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Landgericht Bochum·6 O 113/19·14.01.2023

Arzthaftung nach Wirbelsäulen-OP (PLIF): keine Behandlungs- oder Aufklärungsfehler

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach zwei Wirbelsäulenoperationen (PLIF L4/5 und Verlängerung L5/S1) Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Fehlbehandlung und Aufklärungsdefiziten. Das LG Bochum wies die Klage nach sachverständiger Begutachtung ab. Behandlungsfehler (Indikations-, Technik- oder Nachbehandlungsfehler) ließen sich nicht feststellen; eine spätere Cage-Dislokation wurde als mögliche Komplikation bewertet. Auch Aufklärungsfehler wurden angesichts der Dokumentation und individualisierter Aufklärungsbögen nicht bewiesen; zudem fehlte die Passivlegitimation der Beklagten zu 4).

Ausgang: Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage wegen behaupteter Fehlbehandlung/Aufklärungsfehler vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Patient trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, einschließlich der fehlenden medizinischen Indikation eines operativen Eingriffs.

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Ein ambulant tätiger Facharzt darf sich im Rahmen horizontaler Arbeitsteilung grundsätzlich auf einen vorliegenden radiologischen Befundbericht verlassen, solange keine konkreten Verdachtsmomente für eine Fehlbefundung bestehen.

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Eine nicht optimale, aber noch vertretbare Implantat- oder Schraubenlage begründet ohne revisionspflichtige Abweichung vom Facharztstandard keinen Behandlungsfehler, sofern hierdurch keine relevanten neurologischen Beeinträchtigungen verursacht werden.

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Das Auftreten einer Implantat- bzw. Cage-Dislokation kann eine typische Komplikation darstellen und ist für sich genommen kein Indiz für einen intraoperativen Sorgfaltsverstoß, wenn eine fehlerhafte Verursachung nicht feststellbar ist.

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Individualisierte und handschriftlich ergänzte Aufklärungsbögen sind ein wesentliches Indiz dafür, dass ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch über Risiken und Behandlungsalternativen stattgefunden hat.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 278 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 BGB§ 253 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am 23.02.1958 geborene Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung auf Schadensersatz und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch.

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Die Klägerin litt im Jahr 2015 seit langer Zeit unter einer chronisch-progredienten Ischialgie mit begleitender Lumbalgie, ohne dass die Beschwerden trotz zuvor durchgeführter konservativer Therapie rückläufig waren. Seit September 2015 war die Klägerin aufgrund deutlich zunehmender Beschwerden arbeitsunfähig krankgeschrieben. Insoweit klagte sie seit November 2015 über Schmerzen im LWS-Bereich, die in das rechte Bein ausstrahlten, über Taubheitsgefühle und ein Kältegefühl im Fuß. Diese Lumbalgien waren bewegungsunabhängig. Insoweit war die Klägerin auch bei dem ambulant tätigen Neurochirurgen Dr. T1 in Behandlung. Insoweit wurde u.a. auch eine MRT-Aufnahme vom 15.12.2017 in einer Radiologiepraxis vorgenommen.

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Am 06.01.2016 stellte sich die Klägerin im Q in E – einer Gemeinschaftspraxis mehrerer Ärzte, an der der Beklagte zu 1) beteiligt ist – vor. Dort wurde sie von dem Beklagten zu 1) behandelt, der zugleich angestellter Arzt beim Rechtsträger des T2 in E – der Beklagten zu 3) – ist. Bei der Vorstellung brachte die Klägerin eine MRT-Aufnahme der LWS vom 15.12.2015 mit, zudem wurde der diesbezügliche Befundbericht übergeben.

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Im Zuge der dort durchgeführten Diagnostik wurde vom Beklagten zu 1) eine Bandscheibendegeneration bei L4/5 mit nahezu vollständig aufgebrauchtem Zwischenwirbelraum entsprechend einer Degeneration vom Typ 5 nach Pfirrmann festgestellt, zudem diagnostizierte er ein Wirbelgleiten L4 Grad I nach Meyerding sowie eine konsekutive Spinalkanalstenose L 4/5. Weiter war auch im Bewegungssegment L5/S1 eine gewisse Degeneration erkennbar.

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Was hier zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) besprochen wurde und was der Beklagte zu 1) der Klägerin als Therapie vorgeschlagen hat bzw. wie die Klägerin darauf reagiert hat und was sie wünschte, ist streitig. Letztlich wurde ein operatives Vorgehen abgesprochen und für den geplanten operativen Eingriff einer Wirbelkörperversteifung in Form einer posterioren lumbalen intercorporellen Fusion (= PLIF) ein Termin für den 27.01.2016 vereinbart, wobei der Eingriff im T2 der Beklagten zu 3) in E durchgeführt werden sollte. Ob die Klägerin nachfolgend am 11.01.2016 sogar eine Vorziehung wünschte, ist streitig; in den Unterlagen der Beklagten zu 2) ist dies jedenfalls so dokumentiert.

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Am 22.01.2016 fand eine initiale Vorbesprechung der Operation und ein Aufklärungsgespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) statt, über deren Umfang die Parteien streiten.

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Die Klägerin wurde am 26.01.2016 im Krankenhaus der Beklagten zu 3) zur Durchführung einer Wirbelsäulenversteifung stationär aufgenommen. Am 27.01.2016  führte der Beklagte zu 1) nach den entsprechenden Vorbereitungen im Rahmen seines Anstellungsvertrages mit der Beklagten zu 3) den geplanten Eingriff einer Wirbelkörperversteifung L 4/5 in Form einer posterioren lumbalen intercorporellen Fusion (= PLIF) durch. Dabei wurden nach dem Operationsbericht eine EILF L 4/5, eine Hemifacettektomie L 4/5 beidseits, eine knöcherne Entdachung der Neuroforamina L5 beidseits und eine Ausräumung des Zwischenwirbelraums L4/5 von links und dann anschließend eine intercorporelle Spondylodese L4/5 mittels Implantation eines PEEK-Cages(32 x 10 mm, Juliet/Spineart) sowie eine Auffüllung mittels autologer Spongiosa und eine instrumentierte Reposition mittels Fixateur interne L4/5 (6 x 5 mm Romeo/Spineart) vorgenommen. Dabei erfolgte auch intraoperativ eine Röntgenkontrolle in 2 Ebenen. Der Eingriff als solcher verlief komplikationslos.

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Eine am 29.01.2016 vorgenommene weitere postoperative Röntgenkontrolle wurde dahingehend befundet, dass das gesamte eingebrachte Implantatmaterial regelgerecht und ordnungsgemäß lag. Ob die Klägerin bereits unmittelbar nach der Operation erhebliche Beschwerden und Ausfallerscheinungen hatte oder ob der weitere postoperative Verlauf regelgerecht war, ist streitig. Jedenfalls wurde die Klägerin am 01.02.2016 aus der stationären Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 3) entlassen, weitere Vorstellungen dort fanden nicht statt.

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Nach der Entlassung stellte sich die Klägerin sowohl am 05.02.2016 als auch am 09.02.2016 zur ambulanten Operationskontrolle vor. Wegen einer Auffälligkeit im Wundbereich wurde prophylaktisch zur Verhinderung einer Wundinfektion eine Antibiose mit Cephalosporin verordnet, zudem wurden Schmerzmittel verschrieben. Wegen einer anderen Erkrankung - gastrointestinaler Infekt – war die Klägerin vom 21.02.2016 bis 24.02.2016 im Krankenhaus der Beklagten zu 3), in diesem Rahmen erfolgt auch eine Röntgenaufnahme vom 21.02.2016 und eine CT der LWS vom 22.02.2016. In der Praxis der Beklagten zu 2) stellte sich die Klägerin nach der Entlassung am 26.02.2016 vor.

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Nachfolgend schloss sich dann in der Zeit vom 02.03.2016 bis 30.03.2016 eine orthopädische Rehabilitationsbehandlung in M an. Nach deren Abschluss wurde der Klägerin ambulante Krankengymnastik verordnet, zudem begann sie mit Wassergymnastik und Reha-Sport.

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Bei der erneuten Wiedervorstellung am 13.05.2016 klagte Klägerin – zumindest jetzt – über Schmerzen im lliosakralgelenk sowie über Kribbelparästhesien. Insoweit wurde eine CT-Aufnahme veranlasst, die am 18.05.2016 anderweitig durchgeführt wurde. Mit den diesbezüglichen Aufnahmen stellte sich die Klägerin am 01.06.2016 im Institut der Beklagten zu 2) vor. Hier wurde vom Beklagten zu 1) eine rechts etwas lateral liegende Pedikelschraube und zudem eine progrediente Anschlusspathologie im Bewegungssegment L5/S1 in Form einer Protrusion und Osteochondrose diagnostiziert.

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Was hier konkret besprochen wurde, ist streitig. Der Beklagte zu 1) hat der Klägerin jedenfalls eine PLIF-Verlängerung auf S1 vorgeschlagen; dabei sollte auch eine Revision der lateral liegenden Pedikelschraube erfolgten. Diesem Vorschlag hat die Klägerin entsprechend zugestimmt. Ob dazu am 24.06.2016 im Rahmen der Vorbereitung eine ausführliche Aufklärung stattgefunden hat, ist streitig.

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Für den diesbezüglichen Eingriff wurde eine Durchführung nunmehr im F I abgesprochen. Das F I wurde damals (noch) von der selbstständigen F I, der früheren Beklagten zu 5) mit Sitz an dem Krankenhaus betrieben; die Gesellschaftsanteile dieser juristischen Person wurden von der Beklagten zu 4) gehalten, zu der u.a. mit der B – die jetzige Beklagten zu 5) - eine weitere selbstständige juristische Person gehörte. Auch mit dieser früheren Beklagten zu 5) hatte der Beklagte zu 1) zu dieser Zeit einen entsprechenden Anstellungsvertrag geschlossen.

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Insoweit wurde die Klägerin am 04.07.2016 im F I aufgenommen. Der geplante und vorgeschlagene Eingriff wurde vom Beklagten zu 1) dort am 05.07.2016 durchgeführt, dabei wurde u.a. eine Pedikelschraube L5 getauscht und ein weiteres, neues Implantat eingebracht. Auch hier wurde nach dem Eingriff eine entsprechende Röntgenkontrolle vorgenommen.

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Der stationäre Aufenthalt im F in I dauerte bis zum 10.07.2016, ob hier weitere Schmerzen und Beschwerden bzw. mit welcher Intensität bestanden, ist streitig.

