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Landgericht Bochum·6 KLs 6 Js 93/08 - 18/09·14.01.2010

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei mit Schmuggelzigaretten – Verurteilung zu 3 J. 3 Mon.

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bochum verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit unverzollten und unversteuerten Zigarettenlieferungen aus Polen. Grundlage waren insbesondere abgehörte, konspirativ codierte Telefonate sowie Indizien aus der Liefer- und Absatzkette. Zugunsten des Angeklagten wurde nur von Mindestmengen (1.000 bzw. 7.000 Stangen) ausgegangen. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verhängt; Teile der Anklage aus 2007 wurden nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Ausgang: Angeklagter wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 2 Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu 3 Jahren 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte gleichgelagerte Taten eine auf Dauer angelegte, erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

2

Steuerhehlerei hinsichtlich bereits im Ausland entstandener Abgaben und Steuerhinterziehung hinsichtlich inländischer Verbrauchsteuern können bei einheitlichem Tatentschluss und natürlicher Handlungseinheit in Tateinheit stehen.

3

Bei nicht sicher feststellbarer Liefermenge ist zugunsten des Angeklagten von einer nach der Beweisaufnahme sicher nachweisbaren Mindestmenge auszugehen.

4

Konspirativ geführte, codierte Kommunikation in Verbindung mit typischen Abläufen des illegalen Zigarettenhandels kann als starkes Indiz für Art und Gegenstand der gehandelten Ware und die Einbindung in ein Schmuggelnetzwerk gewertet werden.

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Für die Strafrahmenbestimmung bei tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer Delikte ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB das Gesetz maßgeblich, das die schwerste Strafe androht.

Relevante Normen
§ Abgabenordnung §§ 369, 370, 373, 374, 375§ Tabaksteuergesetz §§ 1, 2, 12, 19, 21§ Umsatzsteuergesetz § 21§ Zollkodex Art. 4, 31, 38-42, Art. 202§ StGB §§ 52, 53§ StPO § 154 Abs. 2

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

- §§ 369, 370, 373, 374, 375 Abgabenordnung, 1, 2, 12, 19, 21 Tabaksteuergesetz, 21 Umsatzsteuergesetz, Art. 4, 31, 38-42, 202 Zollkodex, §§ 52,53 StGB -

Gründe

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I.

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Der zu den Tatzeiten 31, heute 32 Jahre alte Angeklagte wurde 1977 in Polen als zweitältestes von vier Kindern seiner Eltern geboren. Sein Vater war Kfz-Mechaniker, seine Mutter gelernte Verkäuferin. Sie widmete sich der Kindererziehung, ging aber zeitweise daneben auch ihrem Beruf nach.

4

Der Angeklagte wurde altersgemäß eingeschult und besuchte – was in Polen üblich ist – acht Jahre lang die Grundschule. 1992 wechselte er dann zur Berufsschule, die er bis 1995 besuchte. Dort erlernte er den Beruf des Kfz-Mechanikers.

5

Wegen der seinerzeit schwierigen Wirtschaftslage in Polen fand der Angeklagte keine Anstellung in seinem erlernten Beruf, sondern arbeitete bis 1999 in einer Baufirma. Parallel absolvierte er von 1997-1999 seinen Wehrersatzdienst in einem Krankenhaus.

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Danach siedelte er nach Deutschland über. Da der Großvater seiner Mutter als Deutscher galt, erwarb er schon bald – trotz nur geringer Deutschkenntnisse – die deutsche Staatsangehörigkeit. Die polnische Staatsangehörigkeit besitzt der Angeklagte zusätzlich.

7

In Deutschland fand der Angeklagte zunächst Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma und wurde in einem landwirtschaftlichen Betrieb in L eingesetzt. 2001 fand er eine Anstellung als Bauhelfer in O, die er zwei Jahre lang innehatte.

8

2003 gründete er eine Do-it-yourself-Kfz-Werkstatt in F, d.h. er stellte seinen Kunden eine Halle und Gerät für Reparaturen an ihren Fahrzeugen zur Verfügung und war in geringem Umfang auch selbst behilflich. Dies war jedoch nur ein Jahr lang rentabel, bis zwei größere LKW-Händler in unmittelbarer Umgebung ihren Geschäftssitz verlagerten.

9

Der Angeklagte gab den Betrieb auf und ging 2004 zurück nach Polen, wo er zunächst bei einem Freund in einer Fischäucherei arbeitete. 2007 machte er sich mit einem Textilienhandel selbständig. Hauptsächlich handelte er mit sog. B-Ware (Neuware mit kleinen Fehlern), gelegentlich auch mit Altkleidung. Das Geschäftslokal befindet sich in Q (Polen); seine Mutter hilft in dem Betrieb mit. Der Angeklagte beschäftigte in dem Betrieb weitere Arbeitnehmer, die er jedoch nicht offiziell angemeldet hatte.

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Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte der Angeklagte auch geschäftliche Kontakte nach Deutschland. Hauptsächlich kaufte er hier Ware ein, um sie dann in Polen wieder zu verkaufen.

11

In den letzten Jahren hielt der Angeklagte sich abwechselnd in Polen und in Deutschland auf, wobei nicht geklärt werden konnte, wo genau er in Deutschland wohnte.

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Der Angeklagte hat eine Lebensgefährtin und ein mittlerweile zweijähriges Kind, die in Polen leben. Zumindest eine seiner zwei Schwestern lebt in Deutschland. Seine Eltern leben nach wie vor in Polen.

13

Schwere Erkrankungen oder Unfälle hatte der Angeklagte in seinem Leben nicht.

14

Strafrechtlich ist der Angeklagte einmal in Erscheinung getreten: Am 19.09.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt/Oder wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25 € (4.3 Cs 243 Js 29367/07 – 1144/07).

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II.

16

1.

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Im Lauf des Jahres 2006 lernte der Angeklagte in der polnischen Diskothek „T“ in C den gesondert verurteilten Zeugen Q1 kennen, mit dem er bis zu dessen Verhaftung im Sommer 2008 in häufigem Kontakt – telefonisch wie persönlich – stand.

18

2.

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Q1 handelte seit mindestens 2005 mit Zigaretten, die von außerhalb der EU über Polen unversteuert und unverzollt nach Deutschland eingeführt wurden. Zu seinen Abnehmern gehörten die gesondert verurteilten Zeugen H und S, die die Zigaretten wiederum an weitere Zwischenhändler bzw. Endverbraucher weiterveräußerten.

20

Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Urteils des Landgerichts Hagen vom 13.11.2008 (71 KLs 6 Js 20/08 – 19/08) handelte es sich insbesondere um Zigaretten der Marken „K“ und „M“. Seinen seinerzeit unbekannten Lieferanten zahlte Q1 anfangs € 12,50 je Stange „K“ und € 14,70 je Stange „M“. Im Lauf der Jahre 2006-2008 stieg der Preis um jeweils € 1,- je Stange. Jede Stange enthielt 10 Schachteln à 20 Zigaretten. Die Zigaretten verkaufte Q1 zur Erzielung erheblicher Gewinne mit einem Preisaufschlag von wenigstens 50 ct. je Stange an seine Abnehmer. Seine Preise lagen wegen des hohen Einkaufspreises etwas über den Preisen anderer mit ihm vergleichbarer Großhändler illegaler Zigaretten.

21

Zur Zwischenlagerung der Zigaretten mietete Q1 im Jahre 2006 eine Garage in der K1-Straße in C, unweit seines Arbeitsplatzes, an. Nach Erhalt einer Lieferung veräußerte er die Zigaretten in aller Regel zeitnah an seine Abnehmer weiter.

