Amtshaftung: Filmaufnahmen bei polizeilicher Unfallaufnahme ohne Geldentschädigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Land Schmerzensgeld wegen Filmaufnahmen bei einer polizeilichen Unfallaufnahme, die durch ein TV-Team begleitet wurde. Streitpunkt war, ob die Anfertigung der Aufnahmen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzte und dem Land als hoheitliches Handeln zuzurechnen ist. Das Gericht bejahte zwar eine Amtspflichtverletzung und verneinte eine wirksame Einwilligung mangels ausreichender Aufklärung. Eine Geldentschädigung lehnte es jedoch ab, weil ohne Veröffentlichung regelmäßig kein schwerwiegender Eingriff vorliege und die Befürchtungen des Klägers durch eine behördliche Zusicherung ausgeräumt worden seien.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen Filmaufnahmen bei Unfallaufnahme mangels schwerwiegenden Eingriffs abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfertigung von Bildaufnahmen kann bereits ohne Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, weil das Bildnis von der Person gelöst und der Kontrolle des Betroffenen entzogen wird.
Eine Einwilligung in Filmaufnahmen setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene vorab über Zweck, Art und Umfang der beabsichtigten Sendung aufgeklärt wird; fehlt eine solche Aufklärung, ist die Einwilligung unwirksam.
Werden Filmaufnahmen im engen inneren und äußeren Zusammenhang mit einer polizeilichen Unfallaufnahme mit Billigung der Beamten gefertigt, kann dies dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zuzurechnen sein.
Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus; ein solcher ist regelmäßig erst bei Veröffentlichung der Aufnahmen anzunehmen.
Bloße Befürchtungen einer Veröffentlichung begründen für sich genommen keinen schwerwiegenden Eingriff, wenn sie zeitnah durch eine verlässliche behördliche Zusicherung ausgeräumt werden können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus Amtshaftung wegen der Anfertigung von Filmaufnahmen anlässlich der polizeilichen Aufnahme eines Verkehrsunfalls.
Der Kläger ist Berufskraftfahrer. Er wurde am 11.11.2006 als Fahrzeugführer eines Omnibusses mit Fahrgästen auf dem Nordring in C in einen Verkehrsunfall verwickelt. Zur Aufnahme des Verkehrsunfalls erschienen die Polizeibeamten POK I3 und PK X alias "X". Sie wurden von dem Kameramann T1 begleitet, der für die Firma U GmbH arbeitet. Diese wird im Aufrag des Fernsehsenders X tätig, der die Fernsehreihe "X" ausstrahlt. In Begleitung des Kameramannes nahmen die Polizeibeamten Kontakt mit den Unfallbeteiligten auf. Die polizeiliche Unfallaufnahme wurde mit der Filmkamera aufgenommen.
Am 29.12.2006 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an das Polizeipräsidium C mit dem Vorbringen, die Polizeibeamten seien durch einen Kameramann begleitet worden, der ungefragt das Geschehen und die polizeilichen Ermittlungen in Ton und Bild aufgenommen habe. Das Polizeipräsidium C antwortete mit Schreiben vom 04.01.2007, in dem u. a. ausgeführt ist, dass der gedrehte Beitrag nicht für eine Sendung vorgesehen war und nicht ausgestrahlt werde. Mit Schreiben vom 10.01.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die beanstandeten Maßnahmen der Polizeibeamten Widerspruch eingelegt. Das Polizeipräsidium C hat durch Schreiben vom 02.02.2007 die erhobene Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Er ist der Ansicht, er sei in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwerwiegend beeinträchtigt. Mit den Filmaufnahmen sei er nicht einverstanden gewesen. Er habe zunächst angenommen, bei dem Kameramann handele es sich um einen Mitarbeiter der Polizeibehörde. Erst nach dem Ende der Unfallaufnahme habe der Kameramann geäußert, dass er vom Fernsehen sei. Daraufhin habe er erklärt, er wolle nicht, dass die Filmaufnahmen veröffentliche würden. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000,00 Euro für angemessen. Er habe wochen- und monatelang befürchtet, dass sein verkehrstechnisches Missgeschick und sein Verhalten danach im Fernsehen ausgestrahlt werde.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ein in das Ermessen des Landgerichts Bochum gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2007 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht verletzt worden. Das Filmmaterial sei nicht veröffentlicht worden und existiere nicht mehr. Die bloße Anfertigung von Filmaufnahmen stelle keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Mit den Filmaufnahmen sei ein Geschehen in der Öffentlichkeit im Interesse des Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dokumentiert worden. Es bestehe ein allgemeines Interesse, Polizeibeamte in ihrem beruflichen Alltag wahrzunehmen, und zwar sowohl bzgl. der Aufgabenart und ihrer Bewältigung als auch bzgl. der Polizeibeamten als Mensch bzw. Typ.
