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Landgericht Bochum·5 S 149/03·27.11.2003

Pfändung von Sterbegeldversicherungen: Rückkaufswert bei Überschreiten der Freigrenze

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte als Pfändungsgläubigerin von der Sterbekasse die Auszahlung der Rückkaufswerte zweier Sterbegeldversicherungen des Schuldners. Streitpunkt waren u.a. die Bestimmtheit der Pfändungsverfügung, die rechtliche Einordnung als Versicherungsvertrag trotz mitgliedschaftlicher Organisation sowie die Reichweite des Pfändungsschutzes nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das LG bejahte die ausreichende Bestimmtheit und hielt die Ansprüche (einschließlich Rückkaufswert) für pfändbar, weil die Gesamtversicherungssumme die Freigrenze überschreitet. Die Klage hatte bis auf einen Teil der Zinsforderung Erfolg; Zinsen wurden erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Zahlung des Rückkaufswerts zugesprochen, Zinsen nur ab Rechtshängigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Pfändungsbeschluss bzw. eine Pfändungsverfügung muss Forderung und Rechtsgrund so bezeichnen, dass bei objektiver Auslegung unzweifelhaft erkennbar ist, welche Forderung gepfändet ist; Ungenauigkeiten sind unschädlich, solange keine Zweifel an der Identität bestehen.

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Für die Bestimmtheit der Forderungsbezeichnung ist allein der objektive Inhalt der Pfändungsverfügung maßgeblich; übermäßige Anforderungen sind wegen der regelmäßig begrenzten Kenntnis des Gläubigers von den Schuldnerverhältnissen nicht zu stellen.

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Die Pfändung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche aus einem konkret bezeichneten Rechtsverhältnis ist zulässig und kann sich auf alle Forderungen aus diesem Verhältnis erstrecken, ohne dass jede einzelne Anspruchsart gesondert benannt werden muss.

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§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nach seinem Wortlaut als Freigrenze zu verstehen; wird die dort genannte Versicherungssumme überschritten, sind Ansprüche aus der Lebens- bzw. Sterbegeldversicherung insgesamt pfändbar.

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Die Geltendmachung des Rückkaufswertes durch Klage kann als konkludente Kündigungserklärung gewertet werden, wenn der Rückkaufswert nur nach Kündigung verlangt werden kann.

Relevante Normen
§ 529 Abs. 1 Ziffer 1, 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO§ 850b Abs. 1 Ziffer 4 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO§ 829 ZPO§ 53 VAG§ 850b Abs. 1 Ziff. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 40 C 188/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.07.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bo-chum teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Rückkaufswert der Sterbegeldversicherung Nr. ##### und ##### in Höhe von 1.318,00 Euro nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit dem 23.05.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat mit Ausnahme eines Zinsanteils in vollem Umfang Erfolg.

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Die Klägerin kann von der Beklagten Auszahlung des Rückkaufswertes der beiden Versicherungen des Streitverkündeten Herrn C, der Geschäftsführer der Firma Q GmbH war und als Mitglied bei der Beklagten zwei Sterbegeldversicherungen abgeschlossen hat, in denen er nicht nur Versicherungsnehmer sondern auch versicherte Person war, verlangen. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Auszahlung des Rückkaufswertes vor.

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1.

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Entgegen der Meinung der Beklagten und des Amtsgerichts geht die Kammer auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, die auch die Kammer gem. § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO ihrer Entscheidung zugrundelegt, davon aus, dass die Pfändungsverfügung der Klägerin nicht zu unbestimmt war, sondern dem Bestimmtheitsgebot auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien und der insoweit vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen, die auch für die Kammer gem. den §§ 529 Abs. 1 Ziffer 1, 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO allein maßgeblich sind, ausreichend Rechnung trägt.

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Ein Pfändungsbeschluss oder die Pfändungsverfügung muss die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Die gepfändete Forderung muss also von anderen unterschieden werden können und die Feststellung ihrer Identität gesichert sein. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Dabei sind Ungenauigkeiten unschädlich, sofern dadurch nicht in Zweifel gezogen wird, welche bestimmte Forderung gemeint ist (vgl. dazu BGH NJW 1988, 2543 = MDR 1988, 859; Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 829 Rdnr. 8).

