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Landgericht Bochum·5 O 41/22·23.06.2022

Vermächtnis ausgeschlagen durch Pflichtteilsverlangen per Anwaltsschreiben

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Alleinerben die Erfüllung eines testamentarischen Vermächtnisses (Barvermögen/Wertpapiere) sowie Nebenforderungen. Das Gericht hatte zu klären, ob der Kläger das Vermächtnis durch ein anwaltliches Schreiben, das vorrangig Pflichtteil und Auskunft geltend machte, konkludent ausgeschlagen hatte. Es bejahte eine konkludente Ausschlagung nach objektivem Empfängerhorizont, weil der Pflichtteil unter Fristsetzung zur Zahlung angemahnt und Verzug angekündigt wurde. Die Klage auf Vermächtniserfüllung (und Wertersatz) sowie auf vorgerichtliche Anwaltskosten wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erfüllung (hilfsweise Wertersatz) eines Vermächtnisses wegen konkludenter Ausschlagung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ausschlagung eines Vermächtnisses nach § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht formbedürftig und kann auch konkludent erklärt werden.

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Ob ein Pflichtteilsverlangen zugleich als Ausschlagung des Vermächtnisses zu werten ist, ist durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln; ein Automatismus besteht nicht.

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Für die Auslegung einer gegenüber dem Erben abgegebenen Erklärung ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich; auf ein abweichendes subjektives Verständnis nachträglich eingeschalteter Rechtsberater kommt es nicht an.

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Macht ein Vermächtnisnehmer in Kenntnis des Vermächtnisses Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche unter Fristsetzung zur Zahlung geltend und kündigt Verzug an, kann dies aus Empfängersicht als Ausübung des Wahlrechts nach § 2307 Abs. 1 BGB und damit als Ausschlagung des Vermächtnisses zu verstehen sein.

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Ohne Anfechtung bleibt eine nach objektivem Empfängerhorizont auszulegende Willenserklärung wirksam, auch wenn der Erklärende sie subjektiv nicht in diesem Sinn gewollt haben sollte.

Relevante Normen
§ 2317 Abs. 1 BGB§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB§ 2307 Abs. 1 BGB§ 2174 BGB§ 2180 Abs. 2 S. 1 BGB§ 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Abschrift
I-5 O 41/22
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Landgericht BochumIM NAMEN DES VOLKESUrteil

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In dem Rechtsstreit

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hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochumauf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2022durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht T, den Richter Dr. L und den Vorsitzenden Richter am Landgericht S

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Erfüllung eines Vermächtnisses.

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Die Parteien sind Brüder. Der Beklagte ist auf Grund eines notariellen Testaments vom 02.05.2018 Alleinerbe der gemeinsamen Mutter G, welche am 26.01.2021 verstarb. Zu Gunsten des Klägers enthält das Testament folgende Verfügung: „Ich setze folgendes Vermächtnis aus: Mein Sohn G1, geb. am 24.7.1972, zur Zeit wohnhaft in # S, #, soll zum Todeszeitpunkt das vorhandene Barvermögen einschl. Wertpapiere erhalten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Testament vom 02.05.2018 (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 14.04.2021 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Beklagten. Es wurde zunächst ausgeführt, dass ein Auskunftsanspruch bestünde, damit es dem Kläger als Pflichtteilsberechtigten „möglich ist, die ihm zustehenden Pflichtteilsansprüche zu beziffern und geltend zu machen […].“ Im Anschluss daran wurde formuliert: „Darüber hinaus ist zu Gunsten unseres Mandanten ein Vermächtnis ausgesetzt.“ Sodann wurden dem Kläger umfangreich die Anforderungen an das geforderte Nachlassverzeichnis erläutert. Nachdem ausgeführt worden war, bis zu welchem Zeitpunkt die Übersendung des Nachlassverzeichnisses verlangt wird, wurde auf den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch eingegangen: „Zwar kann die Höhe der Pflichtteilsansprüche unseres Mandanten erst nach erteilter Auskunft und gegebenenfalls Wertermittlung beziffert werden, jedoch sind der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Eintritt des Erbfalls zur Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt können sie durch eine, auch zunächst unbezifferte Zahlungsaufforderung in Verzug begründender Weise geltend gemacht werden […]. Die genannten Ansprüche werden hiermit namens und in Vollmacht unseres Mandanten nochmals ausdrücklich geltend gemacht und bis zum 30.04.2021 zur Zahlung angemahnt. Mit erfolglosem Verstreichen der vorstehenden Frist tritt Verzug ein. Ab Verzugseintritt sind die vorgenannten Zahlungsansprüche dann nicht nur fällig, sondern auch verzinslich und zwar mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Vor dem geschilderten Hintergrund stellen wir Ihnen frei, eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 14.04.2021 (Bl. 11 ff. d.A.) verwiesen.

