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Landgericht Bochum·6 O 160/16·08.02.2017

Rückforderung von Fondsausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB aus abgetretenem Freistellungsanspruch

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Ausschüttungen eines Immobilienfonds von einem mittelbar beteiligten Treugeber. Streitpunkt waren u.a. Aktivlegitimation nach Abtretung eines Freistellungsanspruchs, Verjährung sowie Einreden nach § 129 HGB und zur Anspruchshöhe (Sprinterregelung). Das LG Bochum gab der Klage vollumfänglich statt. Die Abtretung an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld sei trotz Inhaltsänderung nach § 399 BGB wirksam; Verjährung beginne erst mit Inanspruchnahme der Treuhänderin (frühestens nach Darlehenskündigung Ende 2014).

Ausgang: Klage auf Rückzahlung erhaltener Fondsausschüttungen aus abgetretenem Recht in voller Höhe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ausschüttungen, die als Einlagenrückgewähr i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB zu qualifizieren sind, lassen die Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB in entsprechender Höhe wiederaufleben.

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Die Abtretung eines Freistellungsanspruchs ist trotz Inhaltsänderung (Umwandlung in einen Zahlungsanspruch) nicht nach § 399 BGB ausgeschlossen, wenn an den Gläubiger der zu tilgenden Verbindlichkeit abgetreten wird.

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Die regelmäßige Verjährung eines Freistellungsanspruchs beginnt grundsätzlich erst mit der Inanspruchnahme des Freistellungsberechtigten durch den Gläubiger, nicht bereits mit einer wirtschaftlichen Schieflage oder Überschuldung der Gesellschaft.

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§ 129 Abs. 1 HGB begründet grundsätzlich keine Obliegenheit des Gläubigers, vorrangig die Gesellschaft vor den (Treugeber-/Kommandit-)Anlegern in Anspruch zu nehmen; eine anderweitige Abrede ist nicht ohne Weiteres als Stillhaltevereinbarung einzuordnen.

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Ein Anleger kann sich gegen eine Inanspruchnahme aus abgetretenem Freistellungsanspruch nicht allein mit dem Hinweis entlasten, andere Anleger seien aufgrund freiwilliger Wiedereinlage (Sprinterregelung) günstiger behandelt worden, wenn ihm die Teilnahme offenstand und er hierauf hingewiesen wurde.

Relevante Normen
§ 171 Abs. 1 HGB§ 172 Abs. 4 HGB§ 129 Abs. 1 HGB§ 398 S. 2 BGB§ 399 BGB§ 214 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, 14.359,63 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung von Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der I gegen den Beklagten geltend.

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Der Beklagte beteiligte sich mit seiner Beitrittserklärung vom 16.07.1999 (Anlage K5) mittelbar über die I (nach mehrfacher Umfirmierung heute: I1; nachfolgend: Treuhänderin) an der I (nachfolgend: Fondsgesellschaft) mit einer Einlage i.H.v. 50.000,00 DM. Die Beitrittserklärung nimmt Bezug auf den Treuhand- und Servicevertrag vom 08.04.1999 (Anlage K4), der unter § 6 die folgende Regelung enthält:

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Jeder Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten und Kosten freizuhalten, die der Treuhänderin im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Gesellschaft und deren Verwaltung entstehen.

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Die Fondsgesellschaft investierte in vier Immobilienprojekte in Holland. Zu diesem Zweck nahm sie im Jahr 1999 bei der Rechtsvorgängerin der E zwei Darlehen über insgesamt 27.000.000,00 NLG auf, die am 01.07.1999 bzw. 29.02.2000 valutiert wurden. Die Darlehensverträge wurden im Dezember 2010 zusammengefasst und die Hälfte des Darlehensbetrages, mithin 13.500.000,00 NLG, in ein auf Schweizer Franken lautendes Darlehen umgewandelt. Im Dezember 2005 wurde das Darlehen in eine Euro-Tranche rekonvertiert. Im Januar 2010 wurden die Darlehen nunmehr mit der Darlehensgeberin auf eine neue Grundlage gestellt und eine neue Kreditlinie von max. 1.600.000,00 EUR bis zum 31.12.2012 vereinbart. Die Darlehensgeberin verlängerte das Darlehen der Fondsgesellschaft zweimal bis zum 31.12.2014. Zu diesem Zeitpunkt betrug der noch offene Darlehensbetrag 3.465.031,95 EUR.

