Praxisabwicklervergütung nach StBerG: Anspruch gegen Erben trotz Dürftigkeitseinrede
KI-Zusammenfassung
Die Steuerberaterkammer nahm aus übergegangenem Recht die unbekannten Erben eines verstorbenen Steuerberaters auf Zahlung der Vergütung eines bestellten Praxisabwicklers in Anspruch. Streit bestand u.a. über die richtige Parteistellung (Nachlasspfleger oder Erben), die Einforderbarkeit bei zunächst falsch adressierter Rechnung und die Dürftigkeitseinrede. Das LG hielt den Beklagtenwechsel auf die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, für sachdienlich und bejahte den auf die Kammer übergegangenen Vergütungsanspruch aus §§ 70 Abs. 5, 69 Abs. 4 S. 4 StBerG i.V.m. § 774 BGB. Die Haftungsbeschränkung wegen behaupteter Nachlassdürftigkeit wurde nicht im Erkenntnisverfahren geklärt, sondern im Urteil ein Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO aufgenommen.
Ausgang: Zahlungsklage gegen die unbekannten Erben in voller Höhe zugesprochen, mit Vorbehalt der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Nachlasspflegschaft sind im Passivprozess grundsätzlich die (unbekannten) Erben Partei; der Nachlasspfleger handelt regelmäßig als deren gesetzlicher Vertreter und ist nicht Partei kraft Amtes.
Ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite in erster Instanz richtet sich nach den Grundsätzen der Klageänderung und ist zulässig, wenn er sachdienlich ist und keine prozessualen Rechte des neuen Beklagten abgeschnitten werden.
Der Vergütungsanspruch des nach § 70 StBerG bestellten Praxisabwicklers richtet sich nach dem Tod des Steuerberaters gegen dessen Erben und stellt eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB dar.
Die Fälligkeit der Steuerberatervergütung tritt mit Erledigung des Auftrags ein; eine ordnungsgemäße Rechnung ist hierfür keine Fälligkeitsvoraussetzung, kann aber Voraussetzung der Einforderbarkeit nach § 9 StBVV sein.
Erheben Erben die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB), kann das Prozessgericht nach Ermessen die Sachaufklärung hierzu dem Vollstreckungsverfahren überlassen und im Urteil einen Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO aufnehmen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 5.471,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2018 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt es vorbehalten, die Haftung hinsichtlich der titulierten Hauptforderung auf den noch vorhandenen Nachlass zu beschränken.
Tatbestand
Die Klägerin macht eine aus übergegangenem Recht resultierende Honorarforderung aus einer Praxisabwicklung des Steuerberaters Q in X geltend.
Der am 03.01.2015 verstorbene Steuerberater Q betrieb bis zu seinem Tod in X eine Praxis als Steuerbevollmächtigter. Am 27.01.2015 bestellte die Klägerin als Steuerberaterkammer gem. § 70 Steuerberatungsgesetz den Steuerberater I aus I1 befristet bis zum 30.06.2015 zur Praxisabwicklung der vom verstorbenen Steuerberater Q geführten Praxis. Herr Rechtsanwalt E seinerseits wurde am 06.02.2015 durch das Amtsgericht X als Nachlassgericht zum Nachlasspfleger der unbekannten Erben des Steuerberaters Q bestellt.
Am 25.02.2015 ließ der Steuerberater I als beauftragter Praxisabwickler Herrn Rechtsanwalt E in seiner Funktion als Nachlasspfleger einen Praxisabwicklungsvertrag zukommen, in welchem die genauen Details wie Beginn und Dauer der Praxisabwicklung, die Aufgaben des Abwicklers sowie die Vergütung des Abwicklers und seiner Mitarbeiter geregelt wurden. Eine Unterzeichnung des Vertrages durch Herrn Rechtsanwalt E fand nicht statt.
Nach Beendigung seiner befristeten Tätigkeit als Praxisabwickler und der erfolgten Abwicklung der Praxis stellte der Steuerberater I Herrn Rechtsanwalt E am 16.09.2015 für die angefallenen Tätigkeiten eine Vergütung in Höhe von 5.471,36 Euro in Rechnung, welche Herrn Daniel aber als Nachlassverwalter auswies. Diese Rechnung wurde nicht beglichen.
