Steuerberaterhaftung: falsche Bruttoabfindung bei gewünschter Nettoabfindung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner Steuerberaterin Schadensersatz, weil eine von ihr berechnete Bruttoabfindung nicht zu den gewünschten 70.000 DM netto führte. Das LG gab der Berufung überwiegend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Nettodifferenz. Eine Anpassung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage schied aus, weil das Risiko der richtigen Bruttoberechnung nach dem Parteiwillen allein beim Kläger liegen sollte. Verjährung trat nicht ein, da der Schaden erst mit dem tatsächlichen Steuerabzug entstand.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Schadensersatz in Höhe der Netto-Differenz zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Steuerberater muss im Rahmen eines Beratungsauftrags die steuerlichen Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten umfassend und zutreffend erläutern, soweit dies zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.
Wird ein Steuerberater beauftragt, aus einem vorgegebenen Nettobetrag den erforderlichen Bruttobetrag zu ermitteln, muss er auf erhebliche Unsicherheiten (insbesondere mögliche Änderungen der Steuertabellen im Auszahlungsjahr) klar und eindeutig hinweisen und deren Relevanz für die Vertragsgestaltung verdeutlichen.
Beruft sich der Steuerberater zur Entlastung auf geänderte steuerliche Rahmenbedingungen, hat er substantiiert darzulegen, welche konkreten Änderungen eingetreten sind und dass diese die Abweichung ursächlich (mit-)veranlasst haben.
Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn nach dem übereinstimmenden Parteiwillen das Risiko eines Irrtums über die Berechnungsgrundlage einer Partei allein zugewiesen und der vereinbarte Betrag endgültig festgelegt sein soll.
Der Schaden aus fehlerhafter Bruttoermittlung besteht bei einem auf Sicherung eines Nettobetrags gerichteten Auftrag grundsätzlich in der Differenz zwischen dem zugesagten Nettoziel und dem tatsächlich verbleibenden Nettobetrag.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herne-Wanne, 13 C 243/04
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.01.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.564,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 %.
Gründe
I.
Der Kläger war bis zum 31.07.2002 als Arbeitnehmer bei der Firma U GmbH in C beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis unter dem 17.07.2001 betriebsgedingt gekündigt. Über diese Kündigung war zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin ein Prozess vor dem Arbeitsgericht Bochum anhängig. Parallel hierzu führte der Kläger mit der Arbeitgeberin Verhandlungen über ein Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung. Insoweit wollte der Kläger einen Nettobetrag von 70.000,00 DM erhalten. Da die Arbeitgeberin jedoch keine Nettovereinbarung abschließen wollte, sollte der Kläger den Nettobetrag in einen Bruttobetrag hochrechnen bzw. hochrechnen lassen. Zu diesem Zweck beauftragte der Kläger die Beklagte, die als Steuerberaterin tätig ist, die Bruttosumme zu ermitteln, damit ein Nettobetrag von 70.000,00 DM als Abfindung bei ihm verbliebe. Dabei übergab die Beklagte dem Kläger verschiedene Berechnungsmöglichkeiten, wobei sie im Rahmen einer dieser Berechnungsmöglichkeiten einen notwendigen Betrag von 80.045,71 DM errechnete.
Vor dem Arbeitsgericht Bochum wurde in der Folgezeit unter dem 29.01.2002 ein Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt sich die Arbeitgeberin in Ziff. 3 des Vergleiches verpflichtete, an den Kläger eine einmalige Abfindung in Höhe von 81.000,00 DM brutto zu zahlen, "wobei die Parteien davon ausgehen, dass dieser Betrag nach Ermittlung der entsprechenden Steuerlast eine Nettozahlung von 70.000,00 DM ergibt". Tatsächlich verblieb dem Kläger nach Abzug von Steuern jedoch lediglich ein Betrag in Höhe von 63.027,74 DM.
Insoweit nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.142,26 Euro in Anspruch.
Dazu hat der Kläger vorgetragen, dass ihm die Beklagte zum Ersatz des Differenzbetrages, wie in der Klageschrift errechnet, verpflichtet sei. Ihm sei tatsächlich ein solcher Schaden entstanden, da die Arbeitgeberin ihm 70.000,00 DM netto habe zuwenden, jedoch lediglich keine Nettovereinbarung habe abschließen wollen. Eine entsprechend höhere Bruttovergleichssumme wäre als Abfindung protokolliert worden, wenn die Beklagte diesen Betrag ordnungsgemäß und korrekt ermittelt hätte.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass der Kläger sie nicht in Anspruch nehmen könne, da ein klassischer Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliege, so dass ihm kein Schaden entstanden sei. Insoweit könne er nämlich die Anpassung des Vergleiches über die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage gegenüber der Arbeitgeberin geltend machen. Zudem habe sie auch keine Pflichtverletzung begangen, da nicht alle maßgeblichen Unterlagen vorgelegen hätten und sie zudem den Rat erteilt habe, die Bruttoabfindung auf 83.500,00 DM festzusetzen. Letztlich ergebe sich die erhebliche Differenz auch daraus, dass im Jahr 2002 andere Lohnsteuertabellen und Freibeträge gegolten hätten als im Jahr 2001, als sie den Betrag ermittelt habe. Auf diese Unsicherheiten habe sie den Kläger ausdrücklich hingewiesen. Letztlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens den Klageantrag weiter und greift das Urteil maßgeblich insoweit an, als das Amtsgericht davon ausgegangen sei, dass hier eine Anpassung über die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich gewesen sei. Insoweit hätte das Amtsgericht zu dem abweichenden Vortrag des Klägers Beweis erheben müssen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Nachdem die Kammer im ersten Verhandlungstermin Beweis durch die Vernehmung von Zeugen erhoben hat, hat die Beklagte sodann im weiteren Verhandlungstermin am 25.11.2005 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage keinen Antrag gestellt. Daraufhin hat der Klägervertreter ausdrücklich beantragt, eine Entscheidung nach Lage der Akten zu treffen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet.
