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Landgericht Bochum·5 S 79/18·29.11.2018

Berufung zurückgewiesen: Erstattung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein, die das Landgericht zurückwies und das Ersturteil bestätigte. Das Gericht stellte fest, dass der Geschädigte keinen günstigeren Tarif zugänglich hatte (fehlende Vorfinanzierung/Kreditkarte) und ersetzte die Kosten sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Klägerin erhält Erstattung von Mietwagenkosten, Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 BGB umfasst nur solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig hält; das Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet grundsätzlich Ersatz des günstigeren ortsüblichen Tarifs.

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Übersteigende Mietwagenkosten sind nur zu ersetzen, wenn der Geschädigte darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Möglichkeiten und nach zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (z. B. wegen fehlender Vorfinanzierung oder Kreditkarte).

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Bei der nötigen Schätzung des Normaltarifs sind wegen erheblicher Bedenken gegen die Schwacke‑Liste grundsätzlich die Erhebungen des Fraunhofer IAO (Fraunhofer‑Liste) zugrunde zu legen.

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Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO konkrete Anhaltspunkte enthalten, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung begründen und eine erneute Feststellung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 520 Abs. 2 ZPO§ 222 ZPO in Verbindung mit §§ 188 Abs. 2, 193 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 VVG§ 398 BGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.05.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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(gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

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I.

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Herne-Wanne in dem angefochtenen Urteil vom 25.05.2018 wird Bezug genommen.

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Durch das der Beklagten am 04.06.2018 zugestellte Urteil hat das Amtsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die restlichen Mietwagenkosten von 855,71 € nebst Zinsen und weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Es hat hierzu ausgeführt, es seien die tatsächlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten, weil sich diese Kosten von ursprünglich 1.269,75 € im Rahmen der sog. „Schwacke-Liste“ als ortsüblich erweisen würden. Eine Internetrecherche günstigerer Tarife und das Vorhalten einer Kreditkarte seien dem Unfallgeschädigten nicht zumutbar. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

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Hiergegen richtet sich die am 02.07.2018 eingelegte und am 06.08.2018 begründete Berufung der Beklagten, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiterverfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts Bochum vom 30.11.2018 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig.

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Die Berufung ist insbesondere fristgerecht am 06.08.2018 begründet worden. Die zweimonatige Frist des § 520 Abs. 2 ZPO lief, da der 04.08.2018 ein Samstag war, am Montag, den 06.08.2018 ab (§ 222 ZPO in Verbindung mit §§ 188 Abs. 2, 193 BGB).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung auch formgerecht begründet worden. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte enthalten, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Durch diese Vorschrift wird der Berufungsführer dazu angehalten, die Gründe genau zu bezeichnen, aus denen er die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung für unrichtig hält. Es soll dadurch bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Prozessstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 266/03 = NJW 2005, 1583). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom 06.08.2018 gerecht. Die Beklagte wendet zumindest konkret gegen das erstinstanzliche Urteil ein, dass es die vorgetragenen Tatsachen insbesondere in Bezug auf die benannten Alternativangebote für Mietwagen nicht berücksichtigt habe.

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Die Berufung ist jedoch unbegründet.

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Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 855,71 € gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB.

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Die grundsätzliche vollumfängliche Haftung der Beklagten ist durch diese mit der Berufung nicht angegriffen worden und die Feststellungen hierzu daher gem. § 529 Abs. 1 ZPO bindend.

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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Darüber hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (insbesondere BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 = NJW 2013, 1539).

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Im konkreten Einzelfall ist nach Auffassung der Kammer nach den zugrunde zu legenden Tatsachen festzustellen, dass dem Geschädigten, dessen abgetretene Ansprüche die Klägerin geltend macht, kein günstigerer Tarif zugänglich war. Die Leistung einer Barkaution oder einer Kreditkarte ist auch nach dem Vortrag der Beklagten selbst Voraussetzung einer Anmietung eines Mietwagens zu den von ihr genannten günstigeren Konditionen (vgl. Schriftsatz vom 12.10.2017, Bl. 33 der Gerichtsakte). Die Klägerin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 09.11.2017 aber vorgetragen, dass der Geschädigte persönlich und wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei, die Mietwagenkosten eines Mietwagens der Gruppe 7 vorzufinanzieren oder diese mit einer Kreditkarte zu sichern. Es sei diesem auch nicht zumutbar gewesen, etwaige Rücklagen aufzubrauchen oder zu blockieren. Dieser Vortrag der Klägerin gilt gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Beklagte hat diesen nicht bestritten. Nach dem Schriftsatz vom 09.11.2017 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.12.2017 nur noch darauf hingewiesen, dass die Klägerin hinsichtlich der Unzugänglichkeit des günstigeren Tarifs darlegungs- und beweisbelastet sei und ihr dies nicht gelinge, ohne jedoch überhaupt in Abrede zu stellen, dass der Kläger keine Barkaution stellen und auch keine Sicherheit in Form einer Kreditkarte beibringen kann. In dem Hinweis auf die Darlegungs- und Beweislast ist jedenfalls kein Bestreiten zu sehen, zumal die Beklagte weite Teile des klägerischen Vortrages im Übrigen sehr dezidiert bestritten hat.

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Da die tatsächlichen Kosten sich zumindest im Rahmen des Mietpreisspiegels der Firma Schwacke halten und mithin nicht ersichtlich überteuert sind, kommt es auf die Frage der Erforderlichkeit der Kosten im Rahmen des § 249 BGB nicht an, wobei die Kammer in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinweist, dass  hierin keine Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung liegt, dass für den Fall der Notwendigkeit einer Schätzung der Mietwagenkosten im Normaltarif nach § 287 ZPO grundsätzlich die Erhebungen des Fraunhofer IAO („Fraunhofer-Liste“) wegen durchgreifender Bedenken gegen die Schwacke-Liste zugrunde zu legen sind.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Klägerin ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Feststellung des Verzuges durch das Amtsgericht ist nach § 529 Abs. 1 ZPO nicht angegriffen worden und bindend. Der Höhe nach sind die Gebühren nach RVG nach einem Gegenstandswert von 855,71 € nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht veranlasst.