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Landgericht Bochum·5 O 277/15·29.12.2015

Zurückweisung des PKH-Antrags für Amtshaftungsklage mangels Erfolgsaussicht

ZivilrechtAmtshaftungDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Amtsgericht und das Jugendamt wegen Verletzung des Persönlichkeits- und Elternrechts. Das Landgericht Bochum weist den PKH-Antrag zurück, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg dargetan ist. Insbesondere ist keine schuldhafte Amtspflichtverletzung ersichtlich, die Stellungnahme des Jugendamtes rechtfertigt keine Beeinflussung der Entscheidung, und die schriftliche Anhörung genügte.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Amtshaftungsklage mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist erforderlich, dass die Partei die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

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Bei Amtshaftungsansprüchen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt der Anspruch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Amtsträger voraus; abweichende Bewertungen einer Behörde begründen ohne konkrete Anhaltspunkte keine Amtspflichtverletzung.

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Die Vorlage und sachliche Würdigung einer Stellungnahme des Jugendamtes durch das Gericht begründet nicht allein eine unzulässige Einflussnahme auf die gerichtliche Entscheidung noch einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

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Die Anhörung der Antragsgegner kann durch die Übersendung des Antrags zur Stellungnahme schriftlich erfüllt werden; Anhörung erfordert nicht zwingend ein mündliches Verfahren.

Relevante Normen
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ Art. 6 GG§ 114 ZPO§ 1 GKG§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er gegenüber dem Amtsgericht Recklinghausen sowie dem Jugendamt der Stadt S im Zusammenhang mit dem Verfahren 42 F 95/15 aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts i.V.m. dem Elternrecht nach Art. 6 GG eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldforderung geltend machen will.

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In dem Verfahren beim Amtsgericht Recklinghausen - Familiengericht - 42 F 95/15 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16.5.2015 im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens einen Antrag zur Regelung des Umgangs mit seiner am 16.9.2013 geborenen Tochter B unter der Voraussetzung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gestellt. Durch die Verfügung des Amtsgerichts vom 16.6.2015 ist der Antrag dem Jugendamt S zur Kenntnis- und Stellungnahme binnen 10 Tagen übersandt worden. Mit Datum vom 29.6.2015 hat die Stadt S (Fachbereich 51 - Kinder, Jugend und Familie) eine Stellungnahme an das Amtsgericht Recklinghausen gesandt. Das Amtsgericht Recklinghausen hat durch Beschluss vom 3.7.2015 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

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II.

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Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Gemäß § 114 ZPO ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass eine Partei die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Antragsteller bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet einen Anspruch auf Entschädigung bzw. Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz zu begründen.

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Aus dem Vorbringen des Antragstellers ist die für eine Amtshaftung erforderliche Voraussetzung einer schuldhaften Amtspflichtverletzung durch Mitarbeiter der Antragsgegner nicht ersichtlich.

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Soweit der Antragsteller vorbringt, die Entscheidung des Amtsgerichts vom 3.7.2015 sei fehlerhaft weil sie maßgeblich von dem Schreiben des Jugendamtes beeinflusst worden sei, fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung. Der Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen lässt Anhaltspunkte für eine beeinflusste Entscheidung des Gerichts von außen nicht erkennen. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 3.7.2015 zur Begründung auch nicht nur die Stellungnahme des Jugendamtes vom 29.6.2015 herangezogen. Vielmehr wird insbesondere auf das Verfahren 42 F 215/14 Bezug genommen, in dem beschlossen worden ist, dass der Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter aus Gründen des Kindeswohls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen sei. Darüber hinaus hat das Gericht ausgeführt, dass es sich um einen erneuten Antrag des Antragstellers handelt, veränderte Umstände, welche eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, aber nicht zu entnehmen seien. Insoweit wird in der Begründung des Gerichts maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich um einen erneuten Antrag in gleicher Sache handelt, Anhaltspunkte für eine nunmehr abweichende Entscheidung aber nicht ersichtlich seien. Damit ist aus der Begründung des Beschlusses gerade nicht ersichtlich, dass das Gericht sich bei der Entscheidung nur auf die Stellungnahme des Jugendamtes verlassen hat. Vielmehr wird die Entscheidung erkennbar getragen aus einer zusammenfassenden Würdigung verschiedener Aspekte der erkennbaren Sach- und Rechtslage.

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In diesem Zusammenhang ist entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht ersichtlich, dass eine Anhörung nicht stattgefunden hat. Dem Jugendamt S ist der Antrag des Antragstellers durch die Verfügung vom 16.6.2015 ausdrücklich zur Stellungnahme übersandt worden. Damit wird dem Erfordernis einer Anhörung auf Antragsgegnerseite genügt. Für den Antragsteller bestand bereits im Rahmen der Antragstellung ausreichend Gelegenheit sein Begehren und seinen eigenen Standpunkt vorzutragen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedeutet Anhörung nicht, dass ein mündliches Verfahren durchzuführen ist. Dem Erfordernis der Anhörung wird genügt, wenn eine ausreichende Gelegenheit zum Vorbringen der eigenen Sichtweise und Gründe bestanden hat.

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Ein schuldhaftes amtspflichtwidriges Verhalten ist auch nicht in dem Schreiben der Stadt S vom 29.6.2015 zu sehen. Das Schreiben schildert die Erkenntnisse und Feststellungen des Amtes in der betreffenden Familiensache. Die Grundlagen der Feststellungen werden benannt und erläutert. Darüber hinaus werden detailliert die Situation des Kindesvaters, der Kindesmutter und der Tochter B geschildert. Das Schreiben enthält abschließend eine Würdigung, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine eigene Einschätzung handelt. Entscheidend ist letztlich, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass letztlich die Einholung eines psychologischen psychiatrischen Gutachtens für eine verantwortliche Beurteilung für erforderlich erachtet wird. Diese Einschätzung des Amtes lässt Ermessensfehler oder sachwidrige Erwägungen nicht erkennen. Insbesondere ist nichts für die Behauptung des Antragstellers ersichtlich, dass das Jugendamt seine Aufgabe das Wohl des Kindes und den Umgang angemessen zu schützen nicht gerecht worden sei. Es mag sein, dass die Würdigung durch das Amt mit der eigenen Einschätzung des Antragstellers in diesem Punkt nicht übereinstimmt. Hieraus lässt sich jedoch ein schuldhaftes amtspflichtwidriges Verhalten mit der Folge einer Amtshaftung der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

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Sonstige Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren des Antragstellers zur Haftung der Antragsgegner auf eine Geldforderung nicht ersichtlich.

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III.

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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 1 GKG, § 118 Absatz 1 Satz 4 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bochum oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

21

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

22

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.