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Landgericht Bochum·5 S 209/02·14.11.2002

Parkplatzunfall: „rechts vor links“ nur gemildert; Haftungsquote 75/25

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall auf einem Firmenparkplatz weiteren Schadensersatz und legte gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung ein. Streitig war insbesondere, wie Vorfahrtsregeln und Sorgfaltspflichten auf Parkplätzen zu gewichten sind und welche Haftungsquote gilt. Das Landgericht bejahte einen (gemilderten) Vorfahrtsverstoß des Beklagten sowie eine unangepasste Geschwindigkeit, berücksichtigte aber auch ein zu weit links geführtes Fahrzeug der Klägerseite. Es änderte das Urteil teilweise ab und sprach der Klägerin bei einer Haftungsquote von 75 % zulasten der Beklagten weitere 429,47 EUR zu; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; weiterer Schadensersatz nach Haftungsquote 75/25 zugesprochen, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen findet der Vorfahrtsgrundsatz „rechts vor links“ Anwendung, wenn Fahrspuren für den fließenden Verkehr durch Gestaltung/Markierungen erkennbar vorgesehen sind; die Anwendung erfolgt wegen der Parkplatztypik nur in gemilderter Form.

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Ist ein Unfall für keine Partei unabwendbar, richtet sich der Haftungsumfang nach § 17 Abs. 1 StVG a.F. nach einer Abwägung der feststehenden Verursachungs- und Verschuldensbeiträge; berücksichtigt werden nur unstreitige oder bewiesene Umstände (ggf. nach Anscheinsgrundsätzen).

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Auf Parkplätzen besteht wegen Parksuchverkehrs und Ein-/Ausparkvorgängen eine besondere Rücksichtnahmepflicht; regelmäßig ist nur Schrittgeschwindigkeit bei ständiger Bremsbereitschaft verkehrsgerecht.

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Ein Verstoß gegen die Wartepflicht (rechts vor links) in Verbindung mit einer für Parkplatzverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit kann im Rahmen der Haftungsabwägung deutlich schwerer wiegen als ein (gemilderter) Verstoß des bevorrechtigten Fahrzeugs gegen das Rechtsfahrgebot.

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Fährt der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz deutlich links der gedachten Fahrbahnmitte, kann dies als (gemilderter) Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot/§ 1 Abs. 2 StVO in die Abwägung nach § 17 StVG einfließen, ohne die Vorfahrtsberechtigung entfallen zu lassen.

Relevante Normen
§ 288 BGB§ 540 ZPO§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. in Verbindung mit §§ 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz, 426 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 7 Abs. 2 StVG a.F.

Vorinstanzen

Amtsgericht Herne, 9 C 119/02

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.06.2002 verkündete Urteil des Amtsge-richts Herne teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag von 900,14 Euro hinaus weitere 429,47 Euro - insge-samt also 1.329,61 Euro - nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins-satz nach § 288 BGB seit dem 15.03.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz werden gegeneinander aufgeho-ben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3 / 4 und die Be- klagten als Gesamtschuldner zu 1 /4.

Gründe

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(gem. § 540 ZPO)

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

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Die Klägerin kann auf der Grundlage und unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO) von den Beklagten über den bereits zuerkannten Betrag von 900,14 Euro weiteren Schadensersatz in Höhe von 429,47 Euro gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. in Verbindung mit den §§ 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz, 426 BGB verlangen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin 75 % ihres erstattungsfähigen Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen kann, ihren restlichen Schaden muss die Klägerin selbst tragen.

