Versäumnisurteil bestätigt: Klage wegen Türschäden mangels Darlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen gewaltsamer Öffnung zweier Türen durch die Polizei. Das LG Bochum hält das Versäumnisurteil aufrecht und weist die Klage als unbegründet ab, weil der Kläger die erforderlichen Angaben zum Zustand vor und nach dem Vorfall nicht substantiiert dargelegt hat. Rechnungen/Angebote und das Video genügten nicht zur Schadensfeststellung.
Ausgang: Einspruch erfolglos; Klage als unbegründet abgewiesen und Versäumnisurteil vom 30.06.2023 aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung des Schadens nach der Differenzhypothese hat der Anspruchsteller sowohl den Zustand vor dem schädigenden Ereignis als auch den durch die Handlung eingetretenen Zustand substantiiert darzulegen.
Rechnungen oder Angebote über die Neulieferung von Sachen genügen ohne konkrete Schadensbeschreibung oder fotodokumentarische Belege nicht zur Substantiierung eines Anspruchs auf Ersatz von Austauschkosten.
Bei behaupteten Vorschäden obliegt es dem Kläger, den vorherigen Zustand substantiiert darzulegen; unterbleibt diese Darlegung, ist in der Regel keine Beweisaufnahme erforderlich und der Anspruch kann als unbegründet abgewiesen werden.
Nach §§ 296 Abs. 1, 340 Abs. 3 Satz 3 ZPO sind im Termin vorgetragene neue, nicht fristgerecht erhobene Ausführungen als verspätet zurückzuweisen, wenn sie nicht ausreichend entschuldigt werden.
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 30.06.2023 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beschädigung von Türen während eines Polizeieinsatzes.
Der Kläger ist mit seiner Ehefrau S zu je ½ Miteigentümer der Immobilie L in R1.
Am 29.02.2020 kam es zu einem Polizeieinsatz durch den Beklagten. Die Polizei wurde gerufen, da zwei Verdächtige einem Geschädigten mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf getreten haben sollten. Als die Polizei eintraf, flüchteten die Verdächtigen und wurden von der Polizei verfolgt. Dabei flüchtete ein Verdächtiger durch die geöffnete Tür in das Gebäude auf dem Grundstück L und schloss diese hinter sich. Um den Verdächtigen zu verfolgen, öffneten die Polizisten sowohl die Hauseingangstür als auch die Kellertür gewaltsam.
Der Kläger holte ein Angebot der Firma N vom 21.04.2020 ein, welches für Demontage und Entsorgung der alten Tür und Lieferung und Montage einer neuen Tür für die Haustür einen Betrag von 2.476,07 € netto und für die Kellertür einen Betrag von 458,00 € netto, zusammen einen Nettobetrag von 2.934,07 € auswies.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 04.06.2020 den Anspruch dem Grunde nach hinsichtlich der Kellertür anerkannt, jedoch die Höhe des Schadens mangels Angaben des Klägers zu den Schäden und möglicher Vorschäden der Kellertür mit 0 € beziffert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2020 verlangte der Kläger Schadensersatz und setzte zur Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen.
Der Kläger behauptet, an beiden Türen seien die Beschädigungen so erheblich gewesen, dass diese demontiert und ausgetauscht werden mussten. Beim Eintreten der Haustür seien Teile der Tür abgebrochen und in den Hausflur geflogen.
Bei der Kellertür habe es sich um ein verschließbares neuwertiges Innentürelement gehandelt. Diese sei weder marode, noch alt oder mehrfach überstrichen gewesen. Sie sei frei von Beschädigungen und Kratzern gewesen.
Die Haustüranlage sei bei Beschädigung gerade 6 Monate alt gewesen. Für den Neueinbau durch die Firma N1 sei gemäß Rechnung vom 07.08.2019 ein Aufwand von 2.476,07 € netto, 2.946,52 € brutto entstanden.
Der Kläger ist der Ansicht, das Handeln der Polizei sei nicht rechtmäßig gewesen, da weder Gefahr im Verzug noch eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung bestanden hätten.
