Zahnärztliche CMD-Behandlung: grober Fehler durch definitive Frontversorgung vor Therapiebiss
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen behaupteter zahnärztlicher Fehlbehandlung Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie Rückzahlung des Honorars. Das LG bejahte Behandlungsfehler, insbesondere die definitive Frontzahnsanierung ohne vorherige konsequente CMD-/Schienentherapie und Herstellung eines therapeutischen Bisses. Dies stelle einen groben Behandlungsfehler dar und führe zur Beweislastumkehr für die haftungsausfüllende Kausalität. Zugesprochen wurden die Rückzahlung des Honorars (3.752,50 €) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden; im Übrigen blieb die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Honorarrückzahlung und Feststellung zugesprochen; übrige Ansprüche dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine definitive prothetische Versorgung im Frontzahnbereich ohne vorherige Herstellung eines therapeutischen Bisses und ohne konsequente Schienentherapie bei CMD kann eine erhebliche Abweichung vom zahnärztlichen Standard und damit einen groben Behandlungsfehler darstellen.
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, kehrt sich die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden bereits dann um, wenn der Fehler grundsätzlich geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.
Auch bei vom Patienten gewünschten medizinisch unvernünftigen Behandlungsmaßnahmen sind an die Einwilligung erhöhte Anforderungen zu stellen; erforderlich ist eine deutliche und eindrückliche Aufklärung über Erfolgsaussichten und schädliche Folgen.
Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen; Ansprüche wegen Behandlungsfehlern richten sich daher grundsätzlich nach § 280 Abs. 1 BGB und nicht nach werkvertraglichem Gewährleistungsrecht.
Der Patient kann Rückerstattung bereits gezahlten Honorars verlangen, soweit der eingegliederte Zahnersatz wegen Behandlungsfehlern für ihn vollständig unbrauchbar ist und eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss.
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.752,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen materiellen und noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr anlässlich der zahnärztlichen Behandlung in der Praxis des Beklagten in der Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2010 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden und soweit darüber nicht bereits unter den vorstehenden Ziffern und dem noch zu ergehenden Schlussurteil entschieden wurde bzw. noch entschieden wird.
Die Entscheidung über einen Teilbetrag von 1.728,14 € beim Klageantrag 1 b) sowie über die Klageanträge 1 a), 1 c), 1 d), 1 e) bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten den Ersatz bestehender und künftiger materieller und immaterieller Schäden aufgrund einer angeblich fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten zwischen Dezember 2008 und Januar 2010.
Der Beklagte ist Zahnarzt in Herne. Am 02.12.200 begab sich die Klägerin in die Praxis des Beklagten. Dort äußerte sie gegenüber der angestellten Zahnärztin, der Zeugin Dr. I, den Wunsch nach einer Frontzahnsanierung. Mit den bei dem vorbehandelnden Zahnarzt eingegliederten Kronen der Regio 13-23 war sie unzufrieden.
Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich am 20.12.2008 wegen einer Gingivitis behandelt und am 23.12.2008 Zahn 46 der Klägerin mit einer Wurzelfüllung versorgt wurde, wurden am 29.01.2009 durch die Zeugin Dr. I Abdrücke im Unterkiefer angefertigt und eine Vermessung mittels Gesichtsbogen durchgeführt. Am 10.02.2009 fand ein Kosil zwischen der Zeugin Dr. I, einem Zahntechnikermeister, dem Zeugen T1, sowie dem Beklagten statt. Dort wurde beschlossen, aufgrund der mangelnden Abstützung im Seitenzahnbereich zunächst eine Aufbissschienentherapie durchzuführen und dann die Seitenzähne zu stabilisieren, bevor die Frontzähne restauriert werden sollten. Hinsichtlich der Seitenzähne wurde festgestellt, dass eine Brückenversorgung notwendig war und die Zähne aufgrund der Extrusion stark eingeschliffen waren und überkront werden mussten.
Bei einem Termin am 17.02.2009 wurde versucht, der Klägerin eine erste Schiene einzusetzen. Da dies nicht gelang (Kippeln) wurde ein weiterer Abdruck genommen um eine andere Schiene anzufertigen. Diese wurde sodann am 02.03.2009 eingesetzt, eingeschliffen und bei einem Kontrolltermin am 12.03.2009 in der Regio 44-47 nachgeschliffen.
