Arzthaftung: Infektion nach Ellenbogen-Injektion (Tennisarm) ohne Behandlungsfehler
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen einer nach Injektionstherapie am Ellenbogen aufgetretenen Infektion. Streitentscheidend waren Indikation, Hygienestandard sowie ordnungsgemäße Risiko- und Alternativaufklärung. Das Landgericht wies die Klage nach sachverständiger Begutachtung ab, weil die Diagnose „Epicondylitis humeri radialis“ die Injektion als Methode der Wahl trug und die Durchführung hygienisch lege artis war. Zudem sah das Gericht die Einwilligung als wirksam an, gestützt auf den unterzeichneten Aufklärungsbogen und die Angaben des Arztes; eine unzureichende Aufklärung sei nicht substantiiert bewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen behaupteter Fehlbehandlung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein ärztlicher Behandlungsfehler ist nicht feststellbar, wenn Indikation und Durchführung der Therapie nach sachverständiger Begutachtung dem medizinischen Standard (lege artis) entsprechen.
Das Unterlassen von Handschuhen oder Mundschutz begründet bei einer Injektion der niedrigen Risikogruppe für sich genommen keinen Hygieneverstoß, wenn die nach den einschlägigen Hygieneempfehlungen erforderliche Hautdesinfektion eingehalten wird.
Eine Infektion im Anschluss an eine lege artis durchgeführte Injektion kann als schicksalhafte Komplikation einzustufen sein und begründet ohne Nachweis eines Standardverstoßes keine Haftung.
Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist nur erforderlich, wenn die Alternativen im Vergleich zu der gewählten Maßnahme wesentlich unterschiedliche Risiken, Erfolgschancen oder Belastungen für den Patienten aufweisen.
Dem vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogen kommt ein erheblicher Indizwert für eine ordnungsgemäße Aufklärung zu; pauschaler Vortrag, man habe nicht lesen können oder es sei nicht gesprochen worden, genügt ohne substantiierten Tatsachenvortrag regelmäßig nicht zum Nachweis eines Aufklärungsmangels.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aufgrund einer Behandlung der Klägerin in der Praxis der Beklagten am 15.08.2017.
Die Klägerin stellte sich erstmalig am 15.08.2017 bei der Beklagten vor. Die Klägerin hatte Anfang August 2017 Beschwerden im rechten Ellenbogen bemerkt.
Dr. U untersuchte die Klägerin und stellte einen Druck- und Belastungsschmerz zum Epikondylus humeri radialis rechts fest. Es kam zu einer deutlichen Schmerzverstärkung im genannten Gebiet bei Extension der rechten Hand gegen Widerstand. Bei einer freien Beweglichkeit des Ellenbogens lagen keine Beschwerden zum Radiusköpfchen vor.
Dr. U diagnostizierte einen „Epikondylitis humeri radialis rechts“ (sog. Tennisarm) und setzte eine subkutane Injektion. Dabei trug er weder Handschuhe noch einen Mundschutz. Der Arm der Klägerin wurde auf eine sterile Unterlage gelegt und die Injektionsstelle mehrfach unter Zuwarten einer Einwirkungszeit mit Alkohol benetzt.
Bei der Behandlung der Klägerin war der Sohn der Klägerin, der Zeuge P, anwesend.
Die Klägerin unterzeichnete ein Aufklärungsblatt, welches auf den 15.08.2017 datiert und von Herrn Dr. U ebenfalls unterschrieben wurde.
In der Folgezeit litt die Klägerin unter Beschwerden, sodass sie sich am 23.08.2017 in der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis Herten vorstellte. Dort wurde eine leichte Schwellung und Überwärmung über dem rechten Ellenbogen befundet und sonographisch zeigte sich eine Flüssigkeitsansammlung im Bereich des Epikondylus radialis und des Olecranon.
Der Klägerin wurde ein Zinkleimverband am rechten Ellenbogen angelegt und es wurde eine Blutabnahme für den Folgetag vereinbart.
Mit den Laborwerten stellte sie sich am 25.08.2017 in der Ambulanz der Q-Klinik N vor. Dort wurde im Arztbericht eine minimale CRP Wert Erhöhung von 1,18 mg/dl festgehalten. Als Diagnose wurde der Verdacht auf eine Ellenbogenentzündung rechts befundet. Der rechte Ellenbogen war ausweislich des Berichts geschwollen und überwärmt, wies aber keine Rötung oder Hämatombildung auf. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie sich bei Fieber, Schüttelfrost und Verschlechterung des Allgemeinzustandes erneut vorstellen solle.