Mit Schreiben vom 02.10.2015 hat der Steuerberater I seine Forderung hinsichtlich der Praxisabwicklung als bestellter Abwickler im Rahmen des Aufgebots der Nachlassgläubiger angemeldet. Am 24.11.2015 erging im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens ein Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Witten, wonach die Forderung in Höhe von 5.471,36 Euro unter Ziffer 11 von 15 Nachlassforderungen aufgelistet wurde. Insgesamt bestehen nach dem Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Witten wohl Forderungen in einer Gesamthöhe von 30.539,02 Euro.
Am 29.09.2016 sowie nochmals am 07.02.2017 teilte Herr Rechtsanwalt E mit, dass der Nachlass des verstorbenen Steuerberaters Q derzeit überschuldet sei und das Amtsgericht X eine vorherige Befriedigung des Steuerberaters I ablehne, er jedoch eine weitere Aufklärung diesbezüglich anstreben werde.
Als am 04.07.2017 dann endgültig mitgeteilt wurde, dass das Amtsgericht keine Zustimmung zu einer vorrangigen Tilgung der Forderung vor anderen Nachlassforderungen erteilen werde, beglich die Klägerin am 06.07.2017 den ausstehenden Betrag in Höhe von 5.471,36 Euro gegenüber dem Steuerberater I und forderte auf Grund eines daraus resultierenden Forderungsübergangs von Herrn Rechtsanwalt E nunmehr selbst Zahlung der Honorarforderung bis zum 15.08.2017.
In dem laufenden Verfahren hat die Klägerin zunächst Herrn Rechtsanwalt E selbst in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 27.08.2018 bat die Klägerin um "Berichtigung des Rubrums", wonach die Klage gegen den Beklagten als Nachlasspfleger über den Nachlass des Herrn Q als Vertreter der Erben gerichtet sei.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2018 erteilte die Klägerin zudem eine korrigierte Rechnung, welches ebenfalls mit dem Datum des 16.09.2015 versehen war und die Herrn Rechtsanwalt E als Nachlasspfleger statt wie ursprünglich als Nachlassverwalter des Erblassers ausweist.
Mit Schriftsatz vom 07.11.2018 stellte die Klägerin nach einem vorherigen Hinweis noch vor der mündlichen Verhandlung dann eindeutig klar, dass die Klage nunmehr gegen die unbekannten Erben nach Herrn Q, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E - den bisherigen Beklagten - als gesetzlichen Vertreter gerichtet werde.
Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte selbst grundsätzlich ein tauglicher Klagegegner gewesen sei. Gleichwohl solle die Klage nachfolgend gegen die unbekannten Erben des Herrn Q, ges. vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E als Nachlasspfleger gerichtet werden, da die überwiegende Auffassung wohl einen Nachlasspfleger nur als gesetzlichen Vertreter der (unbekannten) Erben als eigentliche Partei ansehen würde. Insoweit sei Herr Rechtsanwalt E für die Erben auch prozessführungsbefugt.
Auch in der Sache sei die Klage begründet, da sie als Bürgin für die angemessene Vergütung des von ihr beauftragten Praxisabwicklers haften würde, so dass mit der erfolgten Zahlung der Vergütungsanspruch auf sie übergegangen sei. Weiter sei auch diese auf sie übergegangene Vergütungsforderung des Praxisabwicklers in Höhe von 5.471,36 Euro gegenüber den sonstigen Nachlassverbindlichkeiten vorrangig zu erfüllen. Denn für den vergleichbaren Fall eines Kanzleiabwicklers im Insolvenzverfahren sei dies von der Rechtsprechung so gehandhabt und entschieden worden, dass dessen Vergütungsansprüche vorab zu befriedigen seien. Diese Grundsätze müssten auch im vorliegenden Fall gelten, denn die Interesse- und Risikolage sei jeweils gleich. Insoweit handele es sich bei der streitgegenständlichen Verbindlichkeit auch um eine Nachlassverbindlichkeit des Herrn Q. Die versehentliche Falschbezeichnung in der Kostenrechnung führe nicht dazu, dass keine ordnungsgemäße Abrechnung vorliege und Zweifel an der Fälligkeit bestanden hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 5.471,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend, dass Herr Rechtsanwalt E nicht zum Nachlassverwalter, sondern nur zum Nachlasspfleger bestimmt worden sei, so dass die Vorschriften und Grundsätze