1.
Eine endgültige und abschließende Sachentscheidung ist der Kammer möglich, obwohl die Beklagte im Verhandlungstermin vom 25.11.2005 keinen Antrag gestellt hat. Es wurde jedoch zuvor im ersten Verhandlungstermin am 24.06.2005 bereits zur Sache verhandelt und zudem hat dort auch eine Beweisaufnahme stattgefunden. Der neue Verhandlungstermin vom 25.11.2005 war hier zugleich ein Verhandlungstermin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 370 ZPO).
Da im ersten Verhandlungstermin bereits zur Sache verhandelt worden war und die Beklagte im neuen Verhandlungstermin lediglich den erneut notwendigen Antrag nicht gestellt hat, lagen die Voraussetzungen der §§ 331 a, 251 a ZPO für eine Entscheidung nach Lage der Akten vor. Der insoweit notwendige Antrag des Klägers wurde vom Klägervertreter auch ausdrücklich gestellt. Da der Rechtsstreit, wie noch zu zeigen sein wird, nach Auffassung der Kammer in der Sache auch endgültig entscheidungsreif ist, war dem Antrag gem. § 331 a Halbsatz 2 ZPO zu entsprechen. Der Sachverhalt war nämlich für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt und zudem hatte bereits im ersten Verhandlungstermin vom 24.06.2005 eine umfangreiche Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden und die Kammer diesbezüglich auch Hinweise und Auflagen erteilt.
2.
In der Sache ist die Klage des Klägers überwiegend begründet.
Dem Kläger steht nämlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.564,86 Euro über die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung zu. Dieses Rechtsinstitut ist hier gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB noch anzuwenden, da hier noch "altes Recht" gilt, weil der Auftrag und die maßgebliche Pflichtverletzung noch im Jahre 2001, also vor dem 31.12.2001, datieren. Ein weitergehender Anspruch ist dagegen nicht gegeben.
a.
Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung bzw. eine Schlechterfüllung des erteilten Beratungsauftrages durch die Beklagte ist entgegen deren Meinung hier zu bejahen.
aa.
In den Grenzen eines erteilten Auftrages hat der Steuerberater – auch ungefragt – über die bei sachgerechter Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen umfassend zu informieren und zu belehren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Mandant nämlich die notwendigen Kenntnisse nicht besitzt und sich gerade deshalb an den Steuerberater wendet (vgl. dazu BGH NJW 1996, 312). Beabsichtigt der Mandant des Steuerberaters, mit dem Abschluss des Vertrages bestimmte Vorteile zu erzielen und bedarf es dazu der Klärung steuerrechtlicher Fragen, so muss der Steuerberater deshalb die verschiedenen in Betracht kommenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Folgen von sich aus richtig, zutreffend und umfassend klären und dem Mandanten erläutern (vgl. dazu BGH NJW-RR 1992, 157; BGH NJW-RR 1992, 1110 (1111)).
Diese Grundsätze müssen demnach auch dann gelten, wenn sich der Mandant gerade an einen Steuerberater wendet, um unter Berücksichtigung von steuerlich zu beachtenden Abzügen einen Bruttobetrag einer Einmalzahlung ausgehend von dem vorgegebenen bestimmten Nettobetrag, der dem Mandanten verbleiben soll, zu errechnen. Insoweit ist es dann Aufgabe des Steuerberaters, den Mandanten von sich aus über alle in Betracht kommenden Eventualitäten –gegebenenfalls auf die Berücksichtigung von erheblichen Unsicherheiten durch Änderung von Steuertabellen- zu informieren. Konnte demnach nur eine Berechnung auf der Grundlage der bekannten Tabellen erfolgen, hätte zumindest ein eindeutiger und klarer Hinweis erfolgen müssen, dass sich diese Tabellenwerte im nachfolgenden Jahr –gegebenenfalls auch erheblich- ändern können und der Mandant deshalb bei der Gestaltung eine Regelung trifft, die dieses ausgleicht.