Am 26.08.2017 wurde die Klägerin stationär in der Q-Klinik N aufgenommen. Sie hatte ausweislich des Arztberichtes Fieber in Höhe von 38,5 Grad und Schüttelfrost. Der CRP-Wert lag bei 90 mg/dl.
Aufgrund der ausgeprägten Klinik und der deutlich erhöhten Entzündungswerte erfolgte noch am Aufnahmetag eine chirurgische Revision. Aus dem Entlassungsbericht vom 04.09.2017 ergibt sich, dass sich ein seröses Exsudat aus den umgebenden Weichteilen des Ellenbogens sowie des Ellenbogengelenkes entleerte. Es erfolgte intraoperativ eine ausgiebige Spülung und die Einlage einer Redon-Drainage. Eine Abstrichentnahme im Bereich des Gelenkes ergab oberflächlich keinen Bakterienwachstum. Eine Abstrichentnahme aus der Redondrainage/ dem Redonschlauch ergab den Nachweis von Staphylokokkus aureus.
Die Klägerin erhielt entsprechend der Abstrichergebnisse eine Antibiose und konnte am 01.09.2017 aus der stationären Behandlung entlassen werden. Es wurde angeraten, die Ruhigstellung in der Oberarmgipsschiene bis zum 12.09.2017 beizubehalten.
Es erfolgten poststationäre Kontrollen im Klinikum X1 am 15., 21., 25. und 27.09.2017. Bei der letzten poststationären Vorstellung im Klinikum X1 bestand ein Bewegungsumfang von 0-20-100 Grad für Extension und Flexion für das betroffene Ellenbogengelenk.
Die Klägerin begab sich zudem für die weitere Behandlung in die Gemeinschaftspraxis Dr. med. B. und K E.
Im Rahmen einer ambulanten Vorstellung am 09.11.2017 im Klinikum X1 wurden sekundäre Bindegewebsadhäsionen nach Infekt am rechten Ellenbogen festgestellt.
Die Klägerin begab sich anschließend in die Behandlung in das Reha-Zentrum T und führte eine ambulante Reha-Behandlung im N1 auf T1 durch.
Seit dem 30.01.2018 ist die Klägerin wieder voll berufstätig.
Die Klägerin behauptet, die von dem Beklagten vorgenommene Spritzentherapie sei nicht indiziert gewesen. Die Diagnose „Tennisarm“ sei bereits nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es hätte zunächst als echte Behandlungsalternative eine konservative Therapie mittels Ruhigstellung und Kühlung sowie Einnahme entzündungshemmender Medikamente oder Einreiben des Gelenkes mit entzündungshemmender Salbe erfolgen müssen.
Die Injektionsspritze sei zudem unter Missachtung der hygienischen Anforderungen gespritzt worden.
Ferner sei kein Aufklärungsgespräch über die Risiken des Eingriffs und mögliche Alternativen geführt worden. Eine Mitarbeiterin der Beklagten sei kurz vor dem Setzen der Injektionsspritze in den Raum gekommen und habe der Klägerin etwas zur Unterschrift vorgelegt, was von dieser auch unterzeichnet worden sei. Das Dokument sei weder besprochen worden, noch habe sie ausreichend Zeit gehabt, sich das Dokument durchzulesen.
Sie habe keine sofortige Schmerzlinderung beabsichtigt, sondern habe ihre Einwilligung lediglich erteilt, da sie infolge der Gespräche Angst hatte, dass die Schmerzen schlimmer werden könnten. Sie sei überrumpelt worden und habe keine Zeit gehabt, über die Entscheidung nachzudenken. Wäre ihr die Alternative einer medikamentösen Therapie genannt worden hätte sie keinen Grund gehabt, diese abzulehnen.
Die Klägerin sei über Monate hinweg maßgeblich mit der Nachbehandlung beschäftigt gewesen, habe unter starken Schmerzen gelitten, die nicht nur zu einer langen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, sondern sie auch in sämtlichen Abläufen des täglichen Lebens beeinträchtigten.
Sie leide unter dem optischen Ergebnis der Operation und es sei bereits jetzt absehbar, dass es sich um einen Dauerschaden handeln werde.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- Euro angemessen sei.