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Mit einer Email vom 03.05.2021 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Unter anderem formulierte er: „Die von Ihnen geltend gemachten und auf § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB gestützten Auskunftsansprüche werden hiermit zur Vorbereitung der Entscheidung Ihres Auftraggebers, ob er unter Ausschlagung des Vermächtnisses den Pflichtteil verlangt, anerkannt (vgl. § 2307 Abs. 1 BGB).“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Email vom 03.05.2021 (Bl. 135 d.A.) Bezug genommen.

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Es wurde von Seiten des Beklagten Auskunft erteilt und eine Erbschaftssteuerauskunft der Sparkasse X vorgelegt.

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Der Kläger machte mit Schreiben vom 02.11.2021 das Vermächtnis geltend. Der Beklagte antwortete, dass das Vermächtnis infolge des Auskunftsverlangens nicht mehr bestehe.

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Der Beklagte zahlte am 07.12.2021 auf den Pflichtteil des Klägers einen Betrag in Höhe von 71.561,97 €.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass mit dem Schreiben vom 14.04.2021 keine Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt sei.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger

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- 595 Aktien der E sowie 297 Aktien der E1

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- 965 Aktien der G

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- 2915 Aktien der O

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zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 25.048,81 €;

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hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den Wert von

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- 595 Aktien der E sowie 297 Aktien der E1

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- 965 Aktien der G

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- 2915 Aktien der O

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bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen, abzüglich eines Betrages in Höhe von 25.048,81 € und zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen aus dem sich ergebenden Differenzbetrag seit Rechtshängigkeit;

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2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.293,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass mit dem Schreiben vom 14.04.2021 eine Ausschlagung des Vermächtnisses konkludent erklärt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses aus § 2174 BGB.

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Zwar ist zugunsten des Klägers durch seine Mutter G in dem notariellen Testament vom 02.05.2018 ein Vermächtnis ausgesetzt worden.

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Der Kläger hat das Vermächtnis jedoch gemäß § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten, hier also dem Beklagten als Erben, ausgeschlagen. Er muss sich die Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14.04.2021 zurechnen lassen.

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Dass die Ausschlagung nicht ausdrücklich erfolgte, ist unschädlich, da auch eine konkludente Ausschlagung möglich ist. Formbedürftig ist die Ausschlagung ohnehin nicht (BGH NJW 2001, 520).

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Eine Ausschlagung kann darin zu sehen sein, dass der Pflichtteil verlangt wird (Otte, in: Staudinger, Neubearbeitung 2021, § 2307 Rn. 11). Dies bedeutet jedoch keinen Automatismus, sondern es ist stets eine Auslegung im Einzelfall erforderlich (Otte, in: Staudinger, Neubearbeitung 2021, § 2307 Rn. 11). Dabei ist von Bedeutung, ob der Pflichtteilsberechtigte weiß, dass er mit einem Vermächtnis bedacht ist und dass er nicht Erfüllung sowohl des Vermächtnisses als auch des Pflichtteilsanspruchs verlangen kann (Otte, in: Staudinger, Neubearbeitung 2021, § 2307 Rn. 11; vgl. auch Obergfell, in: BeckOGK, 01.12.2021, § 2307 Rn. 10; Müller-Engels, in: BeckOK-BGB, 01.05.2022, § 2307 Rn. 4), da dies § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB widerspräche. Bereits aus dem Schreiben vom 14.04.2021 ergibt sich, dass dem Kläger das Vermächtnis bekannt war, da es in dem Schreiben ausdrücklich angeführt wird. Dass dem Kläger nicht bekannt gewesen wäre, dass Vermächtnis und Pflichtteil nicht nebeneinander bestehen können, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Schließlich wurde das hier streitgegenständliche Schreiben auch von den Prozessbevollmächtigten des Klägers verfasst, so dass von einer Rechtskenntnis auszugehen ist.

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Legt man die in dem Schreiben vom 14.04.2021 enthaltene Willenserklärung des Klägers gemäß §§ 133, 157 BGB aus, ergibt sich, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont von einer Ausschlagung des Vermächtnisses auszugehen ist.