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Bei den erneuten Vorstellungen der Klägerin im Institut der Beklagten zu 2) am 15.07.2016 und am 18.07.2016 ist streitig, ob hier die Schmerzen und Beschwerden der Klägerin fortbestanden oder ob sie eine deutliche Verbesserung des Zustandes angegeben hat. Insoweit wurde jedenfalls eine gewisse Schmerzmedikation verordnet und die Klägerin weiter krankgeschrieben.

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Auch nach diesem weiteren Eingriff trat die Klägerin nachfolgend eine entsprechende Rehabilitationsbehandlung in der Klinik in M an. Nach dieser Maßnahme stellte sich die Klägerin erneut am 21.09.2016 im Institut der Beklagten zu 2) vor. Wie hier ihr Zustand war und über was sie ggf. noch klagte, ist streitig. Nach der erneuten Vorstellung am 21.10.2016 wurde jedenfalls eine beginnende Wiedereingliederung für die 44. KW geplant. Weitere nachfolgende Vorstellungen im Institut der Beklagte zu 2) oder beim Beklagten zu 1) erfolgten nach diesem Termin nicht mehr.

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Wegen der fortbestehenden Beschwerden stellte sich die Klägerin vielmehr am 10.11.2016 in der Chirurgischen Klinik des V bei PD Dr. med. N vor. Hier wurde eine eingehende Untersuchung vorgenommen. Der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund ergab Hypästhesien am rechten lateralen Ober- und Unterschenkel sowie an der Fußaußenkante, der Fußsohle und dem Fußrücken rechts und zudem eine schmerzbedingte Minderbewegung des rechten Beines für die Fußsenkung, Fußhebung und Kniestreckung. Zudem wurden weitere Röntgenfunktionsaufnahme und ein CT der LWS angeordnet.

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Die am 14.11.2016 durchgeführte CT-Untersuchung ergab eine Dislokation des Oblique-Cages in Höhe der L5/S1 auf der linken Seite mit ausgeprägter Foramenstenose für L5 auf der linken Seite sowie eine relative Foramenstenose für L5 auf der rechten Seite.

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Da die Beschwerden und Schmerzen in Form der Lumbago-Problematik anhielten, wurde ein weiterer operativer Eingriff erörtert. Insoweit befand sich die Klägerin nachfolgend im Zeitraum vom 26.01.2017 bis 03.02.2017 stationär im V, wo am 27.01.2017 ein weiterer operativer Eingriff in Form einer Revision der Spondylodese mit Entfernung des dislozierten Cages L5/S1 und eine Re-Fusion mit Cage und autologer Spongiosa von PD Dr. med. N durchgeführt und der dislozierte Cage durch ein neues Implantat ersetzt wurde.

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Postoperativ kam es zunächst zu einer Beschwerdelinderung, insbesondere zu einem deutlich gebesserten Befund im rechten Bein, lediglich im linken Bein hatte die Klägerin dagegen weiter Beschwerden und Schmerzen beim Sitzen oder nach längerer Belastung und eine deutliche Druckschmerzhaftigkeit über dem Iliosakralgelenk im Rückenbereich. Hier wurde als Ursache ein ISG-Syndrom vermutet, so dass eine

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Schmerztherapie mit Ibuprofen wurde eingeleitet und am 10.04.2017 schließlich eine röntgengestützte ISG-Infiltration des ISG links im oberen und mittleren Drittel im V durchgeführt wurde.

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Im Juni 2017 stellte sich die Klägerin erneut im V vor, da seit mehr als 6 Wochen erneut Lumboischialgien entlang dem Dermatom S 1 bestanden und die Schmerzen sich in den linken dorsalen Oberschenkel, die Kniekehle und den dorsalen Unterschenkel zogen. Aufgrund des Beschwerdebildes wurde die Durchführung einer MRT-Untersuchung der LWS zur weiteren Abklärung angeordnet, da insbesondere auch die ISG-Infiltration keine Abhilfe erbrachte.

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Diese MRT- und CT-Aufnahmen wurden am 17.07.2017 durchgeführt, ohne dass bei der Auswertung der Befunde intraspinal ein Korrelat für die Lumboischialgie linksseitig festgestellt werden konnte. Demnach wurde der Klägerin die Durchführung einer komplexen, interdisziplinären Schmerzbehandlung empfohlen. Gleichwohl bestehen die Beschwerden fort.

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Die Klägerin hatte hier die Klage zunächst auf die F als Beklagte zu 5) erweitert. Nach einem Hinweis vom 21.10.2019, dass nachfolgend die F I mit der B im August 2019 derart verschmolzen ist, dass die B das Vermögen der F I vollständig übernommen hat, hat die Klägerin einen gewillkürten Parteiwechsel dahingehend vorgenommen, dass nunmehr diese statt der F I als Beklagte zu 5) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wird.

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Die Klägerin macht geltend, dass sie von dem Beklagten zu 1) sowie in den Kliniken der Beklagten zu 3) und 4) bzw. 5) fehlerhaft behandelt und zudem auch unzureichend aufgeklärt worden sei.

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Bereits der erste Eingriff sei in der vorgenommenen Form nicht indiziert gewesen, insbes. habe es vor einem operativen Eingriff noch konservative Möglichkeiten gegeben, die nicht ausgeschöpft gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als der Indikationsstellung entsprechende Fehldiagnosen zugrunde gelegen hätten. Selbst wenn ein Eingriff indiziert gewesen sei, sei dann für das Beschwerdebild nicht die Methode der Wahl ausgewählt worden, weil es alternative Möglichkeiten mit besseren Chancen oder weniger Risiken gegeben hätte. Zudem sei der Eingriff vom 27.01.2016 im Rahmen des gewählten Vorgehens auch fehlerhaft vorgenommen worden. Hier seien der Cage und das Material nicht ordnungsgemäß platziert worden. Zudem sei eine zu lange Schraube eingebracht worden. Insoweit entspreche es nicht dem fachärztlichen Standard, Implantate mit einer zu langen Schraube einzubringen, so dass diese auf den Nervenkanal habe drücken können. Durch die langanhaltende Nervenkompression durch diese zu lange Schraube sei letztlich eine vollständige Heilung nicht mehr möglich, so dass die Ausfallerscheinungen bis heute fortbestehen würden. Dies hätte im Übrigen frühzeitig erkannt werden müssen. Darüber hinaus sei die postoperative Nachbehandlung fehlerhaft und unzureichend gewesen, hier sei auf die sofort nach dem Eingriff auftretenden erheblichen Beschwerden und Schmerzen nicht reagiert worden.

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Auch die Revisionsoperation vom 05.07.2016 sei so noch nicht indiziert gewesen, weil hier die konservativen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft gewesen seien. Zudem sei der Eingriff ebenfalls fehlerhaft durchgeführt worden, hier sei nachfolgend festgestellt worden, dass das weitere Implantat quer eingebracht worden sei. Es entspreche jedoch nicht dem fachärztlichen Standard, ein Implantat wie bei dieser Revisionsoperation quer einzubringen bzw. den Fixateur nicht richtig zu befestigen. Dadurch habe sich das Implantat in der Folge herausdrücken können bzw. sei es zu einer Dislokation des Cages gekommen, so dass dies zu einer weiteren Destabilisation der Wirbelsäule habe führen können.

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Weiter sei sie von dem Beklagten zu 1) vor den jeweiligen Eingriffen unzureichend und unvollständig aufgeklärt worden. Zunächst habe die Aufklärung im Vorfeld des ersten operativen Eingriffs vom 27.01.2016 nicht den entsprechenden Anforderungen entsprochen. So habe sie der Beklagte zu 1) in der Praxis der Beklagten zu 2) präoperativ nicht über mögliche bestehende Behandlungsalternativen, insbesondere nicht über weitere konservative und auch nicht über alternative operative Behandlungsmethoden aufgeklärt, solche hätte es jedoch gegeben. Hier habe der Beklagte zu 1) sie quasi von Anfang an zu dem operativen Eingriff gedrängt und diesen als alternativlos beseitigt. Demnach sei ihr also eine Fortsetzung der konservativen Behandlung gar nicht angeboten worden, die sie damit auch nicht habe ablehnen können und insbes. habe sie auch nicht von sich aus auf einen sofortigen Eingriff gedrängt oder einen solchen gewünscht. Weiter sei sie auch nicht über die Art und Weise des geplanten Eingriffs und das diesbezügliche Vorgehen sowie nicht über die spezifischen Risiken der gewählten operativen Intervention und mögliche Komplikationen aufgeklärt und ihr dies alles nicht eingehend erläutert worden. Sie sei auch nicht über das Misserfolgsrisiko und insbesondere nicht darüber aufgeklärt worden, dass es zu Nervenverletzungen mit der Folge dauerhafter Lähmungen kommen könne. Wäre eine solche den maßgeblichen Anforderungen entsprechende ausführliche und schonungslose Aufklärung unter Berücksichtigung der richtigen Diagnosen erfolgt, so hätte sie sich mit Sicherheit nicht dem streitgegenständlichen Eingriff vom 27.01.2016 unterzogen, sondern ein konservatives Vorgehen bevorzugt.

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Gleiches gelte im Übrigen nicht für den Eingriff vom 05.07.2016; auch hier sei sie weder am 24.06.2016 in der Praxis der Beklagten zu 2) noch nachfolgend im Krankenhaus der Beklagten zu 5) vom Beklagten zu 1) aufgeklärt worden. Insoweit sei sie auch hier insbesondere präoperativ nicht über alternative Therapieoptionen (Fortführung des Versuchs der konservativen Therapie) und nicht über den genauen Verlauf der Revisionsoperation sowie die diesem Eingriff innewohnenden spezifischen Risiken wie mögliche Komplikationen des Eintretens von neurologischen Defiziten aufgeklärt worden. Demnach hätten also im Zusammenhang mit beiden Eingriffen erhebliche Aufklärungsdefizite und –Versäumnisse vorgelegen, so dass für beide Eingriffe eine wirksame Einwilligung fehlen würde.