Darüber hinaus sei die Herstellung der Filmaufnahmen durch den Kameramann der Firma U GmbH bzw. X erfolgt und dem beklagten Land nicht zuzurechnen. Außerdem habe der Kläger in die Herstellung des Filmmaterials eingewilligt. Der Kameramann habe den Kläger darauf hingewiesen, dass er die Polizeiarbeit für X dokumentiere und sich erkundigt, ob der Kläger Einwände dagegen habe. Der Kläger sei ausdrücklich einverstanden gewesen. Im Anschluss daran habe er seine Einwilligung auch nicht widerrufen. Die Befürchtung des Klägers, das Bildmaterial könne veröffentlicht werden, sei, wie in den Schreiben vom 04.01.2007 und 02.02.2007 dargelegt, unbegründet.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens auf die Schriftsätze der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Voraussetzungen für eine Entschädigungszahlung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 BGB i. V. m. Art. 1 und Art. 2 GG sind nicht gegeben. Zwar ist ein amtspflichtwidriges Verhalten zu bejahen, jedoch fehlt es an dem für einen Entschädigungsanspruch erforderlichen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
1. Das Verhalten der unfallaufnehmenden Polizeibeamten stellt sich als Amtspflichtverletzung dar. Die Anfertigung der Filmaufnahmen bei der polizeilichen Aufnahme des Unfalls, an dem der Kläger beteiligt gewesen ist, hat zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geführt, die nicht durch eine wirksame Einwilligung des Klägers gedeckt war.
Durch die Filmaufnahmen ist der Kläger in seinen Rechten verletzt worden. Die Verletzung ergibt sich nicht bereits aus § 22 Kunsturhebergesetz. Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Diese Vorschrift umfasst jedoch nur die Verbreitung, nicht auch die Herstellung von Bildnissen (Wandke/Bullinger Urheberrecht, § 22 Kunsturhebergesetz Rdnr. 8 f). Durch die Herstellung von Bildnissen wird aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten betroffen. Dies ergibt sich daraus, dass durch die Herstellung einer Aufnahme das Bildnis des Betroffenen von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen wird (Wandke/Bullinger, Urheberrecht, § 22 Kunsturhebergesetz Rdnr. 9).
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht durch eine wirksame Einwilligung des Klägers gerechtfertigt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie das beklagte Land behauptet, tatsächlich sein Einverständnis mit den Filmaufnahmen an der Unfallstelle erklärt hat. Jedenfalls fehlt es an der Wirksamkeit der Einwilligung. Eine wirksame Einwilligung ist nur anzunehmen, wenn Zweck, Art und Umfang der geplanten Sendung bekannt sind. Hierüber muss zuvor eine Aufklärung stattgefunden haben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 140; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1198, vgl. OLG Frankfurt NJW 1987, 1087). Dass eine dahingehende umfassende Aufklärung erfolgt ist, ist von dem beklagten Land nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Vornahme einer ausdrücklichen Aufklärung vor Einholung eines Einverständnisses obliegt zunächst demjenigen, der die Filmaufnahmen tatsächlich erstellt. Darüberhinaus müssen auch die unfallaufnehmenden Polizeibeamten besonders darauf achten, dass die erforderliche ausführliche Aufklärung vorgenommen worden ist und eine wirksame Einwilligung vorliegt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Unfallbeteiligten unangemeldet mit der Situation von Filmaufnahmen konfrontiert werden und sich aufgrund des Unfalls in einer Ausnahmesituation befinden.
Die Anfertigung der Filmaufnahmen ist dem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen. Die Filmaufnahmen erfolgten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Polizeibeamten bei einer Unfallaufnahme, die als öffentlich-rechtliches Handeln zu qualifizieren ist.
Für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit ist maßgeblich, ob die eigentliche Zielsetzung in deren Sinn die handelnde Person tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob ggf. zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Handlung als noch dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit angehörend anzusehen ist (BGHZ 42, 176; BGHZ 108, 230; BGH NJW 1991, 2954; Palandt, BGB § 839 Rdnr. 17 ff). Bei Realakten ist in erster Linie auf die Zielsetzung der betreffenden Tätigkeit abzustellen. Erforderlich ist eine Diensthandlung, die mit der hoheitlichen Zielsetzung in einem so engen äußeren und inneren Zusammenhang steht, dass sie aus dem Bereich hoheitlicher Betätigung nicht herausgelöst werden kann (von Staudinger, BGB § 839 Rdnr. 83).