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Auslegungsgrundlage ist dabei allein der objektive Inhalt des Pfändungsbeschlusses oder der Pfändungsverfügung, weil auch für andere Personen als die unmittelbar Beteiligten - insbesondere für weitere Gläubiger - allein aufgrund des Pfändungsbeschlusses oder der Pfändungsverfügung erkennbar sein muss, welche Forderung gepfändet worden ist (vgl. dazu BGHZ 13, 42 (43); BGHZ 93, 82 (83) = MDR 1985, 407; BGH MDR 2000, 476 NJW 2000 1268). Übermäßige Anforderungen sind bei der Bezeichnung der Forderung, die gepfändet werden soll, aber nicht zu stellen, weil der Gläubiger in der Regel die Verhältnisse des Schuldners nur oberflächlich kennt. Deshalb sind auch Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der gepfändeten Forderung unschädlich, wenn sie nicht Anlass zur Zweifeln geben, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bei der Pfändung gemeint ist (vgl. dazu BGH NJW 1983, 886 MDR 1983, 486; BGH NJW 1988, 2543 = MDR 1988, 859; Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 829 Rdnr. 9).

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Richtig ist insoweit, dass in der Pfändungsverfügung das zugrundeliegende Rechtsverhältnis Lebensversicherung/Sterbegeldversicherung des Streitverkündeten nur relativ allgemein umschrieben ist. Damit war allerdings für die Beklagte als Drittschuldnerin und auch andere Gläubiger klar, dass die Ansprüche aus den - beiden - bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen mit dem Streitverkündeten als Versicherungsnehmer und versicherter Person umfasst sein sollten. Insoweit wäre es zwar wünschenswert gewesen, die betroffenen Versicherungen und damit das maßgebliche Rechtsverhältnis noch weiter zu konkretisieren bzw. ggf. zu umschreiben. Da die Klägerin die genauen Versicherungsnummern der beiden bei der Beklagten bestehenden Versicherungen nicht kannte und ihr die Versicherungen nur allgemein bekannt waren, reichte die Bezeichnung "Lebensversicherung/Sterbegeldversicherung" aus, das maßgebliche Verhältnis, aus dem etwaige Forderungen gepfändet wurden, derart zu umschreiben. Deshalb sind auch Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der gepfändeten Forderung unschädlich, denn Anlass zu Zweifeln bestand insoweit bei der Beklagten auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sachvortrages nicht, da klar war, welche Rechtsverhältnisse des Schuldners bei der Drittschuldnerin gemeint waren und welche sich daraus ergebenden Forderungen von der Pfändung betroffen waren.

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Soweit erstmals in der Berufungsverhandlung von Seiten der Beklagten bzw. des Beklagten-Vertreters eingewandt worden ist, es gebe weitere Versicherungsverträge des Streitverkündeten als Versicherungsnehmer mit gleicher Versicherungsnummer, jedoch anderen versicherten Personen, so hätte dies ggf. im Hinblick auf die Bestimmtheit erheblich sein können, weil damit ggf. doch hätte unklar sein können, welche konkreten Ansprüche aus welchen Versicherungsverträgen mit dieser Versicherungsnummer gepfändet wurden. Dies wäre allerdings dann nicht erheblich geworden, wenn man die Pfändungsverfügung der Klägerin nicht ohnehin einschränkend dahin auslegt bzw. auslegen muss, dass nur diejenigen Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis Lebensversicherung/Sterbegeldversicherung bei der Beklagten gepfändet wurden, in denen der Streitverkündete eben nicht nur Versicherungsnehmer, sondern auch zugleich versicherte Person war, mag als Bezugsberechtigter für den Todesfall auch eine andere Person dort bezeichnet sein. Allein die Tatsache, dass der Streitverkündete zwar Versicherungsnehmer und versicherte Person war, für den Fall seines Todes jedoch seine Ehefrau als Bezugsberechtigte aufgeführt ist, führt nicht zur Unpfändbarkeit der Forderung, denn gemäß § 850 b Abs. 1 Ziffer 4 sind ohnehin nur Ansprüche aus Lebens- oder Sterbegeldversicherungen pfändbar, wenn die Versicherung nur für den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen ist (vgl. dazu Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 850 b Rdnr. 10). Letztlich muss diese Frage bezogen auf die Bestimmtheit jedoch nicht abschließend entschieden werden.