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Das fehlerhafte Vorgehen bei beiden Operationen habe die eingetretenen und weiter fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Folge. Insoweit hätten massive Schmerzen im Rücken und Ausfallerscheinungen im Beinbereich sowie Lähmungserscheinungen in den Beinen vorgelegen. Dies habe zu einer schmerzbedingten Minderbewegung der Beine und einer bis heute eingeschränkten Beweglichkeit geführt. Ungeachtet alternativer Behandlungsmöglichkeiten wären jedenfalls bei ordnungsgemäßer Durchführung der Erstoperation ihre Lähmungserscheinungen in den Beinen nicht aufgetreten und ihr zudem zumindest 2 weitere Operationen erspart geblieben. Zudem sei ein Dauerschaden in Form der Nervenkompression und mittlerweile ein chronisches Schmerzsyndrom als Folge der multiplen Operationen aufgetreten. Für alle erlittenen Beeinträchtigungen – weitere Auflistung auf Bl. 12 der Klageschrift - sei ein Schmerzensgeld von zumindest 54.000,- EUR angemessen. Zudem könne sie Ersatz ihrer materiellen Schäden in Form eines Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit von April 2016 bis März 2019 in Höhe von 35.100,- EUR ( Berechnung und Darlegung Bl. 14 bis 17 der Klageschrift ) sowie ab April 2019 eine monatliche Rentenzahlung von 975,- EUR  sowie Ersatz ihres Verdienstausfalls für die Zeit von April 2016 bis Juli 2018 in Höhe von 21.120,58 EUR ( Berechnung und Darlegung Bl. 17 u. 18 der Klageschrift ) verlangen.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 54.000,00 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.       die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 35.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3.       die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine monatliche Schadensersatzrente in Höhe von 975,00 Euro, beginnend ab dem 01.04.2019, jeweils für 3 Monate im Voraus, zu zahlen;

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4.       die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 27.192,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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5.       die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine monatliche Schadensersatzrente in Höhe von 759,13 Euro, beginnend ab dem 01.04.2019, jeweils für drei Monate im Voraus, zu zahlen;

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6.       festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen Schäden aus Anlass der streitgegenständlichen Fehlbehandlung sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes folgen und die auf der streitgegenständlichen Behandlung der Beklagten beruhen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.

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Sämtliche Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten zu 1) und 2) machen geltend, dass die Klägerin zu jeder Zeit im Institut der Beklagten zu 2) bzw. von dem Beklagten zu 1) fach- und befundgerecht behandelt worden sei.

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Bei der Erstvorstellung hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) und insbes. der Beklagte zu 1) der Klägerin nach der vorgenommenen Untersuchung und aufgrund der bildgebenden Aufnahmen trotz der erheblichen, bewegungsunabhängigen Beschwerden zunächst eine konservative physikalische, physiotherapeutische sowie schmerztherapeutische Behandlung ggf. mit minimal invasiver Schmerztherapie vorgeschlagen. Diesen Behandlungsansatz habe die Klägerin aber ausdrücklich nicht gewünscht und gewollt, vielmehr habe sie explizit – offensichtlich wegen eines hohen Leidensdrucks - auf einem operativen Vorgehen bestanden und dies ausdrücklich gewünscht. Aufgrund der erheblichen Degeneration, der bis dato frustranen konservativen Behandlungen sowie des unzweideutig zum Ausdruck gebrachten Operationswunsches der Klägerin habe der Beklagte zu 1) den Eingriff bei korrelierender klinischer und neuroradiologischer Symptomatik zumindest für vertretbar gehalten, so dass er deshalb eine Indikation für eine Versteifungsoperation bejaht und ihr alternativ auch dieses operative Behandlungsmöglichkeit dargestellt habe. Andere operative Therapiemöglichkeiten hätten dagegen nicht bestanden, insbes. sei das Segment für eine Bandscheibenprothese zu weit fortgeschritten degeneriert gewesen. Nach ausführlicher Darlegung der gegebenen Möglichkeit und aufgrund des Wunsches der Klägerin einer operativen Behandlung sei dann ein Operationstermin im Krankenhaus der Beklagten zu 3) vereinbart worden. Das eigentliche Aufklärungsgespräch habe der Beklagte zu 1) bei dem weiteren Vorbereitungstermin am 22.01.2016 nach 2-wöchiger Bedenkzeit geführt. Hier sei der Klägerin nochmals das operative Vorgehen erläutert worden, zudem seien ihr alle eingriffsspezifischen Risiken genannt und diese auch handschriftlich in den Aufklärungsbogen eingetragen worden. Auch bei diesem Gespräch habe der Beklagte zu 1) nochmals die Alternative einer Fortsetzung der konservativen Behandlungsmöglichkeiten erwähnt. Demnach sei die Klägerin eingehend über die bestehenden Behandlungsalternativen aufgeklärt und auch über alle Risiken, die mit dem operativen Eingriff verbunden seien, informiert worden. Zudem habe sie auch nochmals Bedenkzeit gehabt. Demnach gehe der Vorwurf der unzureichenden Aufklärung über die Möglichkeiten und Risiken ins Leere.

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Weiter sei der operative Eingriff vom 27.01.2016 im Krankenhaus der Beklagten zu 3) ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt worden, wie von den Vertretern der Beklagten zu 3) dargelegt worden sei. Möglicherweise habe eine Pedikelschraube etwas zu lateral gelegen und keine perfekte Konvergenz gehabt. Diese sei aber weder falsch platziert noch zu lang gewesen noch habe diese auf die Nervenwurzel gedrückt. Insoweit sei diese Schraubenlage an sich auch nicht revisionspflichtig gewesen, da diese jedenfalls keine negativen Folgen gehabt habe und insbes. für keine Schmerzen verantwortlich gewesen sei. Auch die postoperative Behandlung lasse keine Versäumnisse erkennen.

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Dies gelte insbes. auch für die weiteren Vorstellung im Institut der Beklagte zu 2) nach dem Eingriff. Entgegen der pauschalen Behauptung der Klägerin habe diese nicht etwa über erhebliche Schmerzen geklagt, sondern – im Gegenteil – eine Verbesserung des Zustandes angegeben. Insoweit sei auch zu jeder Zeit sach- und befundgerecht reagiert worden.

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Als im weiteren Verlauf nach dem Ersteingriff die Beschwerden weiter zugenommen hätten, sei berechtigterweise die relative Indikation für einen weiteren Eingriff bejaht worden, da es zu einer sehr schnellen weiteren Degeneration des Anschlusssegmentes gekommen sei, was ungewöhnlich und mit dieser Schnelligkeit nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Revisionsoperation sei also nicht wegen einer fehlerhaften Schraubenlage nach dem Ersteingriff oder sonstiger Versäumnisse notwendig geworden. Auch hier sei der Klägerin jedoch vor dem Zweiteingriff auch die Möglichkeit einer konservativen Behandlung aufgezeigt und eingehend mit ihr besprochen worden, die jedoch einen weiteren Eingriff gewünscht habe.

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Auch dieser weitere Eingriff im Krankenhaus der Beklagte zu 5) sei sachgerecht durchgeführt worden. Der Vorwurf einer fehlerhaften Einbringung des weiteren Cages in Querlage gehe allein deshalb ins Leere, weil es sich um einen sog. Oblique-Cage gehandelt habe, dessen Besonderheit darin liege, dass er schräg einzubringen sei. Auch der Vorwurf einer unzureichenden Befestigung des Fixateurs mit dem weiteren Vorwurf der Dislokation des Cages gehe ins Leere und werde bestritten. Selbst wenn hier eine solche Dislokation eingetreten sei, handele es sich um eine typische Komplikation eines solchen Eingriffs, über den die Klägerin zuvor aufgeklärt worden sei. Da bei diesem Zweiteingriff die Schraubenköpfe ohnehin hätten gelöst werden müssen, um eine Verlängerung des Stabes auf das nächst Segment vornehmen zu können, sei in diesem Rahmen die leicht lateral liegende Schraube korrigiert und etwas medialisiert worden.

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Auch die postoperative Nachbehandlung im Institut der Beklagten zu 2) sei ausreichend und umfassend gewesen, irgendwelche Versäumnisse hätten hier nicht vorgelegen und würden auch nicht aufgezeigt.

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Weiter bestreiten die Beklagten zu 1) und 2) den weiteren Verlauf sowie die geltend gemachten Beeinträchtigungen und Ausfallerscheinungen sowie Folgen. Sollten diese tatsächlich vorgelegen haben, seien diese grundleidensbedingt oder Folge aufgetretener typischer Komplikationen oder Folgeerscheinungen der bei der Klägerin vorliegenden Problematik. Dies zeige sich auch daran, dass bei der Klägerin auch nach der weiteren Operation im Klinikum C offensichtlich nach einer kurzen Beschwerdebesserung und Linderung erneut massive Beschwerden aufgetreten seien.

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Letztlich bestreiten die Beklagten die geltend gemachten materiellen Schäden und deren Grundlage, zudem halten sie die Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin für überhöht.

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Die Beklagte zu 3) macht geltend, dass die Klägerin in ihrem Krankenhaus und bei Durchführung des Eingriffs vom 27.01.2016 fachgerecht behandelt und auch für den Eingriff ausreichend aufgeklärt worden sei.

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Zunächst sei eine Operationsindikation zu bejahen gewesen. In Anbetracht der weit fortgeschrittenen Wirbelsäulendegeneration, der erfolglosen konservativen Vorbehandlung und des hohen Leidensdrucks der Klägerin sei die stabilisierende Operation (Wirbelsäulenversteifung) eine vertretbare Behandlungsoption gewesen, insoweit habe die Klägerin auch ausdrücklich ein operatives Vorgehen gewünscht und zunächst vorgeschlagene andere Maßnahmen abgelehnt. Alternative operative Behandlungsmöglichkeiten im Verhältnis zu der hier gewählten Versteifung hätten nicht bestanden, weil zum einen das Bewegungssegment für eine Implantation einer Bandscheibenprothese bereits zu weit fortgeschritten degeneriert gewesen sei, mithin bei erheblicher Facettengelenkshypertrophie eine solche nicht mehr indiziert gewesen sei und zum anderen eine operative Alternative zu einer Versteifung des Bewegungssegmentes bei bestehenden Lumbalgien und Ischialgien nicht bestehen würden.

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Weiter sei der operative Eingriff durch den Beklagten zu 1) ordnungsgemäß und entsprechend dem neurochirurgischen Facharztstandard durchgeführt worden. Insoweit sei der Cage und das Material ordnungsgemäß platziert worden. Es sei auch unzutreffend, dass im Rahmen des Eingriffs eine zu lange Schraube eingebracht worden sei. Vielmehr sei die gewählte Schraube in der Länge vom Beklagten zu 1) korrekt ausgewählt und korrekt bikortikal eingebracht worden. Insoweit würden Schrauben bei bikortikaler Lage so eingebracht, dass sie die Vorderkante des Wirbelkörpers minimal überlagern würden. Ein fehlerhaftes technisches Vorgehen sei damit nicht verbunden. Es sei auch unzutreffend, dass die Schraube auf den Nervenkanal gedrückt und es zu einer irreversiblen Nervenkompression gekommen sei. Weder die gewählte Schraubenlänge noch die Lage der Schraube hätten zu einer Beeinträchtigung des Nervenkanals geführt, insbes. habe die Schraubenlage keine Indikation für eine Revisionsoperation begründet.

