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Landgericht Bochum·5 S 81/13·10.10.2013

Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nach Auffahrunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsunfall)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Auffahrunfall. Das Landgericht stellt fest, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelte und die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich oder zweckmäßig war. Daher sind die geltend gemachten Kosten nicht ersatzfähig. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nach Auffahrunfall abgewiesen; Fall als einfach gelagert eingestuft, Anwaltskosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schaden nur zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war.

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Bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts bereits für die erste Anspruchsanmeldung nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte rechtlich ungewandt ist oder die Regulierung verzögert wird.

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Die Einordnung als einfach gelagerter Fall ist vom Geschädigten ex ante zu beurteilen; die bloße theoretische Möglichkeit von Einwendungen gegen Haftung oder Schadenshöhe begründet keinen schwierigen Fall.

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Geschäftlich gewandte Unternehmen gelten grundsätzlich nicht als rechtlich ungewandt; ihnen ist in einfach gelagerten Fällen zuzumuten, den Schaden zunächst selbst anzumelden und erst bei ausbleibender Regulierung einen Anwalt zu beauftragen.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 249 Abs. 2 BGB§ 17 StVG§ 511 Abs. 4 ZPO§ 7 StVG§ 115 VVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 47 C 99/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.05.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

  (gem. § 540 ZPO)

3

I.

4

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges KFZ- Leasingunternehmen und Eigentümerin eines PKW, der am 16.11.2012 in einen Verkehrsunfall in Bochum verwickelt war.

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Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs fuhr auf das Fahrzeug der Klägerin auf, welches vor einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage stand.

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Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig.

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Streitig war nur, ob die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 € im Rahmen des Schadensersatzes gem. § 249 II BGB erstattungsfähig sind.

9

Die Klägerin war der Ansicht, ein einfach gelagerter Fall  liege bei einem Verkehrsunfall, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt sind, nie vor, da immer eine Abwägung nach § 17 StVG erforderlich sei und die Schadensregulierung maßgeblich von der Schadensschilderung der Unfallbeteiligten bei ihren Versicherungen abhänge.

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Die Beklagte war der Ansicht, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Es habe ein einfach gelagerter Fall vorgelegen, zudem biete die Klägerin selbst einen umfassenden Service im Schadensmanagement für ihre Kunden an und sei deswegen geschäftsgewandt.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO zur Zahlung von 192,90 € an die Klägerin verurteilt.

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Gegen dieses Urteil, das am 03.06.2013 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.06.2013 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05.08.2013 begründet.

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Die Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht habe den Vortrag der Beklagten nur unvollständig rechtlich gewürdigt. Gleiches gelte für die zum Beweis angebotenen Unterlagen und sonstigen Beweise. Das Urteil sei demnach rechtsfehlerhaft.

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Weiterhin meint die Beklagte, es gäbe entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch einfach gelagerte Verkehrsunfälle. Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Unfall sei ein solcher Fall. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug sei auf ein stehendes Auto aufgefahren und der Fahrer sei schon am Unfallort von der Polizei verwarnt worden. Die Klägerin durfte deswegen an der Haftung dem Grunde nach keine berechtigten Zweifel haben. Darüber hinaus habe das Amtsgericht sich nicht mit der Geschäftsgewandtheit der Klägerin auseinandergesetzt. Die Abwicklung von Verkehrsunfällen sei das tägliche Geschäft der Klägerin. Auch habe das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, dass schon die erste Unfallmeldung durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist

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II.

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

17

Die Klage ist zulässig und begründet.

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Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Fall im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, nicht gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig.

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Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass die zur Geltendmachung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren einen Schaden im Sinne des § 249 II BGB darstellen, soweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2004, 444, 446; 2006, 1056; NJW 2011, 296; NZM 2012, 607).

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Nach der Rechtsprechung des BGH ist in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts bereits für die erste Anmeldung der Ersatzansprüche nur dann erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte rechtlich ungewandt ist, oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGH NJW 1995,446; NZM 2012, 607). Ansonsten ist der Geschädigte in einfach gelagerten Fällen gehalten, den Schaden zunächst eigenständig zu regulieren und erst, wenn auf die erste Aufforderung hin der Schaden nicht ausgeglichen wird, einen Rechtsanwalt mit der weiteren Rechtsverfolgung zu beauftragen (BGH NJW 1995, 446,447).

