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Landgericht Bochum·6 O 150/05·02.08.2005

Krankenhaushaftung für Transportschaden: Schmerzensgeld wegen Erfüllungsgehilfenfehlverhaltens

ZivilrechtSchadensersatzrechtArzthaftungsrecht/BehandlungsvertragTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Schmerzensgeld wegen Querschnittssymptomatik nach einem Unfall beim Einschieben in einen Liegend-Transportwagen. Streitgegenstand ist die Haftung der Beklagten als Krankenhausträgerin für das Verhalten der beauftragten Transportmitarbeiter. Das LG verurteilt die Beklagte nach §§ 280 I, 278 BGB zur Zahlung von 25.000 € und begründet dies mit der Zurechnung des Verschuldens der Erfüllungsgehilfen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € stattgegeben, insoweit übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Krankenhausträger haftet vertraglich nach §§ 280 I, 278 BGB für schuldhafte Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen, wenn der beauftragte Transport zum Pflichtenkreis des Behandlungsvertrags gehört.

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Bei vertraglicher Pflichtverletzung ist gemäß § 280 I 2 BGB das Verschulden des Erfüllungsgehilfen dem Vertragspartner zuzurechnen; die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtverschulden trifft den Schuldner.

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Wird die Organisation und Durchführung eines Krankentransports vom Behandlungsvertrag umfasst, begründet dies eine Pflicht des Krankenhausträgers zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Transportdurchführung.

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Das Schmerzensgeld nach § 253 II BGB bemisst sich an der Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen; erhebliche Vorerkrankungen mindern den Anspruch nur, soweit die Kausalität des schädigenden Ereignisses nicht feststeht.

Relevante Normen
§ 278 BGB§ 831 BGB§ 313 Abs. 2 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 276 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 182/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes der EZB seit dem 02.05.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 17 % und die Beklagte 83%.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gesam-ten vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges leistet.

Tatbestand

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Die am ##### geborene Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld aufgrund eines Vorfalls vom 20.08.2004.

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Die Klägerin befand sich aufgrund einer Chemotherapie nach Magenkrebserkrankung vom 02.08.2004 an in stationärer Behandlung im T- Hospital, dessen Trägerin die Beklagte ist. Am 20.08.2004 sollte sie zur Vornahme eines urologischen Konsils ins N-Hospital verbracht werden. Zur Durchführung des Transports wurde durch den behandelnden Arzt eine Beförderung mit einem Behelfskrankenwagen angeordnet und die Streitverkündete als Betreiberin eines Liegemietwagenunternehmens beauftragt.

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Die Mitarbeiter C und C1 der Streitverkündeten wollten den Transport der Klägerin schließlich durchführen. Als sie jedoch die Klägerin – auf einer Liege mit schräggestelltem Kopf-/Rückenteil liegend – in den Liegend-Transportwagen einschieben wollten, schlug diese mit dem Kopf am Dach des Wagens an.

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Hierdurch erlitt die Klägerin eine inkomplette Querschnittssymptomatik mit totaler Parese beider Beine und des linken Armes sowie teilweiser Parese des rechten Armes. Wegen der Einzelheiten der erlittenen Verletzung wird auf den mit Schriftsatz vom 01.08.2005 überreichten Bericht der Klinik I vom 24.11.2004 verwiesen. Die Klägerin wurde deshalb noch am 20.08.2004 zur Weiterbehandlung ins L-Krankenhaus verlegt, dort an der verletzten Halswirbelsäule operiert und am 02.09.2004 zur Rehabilitation in die Klinik I in I1 verlegt. Aus der Rehabilitation wurde sie Anfang Dezember 2004 nach Hause entlassen.

