Berufung: Klage auf Schmerzensgeld bei Fahrradunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aus einem Fahrradunfall. Das Landgericht Bochum hat die Berufung der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Teilerfolgsergebnis stattgegeben und die Klage abgewiesen. Es fehle der Nachweis eines pflichtwidrigen, verkehrswidrigen Verhaltens der Beklagten; Zeugenaussagen und Unfalläußerungen genügten nicht als hinreichender Indizienbeweis. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Fahrradunfalls als unbegründet abgewiesen; Berufung der Beklagten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB setzen voraus, dass der Anspruchsteller das pflichtwidrige, schädigende Verhalten des Anspruchsgegners beweist.
Für die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB genügt die bloße Äußerung der Beklagten nach einem Unfall nicht, wenn diese nicht eindeutig das streitige Fahrverhalten belegt.
Indizienbeweis bedarf einer Gesamtschau, die eine überzeugende Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung ermöglicht; verstreute oder widersprüchliche Indizien genügen nicht.
Fehlt der Nachweis eines pflichtwidrigen Verhaltens, scheidet eine Haftung aus unerlaubter Handlung aus; weitergehende Anspruchsgrundlagen sind darzulegen und zu beweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herne-Wanne, 13 C 239/06
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.11.2006 verkündete Urteil des Amtsge-richts Herne-Wanne (13 C 239/06) dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewie-sen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gemäß § 540 ZPO)
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatz wegen eines Unfalls vom 23.08.2005 in Herne. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung der Klage nach einer Quote von 50 % stattgegeben. Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 22.11.2006 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB. Es steht nicht fest, dass sich die Beklagte verkehrswidrig verhalten hat.
Der Kläger hat seine Behauptung, zur Kollision auf dem Radweg zwischen ihm und der Beklagten sei es gekommen, weil die Beklagte ihm mit dem Fahrrad auf der falschen Radwegseite fahrend in den Rücken gefahren sei, nicht bewiesen. Unmittelbare Beweismittel stehen zur Beweisführung nicht zur Verfügung. Sowohl die Zeugin N als auch die Zeugin H haben in ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht ausgesagt, den eigentlichen Zusammenstoß nicht gesehen zu haben. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe die Beklagte vor dem Anstoß nicht gesehen.
Eine Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers lässt sich nicht aus Indizien herleiten. Die Äußerungen der Beklagten nach dem Unfall sind nicht geeignet, einen hinreichend sicheren Schluss für ein Fahren der Beklagten im Zeitpunkt der Kollision zu begründen. Zwar hat die Zeugin N in der Vernehmung vor dem Amtsgericht ausgesagt, die Beklagte habe sich nach dem Unfall dahingehend geäußert, sie habe doch laut gerufen, sie komme. Bereits die gewählte Formulierung "Ich komme" ist nicht gleichzusetzen mit einer Äußerung in dem Sinne "Ich komme mit dem Fahrrad". Die Äußerung der Beklagten ist auch dadurch erklärlich, dass sie dem Kläger mitteilen wollte, dass sie sich dem Bereich der gerade stattfindenden Radarmessungen näherte. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Beklagte bei dem Unfall selbst verletzt wurde und durch das Unfallgeschehen offensichtlich etwas verwirrt gewesen ist. Hierfür spricht insbesondere die von ihr getätigte Äußerung, sie sei vom BGS und sie wisse, dass es sich hierbei nicht um einen Unfall handele. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht auch die Schwere seiner Verletzungen nicht dafür, dass die Beklagte auf dem Fahrrad gefahren sei. Vielmehr spricht der Umstand, dass er mit der rechten Hand in das Vorderrad des Fahrrades geraten ist, eher dagegen, dass ihm das Rad in den Rücken gefahren ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger, als er den Ausfallschritt gemacht hat, um zur Straße zu gelangen, nicht auf den Weg geschaut hat. Hierzu musste er sich jedoch veranlasst sehen, da auch mit erlaubtem Fahrradverkehr von Kindern bis zu 10 Jahren auf dem Radweg zu rechnen war. Bei Würdigung aller Umstände sind die Indizien nicht geeignet, die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu begründen. Vielmehr spricht für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, dass sie vor der Unfallstelle vom Fahrrad abgestiegen sei, dass sie die Polizeibeamten bei der Durchführung der Radarmessung gesehen hat. Außerdem war der Beklagten, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt hat, bewusst, dass sie zuvor den Radweg in falscher Richtung befahren hat. Es wäre daher nicht verständlich, wenn sie im Angesicht der Polizei ein verkehrswidriges Verhalten fortgesetzt hätte. Plausibel ist es, wenn die Beklagte in dieser Situation von dem Fahrrad abgestiegen ist, um nicht vor dem Auge des Gesetzes eine Verkehrsordnungswidrigkeit zu begehen.
Mangels Nachweises eines pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten ist eine Haftung aus unerlaubter Handlung nicht gegeben.
Sonstige Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren des Klägers nicht ersichtlich.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Kosten aus § 91 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO ist nicht veranlasst.