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Auch bei der postoperativen stationären Behandlung in ihrem Krankenhaus hätten keine Versäumnisse vorgelegen. Zwar hätten bei der Klägerin in den ersten 3 Tagen postoperativ Rückenschmerzen vorgelegen. Dabei habe es sich aber um einen üblichen operationsbedingten Schmerz, der nachvollziehbar gewesen sei, nicht aber um massive Schmerzen mit Ausfallerscheinungen gehandelt, zumal sich im Rücken eine mehrere cm lange Wunde aufgrund des Operationszugangs befunden habe.

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Darüber hinaus hätten nur gewisse Hypästhesien des Beines, die jedoch nach Einbringen von intercorporellen Cages nicht ungewöhnlich seien und sich in der Regel, wie auch im Fall der Klägerin, kurzfristig wieder zurück gebildet hätten. Insoweit hätten die diensthabenden Ärzte auf die Symptomatik zeit- und fachgerecht mit einer angepassten Schmerzmedikation reagiert, die Klägerin sei auch regelmäßig selbständig mobil auf dem Stationsflur unterwegs gewesen. Es hätten jedenfalls bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung bei den regelmäßigen ärztlichen Visiten und der pflegerischen Versorgung keine Anhaltspunkte für ungewöhnliche Schmerzzustände oder für neurologische Ausfallerscheinungen vorgelegen.

56

Insgesamt sei also sowohl der operative Eingriff am 27.01.2016 entsprechend dem neurochirurgischen Standard technisch korrekt durchgeführt worden als auch die gesamte Nachbehandlung fachgerecht und ohne Versäumnisse durchgeführt worden Auch die Rüge einer Aufklärungspflichtverletzung für den Eingriff vom 27.01.2016 gehe ins Leere, vielmehr sei die Klägerin auch vollumfänglich von dem Beklagten zu 1) über alle relevanten Punkt aufgeklärt und informiert worden. So habe der Beklagte zu 1) bereits im Rahmen der Erstvorstellung am 06.01.2016 bei der Beklagten zu 2) die in Betracht kommenden Behandlungsoptionen mit der Klägerin eingehend und ausführlich erörtert. Insoweit sei ihr zunächst auch die Fortsetzung einer konservativen Behandlung vorgeschlagen und deren Ablauf erläutert worden. Da die Klägerin aber explizit nur eine operative Lösung gewünscht und die vorgeschlagenen konservativen Maßnahmen abgelehnt habe, habe der Beklagte zu 1) ihr dann die diesbezügliche Behandlungsoption einer Wirbelsäulenversteifung erläutert und dabei u.a. in einer für den medizinischen Laien verständlichen Form den technischen Ablauf eines solchen Vorgehens sowie typischen und spezifischen Risiken eines solchen Eingriffs und dessen Erfolgsaussichten erklärt. Zudem habe er die Klägerin ausdrücklich auch auf die Möglichkeit der Einholung einer Zweitmeinung hingewiesen. Eine weitere ausführliche Risikoaufklärung für den Eingriff sei dann nochmals am 22.01.2016 auf der Grundlage eines standardisierten Aufklärungsbogens erfolgt. Auch in diesem Gespräch sei die Klägerin nochmals auf die Möglichkeit der Fortsetzung der konservativen Therapie hingewiesen worden. Zudem sei der Klägerin anhand der Abbildungen Nr. 1 und Nr. 2 im Aufklärungsbogen und der von ihm ergänzten Zeichnungen das technische Procedere erläutert worden. Bezüglich der operativen Möglichkeiten hätten grundsätzlich keine echten operativen Alternative bestanden, so dass hier solche nicht hätten angeboten werden müssen. Zudem sei sie ausführlich über alle bestehenden Risiken und auch die Erfolgsaussichten des Eingriffs aufgeklärt worden, u.a. seien ihr alle im Bogen handschriftlich aufgenommenen Risiken erläutert worden (Nervenverletzung, Lähmung, Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, Duraverletzung mit resultierender Liquorfistel, Bauchgefäßverletzung mit lebensbedrohlichen Komplikationen und folgendem bauchchirurgischen Eingriff, Implantatfehllage, Dislokation mit Revisionsindikation, Thrombose, Embolie, Wundinfektion, Abszess). Zudem sei sie auch auf mögliche langfristige und mittelfristige Verläufe und insbesondere auch darauf hingewiesen worden, dass nach dem Eingriff eine Beschwerdepersistenz möglich sei. In Kenntnis sämtlicher Risiken habe sich die Klägerin für die Operation entschieden und dann den Aufklärungsbogen unterzeichnet.

57

Demnach scheide eine Haftung der Beklagten zu 3) dem Grunde nach aus. Im Übrigen bestreitet die Beklagte zu 3) sämtliche geltend gemachten Beeinträchtigungen und Folgen sowie alle geltend gemachten materiellen Schäden und deren Grundlagen.

58

Die Beklagte zu 4) und nachfolgend die frühere und die neue Beklagten zu 5) machen geltend, dass jedenfalls die Beklagte zu 4) nicht passiv legitimiert sei, weil das F I von der damaligen und nun seit September 2019 von der neuen Beklagten zu 5) als (jeweils) selbstständige Gesellschaft und juristische Person betrieben worden sei und nun werde; sie sei nur Gesellschafterin der GmbHs. Insoweit hafte die Beklagte zu 4) als bloße Gesellschafterin der selbstständigen juristischen Personen als eigentliche Betreiberin des F in I der Klägerin nicht unmittelbar.

59

Auch eine Haftung der Beklagten zu 5) komme nicht in Betracht. Der vorgenommene weitere Eingriff sei aufgrund der weiteren Verschlechterung des Zustandes und einer schnellen Progredienz des degenerativen Geschehens im Anschlusssegment L5/S1 nach der vorherigen Versteifung von L4/L5 zumindest relativ indiziert gewesen, insoweit sei dieser Eingriff als Alternative zu einem auch möglichen konservativen Vorgehen, welches die Klägerin jedoch nicht gewünscht habe, in Betracht gekommen. Da ohnehin ein operativer Eingriff vorgenommen worden sei, sei in diesem Zuge eine Schraubenrevision im Bereich von L5 miterfolgt. Weiter sei der operative Eingriff auch in jeder Hinsicht sachgerecht vorgenommen worden, die Vorwürfe würden jeglicher Grundlage entbehren. So sei der Cage nicht etwa quer, sondern als Oblique-Cage genau, so eingebracht worden, wie er hätte eingebracht werden müssen. Weiter werde eine nachträglich aufgetretene oder gar festgestellte Dislokation des Cages bestritten. Soweit eine solche doch eingetreten sei, handele es sich um eine entsprechende Komplikation, die mit einem solchen Eingriff typischerweise als Risiko verbunden sei. Eine mögliche Dislokation beruhe jedenfalls nicht darauf, dass ein eingebrachter Fixateur nicht ausreichend befestigt worden sei. Demnach sei der gesamte Eingriff entsprechend dem neurochirurgischen Standard durchgeführt und auch keine sonstigen Versäumnisse währen des stationären Aufenthaltes im F I eingetreten

60

Zudem sei die Klägerin im Vorfeld des Eingriffs vom 05.07.2016 auch umfassend aufgeklärt worden, zumal die Klägerin aus der Vorgeschichte und der vorherigen Aufklärung vor dem Ersteingriff die Möglichkeit der konservativen Behandlung gekannt habe. Demnach seien der Klägerin die Risiken eines Eingriffs an der Wirbelsäule auch bekannt gewesen. Gleichwohl seien auch hier mit dem Beklagten zu 1) die konkrete Situation und die gegebenen Möglichkeiten eingehend erörtert bzw. der Klägerin bei dem Vorgespräch am 24.06.2016 auf der Grundlage eines Pro-Compliance-Aufklärungsbogens nochmals umfassend die Risiken dargestellt worden. Auch hier habe sich die Klägerin bewusst für den weiteren operativen Eingriff und gegen ein konservatives Vorgehen entschieden.

61

Weiter bestreiten die Beklagte zu 4) und 5) die weiter behaupteten Nachbehandlungen und deren Grundlagen sowie die von der Klägerin vorgetragenen Schmerzen, Beeinträchtigungen und Folgen einschließlich der damit zusammenhängende Auswirkungen. Selbst wenn diese jedoch aufgetreten sein sollten, würde diese nicht auf der Behandlung im F I beruhen und erst Recht nicht auf einem – ohnehin nicht gegebenen – fehlerhaften Vorgehen bei dem Eingriff vom 05.07.2016, sondern diese seien dann grundleidensbedingt oder als Komplikation der vorherigen Behandlungen bzw. als Verschlechterung der Vorschäden eingetreten. Letztlich bestreiten die Beklagten zu 4) und 5) die geltend gemachten materiellen Schäden und deren Grundlagen und rügen das Schmerzensgeld als überhöht.

62

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

63

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. L/Prof. Dr. H und den Sachverständigen Dr. L in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 angehört. Zudem wurde weiter Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V sowie die Klägerin und der Beklagte zu 1) umfassend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

65

Die Klage ist nicht begründet.

66

Der Klägerin stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegen die Beklagten gemäß den §§ 280 Abs. 1, 278, 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2 BGB nicht zu. Auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H/Dr. L liegen die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nicht vor. Insoweit haben die Sachverständigen im Rahmen der umfangreichen Überprüfungen zwar gewisse Punkte kritisiert, letztlich aber ein konkret fehlerhaftes Vorgehen insbesondere des Beklagten zu 1) bei und im Zusammenhang mit den beiden operativen Eingriffen vom 27.01.2016 und 05.07.2016 in den Kliniken der Beklagten zu 3) und 5) nicht konkret feststellen können. Auch auf eine Aufklärungspflichtverletzung lassen sich die Ansprüche der Klägerin unter Berücksichtigung des Ergebnisses der gesamten Beweisaufnahme sowie der zur Akte gereichten Dokumentation nicht herleiten.

67

Insoweit folgt die Kammer den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen sowohl im schriftlichen Gutachten als auch bei der mündlichen Anhörung zu den jeweils medizinisch relevanten Tatsachen und legt diese ihrer Entscheidung zugrunde. Insoweit gilt folgendes:

68

1.