Ab dem 13.03.2009 wurde die Behandlung durch den Beklagten persönlich fortgesetzt. Die Frontzähne 13-23 wurden mit Aufbaufüllungen versehen, präpariert und abgeformt. Bei Wiedervorstellungen am 16.03.2009 und 25.03.2009 gab die Klägerin Schmerzen an. Am 04.04.2009 wurden Zirkonkronen in der Regio 13-23 eingesetzt.
Nach einer endodontischen Zwischenbehandlung des Zahns 36 wurde die Klägerin am 01.10.2009 und 10.10.2009 mit Keramikkronen und Brücken in der Regio 36,45-47, 24-26,14-16 versorgt. Am 15.10.2009 hatten sich die Beschwerden der Klägerin verstärkt. Bei einem Kontrolltermin am 04.12.2009 beklagte die Klägerin einen Frühkontakt auf der rechten Seite und einem fehlenden Kontakt auf der linken Seite. Zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Okklusion wurden die Kronen und Brücken am 07.12.2009 eingeschliffen. Ferner wurde eine weitere Aufbissschiene eingegliedert und eine Physiotherapie zur Stärkung der Kaumuskulatur verordnet. Am 14.12.2009 wurden die Innenflächen der Brücken reduziert, Zahn 16 okklusal eingeschliffen. Bei einem erneuten Termin 15.01.2010 klagte die Klägerin weiterhin über einen unstimmigen Biss.
Nachdem die Behandlung für die Klägerin nicht den erwünschten Erfolg brachte, kündigte der Beklagte das Behandlungsverhältnis mit Schreiben vom 01.02.2012. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 ließ die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 18.04.2011 zur Schadensregulierung auffordern.
Die Klägerin macht geltend, von dem Beklagten fehlerhaft behandelt worden zu sein.
Dazu behauptet sie, eine bei ihr vorliegende CMD-Erkrankung (Craniomandubuläre Dysfunktion) sei durch den Beklagten und dessen Ärzte zu spät erkannt worden, sodass der Behandlungsplan darauf nicht abgestimmt worden sei. Die Erkrankung habe einer initialen Vorbehandlung mithilfe einer Schiene bedurft. Fehlerhaft sei die Behandlung mit der Sanierung der Frontzähne anstatt der Seitenzähne begonnen worden. Anders als es dokumentiert sei, habe die Zeugin Dr. I die Diagnose CMD nicht bereits am 02.12.2008 gestellt, sondern erst im November 2009. Eine solche Diagnose sei ohne eine bildgebende Dokumentation nicht möglich. Die Röntgenaufnahmen des Vorbehandlers hätten ihr zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen, eigene habe sie nicht angefertigt. Die Krankendatei sei durch den Beklagten offenbar manipuliert worden. Behandlungen und Konsilentscheidungen seien gelöscht worden. Dies ergebe sich aus Verweisen auf nicht mehr vorhandene Eintragungen. Mangels Diagnose und Aufklärung im Dezember 2008 habe die Klägerin auch nicht die geplante Versorgung der Seitenzähne selbst abgelehnt bzw. ihr Ehemann sich in die Therapieplanung eingemischt. Die Planung der Seitenzahnbehandlung sei erst zu einem viel späteren Zeitpunkt erstellt worden, am 20.07.2009. Der Therapieplan vom 10.12.2008 habe demgegenüber die Frontzahnsanierung vorgesehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte es dem Beklagten oblegen, ihr davon abzuraten. Er hätte erkennen müssen, dass dieses Vorgehen zu Schäden führen könne.
Der Abstand zwischen Ober- und Unterkieferzähnen sei wegen der Behandlungsfehler deutlich zu groß, die Bisshöhe damit zu niedrig. Dies führe zu einer vermehrten Anspannung der Mundschließmuskulatur in deren Folge es zu einer schmerzhaften Kompression der Kiefergelenke komme. Bereits die Modelle seien mangelhaft angefertigt worden. An beiden Seiten seien die kleinen seitlichen Backenzähne (Prämolare) und der erste große Backenzahn (Molar) zu kurz geraten. Die Mängel seien derart gravierend, dass eine Neuanfertigung notwendig sei. Die Klägerin sei bis heute nicht im Besitz eines funktionstüchtigen Zahnersatzes.