Zudem begehrt sie materiellen Schadensersatz, insbesondere die Erstattung ihres Verdienstausfalls und den Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 25.000,00 € nicht unterschreiten sollte nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.05.2018 zu zahlen,
2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin
a) von jeglichen materiellen Schäden - soweit diese nicht nachfolgend bereits beziffert sind freizustellen und
b) jegliche nicht vorhersehbaren künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die fehlerhafte Behandlung ab 15.08.2017 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138,32 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.05.2018 zu zahlen,
4. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Verdienstausfall in Höhe von 256,- € nebst gesetzlicher Zinsen gern. §§ 288 I, 247 BGB seit dem 16.05.2018 zu zahlen,
5. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin fiktive Haushaltsführungskosten in Höhe von 4.550,- nebst gesetzlicher Zinsen gern. §§ 288 I, 247 BGB seit dem 16.05.2018 zu zahlen,
6. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.613,24 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.05.2018 zu zahlen,
7. hilfsweise hierzu. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.613,24 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 16.05.2018 gegenüber der Kanzlei E, T. # in # I, freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin habe unter Schmerzen im rechten Ellenbogen gelitten und Dr. U um eine sofortige Schmerzlinderung gebeten.
Aufgrund der Druck- und Belastungsschmerzen im Ellenbogen sei die durchgeführte konservative Therapie - die Injektionstherapie mit Triam/Xylonest zum rechten Epikondylus lateralis - das Standardverfahren gewesen. Aufgrund der starken Schmerzen sei es nicht zu empfehlen gewesen, zunächst Tabletten zu nehmen.
Die Injektion sei lege artis durchgeführt worden. Bei der hier durchgeführten subkutanen Injektion gebe es keine weiteren speziellen antiseptischen Maßnahmen, sodass die sterile Unterlage und die mehrfache Desinfektion mit Einwirkungszeit dem medizinischen Standard entsprochen haben.
Die Klägerin sei zudem ordnungsgemäß über die Diagnose, die Art und Weise der Behandlung und auch über die Risiken aufgeklärt worden. Sie sei sowohl über mögliche Komplikationen in Form von allergischen Reaktionen, vorübergehenden Reizungen im Gelenk, einer akuten eitrigen Gelenkinfektion etc. als auch über alternative Behandlungsmöglichkeiten in Form der Einnahme von Tabletten mündlich unter Zuhilfenahme eines Aufklärungsblattes aufgeklärt worden. Sie habe sich für eine Injektion entschieden, da sie eine sofortige Linderung der Schmerzen gewollt habe.
Die Beklagte erhebt zudem den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Die Klägerin habe unter erheblichen Schmerzen gelitten und eindrucksvoll gegenüber Herrn Dr. U geschildert, dass sie lange unter den Schmerzen leide und eine schnelle Schmerzlinderung haben wolle.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- Euro völlig übersetzt sei.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung des Zeugen P. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. C und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2020 hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert und zu den Einwendungen der Klägerin Stellung genommen. Insoweit wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2020 Bezug genommen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen-
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen aus keinem rechtlichen Grund Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin seitens der Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist.
Die Kammer folgt insofern den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.04.2019 sowie den mündlichen Erläuterungen im Termin vom 09.12.2020.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend.
Demnach ist die Kammer davon überzeugt, dass die Behandlung der Klägerin bei der Beklagten indiziert war und lege artis durchgeführt wurde.
Die Injektionstherapie war bei der Klägerin im Behandlungszeitpunkt zur Überzeugung der Kammer medizinisch indiziert, da bei der Klägerin ein „Epicondylitis humeri radialis“ (sog. Tennisarm) vorlag.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei die Diagnose „Epicondylitis humeri radialis“ im Wesentlichen eine klinische Diagnose. Insofern seien Bewegungseinschränkungen des Ellenbogengelenkes, Schmerzen auf der Außenseite des Ellenbogengelenkes mit Ausstrahlung in die sogenannte brachioradiale Muskelgruppe und deutlicher Druck- und Flächenschmerz im Bereich des sogenannten äußeren Ellenknochens als eigentlich wichtigstes Diagnostikum zu werten.
Die deutliche Schmerzverstärkung bei Extension der rechten Hand gegen Widerstand und der Druckschmerz und Belastungsschmerz im Bereich des Epicondylus humeri radialis seien bei der Untersuchung der Klägerin typische Zeichen einer „Epicondylitis humeri radialis“ rechts gewesen.
