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Landgericht Bochum·6 O 216/90·11.02.1992

Schadensersatz wegen umgelegtem Sperrpfahl: hälftige Haftung des Straßenträgers

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Schadenersatz geltend, nachdem ein umgelegter Sperrpfahl die Unterseite seines tiefergelegten Pkw beschädigte. Das Landgericht hielt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 839 BGB, 9, 9a NRWStrWG und Art. 34 GG für haftbar, erkannte den Schaden jedoch nur zur Hälfte zu. Der Kläger trägt wegen erhöhter Betriebsgefahr seines tiefergelegten Fahrzeugs nach § 254 BGB eine erhebliche Mithaftung.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält die Hälfte des geltend gemachten Schadens; Versäumnisurteil teilweise aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Wer eine öffentliche Verkehrsfläche betreibt, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er ein Hindernis so anordnet oder belässt, dass es im passierbaren Zustand etwa 130 mm über die umgebende Fahrbahndecke hinausragt und damit nicht gefahrlos überfahrbar ist.

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Bei der Gestaltung passierbarer Hindernisse ist von dem Erforderlichen auszugehen, dass auch Kraftfahrzeuge mit vergleichsweise geringer Bodenfreiheit (insbesondere etwa 100 mm) schadlos passieren können.

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Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs ist bei dauerhaft herabgesetzter Bodenfreiheit erhöht; dies ist im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen und kann zu einer wesentlichen Haftungsaufteilung führen.

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Die haftungsbegründende Kausalität ist dann gegeben, wenn das Hindernis bei der tatsächlich vorhandenen Bodenfreiheit eines Fahrzeugs objektiv zu einer Kollision führen musste; ein vom Sachverständigen festgestellter verminderter Bodenabstand begründet hiernahezu zwingend die Kausalität.

Relevante Normen
§ 839 BGB§ 9a NRWStrWG§ Art. 34 GG§ 30 Abs. 1 und 2 StVZO§ 254 BGB§ 7 Abs. 2 StVG

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.762,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.6.1991 zu zahlen.

2. Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, wird das Versäumnisurteil vom 31.7.1991 aufgehoben. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

3. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die weitergehenden Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 3.000,-- DM vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des PKW BMW 318 i mit dem amtlichen Kennzeichen ####. Mit diesem Wagen fuhr er am 11.8.1989 in X auf den Friedhof. Er stellte den Pkw auf dem dortigen Parkplatz ab und nahm an einer Beerdigung teil. Danach wollte er gegen 15.30 Uhr über eine Nebenstraße, die der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterliegt, zurückfahren. Diese Straße ist normalerweise durch 3 Pfähle abgesperrt und kann deshalb vom Parkplatz des Friedhofs nicht angefahren werden. Der mittlere Sperrpfahl war jedoch umgelegt worden, wie das im Anschluss an Beerdigungen üblich ist, um den Verkehr über die Nebenstraße abzuleiten.

3

Der umgelegte Sperrpfahl ragte konstruktionsbedingt etwa 130 mm über die ihn umgebende Oberfläche des Straßenbelags hinaus. Als der Kläger darüber fuhr, stieß er mit der Unterseite seines Wagens dagegen. Durch den Zusammenstoß entstand ihm ein Schaden von 5.524,19 DM, den er nunmehr einklagt.

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Der Kläger behauptet, der Zusammenstoß sei allein darauf zurückzuführen, dass der Pfahl zu hoch über seine Umgebung geragt habe und sein Pkw tiefergelegt sei. Weitere Schadensursachen gebe es nicht. Sein Wagen habe nur eine Bodenfreiheit von 127 mm und sei seit dem Unfall nicht verändert worden. Der Kläger habe auch das Hindernis weder gesehen noch sehen können, da er den Friedhof in dichtem Kolonnenverkehr verlassen habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.524,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.6.1991 (Klagezustellung) zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 31.7.1991 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger frist- und formgerecht Einspruch eingelegt. Er beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte entsprechend seinem ursprünglichen Klageantrag zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

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Sie bestreitet die Behauptungen des Klägers zur Bodenfreiheit seines Fahrzeugs. Die Höhe des umgelegten Pfahles habe sich nicht unfallursächlich ausgewirkt. Zudem habe die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die übergebenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die Kammer hat ein Gutachten des Sachverständigen M zu den Fragen aus dem Beweisbeschluss vom 16.10.1991 (Bl .77 d.A.) eingeholt. Hinsichtlich der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen wird auf Bl. 88 ff d.A. verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist nur zur Hälfte begründet.

