Steuerhinterziehung durch Liechtenstein-Stiftungen: 2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung
KI-Zusammenfassung
Das LG Bochum verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, weil er Erträge aus in Liechtenstein errichteten Stiftungen in seinen Einkommensteuererklärungen 2001–2006 bewusst verschwieg. Dadurch wurden Einkommensteuer (ca. 7,63 Mio. €) und Solidaritätszuschlag (ca. 0,42 Mio. €) hinterzogen. Strafmildernd berücksichtigte das Gericht das umfassende Geständnis, die frühe Kooperation und die weitgehende Schadenswiedergutmachung. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus.
Ausgang: Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu 2 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer in Einkommensteuererklärungen steuerlich relevante Kapitalerträge bewusst nicht angibt, verwirklicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde (§ 370 AO i.V.m. §§ 149, 150 AO).
Mehrere Steuerhinterziehungen durch gesonderte Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen sind rechtlich als mehrere selbständige Taten zu behandeln und nach den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung zu einer Gesamtstrafe zusammenzuziehen (§ 53 StGB).
Ein umfassendes Geständnis und frühzeitige, substanzielle Mitwirkung an der Aufklärung können bei der Strafzumessung erheblich strafmildernd zu berücksichtigen sein, insbesondere wenn Ermittlungsbehörden ohne diese Mitwirkung Taten nicht oder nur schwer hätten nachweisen können.
Eine weitgehende Wiedergutmachung des verursachten Steuerschadens und eine erzielte Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen können als bestimmende Strafmilderungsgründe gewertet werden.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt bei günstiger Sozialprognose und besonderen Umständen, namentlich straffreiem Vorleben, kooperativem Nachtatverhalten und Schadenswiedergutmachung, in Betracht (§ 56 Abs. 2 StGB).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der erkannten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwenigen Auslagen zu tragen.
- §§ 370, 149, 150 AO, 25 Abs. 3 EStG, 53 StGB-
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs.4 StPO)
I.
Feststellungen zur Person:
Der Angeklagte Dr. T wurde am 00.00.0000 als erstes Kind der Eheleute Bernhard T und Hildegard T, geb. L, in Rheine, Kreis Steinfurt, geboren. Nachdem er die ersten Jahre auf dem Bauernhof seines Vaters verbringen konnte, wurde er infolge der Kriegswirren nach Rochlitz/Riesengebirge gemeinsam mit seiner Mutter verschlagen. Dort lernte er erstmals seinen Vater kennen. Nachdem der Vater 1946 aus der Kriegsgefangenschaft zurückkam, lebte die Familie in Münster. Dort war der Vater als Fachmann für Transport und Nachschubfragen im mittleren Dienst bei der damaligen Reichsbahn tätig.
Von 1948 bis 1952 besuchte der Angeklagte die katholische Grundschule Heilig-Geist in Münster. Anschließend wechselte er zum Ratsgymnasium Münster-Westfalen, wo er 1961 das Abitur bestand. Es schloss sich das Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen-Wilhelms-Universität an, anschließend studierte er an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz. Abgeschlossen wurden die Studiengänge 1966 mit dem Examen als Dipl.-Kaufmann in Münster. Aufgrund der Examensleistungen erhielt der Angeklagte ein Promotionsstipendium der Stiftung Volkswagenwerk und eine wissenschaftliche Assistenzstelle am Institut für Revisionswesen an der Fakultät für Rechts- und Staatswissenschaften der Westfälischen Wilhelms Universität. Nach der Promotion zum Dr. rer. Pol. im Jahre 1968 arbeitete er noch ein Jahr am Europäischen Institut für Unternehmensführung INSERD Fontainebleau und erhielt den Master of Business Administration.
