Verkehrsunfall beim Linksabbiegen: Vorfahrtsverstoß überwiegt trotz „Wheelie“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem nächtlichen Unfall beim Linksabbiegen aus einer untergeordneten Straße Schadensersatz vom Fahrer eines Leichtkraftrads und dessen Haftpflichtversicherer. Streitpunkt war u.a., ob der Motorradfahrer durch einen „Wheelie“ und/oder überhöhte Geschwindigkeit den Unfall (mit-)verursachte. Das LG wies die Klage ab, weil ein unfallursächliches Verschulden des Motorradfahrers nicht bewiesen sei und zulasten des aus der Wartepflichtstraße Einfahrenden der Anscheinsbeweis eines Vorfahrtsverstoßes (§ 8 StVO) greife. Eine etwaige Betriebsgefahr des Leichtkraftrads trete hinter dem überwiegenden Verschulden des Wartepflichtigen zurück; Nebenforderungen bestünden daher ebenfalls nicht.
Ausgang: Schadensersatzklage aus Verkehrsunfall wegen überwiegenden Vorfahrtsverstoßes des Wartepflichtigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kollision im Bereich der Vorfahrtstraße spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Vorfahrtsverstoß des aus der untergeordneten Straße Einfahrenden (§ 8 StVO).
Der Wartepflichtige darf erst einfahren, wenn er sich durch ausreichende Beobachtung vergewissert hat, dass der Vorfahrtberechtigte weder gefährdet noch wesentlich behindert wird; ein unterlassener erneuter Blick vor dem Anfahren kann den Vorfahrtsverstoß begründen.
Eine unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung oder sonstige Sorgfaltspflichtverletzung des Vorfahrtberechtigten ist vom Anspruchsteller zu beweisen; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Lässt sich ein Verschulden des Vorfahrtberechtigten nicht feststellen, kann dessen verbleibende Betriebsgefahr im Rahmen von § 17 StVG hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Vorfahrtsverletzers vollständig zurücktreten.
Geht ein geltend gemachter Anspruch nach Rechtshängigkeit kraft Gesetzes auf einen Versicherer über (§ 86 VVG), bleibt der Prozess nach § 265 Abs. 2 ZPO zulässig; der Antrag ist insoweit auf Leistung an den Rechtsnachfolger umzustellen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 38/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 05.07.2020.
Der Enkel der Klägerin, der Zeuge W, befuhr am 05.07.2020 gegen 0.20 Uhr mit dem Fahrzeug VW Golf, amtliches Kennzeichen: ###, die S-Straße in P und wollte nach links auf die vorfahrtsberechtigte N-straße abbiegen. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Leichtkraftrad, amtliches Kennzeichen: ###, geradeaus die N-straße in nördlicher Richtung. Auf der N-straße machte er mit seinem Leichtkraftrad einen „Wheelie“, zu welchem Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin nahm ihre Vollkaskoversicherung, T Allgemeine Versicherung AG, in Anspruch, die gemäß einem Abrechnungsschreiben vom 29.01.2021 insgesamt 8.197,22 Euro zahlte, nämlich Reparaturkosten der Firma A in Höhe von 7.582,10 Euro und Sachverständigenkosten des Sachverständigen V in Höhe von 615,12 Euro, unter Abzug einer Selbstbeteiligung der Klägerin in Höhe von 300,00 Euro.
Die Klägerin beansprucht Reparaturkosten gemäß Rechnung der Firma A in Höhe von 7.582,10 Euro,
Gutachterkosten des Sachverständigen Uhlig in Höhe von 915,12 Euro,
Nutzungsausfall für 10 Tage zu je 43,00 Euro in Höhe von 430,00 Euro,
und allgemeine Auslagen in Höhe von 30,00 Euro,
insgesamt 8.957,22 Euro
sowie auf der Grundlage dieses Wertes außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 787,76 Euro.
Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Pkw VW Golf und legt hierzu einen Kaufvertrag vom 13.10.2011 nebst Zahlungsquittung vom 19.10.2011 vor. Sie führt aus, nach Zahlung durch die Vollkaskoversicherung sei der Anspruch in Höhe von 8.197,22 Euro auf die T übergegangen, was gemäß § 265 Abs. 2 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss habe, sondern die Klage nur auf Zahlung an die Versicherung umzustellen sei.
