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Landgericht Bochum·5 O 390/20·03.10.2021

Schadensersatz nach Sturz beim Einstieg mit Rollator – Teilweiser Anspruchszuspruch

ZivilrechtSchadensersatzrechtSchuldrecht (Beförderungsvertrag)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erlitt beim Einsteigen in einen Linienbus mit Rollator einen Sturz und begehrt Kurzzeitpflegekosten und Schmerzensgeld. Das Gericht sieht eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, weil die Hilfsbedürftigkeit der Klägerin für den Fahrer erkennbar war. Es spricht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 Kurzzeitpflegekosten in Höhe von 727,88 € und ein Schmerzensgeld von 2.500 € zu; der Rest der Klage wird abgewiesen. Verzugszinsen ab 24.12.2019 werden zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kurzzeitpflegekosten und Schmerzensgeld zugesprochen, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verkehrsunternehmen haftet aus § 280 Abs. 1 BGB bei schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen eines Beförderungsvertrags, die zu einem Schaden beim Fahrgast führen.

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Bei erkennbarer besonderer Hilfebedürftigkeit eines zusteigenden Fahrgastes (z. B. Gehbehinderung, Gehhilfe) muss der Fahrzeugführer sich vergewissern, dass der Fahrgast sicheren Halt oder einen Sitzplatz gefunden hat, bevor er anfahren darf.

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Das pflichtwidrige Verhalten des Fahrzeugführers ist dem Verkehrsunternehmen nach § 278 BGB zuzurechnen; bei Vorliegen einer Pflichtverletzung wird das Vertretenmüssen zugerechnet.

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Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist ein Mitverschulden des Geschädigten angemessen zu berücksichtigen; ein solcher Mitverschuldensanteil mindert den ersatzfähigen Betrag.

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Verzugszinsen kann der Geschädigte nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB verlangen, wenn die Gegenpartei die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat bzw. sich in Verzug befindet.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 631 BGB§ 823 BGB§ 278 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 727,88 Euro sowie ein Schmerzensgeld von 2.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 48 % und die Beklagte 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz wegen eines Unfalls vom 27.09.2019.

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Die Klägerin, geboren am ###, ist alleinstehend und schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 70 %, außerdem ist der Vermerk „G“ eingetragen.

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Die Beklagte betreibt die Buslinien in Recklinghausen.

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Am 27.09.2019 stand die Klägerin mit ihrem Rollator an der Bushaltestelle T-straße/F-straße. Gegen 17.40 Uhr stieg sie in den Bus der Beklagten, der von dem Zeugen Q geführt wurde, bei der hinteren Tür mit ihrem Rollator ein. Nach dem Anfahren des Busses stürzte die Klägerin. Sie wurde per Rettungswagen ins Krankenhaus eingeliefert. Dort wurde eine Oberschenkelfraktur links festgestellt und eine Prothese implantiert. Am 10.10.2019 wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Danach befand sie sich in der Kurzzeitpflege.

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Mit der Klage hat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Zahlung von 1.091,82 Euro für die Kosten der Kurzzeitpflege sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das den Betrag von 5.000 Euro nicht unterschreiten sollte, mit Zinsen geltend gemacht. Die Klägerin behauptet, von dem Einsteigen bis zur Abfahrt seien nur wenige Sekunden vergangen. Der Busfahrer sei ruckartig angefahren. Sie sei nicht in der Lage gewesen, einen sicheren Halt zu finden. Daraufhin sei sie hingefallen. Durch den Sturz habe sie einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Sie sei zur Kurzzeitpflege in ein Seniorenzentrum aufgenommen worden, da sie sich in ihrem eigenen Haushalt nicht habe selbst versorgen können.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet. Für den Fahrer sei erkennbar gewesen, dass sie gehbehindert sei. Insoweit hätte der Fahrer darauf Rücksicht nehmen müssen. Insbesondere hätte er sich vergewissern müssen, ob die Klägerin einen Sitzplatz erreicht hatte.