der Nachlassverwaltung nicht anzuwenden seien. Demnach habe Herr Rechtsanwalt E nicht selbst Partei sein können, dieser könne auch als Nachlasspfleger nicht selbst in Anspruch genommen werden. Zudem begründe auch die auf Herrn Rechtsanwalt E als Nachlassverwalter zunächst lautende Rechnung hinsichtlich der Vergütung mit Datum vom 16.09.2015 keinen fälligen Anspruch gegenüber den unbekannten Erben des Steuerberaters Q. Zudem werde die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben, denn der Nachlass des Herrn Q bestehe nur aus Geldmittel in Höhe von 29.251,19 Euro, so dass die Gesamthöhe der bestehenden Nachlassforderungen den Wert des Nachlasses übersteigen würde. Diesbezüglich bestehe auch keine Verpflichtung, die Kosten der Kanzleiabwicklung vorab aus dem Nachlass zu befriedigen, denn die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung betreffe ausdrücklich nur den Fall der Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Die Klägerin bestreitet die Dürftigkeit des Nachlasses und erwidert zur erhobenen Einrede, dass ein solcher Fall nur vorliege, wenn die Verfahrenskosten nicht gedeckt seien, nicht aber dann, wenn der Nachlass nicht ausreiche, um sämtliche Forderungen sämtlicher Nachlassgläubiger zu befriedigen. Im Übrigen greife dieser Einwand nicht ein, da hier ohnehin eine Vorwegbefriedigung entsprechend den dargestellten Grundsätzen erfolgen müsse und dazu ausreichend Nachlass vorhanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Akte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Vorbehalt begründet.
Die Klage ist nach der vorgenommenen Änderung insgesamt zulässig und auch in vollem Umfang begründet, allerdings mit der Maßgabe und dem in den Tenor aufgenommenen Vorbehalt, dass den Beklagten vorbehalten bleibt, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
1.
Die Klage war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Ergebnis zulässig, nachdem die Klägerin kurz vor der mündlichen Verhandlung eine Parteiänderung dahingehend vorgenommen hat, dass auf Beklagtenseite statt des ursprünglich selbst in Anspruch genommenen Rechtsanwalts E die Klage dann gegen die unbekannten Erben des Herrn Q, gesetzl. vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E als Nachlasspfleger als die richtige Partei gerichtet wurde. Diese so vorgenommene Parteiänderung ist zulässig und hat endgültig die Zulässigkeit der Klage begründet.
a.
Hier war die Klage nach der Klageschrift ausdrücklich gegen Herrn Rechtsanwalt E als ursprünglichen Beklagten gerichtet, wobei dieser offensichtlich als Nachlassverwalter in Anspruch genommen werden sollte. Dafür sprechen bereits die Darlegungen in der Klageschrift und die Tatsache, dass die Klage gegen den Beklagten persönlich gerichtet wurde. Weiter spricht dafür, dass Grundlage der Klage die ursprüngliche Rechnung vom 16.09.2015 bilden sollte, die der beauftragte Abwickler an den Beklagten als "Nachlassverwalter" gerichtet hat. Entscheidend für diese Auslegung war zudem der Hinweis auf Blatt 4 der Klageschrift unter Ziffer II im zweiten Absatz, wo der frühere Beklagte gem. § 1984 Abs. 1 Satz 3 als tauglicher Klagegegner bezeichnet wurde. Diese Regelung betrifft jedoch eine gegen den Nachlass gerichtete Forderung bei einem Nachlassverwalter.
Unstreitig ist der Beklagte jedoch kein Nachlassverwalter, sondern als Nachlasspfleger eingesetzt worden. Demnach wollte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.08.2018 eine "Berichtigung" des Rubrums vornehmen. Eine solche Berichtigung hinsichtlich des ursprünglichen Beklagten als fortbestehender Partei auf Beklagtenseite wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn auch bei der Nachlasspflege Herr Rechtsanwalt E als Beklagter im Passivprozess unmittelbar selbst eine taugliche Partei gewesen wäre. Eine Berichtigung kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Identität der Partei gewahrt wird.
Ob bei der Nachlasspflege im Passivprozess der Nachlasspfleger aber selbst Partei sein kann, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten bzw. lässt sich nicht eindeutig beantworten.