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Unstreitig ereignete sich der fragliche Unfall auf dem Parkplatz der Firma I. in Herne beim Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1., so dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG gegeben sind. Da der Unfall für keinen der beteiligten Fahrzeugführer unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. war, weil ein höchst sorgfältiger Verkehrsteilnehmer den Unfall hätte verhindern können und die Parteien diesbezüglich nichts anderes bewiesen haben, hängt der Umfang der Haftung der Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a. F. von einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ab. Bei dieser Abwägung ist besonders zu beachten, dass zu Lasten eines Fahrzeugführers oder Eigentümers nur solche Umstände, die ein Verschulden dieses Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen sollen, berücksichtigt werden können, wenn sie feststehen, d.h., wenn sie unstreitig oder von der jeweils anderen Partei - ggf. unter Anwendung von Anscheinsbeweisgrundsätzen - konkret bewiesen worden sind. Insoweit gilt folgendes:

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Zu Recht ist das Amtsgericht im Ergebnis von einer Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1. und damit einem schuldhaften Verstoß gegen § 8 StVO - allerdings in gemilderter Form was für die Quote wichtig ist -, ausgegangen.

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Unstreitig kam der Kläger im Bereich der sich kreuzenden Fahrbahnen auf dem Park- platz der Firma I in Herne von rechts, so dass er gegenüber dem Beklagten zu 1. nach dem Grundsatz "rechts vor links" vorfahrtsberechtigt war. Dies ergibt sich daraus, dass dieser Grundsatz des Vorfahrtsrechts "rechts vor links", wenn auch in gemilderter Form, auf öffentlichen Parkplätzen anwendbar ist.

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Zwar wird dies von einem Teil der Rechtsprechung in Zweifel gezogen, da die Fahr- bahnen auf einem Parkplatz nicht den Charakter von Straßen hätten, sondern aus- schließlich dem Suchen nach einem Parkplatz dienen würden, mithin stehe auf einem Parkplatz alles und allein unter dem Gebote des § 1 Abs. 2 StVO (vgl. dazu z.B.: OLG Oldenburg, DAR 1992, 304).

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Sind allerdings, wie hier auf diesem Parkplatz der Firma I in Herne, auf einem Parkplatz für den fließenden Verkehr Fahrspuren in sonstiger Weise vorgesehen, so liegt es nahe, diese Fahrspuren oder Fahrbahnen zwischen den Parkboxen im Grundsatz wie dem Durchgangsverkehr gewidmete öffentliche Straßen zu behandeln. Durch die Markierungen und Abgrenzungen wird nämlich der ein- und ausfließende Verkehr von dem ruhenden Verkehr auf den jeweiligen Einstellplätzen klar und eindeutig getrennt. Bei einer derartigen Trennung liegt dann jedoch in der Regel eine unmißverständliche Fahrbahngestaltung vor, durch die der ruhende Verkehr leicht und übersichtlich von dem Verkehr auf den Zu- und Abfahrtswegen getrennt ist. Insoweit kommt es also bei Fahrten zwischen den einzelnen Fahrbahnen zu vergleichbaren Situationen, wie sie bei Fahrten auf öffentlichen Straßen - insbesondere in kleineren Seitenstraßen - ebenfalls ständig gegeben sind. Darüber hinaus fordert die Geltung der Regelungen der Straßenverkehrsordnung auf öffentlichen Parkplätzen konsequenterweise auch die Anwendung des Grundsatzes "rechts vor links", zumal dies ein geläufiger, bekannter Grundsatz ist und diese Verhaltensregeln zugleich für klare und eindeutige Verhältnisse bei der Fahrt zwischen Fahrbahnen sorgen. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass ein Parkplatz in erster Linie eine dem ruhenden Verkehr dienende Einrichtung ist. Zudem wird der Verkehr auf den Fahrspuren im wesentlichen durch den Parkbetrieb, also einem stetigen Ein- und Ausparken auf - relativ - engem Raum sowie dem Suchen nach einem Parkplatz bestimmt. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung des die untergeordnete Fahrbahn befahrenden Verkehrsteilnehmers eingeschränkt werden muß, um den besonderen Umständen und Situationen auf einem Parkplatz Rechnung zu tragen. Insgesamt sind aber die Vorfahrtsregeln und damit der Grundsatz "rechts vor links" auf Parkplätzen anwendbar, allerdings aus den genannten Gründen lediglich in gemilderter Form {vgl. dazu z.B.: OLG Hamm VRS 47, 455 (456) und Urteil vom 15.02.2001 -Az. 6 U 202/00-; OLG Düsseldorf VRS 56, 294 (295); Kammergericht VersR 1977, 503 und NZV 1988, 65 (66); OLG Nürnberg, NJW 1977,1188; OLG Frankfurt, ZfS 1994, 5; OLG Köln NZV 1995, 401 = MOR 1995, 152; etwas einschränkend aber im Grundsatz ähnlich: OLG Koblenz, VersR 2000, 199; vgl. auch: OLG Düsseldorf NZV 2002,87 (88)).