Die Klägerin behauptet, dass für den Zeugen W der Querverkehr auf der S-Straße nicht zu erkennen gewesen sei, so dass er vor dem Abbiegen angehalten habe. In der Nacht sei kein Scheinwerfer zu erkennen gewesen, so dass er langsam in die Kreuzung hineingefahren sei, um nach links abzubiegen. Der Zeuge W sei über die gedachte Sichtlinie maximal 50 cm bis 1 m hinausgefahren. Der Beklagte zu 1) sei auf der N-straße mit seinem Leichtkraftrad auf dem Hinterrad gefahren und hierbei gegen den Pkw der Klägerin gefahren. Der Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 / 70 km/h gefahren. Aufgrund des Fahrmanövers sei der Beklagte zu 1) für den Zeugen W als Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht erkennbar gewesen.
Die Klägerin beantragt mit der Klageschrift,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 8.957,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 787,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2021 hat die Klägerin den Klageantrag zu 1) teilweise umgestellt und beantragt,
dass von dem Klageantrag zu 1) ein Teilbetrag von 8.197,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung an die T Allgemeine Versicherungs AG in I zur Schadens-Nr. ### gezahlt wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreiten, dass sie Eigentümerin sei und dass die Vollkaskoversicherung die Klägerin legitimiert habe, die auf die T Versicherung übergegangene Forderung gerichtlich geltend machen zu können.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe in einem recht weiten Abstand zur Einmündung der S-Straße auf der N-straße einen „Wheelie“ gefahren. Dieser sei weit vor dem Kreuzungsbereich zur S-Straße abgeschlossen gewesen. Die Beklagten bestreiten, dass der Zeuge W vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich angehalten habe. Der Zeuge W sei in den Kreuzungsbereich eingefahren, ohne auf das Leichtkraftrad des Beklagten zu 1) zu achten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer – Einzelrichterin – hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2021 verwiesen.
Außerdem hat die Kammer – Einzelrichterin – Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M sowie dessen mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 02.09.2021 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 05.07.2020 gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.
1.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie hat einen Kaufvertrag mit dem Autohaus A GmbH & Co. KG aus N vom 13.10.2011 vorgelegt, wonach sie das Fahrzeug dort gekauft hat, die Zahlung des Kaufpreises wurde auf dem Kaufvertrag quittiert. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Erfüllung des Kaufvertrages durch das Autohaus Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist.
Zwar ist aufgrund der durch die Vollkaskoversicherung der Klägerin T erfolgten Zahlung auf die Klageforderung in Höhe von 8.197,22 Euro kraft Gesetzes gemäß § 86 VVG ein Forderungsübergang auf die T eingetreten. Die T Allgemeine Versicherungs Aktiengesellschaft I hat gemäß dem Abrechnungsschreiben vom 29.01.2021 an die Klägerin Reparaturkosten gemäß Rechnung in Höhe von 7.582,10 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 915,12 Euro, abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro, mithin insgesamt 8.197,22 Euro bezahlt. In dieser Höhe ist demgemäß die Forderung aus dem Verkehrsunfall auf die Vollkaskoversicherung übergegangen, im Übrigen verbleibt die Forderung bei der Klägerin. Dem hat die Klägerin durch Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an die T Versicherung in dieser Höhe Rechnung getragen.
Die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung durch die Klägerin ist erst nach Rechtshängigkeit der Klage mit Zustellung am 19.12.2020/22.12.2020 erfolgt. Gemäß § 265 Abs. 2 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Dies erstreckt sich auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang eines geltend gemachten Anspruchs (Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 265 Rn. 5). Bei einer Rechtsnachfolge auf der Klägerseite, wie hier, muss der Kläger seinen Antrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen, wobei es sich lediglich um eine Modifizierung des Klageantrags handelt (Zöller-Gregor, a.a.O., § 265 Rn. 6a).
2.
Das Fahrzeug der Klägerin ist zwar durch den Zusammenstoß des Leichtkraftrads des Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, mit dem Pkw beschädigt worden.
Der Klägerin ist jedoch ein Verschulden des Zeugen W als Fahrer des Fahrzeugs als Erhöhung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs anzulasten. Denn zu Lasten des Zeugen W greift der Anscheinsbeweis eines Verschuldens aufgrund eines Verstoßes gegen § 8 StVO ein. Nach § 8 Abs. 2 StVO darf der, der die Vorfahrt zu beachten hat, nur weiterfahren, wenn übersehen werden kann, dass der Vorfahrtsberechtigte weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Der Zeuge W hat das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1) missachtet.