Zugleich muss im Regressprozess –wie hier- natürlich dann nicht nur ein angeblich erfolgter Hinweis auf solche vermeintlichen Unsicherheiten konkret dargetan, sondern zugleich auch zusätzlich vorgetragen werden, dass und welche Veränderungen es dann tatsächlich im Folgejahr gegeben hat, mithin wie sich die Unsicherheiten, auf die man angeblich hingewiesen haben will, dann tatsächlich bezogen auf die eingetretene Abweichung ausgewirkt haben.
bb.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier eine Pflichtverletzung der Beklagten bezogen auf den tatsächlich verbliebenen geringeren Nettobetrag der Abfindung im Rahmen der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber des Klägers zu bejahen, da die Beklagte ihren Auftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Die Beklagte sollte gerade ermitteln, welche Bruttoabfindungssumme notwendig und welcher Bruttobetrag in den Vergleich damit als Abfindung aufzunehmen war, um hier eine Nettosumme von 70.000,- DM als verbleibenden Betrag sicher zu gewährleisten. Hier hat die Beklagte auf der Grundlage der Steuerklasse 3 sowie verschiedener Vorgaben aus den Vorjahren sowie des aktuellen Einkommens verschiedene Beträge angegeben, auf deren Grundlage sich jeweils ein Nettobetrag von 70.000,- DM ergeben würde.
Insoweit ist in dem Vergleich mit dem Arbeitgeber auf der Grundlage eines Berechnungsmodells dann sogar ein leicht höherer Betrag von 81.000,- DM statt der im Rahmen dieser Variante als Bruttobetrag angegebenen 80.045,17 DM zugrunde gelegt worden, gleichwohl verblieb dann von der Abfindung dem Kläger lediglich ein Betrag von 63.026,74 DM statt der der Beklagten vorgegebenen Summe von 70.000,- DM, die in jedem Fall als Abfindung auch nach Abzügen von Steuern sicher übrig bleiben sollte. Dies deutet zunächst einmal für sich gesehen bereits darauf hin, dass die Beklagte tatsächlich ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, denn der durch den erteilten Auftrag angestrebte und von ihr zu gewährleistende Erfolg ist ausgeblieben. Insoweit bedarf es zur Darlegung einer Pflichtverletzung auch keines weiteren Vortrags, weil das, was durch die Beklagte sichergestellt werden sollte, so nicht eingetreten ist, vielmehr die steuerlichen Abzüge ausgehend von dem ermittelten Bruttobetrag höher waren, als die Beklagte im Rahmen einer der von ihr vorgeschlagenen Varianten, die der Kläger dann ausgewählt hat, errechnet hatte.
Insoweit kann die Beklagte sich auch nicht damit entlasten, dass letztlich im Jahre 2002 dann andere Lohnsteuertabellen als im Jahr 2001 bzw. gegebenenfalls andere Freibeträge galten. Insoweit war der Beklagten als Steuerberaterin bekannt, dass die Abfindung erst im Jahr 2002 zur Auszahlung gelangen würde. Weder in den Berechnungsunterlagen noch in dem Begleitschreiben vom 21.08.2001 findet sich jedoch ein irgendwie gearteter Hinweis der Beklagten, dass hier gegebenenfalls weitergehende Abzüge auf der Grundlage der Lohnsteuertabellen 2002 zu berücksichtigen sein könnten, mit der Folge, dass es hier zu erheblichen Veränderungen oder Abweichungen kommen könnte, und der Kläger dies gerade für die Vergleichsregelung mit seinem Arbeitgeber beachten müsse, da die Abfindungsregelung ja für das Jahr 2002 gelten würde. Ein derartig eindeutiger und klarer Hinweis wäre zwecks Vermeidung einer Pflichtverletzung notwendig gewesen, weil der Kläger ansonsten davon ausgehen konnte, dass aufgrund der gemachten Angaben auch im Jahr 2002 zumindest keine wesentlichen Abweichungen auftreten oder zu erwarten sein würden, die zu einem erheblich geringeren Betrag führen würde.
Die Beklagte will allerdings nach dem unter Beweis gestellten Vortrag ausdrücklich darauf hingewiesen haben, was jedoch der Kläger bestritten hat. Ob dieser mehr oder weniger pauschale Vortrag überhaupt ausreichend substantiiert war, könnte zweifelhaft sein, da die Beklagte nicht näher dargetan hat, wie und in welcher Form sie auf diese Unsicherheiten mit welchen angeblichen Folgen für den anzugebenden Bruttobetrag und auf welche denkbaren Sicherheitszuschläge sie hingewiesen haben will. Zudem fehlt auch Vortrag dazu, wie sich dieser angebliche Hinweis dann zu dem Begleitschreiben vom 21.08.2001 verhält, wo diesbezüglich nicht der geringste Hinweis enthalten ist. Letztlich kann die Kammer diese Fragen jedoch sogar dahin gestellt sein lassen.
Entscheidend ist nämlich weiter, dass die Beklagte ein solcher Hinweis nur dann hätte entlasten können, wenn sie im Jahre 2001 dann nicht nur auf mögliche oder dauernde Veränderungen und Abweichungen hingewiesen hätte, sondern sich dann auch die Lohnsteuertabellen von 2001 auf 2002 oder diesbezügliche Freibeträge auch tatsächlich zum Nachteil des Klägers so wesentlich geändert hätten, dass dies die Ursache für die nachträgliche Abweichung war oder die Abweichung zumindest maßgeblich darauf beruht. Kann dagegen eine diesbezügliche Veränderung als Ursache nicht festgestellt werden, so wäre die Frage des Hinweises für die Entscheidung dagegen unerheblich.
