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Landgericht Bochum·6 KLs 15/17·12.03.2019

Abtrennung des Einziehungsverfahrens gemäß § 422 Satz 1 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtVermögensabschöpfung/EinziehungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bochum hat durch Beschluss das Verfahren über die Einziehung bezüglich sämtlicher Angeklagter gemäß § 422 Satz 1 StPO abgetrennt. Das Einziehungsverfahren wird gesondert fortgeführt und erhält das Aktenzeichen II-6 KLs 2/18. Der Beschluss regelt primär die organisatorische Trennung; inhaltliche Entscheidungen zur Sache sind nicht getroffen.

Ausgang: Beschluss: Verfahren über die Einziehung bezüglich sämtlicher Angeklagter abgetrennt und als II-6 KLs 2/18 geführt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren über die Einziehung gemäß § 422 Satz 1 StPO von anderen Verfahrenssträngen abtrennen.

2

Die Abtrennung des Einziehungsverfahrens kann sich auf sämtliche Angeklagte erstrecken und führt zur gesonderten Fortführung des Verfahrens.

3

Für ein abgetrenntes Einziehungsverfahren ist ein eigenes Aktenzeichen zu vergeben.

4

Die Abtrennung des Einziehungsverfahrens erfolgt durch Beschluss und betrifft die Verfahrensorganisation, nicht notwendigerweise inhaltliche Entscheidungspunkte der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 422 Satz 1 StPO

Tenor

Das Verfahren über die Einziehung wird bezüglich sämtlicher Angeklagter gem. § 422 Satz 1 StPO abgetrennt. Das Verfahren über die Einziehung erhält das Aktenzeichen II-6 KLs 2/18.

Rubrum

1

Das Verfahren über die Einziehung wird bezüglich sämtlicher Angeklagter gem. § 422 Satz 1 StPO abgetrennt. Das Verfahren über die Einziehung erhält das Aktenzeichen II-6 KLs 2/18.