Seine berufliche Laufbahn begann er 1969 bei dem US-Konzern Boise-Cascade, der sich im Wesentlichen mit Papier- und Holzwirtschaft beschäftigte. Er war zunächst in Wien tätig, später wechselte er in die Staaten Idaho und Kalifornien in den USA, wo er als kaufmännischer Geschäftsführer eine Wellpappenfabrik leitete. 1973 wechselte er zu dem US-Investitionsgüterkonzern Clark Equipment als Business-Administrations-Manager für dessen europäischen Aktivitäten. Zunächst war er in Brüssel tätig, später übte er seine berufliche Tätigkeit von Mülheim/Ruhr aus. 1977 erfolgte eine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Deutschen Leasing AG, einer Frankfurter Spezialfinanzierungsgesellschaft. Ab 1980 machte er sich selbständig. Zunächst war er als Berater für Finanzierungsfragen, später mit verschiedenen von ihm gegründeten oder erworbenen Gesellschaften, die alle im Bereich der Immobilien- und Bauwirtschaft operierten, tätig. Die Anfang 1990 gegründete B GmbH wurde 2000 liquidiert. Die Projektgesellschaft Dr. T KG stellte ihre Tätigkeit 1993/1994 ein. Die Projektgesellschaft Firma Dr. F war bis Mitte der 1980er Jahre tätig.
Mit Beginn der Pensionsgrenze zog sich der Angeklagte Dr. T aus allen operativen Beteiligungen im Wesentlichen zurück.
1979 heiratete er seine Frau B, geb. N. Aus dieser Ehe sind die Söhne D, geb. 1981, und D1 geb. 1985, hervorgegangen. Der Sohn D hat seine Ausbildung als Dipl.-Kaufmann beendet, der Sohn D1 studiert Betriebswirtschaftslehre und befindet sich zur Zeit im Examen.
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
Feststellungen zur Sache:
1. Tatgeschehen:
Der Angeklagte Dr. T gründete in Liechtenstein zwei Stiftungen mit dem Ziel, deren Erträgnisse der Besteuerung in Deutschland zu entziehen, da er wusste, dass die Banken in Liechtenstein keine Meldungen an die deutschen Steuerbehörden vornehmen.
So gründete er am 22.07.1985 in Vaduz/Liechtenstein die Stiftung D. Per Mandatsvertrag vom 11.07.1985 wurden Repräsentanz und Stiftungsrat auf die C AG, jetzt M AG, übertragen. Nach § 1 des Beistatuts der Stiftung ist Stiftungsbegünstigter zeitlebens der Angeschuldigte, der sich auch das Recht vorbehalten hat, dieses Beistatut jederzeit zu ändern. Nach dem Tod des Stifters soll seine Frau B allein in den Stiftungsgenuss in Höhe des jährlichen Nettoertrages kommen. Im Falle des Todes von Frau T sollten dies gem. § 1 Nr. 3 des Beistatuts die Söhne D und D1 sein.
Am 07.06.2002 wurde durch ihn nach dem gleichen Muster eine weitere Stiftung, die G Foundation, gegründet. In diesem Fall wurde die Vermögensverwaltung allerdings auf die V S.A. in Luxemburg übertragen. Zur Gründung der G wurden Obligationen der Landesbank Hessen-Thüringen, sogenannte Zerobonds, mit einer Laufzeit von 1985 bis 2005 im Nominalwert von 34 Mio. DM eingebracht. Die Papiere wurden bis zur Stiftungsgründung in einem Schließfach bei der M verwahrt und dann zur V verbracht. Ein zur Gründung der Stiftung von der M erstelltes Profil weist aus, dass die Obligationen im Jahre 1989 mit den Erlösen aus Immobilientransaktionen des Angeklagten für ca. 11 Mio. DM erworben wurden.
Die beiden Stiftungen wurden im Jahre 2007 aufgelöst. Das Kapital wurde in zwei Liechtensteiner Lebensversicherungen eingebracht.
