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Landgericht Bochum·5 S 44/12·22.05.2012

Autowaschanlage: Haftung wegen unzureichender Warnhinweise im Winterbetrieb

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Betreiber einer Autowaschanlage legte Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil ein, das ihn nach Beschädigung eines Fahrzeugs durch ein herabfahrendes Rolltor überwiegend zum Schadensersatz verurteilt hatte. Das Landgericht weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Betreiber habe aus dem Autowaschvertrag als Werkvertrag Sorgfalts- und Hinweispflichten verletzt, da die Winterbetriebshinweise neben dem Tor unauffällig und aus dem Fahrzeug heraus nicht lesbar gewesen seien. Eine anderweitige Kenntnis oder konkrete Warnung des Kunden vor dem automatischen Schließen des Tores sei nicht feststellbar; Gutachter-, Zins- und vorgerichtliche Anwaltskosten seien ersatzfähig.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Autowaschvertrag ist regelmäßig als Werkvertrag einzuordnen; der Betreiber schuldet dabei den Schutz des Fahrzeugs vor typischen Anlagenrisiken.

2

Der Betreiber einer Waschanlage verletzt vertragliche Sorgfalts- und Hinweispflichten, wenn er Kunden vor einer atypischen oder nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahr (hier: automatisches Schließen eines Tores im Winterbetrieb) nicht hinreichend warnt.

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Warnhinweise genügen ihrer Funktion nur, wenn sie so gestaltet und angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Nutzer sie vor der gefahrbegründenden Handlung wahrnehmen und verstehen kann; klein gedruckte, unauffällige Hinweise am Rand reichen hierfür nicht aus.

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Eine Kenntnis des Kunden von einer besonderen Gefahr kann nicht allein aus früheren Nutzungen hergeleitet werden, solange nicht substantiiert dargelegt ist, dass die Nutzung unter vergleichbaren Betriebsbedingungen erfolgte und der Kunde die Gefahr tatsächlich erkennen musste.

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Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Gutachtens sowie Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag als Schadensfolgen ersatzfähig.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 631, 280 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Herne-Wanne, 13 C 149/11

Tenor

Die Kammer weist da­rauf hin, dass be­ab­sich­tigt ist, die Be­ru­fung nach § 522 Abs. 2 ZPO ein­stim­mig durch Be­schluss zu­rück­zu­wei­sen.

Dem Berufungskläger wird Ge­le­gen­heit ge­ge­ben, binnen drei Wochen nach Zu­gang die­ses Be­schlus­ses, zu den Hin­wei­sen Stel­lung zu neh­men und mit­zu­tei­len, ob die Be­ru­fung aus Kos­ten­grün­den zu­rück­ge­nom­men wird.

Rubrum

1

b e s c h l o s s e n :

2

Die Kammer weist da­rauf hin, dass be­ab­sich­tigt ist, die Be­ru­fung nach § 522 Abs. 2 ZPO ein­stim­mig durch Be­schluss zu­rück­zu­wei­sen.

3

Dem Berufungskläger wird Ge­le­gen­heit ge­ge­ben, binnen drei Wochen nach Zu­gang die­ses Be­schlus­ses, zu den Hin­wei­sen Stel­lung zu neh­men und mit­zu­tei­len, ob die Be­ru­fung aus Kos­ten­grün­den zu­rück­ge­nom­men wird.

4

Grün­de

5

Die zu­läs­si­ge Be­ru­fung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zu­treffen­den Grün­den der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung, die durch das Be­ru­fungs­vor­brin­gen nicht ent­kräf­tet wer­den, offensichtlich kei­ne Aus­sicht auf Er­folg.

6

Die Sa­che hat auch kei­ne grund­sätz­li­che Be­deu­tung und eine Ent­schei­dung ist zur Fort­bil­dung des Rechts oder zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung e­ben­falls nicht er­for­der­lich. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten  (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

7

Die Aus­füh­run­gen in der Be­ru­fungs­be­grün­dung füh­ren nicht zu ei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung.

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Es ist nicht er­sicht­lich, dass die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung auf ei­ner Rechts­ver­let­zung be­ruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrun­de zu legen­de Tatsa­chen eine an­de­re Ent­schei­dung recht­fer­ti­gen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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I.

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs Mercedes Benz E 350 CGI in der Waschanlage des Beklagten in I, vom 15.01.2011. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung überwiegend auf Zahlung eines Betrages von 1.034,25 € nebst Zinsen und einem Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,23 € sowie von Gutachterkosten des Büros S1 in C in Höhe von 382,85 € stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

14

II.

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Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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1.

17

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.034,25 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Autowaschvertrag als Werkvertrag (vgl. Palandt-Sprau, BGB 71. Aufl. 2012, Einf. v. § 631 Rn. 18 „Autowäsche“) gem. §§ 631, 280 BGB.

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Der Beklagte hat die ihm im Rahmen des Autowaschvertrages gegenüber dem Vertragspartner hinsichtlich dessen Fahrzeugs bei der Benutzung der Autowaschanlage obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt.