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Die Fondsgesellschaft erzielte seit ihrer Gründung im Jahr 1999 nur in den Geschäftsjahren 2000 bis einschließlich 2004 Jahresüberschüsse. Aufgrund des hohen Anfangsverlustes im Geschäftsjahr 1999 waren die Kapitalkonten der Gesellschafter, darunter der Beklagte, jedoch zu Beginn des Geschäftsjahres 2000 bereits erheblich und stets unter den Betrag der vereinbarten Einlage gemindert. Die Haftungssumme wird durch den geltend gemachten Betrag nicht unterschritten (Anlage K 31).

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In den Jahren 2000 bis 2004 schüttete der Fonds prospektgemäß aus, ab 2005 erfolgten nur noch gekürzte Ausschüttungen, ab 2008 erfolgten keine Ausschüttungen mehr. Aus seiner Beteiligung erhielt der Beklagte Ausschüttungen i.H.v. insgesamt 14.359,63 EUR.

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Der Beklagte beteiligte sich nicht an Maßnahmen zur Liquiditätsstützung durch freiwillige Wiedereinlage entsprechend einer Aufforderung der E im Jahr 2012. Diese beinhaltete das Angebot der Nichtinanspruchnahme eines Teilbetrages von 80% bzw. 90% wegen des übersteigenden Betrages bei Wiedereinzahlung (sog. Sprinterregelung) mit dem Hinweis, das nicht teilnehmende Anleger in vollem Umfang aus abgetretenem Recht in Anspruch genommen würden.

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Bereits 2011 trat die Treuhänderin sämtliche bestehenden und zukünftigen Freistellungs- und Ersatzansprüche gegen die Treugeber aus § 6 des Treuhandvertrages erfüllungshalber an die E ab.

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Mit Vereinbarung vom 16.02.2015 trat die Darlehensgeberin sämtliche Rechte aus dem Kreditengagement einschließlich der abgetretenen Freistellungsansprüche an die Klägerin ab.

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Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 03.09.2015 unter Fristsetzung zum 09.10.2015 zur Zahlung der Ausschüttungen aufgefordert.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagte gezahlten Ausschüttungen nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB i.Vm. § 6 Ziff. 1 des Treuhandvertrages zustehe. Die Abtretung von Freistellungsansprüchen nach § 6 Ziff. 1 des Treuhandvertrages durch die Treuhandkommanditistin an die Klägerin sei wirksam erfolgt. Der Anspruch sei in voller Höhe begründet, da es sich bei den Ausschüttungen an den Beklagten in voller Höhe um Einlagenrückgewähr gem. § 172 Abs. 4 HGB gehandelt habe. Die Klägerin behauptet, dass der restlichen Darlehensforderung lediglich Rückforderungsansprüche gegen die Treugeber in Höhe von 3.254.388,51 EUR gegenüber stünden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, 14.359,63 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 an die Klägerin zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte rügt die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation der Klägerin. Er ist der Ansicht, dass die Abtretung aufgrund einer Schlechterstellung unwirksam ist. Er erhebt des Weiteren die Einrede der Verjährung, weil der Anspruch schon seit dem Jahr 2011 bestanden habe. Zudem wendet er gegen den Zahlungsanspruch die Einrede gem. § 129 Abs. 1 HGB ein aufgrund einer Abwicklungsvereinbarung vom 29.11. bzw. 14.12.2012 zwischen der E, der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin. Diese enthalte die Abrede, dass die Gesellschafter der I1, und somit die Treugeber vor der Treuhänderin in Anspruch zu nehmen seien.

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Des Weiteren behauptet der Beklagte hilfsweise, dass der offenen Darlehenssumme Rückforderungsansprüche gegen die Treugeber in Höhe von insgesamt 3.856.779,91 EUR gegenüber stünden. Mithin bestehe ein Deckungsüberschuss, sodass der Beklagte nur in Höhe von 89% der geforderten Summe in Anspruch genommen werden könne. Die Differenz zwischen der Summe der Rückforderungsanprüche, die die Klägerin annimmt und der Summe der Beklagtenseite besteht unstreitig, da einige Anleger aufgrund ihrer Wiedereinlage von der Sprinterregelung profitieren konnten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage in vollem Umfang begründet.