Insoweit hat die Beklagte zu der im Beschluss vom 24.06.2005 erteilten weiteren Auflage, welche konkreten Auswirkungen ausgehend von den ermittelten Werten des Jahres 2001 dann aufgrund angeblich veränderter Lohnsteuertabellen im Jahre 2002 oder veränderter Freibeträge eingetreten sind, nichts weiter vorgetragen. In den anschließenden Schriftsätzen bis zum Verhandlungstermin vom 25.11.2005 hat die Beklagte zu dieser Auflage keine Angaben gemacht, so dass letztlich nicht festgestellt oder davon ausgegangen werden kann, dass der deutlich geringere Betrag als die zu gewährleistenden 70.000,-- DM ausgehend von dem Bruttobetrag von 80.045,71 DM -oder sogar 81.000,-- DM- bei der gleichen Ausgangslage, die der Berechnung der Beklagten in den überreichten Tabellen zugrunde lagen, maßgeblich auf Veränderungen der Lohnsteuertabellen 2002 im Vergleich zu 2001 oder geänderten Freibeträgen in 2002 im Vergleich zu 2001 beruhten. Insoweit bedurfte es auch nicht eines nochmaligen Hinweises der Kammer, nachdem die Kammer bereits im Beschluss vom 24.06.2005 im Anschluss an die Verhandlung vom 24.06.2005 einen diesbezüglichen Hinweis erteilt hatte, die Beklagte dazu jedoch ergänzend nichts vorgetragen hatte, mithin die Auflage unerfüllt blieb.
Demnach ist es letztlich für die Entscheidung auch unerheblich, ob die Beklagte auf diese Unsicherheit hingewiesen hat, da eben nicht festgestellt werden kann, dass diese angebliche Unsicherheit dann die Ursache für die erhebliche Abweichung des Nettobetrages war.
Soweit sich die Beklagte zudem damit zu entlasten versucht, dass sie nicht alle maßgeblichen Unterlagen erhalten habe, reicht der diesbezügliche Vortrag ebenfalls nicht aus, wie bereits im Verhandlungstermin am 24.06.2005 ausführlich erörtert worden ist.
Es fehlt jeglicher konkrete und substantiierte Vortrag dazu, wann genau die Beklagte gegenüber wem welche konkreten weiteren Unterlagen angefordert hat. Zudem dürfte auch das Schreiben vom 21.08.2001 dem konkret entgegenstehen, wo die Beklagte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie nach eingehender Prüfung der eingereichten Unterlagen und Angaben zu einem bestimmten Ergebnis gekommen ist. Auch hier fehlt jeglicher Hinweis, dass dieses Ergebnis unter dem Vorbehalt der angeblich unzureichend eingereichten Unterlagen steht.
Soweit die Beklagte zudem geltend macht, dass ausweislich des Schreibens vom 21.08.2001 immerhin der Rat erteilt worden sei, eine Bruttoabfindung von 83.500,-- DM zu vereinbaren, vermag dies ebenfalls eine Pflichtverletzung nicht zu entkräften.
Hier hat der Kläger bereits im Schriftsatz vom 18.08.2004 unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es sich bei dem zusätzlichen Betrag, der über den Betrag von 80.045,71 DM hinaus ging, nur um einen zusätzlichen Bruttobetrag handelt, um einen etwaigen kurzfristigen Liquiditätsnachteil von ca. 2.600,-- DM vorweg auszugleichen. Ein solcher Liquiditätsnachteil deutet jedoch nicht auf eine endgültige Steuermehrbelastung hin, sondern lediglich auf eine vorübergehende, die nachträglich hätte wieder ausgeglichen werden können. Dafür spricht auch, dass die Beklagte bei ihrem anderen Vorschlag mit einem Bruttobetrag von 80.045,71 DM ebenfalls die gleiche Steuerklasse 3 zugrunde gelegt hat, um auf diesem Weg dann letztlich den gewünschten Nettobetrag von 70.000,-- DM für den Kläger zu erhalten . Wenn sich der Kläger unter Inkaufnahme eines gewissen kurzfristigen Liquiditätsnachteils dann für diese abweichende Variante entschieden hat, musste nach den vorgegebenen Unterlagen der Beklagten allerdings ebenfalls gewährleistet sein, dass auf diesem Weg dann der errechnete Nettobetrag von 70.000,-- DM letztlich bei ihm verblieb. Dies war jedoch nicht der Fall.
Welchen Einwand die Beklagte letztlich bezüglich einer getrennten Veranlagung im Hinblick auf den Auftrag herleiten will, ist für die Kammer nicht recht verständlich, zumal weder in den überreichten Unterlagen noch in dem Begleitschreiben dazu irgendein Hinweis enthalten ist.