Teilweise wird dazu die Auffassung vertreten, dass der Nachlasspfleger der noch unbekannten Erben im Passivprozess für den Nachlass prozessführungsbefugt im Sinne von § 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 ZPO und zugleich auch passivlegitimiert ist (vgl. dazu OLG Köln, NJW-RR 1997,1091 (diese Entscheidung ist im letztgenannten Sinne jedoch nicht eindeutig); Palandt, BGB, 75. Aufl., § 1960, Rn. 17). Demgegenüber geht die wohl herrschende Meinung eher davon aus, dass der Nachlasspfleger gem. § 1960 BGB keine Stellung wie eine Partei kraft des Amtes hat und damit eigentlich nicht selbst Partei ist, vielmehr soll der Nachlasspfleger nur der gesetzliche Vertreter für die unbekannten Erben als Partei sein und lediglich zur Führung des Rechtsstreits in deren Namen berechtigt sein (vgl. dazu BGH NJW 1989,2134; BGH NJW 1972,2302; Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 1960, Rn. 62; Zimmermann ZEV 2011,631 ff.).
Insoweit teilt die Kammer eher die wohl eher restriktive Auffassung, wonach der Nachlasspfleger gerade keine Partei kraft Amtes ist und deshalb in der Regel nicht selbst Partei im Passivprozess ist, vielmehr im Passivprozess die unbekannten Erben selbst Partei sind, wobei diese durch den Nachlasspfleger als gesetzliche Vertreter vertreten werden.
Demnach hätte also die Klage gegen die unbekannten Erben als beklagte Partei, lediglich vertreten durch den ursprünglichen Beklagten als Nachlasspfleger und damit gesetzlichen Vertreter gerichtet werden müssen. Insoweit kam hier also keine "Berichtigung des Passivrubrums" auf Beklagtenseite mehr in Betracht, da eine Berichtigung eine Wahrung der Parteiidentität voraussetzt.
Vielmehr war also auf Beklagtenseite eine Parteiänderung dahingehend notwendig, dass richtige Beklagte eben die unbekannten Erben des Herrn Q, lediglich gesetzlich vertreten durch ihren Vertreter Herrn Rechtsanwalt E als Nachlasspfleger sind.
b.
Eine solche gewillkürte Parteiänderung auf Beklagtenseite hat die Klägerin jedoch noch vor der mündlichen Verhandlung vorgenommen; dies war zulässig und hat spätestens dadurch zur Zulässigkeit der Klage insgesamt geführt.
Ob man bei einer sehr großzügigen Auslegung bereits eine solche gewillkürte Parteiänderung im Schriftsatz vom 27.08.2018 hätte erkennen und eine solche annehmen können, dass die Klage gegen die unbekannten Erben des Herrn Q hätte gerichtet werden sollen, muss die Kammer letztlich nicht entscheiden. Nach einem entsprechenden Hinweis hat die Klägerin noch vor der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 07.11.2018 eine solche Parteiänderung auf Beklagtenseite vorgenommen, wonach die Klage nicht mehr gegen den ursprünglichen Beklagten, sondern gegen die unbekannten Erben des Herrn Q, lediglich gesetzlich vertreten durch den früheren Beklagten als Nachlasspfleger gerichtet werden sollte.
Diese Parteiänderung auf Beklagtenseite richtet sich in erster Instanz nach den Grundsätzen zum sogenannten gewillkürten Parteiwechsel, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen hier vorlagen.
Ein gewillkürter Parteiwechsel z. Bsp. auch auf Beklagtenseite unterliegt nach der Rechtsprechung und insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH in erster Instanz uneingeschränkt den Grundsätzen der Klageänderung (vgl. zum Beispiel BGHZ 65, 264 = BGH NJW 1976, 239 (240)), so dass für die Zulässigkeit entweder die Zustimmung des alten und neuen Beklagten oder die Bejahung einer Sachdienlichkeit zum Wechsel der Partei auf Beklagtenseite notwendig ist; lediglich für einen Beklagtenwechsel in 2. Instanz wird auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Zustimmung von neuen Beklagten und alten Beklagten als notwendig angesehen.
Zwar wird zum Teil im Schrifttum bei einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite auch in erster Instanz teilweise eine Zustimmung des alten Beklagten verlangt. Diese Einschränkung wird allerdings nur dann gemacht, wenn insoweit ein gewillkürter Parteiwechsel nach einer vorgenommenen mündlichen Verhandlung erfolgen soll. Eine solche Fallgestaltung lag hier nicht vor, so dass nicht zwingend die Zustimmung von Herrn Rechtsanwalt E als altem Beklagten und zugleich von seiner Person als gesetzlicher Vertreter der neuen Beklagten notwendig war.