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Dagegen hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag verstoßen, weil er selbst an- gegeben hat, daß er als Wartepflichtiger nicht etwa im Bereich der sich kreuzenden Fahrbahnen gegenüber dem von rechts herannahenden Kläger angehalten hat, sondern einfach durchgefahren ist. Zudem hat er nur kurz nach rechts geschaut, sich ansonsten jedoch überwiegend nach links orientiert, obwohl er gerade gegenüber von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern wartepflichtig war. Hätte er sich ordnungsgemäß entsprechend dem Grundsatz "rechts vor links" als Wartepflichtiger verhalten, so hätte er das von rechts herannnahende Fahrzeug des Klägers rechtzeitig wahrnehmen und ihm die Vorfahrt gewähren können. Damit liegt ein Vorfahrtsverstoß - wenn auch in gemilderter Form wegen der Besonderheiten auf einem Parkplatz - beim Beklagten zu 1. vor.

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Hinzu kommt weiterhin, dass der Beklagte zu 1. hier nach dem eigenen Vortrag den Parkplatz zusätzlich neben der Missachtung der Wartepflicht sogar noch mit einer für Parkplätze nicht angemessenen Geschwindigkeit befahren hat. Ein vergleichbarer Verstoß läßt sich dagegen beim Zeugen D als Vorfahrtsberechtigtem nicht feststellen.

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Grundsätzlich ist insoweit zu beachten, dass ein Parkplatz in erster Linie eine dem ruhenden Verkehr dienende Verkehrseinrichtung ist, so dass der Verkehr auf den Fahrbahnen durch den Parkbetrieb erheblich mitbestimmt wird. Ein Nutzer muß also beim Befahren des Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden bzw. fahrenden Fahrzeugen aus untergeordneten Fahrstrassen rechnen. Aus diesem Grunde darf ein Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn zwischen den Parkboxen nur äußerst langsam befahren. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass auf Parkplätzen die Aufmerksamkeit von Fahrern, die eine Parklücke suchen, in eine Parkbucht einparken oder ggf. aus einer Parkbox herausfahren wollen, häufig nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Diese Besonderheiten des Verkehrs auf einem öffentlichen Parkplatz, die sich aus dessen Natur und Zweckbestimmung ergeben, erfordern deshalb eine besondere und spezifische Rücksichtnahmepflicht aller Verkehrsteilnehmer. Diese spezifische Rücksichtnahmepflicht verlangt von jedem Nutzer des Parkplatzes - also nicht nur dem Wartepflichtigen, sondern auch dem Bevorrechtigten -, dass dieser die Fahrbahnen auf einem Parkplatz lediglich mit Schrittgeschwindigkeit - also nur mit etwa 10 km/h - befährt und dabei ständig bremsbereit ist, um so auf auftauchende Fahrzeuge aus Einstellboxen und kreuzenden oder einmündenden Verkehrs aus untergeordneten Fahrbahnen oder ggf. auf Fußgänger auf der Fahrbahn sofort reagieren zu können (vgl. dazu z.B.: Kammergericht NZV 1988. 65 (66); OLG Oldenburg VRS 63 99 (101) und DAR 1992, 304 (305); OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 670; OLG Köln NZV 1995. 401 = MDR 1995. 152; vgl. dazu auch: für Tankstellengelände im Vergleich und als Parallele zu Parkplätzen: OLG Düsseldorf NZV 2002,87 (88 ff)).