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Der Einwand des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung über das Bestehen weiterer Versicherungen mit dem Streitverkündeten als Versicherungsnehmer, jedoch anderen versicherten Personen (der Ehefrau bzw. von Kindern) unter gleicher Versicherungs-Nr. war ohnehin neuer Sachvortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, der insoweit nicht mehr berücksichtigt werden kann, so dass es auch diesbezüglich keiner weiteren Schriftsatzfrist bedurfte. Die Klägerin hatte mit der Klagebegründung die Pfändungsverfügung sowie eine Auskunft der Beklagten vom 21.11.2002 vorgelegt, in der die beiden hier streitigen Versicherungsverträge mit bestimmten Versicherungs-Nrn. und dem Streitverkündeten als Versicherungsnehmer und zugleich versicherter Person genannt waren. Diesbezüglich war in der Klageerwiderung von Seiten der Beklagten nur pauschal die Unbestimmtheit der Pfändungsverfügung gerügt worden. Es ist dort mit keinem Wort darauf hingewiesen worden, dass eine Unbestimmtheit der Pfändungsverfügung sich daraus ergeben könnte, dass hier weitere Versicherungen des Streitverkündeten als Versicherungsnehmer mit anderen versicherten Personen bei der Beklagten bestehen würden; ein solcher konkretisierender Vortrag hinsichtlich der Unbestimmtheit war jedoch aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten - zumindest vor der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht - schon notwendig, um eine Unbestimmtheit der Pfändungsverfügung berechtigterweise unter Berücksichtigung der dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung begründen zu können. Ein solcher Vortrag fehlte jedoch; bezogen auf den allein maßgeblichen Sachvortrag der Klägerin war die pauschale Rüge der Unbestimmtheit unerheblich, wenn man nach dem erstinstanzlichen maßgeblichen Sachvortrag die Prüfung darauf beschränkt, dass nach den dort festgestellten Tatsachen davon auszugehen war, dass hier nur zwei Versicherungsverträge mit dem Streitverkündeten als Versicherungsnehmer und allein versicherter Person bei der Beklagten bestanden. War dies jedoch der Fall, war eine hinreichende Bestimmtheit der Pfändungsverfügung in jedem Fall gewährleistet.

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Gegen die Bestimmtheit kann auch nicht eingewandt werden, dass sich aus den Versicherungen jeweils verschiedenartige Forderungen wie ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme oder des Rückkaufswertes nach vorheriger Beendigung der Versicherung ergeben konnten, hier jedoch in der Pfändungsverfügung keine Konkretisierung erfolgt sei. Dies ist insoweit unschädlich, weil hier die gegenwärtig bestehenden und zukünftig entstehenden Ansprüche aus diesem Versicherungsverhältnis des Streitverkündeten als Versicherungsnehmer und als versicherter Person gepfändet wurden. Damit sind sämtliche Forderungen aus den insoweit zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungen des Streitverkündeten bei der Beklagten mit ihm als versicherter Person gepfändet worden. Auch damit ist für die Beklagte klar gewesen, welche Ansprüche betroffen waren. So ist es ohne weiteres zulässig und reicht für die Bestimmtheit aus, wenn ein Gläubiger alle Ansprüche des Schuldners aus einem Rechtsverhältnis pfändet und sich nicht auf bestimmte bezeichnete Forderungen beschränkt (vgl. dazu: BGH MDR 2000, 476 = NJW 2000, 1268; Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 829 Rdnr. 9).

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Aus den dargelegten Gründen ist also eine hinreichende Bestimmtheit der Pfändungsverfügung auf der Grundlage des allein in zweiter Instanz noch maßgeblichen Sachvortrages, der der Entscheidung zugrunde zu legen ist, gegeben.

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2.

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Soweit die Beklagte weiterhin einwenden will, dass hier Ansprüche aus der Versicherung nicht pfändbar seien, weil die Beklagte mitgliedschaftlich organisiert sei und es nach der Satzung keine Versicherungsverträge gebe, die Mitgliedschaft als solche jedoch nicht pfändbar sei, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen.

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Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass in § 2 der Satzung von Aufnahme in die Sterbekasse die Rede ist. Insoweit mag es richtig sein, dass diese Sterbekasse als solche als Verein konstituiert ist. Diese Mitgliedschaft als solche hat die Klägerin ausweislich der Pfändungsverfügung jedoch nicht gepfändet, sondern gepfändet wurden die Rechte aus den beiden bei der Beklagten dann abgeschlossenen Versicherungsverträge des Streitverkündeten, wobei der Streitverkündete selbst nach den zur Akte gereichten Unterlagen versicherte Person war.

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Weiterhin ergibt sich aus § 1 der Satzung, dass die Beklagte ein kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG ist. Zudem kann man entnehmen, dass die Sterbekasse - also die Beklagte - die Sterbegeldversicherung führt und beim Tode der Mitglieder das festgelegte Sterbegeld auszahlt.

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Neben der Aufnahme regelt jedoch § 2 der Satzung auch, dass jedes Mitglied berechtigt ist, eine ein bestimmtes Vielfaches des Sterbegeldes betragende Versicherungssumme bis zur Höchstgrenze von 8.000,00 Euro abzuschließen. Auch daraus ergibt sich eine Differenzierung zwischen der eigentlichen Mitgliedschaft und den aufgrund der Mitgliedschaft dann ggf. abgeschlossenen Versicherungen. Insoweit wird dem Mitglied über die abgeschlossenen Vereinbarungen auch ein typischer Versicherungsschein ausgehändigt.