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In dem Schreiben geht es fast ausschließlich um den Pflichtteil bzw. die daran anknüpfende Auskunft. In Bezug auf das Vermächtnis findet sich nur die aus einem Satz bestehende Feststellung, dass zu Gunsten des Klägers ein Vermächtnis ausgesetzt worden ist. Im Anschluss an die Darstellung der Anforderungen an das Nachlassverzeichnis findet sich sodann die Formulierung: „Zwar kann die Höhe der Pflichtteilsansprüche unseres Mandanten erst nach erteilter Auskunft und gegebenenfalls Wertermittlung beziffert werden, jedoch sind der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Eintritt des Erbfalls zur Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt können sie durch eine, auch zunächst unbezifferte Zahlungsaufforderung in Verzug begründender Weise geltend gemacht werden […]. Die genannten Ansprüche werden hiermit namens und in Vollmacht unseres Mandanten nochmals ausdrücklich geltend gemacht und bis zum 30.04.2021 zur Zahlung angemahnt.“

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Indem der Kläger damit mitteilt, dass die genannten Ansprüche ausdrücklich geltend gemacht und sogar zur Zahlung angemahnt werden, lässt sich dies aus Sicht eines objektiven Empfängers nur so verstehen, dass die (auf Zahlung gerichteten – wie der Kläger ausdrücklich betont hat –) Ansprüche nun geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Ansprüchen nebst Zahlungsaufforderung bezieht sich auch eindeutig konkret auf den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Absatz davor bezieht sich ausschließlich auf den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch. Indem der folgende Absatz mit „Die genannten Ansprüche“ beginnt, wird nur auf die im vorhergehenden Absatz angeführten Ansprüche Bezug genommen und nicht, wie der Kläger meint, allgemein auf in Betracht kommende Ansprüche des Klägers. Denn die genannten Ansprüche werden zudem bis zum 30.04.2021 zur Zahlung angemahnt, im folgenden Absatz wird auf einen Verzugseintritt mit der Folge der Verzinslichkeit hingewiesen und im weiteren Absatz wird dem Beklagten freigestellt, eine angemessene Abschlagzahlung zu leisten. Diese Forderungen des Klägers sind nur dann plausibel, wenn sie sich auf den vorgenannten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch beziehen, da der Kläger ansonsten zunächst sein Wahlrecht bezüglich der Geltendmachung des Vermächtnisses oder des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruches hätte ausüben müssen.

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Diese Auslegung wird dadurch, dass der Kläger diese Ansprüche unter Fristsetzung zur Zahlung auch anmahnt, noch verstärkt. Denn eine Fristsetzung nebst Mahnung ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Ansprüche auch tatsächlich geltend gemacht werden.

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Ebenso verhält es sich mit den nachfolgenden Erläuterungen zum Verzug: „Mit erfolglosem Verstreichen der vorstehenden Frist tritt Verzug ein. Ab Verzugseintritt sind die vorgenannten Zahlungsansprüche dann nicht nur fällig, sondern auch verzinslich und zwar mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.“ Das Inaussichtstellen des Verzugseintritts kann aus Sicht eines objektiven Empfängers nur bedeuten, dass der dem Verzug zugrundeliegende Anspruch auch tatsächlich begehrt wird. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Leistung „eine[r] angemessene[n] Abschlagszahlung“ nahelegt wird.

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Für diese Beurteilung ist die Email des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 03.05.2021 unerheblich, mit der er den Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Entscheidung des Klägers, ob er unter Ausschlagung des Vermächtnisses den Pflichtteil verlangt, anerkennt, da es hier um die Auslegung einer Willenserklärung geht. Eine Willenserklärung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Gerichtet war das Schreiben vom 14.04.2021 an den Beklagten persönlich. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, dem das Schreiben dann zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt worden ist, das Schreiben womöglich anders verstanden hat, kann daher keine Berücksichtigung finden, da es auf das subjektive Verständnis nicht ankommt. Darüber hinaus verfügt der Prozessbevollmächtigte über (juristische) Fähigkeiten und Kenntnisse, welche bei dem maßgeblichen objektiven Empfänger nicht angenommen werden können.

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Der Umstand, dass der Kläger - auf Grundlage des objektiven Empfängerhorizonts - an einer Willenserklärung festgehalten wird, die er so womöglich nicht gewollt hat, bedeutet schließlich keine Unwirksamkeit der Willenserklärung. Eine Anfechtungserklärung im Hinblick auf ein etwaiges Auseinanderfallen von Willen und Erklärung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass es auf deren Berechtigung nicht ankommt.

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Infolge der Ausschlagung des Vermächtnisses ist auch der auf Zahlung eines Wertersatzes für das Vermächtnis gerichtete Hilfsantrag unbegründet.

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Mangels Hauptanspruch besteht weder ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren noch auf Zahlung von Zinsen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.