Die Injektionstherapie mit Triam und Xylonest war bei der Klägerin unter Berücksichtigung der geschilderten Beschwerden zudem die Methode der Wahl.
Bei der Therpaie der „Epicondylitis humeri radialis“ bestünden nach den Ausführungen des Sachverständigen verschiedene konservative Behandlungsmöglichkeiten. Die Wirksamkeit der konservativen und operativen Therapiemethoden sei seit Jahren äußerst umstritten. Der Sachverständige hat seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass letztlich nicht bekannt sei, was den Behandlungserfolg einer der möglichen Therapien ausmache und möglicherweise auch der Placebo Effekt eine nicht unerhebliche Rolle spiele.
Letztlich stünden verschiedene konservative Therapien in Form von medikamentöser Therapie mit Antiphlogistika etc., Infiltrationstherapie mit Lokalanaesthetika oder Steroiden, physikalische Therapie und auch ruhigstellende Maßnahmen gleichberechtigt nebeneinander und der Patient bzw. die Patientin sei über die verschiedenen Behandlungstherapien zu unterrichten.
Da die Klägerin plante, nach der Behandlung in den Urlaub zu fahren war nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen die Injektionstherapie eine probate Behandlungsmethode war, um kurzfristig einen Behandlungserfolg zu erzielen.
Eine physikalische Therapie, eine Stoßwellentherapie oder Ruhigstellungstherapie seien wenig sinnvoll gewesen, da sich bei diesen Behandlungsalternativen ein Behandlungserfolg erst nach längerer Zeit einstelle. Der Beklagte verwies im Rahmen seiner mündlichen Anhörung darauf, dass er sich zwar nicht mehr genau an die Behandlung erinnern könne, aber dass er sich vorstellen könne, der Klägerin die Injektionsbehandlung aufgrund der geplanten Urlaubsreise empfohlen zu haben, da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schnellere Linderung der Beschwerden bewirke.
Die Durchführung der Injektionstherapie erfolgte zur Überzeugung der Kammer unter Einhaltung der geltenden Hygienebestimmungen lege artis.
Dr. U trug zwar weder einen Mundschutz noch Handschuhe, aber eine zusätzliche Schutzkleidung war für die durchführende Person grundsätzlich auch nicht erforderlich.
Bezüglich der geltenden Hygieneanforderungen bei Punktionen und Injektionen ist auf die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut zu verweisen. Bei der gegenständlichen Injektion handelte es sich um eine Injektionsart der Risikogruppe 1. Dabei muss eine Desinfektion durchgeführt werden, welche vorliegend in Form der mehrfachen Benetzung der Injektionsstelle mit Alkohol erfolgte.
Die Infektion ist nach Durchführung der Injektionstherapie schicksalhaft entstanden. Ob dabei eine Gelenkinfektion eingetreten ist oder eine abzessbedingte oder phlegmonöse Entzündung des Gewebes des Schleimbeutels ist deshalb unerheblich, sodass auch die Vorlage des Operationsberichtes des Klinikum X1 nicht erforderlich war.
Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Klägerin über den Eingriff und dessen Risiken in ausreichendem Maße aufgeklärt worden ist, weshalb sie wirksam in den Eingriff eingewilligt hat. Dies ergibt sich aus der unterschriebenen Einwilligungserklärung, welche auf den 15.08.2017 datiert sowie aus der persönlichen Anhörung des Dr. U in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2020.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung grundsätzlich bei der Beklagten liegt. Jedoch dürfen an einen Arzt für die Beweisführung keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das Gericht muss die besondere Situation, in der sich der Arzt während der Behandlung des Patienten befindet, ebenso berücksichtigen, wie die Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zu haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, kann dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung in der gebotenen und von ihm beschriebenen Weise geschehen ist. Dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche nicht mehr erinnern können.
Der von der Klägerin unterschriebenen Einwilligungserklärung kommt demnach ein erheblicher Indizwert zu.
Im Gegensatz zu der Behandlungsdokumentation, bei welcher im Nachhinein nicht mehr feststellbar war, ob, durch wen und in welchem Umfang nachträgliche Änderungen vorgenommen wurden, wurde der Aufklärungsbogen unstreitig von der Klägerin in der vorliegenden Form unterzeichnet.
