RVG-Geschäftsgebühr bei Verkehrsunfallregulierung: Regelgebühr 1,3 als Durchschnittsfall
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall stritten die Parteien über die Höhe der erstattungsfähigen außergerichtlichen Anwaltsgebühr. Die Haftpflichtversicherung hatte nur nach einem Gebührensatz von 0,8 reguliert; das Amtsgericht hielt 1,0 für angemessen. Das LG Bochum stuft die Unfallabwicklung grundsätzlich als durchschnittliche Angelegenheit ein und hält die Bestimmung einer 1,3‑Geschäftsgebühr nach § 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG für nicht unbillig, u.a. wegen streitiger Schadenshöhe (Nutzungsausfall). Der Kläger erhielt weitere 36,28 €; weitergehende Zinsen blieben abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: weitere Anwaltsgebühren zugesprochen; weitergehender Zinsanspruch abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist als Rahmengebühr nach § 14 RVG unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Ist die Geschäftsgebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die anwaltliche Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG nur dann unverbindlich, wenn sie unbillig ist; maßgeblich ist eine am Einzelfall orientierte Kontrolle mit einem Toleranzbereich.
Für die außergerichtliche Schadensabwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls kann nach der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts regelmäßig eine Geschäftsgebühr von 1,3 als angemessen zugrunde gelegt werden.
Eine unterdurchschnittliche Geschäftsgebühr kommt bei Verkehrsunfallsachen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn Schadensgrund und -höhe unstreitig sind und eine umgehende vollständige Regulierung erfolgt.
Differenzen zur Schadenshöhe, insbesondere die Ablehnung einzelner Schadenspositionen, können einen über die bloße Grundprüfung hinausgehenden Prüfungs- und Beratungsaufwand begründen und die Einordnung als durchschnittliche Angelegenheit stützen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 47 C 610/04
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.03.2005 verkündete Urteil des Amtsge-richts Bochum (Aktenzeichen: 47 C 610/04) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 36,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2004 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
Rubrum
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
(gemäß § 540 ZPO)
I.
Die Parteien streiten im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatz über die Höhe der Geschäftsgebühren für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Zugrunde lag ein Verkehrsunfall vom 15.07.2004 in C, der durch einen Auffahrunfall des Fahrzeugführers des bei der Beklagten versicherten Pkw verschuldet worden ist. Mit Schreiben vom 22.07.2004 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.111,66 € geltend und zwar als Pkw-Schaden 1.544,42 €, als Gutachtenkosten 306,24 €, als Nutzungsausfall 236,00 € und als allgemeine Unkosten 25,00 €. Außerdem berechnete der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 30.07.2004 auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1.875,66 € und einer Gebühr gemäß VV RVG 2004 von 1,3 Kosten in Höhe von 223,76 €. Die Beklagte regulierte die geltend gemachten Schadensbeträge mit Ausnahme der Position Nutzungsausfallentschädigung. Auf die Anwaltsgebühren zahlte die Beklagte auf der Grundlage des Gebührensatzes von 0,8 einen Betrag in Höhe von 146,62 €.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Differenz aus der Gebührenrechnung in Höhe von 77,14 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 03.03.2005 in Höhe eines Betrages von 40,86 € stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es handele sich um einen einfach gelagerten nicht streitigen Fall der Schadensregulierung, wofür eine Rahmengebühr in Höhe von 1,0 angemessen sei.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung trägt er vor, die anwaltliche Tätigkeit könne nicht als einfach eingeordnet werden. Vielmehr habe ein normaler Fall vorgelegen. Zum Umfang der Tätigkeit habe es zunächst gehört, den Unfallhergang aufzunehmen und die Frage der Haftung zu prüfen. Für diese Tätigkeit sei eine Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 03.03.2005 Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte im Rahmen der Verpflichtung zum Schadensersatz einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages von 36,28 €. Die Höhe der zu ersetzenden Gebühren für den Prozessbevollmächtigten des Klägers beträgt insgesamt 223,76 €. Grundlage für die Berechnung der Geschäftsgebühr ist ein Gegenstandswert in Höhe von 1.875,66 € und ein Gebührensatz von 1,3. Die Höhe des Gebührensatzes ergibt sich aus einer Einordnung des Falles als durchschnittliche Angelegenheit.
1.
Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich seit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts zum 01.07.2004 aus § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG. Der Gebührenrahmen für eine Geschäftsgebühr ergibt sich aus Nr. 2400 VV RVG. Danach beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. Hieraus ergibt sich nach der Mittelwerttheorie eine Mittelgebühr von 1,5. Zusätzlich wird eine Einschränkung dahingehend bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sogenannte Schwellengebühr).