Die mangelhafte Passform und die ständige Veränderung der Bisslage durch mehrere Nachbesserungen hätten zu Problemen mit der Artikulation und Okklusion geführt. Auf diese sei vom Beklagten über Jahre hinweg nicht reagiert worden. Der Beklagte habe die Beschwerden als normalen Behandlungsverlauf erklärt und die Eingliederung des Zahnersatzes empfohlen, um die momentane Bisssituation zu fixieren, um im Anschluss daran eine Schienentherapie durchzuführen. Die Schienen- und Physiotherapie hätten keine Linderung gebracht.
Infolge der Behandlung seien starke Schmerzen im gesamten Gesicht, Hals und in Kiefergelenken aufgetreten, die auf die Halswirbelsäule und den Schulterbereich ausstrahlten. Morgens sei die Gesichtsmuskulatur derart verkrampft, dass sie den Mund nicht öffnen könne. Dieses Verkrampfen verursache permanente Kopfschmerzen, Ohrengeräusche und Ohrenschmerzen. Mehrmals täglich nehme sie Schmerzmittel ein. Es seien Taubheitsgefühle in den Armen, Beinen und Händen sowie Beschwerden bis hinunter zu Lendenwirbelsäule gefolgt. Im weiteren Verlauf sei es zu einem schweren Bandscheibenvorfall gekommen, wodurch sie in ihrer Beweglichkeit zusätzlich eingeschränkt worden sei. Insgesamt sei ihr Allgemeinzustand deutlich reduziert. Seit der Behandlung könne sie keine normale Nahrung mehr zu sich nehmen. Daraus resultierten eine Mangelernährung und eine starke Gewichtsabnahme (10 kg). Zunehmend leide sie auch unter psychischen Problemen. Die andauernden Schmerzen bedeuteten den Verlust an Lebensqualität. Sprechen falle ihr schwer.
Die Beschwerden seien auf den Behandlungsfehler zurückzuführen. Die Anhäufung der ärztlichen Fehler führe zu einem insgesamt grob fehlerhaften Vorgehen des Beklagten. Für die erlittenen Schmerzen hält die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 EUR für angemessen. Darüber hinaus seien zukünftige Schäden naheliegend. Es würden weitere, bislang nicht absehbare Kosten entstehen.
Wegen des körperlichen Verfalls habe sie ihrem Haushalt seit Anfang 2009 nicht mehr führen können. Ihre Beeinträchtigung betrage mindestens 60 %. Für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.08.2011 beziffert sie ihren Haushaltsführungsschaden mit 17.356,80 EUR. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Bl. 7 und 8 d. A. Bezug genommen.
Des Weiteren habe sie einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Honorars - bislang 3.752,50 EUR - sowie den Ersatz der entstandenen Mehrkosten. Es sei eine vollständige Neuanfertigung der Prothese notwendig. Zur Beseitigung der Symptome des Kiefergelenks sei im Vorfeld eine funktionstherapeutische Versorgung mittels einer Aufbissschiene notwendig. Diese Behandlung sei bereits begonnen worden. Dafür, sowie für eine krankengymnastische Behandlung habe sie bislang 1.728,14 EUR aufwenden müssen.
Zuletzt seien ihr für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte Kosten i.H.v. 1.694,26 EUR Rechnung gestellt worden. Die Forderung sei durch ihre Rechtsschutzversicherung beglichen worden mit der Geltendmachung der dadurch auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Ansprüche habe diese ihr Einverständnis erklärt. Weitere Rechtsverfolgungskosten seien für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung entstanden. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Bl. 9 bis 11 d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. Den Beklagten zu verurteilen,
a) An sie anlässlich der zahnärztlichen Behandlung in der Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2010 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2011;
b) an sie 5.480,64 EUR zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2011;
c) an sie für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.08.2011 an Haushaltsführungsschaden 17.356,80 EUR zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2011;
d) an ihre Rechtsschutzversicherung, die B, Schaden-Nummer #, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.694,26 EUR zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2011;
e) an sie weitere 775,64 EUR zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
2. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr noch anlässlich der zahnärztlichen Behandlung in der Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2010 entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die Klägerin sei nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst behandelt worden.