22

Die erforderlichen, den jeweiligen Geschäften vorangehenden Absprachen wurden – wie im Bereich des illegalen Zigarettenhandels üblich – zumeist über Mobiltelefone vorgenommen, die zum Zwecke der Verschleierung häufig gewechselt wurden und nicht auf den Namen des jeweiligen Nutzers eingetragen waren. Aus demselben Grund wurden bei diesen Telefonaten Marke und Menge der zu liefernden Zigaretten jeweils in verschlüsselter Form umschrieben, so etwa durch die Angabe einer die betreffende Zigarettenmarke beschreibenden Farbe („Gelbe“ für K, „Rote“ bzw. „Blaue“ für die verschiedenen Sorten von M) oder durch Nennung mehrstelliger Zahlen, mit denen einerseits die Zahl der Zigarettenkartons und andererseits die Zahl der im jeweiligen Karton enthaltenen Stangen umschrieben wurden.

23

3.

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Unter nicht näher aufklärbaren Umständen und zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch Anfang 2008, kamen der Angeklagte und Q1 im Rahmen ihrer häufigen Kontakte auch auf den Handel mit illegalen Zigaretten zu sprechen. Dabei wurde für den Angeklagten offenbar, dass Q1 als Zwischenhändler tätig war und einen verlässlichen Abnehmerkreis hatte, während der Angeklagte sich gegenüber Q1 als potentieller Lieferant zu erkennen gab.

25

Der Angeklagte verfügte über Kontakte zu Personen in seinem Heimatland Polen, die in großem Umfang mit illegalen Zigaretten handelten. Er hatte die Möglichkeit, von diesen Personen Zigaretten zu beziehen und diese über die Grenze nach Deutschland zu bringen. Sein wichtigster Mittäter war dabei ein unbekannt gebliebener Mann mit dem Spitznamen „D“ (Polnisch für: der Schlaue bzw. Schlaumeier), bei dem es sich um einen Angehörigen oder engen Freund des Angeklagten, vermutlich mit dem Vornamen S1, handelte. „D“ hielt sich ebenfalls teils in Polen und teils in Deutschland auf.

26

4.

27

Gegenstand der Verurteilung sind folgende Taten:

28

a)

29

Spätestens am 22.04.2008 hatten der Angeklagte und Q1 vereinbart, dass der Angeklagte Q1 mit einer größeren Menge Zigaretten beliefern sollte. Der Angeklagte hatte zu dem Zeitpunkt in Kontakten mit seinem/seinen unbekannt gebliebenen Lieferanten in Erfahrung gebracht, dass eine größere Menge zeitnah geliefert werden konnte, und dies entsprechend in Auftrag gegeben.

30

An dem Tag um 14.08 Uhr rief der Angeklagte von einem Handy mit der Nummer ### (registriert auf den Unbeteiligten O1) Q1 auf dem von diesem genutzten Handy mit der Nummer ### (registriert auf eine unbekannte Person) an, um ein Treffen zu vereinbaren. Bereits für die Bezeichnung des Treffpunkts verwendeten sie (wie auch in der Folgezeit) Codewörter, die sie zuvor verabredet hatten. „Beim Imbiss“ bzw. „beim Essen“ stand dabei für ein „Burger King“- oder KFC-Restaurant in Essen, „am Flugzeug“ für die Ausfahrt E an der Autobahn B, wo sich als Werbeträger ein großes Flugzeugmodell befindet. Ein weiterer möglicher Treffpunkt war „am Schild“ bzw. „unter der Tafel“, dies bedeutete im Einkaufszentrum S2 in C an dem dortigen großen Hinweisschild.

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Der Angeklagte und Q1 bedienten sich dieser Codewörter und verwendeten nicht auf sie registrierte Handy-Karten, weil sie sich im Rahmen ihrer Zigarettengeschäfte der Möglichkeit einer Telefonüberwachung durch die Zollfahndung bewusst waren. Sie hofften, durch die Verwendung eines Geheimcodes gefahrlos und unentdeckt operieren zu können.

32

Bei dem Treffen, das schließlich an der Autobahnausfahrt E gegen 17 Uhr stattfand, verabredeten sie erste Details der zu erwartenden Zigarettenlieferung aus Polen. Außerdem wurde für den nächsten Tag ein weiteres Treffen vereinbart. Was bei solchen persönlichen Treffen im Detail besprochen wurde, ist unbekannt geblieben.

33

Am darauffolgenden Tag, dem 23.04.2008, rief der Angeklagte Q1 an und teilte ihm mit, dass er zu dem Treffen um 18 Uhr nicht kommen werde. Stattdessen solle Q1 alles mit „D“ bereden, der dort sein werde.

34

Weil es auch nach diesem Treffen noch Gesprächsbedarf gab, meldete sich Q1 am selben Tag um 21.27 Uhr und verabredete mit ihm für ca. 22 Uhr ein Treffen im C S2 („unter dem Schild“).

35

Am 24.04.2008 erhielt der Angeklagte von seinem unbekannt gebliebenen Lieferanten, der die Handy-Nummer ### nutzte, um 09.50 Uhr einen Anruf, in dem der Anrufer mitteilte, es sei „alles“ (gemeint: die Zigaretten) unterwegs. Er nannte dem Angeklagten einen unbekannt gebliebenen Treffpunkt, bei dem es sich wohl um eine Tankstelle in F handelte. Um 12.27 Uhr rief der Lieferant erneut an und teilte als Termin 14.30 Uhr am selben Tag mit.

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Am 24.04.2008 übernahm der Angeklagte von dem in seinem Auftrag handelnden Lieferanten an dem vereinbarten Treffpunkt mindestens 1.000 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten.

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Wie viele Zigaretten genau geliefert worden sind, hat sich ebenso wenig aufklären lassen wie die Frage, welche Liefermenge ursprünglich vereinbart gewesen war. Jedenfalls wich die Liefermenge von der vereinbarten Menge ab. In einem verschlüsselt geführten Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Lieferanten um 15.33 Uhr fallen die Zahlen „1298“, „14“ und „16 mal 88“. In einem weiteren Telefonat am 25.04.2008 um 12.35 Uhr räumt der Lieferant ein, er habe sich „in der Menge“ um 5 „Pack“ geirrt, und zwar „zu viel“. Weiter fallen in dem Gespräch die Zahlen „98“ und „58“.

38

Am 24.04.2008 rief der Angeklagte Q1 an, um die Übergabe der Zigaretten zu verabreden. Wie am Vorabend besprochen, sollte Q1 zusammen mit einem Bekannten am Treffpunkt erscheinen, um die Zigaretten in Empfang zu nehmen. Um 16.59 Uhr bestellte Q1 seinen Bekannten telefonisch zu dem Treffpunkt. Die Übergabe der mindestens 1000 Stangen fand schließlich gegen 18 Uhr statt. Q1 brachte die Zigaretten wie üblich zu seiner Garage in C.

39

In der Folgezeit informierte Q1 – wiederum verschlüsselt – seine Abnehmer über die eingetroffene Zigarettenlieferung. 380 Stangen veräußerte er zeitnah an verschiedene kleinere Abnehmer (u.a. einen Arbeitskollegen), die restlichen 620 Stangen schließlich in der Zeit zwischen dem 29.05. und 04.06.2008 an den Zeugen H. Dieser hatte zunächst nur 400 Stangen bestellt. Weil Q1 aber in Erwartung einer weiteren, diesmal sehr großen Lieferung (s.u.) bestrebt war, sein Lager leer zu räumen, brachte er dem Zeugen H später noch weitere 220 Stangen.

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Der durch die Tat des Angeklagten in der Republik Polen entstandene Schaden (Zoll, Verbrauchssteuer und Einfuhrumsatzsteuer) beträgt mindestens € 21.530,-, der deutsche Tabaksteuerschaden mindestens € 25.410,-.

41

Die Zoll- und Finanzbehörden in Deutschland und Polen unterrichteten der Angeklagte und die weiteren Beteiligten – der Natur des Geschäfts entsprechend – in keiner Weise über das Geschäft und die damit getätigten Einnahmen.