Die Festlegung der Gebühr richtet sich nach § 14 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs, der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Darüber hinaus wird in § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG geregelt, dass dann, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von einem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist.
Die Vorschrift des RVG bezeichnet eine Rahmengebühr und zwar in Form einer Satzrahmengebühr, d.h. dass der untere und der obere Rahmen jeweils durch einen Gebührensatz bestimmt wird. Welche konkrete Höhe eine Gebühr hat, bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG. Er muss dabei sein Ermessen ausüben, wobei er zur Berücksichtigung aller in § 14 RVG aufgezählten Umstände verpflichtet ist. Bei der Bestimmung der Gebühr im konkreten Einzelfall durch den Rechtsanwalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 BGB, wobei der Rechtsanwalt die für seine Ermessensausübung vorgenommenen Erwägungen darlegen muss (vgl. Baumgärtl/Hergenröder/Houben/Lompe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage April 2005, § 14 Rnr. 1, 2).
Die Ausübung des Ermessens ist anhand der Kriterien des § 14 RVG vorzunehmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für den Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG die Auswahl der Bewertungsmerkmale beschränkt ist. Um von einem Rahmen von 1,3 nach oben abweichen zu können, muss die anwaltliche Tätigkeit entweder besonders umfangreich oder besonders schwierig gewesen sein.
Aus dem Zusammenhang von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist zu entnehmen, dass die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung grundsätzlich verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen entspricht. Ermessen bedeutet, dass der Rechtsanwalt einen Entscheidungsspielraum hat. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Dabei kann bei der Feststellung des billigen Ermessens nur negativ abgegrenzt werden, d.h. es ist zu fragen, ob eine Unbilligkeit vorliegt. Unbilligkeit ist jedoch nicht an Hand fester Kriterien eindeutig feststellbar. Teilweise wird Unbilligkeit angenommen, wenn eine Abweichung vom Mittelwert vorliegt. Teilweise wird auf Abweichungen von der Mittelgebühr in Prozentsätzen abgestellt (20 %, 10 %), in anderen Fällen auf erhebliche Abweichungen. Einigkeit besteht insoweit, dass die Bestimmung unbillig ist, wenn die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann. Erfolgt die Bestimmung der Gebühren gegenüber einem Dritten und behauptet dieser den Ermessensmissbrauch, trifft den Dritten die Beweislast (vgl. Baumgärtl/Hergenröder/Houben/Lompe, a.a.O. § 14 Rnr. 15).
Das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob der Ansatz der von dem Rechtsanwalt geltend gemachten Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 RVG ist. Die von dem Anwalt auf Grund des ihm eingeräumten Ermessens bestimmte Gebühr ist auch dann verbindlich, wenn sie eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Überwiegend wird insoweit ein 20 %iger Toleranzbereich angenommen (vgl. Amtsgericht Aachen, Urteil vom 20.12.2004, JurBüro 2005, 192; Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2004, ZAP Fach 24, 805).
2.
Zu der Frage, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen angemessen ist, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach einer Meinung wird vom Vorliegen einer Regelgebühr ausgegangen, die zwischen 0,8 und 1,0 eingeordnet wird. Teilweise wird für die üblichen Schadensregulierungen eine Gebühr von 1,0 als angemessen angesehen (vgl. Gerold/Schmidt/Eicken/Madert, RVG § 14 Rnr. 101; Amtsgericht Gronau, Urteil vom 07.10.2004 JurBüro 2005, 194). Ebenfalls hat das Landgericht Coburg für eine unterdurchschnittlich schwierige und unterdurchschnittlich umfangreiche Angelegenheit eine Geschäftsgebühr über 1,0 als nicht gerechtfertigt angesehen (vgl. LG Coburg, Urteil vom 06.05.2005, Aktenzeichen: 32 S 25/05). Teilweise wird eine Regelgebühr von 1,3 auch für die Verkehrsunfallabwicklung bei zügiger Regulierung als angemessen angesehen (vgl. Amtsgericht Hof, Urteil vom 21.02.2005, NJOZ 2005 1636; Amtsgericht Gießen, Urteil vom 08.02.2005, NJOZ 2005 1230).
Die Kammer geht davon aus, dass seit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts zum 01.07.2004 von einer Regelgebühr von 1,3 auszugehen ist und diese für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall anzusetzen ist.