Nach den Eintragungen in dem Aufklärungsbogen wurde die Klägerin hinreichend über allergische Reaktionen auf das Medikament, vorübergehende Reizungen im Gelenk, akute eitrige Gelenkinfektionen mit erforderlicher Operation und der Folge einer Gelenkversteifung und weitere Risiken aufgeklärt. In dem Aufklärungsbogen wurde die geplante Injektion in Form von Triam 20 mg und Xylonest zum re. Epic. hum. rad. vermerkt. Des Weiteren ist die Aufklärung mit Datum notiert worden.
Der Sachverständige hat zudem die dokumentierte Aufklärung als ausführlich bezeichnet.
Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2020 alternative konservative Behandlungsmethoden angesprochen wurden, ist die Kammer davon überzeugt, dass Dr. U die Klägerin auch darüber aufgeklärt hat.
Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist nur dann erforderlich, wenn die Alternativen zu jeweils wesentlich unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Es muss sich um einen Unterschied von Gewicht handeln, nicht nur um eine geringfügig niedrigere Komplikationsrate.
Der Sachverständige ergänzte seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Anhörung dahingehend, dass klar gemacht werden müsse, dass die Injektionstherapie eine invasive Therpaie sei, bei der die Risiken (beispielsweise Infektionen) höher seien als bei den Behandlungsalternativen.
Nach dem gewonnen persönlichen Eindruck von Dr. U in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer der Auffassung, dass Dr. U die Klägerin über die Behandlungsalternativen unterrichtet hat. Die dokumentierte Anhörung des Dr. U erscheint der Kammer glaubhaft, sie hält Dr. U insbesondere auch für glaubwürdig. Dr. U räumte insoweit ein, dass er sich an die Behandlung, welche über drei Jahre zurücklag, nicht mehr erinnern könne.
Dr. U hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Behandlung eines „normalen“ Tennisarms bei der Beklagten nach einem standardisierten Verfahren ablaufe, welches immer gleich sei. Die Patienten würden über die infrage kommenden Behandlungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Injektionsbehandlung, eine physikalische Therapie oder eine Bestrahlung unterrichtet. Dabei werde standardmäßig immer über Risiken, insbesondere über das Infektionsrisiko einer Spritzentherapie aufgeklärt. In diesem Zusammenhang werde dann auch nach Erörterung der Alternativen und der Risiken dem Patienten/dem Patient ein Aufklärungsbogen zur Unterschrift vorgelegt.
Vor diesem Hintergrund war es nunmehr Aufgabe der Klägerin substantiiert darzulegen, dass ihr mangels ausreichender Aufklärung keine Entscheidungsfreiheit gegeben war und nicht über Alternativen und Risiken gesprochen wurde. Ihre Behauptung im Rahmen der mündlichen Anhörung, dass über alternative Behandlungsmöglichkeiten gar nicht gesprochen worden sei und sie den Bogen unterzeichnet habe, ohne diesen genau lesen zu können, ist hierfür nicht ausreichend.
Der Zeuge P hat zwar bekundet, dass Dr. U auf die Nachfrage der Klägerin, was es für verschiedene Behandlungsmöglichkeiten gäbe, nur die Spritzentherapie genannt habe und keine weiteren Alternativen. Zudem habe der Arzt erläutert, dass es bei jeder Spritze Risiken gäbe, habe sie aber nicht benannt. Die Unterzeichnung des Bogens durch die Klägerin sei nach einem kurzen Überfliegen erfolgt.
Die Kammer ist dennoch nicht überzeugt, dass dies tatsächlich auch so geschehen ist. Die Kammer hat zwar keine unmittelbaren Anzeichen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen. Der Zeuge konnte jedoch insbesondere auf Nachfrage der Kammer im Hinblick auf weitere Einzelheiten des Geschehens keine Angaben bzw. lediglich Angaben machen, die im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin stehen. Dabei steht das angebliche genaue Erinnerungsvermögen des Zeugen an das streitgegenständliche Geschehen, welches über drei Jahre her ist, im Gegensatz zu den - nachvollziehbar vorhandenen - Erinnerungslücken bezüglich des Randgeschehens.
Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass er zwar die streitgegenständliche Aufklärung noch genauestens in Erinnerung gehabt haben will, dann aber nicht mehr wusste, dass die Familie nach dem Arztbesuch in Urlaub fahren wollte.
Die Gewährung einer Schriftsatzfrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung war nicht geboten. Auf die Einreichung des Operationsberichtes des Klinikum X1 kam es nicht streitentscheidend an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.