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Bei dieser Sachlage ist nach Auffassung der Kammer die Meinung der Beklagten, es seien keine Versicherungsverträge abgeschlossen worden und es existiere eben nur die Mitgliedschaft, die gerade nicht pfändbar sei, nicht zutreffend.

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3.

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Hier ist davon auszugehen, dass die fraglichen Sterbegeldversicherungen des Streitverkündeten mit ihm selbst als versicherter Person der Pfändung auch unterworfen sind und insbesondere auch als Folge der Pfändung der Rückkaufswert mit einem Betrag von 1.318,00 Euro erfasst ist.

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Die Pfändung als solche ist nicht von vornherein gemäß § 850 b Abs. 1 Ziffer 4 ZPO ausgeschlossen, denn dies wäre nur dann der Fall, wenn die Versicherungssumme insgesamt, bei mehreren kleineren Versicherungen dann die zusammengerechnete Gesamtsumme den Betrag von 3.579,00 Euro nicht übersteigen würde. Hier übersteigt die Gesamtversicherungssumme mit 7.669,28 Euro jedoch diesen "Grenzbetrag".

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Streitig ist jedoch die weitere Frage, ob bei Überschreiten des Grenzbetrages dann die gesamte Versicherungssumme oder nur der überschreitende Grenzbetrag pfändbar ist. Hier wird zum einen die Auffassung vertreten, dass dann, wenn der Grenzbetrag überschritten ist, diese Versicherungssumme aus einer Versicherung oder aus mehreren Versicherungen insgesamt pfändbar ist, wobei für diese Auslegung der Wortlaut der Vorschrift (....., "wenn....,,) spreche, denn insoweit handele es sich nur um eine Freigrenze, die schlechthin über die Frage der Pfändbarkeit und/oder Unpfändbarkeit bezüglich der Gesamtforderung entscheide (vgl. dazu z.B. Zöller, ZPO, § 850 b Rdnr. 10; Berner, Rechtspfleger, 1964, 68; vgl. auch: OLG Hamm MDR 1962, 661; LG Essen VersR 1962, 245 ff.).

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Dem gegenüber geht die Gegenmeinung davon aus, dass der Wortlaut der Vorschrift einer einschränkenden Auslegung bedarf, wonach es sich bei der Begrenzung der Versicherungssumme stets um einen Höchst- oder Freibetrag handele, der gemäß § 850 b Abs. 1 Ziffer 4 ZPO grundsätzlich unpfändbar bleiben solle, soweit kein Ausnahmefall des § 850 b Abs. 2 ZPO eingreife (vgl. dazu OLG Bamberg, Jur.Büro 1985, 1739; Münchener Kommentare, ZPO, 2. Auflage, § 850 b Rdnr. 15; Stein/Jonas, ZPO, § 850 b Anm. 21, 22).

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Dieser Abgrenzung bzw. der Auslegung bedarf es bereits deshalb, weil dann, wenn man der zweiten Meinung folgen würde, der Rückkaufswert noch im unpfändbaren Bereich liegen würde, mithin die Pfändung sich zugunsten der Klägerin erst dann ausgewirkt hätte, wenn der Freibetrag tatsächlich überschritten und ein Mehrbetrag vorhanden wäre, was bei einem Rückkaufswert von 1.318,00 Euro nicht der Fall ist.

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Die Kammer folgt jedoch der erstgenannten Auffassung, die eine vollständige Pfändbarkeit bei Überschreitung der Freigrenze durch die maßgebliche Versicherungssumme insgesamt bejaht. Dafür spricht eindeutig der Wortlaut des § 850 b Abs. 1 Ziffer 4 ZPO, denn dort ist geregelt, dass die Pfändbarkeit zu bejahen ist, "wenn" und nicht etwa "soweit" der genannte Betrag von 3.579,00 Euro überschritten ist. Insoweit entscheidet nach dem eindeutigen Wortlaut die Freigrenze über die Frage der Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit schlechthin.

