Abtrennung des Einziehungsverfahrens gemäß § 422 Satz 1 StPO
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bochum hat durch Beschluss das Verfahren über die Einziehung bezüglich sämtlicher Angeklagter gemäß § 422 Satz 1 StPO abgetrennt. Das Einziehungsverfahren wird gesondert fortgeführt und erhält das Aktenzeichen II-6 KLs 2/18. Der Beschluss regelt primär die organisatorische Trennung; inhaltliche Entscheidungen zur Sache sind nicht getroffen.
Ausgang: Beschluss: Verfahren über die Einziehung bezüglich sämtlicher Angeklagter abgetrennt und als II-6 KLs 2/18 geführt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren über die Einziehung gemäß § 422 Satz 1 StPO von anderen Verfahrenssträngen abtrennen.
Die Abtrennung des Einziehungsverfahrens kann sich auf sämtliche Angeklagte erstrecken und führt zur gesonderten Fortführung des Verfahrens.
Für ein abgetrenntes Einziehungsverfahren ist ein eigenes Aktenzeichen zu vergeben.
Die Abtrennung des Einziehungsverfahrens erfolgt durch Beschluss und betrifft die Verfahrensorganisation, nicht notwendigerweise inhaltliche Entscheidungspunkte der Hauptsache.
Tenor
Das Verfahren über die Einziehung wird bezüglich sämtlicher Angeklagter gem. § 422 Satz 1 StPO abgetrennt. Das Verfahren über die Einziehung erhält das Aktenzeichen II-6 KLs 2/18.
Rubrum
Das Verfahren über die Einziehung wird bezüglich sämtlicher Angeklagter gem. § 422 Satz 1 StPO abgetrennt. Das Verfahren über die Einziehung erhält das Aktenzeichen II-6 KLs 2/18.