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Landgericht Bochum·6 KLs 33 Js 39/05·06.05.2008

Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO mit Kostenentscheidung zugunsten der Landeskasse

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Strafverfahren)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bochum stellte das Strafverfahren gem. §153 Abs.2 StPO ein. Das Gericht regelte die Verfahrenskosten zugunsten der Landeskasse. Zugleich wurde festgestellt, dass dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen nicht zu erstatten sind (§467 Abs.4 StPO). Der Beschluss beendet das Verfahren ohne Urteil.

Ausgang: Verfahren gemäß §153 Abs.2 StPO eingestellt; Landeskasse trägt Kosten, Erstattung notwendiger Auslagen des Angeklagten ausgeschlossen (§467 Abs.4 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO kommt in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an der Verfolgung fehlt und rechtfertigt das förmliche Ende des Verfahrens ohne Urteil.

2

Bei einer Einstellung nach §153 Abs.2 StPO trägt in der Regel die Landeskasse die Verfahrenskosten.

3

Das Gericht kann gemäß §467 Abs.4 StPO anordnen, dass dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen nicht erstattet werden, auch wenn die Verfolgung eingestellt wird.

4

Kosten- und Erstattungsentscheidungen sind im Beschluss der Einstellung mitzuentscheiden und haben unmittelbare Wirkung für den Erstattungsanspruch des Angeklagten.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 4 StPO

Tenor

Das Verfahren wird gem. § 153 II StPO auf Kosten der Landeskasse eingestellt; die Landeskasse hat den Angeklagten jedoch ihre notwendigen Auslagen nicht zu erstatten (§ 467 Abs. 4 StPO).