Der Zeuge W wollte aus der S-Straße nach links auf die N-straße abbiegen, der Verkehr auf der N-straße ist gegenüber dem Verkehr von der S-Straße vorfahrtsberechtigt. Der Zeuge W musste daher das Vorfahrtsrecht des mit seinem Leichtkraftrad die N-straße befahrenen Beklagten zu 1) beachten. Unstreitig war der Zeuge W bereits ein Stück aus der S-Straße herausgefahren, als es zum Zusammenstoß kam. Der Beweis des ersten Anscheins streitet daher für das Verschulden des Zeugen W, da sich der Unfall auf der Vorfahrtsstraße ereignete.
Darüber hinaus hat der Zeuge W auch selbst in seiner Aussage bekundet, dass er vor dem Herausfahren aus der S-Straße angehalten habe, dann nach links geguckt habe, dann nach rechts und dann beim Fahren wieder nach links, aber nicht, bevor er losgefahren sei. Hierin liegt auch nach seiner Darstellung ein Vorfahrtsverstoß, da er vor dem Losfahren nicht noch einmal nach links geguckt hat, so dass nach dem vorhergehenden Blick des Zeugen W nach links sich von dort vorfahrtsberechtigter Verkehr, wie hier der Beklagte zu 1), angenähert haben konnte.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass den Beklagten zu 1) ein Verschulden an dem Zusammenstoß mit dem Pkw der Klägerin trifft.
Ein Verstoß aufgrund einer überhöhten Geschwindigkeit gemäß § 3 ZPO kann nicht festgestellt werden.
Zwar hat der Zeuge X bekundet, der Beklagte zu 1) habe gegenüber den Polizeibeamten nach dem Unfall erklärt, er sei schneller als 50 km/h gefahren. Dem steht jedoch entgegen, dass in der Verkehrsunfallanzeige eine derartige Erklärung des Beklagten zu 1) gegenüber der Polizei nicht angeführt ist. Demgegenüber hat zudem der Beklagte zu 1) selbst in seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, er sei bei Beendigung des Wheelie etwa 40 km/h gefahren.
Nach dem Ergebnis des durch die Kammer eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M lässt sich nicht zur Überzeugung der Kammer – Einzelrichterin - feststellen, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Leichtkraftrad die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. M hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich aufgrund der Beschädigungen nicht feststellen lasse, ob der Pkw des Zeugen W zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe oder sich in Vorwärtsbewegung befunden habe. Sei das Motorrad gegen den stehenden Pkw gestoßen, ergebe sich eine Relativgeschwindigkeit zwischen den Fahrzeugen von 40 bis 51 km/h, die bei Stillstand des Pkw der Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrads entspreche. Habe der Zeuge W nach dem Halt an der Sichtlinie bis zum Kollisionsort nicht angehalten, sondern habe er sich im Beschleunigungsvorgang befunden, ergebe sich eine Kollisionsgeschwindigkeit für ihn im Bereich von 8 km/h und rechnerisch eine Relativgeschwindigkeit zwischen den beiden Fahrzeugen im Bereich von 41 bis 52 km/h. Hiernach errechne sich eine Kollisionsgeschwindigkeit für das Motorrad im Bereich von 38 bis 49 km/h. Auf der Grundlage dieser Ausführungen des Sachverständigen lässt sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beklagten zu 1) nicht feststellen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen ist, sofern der Beklagte zu 1 gegen den stehenden Pkw gefahren ist, eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h lediglich möglich. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung auch tatsächlich erfolgt ist. Da sich eine derartige Überschreitung nicht sicher feststellen lässt, ist dies daher zu Lasten der Beklagten durch die Klägerin nicht bewiesen worden.
Darüber hinaus lässt sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch kein Verschulden des Beklagten zu 1) aufgrund eines Verstoßes gegen die Beleuchtungspflicht gemäß § 17 StVO oder eines Verstoßes gegen seine allgemeine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gemäß § 1 Abs. 2 StVO im Hinblick auf einen vor dem Zusammenstoß auf der N-straße gefahrenen „Wheelie“, also ein Fahren unter Anheben des Vorderrades, feststellen.
Der Beklagte zu 1) hat selbst in seiner persönlichen Anhörung vom 16.04.2021 eingeräumt, dass er auf der N-straße einen „Wheelie“ gemacht habe, der ca. 10 bis 15 Meter vor der einmündenden S-Straße beendet gewesen sei.