Von einer Pflichtverletzung der Beklagten bezogen auf den erteilten Auftrag, nämlich einen Bruttobetrag zu ermitteln, der gewährleisten sollte, dass letztlich eine Nettoabfindung in 2002 in Höhe von 70.000,-- DM gewährleistet sein sollte und dieser Betrag nach Abzug von Steuern bei ihm in jedem Fall verblieb, ist demnach auszugehen, da dies im Ergebnis nicht der Fall war, weil ihm letztlich nur ein Betrag von 63.027,74 DM verblieben ist. Angesichts dieser tatsächlichen Abweichung hätte die Beklagte offensichtlich einen höheren Bruttobetrag errechnen müssen, um eine Nettoabfindung von 70.000,-- DM bei der von ihr dem Kläger ebenfalls aufgezeigten Alternative –diese stand hier gerade auch zur Prüfung der Beklagten- zu gewährleisten.
b.
Als Folge der Pflichtverletzung und des damit im Vergleich mit dem Arbeitgeber dann nur festgelegten Bruttobetrages von 81.000,-- DM –nach dem diesbezüglichen Berechnungsmodell der Beklagten im Rahmen dieser Variante wäre unter Zugrundelegung der Ausgangskriterien sogar nur ein Betrag von 80.045,71 Euro notwendig gewesen- verblieb dem Kläger nach Abzug der notwendigen Abgaben nicht der von der Beklagten an sich sicher zu gewährleistende Betrag von 70.000,-- DM, sondern nur ein Betrag von letztlich 63.027,74 DM, mithin 6.972,26 DM = 3.564,86 Euro weniger, als er tatsächlich erhalten wollte und sollte.
Insoweit streiten die Parteien darüber, ob nicht im Verhältnis zum Arbeitgeber eine Anpassung des Bruttovergleichsbetrages möglich ist, um so den Betrag von 70.000,-- DM netto zu erreichen.
Ob diese Frage in der Tat ein Problem des Schadens selbst ist –der Vermögensnachteil als solcher ist an sich durch die höheren Abzüge bereits eingetreten und hätte gegebenenfalls durch eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers dann wieder kompensiert werden können- oder ob dies eine Frage der Schadensminderungspflicht ist
-nämlich der Art , dass der Kläger vorrangig aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, über eine vorrangige Anpassung des Vergleichs nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage gegen den Arbeitgeber vorzugehen, um so einen Ausgleich des bereits eingetretenen Vermögensnachteils zu erlangen-, muss die Kammer nicht abschließend entscheiden. Unabhängig vom Ansatzpunkt kommt hier eine solche Anpassung des Vergleiches und in diesem Rahmen des Bruttoabfindungsbetrages gegenüber dem Arbeitgeber über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht.
Zwar ist richtig, dass dafür der Wortlaut des Vergleiches vor dem Arbeitsgericht in Ziffer 3 sprechen könnte, wo nach der Festlegung der Bruttoabfindungssumme von 81.000,-- DM ausdrücklich dann weiter geregelt ist, ’’wobei die Parteien davon ausgehen, dass dieser Betrag nach Ermittlung der entsprechenden Steuerlast eine Nettozahlung von 70.000,-- DM ergibt". Insoweit ist anerkannt, dass die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage trotz § 779 BGB auch für einen Vergleich gelten können (vgl. dazu Palandt, BGB, 63. Aufl., § 313 Rdnr. 10).
Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die jedoch beim Abschluss zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein und künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut.
Die Regeln über die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage sind entwickelt worden, um bei Verträgen die Folgen schwerwiegender Störungen der Vertragsgrundlage im Rahmen des Zumutbaren halten zu können. Insoweit ermöglichen diese Regeln, die vertraglichen Beziehungen an die veränderten Umständen anzupassen. Andererseits kommt eine Anwendung der Grundsätze nicht in Betracht, wenn der Vertrag nach seinem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regelungen für den Fall eines bestimmten Umstandes enthält und dieser durch die Vereinbarung bereits mitgeregelt ist. Zudem kommt eine Anpassung auch bezüglich solcher Umstände gerade dann nicht in Betracht, die in den Risikobereich desjenigen Beteiligten fallen, der die Anpassung wegen der veränderten Umstände begehrt.
Wie ausgeführt, kann man aus Ziffer 3 des vor dem Arbeitsgericht Bochum abgeschlossenen Vergleiches bei isolierter Betrachtung nicht zwangsläufig entnehmen, dass der Arbeitgeber eben jede Haftung für die Richtigkeit des aus dem zuvor genannten Bruttobetrages nach Vornahme der Abzüge verbleibenden Nettobetrages ausschließen wollte und die Richtigkeit der Ermittlung des Bruttobetrages für den gewünschten Nettobetrag ausschließlich in den Risikobereich des Klägers fallen sollte, da die zusätzliche Erwähnung des Nettobetrages ein Anhaltspunkt dafür hätte sein können, dass die Parteien des Vergleichs damit festlegen wollten, dass dem Kläger in jedem Fall ein Nettobetrag in Höhe von 70.000,00 DM verbleiben sollte und man gegebenenfalls aufgrund eines beiderseitigen Irrtums davon ausging, dass dazu der genannte Bruttobetrag ausreichen würde.