42

Der Angeklagte handelte bei der Tat in der Absicht, sich durch gleichgelagerte Taten eine auf gewisse Dauer angelegte Quelle eines erheblichen, überdurchschnittlichen Einkommens zu verschaffen. Welchen Profit er aus konkret dieser Tat gezogen hat, hat sich nicht aufklären lassen.

43

b)

44

Am Abend des 25.04.2008 machte sich der Angeklagte auf den Weg nach Polen, wo er am 26.04.2008 ankam. Für mehrere Wochen hielt er sich dann in Polen auf. Unter anderem war Zweck dieses Aufenthalts, mit seinen dortigen Lieferanten ein weiteres, diesmal noch wesentlich größeres, Zigarettengeschäft einzufädeln.

45

Am 12.05.2008 rief Q1 von seinem bereits zuvor genutzten Mobilfunkanschluß ### den Angeklagten auf seiner polnischen Mobilfunknummer ### an und beklagte sich, dass er so lange nichts mehr von dem Angeklagten gehört habe. Inhalt des wiederum verschlüsselt geführten Gesprächs war, wann Q1 wieder mit einer Lieferung durch den Angeklagten rechnen könne. Der Angeklagte erklärte, das werde er am Abend des darauffolgenden Tages wissen.

46

Wann genau der Angeklagte mit seinen Lieferanten welche konkreten Absprachen traf, hat sich nicht aufklären lassen.

47

In den späten Abendstunden des 18.05.2008 reiste der Angeklagte wieder nach Deutschland ein. Am darauffolgenden Tag um 21.00 Uhr rief er von seinem polnischen Handy aus Q1 an im Vorfeld eines wohl bereits vereinbarten Treffens am C S2, das etwas später an dem Abend stattfand. Bei diesem Treffen wurde die erwartete weitere Zigarettenlieferung besprochen.

48

Am 20.05.2008 um 16.04 Uhr vereinbarten der Angeklagte und Q1 für denselben Tag um 17.30 Uhr ein weiteres Treffen an der Ausfahrt E der Autobahn B („am Flugzeug“).

49

Am 21.05.2008 um 09.47 Uhr erhielt der Angeklagte auf seinem polnischen Handy einen Anruf von seinem Mittäter „D“, der sich nun wieder in Polen befand und ein Telefon mit der Nummer ### nutzte. Zweck des Anrufs war, Sorten und Menge der nächsten Zigarettenlieferung zu besprechen. „D“ bot dem Angeklagten zunächst die Lieferung von 12.000 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten „nur von einem“ (also offenbar von derselben Sorte) an, wobei er das Wort „Räder“ als die in Polen übliche Bezeichnung für Tausender-Mengen verwendete. Der Angeklagte wendete ein, so viele Zigaretten könne er in Deutschland nicht absetzen („Damit werde ich nicht fertig!“). Im Verlauf des Gesprächs schaltete sich eine Person ein, die mit „D“ im selben Raum war. Es ist nicht aufklärbar, inwieweit das weitere Gespräch dann mit „D“ und inwieweit mit dieser weiteren Person geführt wurde.

50

Im weiteren Verlauf wurde das Angebot auf 10.000 Stangen reduziert, worauf sich der Angeklagte erkundigte, ob die dann „von den Guten“ (also offenbar einer in einschlägigen Kreisen bevorzugten Zigarettenmarke) gemeint seien. Der Gesprächspartner bestätigte, dann werde man „das Gute“ kaufen, „das Original, Du weißt welches.“ Eine genaue Bezeichnung wurde wiederum wegen der vermuteten Abhörung durch die Zollbehörden vermieden.

51

Von dem Gesprächspartner wurde aber eingewendet, manchmal schafften es die Ursprungslieferanten nicht, 10.000 Stangen von dieser Sorte zu liefern. Besprochen wurde ein Zukauf von Zigaretten anderer Marken.

52

Vereinbart wurde schließlich mindestens eine Lieferung von 7.000 Stangen Zigaretten einer unbekannten Marke. Der Gesprächspartner des Angeklagten verwendete dafür den Ausdruck „sieben Tonnen“, was ebenfalls ein in Polen gebräuchlicher Ausdruck für eine Menge von 7.000 Stück ist. Dem Wortlaut nach ist zwar von einem „Zukauf“ dieser „sieben Tonnen“ die Rede, es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob und in welcher Menge noch zusätzliche Zigaretten geliefert werden sollten.

53

Am 28.05.2008 um 20.17 Uhr rief „D“ den Angeklagten nochmals an. Der Angeklagte beklagte Schwierigkeiten mit einem seiner Abnehmer, wobei es möglicherweise entweder um Zahlungsschwierigkeiten oder um Desinteresse an der weiteren Belieferung ging.

54

„D“ sagte, der Betreffende werde schon noch „angekrochen kommen“, weil es diesmal etwas wirklich „Großes“ bzw. „Geiles“ geben werde. „D“ kündigte an, er werde am Samstag (31.05.2008) mit dem kommen, was beredet worden sei. Gemeint war die eine Woche zuvor verabredete Lieferung von mindestens 7.000 Stangen Zigaretten.

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Am 29.05.2008 rief der Angeklagte bei Q1 an und bat um ein Treffen. Es ging um Geld für eine vorangegangene Zigarettenlieferung, das Q1 dem Angeklagten noch schuldete. Der Angeklagte beklagte, ihm stehe deswegen „die Scheiße bis zum Hals“, und er habe ein „Messer an der Kehle“. Man verabredete ein Treffen für denselben Abend, und Q1 sagte zu, er werde versuchen zu regeln, was er könne.

56

Tatsächlich traf die Lieferung von Zigaretten dann nicht am 31.05.2008, sondern erst einige Tage später ein. Am Vormittag des 02.06.2008 fanden mehrere Telefonate zwischen dem Angeklagten und „D“ statt sowie auch mit einem Bekannten von „D“, der letztlich den Transport aus Polen durchführen sollte. „D“ forderte den Angeklagten in den wiederum verschlüsselt geführten Gesprächen auf, eine endgültige Zusage dafür zu geben, dass er die Lieferung haben wolle.

57

In einem Gespräch am 02.06.2008 um 12.42 Uhr sagte der Mittäter „D“ oder ein weiterer Mittäter (ein mit dem Handy des „D“ telefonierender Bekannter), er fasse nun die Entscheidung selbst, der Angeklagte solle dem Lieferanten den „Landeplatz“, also den Treffpunkt für die Übernahme der Zigaretten geben. Der Angeklagte sagte das zu. Der Transport wurde nach diesem Gespräch auf den Weg nach Deutschland geschickt.

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Am selben Tag um 16.31 Uhr telefonierte der Angeklagte mit einem seiner Abnehmer, mutmaßlich dem Zeugen I, und kündigte an, er könne ihn selbst „zuschütten“ (mit einer größeren Menge beliefern). Er kündigte an, am folgenden Tag würden „sie“ (die Zigaretten) da sein.

59

Am selben Tag um 20.44 Uhr telefonierte der Angeklagte mit Q1 um ein Treffen für denselben Abend im C S2 („unter der Tafel“) zu vereinbaren. Q1 hatte bereits sein Interesse an den unterwegs befindlichen Zigaretten bekundet. Bei dem Treffen bat der Angeklagte Q1 dann, ihm beim Abtransport der Ware behilflich zu sein.

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Die 7.000 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten wurden am 03.06.2008 schließlich an einem unbekannt gebliebenen Ort im Ruhrgebiet an den Angeklagten ausgeliefert und von diesem an unbekannt gebliebene Abnehmer gewinnbringend weiterverkauft. Aus unbekannten Gründen kam es letztlich wohl nicht zu einer Auslieferung von Zigaretten aus dieser Lieferung an den Zeugen Q1.

61

Die Bezahlung der Zigaretten durch den Angeklagten war in den darauffolgenden Tagen Thema zwischen ihm, seinem Mittäter „D“ und weiteren Beteiligten des Geschäfts. Welche Hintergründe die Zahlungsschwierigkeiten hatten und ob es letztlich noch zur vereinbarten Bezahlung gekommen ist, hat sich nicht aufklären lassen.