Zwar hat demgegenüber der Zeuge W bekundet, dass er, nachdem er bereits aus der S-Straße herausgefahren sei, den Beklagten zu 1) erstmals mit seinem Motorrad auf dem „Wheelie“ gesehen habe. Das Motorrad sei so ca. 10 Meter von seinem Fahrzeug entfernt gewesen, da sei das Vorderrad noch oben gewesen, woraufhin er sofort stehengeblieben und nicht mehr weitergefahren sei. Als der Beklagte zu 1) mit dem Vorderrad heruntergekommen sei, sei er noch ca. 2 Meter von seinem Auto entfernt gewesen und in dieses hineingefahren.
Diese Darstellung des Zeugen W als Fahrer des Unfallfahrzeugs wird nicht bestätigt durch die Aussage des Zeugen X, seines Beifahrers. Der Zeuge X hat vielmehr bekundet, er habe den Beklagten zu 1) selbst nicht fahren gesehen, er habe vorher nicht nach links geguckt. Er habe das Motorrad nur noch gesehen, als es in das Auto reingefahren sei. Er habe in seiner schriftlichen Sachverhaltsäußerung vom 10.07.2020 nur übernommen, dass der Beklagte zu 1) einen „Wheelie“ gefahren habe, da dieser das nach dem Unfall gegenüber den Polizeibeamten erklärt habe. Dieser habe gegenüber der Polizei zugegeben, einen „Wheelie“ gemacht zu haben und erst kurz vorher, also vor der Einmündung der Straße, wieder aufgekommen zu sein, also den „Wheelie“ beendet zu haben. Nach seiner Erinnerung habe der Beklagte zu 1) gegenüber der Polizei erklärt, dass er kurz vor der Einmündung den „Wheelie“ beendet habe.
Demgemäß hat der Zeuge X gerade nicht bekundet, dass er selbst gesehen hat, dass der Beklagte zu 1) den „Wheelie“ erst kurz vor der Einmündung beendet hat, so dass die Angabe des Zeugen W durch die Aussage des Zeugen X insoweit nicht gestützt wird.
Die Darstellung des Zeugen X wird auch nicht bestätigt durch die nach dem Verkehrsunfall erfolgten Angaben des Beklagten zu 1) gegenüber der Polizei. In der Verkehrsunfallanzeige vom 05.07.2020 ist als Darstellung des Beklagten zu 1) nur aufgenommen, dass er kurz zuvor einen „Wheelie“ gemacht habe. Der von ihm geschilderte Unfallhergang ist derart niedergelegt, dass er in einigem Abstand zur Einmündung einen „Wheelie“ gefahren habe, welcher allerdings bereits deutlich zur Einmündung vor der S-Straße beendet gewesen sei. Insoweit entspricht die in die Verkehrsunfallanzeige aufgenommene Darstellung des Verkehrsunfalls durch den Beklagten zu 1) dem von ihm behaupteten Unfallhergang im vorliegenden Rechtsstreit und seiner persönlichen Anhörung. Die Darstellung in der Verkehrsunfallanzeige entspricht daher nicht der von dem Zeugen X bekundeten Erinnerung der Äußerungen des Beklagten zu 1) gegenüber den Polizeibeamten, so dass hierdurch die Darstellung des Zeugen W nicht gestützt wird.
Aufgrund der Aussage des Zeugen W alleine kann jedoch keine Überzeugung der Kammer – Einzelrichterin – von seiner Darstellung gewonnen werden, seiner Darstellung steht die Darstellung des persönlich angehörten Beklagten zu 1) entgegen. Zwar ist der Zeuge W formal Zeuge und der Beklagte zu 1) ist Partei. Beide sind jedoch jeweils die Unfallgegner des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls, so dass keiner der beiden Darstellungen eine erhöhte Glaubhaftigkeit zukommt. Die Kammer – Einzelrichterin – erachtet die Darstellung des Zeugen W nicht deswegen glaubhafter, weil er Zeuge ist, da er gleichzeitig auch selbst einer der unfallbeteiligten Fahrer war.
Demgemäß kann nicht zur Überzeugung der Kammer – Einzelrichterin – festgestellt werden, dass der durch den Beklagten zu 1) gefahrene „Wheelie“ erst kurz vor der Einmündung zur S-Straße beendet war. Vielmehr kann gemäß der eigenen Darstellung des Beklagten zu 1) in seiner persönlichen Anhörung zu seinen Lasten nur davon ausgegangen werden, dass der „Wheelie“ 15 Meter vor der Einmündung zur S-Straße beendet war.