Davon kann jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden, denn die damaligen Vertragsparteien –nämlich der Kläger einerseits und sein früherer Arbeitgeber andererseits- haben mit der diesbezüglichen Regelung in Ziff. 3 des Vergleiches vom 29.01.2002 übereinstimmend einen abweichenden Willen verbunden, nämlich derart, dass gerade kein gemeinsamer Irrtum vorlag, sondern die Richtigkeit des angesetzten Bruttobetrages in Ziff. 3 des Vergleiches allein und ausschließlich in den Risikobereich des Klägers fiel, der diesen Betrag selbständig und allein ermitteln sollte, während der dann in Ziff. 3 des Vergleiches erwähnte Bruttobetrag im Verhältnis des Klägers zu seinem Arbeitgeber endgültig und verbindlich sein sollte.
Insoweit hat der Kläger konkret dargetan, dass seine frühere Arbeitgeberin eben nicht bereit war, einen Abfindungsbetrag auf Nettobasis von 70.000,00 DM im Vergleich selbst zu vereinbaren und diese auch nicht bereit war, irgendeine Haftung für die Richtigkeit der Berechnung der Bruttoabfindungssumme zur Ermittlung des von ihm gewünschten Nettobetrages zu übernehmen, diese Ermittlung sollte vielmehr ausschließlich und allein in den Risikobereich des Klägers fallen sollte, der damit selbst den notwendigen Bruttobetrag ermitteln musste, damit ihm der gewünschte Nettobetrag von 70.000,00 DM verblieb.
Dies haben übereinstimmend sowohl der Zeuge K als auch der Zeuge Dr. Y bei ihrer Vernehmung jeweils klar, eindeutig und glaubhaft bekundet, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich sind, diese Aussagen der beiden Zeugen in irgendeiner Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere hat auch der Zeuge K, der die Verhandlungen für den damaligen früheren Arbeitgeber des Klägers geführt hat, eindeutig und glaubhaft bestätigt, dass die damalige Arbeitgeberin des Klägers in solchen Fällen eben keinen Nettobetrag akzeptiert und auf dieser Grundlage keine Einigung zustande gekommen wäre. Vielmehr wollte und hat die Arbeitgeberin als Abfindung nur einen Bruttobetrag akzeptiert, mit dem dann diese Frage der Abfindung für den Arbeitgeber endgültig und verbindlich geregelt wurde.
Zwar hatte der Kläger zuvor einen für ihn notwendigen Nettobetrag in Höhe von 70.000,00 DM genannt; dieser wurde so als verbindlich festgelegte Abfindung im Rahmen eines Vergleiches von Seiten des Arbeitgebers jedoch nicht akzeptiert, vielmehr ist nach Angaben sowohl des Zeugen K als auch des Zeugen Dr. Y ein Einvernehmen dahingehend erzielt worden, dass der Kläger ausgehend von diesem Nettobetrag den dann notwendigen Bruttobetrag selbst ermitteln musste und die Arbeitgeberin nur den so ermittelten Bruttobetrag zahlen würde, nicht jedoch mehr.
Beide Zeugen haben übereinstimmend bestätigt, dass dies auch mit Ziff. 3 des Vergleiches vom 29.01.2002 so habe klargestellt werden sollen, auch wenn dies –wie insbesondere der Zeuge K freimütig eingeräumt hat- mit diesem Wortlaut eher misslungen ist. Auch der Zeuge Dr. Y hat jedoch bestätigt, dass die vom Kläger selbst zu ermittelnde Bruttosumme die Abfindung im Verhältnis zum Arbeitgeber dann abschließend und verbindlich festlegen sollte, mithin eine etwaige Nachforderungsmöglichkeit bei einer möglichen Abweichung vom gewünschten Nettobetrag von vornherein im Rahmen der Verhandlungen ausgeschlossen wurde, vielmehr die richtige Ermittlung des Nettobetrages damit allein und ausschließlich in den Risikobereich des Klägers fiel, während für die Firma U GmbH als früherer Arbeitgeberin allein der Bruttobetrag maßgebend war.
Insoweit bestand auch zwischen dem Kläger und dem Verhandlungsführer seines Arbeitgebers diesbezügliche Einigkeit, dass vom Arbeitgeber des Klägers nur ein einmal akzeptierter Bruttobetrag bezahlt würde, jedoch kein weiterer Betrag, falls dieser Bruttobetrag für den –vom Kläger gewünschten- Nettobetrag dann nicht ausreichend war. Demnach bestand zwischen den damaligen Vertragsparteien eine willentliche Übereinstimmung dahingehend, dass der Arbeitgeber des Klägers nicht bereit war, das Risiko der zutreffenden Berechnung der Abzüge vom Bruttobetrag zur Ermittlung des gewünschten Nettobetrages mitzutragen, sondern dieser nur einen ganz konkreten Bruttobetrag akzeptieren wollte, durch den im Verhältnis der damaligen Vertragsparteien die Frage der Abfindung und deren Höhe für die Zukunft endgültig und verbindlich geregelt wurde. Gerade dies habe durch die Regelung im Vergleich auch zum Ausdruck gebracht werden sollen, auch wenn dies bei der Fassung eher missverständlich formuliert wurde.