Ob Herr Rechtsanwalt E für seine Person bzw. als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben mit dem Parteiwechsel entsprechend den Erörterungen im Termin nicht ohnehin einverstanden war und diesem zugestimmt hat, muss die Kammer nicht entscheiden. Der vorgenommene Parteiwechsel war in jedem Fall sachdienlich. Den neuen Beklagten wurden keine diesbezüglichen Rechte abgeschnitten. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die ursprünglich in Anspruch genommene Partei als gesetzlicher Vertreter der Beklagten am Verfahren insoweit bereits von Anfang an beteiligt war, dass er nunmehr als gesetzlicher Vertreter der neuen Beklagten und damit als deren Bevollmächtigter ohnehin den gleichen Vortrag und die gleichen Einwände vorbringt, wie er diese für seine Person als in Anspruch genommene Partei bereits vorgebracht hat. Damit sind den neuen Beklagten aber keine Einwände abgeschnitten bzw. gelten diese ohnehin von Anfang an dem Verfahren als beteiligt, da ihr Vertreter für sie an dem Verfahren ohnehin beteiligt war und alle maßgeblichen Einwände für sie auch bereits erhoben hat. Damit war der vorgenommene Parteiwechsel sachdienlich.
Dies führt dazu, dass die neuen Beklagten in diesem Verfahren jetzt die unbekannten Erben des Herrn Q sind, ges. vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E als Nachlasspfleger und deren gesetzlicher Vertreter, und in dieser Form die Klage zulässig ist.
2.
Die Klage ist auch begründet, denn grundsätzlich steht der Klägerin aus übergegangenem Recht ein diesbezüglicher Anspruch zu, der von Anfang an fällig war und zumindest im jetzigen Verfahren eingefordert werden kann.
a.
Von einer bestehenden Forderung, die auf die Klägerin übergegangen ist, ist auszugehen. Zwar ergibt sich kein diesbezüglicher Anspruch aus § 774 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Vergütungsforderung aus einem Abwicklungsvertrag, da Herr Rechtsanwalt E den ihm als Vertreter übersandten Vertrag nicht unterzeichnet hat. Grundlage der geltend gemachten Vergütungsforderung bilden jedoch die §§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit den §§ 70 Abs. 5, 69 Abs. 4 Satz 4 Steuerberatungsgesetz, 1922 BGB.
Nach den §§ 70 Abs. 5, 69 Abs. 4 Satz 4 Steuerberatungsgesetz hat der beauftragte Praxisabwickler einer Steuerkanzlei einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den betreffenden Steuerberater bzw. nach dessen Tod gegen dessen Erben. Hier wurde der Steuerberater I am 27.01.2015 von der Beklagten in ordnungsgemäßer Art und Weise öffentlich bestellt.
Dieser bestellte Steuerberater hat innerhalb der Frist, für die die Bestellung erfolgt war, auch die Abwicklung vorgenommen. Weiterhin hat der beauftragte Abwickler seine Abwicklungsvergütung in Höhe von 5.471,36 Euro für die vorgenommenen Tätigkeiten auch ordnungsgemäß dargelegt. Bedenken, dass bestimmte Maßnahmen nicht abrechnungsfähig sind oder die angesetzten Beträge nicht angemessen oder der Aufwand nicht erforderlich war, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
Aufgrund der nach den §§ 70 Abs. 5, 69 Abs. 4 Satz 4 und 7 Steuerberatergesetz vorgeschriebenen Bürgschaft der Klägerin zu Gunsten von Praxisabwicklern ist der Anspruch auf die Abwicklungsvergütung nach der vorgenommenen Zahlung des Honorars durch die Klägerin an den Steuerberater I am 06.07.2017 auf die Klägerin per cessio legis gem. § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen.
b.
Entgegen der Meinung der Beklagten war der Anspruch auf Abwicklungsvergütung auch fällig und ist im Ergebnis zumindest jetzt auch einforderbar, selbst wenn die ursprüngliche Rechnung vom 16.09.2015 nicht den Anforderungen entsprach.
Die Fälligkeit der Vergütungsforderung richtet sich nach § 7 der Steuerberatervergütungsverordnung. Nach dieser Norm wird die Vergütung eines Steuerberaters bereits fällig, wenn der Auftrag erledigt und die Angelegenheit beendet ist. Dies war nach der hier vorgenommenen Tätigkeit des Steuerberaters I der Fall. Für die Fälligkeit der Vergütungsforderung als solche ist die Vorlage einer entsprechenden Rechnung dagegen nicht notwendig, da die Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung ist.