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Dagegen hat der Beklagte zu 1. wiederum nach seinen eigenen Angaben verstoßen, denn er hat selbst angegeben, den Parkplatz - zudem sogar als Wartepflichtiger - mit 20 km/h befahren zu haben. Dies war hier allgemein und insbesondere in der konkreten Situation zu schnell und nicht mehr angemessen. Soweit die Zeugin L dazu andere Angaben gemacht hat, hat diese ja nicht auf den Tacho schauen können, deshalb kommt hier den eigenen Angaben des Beklagten zu 1. eine besondere Bedeutung zu.

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Beim Zeugen D läßt sich dagegen eine überhöhte oder nicht angemessene Geschwindigkeit auch als Vorfahrtsberechtigter nicht feststellen; ob er angehalten hat, ist im Verhältnis zum Beklagten zu 1. unerheblich, weil er diesem gegenüber bevorrechtigt war. Die Zeugin L hat auch die Geschwindigkeit des Zeugen D selbst als langsam und für Parkplätze angemessen bezeichnet, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht.

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Damit steht im Ergebnis fest, dass der Beklagte zu 1. nicht nur einen Vorfahrtsverstoß begangen, sondern in der konkreten Situation auf dem Parkplatz auch zu schnell war und damit zusätzlich gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Ein derartiger Verstoß kann beim Zeugen D dagegen nicht festgestellt werden.

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Dem Zeugen D ist entgegen seinen eigenen Angaben allerdings vorzuwerfen, dass er nicht auf seiner - gedachten - rechten Fahrbahnhälfte, sondern trotz der erheblichen Breite der Fahrbahn sehr weit links und zwar über die gedachte Mittellinie hinaus gefahren ist, so dass er gegen die §§ 2 Abs. 2 oder ggf. 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat.

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Dies hat die Zeugin L nachvollziehbar bestätigt, so dass die Kammer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ihren Angaben folgt. Die Angaben des Zeugen D werden auch widerlegt durch die polizeiliche Skizze. Zwar ist diese nicht maßstabsgetreu. Andererseits spricht eine solche Einzeichnung der Polizei beamten dafür, dass der Zeuge dann doch mit der linken Hälfte des Pkw' s der Klägerin jenseits der gedachten Mittellinie trotz der erheblichen Breite der Fahrbahn auf dem Parkplatz gefahren ist, denn immerhin standen die Fahrzeuge bei Eintreffen der Polizei noch unverändert an ihrem Standort. Dafür spricht auch, dass die Polizeibeamten dies nicht nur in die Handskizze so eingezeichnet, sondern dies auch in die Unfallmitteilung so aufgenommen haben. Wäre der Zeuge D ausreichend weit rechts gefahren, hätte er vom Kläger oder der Zeugin L ggf. frühzeitig erkannt werden können.

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Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auf Parkplätzen es nicht sachgerecht erscheint, ganz am rechten Fahrbahnrand zu fahren, da - wie bereits oben ausgeführt - stets mit aus Parkboxen ausparkenden Fahrzeugen gerechnet werden muß. Ein gewisser Ab- stand kann also zum rechten Fahrbahnrand und zu den Parkboxen eingehalten werden. Gleichwohl ist der Zeuge D zu weit links gefahren, da der Abstand zum rechten Fahrbahnrand hier deutlich zu groß war. Insoweit ist also beim Zeugen D zumindest von einem Verstoß gegen die §§ 2 Abs. 2, ggf., 1 Abs. 2 StVO - allerdings auch in gemilderter Form - auszugehen.