Im gesamten strafrechtlich relevanten Zeitraum wurden Erträge aus dem Stiftungsvermögen nicht erklärt. Insgesamt wurden folgende Einkommensteuererklärungen abgegeben und entsprechend veranlagt:
| Einkommensteuer | Eingangsdatum Steuererklärung | Datum des Erstbescheides |
| 2001 | 12.12.2002 | 29.01.2003 |
| 2002 | 20.10.2003 | 22.01.2004 |
| 2003 | 21.06.2004 | 16.09.2004 |
| 2004 | 29.04.2005 | 25.07.2005 |
| 2005 | 16.11.2006 | 08.02.2007 |
| 2006 | 10.08.2007 | 15.01.2008 |
Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen wurden nicht erklärt. Insgesamt hat der Angeklagte im nicht rechtsverjährten Zeitraum 2001 bis 2006 folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt:
2001 1.970.968,00 DM
2002 4.715.169,00 €
2003 3.556.784,00 €
2004 1.267.926,00 €
2005 4.443.044,00 €
2006 923.823,00 €
Unter Berücksichtigung dieser Beträge ergeben sich folgende Steuerhinterziehungen:
| 2001 DM | 2002 € | 2003 € | 2004 € | 2005 € | 2006 € | |
| Einkommensteuer: vor Prüfung nach Prüfung mehr in € Solidaritäts- zuschlag: vor Prüfung nach Prüfung mehr in € | 900.209,00 1.856.119,00 955.910,00 488.749,00 46.290,80 98.865,85 52.575,05 26.881,20 | 471.377,00 2.797.204,00 2.325.827,00 25.925,68 153.846,16 127.920,48 | 512.501,00 2.237.555,00 1.725.054,00 28.070,73 122.950,30 94.879,57 | 109.416,00 715.695,00 606.279,00 6.017,88 39.363,22 33.345,34 | 231.723,00 2.224.966,00 1.993.243,00 12.744,76 122.373,13 109.628,37 | 376.910,00 864.618,00 487.708,00 20.730,05 47.553,99 26.823,94 |
Insgesamt hat der Angeklagte in dem nicht verjährten Zeitraum 2001 bis 2006 Einkommensteuer in einer Größenordnung von 7.626.860,00 € sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 419.478,89 € hinterzogen.
2. Nachtatgeschehen:
Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 23.01.2008 (Az.: 64 Gs 443/08) wurden die Wohnräume des Angeklagten am 18.02.2008 gegen 9.00 Uhr zwecks Durchsuchung aufgesucht. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt mit seinen Söhnen im Skiurlaub, wie seine Ehefrau den eingesetzten Beamten mitteilte. Die Beamten führten sodann ein Telefonat mit dem Angeklagten, in dessen Verlauf dieser mitteilte, dass ihm der Hintergrund der Ermittlungen klar sei und er an der Aufklärung mitwirken werde. Er teilte ferner mit, dass die Beamten in den Wohnräumen und auch sonst im Inland keine verfahrensrelevanten Unterlagen finden würden. Dies bewahrheitete sich dann auch im weiteren Verlauf der Durchsuchung. Anschließend erfüllte der Angeklagte sein Versprechen und brachte sämtliche für die steuer- und strafrechtlichen Ermittlungen relevanten Unterlagen bei, indem er diese selbst oder durch seinen Anwalt aus Liechtenstein beschaffte.
Am 09.05.2008 verständigte sich der Angeklagte mit den zuständigen Beamten der Finanzverwaltung über die tatsächlichen Grundlagen der Steuerberechnungen und unterzeichnete ein entsprechendes Schriftstück.
Er erkannte die vorstehend berechneten Steuern nach Prüfung durch seine Steuerberater vollumfänglich an.
Zudem leistete er an das Finanzamt bereits Vorauszahlungen auf die hinterzogenen Steuern. So zahlte er am 26.02.2008 3 Mio. €, am 24.03.2008 2,5 Mio. € und am 13.05.2008 2.100.000,00 € an das zuständige Finanzamt Bad Homburg.
III.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen und detaillierten Einlassungen des Angeklagten.
1. Die Feststellungen zu seinem persönlichen Werdegang beruhen auf den dazu in der Hauptverhandlung gemachten Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat.