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1.

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Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt und deshalb dem Kläger nach den §§ 839 BGB, 9, 9 a NRWStrWG, Art.34 GG Schadensersatz zu leisten. Sie durfte den Sperrpfahl nicht so errichten, dass dieser im umgelegten Zustand noch etwa 130 mm über die ihn umgebende Oberfläche der Fahrbahndecke hinausragte. Es war nicht gewährleistet, dass der umgelegte Pfahl gefahrlos überfahren werden konnte. Die Klägerin musste nämlich damit rechnen, dass das Hindernis von allen möglichen Fahrzeugen passiert wurde, die nach § 30 Abs.1 und 2 StVZO zugelassen werden können. Dazu gehören u.a. Pkw, die eine geringere als die "übliche" Bodenfreiheit aufweisen (vgl. BGH NJW 1991, 2824, 2825). Die Klägerin musste deshalb zumindest dafür Sorge tragen, dass auch noch Autos mit einer Bodenfreiheit von nur 100 mm den Friedhof schadlos verlassen konnten (vgl. OLG Hamm NJW 1990, 2474). Das hat sie jedoch nicht getan.

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Der überhöhte Pfahl war auch ursächlich für den Schaden des Klägers. Dieser hat nämlich nachgewiesen, dass sein Pkw teilweise nur eine Bodenfreiheit von 105 mm, 117 mm und 118 mm aufwies. Daran kann nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen M kein Zweifel mehr bestehen. Bei der festgestellten Bodenfreiheit musste es nahezu zwangsläufig zu einem Unfall kommen, wenn der Kläger das Hindernis, dem er in seiner Fahrtrichtung nicht ausweichen konnte, überfuhr.

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Die Kammer ist im Übrigen weiterhin überzeugt davon, dass die Bodenfreiheit des Wagens schon zur Unfallzeit im später festgestellten Maße herabgesetzt war. Sie geht davon aus, dass der damalige Zustand spätestens seit dem Jahre 1986 bestand, als die Höhe des Fahrzeugs um 30 mm herabgesetzt wurde, wie dem Fahrzeugbrief zu entnehmen ist.

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2.

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Der Kläger muss sich aber über § 254 BGB die Betriebsgefahr seines Wagens zurechnen lassen. Der Unfall war nämlich für ihn nicht unabwendbar i.S.d. § 7 Abs.2 StVG. Er hätte ihn vielmehr leicht verhindern können, wenn er die Fahrbahn mit der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt beobachtet und den dazu erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Kraftfahrzeug eingehalten hätte, was angesichts der geringen Bodenfreiheit seines Fahrzeugs im besonderen Maße geboten gewesen wäre. Aufgrund der Tieferlegung war die Betriebsgefahr seines Wagens gegenüber einem unveränderten Fahrzeug deutlich erhöht. Weitere gefahrerhöhende Merkmale hat der Kläger jedoch nicht zu vertreten. Insbesondere weicht sein Pkw nicht von der Zulassung ab, wie der Sachverständige M verlässlich ermittelt hat.

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3.

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Die Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge führt zu einer Schadensteilung (vgl. KG OLGZ 1976, 452, 455). Die hohe Mithaftung des Klägers ist darauf zurückzuführen, dass der erhöhten Betriebsgefahr seines Wagens nur ein leichtes Fehlverhalten der Beklagten gegenübersteht. Das Straßenstück, auf dem sich der umgelegte Pfahl befand, wurde nämlich nur von einem eng begrenzten Kreis von Verkehrsteilnehmern genutzt. Es schloss sich zudem unmittelbar an den Parkplatz an, so dass die von dort losfahrenden Autofahrer, die es passierten, zwangsläufig nur mit geringer Geschwindigkeit fuhren. Die Gefahr, die von dem umgelegten Pfahl ausging, war deshalb eher gering und zudem bei etwas Aufmerksamkeit vermeidbar.

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II.

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1.

29

Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs.1 BGB.

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2.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 244 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die Parteien ihre Kostenerstattungsansprüche verrechnen, so dass eine Vollstreckung der Beklagten ausscheidet.