69

Zunächst besteht ohnehin keine Passivlegitimation der Beklagten zu 4), denn damals existierte bei der Behandlung der Klägerin im F die F I H1 als selbständige juristische Person in der Rechtsform einer gGmbH, die das Krankenhaus betrieben hat. Demnach wäre allenfalls die frühere Beklagte zu 5) und nachfolgend nach dem zulässigen diesbezüglichen gewillkürten Parteiwechsel die jetzige Beklagte zu 5) für mögliche Fehler bei der Revisionsoperation vom 05.07.2016 – gemeinsam dann mit dem Beklagten zu 1) – passivlegitimiert gewesen, nicht jedoch die Beklagte zu 4) als übergeordneter Rechtsträger der jeweiligen gGmbH. Hier kann auf die diesbezüglichen Ausführungen und Hinweise in der Verfügung vom 08.08.2019 zu Ziffer 1 bis 3 und vom 09.09.2019 zu Ziffer 2 und 3 verwiesen werden, zumal ohnehin eine weitergehende Haftung ausscheidet.

70

2.

71

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Vorgehen bei und im Zusammenhang mit dem Ersteingriff vom 27.01.2016 fehlerhaft und unzureichend war, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass man den Ersteingriff tatsächlich so noch nicht vornehmen durfte oder zwingend anders hätte vorgehen müssen. Insoweit lassen sich nämlich konkrete Behandlungsfehler oder ein sorgfaltswidriges Vorgehen nicht feststellen, die diesbezüglichen Voraussetzungen hätte die Klägerin jedoch nachweisen müssen.

72

a.

73

Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass das Vorgehen des Beklagten zu 1) bei dem Ersteingriff vom 27.01.2016 im Krankenhaus der Beklagten zu 3) allein deshalb fehlerhaft war, weil dieser Eingriff so in der Form (noch) nicht indiziert war.

74

Ausgangspunkt der Bewertung bildet dabei der Grundsatz, dass ein Patient die Beweislast für ein fehlerhaftes Vorgehen trägt, wozu auch gehört, dass der vom Arzt durchgeführte Eingriff (noch) nicht indiziert war (vgl. z.B. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Kap. B Rdnr. 471 mit umfangreichen Nachweisen). Dies bedeutet, dass die Klägerin die fehlende Indikation für den operativen Eingriff vom 27.01.2016 zur sicheren Überzeugung der Kammer hätte nachweisen müssen, mithin hätte die Kammer diese Voraussetzungen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit feststellen müssen. Dies kann jedoch bezogen auf die fehlende Indikation so nicht festgestellt werden.

75

Hier haben die Sachverständigen eine Indikation für die Stabilisierungsoperation L4/5 trotz einiger kritisierter Punkte und trotz der Bewertung, dass der Eingriff nach den bezogen auf die stattgefundenen konservativen Vorbehandlungen etwas dürftigen Aufzeichnungen objektiv etwas verfrüht gewesen sein könnte, aus der Sicht des Beklagten zu 1) als Neurochirurg im Ergebnis bejaht und die Voraussetzungen für eine fehlende Indikation für den Eingriff so nicht konkret feststellen können. Insoweit ist nämlich unter Berücksichtigung aller Umstände und insbes. unter Zugrundelegung der Niederlegungen in der Dokumentation, die für die Beurteilung dann bei fehlender Widerlegung maßgeblich ist, davon auszugehen, dass diese Operation nach der Aufklärung über fortbestehende konservative Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich dem Wunsch der Klägerin entsprach und damit auch zu diesem Zeitpunkt dann so vorgenommen werden konnte, mithin auf dieser Grundlage eine fehlende Indikation nicht festgestellt werden kann; etwas anderes kann die Klägerin nicht nachweisen.

76

aa.

77

Den Beklagten zu 1) bis 3) kann nach den Ausführungen und der Bewertung des Sachverständigen nicht vorgeworfen werden, dass der Beklagte zu 1) den wahrscheinlich für die ab Dezember 2015 verstärkt aufgetretenen Beschwerden relevanten Befund - ebenso wie der zuvor tätige Neurochirurg Dr. T und selbst der Radiologe, der das MRT vom 05.12.2005 befundet hat - nicht erkannt hat.

78

Hier lag entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten eigentlich eine relativ frische Fraktur in der rechten Pars interarticularis des Wirbelbogens L5 vor, die weder von dem Beklagten zu 1) bei der Vorstellung am 06.01.2015 im Zentrum der Beklagten zu 2) noch von dem zuvor behandelnden Neurochirurgen Dr. T und insbesondere auch nicht von dem Facharzt für Radiologie, der das MRT vom 15.12.2015 vorgenommen und befundet hat, erkannt wurde. Wäre diese Fraktur jedoch vom Beklagten zu 1) erkannt oder vom Radiologen beschrieben worden, so hätte sich unmittelbar ein anderes Behandlungsspektrum ergeben, da solche Frakturen grundsätzlich konservativ behandelt werden und unter adäquater konservativer Therapie, die die Sachverständigen im schriftlichen Gutachten eingehend beschrieben haben, relativ gute Heilungschancen bestanden hätten, insoweit hätte jedenfalls die Operation vom 27.01.2016 dann so nicht vorgenommen werden dürfen.

79

Etwas missverständlich war im schriftlichen Gutachten zuvor der Hinweis der Sachverständigen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf einen besonders sorgfältig handelnden Neurochirurgen gehabt habe, denn grundsätzlich musste bei der Behandlung durch den Beklagten zu 1) und damit auch bei der Auswertung der MRT-Aufnahme vom 15.12.2015 der neurochirurgische Facharztstandard gewahrt werden. Insoweit hat der Sachverständige Dr. L, in der mündlichen Verhandlung aber die Schwierigkeit bezüglich des Erkennens dieser Fraktur näher konkretisiert und dahingehend erläutert, dass diese nicht besonders markant und auffällig war und ihm diese auch nur aufgrund besonderer Umstände eher zufällig bei der umfangreichen Auswertung der MRT-Aufnahme vom 15.12.2015 aufgefallen sei. Eine solche umfangreiche Befundung von radiologischen Aufnahmen und insbesondere Auswertung von mitgebrachten MRT-Aufnahmen mit mehreren Serien von jeweils 30 Bildern könne aber im normalen Praxisalltag von auch ambulant tätigen Neurochirurgen nicht geleistet werden. Dies gelte insbesondere in diesem Fall, weil der diesbezügliche Befund, der die Fraktur erkennen ließ, nur auf jeweils einem Bild in 2 Serien vorlag, was weder ohne weiteres zu erkennen war noch sich besonders aufgedrängt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung der Sachverständigen nachvollziehbar, dass von einem normal ambulant tätigen Neurochirurgen im typischen Praxisalltag bei der Auswertung solcher MRT-Aufnahmen ein solcher nur schwer zu erkennender Befund nicht zwangsläufig erkannt werden muss.

80

Bestätigt wird dies weiter auch dadurch, dass der vorher tätige Neurochirurg Dr.  diese Fraktur auf der MRT-Aufnahme vom 15.12.2015 ebenfalls nicht erkannt hat. Die Klägerin kann eine abweichende Bewertung auch nicht daraus herleiten, dass immerhin der Sachverständige diese Fraktur erkannt hat. Hier besteht die Besonderheit, dass es sich um einen Oberarzt einer renommierten neurochirurgischen Universitätsklinik handelt, der diesen Befund nicht etwa im laufenden Klinikalltag bei der Auswertung von mitgebrachten MRT-Aufnahmen im Rahmen der Vorstellung eines Patienten erkannt hat, sondern nur und dies dabei auch nur rein zufällig im Rahmen der Auswertung eines vorgelegten MRT für die Erstellung eines umfangreichen gerichtlichen Sachverständigengutachtens, bei dem zwangsläufig mehr Zeit besteht und die Situation eine völlig andere ist, mithin sämtliche Bilder einer MRT-Aufnahme hinsichtlich gegebener Besonderheiten intensiver und länger ausgewertet werden können, wobei es sich selbst dann entsprechend den Angaben des Sachverständigen eher nur um einen Zufallsbefund gehandelt hat.

81

Die Kammer muss nicht entscheiden, ob nicht zumindest die Radiologiepraxis, bei der das MRT vom 15.12.2015 durchgeführt und die MRT-Aufnahme befundet wurde, diese Fraktur hätte erkennen müssen bzw. das Nichterkennen des handelnden Radiologen fehlerhaft war, da der Radiologe nicht an dem Verfahren beteiligt ist. Tatsache ist aber, dass selbst der Radiologe, der die MRT-Aufnahmen vom 15.12.2015 befundet hat, diese Fraktur nicht erkannt hat und im Befundbericht nicht beschrieben hat.

82

Im Ergebnis kann die Klägerin damit aus der nicht erkannten Fraktur dem Beklagten zu 1) kein fehlerhaftes Vorgehen bei der Frage der Indikation der letztlich gewählten Behandlung vorwerfen, da der Beklagte zu 1) bei der Auswertung der MRT-Aufnahme vom 15.12.2015 bei der Vorstellung am 06.01.2016 diese Fraktur eben aus neurochirurgischer Sicht bzw. aus der Sicht eines ambulant tätigen Neurochirurgen nicht erkennen und feststellen und diese damit nicht zur Grundlage seiner Behandlung machen musste.  Hinzu kommt hier weiter, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Beklagten zu 1) bei dem Termin am 06.01.2016 der von der Klägerin mitgebrachte Befundbericht neben der MRT-Aufnahme auch vorlag und von ihr zuvor übergeben wurde. Hier durfte sich der Beklagte zu 1) dann als Neurochirurg auf die Beurteilung des Radiologen verlassen, der diese Fraktur selbst als Radiologe bei Auswertung der MRT-Aufnahmen nicht beschrieben hat. Insoweit sind hier die Grundsätze zur horizontalen Arbeitsteilung anzuwenden, aufgrund derer sich der Beklagte zu 1) als Neurochirurg auf die Beurteilung des Radiologen verlassen durfte, ohne Verdacht schöpfen zu müssen. Solche Verdachtsgründe lagen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen für den Beklagten zu 1) gerade nicht vor.

83

Zwar hätte man diese Fraktur grundsätzlich auf einer zusätzlichen CT-Aufnahme dann deutlicher bzw. auch für einen Neurochirurgen ersichtlich erkennen können. Auf Vorhalt und Nachfrage der Kläger-Vertreterin hat der Sachverständige bei der Anhörung jedoch ausdrücklich klargestellt, dass bei der Beurteilung und im Rahmen der Frage, welche Behandlungsmöglichkeiten zur Linderung der Beschwerden bestehen und welche Maßnahmen indiziert sind, neben der vorgenommenen klinischen Untersuchung und der Auswertung der mitgebrachten MRT-Aufnahme vom 15.12.2015 weiter keine zusätzliche CT-Aufnahme zuvor noch hätte eingeholt werden müssen.

