Berufung zurückgewiesen: Nacherbenhaftung bei ordnungsgemäßer Verwaltung (Maklervertrag)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hatte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne eingelegt. Strittig war, ob der Abschluss eines Maklervertrags durch die Vorerbin eine Nachlassverbindlichkeit begründet und welche Rolle § 2144 BGB spielt. Das Landgericht bestätigt die angefochtene Entscheidung: §2144 BGB begrenzt die Haftung, §1967 BGB begründet Nacherbenhaftung; Verkauf und Maklervertrag sind ordnungsgemäße Verwaltung, Maklerkosten mindern den Nachlass nicht bereits durch die Verfügung selbst.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Herne als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 2144 BGB ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage; sie regelt vielmehr die Beschränkung der Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten.
Nach § 1967 BGB haftet der Nacherbe für Nachlassverbindlichkeiten, soweit solche Verbindlichkeiten entstanden sind.
Beim Verkauf einer Nachlassimmobilie und dem Abschluss eines Maklervertrags liegt regelmäßig eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung vor, sofern durch die Verfügung selbst keine Minderung des Nachlasses herbeigeführt wird.
Auf übliche mit dem Verkauf verbundene Nebenkosten (z. B. Maklerprovision) kommt es für die Einordnung als ordnungsgemäße Verwaltung nicht an; der Nacherbe kann bei Eintritt der Nacherbfalles die Nacherbschaft ausschlagen, wobei die Ausschlagungsfrist mit Kenntnis des Nacherbfalls beginnt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herne, 18 C 9/09
Tenor
Die Be¬ru¬fung des Beklagten ge¬gen das am 26.03.2009 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Herne vom 26.03.2009 (18 C 9/09) wird zu¬rück¬ge¬wie¬sen.
Der Beklagte trägt die Kos¬ten des Be¬ru¬fungs¬ver¬fah¬rens .
Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 1.428,00 EUR fest¬ge¬setzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 03.08.2009 Bezug genommen.
2.
Die gegen diese Gründe vorgebrachten Einwendungen des Beklagten im Schriftsatz vom 27.08.2009 überzeugen nicht.
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Vorschrift des § 2144 BGB nicht um eine Anspruchsgrundlage. Vielmehr folgt bereits aus der Vorschrift des § 1967 BGB, dass der Nacherbe auch für Nachlassverbindlichkeiten haftet (vgl. Palandt, § 2144 Rn.2). Die Vorschrift des § 2144 BGB hat dagegen die Beschränkung der Erbenhaftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten zum Inhalt.
b) Es wurde bereits in dem Beschluss vom 03.08.2009 dargestellt, dass hinsichtlich der Frage, ob der von den gesetzlichen Beschränkungen befreite Vorerbe stets bei Verfügungen in Bezug auf den Nachlass eine Nachlassverbindlichkeit begründet (vgl. insoweit z.B. Münchener Kommentar zum BGB, § 2144 Rn. 2 a.E.: "War der Vorerbe von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses befreit (§§ 2130, 2136), so haftet der Nacherbe unabhängig davon, ob die Verpflichtung vom Vorerben in ordnungsgemäßer Verwaltung begründet worden ist.) oder dies nur geschieht, wenn der befreite Vorerbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses handelt, ein Meinungsstreit besteht. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt diesbezüglich auch keine, erst recht nicht gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor. Aus dem zitierten Urteil ergibt sich nämlich nicht, ob es sich bei dem dortigen Vorerben um einen befreiten oder nicht befreiten Vorerben handelt.
c) Dieser Meinungsstreit kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Vorerbin bei Abschluss des Maklervertrages in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses gehandelt hat, so dass nach allen vertretenen Ansichten im vorliegenden Fall eine Nachlassverbindlichkeit begründet worden ist.
Die Kammer verbleibt bei ihrer Auffassung, dass nur dann nicht von einer ordnungsgemäßen Verwaltung ausgegangen werden kann, wenn durch die Verfügung selbst der Nachlass gemindert wird. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit ist es unerheblich, ob von dem dann umgewandelten Erbschaftsvermögen der Vorerbe berechtigterweise Zahlungen erbringt. Dies ändert nämlich nichts daran, dass durch den Verkauf der Immobilie selbst keine Minderung des Nachlasses bewirkt wurde und somit der Verkauf als Maßnahme im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen ist. Gleiches muss dann - wie bereits ausgeführt - für Maßnahmen gelten, die dem Verkauf der Immobilie dienen. Dies ist bei dem abgeschlossenen Maklervertrag der Fall.
Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, dass die zu zahlende Maklerprovision den Nachlass mindere und daher der Abschluss des Maklervertrages nicht als Akt der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen sei, überzeugt dies nicht. Insoweit kommt es darauf an, ob mit der Verfügung selbst eine Minderung des Nachlasses herbeigeführt werden soll. Dies ist nicht der Fall. Auf notwendige Nebenkosten, wie z.B. die zu entrichtende Maklerprovision, kommt es nicht an.
Soweit der Beklagte weiterhin Hypothesen aufstellt, in denen er trotz eines dann nicht mehr werthaltigen Nachlasses zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet sein soll, führt auch dies zu keiner anderen Betrachtung.
Insoweit verkennt der Beklagte, dass der befreite Vorerbe hinsichtlich der Verwendung des Nachlasses frei ist und der Nacherbe somit einen Verbrauch des Nachlasses durch den Vorerben hinnehmen muss. Dies ändert nichts an dem Umstand, dass die begründete Verbindlichkeit selbst für den Nachlass als neutral und damit als Akt der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen ist. Zudem hat der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls und einer Nichtwerthaltigkeit des Nachlasses die Möglichkeit, die Nacherbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst mit Kenntnis des Nacherbfalls. Daher besteht die von dem Beklagten beschriebene Gefahr, dass der Nacherbe von dem Nachlass nichts mehr erhält, zur Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten aber verpflichtet ist, nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.