Da demnach ein übereinstimmender Wille der Parteien dahingehend bestand, dass mit dem Bruttobetrag im Verhältnis Arbeitgeber zum Kläger die Abfindungsfrage endgültig, abschließend und verbindlich geregelt wurde, mithin die zutreffende Ermittlung des ausgehend von einem bestimmten Nettobetrag maßgeblichen Bruttobetrages, aus dem sich nach den entsprechenden Abzügen des Klägers ausgehend von seinen Verhältnissen der gewünschte Nettobetrag ergeben sollte, dann allein Sache des Klägers sein sollte und der Arbeitgeber eben das Risiko einer unrichtigen Ermittlung nicht übernehmen wollte, kommt insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier eine nachträgliche Anpassung des Bruttobetrages gegenüber dem Arbeitgeber über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht.
c.
Auch die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden, ist zu bejahen. Der Schaden ist auch auf die Pflichtverletzung zurückzuführen, da die Kammer im Wege der Würdigung des gesamten Sach- und Streitstandes gem. § 286 ZPO sicher davon ausgeht, dass der Arbeitgeber tatsächlich den hier maßgeblich höheren Bruttobetrag –ca. 88.000,00 DM- ebenfalls noch als Bruttoabfindung akzeptiert hätte.
Zwar hatte der Zeuge K, dessen Angaben die Beklagte sich ausdrücklich im Verhandlungstermin vom 24.06.2005 insoweit zu eigen gemacht hat, bei seiner Vernehmung angegeben, dass er nicht sagen könne, wie sein Arbeitgeber, den er damals bei den Verhandlungen mit dem Kläger maßgeblich vertreten hat, konkret reagiert hätte, wenn ein Betrag von 85.000,00 DM oder mehr genannt worden wäre, es also durchaus hätte sein können, dass dieser oder ein noch weit höherer Betrag akzeptiert worden wäre, dies aber umgekehrt gegebenenfalls auch nicht der Fall hätte sein können. Insoweit muss jedoch trotz der Angaben des Zeugen K aufgrund aller unstreitigen Umstände davon ausgegangen werden, dass die Firma U GmbH auch den insoweit notwendigen Betrag von ca. 88.000,00 DM noch als Abfindung akzeptiert hätte.
Zum einen ist insoweit im Rahmen der Würdigung zu berücksichtigen, dass zwischen den damaligen Vertragsparteien grundsätzlich Einigkeit darüber bestand, dass dem Kläger ein Nettobetrag von 70.000,00 DM als Abfindung verbleiben sollte, der Arbeitgebers sich eben nur geweigert hatte, eine konkrete Nettoabfindung zu vereinbaren, weil mit der Regelung im Vergleich der Abfindungsbetrag endgültig festgelegt werden sollte. Insoweit sollte also lediglich die Ermittlung des richtigen Bruttobetrages für den grundsätzlich als akzeptabel angesehenen Nettobetrages von 70.000,00 DM in den Risikobetreich des Klägers fallen und damit eine endgültige Klärung durch den vom Kläger selbst zu ermittelnden Bruttobetrag herbeigeführt werden. Dies spricht schon dafür, dass dann, wenn zur damaligen Zeit ein Betrag von 85.000,00 DM oder etwa die ca. 88.000,00 DM genannt worden waren, auf dieser Grundlage auch dieser Betrag akzeptiert worden wäre, weil auch damit der Komplex Abfindung für den damaligen Arbeitgeber des Klägers verbindlich geregelt worden wäre. Darum ging es dem Arbeitgeber jedoch hauptsächlich, weil ein beim Kläger verbleibender Nettobetrag von 70.000,00 DM als Ansatz vom Grundsatz her akzeptiert worden war. Zudem konnte der Zeuge K auch nicht angeben, dass damals ein bestimmter Betrag als Bruttohöchstbetrag die Grenze gebildet hätte, der bei einem anzugebenden Betrag von ca. 88.000,00 DM dann deutlich überschritten worden wäre.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die "restliche Mehrforderung" nun auch nicht so hoch ist, dass dies zwingend darauf hindeuten würde, dass diese Mehrforderung ausgehend von dem ohnehin akzeptierten Bruttobetrag von 81.000,00 DM so hoch gewesen wäre, dass diese von dem Arbeitgeber nicht mehr akzeptiert worden wäre, nachdem man sich vom Grundsatz her bereits darauf verständigt hatte, dass dem Kläger ja ein Nettobetrag von 70.000,00 DM verbleiben sollte. Dagegen spricht maßgeblich auch, dass den Angaben des Zeugen K, aber auch den Angaben des Zeugen Dr. Y jeweils eindeutig und unmissverständlich entnommen werden konnte, dass die damalige Arbeitgeberin den Kläger unbedingt "loswerden wollte", so dass auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache kaum angenommen werden kann, dass an dieser im Vergleich zum Gesamtbetrag eher geringfügigen Mehrforderung die Abfindungsvereinbarung und damit letztlich der gesamte Vergleich gescheitert wäre, nachdem man bezüglich des Nettobetrages, der dem Kläger hier grundsätzlich verbleiben sollte, zuvor schon eine weitgehende Einigung erzielt hatte. Dies gilt um so mehr, als weitergehende umfassende Regelungen in den Vergleich aufgenommen wurden über die zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin ebenfalls Einigkeit erzielt worden sind.