84

Demnach kann also dem Beklagten zu 1) im Rahmen der Frage, welche Behandlung tatsächlich indiziert war, kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er eine bei der Klägerin tatsächlich vorliegende Fraktur im Bereich des Wirbelbogens L5 nicht erkannt und diese damit nicht zur Grundlage seines therapeutischen Vorgehens gemacht hat.

85

bb.

86

Aus neurochirurgischer Sicht war es nach der vorgenommenen klinischen Untersuchung und Anamnese sowie auf der Grundlage des MRT vom 15.12.2015 grundsätzlich vertretbar, die auch von dem Radiologen in seinem Befundbericht beschriebene Degeneration des Bandscheibenfachs L4/5 als Hauptbefund für die damaligen Beschwerden der Klägerin anzunehmen und auf dieser Grundlage dann eine Indikation für die letztlich vorgenommene Operation zu bejahen.

87

Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, lag hier im Bereich des Bandscheibenfachs L4/5 eine durchaus hochgradige Bandscheibendegeneration vor, aufgrund derer es vertretbar war, eine Operationsindikation in Erwägung zu ziehen und grundsätzlich zu bejahen. Demgegenüber war die zusätzlich bejahte Neuroforamenstenose L4/5, die allenfalls auf der rechten Seite bestanden hat, eher nur minimal und gering, so dass man der diesbezüglichen Mitberücksichtigung dieses Umstandes entsprechend der Bewertung der Sachverständigen gerade noch folgen kann. Demgegenüber haben die Sachverständigen im schriftlichen Gutachten die von dem Beklagten zu 1) ebenfalls wohl zusätzlich diagnostizierte Listhese L4 1. Grades nach Meyerding – also ein Wirbelgleiten – eindeutig verneint, eine solche habe nicht vorgelegen und demnach nicht zur Grundlage der Diagnose und einer entsprechenden Entscheidung zur Begründung einer Indikation für einen operativen Eingriff gemacht werden können und dürfen.

88

Gleichwohl hat der Sachverständige Dr. L in der mündlichen Verhandlung nochmals die Ausführungen aus dem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass auch ohne die Annahme und ohne Diagnose eines nicht gegebenen Wirbelgleitens allein der gegebene und vom Beklagten zu 1) ebenfalls erkannte Hauptbefund der hochgradigen Bandscheibendegeneration im Bandscheibenfach L4/5 - ggf. auch unter Mitberücksichtigung der aber nur geringen Spinalkanalstenose L4/5 - eine grundsätzliche Operationsindikation begründen konnte, insbesondere wenn man dies als wesentliche Ursache der Beschwerden angesehen hat, was ebenfalls vertretbar war,  und dies angegangen und beseitigt werden sollte, weil letztlich nur durch eine Operation diese Ursache für die Beschwerden beseitigt werden konnte.

89

Zwar kann man den Gesamtausführungen der Sachverständigen im schriftlichen Gutachten sowie auch den Angaben des Sachverständigen Dr. L bei der mündlichen Erläuterung durchaus entnehmen, dass im Hinblick auf die dürftigen Unterlagen zu den vorherigen konservativen Behandlungsmaßnahmen grundsätzlich weitere konservative Behandlungsmöglichkeiten zunächst eigentlich noch vorrangig waren und demnach die bereits hier bei der Vorstellung am 06.01.2016 letztlich bejahte Indikation für die dann durchgeführte Operation objektiv noch als etwas verfrüht anzusehen war. Dies gilt auch, weil hier aufgrund der dürftigen Unterlagen von Vorbehandlern nicht gesichert zu erkennen war, was hier zuvor – gerade nach der Verschlimmerung der Beschwerden ab November/Dezember 2015 – tatsächlich an konservativen Behandlungen vorgenommen worden war. Gleichwohl haben die Sachverständigen sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten als auch der Sachverständige Dr. L nochmals bei der mündlichen Erläuterung bestätigt, dass eine Indikation für die Durchführung des Eingriffs jedenfalls dann bejaht werden konnte, wenn dieser Eingriff, wie es in den Unterlagen der Beklagten zu 1) und 2) so dokumentiert ist, von der Klägerin nach dem Hinweis und der Erörterung der Alternative von konservativen Fortbehandlungen so gewählt und gewünscht wurde.

90

Davon geht die Kammer auf der Grundlage der ärztlichen Dokumentation der Beklagten zu 1) und 2), die bis zum Beweis des Gegenteils die maßgebliche Beurteilungsgrundlage bildet, aus; die dortigen Niederlegungen hat die Klägerin jedoch nicht entkräften und deren Fehlerhaftigkeit oder Lückenhaftigkeit nachweisen können. In der dortigen Dokumentation der Beklagten zu 2) bzw. des Beklagten zu 1) ist jedoch ausdrücklich niedergelegt, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin auf die konservativen Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen hat, die Klägerin diese jedoch nicht fortsetzen wollte, sondern einen operativen Eingriff wünschte. Wenn man dies zugrunde legt, war die dann vorgeschlagene Stabilisierungsoperation L4/5 und die diesbezügliche Empfehlung unter Berücksichtigung der erfolgten Erläuterung zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung des Wunsches der Klägerin nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht zu beanstanden und damit nicht fehlerhaft.

91

Zwar hat die Klägerin einen solchen, von ihr erklärten Wunsch in Abrede gestellt, immerhin hat aber auch sie bestätigt, dass sie dem Beklagten zu 1) bei dem Gespräch am 06.01.2016 angegeben habe, dass sie langjährige Rückenschmerzen gehabt habe und diese sowohl medikamentös als auch mit Krankengymnastik (vergeblich) behandelt worden seien; zudem hat sie eingeräumt, dass der Beklagte zu 1) sie zumindest darauf hingewiesen habe, dass zunächst weiter eine Spritzentherapie oder eine manuelle Therapie durchgeführt werden könne, auch wenn dies wahrscheinlich nicht erfolgreich sei. Demnach war es also nach den eigenen Angaben der Klägerin bei der Anhörung nicht so, wie noch schriftsätzlich vorgetragen, dass hier jegliche konservative Behandlungsmöglichkeiten von Seiten des Beklagten zu 1) negiert und allein und ausschließlich eine Operation als alternativlos vorgeschlagen worden sei.

92

Zudem stehen diese Angaben der Klägerin auch teilweise im Widerspruch zu den Angaben des Ehemannes der Klägerin, des Zeugen V, der nicht einmal die selbst von der Klägerin von Seiten des Beklagten zu 1) zumindest angegebenen konservativen Behandlungsmöglichkeiten bestätigt hat, sondern der darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte zu 1) hier nur eine Operation als allein in Betracht kommende Behandlungsmöglichkeit genannt hat, die tatsächlich eine Linderung bringen würde. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen zum Inhalt dieses Gespräches am 06.01.2016 stehen jedoch der entsprechenden Dokumentation eindeutig entgegen und sind so in der Form nicht geeignet, die Dokumentation zu entkräften. Hier ist zu berücksichtigen, dass in der Dokumentation der Beklagten zu 1) und 2) für den 11.01.2016 – also nach dem Erstgespräch vom 06.01.2016 – auch ein Anruf der Klägerin festgehalten und dokumentiert ist, mit der Frage, ob man die Operation nicht hätte vorziehen können. Zwar hat die Klägerin einen solchen Anruf verneint. Insoweit wäre jedoch eine solche Niederlegung zu dem damaligen Zeitpunkt in der Dokumentation über einen Anruf der Klägerin nicht nachvollziehbar, wenn ein solcher Anruf tatsächlich gerade zu dem Zeitpunkt nicht erfolgt wäre, wie es die Klägerin nunmehr behauptet. Demnach muss die Kammer unter Zugrundelegung dieser Niederlegung davon ausgehen, dass ein solcher Anruf tatsächlich stattgefunden hat. Ist dies jedoch der Fall, bestätigt dies jedoch als weiteres, zusätzliches Indiz, dass es offensichtlich der vorrangige Wunsch der Klägerin war, dass eine Operation zur Linderung der Beschwerden durchgeführt werden sollte, denn nur dann wird verständlich, dass die Klägerin in der Praxis der Beklagten zu 2) angerufen hat, mit der Bitte, ob man eine solche Operation nicht sogar hätte vorziehen können.

93

Dafür spricht als weiteres Indiz auch, dass die Klägerin bei ihrem Hausarzt und bei einem Neurochirurgen Dr. T, bereits in Behandlung war, so dass die Vorstellung in der Praxis der Beklagten zu 2) und beim Beklagten zu 1) offensichtlich vor dem Hintergrund einer eher ins Auge gefassten Operation zur Linderung der Beschwerden erfolgt ist.

94

Insgesamt hält die Kammer demnach die Dokumentation der Beklagten zu 1) und 2) und die dort vorgenommenen Niederlegungen zum Inhalt der Vorgespräche für nicht widerlegt und entkräftet, so dass die Kammer von den diesbezüglichen Niederlegungen und damit von den Erörterungen sowohl eines (weiteren) konservativen Vorgehens als auch der operativen Behandlungsmöglichkeit ausgeht und dass es dann auf dieser Grundlage dem Wunsch der Klägerin entsprach, den diesbezüglichen Eingriff vornehmen zu lassen. Auf dieser maßgeblichen und nicht widerlegten Grundlage durfte demnach die Indikation für eine solche Operation gestellt werden, so dass zwangsläufig damit ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 1) wegen der Bejahung und der Durchführung einer (noch) nicht indizierten Operation nicht festgestellt werden kann.

95

cc.

96

Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Vorstellung beim Beklagten zu 1) offensichtlich auch eine fachärztlich festgestellte, mittelgradige Depression vorgelegen hat, bezüglich derer sie jedenfalls bis zum 18.01.2016 regelmäßig ein Antidepressivum eingenommen hat.

97

Zwar haben die Sachverständigen darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen, vor allem Angst- und Affektstörungen immer Alarmzeichen (sog. Red Flags) bei der Behandlung von Rückenschmerzen sind und solche Patienten in der Regel zuerst ausreichend hinsichtlich der Depression behandelt sein sollten. Hier kann aber gar nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten zu 1) am 06.01.2016 die diesbezügliche Depression und deren gleichzeitige Behandlung bei Stellung der Indikation zur Operation bekannt gewesen ist. Als Diagnose ist sie jedenfalls in der Kartei der Beklagten zu 2) nicht vermerkt.

98

Insoweit ist auch nicht konkret und substantiiert dargetan und damit nicht feststellbar, wann, wie, wo und in welcher Form die Klägerin dem Beklagten zu 1) die diesbezügliche weitere Erkrankung mitgeteilt hat, so dass dieser die diesbezügliche Erkrankung in die Überlegung zum weiteren Vorgehen zur Behandlung der Rückenschmerzen und die Frage der Bejahung einer Indikation zur Operation hätte einbeziehen können. Demnach ergibt sich also daraus keine weitergehende Einschränkung.