62

Der durch die Tat des Angeklagten in der Republik Polen entstandene Schaden (Zoll, Verbrauchssteuer und Einfuhrumsatzsteuer) beträgt mindestens € 150.710,-, der deutsche Tabaksteuerschaden mindestens € 177.870,-.

63

Die Zoll- und Finanzbehörden in Deutschland und Polen unterrichteten der Angeklagte und die weiteren Beteiligten – der Natur des Geschäfts entsprechend – in keiner Weise über das Geschäft und die damit getätigten Einnahmen.

64

Der Angeklagte handelte bei der Tat in der Absicht, sich durch gleichgelagerte Taten eine auf gewisse Dauer angelegte Quelle eines erheblichen, überdurchschnittlichen Einkommens zu verschaffen. Welchen Profit er aus konkret dieser Tat gezogen hat, hat sich nicht aufklären lassen.

65

III.

66

Mit der Anklage vom 19.06.2009 war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, vor oder am 15.05.2007 ebenfalls 935 Stangen und am 31.05. bzw. 01.06.2007 mindestens 1.050 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten übernommen und weiterveräußert zu haben. Hinsichtlich dieser Vorwürfe ist das Verfahren im Hinblick auf die Taten aus 2008 mit Beschluss der Kammer vom 15.01.2010 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

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IV.

68

1.

69

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben.

70

2.

71

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten – soweit ihnen gefolgt werden konnte - , den in Augenschein genommenen Telefonaten, den gehörten Zeugen und den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismitteln. Aus der Gesamtbetrachtung dieser Indizien ergibt sich die sichere Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen.

72

Der Angeklagte selbst hat die ihm zur Last gelegten Taten insgesamt bestritten. Er habe zwar die hier in Rede stehenden Telefonate sämtlich geführt und habe auch mit den Beteiligten Personen, insbesondere „D“ und Q1, geschäftlich verkehrt und sei mit diesen auch bekannt. Gegenstand der Gespräche und der Geschäfte seien aber nicht Zigaretten gewesen, sondern Textilien, insbesondere Jeanshosen. Zumeist habe es sich dabei um sog. B-Ware gehandelt, also um Neuware mit kleinen Fehlern.

73

Üblicherweise habe er die Ware in Deutschland bei verschiedenen Lieferanten billig ein- und in Polen dann gewinnbringend wieder verkauft. Einige der Textilien habe er dagegen auch in Deutschland verkauft.

74

Auch der Zeuge Q1 habe von ihm Hosen gekauft. Die Abnahmemenge sei unterschiedlich gewesen, mal 5, 20 oder 50 Hosen, aber auch mal mehr, und zwar im Schnitt für 20-25 € das Stück. Q1 habe zunächst keine anderen Bezugsquellen gehabt. Er habe die Kleidungsstücke nach Erinnerung des Angeklagten im Internet verkauft und auch geplant gehabt, einen Laden in Polen zu eröffnen, was sich dann schließlich aber nicht realisiert habe.

75

Im weiteren Verlauf habe Q1 dann auch Hosen von anderen Lieferanten bezogen, und es sei in Einzelfällen dazu gekommen, dass Q1 ihm, dem Angeklagten, Hosen der Marke „F1“ verkauft habe, zu einem schwankenden Kaufpreis zwischen 10 und 30 €.

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Bei verschiedenen Telefonaten habe er sich einer codierten Sprache bedient, weil seine Textiliengeschäfte – wie er einräumt – nicht ganz legal gewesen seien. So tauchten nicht alle Geschäfte in den Büchern auf und seien deswegen „an der Steuer vorbei“ gelaufen. Im Einzelfall habe er auch – entsprechende Vereinbarungen mit dem Textilienhändler und Zeugen L legte er vor – zugesagt, die Textilien nur für den Verkauf außerhalb des Bundesgebiets zu erwerben, sie dann aber doch in Deutschland verkauft.

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Diese Einlassung, dass er ausschließlich mit Textilien –auch mit dem Zeugen Q1- gehandelt hat, ist widerlegt. Aus den Gesamtumständen ergibt sich vielmehr, dass er auch mit  Zigaretten gehandelt hat.

78

Die Tatsache, dass der Angeklagte geschäftliche Kontakte mit dem Zeugen Q1 hatte, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten, der Aussage des Zeugen Q1 und den eingeführten Gesprächen zwischen beiden.

79

Dass diese –entgegen der Einlassung des Angeklagten - keine Textilgeschäfte zum Gegenstand hatten, ergibt sich zunächst aus der Aussage des Zeugen Q1.

80

Der Zeuge Q1 hat in seiner ersten Vernehmung am 02.09.2009 zwar die Darstellung des Angeklagten zunächst vage bestätigt. Es sei richtig, dass er von dem Angeklagten Hosen gekauft und ihm auch F1-Hosen verkauft habe. Er habe sich selbständig machen wollen mit einem Textilhandel. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil kein geschäftlicher Erfolg abzusehen gewesen sei. Nähere Details zu den einzelnen Geschäften nannte er nicht. Es habe sich aber – entgegen der Darstellung des Angeklagten – in keinem einzigen Fall um nennenswerte Mengen gehandelt, sondern vielmehr immer nur um Proben und Ansichtsexemplare. Diese Angaben korrigierte der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt und bekundete, dass er zu keinem Zeitpunkt mit Textilien gehandelt habe. Er habe dies für die Zukunft vorgehabt, aber es sei nie dazu gekommen.

81

Einen Grund, an diesen korrigierten Angaben zu zweifeln, gibt es nicht. Diese decken sich vielmehr mit den weiteren erhobenen Beweismitteln. So hat der als Zollfahnder mit den Ermittlungen befasste Zeuge ZOS X ausführlich und glaubhaft bekundet, im Rahmen der Ermittlungen auf keine Hinweise gestoßen zu sein, die auf einen Textilhandel hindeuteten. Der Zeuge X hat ausführlich über den Gang der Ermittlungen berichtet. Danach steht fest, dass es eine zeitweise, aber keineswegs lückenlose Observation des Zeugen Q1 gegeben hat. Im Lauf dieser Observation konnte zwar ein Treffen zwischen Q1 und dem Angeklagten auf dem Parkplatz des C S2s Anfang April 2008 beobachtet werden, bei dem der Angeklagte mit einem auf einen Dritten zugelassenen PKW Mercedes anreiste. Anhaltspunkte für einen Übergabe von Textilien hätten sich dabei nicht ergeben. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Q1 hat danach am 17.06.2008 auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Durchsuchungsbeschlusses stattgefunden. Dabei sei in der Wohnung lediglich Bekleidung im üblichen Umfang (Eigenbedarf) gefunden worden, in der Garage gar keine. Dort seien vielmehr Plastikfolien gefunden worden, die bei der Verpackung von Zigaretten üblicherweise verwendet würden (und – wie der Zeuge Q1 bestätigte – auch zur Verpackung von Zigaretten bestimmt waren). Hinweise auf ein weiteres Lager des Zeugen Q1 hätten sich im Lauf der gesamten Ermittlungen nicht ergeben, und der Zeuge Q1 hat schließlich auch in der Hauptverhandlung bestätigt, über keine weiteren Lagerräume verfügt zu haben. Gegenstände oder Unterlagen die auf einen Textilhandel hingedeutet hätten, seien nicht gefunden worden. Wäre dies der Fall gewesen, wären die Ermittlungen auch in diesen Bereich ausgeweitet worden.

82

Diese Angaben werden auch bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen H, S und H1. Diese waren nach ihren eigenen Bekundungen sowie den Angaben der Zeugen X und Q1 im genannten Zeitraum Geschäftspartner des Q1. Gegenstand der Geschäftskontakte war im Gegenteil allein der Vertrieb bzw. Erwerb von Zigaretten von Q1. Textilien waren dabei nach den ausdrücklichen Bekundungen nie Gegenstand der Gespräche und der erfolgten Lieferungen.