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Nach Ansicht der Klägerin haftet die Beklagte für die aufgrund des Vorfalls eingetretenen kausalen Schäden. Der Stationsarzt hätte aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin eindeutig einen Krankentransport verordnen müssen, weil nur hier eine Betreuung durch qualifiziertes Personal gewährleistet sei. Bei der Streitverkündeten sei kein fachlich geschultes Personal vorhanden. Darüber hinaus sei bekannt, dass die Streitverkündete ungeeignet für Transporte wie den vorliegenden sei, so dass eine Beauftragung dieser nicht den medizinischen Standards entspreche und rechtwidrig sei.

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Das Verhalten der Mitarbeiter der Streitverkündeten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, weil der Krankentransport in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung der Klägerin stehe, in deren Rahmen der Transport nach I2 angeordnet worden sei.

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Seit dem Vorfall sei die Klägerin aufgrund der fast uneingeschränkten Unbeweglichkeit der Gliedmaßen an den Rollstuhl gefesselt und auf eine Gehhilfe angewiesen. Sie sei daher nicht mehr in der Lage, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne Hilfe durchzuführen. Aufgrund des allein durch den Vorfall vom 20.08.2004 verursachten und durch die Lähmung eingetretenen Dauerschadens in Form einer hochgradigen Pflegebedürftigkeit nebst psychischer und physischer Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld von 30.000,00 Euro angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 30.000,00 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes der EZB seit dem 02.05.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass der Vorfall vom 20.08.2004 auf ein schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter der Streitverkündeten zurückzuführen ist. Dies sei auch zulässig, weil sie selbst nichts Näheres von dem Vorfall wisse.

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Sie ist des weiteren der Auffassung, sie habe für ein etwaiges Verschulden der Mitarbeiter der Streitverkündeten weder nach § 278 BGB noch nach § 831 BGB einzustehen. Sie verfüge über eine Liste, in der Krankenkassen verschiedene Transportunternehmen in der jeweiligen Region empfehlen. In dieser sei auch die Streitverkündete genannt, weshalb diese von der Beklagten auch regelmäßig mit derartigen Transporten beauftragt werde. Dementsprechend habe sich die Beklagte darauf verlassen dürfen, dass die Streitverkündete für den streitgegenständlichen Transport geeignet sei.

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Darüber hinaus sei die Streitverkündete nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Zwar hafte sie im Rahmen der für den Patienten bestehenden Fürsorgepflicht selbstverständlich dafür, dass die von ihr angeordnete Krankenbeförderung in einer Art und Weise vonstatten gehe, welche der konkreten Situation und insbesondere dem gesundheitlichen Zustand des Patienten angemessen sei. Der Transport in ein anderes Krankenhaus zur Durchführung einer Konsiliaruntersuchung könne jedoch – ebenso wie die Konsiliaruntersuchung an sich – nicht von dem Behandlungsvertrag mit umfasst sein. Insoweit sei ein eigenständiger Personenbeförderungsvertrag zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten zustande gekommen.

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Die Verordnung einer Krankenbeförderung mittels Behelfskrankenwagen, d.h. Liegendtransport ohne medizinisch technische Ausstattung und medizinisch-fachliche Betreuung, sei zwar geboten, aber auch ausreichend gewesen. Außerdem bestehe insoweit kein Zusammenhang zwischen einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Anordnung zur Beförderung mit dem Behelfskrankenwagen und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden.

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Schließlich sei das geltend gemachte Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht gerechtfertigt. Insoweit sei nicht auszuschließen, dass die Beeinträchtigungen ggf. ganz oder teilweise Folge der primären Krebserkrankung seien.

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Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 II 2 ZPO auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gem. §§ 280 I, 278, 253 II BGB ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000,00 Euro zu.

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Die Mitarbeiter der Streitverkündeten haben schuldhaft eine ihnen obliegende Pflicht verletzt. Im Rahmen des Beförderungsvertrages hatten sie dafür Sorge zu tragen, die Klägerin wohlbehalten an den ihnen vorgegebenen Bestimmungsort zu verbringen (Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2005, § 631 Rn 248). Dies ist vorliegend nicht geschehen, was gleichzeitig eine Pflichtverletzung beweist.