Im Rahmen der Anamnese habe die Klägerin berichtet, dass sie seit Jahren unter Kiefergelenksproblemen zu leiden. Sie habe bereits eine Aufbissschiene erhalten, die aber an den Beschwerden nichts geändert habe. Die Zeugin Dr. I habe bereits bei der Eingangsuntersuchung die Diagnosen CMD, Parodontitis Chronika sowie sanierungsbedürftiger Lückengebiss gestellt. Die dazu durchgeführten Untersuchungen seien ausreichend gewesen. Hinzu komme die Angabe der Klägerin über seit Jahren bestehende Kiefergelenksprobleme. Nach der Diagnose des CMD sei die Therapie nachvollziehbar mit einer Aufbissschiene begonnen worden. Mehrfach seien Funktionsanalysen durchgeführt worden. Manipulationen an den Behandlungsunterlagen hätten nicht sattgefunden. Zu dem Zeitpunkt, als die Unterlagen an die Klägerin übersandt worden seien, sei bspw. die Parodontosebehandlung vom 01.09.2009 von der Krankenkasse noch nicht genehmigt gewesen. Sie sei daher unter der Position Exzision abgerechnet worden. Nach der Genehmigung sei dies in der Dokumentation entsprechend geändert worden. Daher tauche die Behandlung erst später auf.
Für den Erfolg der Therapie sei die Mitarbeit der Klägerin erforderlich gewesen. Die Compliance der Klägerin habe aber von Anfang an zu wünschen übrig gelassen. Auch der Ehemann habe sich in die Zahnersatzplanung eingemischt. Die Klägerin habe darauf bestanden, dass zunächst die Oberkieferfront saniert werden sollte. Eine Erneuerung des Provisoriums scheide aus finanziellen Gründen aus. Entsprechende Langzeitprovisorien würden von der Krankenkasse nicht übernommen. Dem Ehepaar sei erklärt worden, dass zunächst eine vernünftige Bisslage und Bisshöhe wiederhergestellt werden müsse und die Frontzahnsanierung der letzte Schritt der Behandlung sei. Sie sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das begehrte Vorgehen nicht sinnvoll sei. Der Klägerin sei dies egal gewesen. Ein Arzt müsse das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beachten, auch wenn es unvernünftig sei. Sofern ein Behandlungsfehler vorliege, treffe die Klägerin ein ganz überwiegendes Mitverschulden, da sie trotz mehrfachen Hinweises darauf bestanden habe, von der im Therapieplan festgelegten Behandlungsabfolge abzuweichen.
Die massiven Beschwerden und Beeinträchtigungen der Klägerin nach der Versorgung mit Zahnersatz werden mit Nichtwissen bestritten. Sie seien gegenüber dem Beklagten nicht geäußert worden. Dementsprechend habe er auch keine Erklärung über die Ursache abgegeben. Jedenfalls aber habe ein vermeintlicher Fehler nicht zu einem Schaden geführt. Eine Kiefergelenksstörung habe bereits im Vorfeld der Behandlung vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden auch psychisch vermittelt seien. Das Beschwerdebild der CMD sei Ausdruck der komplexen Beschwerden wie Schulter- und Nackenbeschwerden, Ohrgeräusche, Stimmungsschwankungen und Depressionen. Die Klägerin nehme – insoweit unstreitig – seit Jahren das angstlösende und sedierende Mittel Lorazepam ein. Dadurch sei die von der Klägerin behauptete Dämpfung ihres Zustandes erklärbar. Als Ursache für die behaupteten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Extremitäten seien der diagnostizierte Bandscheibenvorfall und eine Bandscheibenwölbung naheliegend. Das Schmerzensgeld sei daher übersetzt. Darüber hinaus hätte die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Nach den von ihr geschilderten erheblichen Beschwerden wäre eine stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus dringend anzuraten gewesen. Insgesamt lasse sie keine Behandlungen zu, was dem Beklagten nicht angelastet werden könne.
Ferner könne die Klägerin die Behandlungskosten nicht zurückfordern. Eine vollständige Neuanfertigung des Zahnersatzes sei nicht notwendig. Gegen eine Unbrauchbarkeit spreche, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Zahnersatz seit der Behandlung durch den Beklagten noch mehrere Jahre getragen habe. Die Rechnung des Beklagten erfasse neben den bemängelten Maßnahmen zudem auch Leistungen, die zu keiner Zeit beanstandet worden seien (Laserbehandlung, Abformen, funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen, Versorgung der Frontzähne).