83

Aufgrund der Gesamtumstände steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Telefonate des Angeklagten mit Q1 und anderen die Lieferung von Zigaretten zum Gegenstand hatten.

84

Zunächst ist dabei zu werten, dass sich keine plausible Erklärung findet, womit – wenn nicht mit Zigaretten – der Angeklagte mit dem Zeugen Q1 gehandelt und worüber er mit ihm die ganzen Telefonate geführt haben soll. Festzustellen ist, dass der Angeklagte in regem Kontakt mit einer Person gestanden und Geschäfte mit ihr gemacht hat, die – neben ihrer regulären Beschäftigung – nur mit Zigaretten und mit nichts anderem, insbesondere nicht mit Textilien, gehandelt hat. Anhaltspunkte für ein anderes Geschäftsfeld haben sich nicht ergeben.

85

Auch der Angeklagte selbst hat nach der Aussage des Q1, dass es keine Texitlgeschäfte gegeben habe, keine andere Erklärung für die offensichtlich und eingeräumtermaßen geschäftlichen Telefonate mit Q1 benannt. Es obliegt zwar nicht dem Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen und einen alternativen Geschehensablauf zu präsentieren. Die Kammer kann aber andererseits einen alternativen, nicht strafbaren Geschehensablauf nur dann vernünftigerweise als möglich erachten, wenn zumindest irgendwelche objektiven Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass noch Geschäfte auf anderen Gebieten stattgefunden haben, die noch aufzuklären sind. Hier aber fehlt es an sämtlichen solcher Anhaltspunkte. Insoweit hat der Angeklagte der Kammer auch eine entsprechende Aufklärung nicht ermöglicht, indem er zu entsprechenden Gesprächen bekundet hat, diese hätten keine Zigaretten zum Gegenstand gehabt, andererseits trotz Nachfrage nicht bereit war, die Gesprächspartner zu benennen. Eine Vernehmung dieser potentiellen Zeugen musste deshalb unterbleiben.

86

Neben dem Umstand, dass der Angeklagte mit Q1, der illegal mit Zigaretten handelte, geschäftliche Kontakte hatte, spricht auch die auffällige zeitliche Nähe zwischen dem telefonischen Absprachen zwischen dem Angeklagten und Q1 einerseits und der Kontaktaufnahme zwischen Q1 und seinen Abnehmern andererseits.

87

Die Kammer berücksichtigt dabei nicht die Vorgänge aus 2007 bzgl. der gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Anklagevorwürfe, sondern nur die Vorgänge aus 2008. Dabei war es in beiden Fällen so, dass in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer anstehenden Belieferung von Q1 durch den Angeklagten auch – in der Regel auf Deutsch geführte – Gespräche zwischen Q1 und anderen Personen stattfanden, bei denen es um die Abnahme bzw. den Abtransport von Zigaretten ging. Insbesondere steht aufgrund der Zeugenaussagen der Zeugen Q1 und H fest, dass Q1 am 24.04.2008 eine Lieferung von 1.000 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten erhalten hat, von denen er 620 Stangen an den gesondert verurteilten Zeugen H und den Rest an weitere Abnehmer weiterveräußert hat. Anlass an diesen Angaben zu zweifeln besteht nicht, zumal die Zeugen damit ihre geständigen Einlassungen in den Verfahren vor dem Landgericht Hagen bestätigt haben.

88

Hat es demnach in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang zu der Belieferung des H durch Q1 Gespräche des Angeklagten mit Q1 über anstehende Lieferungen gegeben, so streitet dieser Umstand unter Berücksichtigung des ansonsten unklaren Geschäftsgegenstandes für die Vermutung, dass es sich um Zigarettengeschäfte handelte.

89

Bzgl. der zweiten Tat konnte nicht festgestellt werden, dass es zu einer Belieferung von Q1 tatsächlich gekommen ist. Der Zeuge X hat ausgesagt, Q1 sei definitiv nicht beliefert worden, ohne dass die Kammer letztlich feststellen konnte, was bei dem Geschäft „schiefgegangen“ ist. Dass jedenfalls die Zigaretten nach Deutschland eingeführt wurden, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Telefonaten. Wer sie letztlich abgenommen hat, ist unbekannt geblieben.

90

Weitere Anhaltspunkte für die Verstrickung des Angeklagten in den Handel mit geschmuggelten Zigaretten ergeben sich aus den abgehörten und durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongesprächen. Aus diesen ergibt sich ohne vernünftigen Zweifel, dass der Angeklagte als Lieferant bzw. „Importeur“ unverzollter und unversteuerter Zigaretten in ein Netzwerk des illegalen Zigarettenhandels eingebunden war.

91

Aus den Telefonaten geht ohne jeden Zweifel hervor, dass mit Waren gehandelt wird, wobei der Angeklagte der Lieferant des Zeugen Q1 ist, der Angeklagte seinerseits von polnischen Personen um den unbekannt gebliebenen „D“ beliefert wird und der Zeuge Q1 die Waren an weitere Personen absetzt.

92

Es fällt dabei auf, dass die Waren, mit denen gehandelt wird, in keinem dieser Telefonate ausdrücklich bezeichnet werden. Es fällt also insbesondere in keinem der Gespräche das Wort „Zigaretten“, aber eben auch keine andere Warenbezeichnung. Genauso wenig werden Liefermengen oder Preise oder Lieferadressen ausdrücklich benannt. Vielmehr verwenden die Gesprächsteilnehmer einen allen Beteiligten bekannten Code, und aus den Bezugnahmen in den Gesprächen ergibt sich, dass zahlreiche persönliche Treffen stattfinden, in denen nähere Details besprochen werden.

93

Dieses konspirative Vorgehen aller Beteiligten lässt zunächst ohne vernünftigen Zweifel den Schluss zu, dass es hier um nicht legale Geschäfte geht. Denn andernfalls bestünde keinerlei Notwendigkeit, die Geschäfte im Allgemeinen und die Details im Besonderen zu verschleiern. Es ist offenkundig, dass alle Beteiligten es vermeiden, am Telefon „Klartext“ zu sprechen, weil sie eine Abhörung der Gespräche durch die Ermittlungsbehörden fürchten.

94

Wie die Zeugen X und M1 aus ihrer beruflichen Erfahrung überzeugend ausgesagt haben, ist ein derart konspiratives Verhalten für den illegalen Zigarettenhandel geradezu typisch. Alle Beteiligten sind sich dort nämlich bewusst, dass es sich bei den von ihnen begangenen Straftaten um solche handelt, die den Ermittlungsbehörden die Telefonüberwachung erlauben, und die Ermittlungsbehörden dieses Instrument auch tatsächlich regelmäßig bei der Aufklärung solcher Straftaten einsetzen.

95

Die am illegalen Zigarettenhandel Beteiligten verwenden also am Telefon einen untereinander abgesprochenen Code (Geheimsprache) und bevorzugen, wann immer möglich, persönliche Treffen anstelle von Telefonaten, um den Ermittlungsbehörden möglichst keine Beweise für die von ihnen begangenen Straftaten zu liefern.

96

Selbstverständlich ist ein derart konspiratives Vorgehen nicht auf den Bereich des illegalen Zigarettenhandels beschränkt. Es ist vielmehr auch typisch für organisierte Kriminalität im Bereich weiterer sog. Katalogstraftaten i.S.d. § 100a StPO, insbesondere etwa auch für den Menschen-, Drogen- oder Waffenhandel.

