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Landgericht Bochum·5 S 169/15·17.03.2016

Berufung abgewiesen: Kein Nachweis der IP-Zuordnung bei Urheberrechtsverletzung

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtInternetrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung durch einen Download über den Internetanschluss des Beklagten. Kernfrage ist die Zuordnung einer ermittelten IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten. Das Landgericht hält die Zuordnung für nicht ausreichend bewiesen und weist die Klage sowie die Berufung ab. Mangels substantiierter Gegenbeweise bleibt die Klägerin beweisfällig.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage wegen fehlender Beweise zur IP-Zuordnung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung von Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG muss die Klägerin substantiiert nachweisen, dass die streitige Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten begangen wurde.

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Erfolgt die Zuordnung einer IP-Adresse zum Anschluss allein aufgrund einer nachträglichen manuellen Rekonstruktion durch den Access-Provider und weist dieser auf Unsicherheiten hin, reicht diese Rekonstruktion ohne weitere konkrete Beweismittel nicht zur sicheren Feststellung der Zuträgerschaft aus.

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Trägt der Access-Provider vor, dass keine dauerhafte Datenbevorratung zur IP-Zuordnung besteht, trifft den Anspruchsteller die Pflicht, substantiierten Vortrag oder ergänzende Beweismittel zur Untermauerung der Zuordnung vorzulegen; unterbleibt dies, ist der Anspruch beweisfällig.

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Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 UrhG setzen einen zuvor nachgewiesenen Urheberrechtsverstoß über den Anschluss des Anspruchsgegners voraus; fehlt der Nachweis der Zuordnung, sind Erstattungsansprüche mangels Verletzung nicht zu gewähren.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 97 Abs. 2 UrhG§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 47 C 243/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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(gem. § 540 ZPO)

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I.

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,- € und Rechtsanwaltskosten einer Abmahnung in Höhe von 651,80 € aufgrund einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 400,- € gem. § 97 Abs. 2 UrhG aus der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung, da die Klägerin schon nicht bewiesen hat, dass über den Internetanschluss des Beklagten der Film "X" für Dritte zum Download angeboten worden ist.

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Die Klägerin hatte hierzu dargelegt, dass durch die Ermittlungen der "X" festgestellt worden sei, dass am 23.07.2012 um 02:01:25 Uhr o.g. Film über einen Internetanschluss mit der IP-Adresse # zum Download angeboten worden sei. Auf Beschluss des LG Köln, Az. 225 O 110/12, hat die X der Klägerin mit Schreiben vom 27.08.2012 mitgeteilt, dass obige IP-Adresse am 23.07.2012 um 02:01:25 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei.

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In dem gleichen Schreiben wies die X darauf hin, dass die Information nicht aus eigener Datenbevorratung stamme; dies, da aufgrund des Urteils des BVerfG vom 02.03.2010 keine Datenbevorratung erfolge und die X als Anbieter von sog. Flatrate-Modellen zur Rechnungslegung keine Speicherung von IP-Zuordnungen benötige. Die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten habe vielmehr auf den o.g. Beschluss des LG Köln manuell rekonstruiert werden müssen. Aufgrund der Rekonstruktion sei die Zuordnung aber nicht sicher und stelle keine belastbare Information dar.

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Auf die daran anknüpfende Einwendung des Beklagten, die Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Internetanschluss sei nicht gegeben, hat die Klägerin nur pauschal behauptet, ein Fehler bei der Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten könne aufgrund der gründlichen Ermittlungen ausgeschlossen werden. Mit dem Einwand, die Zuordnung sei schon - aufgrund der erfolgten Rekonstruktion - nach Aussage des Access-Providers X nicht sichergestellt, setzte sich die Klägerin dagegen nicht substantiiert auseinander. Ergänzenden Vortrag oder Beweismittelabgebote unterbreitete die Klägerin dagegen nicht.

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Damit ist die Klägerin zu der streitigen Frage der Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten beweisfällig geblieben, weshalb davon auszugehen war, dass die Zuordnung nicht fehlerfrei erfolgt ist. Daher kann schon nicht festgestellt werden, dass die Urheberrechtsverletzung überhaupt über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden ist.

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Aus den gleichen Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,890 € gem. § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F., da auch hierfür die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zunächst jedenfalls über den Internetanschluss des Beklagten hätte erfolgen müssen, was gerade nicht festgestellt werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) hat, noch einer Entscheidung durch höchstrichterliche Rechtsprechung bedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Entscheidung liegen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde, vielmehr sind die hier streitentscheidenden Vorschriften zur Beweislast und Beweisfälligkeit in der Rechtsprechung geklärt.