Richtig ist allerdings, dass die Vergütungsforderung nach § 9 Steuerberatervergütungsverordnung nur aufgrund einer vom Steuerberater mitgeteilten Berechnung eingefordert werden kann. Insoweit entsprach die Rechnung des Praxisabwicklers I vom 16.09.2015 nicht den entsprechenden Anforderungen, da diese an den Beklagten selbst als Nachlassverwalter gerichtet und an diesen als Nachlassverwalter ausgestellt wurde, so dass auf dieser Grundlage die an sich bereits fällige Forderung noch nicht hätte eingefordert werden können. Dieser Formmangel ist jedoch durch die korrigierte Rechnung vom 26.09.2018 rückwirkend dahin geheilt worden, denn nunmehr ist die Rechnung an den Beklagten in seiner Funktion als Nachlasspfleger und damit gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben des Steuerberaters gerichtet worden. Diese Adressierung an den Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben macht hinreichend deutlich, dass die Rechnung nicht mehr an ihn, sondern an ihn eben in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben als Schuldner gerichtet ist und dieser als gesetzlicher Vertreter für die Erben diese Honorarforderung aus dem Nachlass begleichen soll. Damit war die Einforderbarkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben.
Es kann auch nicht dahingehend argumentiert werden, dass diese Forderung so in der richtigen Form nicht durch den Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 24.11.2015 umfasst ist, weil zum damaligen Zeitpunkt nur die Rechnung vom 16.09.2015 in der nicht richtigen Form vorlag. Wie ausgeführt war die Forderung allein aufgrund der vorgenommenen und beendeten Tätigkeiten bereits fällig und durch die formal nicht zutreffende Rechnung ausreichend konkretisiert worden, so dass diese Forderung so in der Form bestand und fällig war. Insoweit führt die nachfolgende Korrektur lediglich dazu, dass auch hinsichtlich der in dem Ausschließungsbeschluss aufgenommenen Forderung die notwendige Korrektur vorliegt, weil die in dem Ausschließungsbeschluss bereits aufgenommene Forderung ohnehin so in der Form fällig war und die nachträglich vorgenommene Rechnungskorrektur hinsichtlich des Empfängers an der Identität der zuvor bereits bestehenden und fälligen Forderung nichts ändert.
Demnach ist die mit der Klage geltend gemachte Forderung gegen die unbekannten Erben in vollem Umfang begründet.
3.
Soweit der gesetzliche Vertreter der Beklagten hier die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses geltend gemacht hat, die Klägerin diese Dürftigkeit allerdings bestreitet und zudem ihrerseits auch eine Vorwegbefriedigung aus dem noch vorhandenen Nachlass verlangt, müssen diese gesamten Fragen hier in dem Hauptverfahren nicht abschließend geklärt werden, vielmehr ist lediglich ein entsprechender Vorbehalt, wie geschehen, in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen, wonach es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, so dass dieser Vorbehalt gem. § 780 Abs. 1 ZPO für das Vollstreckungsverfahren relevant ist und damit die maßgeblichen Fragen im Rahmen der Vollstreckung zu klären sind, wenn die Klägerin die titulierte Forderung gegenüber dem Nachlass durchsetzen will, ohne dass dieser zur Tilgung aller Verbindlichkeiten ausreicht.
Hier ist von Seiten der Beklagten geltend gemacht worden, dass der Gesamtnachlass nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen, da Gesamtforderungen in Höhe von 30.539,02 Euro einen Gesamtwert des Nachlasses von 29.251,19 Euro gegenüber steht. Demnach ist also von den Beklagten bzw. von Herrn Rechtsanwalt E für die unbekannten Erben die Einrede der Dürftigkeit gem. § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben worden. Diese Einrede führt aber zudem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Vorbehalt, damit dies im Rahmen der Vollstreckung gem. § 780 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden kann.
a.
Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass es sich bei der Abwicklungsvergütung gem. den §§ 70 Abs. 5, 69 Abs. 4 Satz 4 und 7 Steuerberatergesetz in Verbindung mit § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 Abs. 1 BGB handelt und nicht etwa um eine eigene, von dem Nachlass zu trennende Verbindlichkeit der Erben selbst.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die sog. Erbfallschulden. Insoweit handelt es sich um eine Verbindlichkeit, die aus Anlass des Erbfalls und durch den Tod des Erblassers im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses nachfolgend bei Abwicklung der Praxis des Erblassers entstanden ist. Diese ist dem Fall vergleichbar, dass im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses Verbindlichkeiten zur Abwicklung des Nachlasses eingegangen werden wie Kosten, die Erben bei Auflösung eines Geschäftes des Erblassers entstehen. Demnach stellt die auf die Klägerin übergegangene Vergütungsforderung des Praxisabwicklers eine Nachlassverbindlichkeit dar.
b.