Der Kläger ist der Ansicht aufgrund der Abtretungserklärung vom 27.11.2023 sei er auch aktivlegitimiert.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 2.934,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes D i.H.v. 334,75 € freizustellen.
Das Gericht hat am 30.06.2023 gegen den Kläger nach dessen Säumnis im Termin antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen und die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17.07.2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
Der Kläger nunmehr,
das Versäumnisurteil des Landgericht Bochum vom 30. Juni 2023 zu Aktenzeichen I-5 O 492/22 aufzuheben und den Beklagten nach dem Klageantrag zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 30.06.2023 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert.
Der Beklagte bestreitet den Grad der Beschädigung mit Nichtwissen. Er bestreitet insbesondere, dass die Beschädigungen so erheblich gewesen seien, dass eine Reparatur nicht möglich gewesen sei, sondern die Tür habe ausgetauscht werden müssen. Er ist der Ansicht für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bedürfe es weiteren Vortrags zu den Schäden. Es erfolge weder eine Beschreibung noch seien Lichtbilder vorgelegt worden. Es sei unglaubhaft, dass ein Austausch nötig gewesen sei, da nur der Nettobetrag eingeklagt werde. Hierzu werde nicht vorgetragen, dass ein Austausch tatsächlich erfolgt sei. Dies lege nahe, dass die Türen hätten repariert werden können.
Auch behauptet der Beklagte, die Kellertür sei Jahrzehnte alt und mehrfach überstrichen worden. Der Zeitwert der Tür betrage daher 0 €. Ansonsten müsse ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen werden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.06.2023 hat das Gericht das vorgespielte Handyvideo in Augenschein genommen und den Kläger im Termin vom 15.12.2023 persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Versäumnisurteil vom 30.06.2023 war aufrechtzuerhalten.
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat den Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Säumnis zurückversetzt. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.934,07 €.
Ein solcher ergibt sich nicht aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, aber auch nicht aus enteignendem Eingriff. Handelt es sich um Schäden an Sachen entspricht im letzteren Fall die angemessene Entschädigung im Wesentlichen einem Schadensersatzanspruch (vgl. BeckOGK/Thomas, Stand 1.8.2023, BGB § 839 Rn. 1283).
Ein Schaden des Klägers kann nicht festgestellt werden, so dass alle denkbaren Ansprüche ausscheiden.
Für das Vorliegen des Schadens ist der Kläger sowohl darlegungs- als auch beweisbelastet. Der Kläger ist bereits seiner Darlegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Mangels ausreichender Darlegung war keine Beweisaufnahme durchzuführen. Insofern kann es auch dahinstehen, ob der Kläger aktivlegitimiert ist.
Im Rahmen der sogenannten Differenzhypothese besteht der Schaden aus der Differenz zwischen der tatsächlichen Vermögenslage und der gedachten Situation ohne das schädigende Ereignis (BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 249 Rn. 37). Die Feststellung dieses Schadens setzt jedoch voraus, dass der Anspruchssteller sowohl den Zustand vor dem schädigenden Ereignis als auch den, durch die den Anspruch begründende Handlung, eingetretenen Zustand darlegt.
Dem ist der Kläger nicht ausreichend nachgekommen. Im Rahmen der Klageschrift hat der Kläger lediglich vorgetragen, es sei zu einer erheblichen Beschädigung an der Haustüranlage sowie der Kellertür gekommen. Hierzu reichte er eine Rechnung der Firma N1 vom 07.08.2019 über 2.946,52 € ein. Ausweislich des Postens „Aluminium-Haustür-Element“ handelt es sich dabei um eine Rechnung für die Haustür. Aus dieser Rechnung ergibt sich jedoch allenfalls, wann die alte Haustür eingesetzt wurde und wie hoch die Kosten hierfür waren. Über die entstandenen Schäden sagt dies nichts aus.