Gemäß dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing M können auch weitere Feststellungen dazu, wann der „Wheelie“ beendet war, durch den Sachverständigen nicht getroffen werden. In welcher Entfernung der „Wheelie“ beendet gewesen sei, lasse sich technisch nicht feststellen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass grundsätzlich die optische Wahrnehmbarkeit des Zweirades bei Durchführung eines „Wheelie“ für den Zeugen W deutlich herabgesetzt gewesen sein könne. Betrachte man, dass bei der dann um ca. 45 Grad gekippten Maschine der Scheinwerfer ebenso nach oben gerichtet sei und damit zwar einen Lichtpunkt liefere, der jedoch durch den weit nach vorne geratenen Vorderradspritzschutz gegebenenfalls verdeckt gewesen sein konnte, verfüge die N-straße jedoch nicht nur über die nahe der Einmündung befindliche Straßenlaterne, sondern auch noch über eine etwa 25 Meter weiter zurückverlagerte Laterne, die ein Abstandsmaß vom Kollisionsort von rund 42 Meter aufweise. Bei entsprechender Aufmerksamkeit sei das Zweirad daher für den Zeugen W optisch wahrnehmbar gewesen. Wie die nähere Weg-Zeit-Betrachtung ergebe, sei das Zweirad für den Zeugen W selbst bei durchgeführtem „Wheelie“ wahrnehmbar gewesen, dies auch vor dem Hintergrund, dass dieser nach seiner Aussage bereits ca. 3 Sekunden an der Einmündung vor dem Anfahren gestanden habe und er damit auch die Annäherung an der weiter entfernten Laterne hätte beobachten können. Demgegenüber hätte der Beklagte zu 1) das Motorrad aufgrund der verstrichenen kurzen Zeitdauer bis zur Kollision nicht bis zum Kollisionsort abbremsen können.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der mündlichen Anhörung des Sachverständigen. Der Sachverständige M hat ausgeführt, dass grundsätzlich das Motorrad in der Dunkelheit bei einem nach vorne gerichteten Scheinwerfer besser sichtbar gewesen sei. Auch wenn sich das Vorderrad in der Luft befinde, bleibe die grundsätzliche Erkennbarkeit des Motorrads gegeben. Das Motorrad sei von der weiter vorgelagerten Laterne, die 42 Meter entfernt war, beleuchtet gewesen. Auch werde das Licht des Scheinwerfers des Motorrades nicht vollständig durch das Schutzblech abgeschattet. Zudem befinde sich auch von dem Rücklicht des Motorrads, wenn das Motorrad mit dem Vorderrad angehoben werde, ein rotes Licht hinten auf der Fahrbahn. Danach ist der Beklagte zu 1) auch bereits vorher durch den Zeugen W erkennbar gewesen. Da zudem nur davon ausgegangen werden kann, dass der Wheelie des Beklagten zu 1) bereits 15 Meter vor der Einmündung beendet war, war eine rechtzeitige Erkennbarkeit gegeben.
Demgemäß lässt sich ein Verschulden des Beklagten zu 1) aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1) den Unfall in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge W aus der untergeordneten S-Straße auf die N-straße herausfuhr, noch durch ein Abbremsen hätte vermeiden können.
Zwar können auch die Beklagten im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M nicht beweisen, dass der „Wheelie“ des Beklagten zu 1) so rechtzeitig vor der Einmündung der S-Straße abgeschlossen war, dass er sich nicht mehr auf die Erkennbarkeit des Beklagten zu 1) für den Zeugen W ausgewirkt hat und damit eine Unvermeidbarkeit des Verkehrsunfalls für den Beklagten zu 1) gegeben war. Selbst wenn den Beklagten noch eine Betriebsgefahr des Leichtkraftrades des Beklagten zu 1) zuzurechnen ist, tritt diese jedoch hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Zeugen W aufgrund einer ihm anzulastenden Vorfahrtsverletzung gemäß § 8 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG zurück. Danach ist jedenfalls nach einer Abwägung der Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG nicht gegeben.
Mangels Hauptanspruch bestehen auch die Nebenansprüche der Klägerin auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286, 288, 280 BGB nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.