Voraussetzung für das Eingreifen der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses ist, dass der Nachlass als solcher unzureichend ist, um sämtliche Nachlassforderungen aller Nachlassgläubiger zu befriedigen. Ob dies hier tatsächlich der Fall ist, ist zwischen den Parteien streitig.
In solchen Fällen ist bei Streit über die Frage der Dürftigkeit des Nachlasses bzw. der Frage, ob eine geltend gemachte Forderung aus dem Nachlass befriedigt werden kann, fraglich, ob diese Frage bereits im Hauptverfahren im Rahmen einer Sachprüfung auch im Hinblick auf eine Dürftigkeit des Nachlasses vorzunehmen ist oder ob die Frage der Dürftigkeit offen gelassen werden kann und dies erst in einem späteren Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären ist, wenn bei der Durchsetzung einer titulierten Forderung die Klärung der Beschränkung auf den Nachlass vorzunehmen ist, eben weil aus dem Gesamtnachlass nicht alle Forderungen erfüllt werden können.
Insoweit ist anerkannt, dass das Prozessgericht dann, wenn in Anspruch genommene Erben - wie hier die Beklagten durch Herrn E als deren gesetzlicher Vertreter - die haftungsbeschränkende Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben, nach seinem Ermessen die Frage des Haftungsumfangs bereits im Hauptverfahren sachlich aufklären und darüber entscheiden kann, ob tatsächlich eine Dürftigkeit vorliegt und ob eine Forderung auf den Nachlass vollständig zu befriedigen ist oder das Prozessgericht kann sich ohne deren sachliche Prüfung damit begnügen, dass in das Urteil gegen die Erben ein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung nach § 780 Abs. 1 ZPO aufgenommen wird und damit die sachliche Klärung einer möglichen Dürftigkeit oder Unzulänglichkeit des Nachlasses dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen wird (vgl. dazu zum Beispiel BGH NJW 1983,2378(2379); Palandt, BGB, 75. Aufl., Einführung vor § 1967, Rn. 5 m.w.Nw.).
Insoweit war für die Kammer von Bedeutung, ob angesichts des von der Klägerin geltend gemachten Anspruches auf Vorwegbefriedigung der Vergütungsforderung aus dem vorhandenen Nachlass die diesbezügliche Frage bereits in diesem Hauptverfahren geklärt werden sollte. Insoweit übt die Kammer ihr diesbezügliches Ermessen ausdrücklich jedoch dahingehend aus, dass sie eine solche Klärung in diesem Hauptverfahren nicht abschließend vornimmt, sondern diese Klärung ebenfalls dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlässt.
Insoweit weist die Kammer allerdings darauf hin, dass sie dazu neigt, die von der Klägerin in Anspruch genommene Vorwegbefriedigung bezüglich der Vergütungsforderung zu verneinen. Diesbezüglich will sich die Klägerin auf Regelungen berufen, die die Rechtsprechung ausschließlich im Insolvenzrecht bzw. im Insolvenzverfahren angewandt hat, wonach die Vergütung eines beauftragten Kanzleiabwicklers im Insolvenzverfahren im Vergleich zu anderen Forderungen analog § 324 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorrangig zu befriedigen sein soll. Demgegenüber enthält das hier maßgebliche Erbrecht gerade keine Regelung, wonach beim Tod eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts bei einer in Auftrag gegebenen Kanzleiabwicklung die diesbezüglichen Vergütungsansprüche als mögliche Nachlassverbindlichkeiten in jedem Fall vorrangig aus dem Nachlass, wenn dieser zur Befriedigung sämtlicher Forderungen nicht ausreicht, vorab zu befriedigen sind. Auch die Steuerberatervergütungsverordnung enthält keine gesonderte Regelung, dass der Vergütungsanspruch des bestellten Kanzleiabwicklers eine im Rahmen der Erbschaft oder stets in allen Fällen vorrangig zu erfüllende Vergütungsforderung darstellt.
