Herausgabe eines Schmerzprotokolls: Klage abgewiesen wegen Erfüllung und fehlendem Besitznachweis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Herausgabe eines Schmerzprotokolls zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses. Das Gericht erkennt ein Einsichts- und Abschriftenrecht nach §§ 630a, 630g BGB an, verneint den Anspruch jedoch, weil die Beklagte bereits alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen übersandt hat. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass das Protokoll noch bei der Beklagten vorhanden ist.
Ausgang: Klage auf Herausgabe des Schmerzprotokolls abgewiesen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagte das Protokoll noch besitzt; Anspruch sei durch Übersendung bereits erfüllter Unterlagen erloschen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Patient hat gemäß §§ 630a, 630g BGB grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in und auf Überlassung von Abschriften der ihn betreffenden Patientenakte, soweit keine erheblichen therapeutischen Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Ein Herausgabeanspruch erlischt durch Erfüllung nach § 362 Abs.1 BGB, wenn der Verpflichtete bereits alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen an den Anspruchsberechtigten übermittelt hat.
Herausgegeben werden können nur solche Unterlagen, die sich tatsächlich im Besitz des Verpflichteten befinden; das Fehlen eines konkreten Besitznachweises des Verpflichteten führt zur Abweisung des Herausgabeanspruchs.
Ein möglicher Verstoß gegen Befundsicherungs- oder Dokumentationspflichten berührt zwar die Beweislast in späteren Schadensersatz- oder Schmerzensgeldprozessen, begründet jedoch keinen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe nicht mehr vorhandener Unterlagen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 26 U 113/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Herausgabe einer lesbaren Ablichtung eines Schmerzprotokolls zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses.
Die Klägerin wurde in der Zeit vom 02.05.2017 bis zum 04.05.2017 stationär im B Hospital in I, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist, behandelt.
Am 02.05.2017 wurde eine arthroskopische Operation des linken Kniegelenkes unter spinaler Anästhesie durchgeführt.
Der Pflegeprozess wurde bei Aufnahme am 02.05.2017 dokumentiert.
Der Pflegeprozessauszug vom 02.05.2017 enthält unter dem Punkt „Pflegediagnose: Schmerzen“ die folgenden Angaben:
„[…] Pflegeintervention: Schmerzerfassung per Selbsteinschätzung mittels NflS […]“ (Bl. 162).
Postoperativ entwickelte sich bei der Klägerin ein postpunktionelles Syndrom, welches zu einer inkompletten Querschnittslähmung und einer Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung führte.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 11.07.2017 forderte die Klägerin die Beklagte auf eine vollständige Ablichtung der Originalkrankenunterlagen gegen Übernahme der entstandenen Kosten herauszugeben.
Daraufhin übersandte die Beklagte am 28.07.2017 Behandlungsunterlagen an die Klägerin. Diese enthielten jedoch das Schmerzprotokoll eines anderen Patienten.
Ein den Zeitraum vom 02.05.2017 - 04.05.2017 betreffendes Schmerzprotokoll der Klägerin war nicht beigefügt.
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 14.03.2018 und 10.04.2018 erfolglos dazu aufgefordert ein solches Schmerzprotokoll der Klägerin herauszugeben.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe anlässlich ihrer Behandlung vom 02.05.-04.05.2017 ein Schmerzprotokoll angefertigt.
Dieses habe sie am 04.05.2017 vollständig ausgefüllt einer Mitarbeiterin der Beklagten übergeben. Im Rahmen einer Besprechung mit dem zuständigen Narkosearzt am 23.05.2017 habe dieser im Beisein der Klägerin auf das Schmerzprotokoll zugegriffen.
Ferner habe sich bei der Klägerin postoperativ ein postpunktionelles Syndrom, welches zu einer inkompletten Querschnittslähmung und einer Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung geführt habe entwickelt.
Sie ist der Ansicht, gemäß § 630 g Abs.1 S.1 BGB habe ein Patient ein Einsichtsrecht in die vollständigen, ihn betreffenden Originalkrankenunterlagen. Gegen Erstattung der entstandenen Kosten könne ein Patient ferner eine vollständige Abschrift der Originalpatientenakte verlangen.
Sie ist ferner der Ansicht, das erforderliche Feststellunginteresse nach § 256 ZPO für den Klageantrag zu 2) liege vor, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung diene, §§ 756, 765 ZPO.
Zudem habe die Beklagte eine Dokumentations- und Befundsicherungspflicht (s. Bl. 48).
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine lesbare Ablichtung des Schmerzprotokolls betreffend die Operation vom 02.05.2017 im Rahmen der stationären Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten in der Zeit vom 02.05. bis 04.05.2017 an die Klägerin Zug-um-Zug gegen Erstattung der entstandenen Kosten herauszugeben,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Bezifferung der im Klageantrag zu 1) genannten Kosten seit dem 11.07.2017 in Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.590,91 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.07.2017 zu bezahlen,
4. der Beklagten eine Frist zur Herausgabe von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen,
5. der Beklagten für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, zu verurteilen, 39.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es sei kein Schmerzprotokoll für die Klägerin angefertigt worden. Im Hause der Beklagten sei es grundsätzlich so, dass nach Kniearthroskopien keine Schmerzprotokolle angefertigt würden. Eine solche Dokumentation sei nach einem arthroskopischen Eingriff aus medizinischen Gründen auch nicht erforderlich.
Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht verurteilt werden könne, etwas herauszugeben, was es nicht gebe. Da ein Fall objektiver Unmöglichkeit vorliege, sei der Klageantrag zu 1) abzuweisen.
Für den Klageantrag zu 2) fehle demnach das Rechtsschutzinteresse.
Weiterhin fehle es für die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an einem Rechtsgrund, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten nicht in Verzug befunden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe eines Schmerzprotokolls des Zeitraums 02.05.2017 bis 04.05.2017 gegen die Beklagte, da sie jedenfalls nicht nachweisen konnte, dass sich ein solches noch im Besitz der Beklagten befindet.
Zwar stand der Klägerin ursprünglich nach §§ 630a Abs.1, 630g Abs.1, 2 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der sie betreffenden Krankenunterlagen Zug um Zum gegen Erstattung der entstandenen Kosten gegen die Beklagte zu.
Gemäß § 630g BGB ist dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme keine erheblichen therapeutischen Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Denn das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gebietet es, dass dieser das Recht hat genau über seinen gesundheitlichen Zustand informiert zu werden.
Der Patient kann ferner elektronische Abschriften der Patientenakte verlangen, sofern er die entstandenen Kosten erstattet.
Da vorliegend keine der Herausgabe entgegenstehenden Rechte ersichtlich sind, ist ein Einsichtsrecht bzw. ein Anspruch auf Übersendung von Abschriften der Behandlungsunterlagen anzunehmen.
Dieser Anspruch ist vorliegend jedoch durch Erfüllung nach § 362 Abs.1 BGB erloschen, indem die Beklagte der Klägerin die Behandlungsunterlagen übersandte.
Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen übersandt hat.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt ein Schmerzprotokoll besitzt, welches sie der Klägerin bisher nicht zur Verfügung gestellt hat.
Dabei kann es dahin stehen, ob ein solches Protokoll überhaupt angefertigt wurde. Denn unabhängig von dieser Frage, können nur Unterlagen herausgegeben werden, die der Verpflichtete tatsächlich noch in Besitz hat.
Ein möglicher Verstoß gegen die Befundsicherungspflicht würde sich erst im Rahmen der Geltendmachung von Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüchen auf die Beweislast auswirken.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S.1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.