2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen hat die Kammer aufgrund der umfänglichen, geständigen Einlassungen der Angeklagten getroffen. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er bei Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2006 jeweils bewusst die oben detailliert dargestellten Mehreinnahmen verschwiegen hat, um die daraus zu entrichtende Einkommenssteuer zu hinterziehen.
IV.
Rechtliche Würdigung:
Der Angeklagte hat sich daher der Steuerhinterziehung gem. §§ 370, 149, 150 AO, 25 Abs. 3 EStG , 52, 53 StGB in sechs Fällen strafbar gemacht.
V.
Strafzumessung:
Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO, der von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren reicht, zugrunde gelegt.
Bei der Feststellung des tat- und schuldangemessenen Strafmaßes innerhalb des aufgezeigten Strafrahmens hat die Kammer, ausgehend von der persönlichen Schuld des Angeklagten, sämtliche für und gegen ihn sprechenden Umstände abgewogen. Sie hat dabei namentlich das Vorleben des Angeklagten, seine persönlichen Verhältnisse, die Beweggründe und Ziele seiner strafbaren Handlung, die aus der Tat sprechende Gesinnung, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art und Weise der Tatausführung und die Auswirkungen der Tat berücksichtigt.
Zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich insbesondere strafmildernd aus, dass dieser vollständig geständig war, durch seine geständige Einlassung und seine Mitarbeit in einem sehr frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens die Aufklärung erheblich erleichtert und das Unrecht seiner Taten eingesehen hat. Ohne diese Mithilfe wäre es aller Voraussicht nach insbesondere nicht möglich gewesen, ihm die Taten in den Jahren 2002 bis 2006 nachzuweisen, in denen der weitaus größte Steuerschaden verursacht wurde.
Die Kammer hat zudem strafmildernd berücksichtigt, dass er bereits frühzeitig eine tatsächliche Verständigung mit den Finanzbehörden erzielt und dabei auch die obergerichtlich noch zu überprüfende, nachteilige Besteuerung der schwarzen Fonds gegen sich gelten lässt. Zudem hat er den Steuerschaden bereits weitgehend wiedergutgemacht.
Die Kammer hat zudem zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er bisher strafrechtlich in keiner Weise in Erscheinung getreten ist.
Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass er durch die Taten hohe Schäden herbeiführte.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die folgenden Einzelstrafen für schuld- und tatangemessen erachtet:
Abgabe der falschen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2001:
- Abgabe der falschen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2001:
6 Monate Freiheitsstrafe
Abgabe der falschen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2002:
- Abgabe der falschen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2002:
1 Jahr 10 Monate Freiheitsstrafe
Abgabe der falschen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2003:
- Abgabe der falschen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2003:
1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe
Abgabe der falschen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2004:
- Abgabe der falschen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2004:
9 Monate Freiheitsstrafe
Abgabe der falschen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2005:
- Abgabe der falschen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2005:
1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe
Abgabe der falschen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2006:
- Abgabe der falschen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2006:
6 Monate Freiheitsstrafe
Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr 10 Monaten Freiheitsstrafe die tenorierte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren für ausreichend und angemessen erachtet. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die einzelnen Taten letztlich auf einem einheitlichen Entschluss beruhen, nämlich das Geld durch Verbringen in das Ausland der Versteuerung zu entziehen. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der außergewöhnlich hohe Schaden vor allem auf die gewählte Anlageform der sogenannten Zerobonds zurückzuführen ist, bei der die Zinseinnahmen über mehrere Jahre gestundet werden und dadurch erst am Ende des Anlagezeitraums ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen steht, das bei einer normalen Anlageform über Jahre hinweg angefallen wäre.
Die Vollstreckung der erkannten Strafe konnte gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil dem Angeklagten angesichts seines straffreien Lebens vor und nach den Taten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist und besondere Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen. Zum einen hat der Angeklagte von Beginn an mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet und diesen Beweismittel verschafft, die diese sonst nicht erlangt hätten. Ferner hat er den von ihm angerichteten Steuerschaden weitestgehend wiedergutgemacht.
VI.
Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs.1 StPO.