Soweit sich die Klägerin also auf die Regelungen des Insolvenzrechts oder auf den Sonderfall des Insolvenzverfahrens und auf eine analoge Anwendung hier geltender Normen berufen will, ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen des Insolvenzrechts nicht ohne Weiteres auf vergleichbare Fallgestaltungen außerhalb des Insolvenzverfahrens übertragen werden können, da die diesbezüglichen Regelungen des Insolvenzrechts auf sonstige Fallgestaltungen nicht ohne Weiteres analogiefähig sind.
Demnach tendiert die Kammer eindeutig dahingehend, dass ein Anspruch auf Vorwegbefriedigung der Vergütungsforderung für die Klägerin aus dem vorhandenen Nachlass nicht besteht. Gleichwohl entscheidet die Kammer diese Frage nicht abschließend, sondern übt ihr Ermessen dahingehend aus, dass diese Frage letztlich erst im Zwangsvollstreckungsverfahren abschließend und endgültig zu klären ist.
Wenn die Kammer nämlich diese Frage abschließend geklärt und hier ein Anspruch auf Vorwegbefriedigung verneint hätte, hätte die Klage nicht einfach abgewiesen werden dürfen, vielmehr hätte auch dann eine Titulierung, wie geschehen, erfolgen und ein entsprechender Vorbehalt aufgrund der erhobenen Dürftigkeitseinrede in den Tenor aufgenommen werden müssen. Insoweit hätte auch dann im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden müssen, ob und in welchem Umfang eine Durchsetzung im Vollstreckungsverfahren der titulierten Forderung bei Dürftigkeit des Nachlasses möglich gewesen wäre. Insoweit hätte selbst bei Verneinung einer Entscheidung über die Frage der Möglichkeit der Vorwegbefriedigung eine Titulierung erfolgen müssen und lediglich ein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung nach § 780 Abs. 1 ZPO in den Tenor mit aufgenommen werden dürfen, ohne dass dies kostenmäßige Auswirkungen gehabt hätte.
Demnach hätte also die Kammer durch ein solches Vorgehen der Klägerin das geltend gemachten Recht auf Vorwegbefriedigung aberkannt, ohne dass diese dies in irgendeiner Form hätte überprüfen können, da die Klägerin hinsichtlich der Hauptforderung und der insoweit vorgenommenen Titulierung obsiegt und gleichzeitig ihr durch die Verneinung der Vorwegbefriedigung für die Vollstreckung das diesbezügliche Recht bereits aberkannt worden wäre. Ein solches Vorgehen hält die Kammer nicht für sachgerecht, vielmehr soll, wenn man der Klägerin einen Recht auf Vorwegbefriedigung aus dem vorhandenen Nachlass nicht zuerkennen will, diese zumindest die Möglichkeit hat, dies dann entsprechend auch durch eine zweite Instanz überprüfen zu lassen.
Diese Möglichkeit ist nach Auffassung der Kammer jedoch nur gewahrt, wenn hier in diesem Verfahren über den Anspruch auf Vorwegbefriedigung nicht abschließend erkannt wird und die Kammer aufgrund der erhobenen Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses ohne abschließende Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Dürftigkeit des Nachlasses tatsächlich vorhanden ist, bzw. der Klägerin hinsichtlich des vorhandenen Nachlasses gegebenenfalls ein Anspruch auf Vorwegbefriedigung bezüglich der Vergütungsforderung zusteht, lediglich den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung der Erben nach § 780 Abs. 1 ZPO in den Tenor mit aufnimmt. Damit ist gewährleistet, dass diese Frage im Vollstreckungsverfahren noch eingehend geklärt werden kann, wenn die Klägerin die titulierte Forderung durchsetzen und sich insoweit nochmals auf den Anspruch auf Vorwegbefriedigung berufen will, während den Beklagten weiterhin die Möglichkeit offen steht, einen solchen Anspruch zu verneinen und bei Durchsetzung der Forderung sich auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Befriedigung der vollständigen Forderung der Klägerin zu berufen.
Demnach übt also die Kammer ihr Ermessen dahingehend aus, dass die diesbezüglichen Fragen nicht abschließend geklärt werden, vielmehr aufgrund der erhobenen Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses ohne Klärung der streitigen Fragen lediglich der Vorbehalt der Haftungsbeschränkung nach § 780 ZPO, wie geschehen, in den Tenor aufgenommen wird, damit die streitigen Fragen abschließend im Vollstreckungsverfahren ( mit Rechtmittelmöglichkeiten ) geklärt werden können.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.