Die physiotherapeutischen Behandlungen der Klägerin seien jedenfalls nicht behandlungsfehlerbedingt durchgeführt worden. Sie beträfen den Zeitraum Dezember 2009 sowie Oktober und November 2010. Diese Kosten wären ohnehin angefallen.
Die von der Klägerin vorgetragenen Angaben zu Umfang und Aufteilung der Haushaltsführung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann werden mit Nichtwissen bestritten der angesetzte Nettolohn für eine Haushaltshilfe sei für einen Zweipersonenhaushalt übersetzt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sei der Gegenstandswert nicht plausibel. Die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung sei mit der Geschäftsgebühr abgegolten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die durch die Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Verwertung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren des Landgerichts Bochum – Az. 6 OH 5/10 –, durch die Einholung eines weiteren Gutachtens sowie durch die mündliche Anhörung der Sachverständigen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. H (Bl. 13 ff. der Akte) und Prof. Dr. I1 (Bl. 201 ff. der Akte) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 01.10.2012 (Bl. 122 ff. der Akte) und vom 02.07.2012 (Bl. 283 ff. der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin aus der zahnärztlichen Behandlung in der Praxis des Beklagten zwischen Dezember 2008 und Januar 2010 bestehen dem Grunde nach aus §§ 823 Abs. 1, 831, 280 Abs. 1, 249, 253 BGB. Darüber hinaus hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Behandlungskosten in Höhe von 3.752,50 EUR nebst Zinsen aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB.
I.
1.
Ausweislich des überzeugenden, auch für Laien nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Gutachtens des fachkompetenten Sachverständigen Dr. H stehen Behandlungsfehler bei der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin im Hause des Beklagten zur Überzeugung der Kammer fest. Das Behandlungskonzept war laut Gutachten richtig geplant, der Beklagte hat sich aber davon abbringen lassen.
a)
Bei einer neuen Patientin hätte das Vorgehen laut Gutachter zunächst eine Schmerzbeseitigung beinhalten sollen. Dazu gehört eine konservierende Kariestherapie, z.B. an Zahn 27, wo Karies schon auf einem am 23.12.2008 eingescannten OPG zu vermuten und spätestens auf einer OPG - Aufnahme vom 26.06.2009 zu sehen war. Die Karies ist bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht behandelt worden. Erst im Anschluss an die Kariestherapie hätte sich eine Parodontitisbehandlung anschließen sollen. Taschen bis 6 mm und der auf dem OPG erkennbare Knochenabbau von mehr als einem Drittel deuteten auf eine Parodontitis hin. Nach der Parodontitisbehandlung sollte mindestens eine dreimonatige Reevaluation erfolgen, da ein vorliegender Knochenabbau bei den Zähnen 16 und 26 mit Furkationsbefall 3. Grades die Prognose für die Aufnahme eines festsitzenden Zahnersatzes nicht ermöglichte. Eine zwischenzeitliche Stabilisierung der parodontal vorgeschädigten Zähne hätte mit Langzeitprovisorien im Seitenzahnbereich erreicht werden können. Zudem kommt es nach einer Parodontitisbehandlung häufig zu einem Verlust an Gingivahöhe, weswegen bei einer gleichzeitigen Erstellung der Prothetik freiliegende Zahnhälse wahrscheinlich sind.