99

Insgesamt kann also nicht festgestellt werden, dass es fehlerhaft war, eine solche Indikation zu einer Stabilisierungsoperation im Bereich des Bandscheibenfaches L4/5 bereits im Januar 2016 zu stellen, mithin sind nicht die Voraussetzungen feststellbar, dass eine Operation zu diesem Zeitpunkt keinesfalls hätte als indiziert empfohlen oder angesehen werden können und dürfen.

100

b.

101

Weiter lässt sich bei der Operation auch kein falsch gewähltes Verfahren oder Vorgehen und auf deren Grundlage auch keine technisch fehlerhafte Durchführung des Eingriffs vom 27.01.2016 feststellen.

102

Wie ausgeführt, konnte auf der Grundlage der nicht zu beanstandenden Diagnose einer entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen im Termin hochgradigen Bandscheibendegeneration im Bereich von L4/5 als Ursache der vordergründigen Rückenschmerzen - selbst ohne Berücksichtigung eines Wirbelgleitens - eine Stabilisierungsoperation L4/5 ausgewählt werden, weil eine Dekompression der nur geringen Recessusstenose rechts allein wahrscheinlich nicht ausgereicht hätte, da unter anderem keine Claudicatio spinalis vorgelegen hat. Demnach kann das gewählte Vorgehen bei dem operativen Eingriff nicht beanstandet werden und war zumindest medizinisch vertretbar, zumal die degenerativen Veränderungen als Ursache der Rückenschmerzen bejaht wurde, so dass auch eine Neuromodulation nicht an erster Stelle stand und eine solche jedenfalls vor einer Operation nicht vorrangig war.

103

Weiter wurde der operative Eingriff vom 27.01.2016 im Rahmen des nicht zu beanstandenden Vorgehens auch technisch nicht fehlerhaft durchgeführt, jedenfalls lassen sich keine diesbezüglichen Behandlungsfehler feststellen.

104

In diesem Rahmen hat der Sachverständige klargestellt, dass der Cage und alle eingebrachten Schrauben weitgehend adäquat liegen würden, selbst wenn eine Schraube den Bereich L5 im Verlauf lateral verlasse. Insoweit seien bei dem Eingriff weder zu lange Schrauben eingebracht worden noch habe eine Schraube irgendwo gedrückt. Zwar sei die Lage der rechten Schraube im Bereich von L5 nicht optimal gewesen, dies sei aber noch nicht fehlerhaft gewesen und insbesondere hätte dies keiner Revision bedurft, weil durch diese Lage der Schraube keine somatischen Beschwerden hätten verursacht werden können und auch keine Nervenwurzel hat tangiert werden können.

105

Insgesamt ist damit von einer ordnungsgemäßen und nicht fehlerhaften Platzierung des eingebrachten Materials auszugehen, so dass also kein Fehler bei der technischen Durchführung des Eingriffs festgestellt werden kann.

106

3.

107

Auch die postoperativen Nachbehandlungen sowohl im Krankenhaus der Beklagten zu 3) als auch ambulant bei den Kontrollen in der Praxis der Beklagten zu 2) waren ordnungsgemäß und nicht zu beanstanden, konkrete vorwerfbare Versäumnisse können insoweit nicht festgestellt werden. So haben die Sachverständigen ausdrücklich klargestellt, dass das postoperative Vorgehen im Krankenhaus der Beklagten zu 3) nicht unzureichend war und hier keine Versäumnisse aufgetreten sind. Die nicht optimale Lage der rechten Schraube wurde auch auf dem postoperativen Röntgenbild bei einer ex ante Betrachtung erkannt, jedoch richtigerweise als nicht revisionspflichtig bewertet.

108

Auch bei den dokumentierten Nachbehandlungen und den Kontrollen im Zentrum der Beklagten zu 2) seien keine vorwerfbaren Versäumnisse aufgetreten. Insoweit haben die Sachverständigen im schriftlichen Gutachten ausführlich dargelegt, dass es jedenfalls nicht so war und damit nicht festgestellt werden kann, auf mögliche Beschwerden der Klägerin unzureichend reagiert oder hier frühzeitiger hätte reagiert und die Ursache möglicher Beschwerden frühzeitiger hätte erkannt werden müssen. Demnach lassen sich also Versäumnisse im Rahmen der Nachbehandlung nicht feststellen.

109

4.

110

Bezüglich der Revisionsoperation vom 05.07.2016 lässt sich ebenfalls kein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 1) feststellen bzw. kann die Klägerin die Voraussetzungen für ein fehlerhaftes Vorgehen hier ebenfalls nicht nachweisen.

111

a.

112

Auch bezüglich der Revisionsoperation war das Vorgehen nicht deshalb fehlerhaft, weil hier im Zeitpunkt der Bejahung des Eingriffs noch keine Indikation für deren Vornahme bestand. Unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten Beweislast kann hier nicht festgestellt werden, dass die Operation so jedenfalls (noch) nicht hätte vorgenommen werden dürfen.

113

Insoweit geht die Kammer allerdings davon aus, dass die Indikation für deren Durchführung nicht mit einer schnell progredienten Degeneration bei L5/S1 bejaht oder begründet werden konnte. Zwar muss man davon ausgehen, dass die Klägerin eine gewisse Degeneration auch im Bandscheibenfach L5/S1 hatte. Insoweit hatte der Beklagte zu 1) auf der Grundlage des CT vom 18.05.2016 offensichtlich eine Anschlusspathologie in diesem Bandscheibenfach bejaht, auch bei der mündlichen Verhandlung hat er jedenfalls bestätigt, dass er eine solche, sich verstärkende Pathologie in diesem Bandscheibenfach angenommen hat. Soweit die Sachverständigen hier davon ausgegangen sind, dass der Beklagte zu 1) dem radiologischen Befundbericht zu dem CT vom 18.05.2016, in dem diese Pathologie in diesem Bereich, anders als in dem Befundbericht der MRT-Aufnahme vom 15.12.2015 beschrieben ist, habe vertrauen dürfen, erscheint dies aus Sicht der Kammer so jedenfalls zweifelhaft. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zu 1) diese bereits auf der MRT-Aufnahme vom 15.12.2015 erkennbare Pathologie im Bereich von L5/S1 bekannt war und er diese wahrgenommen hat, er zugleich aber die Behandlung zunächst auf den gravierenderen Befund der MRT-Aufnahme vom 15.12.2015 in Höhe des Bandscheibenfaches L4/5 konzentriert hat. Jedenfalls hat er bei der mündlichen Anhörung angegeben, dass er bei der Auswertung der MRT-Aufnahme vom 15.12.2015 diese bestehende Pathologie im Bereich von L5/S1 bereits erkannt hatte.

114

Ausgehend davon haben die Sachverständigen im schriftlichen Gutachten bzw. der Sachverständige Dr. L bei der mündlichen Erläuterung eine wesentliche Verschlechterung und Veränderung beim Vergleich der MRT-Aufnahme vom 15.12.2015 und der CT-Aufnahme vom 18.05.2016 verneint. Insoweit haben die Sachverständigen nämlich klargestellt, dass beim Vergleich der CT-Aufnahme aus Mai 2016 mit der MRT-Aufnahme aus Dezember 2015 jeweils eine Degeneration im Bereich von L5/S1 vorgelegen hat, also im Mai 2016 keine zusätzlich Degeneration aufgrund der vorherigen Stabilisierung im Bereich L4/5 erst aufgetreten war, so dass damit keine sog. Anschlussdegeneration im angrenzenden Segment erst als Folge der zuvor vorgenommene Stabilisierung im Bereich von L4/5 aufgetreten ist. Dazu hat die Sachverständigen darauf hingewiesen, dass anhand der MRT-Aufnahme vom 15.12.2015 sowie der beiden CT-Aufnahmen vom 22.02.2016 und 18.05.2016 bei L5/S1 jeweils ein unveränderter Befund vorgelegen hat, wobei der Sachverständige Dr. L allerdings bei der mündlichen Erläuterung und Bestätigung der schriftlichen Ausführungen zusätzlich klargestellt hat, dass ein Vergleich einer MRT-Aufnahme mit einer CT-Aufnahme und damit der Vergleich der Aufnahmen aus Dezember 2015 und Mai 2016 durchaus nicht einfach ist.

115

Ausgehend davon hat er weiter festgestellt, dass sich aus seiner Sicht die Degeneration grundsätzlich im weiteren Verlauf als unverändert dargestellt hat, so dass mit einer erst durch die Stabilisierungsoperation vom 27.01.2016 verursachten Veränderung die Revisionsoperation und deren Indikation nicht begründet werden konnte und dies einem auch ambulant tätigen Neurochirurgen durchaus hätte auffallen müssen.

116

Ob sich mögliche Einschränkungen hier durch den Vergleich einer MRT-Aufnahme mit einer CT-Aufnahme hätten ergeben können und ob nicht ein Neurochirurg dadurch doch zu einer abweichenden Bewertung gelangen durfte, muss im Ergebnis nicht entschieden werden. Auch wenn damit die vom Beklagten zu 1) primär herangezogene Begründung keine Indikation für die Revisionsoperation geben konnte, war gleichwohl die vom Beklagten zu 1) bejahte Operationsindikation für die Revisionsoperation im Ergebnis grundsätzlich nicht fehlerhaft, vielmehr konnte man diese der Klägerin unter bestimmten Umständen durchaus so empfehlen.

117

Insoweit bestätigen sowohl die vorhandene Dokumentation als auch die eigenen Angaben der Klägerin, dass auch nach der Erstoperation bei der Klägerin nach einer allenfalls kurzen Besserung weiter und wieder starke Schmerzen vorhanden waren, die sich gegebenenfalls sogar noch verstärkt haben, mithin hatte die Stabilisierungs- und Versteifungsoperation im Bereich L4/5 allein noch keine Linderung erbracht. Ausgehend davon sowie der nicht wesentlich veränderten oder verschlimmerten Degeneration im Bereich des Anschlusssegmentes L5/S1 konnte eine Operationsindikation unter Berücksichtigung des weiteren Ermessensspielraums auf dieser Grundlage entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L in der mündlichen Verhandlung durchaus diskutiert und eine Operation jedenfalls der Klägerin  vorgeschlagen werden, wenn man mit ihr zumindest gleichzeitig auch die gegebenen konservativen Behandlungsmöglichkeiten angesprochen und diskutiert hat und sich die Klägerin dann letztlich zur Operation entschieden hat, wie dies erfolgt ist.