Die anwaltliche Tätigkeit der Schadensabwicklung bei einem normalen Verkehrsunfall stellt im Hinblick auf den Leistungsumfang nach Einschätzung der Kammer eine durchschnittliche Angelegenheit dar.
Die Bearbeitung einer Unfallsache erfordert in der Regel für den Rechtsanwalt eine Vielzahl von Arbeitsschritten und umfassende Rechtskenntnisse. Zunächst muss er mit dem Mandanten den Unfallhergang erörtern. Anschließend erfolgen Erörterungen zur Schadenshöhe, die ggf. Überlegungen zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges oder der Geltendmachung einen Nutzungsausfalls einschließen. Die Würdigung hat dann unter Berücksichtigung der Grundsätze des Schadensrechts zu erfolgen. Hierbei ist davon auszugehen, dass das Schadensrecht eine komplexe Rechtsmaterie ist, zu der insbesondere eine umfangreiche Rechtsprechung vorhanden ist, die es zu beachten gilt. Nach der Geltendmachung der Schadenspositionen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgt in der Regel noch die Überwachung der Schadensregulierung der Versicherung. Der bereits für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall erforderliche Zeitaufwand rechtfertigt den Ansatz der Regelgebühr von 1,3.
Bei der Einordnung ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung einer Verkehrsunfallsache in der Regel schwieriger ist als die Geltendmachung einer einfachen vertraglichen Forderung. Insoweit sind im Hinblick auf alle Sachbereiche auch einfachere Fälle denkbar, bei denen ein geringerer Gebührensatz als 1,3 in Betracht kommen kann. Entscheidend ist nämlich nicht, ob es sich um einen einfachen Verkehrsunfall im Hinblick auf andere Verkehrsunfälle gehandelt hat, sondern ob die Bearbeitung eines Verkehrsunfalls als solche im Vergleich mit anderen Sachen einen einfachen Fall darstellt.
Insoweit ist eine Verkehrsunfallsache grundsätzlich als Durchschnittsfall anzusehen. Eine unterdurchschnittlicher Fall dürfte nur dann anzurechnen sein, wenn es sich eindeutig um einen Ausnahmefall handelt. Dies wird jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Zu denken ist insbesondere an die Fälle, in denen der Schadensgrund und die Schadenshöhe unstreitig sind und eine umgehende Regulierung im Umfang des geltend gemachten Schadens durch die Haftpflichtversicherung erfolgt.
3.
Auf der Grundlage der dargelegten Grundsätze und des Umfangs der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im konkreten Fall erscheint, auch im Hinblick auf den nicht überprüfbaren Ermessensspielraum von 20 %, die von dem Rechtsanwalt des Klägers vorgenommene Bestimmung der Geschäftsgebühr nach der Regelgebühr von 1,3 nicht unbillig und daher verbindlich.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist nicht lediglich von einem einfach gelagerten, nicht streitigen Fall der Schadensregulierung auszugehen. Vielmehr geht die Kammer auf Grund des erforderlichen Tätigkeitsaufwandes des Prozessbevollmächtigten des Klägers von einer durchschnittlichen Angelegenheit aus.
Die für die Abwicklung des Verkehrsunfalls erforderliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtfertigt die Annahme eines Durchschnittsfalls. Zwar handelte es sich bei dem Unfall um einen einfach gelagerten Fall, bei der die Haftung dem Grunde nach unstreitig gewesen ist. Jedoch ergaben sich Differenzen im Hinblick auf die Schadenshöhe. Die Regulierung des vom Kläger geltend gemachten Nutzungsausfalls wurde von der Beklagten abgelehnt. Insoweit ergab sich für den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein weiterer Erörterungsbedarf mit dem Mandanten, wobei insbesondere zu würdigen war, unter welchen Voraussetzungen die Ansprüche auf Nutzungsausfall zuzuerkennen sind. Dies erfordert im Hinblick auf die Komplexität des Schadensrechts und der umfangreichen Rechtsprechung einen erhöhten Tätigkeitsaufwand für den Rechtsanwalt.
Bei Würdigung aller Umstände im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sieht die Kammer, insbesondere im Hinblick auf die Ablehnung der Regulierung der Nutzungsausfallentschädigung, die Unfallsache als durchschnittlichen Fall an, der einen Gebührensatz von 1,3 rechtfertigt.
4.
Der Zinsanspruch ist, wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat, ab dem 16.11.2004, der Zustellung des Mahnbescheides, begründet (§§ 286, Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO ist nicht veranlasst. Die Entscheidung erfolgt auf Grund einer Würdigung der tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall an Hand der gesetzlichen Regelung.