97

Wiederum ist aber festzuhalten, dass zumindest bei einer der Hauptpersonen der Telefonate, dem Zeugen Q1, trotz ausführlicher und gründlicher Ermittlungen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass er mit irgendetwas anderem als illegalen Zigaretten gehandelt hat. Werden unter maßgeblicher Beteiligung einer solchen Person konspirative Gespräche geführt, wie sie u.a. für den Zigarettenhandel typisch sind, dann lässt dies vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass Gegenstand dieser Gespräche der Handel mit illegalen Zigaretten war. Hinzu kommt, dass durchaus Telefongespräche existieren, in denen der Angeklagte ganz offen und im Klartext über Textilien (Hosen) redet. Namentlich sind dies die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gespräche vom 20.05.2008, 13.06 Uhr, 29.05.2008, 22.27 Uhr, und 30.05.2008, 00.24 Uhr. Daraus erweist sich, dass sich der Angeklagte in Bezug auf den Hosenhandel jedenfalls nicht generell einer Geheimsprache bedient hat. Soweit er das damit begründet, dass es bei den betreffenden Gesprächen  ja auch um legale Geschäfte gegangen sei, ist dies nicht überzeugend. Wer Telefonüberwachung wegen illegalen Hosenhandels fürchtet, wird sich am Telefon generell so verhalten, dass die Ermittlungsbehörden erst gar nicht auf seine Textiliengeschäfte aufmerksam werden, wer dagegen keine Telefonüberwachung fürchtet, wird generell im Klartext sprechen.

98

Den getroffenen Feststellungen steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt von den Behörden beim Handel mit oder auch nur im Besitz von illegalen Zigaretten angetroffen worden ist und auch von niemandem entsprechend belastet worden ist. Der regelmäßige Aufenthaltsort des Angeklagten während seiner Anwesenheit in der Bundesrepublik konnte nicht abschließend geklärt werden.

99

Der Zeuge ZOS X hat insoweit bekundet, dass im Rahmen der Ermittlungen auch die F Meldeanschrift des Angeklagten aufgesucht wurde. Auch dort wurden keine Hinweise auf illegalen Zigarettenhandel gefunden, allerdings auch keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte sich dort jemals aufgehalten hat. Wo der Angeklagte während seiner Aufenthalte in Deutschland untergekommen ist, ist bis heute unbekannt geblieben.

100

Den getroffenen Feststellungen steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge Q1 seine Lieferanten nicht benennen wollte und den Angeklagten demgemäß nicht als seinen Lieferanten offenbart hat. Wer den Zeugen Q1 beliefert hat, steht natürlich in dessen Wissen. Der Zeuge hat im gesamten Verlauf der Ermittlungen bis in seine erste Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung hinein bestritten, dass es der Angeklagte war, der ihn mit Zigaretten beliefert habe. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er sich dann auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen und keine Angaben zu seinen Lieferanten gemacht.

101

Der Zeuge hat dabei freimütig eingeräumt, dass seine Berufung auf eine zu befürchtende weitere Strafverfolgung nur eine Hilfskonstruktion zur Vermeidung einer Aussage war und der eigentliche Grund darin liegt, dass der Zeuge Angst um sich und seine Familie hatte.

102

Es kann dabei nicht festgestellt werden, ob es Bedrohungen durch den Angeklagten oder sein Umfeld für den Fall gegeben hat, dass der Zeuge seine(n) Lieferanten benennt. Der Zeuge hat dies verneint. Die Kammer erachtet es auch für durchaus möglich, dass der Zeuge aus allgemeiner Angst vor den Strukturen und Mechanismen im illegalen Zigarettenhandel schweigt, ohne die Quelle solcher Bedrohungen vielleicht selbst zu kennen.

103

Die Kammer hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Zeuge aus – abstrakter oder konkreter – Angst um sich und seine Familie die Unwahrheit gesagt bzw. unvollständige Angaben gemacht hat. Die Kammer hat letztlich auch keine Möglichkeit gesehen, ihn im Rahmen der Hauptverhandlung noch zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage zu bewegen. Nachdem mehrfache eindringliche Vorhalte sowohl durch die Kammer als auch durch die jeweiligen Vertreter der Staatsanwaltschaft und auch die Anordnung und Vollstreckung von Erzwingungshaft keinen Sinneswandel bei dem Zeugen bewirkt haben und nicht zu erwarten stand, dass ein solcher bei weiterer Vollstreckung der Erzwingungshaft eintreten würde, war die Erzwingungshaft daher aufzuheben und von einer weiteren Vernehmung des Zeugen abzusehen.

104

Dass die Zeugen H, S und H1 bekundet haben, den Angeklagten nicht kennen, steht den Feststellungen ebenfalls nicht entgegen. Diese Angaben sind nicht überraschend, da es sich bei den Zeugen um Abnehmer des Zeugen Q1 gehandelt hat und der illegale Zigarettenhandel – wie die meisten Handelszweige – so organisiert ist, dass zwischen Lieferanten einerseits und Abnehmern andererseits in der Regel kein direkter Kontakt besteht. Es kommt hinzu, dass der illegale Zigarettenhandel ein Bereich der organisierten Kriminalität ist, in dem es für den einzelnen Beteiligten schon aus Gründen des Selbstschutzes nicht unbedingt wünschenswert ist, möglichst viel zu wissen. Von daher ist die Aussage der Zeugen, keine Fragen zu den Lieferanten des Zeugen Q1 gestellt zu haben, ohne weiteres glaubhaft.

105

Der Verstrickung des Angeklagten in den Zigarettenschmuggel steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte tatsächlich auch mit Textilien gehandelt hat. Die Kammer hat keinen Grund, an seinen entsprechenden Angaben zu zweifeln. Die Kammer ist aber nicht gehalten, insoweit nähere Details aufzuklären. Insbesondere braucht es auch nicht –wie vom Angeklagten beantragt- Fragen des polnischen Steuerrechts nachzugehen und aufzuklären, ob die polnischen Steuererklärungen des Angeklagten ihre Richtigkeit haben oder nicht. Denn der Handel mit Textilien ist in keiner Weise Gegenstand dieses Verfahrens. Es ist weder an sich strafbar, mit Kleidung zu handeln, noch, es nicht zu tun. Dass der Angeklagte mit Textilien gehandelt hat, beweist weder, dass er zugleich auch mit Zigaretten gehandelt hat, noch schließt es dies aus.

106

Ohne Bedeutung ist der Textilienhandel auch für eine etwaige Motivlage des Angeklagten, mit Zigaretten zu handeln. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung umfangreiche Angaben auch zu seinem geschäftlichen Erfolg gemacht. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass der Angeklagte in der Lage war, allein mit dem Textilienhandel seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, steht außer Zweifel, dass mit dem Handel mit illegalen Zigaretten in der hier in Rede stehenden Größenordnung Gewinne in ganz anderem Umfang zu erzielen sind, die ein Motiv auch für jemanden begründen können, der an sich einer existenzsichernden und (weitgehend) legalen Arbeit nachgeht.

107

Weiter ohne Relevanz für das Ergebnis der Beweisaufnahme ist die an den Tag gelegte Selbstbelastung des Angeklagten im Zusammenhang mit seinen Textiliengeschäften. Im Regelfall wird man zwar den Angaben eines Angeklagten größeren Glauben schenken können, wenn er aus freien Stücken eigene Straftaten offenbart und sich damit der Gefahr der eigenen Strafverfolgung aussetzt.

108

Hier ist es aber so, dass der Angeklagte zwar im allgemeinen Straftaten eingeräumt hat („inoffizielle“ Beschäftigung von Arbeitnehmern, Textiliengeschäfte an den Büchern und damit an der Steuer vorbei, illegalen Verkauf von Bekleidungsstücken in Deutschland, die eigentlich nur zum Verkauf außerhalb des Bundesgebiets bestimmt waren). Dabei hat der Angeklagte es jedoch vermieden, auch nur ansatzweise konkrete Angaben zu Daten und Details dieser Taten zu machen, so dass ihm bewusst war, dass er trotz seiner entsprechenden Einlassung keine Strafverfolgung (in Deutschland oder gar in Polen) würde fürchten müssen.