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Soweit die Gegenmeinung hier den Wortlaut für missglückt hält und die Vorschrift einschränkend dahingehend auslegt, dass statt des Wortes "wenn " das Wort "soweit" maßgeblich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es mag sein, dass es nach Sinn und Zweck der Regelung wünschenswert wäre, wenn hier ein Freibetrag festgelegt würde. Insoweit ist die Kammer jedoch an den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gebunden und kann diesen nicht abweichend auslegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Streitfrage dem Gesetzgeber sicherlich seit langer Zeit bekannt ist, es vielfache Änderungen und Reformen im Bereich der ZPO gegeben hat, ohne dass jedoch diese Vorschrift im Sinne der Gegenmeinung abgeändert und das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt worden wäre. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber weiterhin die Vorschrift wörtlich ausgelegt wissen will. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass im Rahmen des § 850 b Abs. 1 Ziffer 4 mehrfach der Betrag geändert wurde, ohne dass jedoch sonstige Änderungen am Wortlaut vorgenommen wurden. Insoweit muss die Kammer davon ausgehen, dass die Vorschrift entsprechend dem Wortlaut ausgelegt werden soll.

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Dies hat allerdings zur Konsequenz, dass hier die Freigrenze schlechthin über die Frage der Pfändbarkeit und Unpfändbarkeit der Gesamtforderung entscheidet, wobei es maßgeblich auf die Versicherungssumme ankommt. Da diese Gesamtversicherungssumme hier den Grenzbereich überschritten hat, waren die Rückkaufswerte der beiden Versicherungen des Streitverkündeten mit ihm als versicherter Person einer Pfändung unterworfen.

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Die Beklagte kann auch nicht weiter einwenden, dass der Beklagte mittlerweile satzungsgemäß wegen Nichtzahlung der Beträge ausgeschlossen worden ist. Selbst wenn dann die Mitgliedschaft am 21.03.2003 geendet hätte, würde ein Anspruch nicht entfallen, weil die - dann vorrangige - Pfändung bereits am 07.06.2002 erfolgt ist und die Klägerin dadurch eine gesicherte Rechtsposition gegenüber der Beklagten und dem Schuldner erhalten hat, die nicht durch einseitige Handlungen des Schuldners oder der Beklagten als Drittschuldnerin nachträglich beseitigt werden konnte.

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Ab diesem Zeitpunkt stand damit unter anderem der Rückkaufswert der Versicherung aufgrund der Pfändung nur noch der Klägerin zu. Darüber hinaus würde selbst bei wirksamen Ausschluss die sich dann gemäß § 5 der Satzung ergebende Rückvergütung ebenfalls allein der Klägerin zustehen.

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Letztlich kann die Beklagte auch nicht einwenden, die zur Geltendmachung des Rückkaufswertes notwendige Kündigung sei nicht erfolgt.

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Richtig ist, dass eine ausdrückliche Kündigung nicht erfolgt ist, obwohl - darauf weist die Klägerin an sich zu Recht hin - von der Pfändung sämtlicher Ansprüche aus der Lebens-/Sterbegeldversicherung auch die Kündigungsrechte als Nebenrechte erfasst worden sind. Andererseits kann eine Kündigung der Versicherung auch konkludent erfolgen.

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Insoweit folgt die Kammer der Argumentation der Klägerin dahingehend, dass hier in der Klageschrift eine konkludente Kündigung lag. Mit der Klage macht die Klägerin nämlich ausdrücklich die Rückkaufswerte aus beiden Versicherungen geltend. Dies ist aber nur dann möglich, wenn eine entsprechende Kündigung erfolgt ist. Sollen diese Beträge jedoch gerade Klageweise durchgesetzt werden und ist dies eben nur nach einer Kündigung möglich, so kann man dann in einer solchen Klage zugleich die konkludente Erklärung der Kündigung als Voraussetzung für die Geltendmachung der Rückkaufswerte und damit der Beträge sehen.

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Damit steht im Ergebnis fest, dass die Klägerin von der Beklagten Auszahlung der Rückkaufswerte der Sterbegeldversicherungen des Streitverkündeten mit ihm als versicherter Person verlangen kann, die dieser bei der Beklagten abgeschlossen hat und bezüglich derer die Klägerin die sich daraus ergebenden Forderungen wirksam gepfändet hat. Demnach ist die Beklagte also zur Zahlung von 1.318,00 Euro verpflichtet, da gegen die Höhe der Forderung keine Einwände erhoben worden sind.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 BGB. Dabei ist als Zinsbeginn lediglich die Rechtshängigkeit zugrunde zu legen, da ein früherer Verzugseintritt bezogen auf die Auszahlung der Rückkaufsforderung und die dafür geltend gemachten Zinsen nicht substantiiert vorgetragen ist, insbesondere ist nicht ersichtlich, wie hier bei einer Pfändungsverfügung vom 07.06.2002 bereits ab dem Jahre 1998 unter dem Gesichtspunkt des Verzuges Zinsen verlangt werden können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.

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Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 BGB nicht gegeben sind.