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Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückführung der an den Beklagten geflossenen Ausschüttungen in Höhe von 14.359,63 EUR aus §§ 398 S. 2 BGB, 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 6 Ziff. 1 des Treuhandvertrages, da die bei der vorliegenden wirtschaftlichen Situation erfolgten Entnahmen in dieser Höhe zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB führte, was letztlich von dem Beklagten auch nicht angezweifelt wird.

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1. Die Prozessführungsbefugnis folgt aus den vorgelegten Vollmachtsurkunden (Anlage zum Schriftsatz vom 19.09.2016).

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2. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Die Abtretungsvereinbarung vom 16.02.2015 zwischen der E und der Klägerin (Anlage K 32) als auch die Abtretung zwischen der der Treuhänderin und der E sind wirksam, insbesondere waren die Abtretungen nicht nach § 399 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Zwar ist der Beklagtenseite zuzugestehen, dass der Freistellungsanspruch in Folge der Abtretung seinen Inhalt ändert, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Nach der Rechtsprechung des BGH, der das erkennende Gericht folgt, hindert eine solche Veränderung des Anspruchsinhalts die Abtretung aber dann nicht, wenn der Freistellungsantrag gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (BGHZ 189, 45), was für Parallelfonds auch bereits mehrfach entschieden wurde [LG Ravensburg v. 26.08.2016, Az. 6 O 141/16; LG Bochum v. 04.02.2016, Az. I-1 O 174/15; LG Konstanz v. 27.10.2015, Az. ME 4 O 102/15 (vgl. Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 19.09.2016)]. Einer einschränkenden Auslegung der BGH-Rechtsprechung, wie sie die Beklagtenseite vornimmt, vermag das erkennende Gericht in vergleichbaren Gerichtsentscheidungen nicht zu erkennen und erachtet das Gericht auch nicht als sachgerecht.

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3. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht mit der Wirkung des § 214 BGB verjährt. Gem. §§ 195, 199 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch auf Freistellung ist erst mit der Inanspruchnahme der Treuhänderin, also frühestens mit Kündigung der Darlehen Ende 2014 entstanden (BGH, Urteil v. 05.05.2010, Az. III ZR 209/09; BGHZ 185, 310-322).

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Insbesondere wäre es unbillig, wenn der Treuhänder seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verlieren würde, zu dem die Bezugsforderung noch gar nicht fällig ist. Auf den Zeitpunkt der möglichen Überschuldung der Fondsgesellschaft kann es somit nicht ankommen.

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4. Ebenso wenig greift die von der Beklagtenseite erhobene Einrede des § 129 Abs. 1 HGB. Insoweit gilt der Grundsatz, dass es keine Verpflichtung des Gläubigers gibt, vorrangig die Gesellschaft vor den Anlegern in Anspruch zu nehmen. Eine Vereinbarung, wie sie von der Beklagtenseite behauptet wird wäre somit nicht als Stillhaltevereinbarung im Sinne von § 129 Abs. 1 HGB anzusehen.

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5. Auch der Einwand des Beklagten bezüglich der Höhe des klägerischen Anspruchs greift nicht. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass andere Treugeber seinerzeit das Angebot der Sprinterregelung angenommen haben. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten resultiert hieraus nicht. Abgesehen davon, dass auch dem Beklagten freigestanden hat, dieses Angebot anzunehmen, ist er mit dem Aufforderungsschreiben zur Wiedereinlage auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nicht teilnehmende Anleger in vollem Umfang aus abgetretenem Recht in Anspruch genommen würden.

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6. Den wechselseitigen Anträgen auf Schriftsatznachlass bezüglich der Schriftsätze vom 11.01.2017 bzw. vom 18.01.2017 war nicht stattzugeben, da diese keinen neuen Sachvortrag enthielten.

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7. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

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8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 14.359,63 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.