109

Die Kammer ist sich bewusst, dass es insgesamt Indizien sind, aufgrund derer sie die Täterschaft des Angeklagten als erwiesen erachtet. Diese Indizien verdichten sich aber in einer Weise, die vernünftigerweise keinen anderen als den von der Kammer gezogenen Schluss zulassen, dass der Angeklagte mit dem großmaßstäblichen Handel mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten befasst war.

110

Er hatte intensiven und regelmäßigen Kontakt mit dem Zeugen Q1 in Zeiträumen, in denen dieser jeweils – unstreitig und auch rechtskräftig festgestellt – Zigarettenlieferungen erhielt und seine Abnehmer entsprechend „aktivierte“.

111

Es steht fest, dass es bei diesen Kontakten um Lieferungen von Waren durch den Angeklagten an Q1 ging. Es steht weiter fest, dass es sich bei diesen Waren nicht um Textilien gehandelt hat, und es kann allgemein nicht festgestellt werden, dass Q1 jemals mit irgend etwas anderem als mit illegalen Zigaretten gehandelt hat.

112

Für andere Erklärungen für die seinerzeitigen Vorgänge gibt es weder irgendwelche Anhaltspunkte, noch werden sie (mit Ausnahme der – widerlegten – Behauptung des Textilienhandels) vom Angeklagten behauptet. Es bleibt mithin der Schluss, dass es sich bei den vom Angeklagten an Q1 gelieferten Waren nur um illegale Zigaretten gehandelt hat.

113

Der Angeklagte hat es im übrigen auch vermieden, irgendwelche Zeugen zu benennen, die eine andere Version der Geschehnisse hätten bestätigen sollen. Insbesondere hat der Angeklagte den Namen seines „Geschäftspartners“ D nicht preisgegeben. Soweit er Zeugen benannt hat, war ihre Aussage für das Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Belang: Die Zeugen L und K1 haben lediglich bestätigt, dass der Angeklagte – was ohnehin feststeht – mit Textilien gehandelt hat, und der Zeuge I hat berechtigterweise von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO Gebrauch gemacht.

114

Bzgl. der Liefermenge bei den beiden Taten geht die Kammer zugunsten des Angeklagten jeweils von einer feststehenden Mindestmenge aus:

115

Bei der ersten Tat ist die Anklage –ausgehend von der Berechnung der Zollbehörden- von einer Liefermenge von 1.848 Stangen ausgegangen, die sich wie folgt errechnet:

116

In einem Telefonat zwischen dem Angeklagten und seinem unbekannt gebliebenen Lieferanten am 24.04.2008 um 15:33 Uhr sagt der Lieferant: „Du hast da sechzehn mal acht acht.“ Der Zeuge X hat nach seiner Erfahrung aus Ermittlungen in dem Milieu überzeugend bekundet, es handele sich dabei um die codierte Bezeichnung für 16 Kartons zu je 88 Stangen, also insgesamt 1.408 Stangen.

117

Weiter hat er auf das Telefonat zwischen denselben Personen am 25.04.2008 um 12:35 Uhr Bezug genommen, in dem der Lieferant einräumte, sich um „fünf Pack“ geirrt zu haben, und zwar „zu viel“. In durchaus plausibler Weise hat der Zeuge daraus den Schluss gezogen, es seien statt 16 tatsächlich 21 Kartons zu je 88 Stangen, insgesamt also 1.848 Stangen, geliefert worden.

118

Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. Denkbar ist auch, dass umgekehrt die ursprüngliche Angabe „zu viel“ gegenüber der tatsächlichen Liefermenge war. Ebenso ist festzuhalten, dass in dem erstgenannten Telefongespräch die Zahlen „12, 98“ und „14“ genannt wurden.

119

Es ist offenkundig, dass es zwischen den an dem Geschäft beteiligten Personen zu Unstimmigkeiten über die Liefermenge gekommen ist. Die Kammer kann aus diesen Zahlenangaben kein von vernünftigen Zweifeln völlig freies Bild gewinnen, welche Menge nun genau bestellt und welche geliefert worden ist.

120

Aufgrund der Angaben des Zeugen Q1 in seinem eigenen Verfahren, die er bei seiner Vernehmung vor der Kammer bestätigt hat, geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass von diesem mindestens 1.000 Stangen Zigaretten an den Zeugen Q1 geliefert worden sind.

121

Die Liefermenge bei der zweiten Tat folgt aus dem Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und einem unbekannt gebliebenen Lieferanten vom 21.05.2008 um 09:47 Uhr. Dort finden Verhandlungen über die Liefermenge statt, wobei jeweils Zahlen zwischen sieben und zwölf in Verbindung mit den Begriffen „Räder“ oder „Tonnen“ verwendet werden.

122

Wie der Sachverständige T, bestätigt durch den Angeklagten, erläutert hat, handelt es sich dabei jeweils um in Polen gebräuchliche Bezeichnungen für Tausender-Einheiten. „Zwölf Räder“ meint also eine Menge von 12.000, „sieben Tonnen“ eine solche von 7.000 Stück.

123

Wie der aus seiner beruflichen Erfahrung mit dem Sprachgebrauch in der Szene vertraute Zeuge X bekundet hat, können sich die Mengenangaben nur auf Stangen beziehen. Diskutiert wird in dem Gespräch also über Mengen zwischen 7.000 und 12.000 Stangen Zigaretten.

124

Welche Menge tatsächlich genau vereinbart wurde, kann nicht ohne vernünftigen Zweifel aufgeklärt werden. Zu Gunsten des Angeklagten ist von mindestens 7.000 Stangen auszugehen, weil abschließend ein „Zukauf“ von „sieben Tonnen“ vereinbart worden ist.

125

Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass mindestens diese Anzahl schließlich auf die „Bestellung“ des Angeklagten auch nach Deutschland eingeführt worden ist. Darauf lassen weitere in Augenschein genommene Telefonate schließen, in denen etwas „Großes“ bzw. „Geiles“ angekündigt wird, wobei es sich nur um eine ungewöhnlich große Lieferung Zigaretten handeln kann, sowie Telefonate, nach denen für den Abtransport ein größeres Fahrzeug als gewöhnlich benötigt wird.

126

Wieviel Profit der Angeklagte aus den Zigarettenlieferungen gezogen hat, hat sich nicht aufklären lassen. Aus dem Hagener Verfahren ist zwar bekannt geworden, zu welchen Preisen der Zeuge Q1 Zigaretten abgenommen hat und zu welchen Preisen (und mit welchen Gewinnen) er sie an seine Abnehmer weitergegeben hat.

127

Da allerdings nicht bekannt ist, zu welchen Preisen der Angeklagte die Zigaretten übernommen hat, kann sein Gewinn nicht ermittelt werden. Der Angeklagte hat die Taten ja insgesamt bestritten, und seine Lieferanten sind nicht bekannt geworden, so dass eine Aufklärung insoweit nicht möglich ist.

128

Fest steht allerdings aus der Natur der Geschäfte, dass der Angeklagte mit der Absicht gehandelt hat, nicht nur aus den beiden Geschäften, sondern generell aus gleichgelagerten Geschäften eine erhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu schaffen.

129

Es ist allgemein bekannt und auch vom Zeugen X dargetan, dass illegale Zigaretten über eine Kette zahlreicher Schmuggler und Zwischenhändler in der Regel aus Ländern der früheren Sowjetunion über Osteuropa in die Bundesrepublik geschafft und hier über weitere Zwischenhändler schließlich bis zu den Endabnehmern vertrieben werden. Es ist weiter allgemein bekannt, dass alle Beteiligten sich an diesem System beteiligen, um daraus für sich einen Gewinn zu erzielen mit der Folge, dass die Zigarettenstangen zwischen Produktion und Endverbraucher mit jeder „Zwischenstation“ moderat teurer werden, allerdings nur in solchem Umfang, dass der Endverkaufspreis noch immer deutlich unter den Preisen legal verkaufter Zigaretten liegt.