118

Legt man jedoch die diesbezügliche Dokumentation und die Niederlegungen in der Dokumentation bei den Vorstellungen der Klägerin in der Praxis der Beklagten zu 2) im Juni 2016 zugrunde, so wurden ihr neben der Operation auch diesbezügliche konservative Behandlungsmöglichkeiten dargestellt, letztlich wurde von der Klägerin jedoch der Weg eines weiteren operativen Eingriffs gewählt. Dies und die diesbezügliche Empfehlung dazu sind nicht zu beanstanden, wenn zugleich entsprechend den Niederlegungen in der Dokumentation auch die konservativen Behandlungsmöglichkeiten erörtert wurden, wie dies festgehalten ist.

119

Zwar haben die Klägerin und ihr Ehemann dieses pauschal in Abrede gestellt, dies reicht jedoch nicht aus, um die diesbezüglichen Niederlegungen in der Dokumentation zu entkräften. Dies gilt umso mehr, als in diesem Fall sogar der Zeuge V als Ehemann - entgegen den eigenen Angaben der Klägerin - bestätigt hat, dass die Revisionsoperation hier von der Klägerin ausdrücklich gewünscht wurde, was diese jedoch vehement in Abrede gestellt hatte.

120

Ausgehend davon kann auf der Grundlage dieser Angaben des Zeugen sowie den entsprechenden Niederlegungen in der Dokumentation und den gleichzeitig bei der Klägerin unzweifelhaft fortbestehenden Schmerzen, die so auch in der Dokumentation der Klinik der Beklagten zu 5 festgehalten sind, die Bejahung einer Indikation für die Revisionsoperation nicht als fehlerhaft beanstandet werden, jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass dieser Eingriff so nicht indiziert war und keinesfalls hätte vorgenommen werden dürfen.

121

b.

122

Weiter war auch das gewählte Verfahren nicht zu beanstanden, bzw. lassen sich bei der Durchführung technische Fehler nicht feststellen.

123

Zwar hat der Sachverständige bestätigt, dass mit der Stabilisierungsoperation auch im Bereich L5/S1 schon eine sehr weitgehende Vorgehensweise gewählt wurde; hier war aber eben nicht sicher, ob eine alleinige Dekompression der L5-Wurzel die fortbestehenden Schmerzen und Beschwerden hätten beseitigen können. Letztlich war das gewählte Vorgehen entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen im Termin eine durchaus akzeptable Behandlungsmöglichkeit und grundsätzlich der dann logische Folgeeingriff nach der vorgenommenen Erstoperation, mit der auch das Anschlusssegment ruhiggestellt werden sollte, weil dies ebenfalls degeneriert war. Demnach kann im Ergebnis das gewählte Vorgehen nicht zwingend als fehlerhaft beanstandet werde.

124

Weiter wurde die Revisionsoperation im Rahmen des gewählten Vorgehens auch nicht fehlerhaft durchgeführt.

125

Zwar wurde der Cage bei L5/S1 nicht optimal platziert, da er nicht quer genug eingebracht wurde, hier hätte entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen im schriftlichen Gutachten ein einzelner Cage die sog. vordere Säule optimal abstützen sollen, um die knöcherne Fusion zu fördern und einer Schraubenlockerung grundsätzlich vorzubeugen. Gleichwohl war die Lage nicht zwingend fehlerhaft und damit nicht zwingend zu beanstanden bzw. hätte dies nicht verändert werden müssen.

126

Weiter lässt sich nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht feststellen, dass die vorgenommene Platzierung bzw. eine mangelnde Befestigung dazu geführt haben, dass das eingebrachte Implantat herausgedrückt worden sei. Ebenso lasse sich nicht feststellen, dass die nicht optimale Position des Cages für die spätere Dislokation verantwortlich war bzw. diese verursacht hat. Insoweit sei nämlich zu berücksichtigen, dass sowohl ein intraoperativ fester und ausreichend hoher Cage und auch ein solcher mit optimaler Verankerung und Platzierung ohne weiteres als Komplikation dislozieren könne, wie dies hier nachfolgend geschehen sei. Weiter konnten die Sachverständigen nachträglich nicht feststellen, dass ein eingebrachter Fixateur intraoperativ fehlerhaft oder infolge mangelnder Sorgfalt nicht richtig befestigt wurde, dafür würden sich insbesondere im Operationsbericht der nachbehandelnden Klinik, keine diesbezüglichen Hinweise finden, insbesondere, dass sich der Fixateur nachträglich gelöst hat. Insoweit stellt also die spätere Dislokation auch kein Indiz für ein fehlerhaftes Vorgehen oder für eine mangelnde Sorgfalt dar, da dies als Komplikation auch bei einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäß eingesetzten Cage auftreten kann.

127

Eine konkrete Verursachung der Dislokation gerade durch ein fehlerhaftes Vorgehen in Form eines fehlerhaften Einbringens des Materials oder einer fehlerhaften Platzierung etc. konnten die Sachverständigen jedenfalls nicht feststellen, so dass also insgesamt nicht festgestellt werden bzw. die Klägerin nicht die Voraussetzungen nachgewiesen hat, dass es bei und im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 05.07.2016 zu Fehlern und Versäumnissen gekommen ist bzw. dieser so keinesfalls hätte durchgeführt werden können.

128

5.

129

Auch aus einer Aufklärungspflichtverletzung können diesbezügliche Ansprüche der Klägerin nicht hergeleitet werden.

130

Hier haben die Sachverständigen festgestellt, dass für beide operativen Eingriffe vom 27.01.2016 und 05.07.2016 jeweils entsprechende Aufklärungsbögen vorliegen würden, auf deren Grundlage davon auszugehen ist, dass für beide Eingriffe eine den medizinischen Anforderungen entsprechende Aufklärung stattgefunden hat. Insoweit sind nämlich alle wesentlichen Aspekte wie Chancen und Risiken sowie auch konservative Behandlungsalternativen nochmals in den Aufklärungsbögen aufgenommen.

131

Entscheidend ist hier insbesondere, dass in beiden Aufklärungsbögen maßgebliche Individualisierungen und handschriftliche Eintragungen der wesentlichen Risiken sowie auch ein nochmaliger diesbezüglicher Verweis auf konservative Behandlungsmöglichkeiten enthalten sind. Darüber hinaus sind auch in dem Aufklärungsbogen für die Erstoperation vom 27.01.2016 entsprechende Zeichnungen bezüglich des Vorgehens aufgenommen. Derartige Individualisierungen und handschriftliche Eintragungen sind insbesondere nach der Rechtsprechung des OLG Hamm sowie der ständigen Praxis der Kammer ein wesentliches Indiz dafür, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, in dem über die individualisierten Punkte sowie die handschriftlich vorgenommenen Eintragungen gesprochen worden ist. Legt man dies zugrunde, sind hier die wesentlichen Risiken für die beiden Eingriffe der Klägerin erläutert worden.

132

Soweit die Klägerin diesbezüglich eine jeweilige Aufklärung rügt, sind ihre Angaben sowie die Angaben des Zeugen V nicht geeignet, die entsprechend ordnungsgemäßen Aufklärungen für beide Eingriffe in Zweifel zu ziehen. So hat selbst die Klägerin bestätigt, dass der Beklagte zu 1) ihr das diesbezügliche Vorgehen erläutert hat. Während der Zeuge V zwar eine Erläuterung des Vorgehens und die diesbezüglich vorgenommenen Einzeichnungen bestätigt hat, sollen nach seinen Angaben vom Beklagten zu 1) keine diesbezüglichen Risiken erwähnt worden sein. Insoweit wäre es dann unverständlich, wie es zu den weiteren Eintragungen des Beklagten zu 1) hinsichtlich der Risiken am Ende des Aufklärungsbogens gekommen ist, zumal nicht einmal die Klägerin behauptet, dass bei Unterschriftsleistung die diesbezüglichen Eintragungen nicht vorhanden waren. Darüber hinaus hat die Klägerin selbst entgegen den Angaben ihres Ehemannes eingeräumt, dass durchaus auch über gewisse Risiken gesprochen wurde, wobei sie sich lediglich nicht mehr erinnern konnte, über welche Risiken im Einzelnen gesprochen wurde. Demnach sind die diesbezüglichen Angaben des Zeugen V, der jegliche Angabe von Risiken verneint hat, nicht geeignet, die durch die Aufklärungsbögen begründete jeweilige Indizwirkung hinsichtlich eines umfassenden Aufklärungsgespräches mit der Angabe der wesentlichen Risiken bei beiden Eingriffen in Zweifel zu ziehen.

133

Zudem hat hier auch eine ausreichende Aufklärung über konservative weitere Behandlungsmöglichkeiten als Alternative zur Operation stattgefunden. Dies ist bei den jeweiligen Vorgesprächen in der Dokumentation der Beklagten zu 2), in deren Praxis diese stattgefunden haben, ausdrücklich niedergelegt und vom Beklagten zu 1) auch nochmals bestätigt worden, so dass seine diesbezüglichen Angaben durch die Dokumentation bestätigt werden. Wie oben ausgeführt, sind die diesbezüglichen Angaben der Klägerin und des Zeugen V nicht geeignet, die durch die Niederlegung in der Dokumentation begründete Indizwirkung, die zudem auch durch die detaillierten Angaben des Beklagten zu 1) bestätigt werden, in Zweifel zu ziehen, zumal ein handschriftlicher Hinweis auch in den jeweiligen Aufklärungsbögen nochmals enthalten ist. Demnach ist auch insoweit von einer ausreichenden Aufklärung über die noch gegebenen, jeweiligen konservativen Behandlungsmöglichkeiten statt einer durchgeführten Operation auszugehen.

134

Damit steht im Ergebnis fest, dass für beide Eingriffe jeweils ausreichende Aufklärungen vorgelegen haben, so dass auch aus einer Aufklärungspflichtverletzung für einen der beiden Eingriffe, die dann in der Klinik der Beklagten zu 3) bzw. der Beklagten zu 5) durchgeführt wurden, keine Ansprüche hergeleitet werden können.

135

6.

136

Insgesamt steht demnach fest, dass die Klägerin weder die Voraussetzungen für ein fehlerhaftes Vorgehen noch für vorwerfbare Versäumnisse der Beklagten bei und im Zusammenhang mit den beiden operativen Eingriffen vom 27.01.2016 und 05.07.2016 hat nachweisen können. Weiter können bei beiden operativen Eingriffen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf eine Aufklärungspflichtverletzung gestützt werden. Damit liegen zusammenfassend die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nicht vor, so dass die von der Klägerin mit der Klage verfolgten Ansprüche gegen die Beklagten keinen Erfolg haben.

137

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.