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Dabei haben die Mitarbeiter C und C1 beim Einschieben der Klägerin in den Krankentransport die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 BGB). Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Vorfall vom 20.08.2005 auf ein schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter der Streithelferin zurückzuführen ist, so ist dies unerheblich. Nach § 280 I 2 BGB wird bei einer vertraglichen Pflichtverletzung ein Verschulden vermutet. Es wäre hier also Sache der Beklagten, darzulegen und nachzuweisen, dass die Mitarbeiter der Streitverkündeten gerade nicht schuldhaft gehandelt haben. Zudem dürfte auch ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass die beiden Fahrer nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben, als sie die Klägerin in das Fahrzeug schieben wollten.

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Soweit die Beklagte meint, sie könne zu den tatsächlichen Geschehnissen am 20.08.2004 nichts Näheres sagen, geht dies jedenfalls unter Berücksichtigung des § 280 I 2 BGB nicht zu Lasten der Klägerin.

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Die Beklagte muss sich das schuldhafte Verhalten der für die Streitverkündete tätigen Mitarbeiter C und C1 gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Diese sind bei ihrer Tätigkeit Erfüllungsgehilfen der Beklagten gewesen. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Palandt-Heinrichs, 63. Aufl. 2004, § 278 Rn 7).

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Der Transport der Klägerin zu der Konsiliaruntersuchung war Bestandteil des sich aus dem Behandlungsvertrag zwischen den Parteien ergebenden Pflichtenkreis der Beklagten. Im Rahmen dieses Vertrages war die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, die notwendige Konsiliaruntersuchung vornehmen zu lassen und damit auch den dafür erforderlichen Transport zu organisieren und durchzuführen. Hierfür spricht bereits, dass die Beklagte diejenige war, die den Transport in Auftrag gab, ohne dass die Klägerin in irgend einer Weise Einfluss darauf oder auf die Durchführung des Transports hatte.

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Darüber hinaus müsste sich die Beklagte als Krankenhausträgerin im Rahmen eines totalen Krankenhausvertrages sogar ein etwaiges Verschulden eines konsiliarisch hinzugezogenen Arztes zurechnen lassen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.1990, Az. 14 U 38/87), so dass dies erst Recht auch für ein etwaiges Verschulden des beauftragten Transportunternehmens gelten muss.

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Da nach § 278 BGB fremdes Verschulden zugerechnet wird, kommt es auf ein etwaiges eigenes (Auswahl-)Verschulden der Beklagten hier nicht an. Inwiefern die Beklagte also bei der Auswahl der Streitverkündeten als Transportunternehmen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, ist daher vorliegend für eine vertragliche Haftung der Beklagten unerheblich.

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Unter Berücksichtigung der von der Klägerin unstreitig durch den Vorfall am 20.08.2004 erlittenen Verletzungen ist nach Auffassung der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 Euro ausreichend und angemessen. Hierbei ist zwar die nicht unerhebliche Vorerkrankung der Klägerin mit zu berücksichtigen, die nach den Angaben im Bericht der Klinik I bereits dazu geführt hat, dass die Klägerin unabhängig von dem streitgegenständlichen Vorfall bereits gesundheitlich nicht unerheblich beeinträchtigt war. Unstreitig war die Klägerin jedoch zuvor in ihrer Beweglichkeit in keiner Weise eingeschränkt. Diese Beeinträchtigungen sind objektiv nachvollziehbar und nicht substantiiert bestritten auf die am 20.08.2004 erlittenen Verletzung zurückzuführen.

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Soweit die Beklagten geltend macht, dass nicht auszuschließen sei, dass die inzwischen eingetretene Pflegebedürftigkeit zumindest auch auf die Vorerkrankung zurückzuführen sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld rechtfertigt sich bereits aufgrund der jedenfalls nicht auf die Vorerkrankung zurückzuführenden massiven Bewegungseinschränkungen.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I 1, 708 Nr. 11, 709 S.1, 2, 711 ZPO.