130

Es ist weiter der Kammer bekannt und liegt nach der Natur dieses Geschäfts auch auf der Hand, dass der Organisierungsgrad hoch und die Vertriebswege eingespielt sind. Auf der „Arbeitsebene“ des Angeklagten, also für den Import der Zigaretten nach Deutschland können darum lediglich Personen eingesetzt werden, die in der Szene auch unter hohem Strafverfolgungsdruck als vertrauenswürdig gelten und bereit sind, ihre Funktion nicht nur für einzelne Zigarettengeschäfte zu erfüllen.

131

Feststellen kann die Kammer weiterhin den durch die Taten in Polen und Deutschland entstandenen Steuerschaden:

132

Die in Polen zu entrichtenden Zollabgaben (Zoll und sog. Akzise) ergeben sich aus Art. 31 des dortigen Zollkodex und Art. 74 des dortigen Gesetzes über die Akzisesteuer.

133

Der polnische Zollwert beläuft sich pro Zigarette auf 0,05 Zloty, also – bei Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von 4 : 1 zugunsten des Angeklagten – auf € 0,0125. Pro Stange Zigaretten (also 200 Zigaretten) ergibt sich ein Zollwert von 200 x € 0,0125 = € 2,50.

134

Der Zoll entspricht 57,6 % des Zollwertes, pro Stange also € 1,44.

135

An Akzise ist das Vierfache der Summe aus Zollwert und Zoll zu entrichten, also (€ 2,50 + € 1,44) x 400 % = € 15,76.

136

Außerdem wäre bei Einfuhr der Zigaretten in Polen eine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten gewesen in Höhe von 22 % der Summe aus Zollwert, Zoll und Akzise (Art. 41 des dortigen Gesetzes über Steuern von Waren und Dienstleistungen), also pro Stange (€ 2,50 + € 1,44 + € 15,76) x 22 % = € 4,33.

137

Insgesamt in Polen zu entrichten gewesen wären daher pro Stange:

138

Zoll              €   1,44

139

Akzise              € 15,76

140

Einfuhrumsatzsteuer              €   4,33

141

              € 21,53

142

Daraus folgt für die erste Tat (1.000 Stangen Zigaretten) ein in der Republik Polen entstandener Steuer- und Abgabenschaden von insgesamt € 21.530,- und für die zweite Tat (7.000 Stangen Zigaretten) ein solcher von € 150.710,-.

143

Die in Deutschland zu entrichtende Tabaksteuer entspricht gem. §§ 4, 5 des Tabaksteuergesetzes € 0,0827 zzgl. 24,66 % des Kleinverkaufspreises.

144

Die Kammer legt dabei zugunsten des Angeklagten den Preis von Billigzigaretten der Marke „C1“ des Branchenführers B zugrunde, der im fraglichen Zeitraum bei € 3,10 pro Packung à 17 Zigaretten lag, also € 0,18 pro Zigarette.

145

Die zu entrichtende Tabaksteuer pro Stange beläuft sich also auf 200 x (€ 0,0827 + € 0,18 x 24,66 %) = € 25,41.

146

Daraus folgt für die erste Tat (1.000 Stangen Zigaretten) ein in der Bundesrepublik Deutschland entstandener Tabaksteuerschaden von € 25.410,-, für die zweite Tat (7.000 Stangen Zigaretten) ein solcher von € 177.870,-.

147

Dass weder der Angeklagte noch seine Mittäter die erforderlichen Steuern und Abgaben entrichtet haben, ergibt sich bereits aus der Natur des Geschäfts. Andernfalls würde sich diese Form des Zigarettenhandels ja für die Beteiligten nicht lohnen. Im Übrigen stehen aus dem Urteil des Landgerichts Hagen die Preise fest, zu denen der Zeuge Q1 seine Zigaretten von dem Angeklagten bezogen hat. Diese Preise hätte der Angeklagte ohne jeden Zweifel nicht anbieten können, wenn er ordnungsgemäß Steuern und Abgaben abgeführt hätte.

148

V.

149

Der Angeklagte hat sich damit wie erkannt jeweils der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Bezug auf die bereits in Polen angefallenen Abgaben sowie der Steuerhinterziehung in Bezug auf die in Deutschland angefallene Tabaksteuer schuldig gemacht.

150

Die gewerbsmäßige Steuerhehlerei und die Steuerhinterziehung stehen dabei jeweils in Tateinheit, weil es sich bei natürlicher Betrachtung um jeweils ein einheitliches Handeln aufgrund eines vorher gefaßten einheitlichen Tatentschlusses handelt.

151

VI.

152

Für beide Taten ist die Strafe gem. § 52 Abs. 2 StGB dem Gesetz zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht. Der Strafrahmen liegt daher gem. § 374 Abs. 2  AO jeweils bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller tragenden Strafzumessungsgesichtspunkte konnte ein minder schwerer Fall im Sinn des § 374 Abs. 2 S. 2 AO nicht angenommen werden. Die strafmildernden Gesichtspunkte überwiegen weder quantitativ noch qualitativ die strafschärfenden Gesichtspunkte.

153

Bei der Strafzumessung berücksichtigt die Kammer dabei , beide Taten betreffend, zugunsten des Angeklagten, dass er nur in geringem Umfang vorbestraft ist und in diesem Verfahren eine fast zehnmonatige Untersuchungshaft erlitten hat, die ihn erkennbar beeindruckt hat.

154

Dabei weist der Angeklagte als Erstverbüßer und Angehöriger eines anderen Sprach- und Kulturkreises eine besondere Haftempfindlichkeit auf. Diese wird den Umstand verstärkt, dass seine Lebensgefährtin und sein junges Kind in Polen leben und deshalb Kontakte nur erschwert möglich sind.

155

Zu berücksichtigen war auch, dass der Angeklagte –soweit feststellbar – bislang ein geordnetes Leben mit regelmäßiger Berufstätigkeit geführt hat. Das Strafverfahren und die Untersuchungshaft haben dabei sicherlich unmittelbare Auswirkungen auf die Selbständigkeit des Angeklagten.

156

Ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen war der Umstand, dass die taten gewissermaßen unter Aufsicht der Strafverfolgungsbehörden begangen worden sind. Zumindest der gesondert verurteilte Q1 wurde über einen längeren Zeitraum abgehört, so dass bei früherem Einschreiten die Verhinderung weiterer Taten möglich gewesen wäre.

157

Zum Nachteil des Angeklagten geht, wiederum beide Taten betreffend, der Charakter der Taten als eines der Kerngeschäfte der organisierten Kriminalität, in dem die Beteiligten wie der Angeklagte arbeitsteilig und planmäßig zusammenwirken mit dem Ziel, der Allgemeinheit erheblichen Schaden zuzufügen. Entsprechend ist bei beiden Taten auch zum Nachteil des Angeklagten der ganz erhebliche Steuer- und Abgabenschaden zu berücksichtigen, der dabei bei der zweiten Tat noch wesentlich höher lag als bei der ersten.

158

Den Taten lag dabei eine erhöhte kriminelle Energie zugrunde. Der Angeklagte unterhielt zahlreiche konspirative Kontakte zu seinen Lieferanten und Abnehmern, wobei die Tathandlungen auf Verschleierung angelegt waren.

159

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt, wobei insbesondere die Schadenshöhe Berücksichtigung fand:

160

Für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten, für die zweite Tat eine solche von 2 Jahren und 6 Monaten.

161

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheinen diese in jeder Hinsicht tat- und schuldangemessen und allen Strafzwecken genügend.

162

Nach nochmaliger Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte führt die Kammer diese Strafen durch Erhöhung der schwersten Einzelstrafe zu einer insgesamt angemessenen, aber auch ausreichenden

163

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten

164

zusammen.

165

VII.

166

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.