Auch aus dem Angebot vom 21.04.2020, welches der Kläger zur Grundlage seines Anspruchs auf Ersatz der ausgewiesenen Nettobeträge macht, ergibt sich nicht, welche Schäden an den Türen vorhanden gewesen sind oder ob der Austausch der Türen notwendig war. Es handelt sich um ein Angebot über die Neulieferung beider Türen. Insbesondere wird der Schaden aber dort nicht beschrieben oder durch Lichtbilder dokumentiert. Es lässt sich auch in keiner Weise entnehmen, wieso eine vollständige Neulieferung der beiden Türen erforderlich ist und wieso keine Reparatur in Betracht kommt.
Hierzu ist auch ansonsten keine konkrete Darlegung des Klägers erfolgt. Des Weiteren hat der Kläger hinsichtlich der Haustür lediglich angegeben, es seien Teile herausgebrochen. Weitere zu berücksichtigende Informationen oder Lichtbilder der Beschädigungen hat der Kläger nicht vorgelegt. Auch auf dem im Termin vorgespielten Video lässt sich nicht erkennen, welche konkreten Schäden eingetreten sind.
Hinsichtlich der Kellertür hat der Kläger zudem nicht dargelegt, in welchem Zustand sich diese vor der schädigenden Handlung befunden hat. Die Beklagte hat bestritten, dass sich die Tür in einem neuwertigen Zustand ohne Vorschäden befand. Der Kläger hat weder eine Angabe hinsichtlich des Alters der Tür noch etwaiger Vorschäden gemacht.
Auf den durch den Beklagten eingereichten Lichtbildern ist nach Auffassung des Gerichts zumindest nicht positiv feststellbar, dass die Tür keinerlei Vorschäden aufwies. Es ist lediglich zu erkennen, dass ein Stück des Türrahmens herausgebrochen ist, was nach Ansicht der Kammer auf eine gewaltsame Öffnung der Tür durch die Polizeibeamten zurückzuführen sein kann. Der Türrahmen weist auf den Lichtbildern allerdings zusätzlich dazu viele weitere Schrammen, auch auf der dem Schloss gegenüberliegenden Seite auf. Der Vortrag des Klägers, dass die Tür vor dem Vorfall völlig frei von Beschädigungen und neuwertig war, ist mangels näherer Angaben zum Alter der Tür und zum Zustand vor der Beschädigung und insbesondere zu den auf dem Foto ersichtlichen Beschädigungen am Türrahmen nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend substantiiert.
Soweit der Kläger im Termin vom 16.12.2023 neue, von dem Beklagten bestrittene, Angaben zu den Beschädigungen gemacht hat, sind diese, unabhängig davon, ob diese zur Darlegung der Schäden ausreichen, gemäß §§ 296 Abs. 1, 340 Abs. 3 Satz 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
Eine weitere Darlegung der Schäden und des vorherigen Zustands der Kellertür erfolgte bereits nach Erteilung von Hinweisen im Verhandlungstermin vom 30.06.2023 in der Einspruchsbegründungsschrift nicht. Im Rahmen der Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 30.08.2023 hat das Gericht zudem erneut darauf hingewiesen, dass die Vorschäden hinsichtlich der Kellertür nicht ausreichend dargelegt wurden und jegliche Angaben zu den an der Haustür entstandenen Schäden fehlen.
Der Beklagte hat die Ausführungen im Termin vom 15.12.2023 als verspätet gerügt. Bei einem Zulassen der Ausführungen und Ansehen dieser als ausreichende Darlegung hätten weitere Beweise durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden müssen. Dies hätte die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert. Die Verspätung wurde durch den Kläger auch nicht genügend entschuldigt. Davon abgesehen reicht aber auch die Darlegung im Termin vom 15.12.2023 für eine substantiierte Darlegung der Schäden nicht aus, zu dem vorherigen Zustand der Kellertür wurden überhaupt keine Ausführungen gemacht.
Mangels Bestehens des Hauptanspruchs ergibt sich auch kein Anspruch auf Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.