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Die Klägerin beantragt,

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an sie 1.091,82 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass der Busfahrer ruckartig angefahren sei. Vielmehr habe es sich um einen üblichen Anfahrvorgang gehandelt. Die Klägerin habe sich nicht festgehalten. Sie sei als Fahrgast verpflichtet gewesen, sich unmittelbar einen sicheren Halt zu verschaffen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, für die Klägerin bestehe kein Anspruch. Zu berücksichtigen sei ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin. Der Fahrer habe die Gehbehinderung der Klägerin nicht erkannt. Auch habe die Klägerin ihn nicht gebeten abzuwarten. Ein Busfahrer sei grundsätzlich nicht verpflichtet, auf zugestiegene Fahrgäste zu achten. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn eine Beeinträchtigung erkennbar sei. Die Klägerin sei aber ohne Bewegungseinschränkung eingestiegen. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs trete hinter dem Mitverschulden der Klägerin zurück.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Schriftsätze der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.10.2021 Bezug genommen. Außerdem lag die Akte der Staatsanwaltschaft Bochum, Aktenzeichen 662 Js 787/19, vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes aus § 280 Abs. 1 BGB.

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1.

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Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB sind gegeben. Die Beklagte haftet wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen eines Schuldverhältnisses.

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Ein Schuldverhältnis bestand zwischen den Parteien aufgrund eines Beförderungsvertrages gem. § 631 BGB.

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Eine Pflichtverletzung ergibt sich aus der Verletzung aus Verkehrssicherungspflichten. Bei dem Anfahren des Busses am 27.09.2019 gegen 17.40 Uhr sind Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin verletzt worden.

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Maßgeblich sind die Grundsätze der Haftung eines Verkehrsunternehmens gegenüber einem Fahrgast. Grundsätzlich ist ein Fahrgast in modernen Großraumwagen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses sich selbst überlassen. Er muss sich jederzeit einen festen Halt verschaffen und ist im eigenen Interesse gehalten und nach dem Einstieg so bald wie möglich einen freien Sitzplatz einzunehmen. Er kann nicht damit rechnen, dass der Wagenführer sich um ihm kümmert. Es wird dahingehend grundsätzlich auch keine Pflicht angenommen, sich zu vergewissern, ob alle Passagiere festen Halt gefunden haben (BGH NJW 1993, 654).

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Etwas anderes gilt, wenn ein erkennbar behinderter Fahrgast zusteigt, der besonders sturzanfällig ist (BeckOK BGB § 823 Rn 654). Ausnahmsweise muss sich der Wagenführer vergewissern, ob der Fahrgast einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, und zwar dann, wenn er bemerkt, dass ein gehbehinderter oder ein blinder Fahrgast den Wagen besteigt (BGH a.a.O.). Maßgeblich ist insoweit, ob sich dem Fahrzeugführer die besondere Hilfebedürftigkeit des Fahrgastes aufdrängen musste (OLG Bremen NJW RR 2011, 1245). Die Rechtsprechung hat einen Ausnahmefall dann nicht angenommen, wenn ein Fahrgast den Bus ohne erkennbare Probleme bestiegen hat, und zwar ohne Unterstützung Dritter und ohne Gehhilfen wie z.B. ein Rollator oder ein Gehstock (OLG Hamm NJW-RR 2018, 786).

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Im Hinblick auf die dargelegten Grundsätze sieht das Gericht bei umfassender Würdigung der Umstände einen Ausnahmefall als gegeben an. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin erkennbar mit einem Rollator den Bus bestiegen hat. Der Fahrzeugführer des Busses, der Zeuge Q, hat ausgesagt, nach dem Einsteigen der Fahrgäste habe er erkannt, dass die Klägerin mit ihrem Rollator dort gestanden habe. An weitergehende Angaben bei der Polizei oder im Strafverfahren konnte der Zeuge sich nicht erinnern.