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Dass das Fahrzeug Mercedes Benz des Klägers am 15.01.2011 durch das Herunterfahren des Rolltores bei der Einfahrt des Pkw in die Waschanlage beschädigt worden ist, wird von dem Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen.

20

Der Beklagte ist als Betreiber der Waschanlage verpflichtet, die Rechtsgüter seiner Kunden, insbesondere die in die Waschanlage einfahrenden Fahrzeuge, vor möglichen Beschädigungen zu bewahren. Diese Sorgfaltspflicht hat der Beklagte schuldhaft verletzt.

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Denn für den Kläger als Kunden der von jedem Kunden selbst in Betrieb zu setzenden Autowaschanlage war vor der Einfahrt in die Waschanlage nicht hinreichend erkennbar, dass eine Durchfahrt durch das geöffnete Tor nach dem zuvor ausfahrenden Kunden nicht unmittelbar möglich war, sondern sich das Tor zunächst absenken würde, um dann wieder geöffnet werden zu müssen.

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Zwar hat der Beklagte insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Waschanlage in der Zeit vom 01.11.2010 bis 31.03.2011 und damit auch am Schadenstag des 15.01.2011 im Winterbetrieb befunden habe. Winterbetrieb bedeute, dass sich zur Vermeidung von Glätte- oder Frostbildung in der Waschanlage die Tore der Waschanlage immer nur öffneten, um jeweils einem Fahrzeug die Ausfahrt bzw. Einfahrt zu ermöglichen, sich danach aber wieder schlössen. Diesbezüglich ist das bestehende Interesse des Beklagten an dem zwischenzeitlichen Verschließen der Waschanlage im Winter unbestritten. Jedoch muss ein hinreichender Hinweis der Kunden auf die sich aus dem zwischen zwei Waschvorgängen sich schließenden Tor ergebenden Gefahren durch den Beklagten erfolgen.

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Zwar war nach Darlegung des Beklagten auf einer neben dem Rolltor aufgehängten Bedienungsanleitung war insoweit auch unter „Stopp-Achtung-Winterbetrieb“ u.a. vermerkt: Dem ausfahrenden Fahrzeug nicht folgen. Warten, bis Hallentore vollständig geschlossen sind – Hallentore schließen nach jedem Waschvorgang. Taste „Tor auf“ am Pincode oder Kartenleser drücken. Nach dem Inhalt dieser Hinweise war danach für den Kunden grundsätzlich ersichtlich, dass er nicht sofort nach der Ausfahrt des vorherigen Fahrzeugs in die Waschanlage einfahren durfte, sondern zunächst das Absenken des Tores abwarten musste, um es dann wieder zu öffnen.

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Hinsichtlich dieser Hinweise war jedoch nicht sichergestellt, dass diese einem Kunden wie hier dem Kläger zur Kenntnis gelangen würden. Denn diese Hinweise waren, wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat, derart unauffällig und von der Schriftgröße her so klein, dass sie für einen gewöhnlichen Waschanlagenbenutzer nicht lesbar waren. Insoweit konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass jeder Waschanlagenbenutzer zunächst aussteigen würde und die neben dem Tor angebrachte Hinweistafel, die aufgrund der Schriftgröße nur lesbar ist, wenn der Benutzer sich unmittelbar davor stellt, zu lesen. Hierfür bestand für einen Waschanlagenbenutzter, der ohnehin sein Fahrzeug in die Anlage einfahren muss, vor dieser Einfahrt keine ersichtliche Veranlassung. Insbesondere wurde auch nicht etwa durch einen vom Auto lesbaren und auffälligen Hinweis dafür Sorge getragen, dass die Tafel von dem Benutzer zunächst gelesen wird. Danach liegt nahe, dass ein Benutzer sich mit dem Fahrzeug zunächst bei einer Benutzung der Anlage durch ein anderes Fahrzeug zum Warten vor das Tor stellt und nach der Ausfahrt des anderen Fahrzeugs zunächst unmittelbar in die Autowaschanlage einfährt, um danach dann ggf. die Benutzungshinweise zu lesen. Für diesen naheliegenden Fall gab es jedoch keinerlei hinreichende Warnhinweise durch den Beklagten vor einem Absenken des Tores nach einem ausfahrenden Fahrzeug. Dass ein Lesen der Warnhinweise vor der Einfahrt in die Waschanlage zwingend erforderlich war, war für einen durchschnittlichen Benutzer nicht erkennbar, so dass auch nicht von einer vorherigen Wahrnehmungsmöglichkeit hinsichtlich dieser Hinweise ausgegangen werden kann.

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Vielmehr muss darüber hinaus hinreichend sichergestellt werden, dass der Kunde vor der Einfahrt in die Waschanlage vor dem sich absenkenden Tor gewarnt wird. Dies kann, wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat, etwa durch eine Warnleuchte bei einem sich absenkenden Tor erfolgen oder durch ein größeres und auffälligeres, sofort sichtbares Warnschild. Dabei handelt es sich hierbei nicht um eine Festschreibung der zur Erfüllung der Sorgfalts- und Hinweispflichten des Beklagten erforderlichen Maßnahmen, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung möglicher anderer Vorkehrungen. Vielmehr obliegt es dem Beklagten selbst, geeignete andere Maßnahmen zu ergreifen, um seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden im Hinblick auf den Schutz der in die Anlage einfahrenden Fahrzeuge vor Beschädigungen sicherzustellen. Maßgeblich ist, dass der Beklagte jedenfalls mit dem hier neben dem Tor vorhandenen Warnschild seine Hinweispflichten nicht hinreichend erfüllt hat.