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Nach diesen Grundsätzen war die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin nicht erforderlich. Es lag entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ein einfach gelagerter Fall vor.

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Ob das dem Rechtstreit zugrundeliegende Unfallgeschehen so einfach gelagert ist, dass an der Haftung dem Grunde und der Höhe nach keine Zweifel bestehen durften und auch keine Zweifel daran bestehen konnten, dass der Schädiger ohne Weiteres der Ersatzpflicht nachkommen würde, unterliegt der exante Beurteilung des Geschädigten (BGH NJW 1995, 446, 447).

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In dem vorliegenden Fall war aus Sicht der Klägerin weder mit Einwendungen gegen den Haftungsgrund noch die Schadenshöhe zu rechnen.

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Es lag nach dem Vortrag der Klägerin ein typischer Auffahrunfall vor. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug ist auf das vor einer Lichtzeichenanlage stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren.

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Es wird weder vorgetragen, dass schon am Unfallort unterschiedliche Aussagen zum Unfallhergang vorlagen, etwa von Zeugen oder den beiden Fahrern, die Zweifel an der Verursachung des Unfalls durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug geweckt hätten. Zudem waren nur zwei Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt.

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Das Unfallgeschehen war von Anfang an zwischen den Parteien unstreitig.

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Auch der Hinweis auf eine mitwirkende Betriebsgefahr vermag eine andere Auffassung nicht zu begründen. Diese ist auch bei verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen stets anzurechnen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei einem Auffahrunfall bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine volle Haftung des Auffahrenden spricht und damit die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs zurücktritt. Dies entspricht auch der Laienansicht.

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Auch mit Einwendungen zur Schadenshöhe war nicht zu rechnen.

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Bei den von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen handelt es sich um die typischen Kosten eines Verkehrsunfalls, bei denen auch rechtlich unbewanderte Personen wissen, dass diese von der Versicherung des Unfallgegners zu tragen sind.

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Weder die Höhe der geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten noch der Mietwagenkosten rechtfertigt bereits vor der ersten Geltendmachung aus der Sicht der Klägerin Zweifel an der zügigen Regulierung durch die Beklagte.

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Es entstanden lediglich Sachschäden, keine Körperschäden, bei denen schon im Vorhinein vermehrt mit Einwänden insbesondere gegen die Kausalität und die Höhe etwaiger Behandlungskosten zu rechnen ist.

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Es wird auch nicht vorgetragen, dass in dem vorliegenden Fall besondere Umstände vorlagen, die schon vor der ersten Anspruchstellung Zweifel an der Erstattungsfähigkeit aufkommen ließen. So ist nicht ersichtlich, dass von der Klägerin eine außergewöhnliche Reparaturmethode verlangt wurde, sie einen Mietwagen zu einem außerordentlichen Tarif oder für eine ungewöhnlich lange Zeitspanne angemietet hat.

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Alleine die theoretische Möglichkeit von Einwendungen gegen die Schadenshöhe rechtfertigt nicht die Annahme eines schwierigen Falles.

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Liegt ein einfach gelagerter Fall vor, ist es nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BGH jeder Privatperson zumutbar, zunächst eigenständig ein Anspruchsschreiben an den Unfallgegner oder seine Versicherung zu schreiben, mit dem die Schäden beziffert werden.

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Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (BGH NJW 1995,446,447). Dass sie geschäftlich ungewandt ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen, und hiervon ist bei einem Leasing-Unternehmen auch nicht auszugehen, so dass sie ebenso wie jede Privatperson unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit als Leasing-Unternehmen gehalten war, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Kosten aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Revisionsgrund gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

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Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision. Dass die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerade für Unternehmen wie die Klägerin von verschiedenen Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden ist, liegt nicht an der fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist vielmehr der Tatsache geschuldet, dass jeder Einzelfall im Hinblick auf die Einordnung als einfach gelagerter Fall entsprechend der Rechtsprechung des BGH gemäß der von diesem aufgestellten Grundsätzen gewürdigt werden muss und gerade bei Verkehrsunfallstreitigkeiten die jeweils zugrundeliegenden Lebenssachverhalte eine geringe Vergleichbarkeit aufweisen.