Würdigt man diese Gesamtumstände, so ist die Kammer gem. § 286 ZPO sicher davon überzeugt, dass die Arbeitgeberin des Klägers in der damaligen Situation auch die insoweit notwendige Mehrforderung akzeptiert hätte, um tatsächlich die Nettoabfindung von 70.000,00 DM beim Kläger zu gewährleisten.
d.
Entgegen der Meinung des Klägers ist diesem tatsächlich jedoch als Folge der Pflichtverletzung auf der Grundlage des erteilten Auftrags lediglich ein Schaden von 3.564,86 Euro und nicht der geltend gemachte Betrag von 4.142,26 Euro entstanden. Insoweit kann die Berechnung des Klägers auf S. 5 der Klageschrift so für die Schadensberechnung nicht zugrundegelegt werden.
Dabei wird von der Kammer nicht in Zweifel gezogen, dass die Berechnung der Steuerlast als solche, wie sie in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 26.07.2005 vorgenommen worden ist, zutreffend ist, mithin geht auch die Kammer davon aus, dass die Steuerdifferenz zutreffend ermittelt worden ist.
Die Schadensberechnung wird jedoch maßgeblich durch den konkreten Auftragsinhalt mitbestimmt, denn nur im Rahmen des erteilten Auftrages ist bei einer Pflichtverletzung der dadurch verursachte Schaden auszugleichen. Insoweit war es jedoch nicht Auftrag der Beklagten, die Steuerlast und die Steuerdifferenz, mithin allein die Abzüge zu ermitteln, vielmehr ging der Auftrag nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 18.08.2004 –dort sogar als unstreitig bezeichnet- maßgeblich dahin, die konkrete Bruttosumme zu ermitteln, damit ein Betrag von 70.000,00 DM netto dem Kläger als Abfindung verblieb. Nach dem konkreten Auftragsinhalt sollte durch die Beklagte also gewährleistet sein, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorgaben von dem Bruttobetrag ein Nettobetrag von 70.000,00 DM als Abfindung endgültig verblieb.
Entscheidend für die Schadensberechnung ist demnach aufgrund des konkreten Auftrages nicht, welche Steuerbeträge tatsächlich im Vergleich zu denjenigen, die die Beklagte in den Vorgaben ermittelt hat, in Abzug gebracht worden sind, vielmehr besteht der konkrete Schaden als Folge der Pflichtverletzung bei dem konkreten Auftragsinhalt nur darin, dass der Kläger statt des Betrages von 70.000,00 DM netto, der ihm auf der Grundlage des erteilten Auftrages an die Beklagte und der von ihr insoweit geschuldeten Auskunft verbleiben sollte, tatsächlich nicht verblieben ist, sondern nur ein Betrag von 63.027,74 DM. Als Folge der Pflichtverletzung ist dem Kläger also lediglich in Höhe des Differenzbetrages von 6.972,26 DM = 3.564,86 Euro ein Schaden entstanden, ein weitergehender Schaden besteht dagegen nicht.
e.
Der geltend gemachte vertragliche Schadensersatzanspruch ist auch nicht gemäß den §§ 68, 72 Abs. 1 StBerG verjährt.
Nach diesen Vorschriften hat die Verjährungsfrist von 3 Jahren mit der Anspruchsentstehung begonnen, was jedoch erst mit dem Eintritt des behaupteten Schadens des Klägers der Fall war. Dieser war noch nicht mit der falschen Auskunft der Beklagten zur Höhe des Bruttobetrages entstanden, was aber auch dann noch nicht ausgereicht hätte, weil der Auftrag im Juli 2001 und die Auskunft am 21.08.2004 erteilt wurde, während die Klage bereits am 12.05.2004 eingegangen ist.
Darüber hinaus hat die fehlerhafte Auskunft der Beklagten allein noch keinen Vermögensverlust des Klägers zur Folge, sondern begründete nur das Risiko eines Schadens (vgl. dazu BGHZ 100, 228 (231 ff.) = BGH NJW 1987, 887; BGH NJW 1992, 2766). Danach ist der Schaden letztlich entstanden, als sich nach dem Abzug durch das Finanzamt der geringere Nettobetrag ergab. Dies war jedoch frühestens 2002, wenn nicht gar erst 2003 der Fall. Demnach ist also der Schadensersatzanspruch nicht verjährt, vielmehr ist durch die eingegangene Klage am 12.05.2004 die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden.
Insgesamt steht deshalb fest, dass der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 3.564,86 Euro verlangen kann, so dass insoweit die Berufung Erfolg hat, während ein weitergehender Anspruch dagegen nicht besteht.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 280, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.