b)
Auch die bei der Klägerin vorliegende, komplizierte CMD-Symptomatik wurde laut Gutachter nicht konsequent behandelt. Nach den einschlägigen Empfehlungen ist bei vorliegender CMD-Erkrankung der nicht invasive Eingriff mithilfe einer Schiene und das sofortige Beschleifen der Zähne voranzustellen. Diese Behandlung sollte mindestens 3-6 Monate andauern. Vor Beginn der definitiven Arbeit sollte ein beschwerdefreies Intervall von ca. einem halben Jahr bzw. eine deutliche Besserung des Beschwerdebildes vorliegen. Der Zeitfaktor ist laut Gutachter bei funktionierender provisorischer Versorgung kein Grund, früher mit der Prothetik anzufangen, als es die Situation der Kiefergelenke erlaubt. Stattdessen wurde die Restauration der Frontzähne vorab definitiv erneuert. Dadurch war der Behandler bei der späteren Seitenzahnrestauration auf die Bisshöhe festgelegt. Die zuvor am 02.03.2009 eingegliederte Schiene wurde nur einmal am 12.03.2009 kontrolliert, wobei die Klägerin mit der Bisslage nicht zurechtkam. Bei korrekter Bisslage sollte die Muskulatur entspannt und nicht druckdolent sein. Der Abstand zwischen Ober- und Unterkieferzähnen sollte ca. 2 mm bis zur Okklusion betragen (sog. Ruheschwebe). Bei der Klägerin ist der Abstand deutlich zu groß, die Bisshöhe also zu niedrig. Die Hauptursache liegt laut Gutachten darin, dass in beiden Seitenzahnbereichen die kleinen seitlichen Backenzähne und die erste große Backenzahn zu kurz geraten sind. Die fehlende Abstützung im Seitenzahnbereich bewirkt eine Kompression der Kiefergelenke. Dies war durch die definitive Versorgung der Frontzähne vorgezeichnet, sodass der Schwerpunkt des Vorwurfs auf der definitiven Versorgung der Frontzähne liegt.
Den Umstand, dass bereits vor der ersten Behandlung in der Praxis des Beklagten eine CMD-Problematik bei der Klägerin vorlag, hält der Sachverständige aufgrund des Krankheitsverlaufs für plausibel. Ausgehend von den gefertigten Modellen ist eine bestehende CMD-Problematik zu Beginn der Behandlung wahrscheinlich, denn diese zeigen, dass die Bisshöhe bereits zu Beginn der Behandlung zu niedrig war. Für den Sachverständigen ist daher schwer vorstellbar, dass die Klägerin keine, zumindest kompensierte, CMD-Problematik vor der Behandlung hatte.
c)
Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit des Vorgehens ist die zwischen den Parteien streitige Frage unerheblich, ob die Klägerin und ihr Ehemann auf eine vorgezogene Sanierung der Frontzähne gedrängt haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sollte es nicht sein, dass der Patient festlegt, welche Behandlung wann zahnmedizinisch sinnvoll ist. Zwar können auch unvernünftige Wünsche des Patienten vom Behandler nach entsprechender Aufklärung über die Risiken umgesetzt werden. Dies ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. An die Einwilligung in eine medizinisch nicht indizierte Behandlung sind allerdings erhöhte Anforderungen zu stellen. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher muss der Patient über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen informiert werden (vgl. OLG Bremen, BeckRS 2003, 30309861; OLG Düsseldorf NJW - RR 2003, 89). Der Patient muss auf etwaige Risiken deutlich und schonungslos hingewiesen werden. Was für medizinisch nicht indizierte Eingriffe gilt, muss erst Recht für medizinisch unvernünftige Maßnahmen gelten. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin – wie vom Beklagten vorgetragen – mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass die gewünschte Behandlungsreihenfolge „nicht sinnvoll“ und eine vorherige Seitenzahnsanierung mit Schienenbehandlung aufgrund der bestehenden CMD-Problematik „zwingend erforderlich“ sei. Der Vortrag des Beklagten ist insoweit nicht ausreichen. Eine Aufklärung über die Risiken eines solchen Vorgehens enthalten die vorgetragenen Hinwiese nicht.
2.
Aufgrund der Fehlerhaftigkeit seines Vorgehens hat der Beklagte der Klägerin denjenigen kausalen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist. Für den Erlass eines Grundurteils genügt es, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1008).
Zwischen den Parteien ist jedenfalls unstreitig, dass die Klägerin unter einer schmerzhaften Kiefergelenksproblematik leidet. Da der Zahnstatus allerdings mehrfach verändert wurde, kann der Sachverständige nicht beurteilen, inwieweit eine bereits bestehende Problematik durch den neuen Zahnersatz verstärkt oder verfestigt worden ist. Er geht jedoch von einer Verstärkung bzw. Verfestigung aus. Grundsätzlich ist hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität das volle Beweismaß des § 286 ZPO erforderlich. Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Eine Umkehr der Beweislast ist danach schon dann anzunehmen, wenn der grobe Behandlungsfehler nur geeignet war und ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden dagegen nicht (vgl. BGH NJW 2005, 427; BGH VersR 2004, 909).
Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers steht nach den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Gehrke zur Überzeugung der Kammer fest. Danach liegt eine erhebliche, nicht mehr verständliche Abweichung vom zahnärztlichen Standard vor, die einen Zahnarzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die Einschätzung beruht maßgeblich auf dem Umstand der definitiven Eingliederung des Frontzahnersatzes ohne vorherige Herstellung eines therapeutischen Bisses. Durch diesen Fehler im Behandlungsablauf war der Weg für die im Folgenden durchgeführten Arbeiten vorgegeben. Eine regelrechte Bisshöhe konnte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreicht werden. Es kann mithin dahingestellt bleiben, ob die weiteren vom Sachverständigen festgestellten Behandlungsfehler bei der Versorgung des Seitenzahnbereichs erfolgt sind oder die insofern erhobenen Einwände des Beklagten die Feststellungen des Sachverständigen widerlegen.
Der Fehler war ferner geeignet, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Die vom Gutachter innerhalb einer Untersuchung der Klägerin festgestellten muskulären und gelenksspezifischen Befunde führen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auch nach der Behandlung durch den Beklagten noch keine entspannte Lage des Unterkiefers einnehmen kann. Die zu niedrige Bisshöhe führt zu einer vermehrten Anspannung der Mundschließmuskulatur, um einen Zahnkontakt zu erzielen. Durch den Verlust der Bisshöhe kann es zu einer Diskusverlagerung gekommen, was zur Folge hätte, dass es in diesem Bereich zu einem Pufferverlust kommt. Da hinter dem Diskus Nerven verlaufen, kann dies starke Schmerzen verursachen. Die so genannte bilaminäre Zone auf der Rückseite der Kiefergelenke ist ein stark innervierter Bereich, der als Schutz rechtzeitig auf eine Fehlstellung der Kiefergelenke hinweisen soll.
Inwieweit weitere (Sekundär-)Schäden bei der Klägerin vorliegen, die Kausal auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind, kann im Rahmen des Grundurteils unbeantwortet und dem weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.
II.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt steht fest, dass der Beklagte der Klägerin zur Erstattung der geleisteten Behandlungskosten nach §§ 611, 280 Abs. 1 BGB verpflichtet ist. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass es sich bei einem auf eine zahnprothetische Behandlung gerichteten Vertrag um einen Dienstvertrag handelt. Liegt ein Behandlungsfehler vor, so ergeben sich die Rechte des Patienten somit aus § 280 Abs. 1 BGB. Eine Anwendung des Gewährleistungsrechts des Werkvertrages kommt nicht in Betracht. Grundsätzlich besteht daher nur ein Anspruch auf die Kosten einer Mängelbeseitigung. Allerdings ist anerkannt, dass dem Patienten alternativ ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars zusteht, soweit der Zahnersatz für ihn vollständig unbrauchbar ist (vgl. KG Berlin, BeckRS 2010, 21461 m. w. N.). Hiervon ist auszugehen, wenn eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss. Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar hat der Sachverständige Dr. H in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2012 bekundet, dass die Prothetik selbst ordnungsgemäß angefertigt war. Allerdings hat sie wegen der fehlerhaften Bisshöhe für die Klägerin keinen Wert. Aufgrund der Festlegung der Bisshöhe durch die definitive Versorgung des Frontzahnbereichs ist auch die daran angepasste Prothetik im Seitenzahnbereich neu anzufertigen, um einen regelrechten Biss herzustellen.
Der entsprechende Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.
III.
Zugleich ist auf dieser Grundlage auch der Feststellungsanspruch begründet, denn es ist möglich und davon auszugehen, dass nach den hier für die vorgenommenen Behandlungen geltend gemachten Schäden auch nachfolgend noch weitere Schäden materieller oder immaterieller Art eintreten können, die durch das fehlerhafte Vorgehen des Beklagten verursacht wurden. Dies genügt zur Bejahung des Feststellungsantrages.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Nach der Verkündung des Tenors ist aufgefallen, dass insoweit eine Entscheidung nach § 709 ZPO zutreffend gewesen wäre. Vorläufige Vollstreckungshandlungen der Klägerin – die durch den Beklagten nicht abwendbar sind – dürfen daher nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erfolgen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.