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Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile des Zeugen D und des Beklagten zu 1. gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a. F. kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass bei einer Quotelung, wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, der Verschuldensanteil des Zeugen D im Vergleich zum Beklagten zu 1. zu schwer bewertet wird. Insoweit hält die Kammer eine Quotelung mit 75 % zu Lasten des Beklagten zu 1. und mit 25 % zu Lasten des Zeugen D eher für angemessen und gerechtfertigt, weil beim Beklagten zu 1. doch deutlich gewichtigere Verstöße im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind.

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Insoweit ist im Ansatz davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. hier nicht nur eine, sondern zwei Verkehrsverstöße begangen hat, denen auch im Hinblick auf die Zweckbestimmung eines Parkplatzes ein durchaus erhebliches Gewicht zukommt.

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Zunächst hat er das grundsätzliche Vorfahrtsrecht des Zeugen D mißachtet und damit einen Vorfahrtsverstoß begangen. Dieser wirkt allein aber nicht so schwerwiegend wie üblich im normalen Straßenverkehr, da die Vorfahrtsregelungen auf Parkplätzen nur in gemilderter Form anwendbar sind. Der Beklagte zu 1. hat aber zusätzlich auch beim Befahren der Fahrbahn des Parkplatzes und zudem als Wartepflichtiger die dort angemessene und zulässige Geschwindigkeit deutlich überschritten. Dies zeigt, dass er in erheblicher Weise gegen die auf einem Parkplatzgelände bestehenden besonderen Gebote und die notwendigen Rücksichtnahmepflichten verstoßen hat.

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Demgegenüber ist beim Zeugen D lediglich zu berücksichtigen, dass er offensichtlich nur relativ weit links und jedenfalls trotz der erheblichen Breite seiner Fahrbahn nicht rechts von der Mitte der Fahrbahn gefahren ist. Weitergehende Verstöße, die bei der Abwägung zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen wären, sind dagegen nicht gegeben, insbesondere keine überhöhte Geschwindigkeit des Zeugen D. Berücksichtigt man zusätzlich, dass auf Parkplätzen, wie ausgeführt, es nicht sachgerecht ist, am äußersten rechten Fahrbahnrand entlang den Parkboxen zu fahren, so kommt dem Verstoß des Zeugen D hier nur ein relativ leichtes Gewicht zu.

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Unter Berücksichtigung aller Umstände und angesichts der spezifischen Verkehrsverhältnisse auf einem Parkplatz hält die Kammer deshalb die Verstöße des Beklagten zu 1. für deutlich gewichtiger, so dass von einer Quotelung mit 75 % zu Lasten des Be- klagten zu 1. und lediglich 25 % zu Lasten des Zeugen D auszugehen ist.

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Unter Berücksichtigung dieser Quotelung der Verursachungsbeiträge kann die Klägerin restlichen Schadensersatz über den vom Amtsgericht bereits zuerkannten Betrag von 900,14 Euro hinaus in Höhe von 429,47 Euro verlangen.

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Der Klägerin ist durch den Unfall ein erstattungsfähiger Gesamtschaden in Höhe von 5.153,54 Euro entstanden. Auf der Grundlage der vorgenommenen Quotelung von 75 % zu Lasten der Beklagten ergibt dies dann einen erstattungsfähigen Betrag von 3.865,16 Euro, auf den die Beklagte zu 2. vorprozessual 2.535,55 Euro gezahlt hat, so dass sich insgesamt eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 1.329,61 Euro ergibt. Da das Amtsgericht auf diesen Betrag von 1.329,61 Euro bereits 900,14 Euro zugesprochen hat, verbleibt eine weitergehende und zuzusprechende Restforderung in Höhe von 429,47 Euro.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 i.V.m. § 247 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Kammer, die gemäß § 26 Ziffer 7 EGZPO über die Zulassung der Revision zu entscheiden hat, hat eine Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.