei solch einer schweren Dysplasie mit der bereits fortgeschrittenen Arthrose sind alternative Verfahren wie eine Umstellungsoperation, auch in Anbetracht des Lebensalters, laut dem Sachverständigen nicht indiziert. Die Klägerin litt zudem unter einem nicht unerheblichen Leidensdruck. Aufgrund der fortgeschrittenen Hüftgelenkarthrose war zuvor bereits mit einer Umstellungsoperation behandelt worden.
Die Beklagten haben es auch nicht behandlungsfehlerhaft unterlassen, eine ordnungsgemäße Prothesenplanung vorzunehmen.
Für die Implantation der Hüftgelenktotalendoprothese rechts vom 19.01.2017 lag eine präoperative Prothesenplanung vom 12.01.2017 vor. Es zeigte sich auch eine regelrechte Implantierbarkeit der geplanten Schaftkomponente Typ B und eine ausreichende Verankerung schien möglich. Dem steht nicht entgegen, dass man auf dem Bild erkennen kann, dass die Pfannenkomponente über den Pfannenboden in Richtung des kleinen Beckens minimal hinausragte. Dies spricht für eine ausreichende Stabilität der implantierten Pfanne.
Eine dreidimensionale Planung ist nicht medizinischer Standard und war im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund der Besonderheiten des Falls notwendig. Der Operateur musste über die Möglichkeiten einer solchen Planung auch nicht gesondert aufklären. Es hätte damit der Vorteil bestanden, auf Grund der Dreidimensionalität die Knochenstärke feststellen zu können.
Auf zweidimensionalen Röntgenbildern lässt sich – genau wie bei einer dreidimensionalen Bildgebung – nicht feststellen, ob eine ausreichende Verankerung im konkreten Fall erreicht wird, da auf diesen nicht festgestellt werden kann, wie fest die Prothese sitzt. Mit dem hier gewählten Press Fit Verfahren ist es jedoch möglich, die Pfanne tief in das Becken hinein zu stabilisieren.
Der Operateur arbeite laut dem Sachverständigen zunächst mit einer Probepfanne. Ergebe das Einschlagen der Probepfanne, dass eine genügende Stabilität nicht erreichen werden könne, so sei es jederzeit möglich, auf eine Abstützpfanne mit Stützschale zu wechseln, die mit 6 mm Schrauben fest im Becken verankert werde.
Da der Beklagte zu 1) einen solchen Umstieg nicht vorgenommen habe geht der Sachverständige davon aus, dass der Beklagte zu 1) der Auffassung gewesen sei, dass die Pfanne im Press Fit Verfahren ausreichend stabil eingebracht werden konnte. Die Prüfung, ob das Press Fit Verfahren eine ausreichende Stabilität der Pfanne gewährleistet werde im Operationsbericht nicht vermerkt.
Es war zur Überzeugung der Kammer auch nicht erforderlich, für die Klägerin eine Individualprothese anzufertigen, weil die Standardprothesen nicht passten. Die Verwendung einer Individualprothese ist nur bei einer extremen Dysplasie indiziert, die hier nicht vorgelegen hat. Die Verwendung einer Individualpfanne wäre nur dann zu erwägen gewesen, wenn eine ausreichende Verankerung der Pfanne im Press Fit Verfahren oder mit Hilfe einer Abstützschale nicht zu erreichen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall war die Individualprothese keine Alternative.
Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Pfanne bei der Erstoperation vom 19.01.2017 fehlerhaft zu groß gewählt worden ist. Bei der Pfanne handelt es sich nicht um die kleinste vorhandene Größe in dem Pfannensystem. Aus der Tatsache, dass bei der Erstoperation eine Pfannengröße 48 mm und bei der Revisionsoperation eine solche von 42 mm gewählt hat, können zudem keine Rückschlüsse dergestalt gezogen werden, dass die Pfanne ursprünglich zu groß gewählt wurde. Bei der Revisionsoperation wurde ein ganz anderes Pfannensystem verwendet.
Die aufgehobene Kontinuität des Beckenrings sei vielmehr damit zu erklären, dass sich beim Einschlagen der Pfanne höchstwahrscheinlich ein vom Operateur nicht zu bemerkender und hier auch unvermeidbarer Haarriss gebildet habe. Dieser Haarriss, der sich nach Vollbelastung zu einer Fraktur ausgeweitet habe, habe durch die komplexe Fraktursituation im Bereich des Pfannenbodens zu einer aufgehobenen Kontinuität des Beckenringes geführt.
Bei den Schädigungen des Nervus femoralis rechts und des Nervus gluteus superior rechts bei der Revisionsoperation vom 24.05.2017 handelt es ebenfalls nicht um einen Behandlungsfehler, sondern um einen schicksalhaften Verlauf durch Verletzungen im Rahmen der Revisionsoperation. Bei Revisionseingriffen rund um die Hüftgelenkpfanne herum sind die beiden betroffenen Nerven in unmittelbarer anatomischer Lagebeziehung und daher auch gefährdet. Über dieses Risiko wurde die Klägerin präoperativ ausweislich der Dokumentation auch aufgeklärt.
Vorliegend ist die Kammer nach der Beweisaufnahme zudem davon überzeugt, dass die Klägerin auch über die Risiken des Ersteingriffs umfangreich und ausreichend aufgeklärt wurde.
So hat die Klägerin zunächst selbst ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) mit ihr mehrfach über die Risiken der Operation gesprochen habe.
Auch hat der Zeuge L glaubhaft versichert, dass er den hier als Dokumentation vorliegenden, von ihm unterschriebenen Bogen mit dem Patienten durchgehe, insbesondere die markierten Teile des Bogens bespreche und auch die Risiken, die handschriftlich noch hinzugefügt seien, gesondert bespreche. Grunderkrankungen, wie hier, die ein erhöhtes Risiko nach sich zögen, würden in der Regel ebenfalls mit dem Patienten besprochen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge sich nicht mehr konkret an die Person der Klägerin und das Gespräch erinnerte. Dies liegt bei einer Jahre zurückliegenden Standardsituation vielmehr in der Natur der Sache.
Die Kammer ist ausweislich des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Zeugen in Verbindung mit dem ausführlich individualisierten Aufklärungsbogens davon überzeugt, dass die Klägerin hier über die Eingriffsrisiken, die aufgrund ihrer Grunderkrankung erhöht waren ausreichend aufgeklärt wurde.
Wie der Sachverständige bekundet hat, ist auch nicht zu beanstanden, ein erhöhtes Risiko aufgrund der Grunderkrankung allgemein zu erläutern. Der Klägerin dies anhand von konkreten Prozentzahlen zu verdeutlichen ist hingegen nicht notwendig.
Der Erteilung einer Schriftsatzfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme bedurfte es nicht, da insoweit keine neuen Aspekte aufgetreten sind, die nicht schon Gegenstand der gutachterlichen Bewertung waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 92.872,67 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.