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Auf Vorhalt, er habe die Klägerin bereits an der Bushaltestelle stehen gesehen, hat er eingestanden, dass es so wohl richtig gewesen sei. Darüber hinaus hat der Zeuge angegeben, er habe gesehen, dass die Klägerin mit ihrem Rollator in den Bus eingestiegen sei. Dann habe er auch im Spiegel gesehen, dass die Klägerin ihren Rollator nicht in Fahrtrichtung abgestellt hatte, sondern quer zur Fahrtrichtung. Er wisse auch nicht, ob sie die Bremse am Rollator angelegt hatte. Er habe dann den Fuß von der Bremse genommen, dass der Bus losrollen konnte. Bei rückschauender Betrachtung könne er sagen, dass er es aus heutiger Sicht anders machen würde. Aufgrund der Angaben des Zeugen ist davon auszugehen, dass die Klägerin erkennbar hilfebedürftig gewesen ist. Sie ist ersichtlich mit dem Rollator in den Bus eingestiegen und hat dort den Rollator auch nicht sicher in Fahrtrichtung abgestellt. Insoweit hätte der Busfahrer sich nicht veranlasst sehen dürfen, unmittelbar mit dem Bus anzufahren. Dieses verletzungsursächliche Verhalten muss sich die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Aufgrund der Pflichtverletzung ist ein Vertreten zu vermuten, dass der Beklagten ebenfalls gem. § 278 BGB zuzurechnen ist.

28

2.

29

Aufgrund des Unfallgeschehens steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

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a)

31

Der ersatzfähige materielle Schaden beträgt 1.091,82 Euro. Die Klägerin hat Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege im Seniorenzentrum T in S gehabt. Die Kosten sind erstattungsfähig. Aufgrund des Zustandes der Klägerin, alleinstehend und schwerbehindert zu 70 % mit dem Merkmal „G“ ist davon auszugehen, dass sie sich nach der Operation und des Oberschenkelhalsbruchs zunächst nicht alleine versorgen konnte.

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Der Schadensbetrag ist um einen Mitverschuldensanteil der Klägerin zu kürzen. Der Klägerin oblag die Pflicht, sich nach Einsteigen in den Bus unmittelbar festen Halt zu verschaffen. Im Hinblick auf ihre Gehbehinderung und dem Beisichführen eines Rollators wäre es beispielsweise angezeigt gewesen, vorne im Bus beim Fahrer einzusteigen bzw. zunächst dem Fahrer Bescheid zu sagen und dann erst hinten einzusteigen. Bei umfassender Würdigung der Umstände bewertet das Gericht den Mitverschuldensanteil der Klägerin mit 1/3.

33

Unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils ergibt sich ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 727,88 Euro.

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b)

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Darüber hinaus kann die Klägerin ein Schmerzensgeld beanspruchen.

36

Gem. § 253 Abs. 2 BGB ist bei einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld zu leisten. Grundlage für die Ermittlung des Schmerzensgeldes sind die festgestellten Schätzungstatsachen. Das Gericht hat sich bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes an dem Ausmaß und der Schwere der durch den Unfall verursachten Verletzungen sowie am Ausmaß der erlittenen Schmerzen zu orientieren.

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Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin bei dem Unfall einen Oberschenkelhalsbruch erlitten hat, der sofort operiert wurde. Sie hat sich deshalb mehrere Tage im Krankenhaus befunden, Danach hat sie noch weiterhin Schmerzen verspürt, sie hat angegeben, auch heute noch Schmerzen zu haben. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist ebenfalls ein Mitverschuldensanteil der Klägerin mit in Ansatz zu bringen. Unter Würdigung aller Umstände sieht das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.500,00 Euro als angemessen an.

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3.

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Darüber hinaus kann die Klägerin Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB verlangen. Der Verzug ergibt sich aufgrund der Leistungsverweigerung seitens der Beklagten mit Schreiben vom 20.12.2019 ab dem geltend gemachten Zeitpunkt, dem 24.12.2019.

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II.

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Die Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Kosten aus § 92 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.