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Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Kläger die Gefahr durch das herabfahrende Tor anderweitig bekannt gewesen ist. Zwar hat er unstreitig bereits vorher mehrfach die Waschanlage des Beklagten benutzt. Insoweit hat der Beklagte jedoch selbst nicht dargelegt, dass und wann dies konkret im entsprechenden Winterbetrieb erfolgt ist. Davon abgesehen ist auch möglich, dass selbst bei einer Benutzung im Winterbetrieb der Kläger das Herabfahren des Tores nach einem ausfahrenden Fahrzeug nicht bemerkt hat, so z.B. wenn sich vorher gar kein anderes Fahrzeug in der Waschanlage befand und das Tor ohnehin geschlossen war und geöffnet werden musste. Hieraus hätte der Kläger aber nicht schließen können, dass sich das Tor auch automatisch unmittelbar nach einem ausfahrenden Fahrzeug schließt. Dass der Kläger insoweit konkrete Kenntnisse erlangt hat, ist nicht substantiiert dargelegt.

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Auch lässt sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeuginnen nicht feststellen, dass der Kläger auf die Gefahr des absenkenden Tores vor dem konkreten Waschvorgang hingewiesen worden ist. Insoweit ist die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gebunden, da nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

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Die Zeugin H konnte sich an den Kläger und das konkrete Gespräch mit dem Kläger nicht mehr erinnern. Sie hat lediglich bekundet, dass jeder Kunde gefragt werde, ob er schon einmal bei ihnen gewesen sei. Wenn er das verneine, spreche man kurz mit ihm. Eigentlich werde den Kunden im Winter immer gesagt, dass sie doch wüssten, dass Winterzeit wäre und sie deshalb einen Knopf drücken müssten, damit das Tor hochfahre.

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Die Aussage der Zeugin H ist nicht ergiebig. An das Gespräch mit dem Kläger hatte sie keinerlei konkrete Erinnerung. Soweit sie schildert, was sie üblicherweise sagt, bedeutet dies nicht, dass sie dies konkret auch dem Kläger gesagt hat. Insbesondere hat die Zeugin auch selbst nicht bekundet, dass sie den Kunden immer sage, dass das Tor nach jedem anderen Kunden zunächst herunterfahre, was aber maßgeblich für die Vermeidung eines Schadens für den Kläger gewesen wäre.

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Die Zeugin F konnte sich nur daran erinnern, wie das Unfallformular nach dem Schaden des Klägers ausgefüllt worden ist. Bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und der Zeugin H vor dem Waschvorgang war die Zeugin nach ihrer Aussage nicht anwesend. Sie kenne aber Frau H und könne daher sagen, dass sie jeden Kunden, egal wie voll es ist, frage, ob er sich mit der Waschanlage auskennen würde.

31

Die Aussage der Zeugin F ist nicht ergiebig. Sie war selbst bei dem mit dem Kläger vor der Einfahrt in die Waschanlage geführten Gespräch nicht anwesend. Soweit sie bekundet hat, dass Frau H jeden frage, ob er sich mit der Waschanlage auskenne, ergibt sich nicht sicher, dass dies auch beim Kläger erfolgt ist. Es handelt sich insoweit um eine pauschale Angabe der Zeugin, die jedoch nicht alle Gespräche – so auch das mit dem Kläger nicht – hört und daher auch gerade keine vollständige Angabe machen kann. Davon abgesehen enthält diese von der Zeugin bekundete Frage, die der Kläger aufgrund seiner Kenntnis der Waschanlage wohl bejaht und damit auch keine weiteren Informationen erhalten hätte, auch keinen Hinweis darauf, dass sich das Tor nach jedem aus der Anlage Ausfahrenden zunächst wieder absenkt. Da nicht davon ausgegangen werden kann, wie oben ausgeführt, dass der Kläger hiervon aus früheren Besuchen Kenntnis hatte, konnte er eine entsprechende Frage hinsichtlich des Auskennens mit der Waschanlage daher auch nicht darauf beziehen.

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Danach ergibt sich auch aus der Beweisaufnahme kein ausreichender Hinweis gegenüber dem Kläger auf die Gefahren durch das sich schließende Tor, so dass der Beklagte seine Sorgfalts- und Hinweispflichten nicht erfüllt hat.

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2.

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Darüber hinaus kann der Kläger von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes gem. §§ 631, 280 BGB die Freistellung von den ihm entstandenen Gutachterkosten des Sachverständigenbüros S1 in C in Höhe von 382,85 € beanspruchen.

35

3.

36

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

37

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 284, 286 BGB.