Der innere Zusammenhang der Filmaufnahmen mit der Unfallaufnahme durch die Polizeibeamten ist zu bejahen. Entscheidend ist nicht, dass die Filmaufnahmen nicht durch die Polizeibeamten selbst erfolgten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kameramann zusammen mit den Polizeibeamten an der Unfallstelle erschienen ist und die Aufnahmen mit dem Zweck erfolgten, die Polizeibeamten bei ihrer beruflichen Tätigkeit wahrzunehmen. Die Aufnahmen wurden mit Billigung der unfallaufnehmenden Polizeibeamten angefertigt. Ohne deren ausdrückliches Einverständnis wären Filmaufnahmen ihrer Unfallaufnahme nicht möglich gewesen. Das Polizeipräsidium C hat in seinem Schreiben vom 04.01.2007 ausgeführt, dass die Polizeibeamten X und X, alias "X" oftmals von einem Kamerateam, das für den Sender X arbeitet, begleitet werden. Insoweit ist aufgrund des koordinierten Zusammenwirkens von einem Zusammenhang zwischen Polizeiarbeit und Filmaufnahmen auszugehen. Zudem sind die Filmaufnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei zuzuordnen. Hierfür spricht, dass nach dem Vorbringen des beklagten Landes die Filmaufnahmen im Interesse der Allgemeinheit an der Arbeit von Polizeibeamten im Einsatz erfolgt sind und der Umstand, dass das Schreiben des Polizeipräsidiums C vom 04.01.2007 ein Aktenzeichen der Pressestelle trägt.
2. Dem Kläger ist ein Anspruch auf Entschädigung nicht zuzuerkennen. Eine besondere Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist für den Kläger nicht zu bejahen.
In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass eine durch Presseveröffentlichung bewirkte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu einem aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 und Art. 2 GG herzuleitenden Anspruch des Opfers auf Zahlung einer Geldentschädigung führen kann. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH NJW 1961, 2059; BGH NJW 1963, 902; BGH NJW 1971, 698; OLG Frankfurt NJW 1987, 1087; OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1198).
Für die Beurteilung maßgebend sind insbesondere Richtung und Tragweite des Eingriffs, dessen Anlass und der Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens (BGH NJW 1989, 1617; BGH NJW 1995, 861; Palandt, BGB, § 823 Rn 124).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine hinreichend schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erst dann vorliegt, wenn es zu einer Veröffentlichung von Filmaufnahmen gekommen ist. Hierfür spricht, dass erst durch ein Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit nachteilige Folgen für den Anspruch des einzelnen auf Achtung und Ansehen seiner Person eintreten können. Demgegenüber kann die bloße Anfertigung von Filmaufnahmen nicht bereits zu dem vom Kläger befürchteten Ansehensverlust führen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Anfertigung von Filmaufnahmen dem Zweck einer späteren Veröffentlichung dienen. In dieser Zweckbestimmung realisiert sich jedoch noch keine schwere Persönlichkeitsverletzung, vielmehr tritt sie erst dann ein, wenn es tatsächlich zu einer Veröffentlichung kommt.
Das Vorbringen des Klägers, er habe wochen- und monatelang befürchtet, dass die Aufnahmen ausgestrahlt würden, vermag ebenfalls keine hinreichend schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu begründen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits am Ende der polizeilichen Unfallaufnahme am 11.11.2006 darüber informiert wurde, dass der Kameramann vom Fernsehen sei und ihn gefilmt habe. Jedoch hat er sich erst mit Schreiben vom 29.12.2006 an das Polizeipräsidium C gewandt und erklärt, dass er mit diesem Verfahren nicht einverstanden sei. Aufgrund des langen Zeitraums ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich von den bei der Unfallaufnahme vorgenommenen Filmaufnahmen nachhaltig betroffen gefühlt hat. Zudem konnte die Befürchtung des Klägers durch das unmittelbar am 04.01.2007 erfolgte Antwortschreiben des Polizeipräsidiums C, eingegangen beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.01.2007, ausgeräumt werden, worin dem Kläger zugesichert wurde, dass der Beitrag nicht ausgestrahlt werde. Es bestand für den Kläger kein Anlass, der Zusicherung des Polizeipräsidiums C nicht zu vertrauen.
Mangels hinreichender Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist ein Anspruch auf Entschädigung aus Amtshaftung nicht zuzuerkennen.
Sonstige Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren des Klägers nicht ersichtlich.