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Landgericht Bochum·5 O 263/25·29.10.2025

Energieberatung (iSFP): Vergütung mangels abnahmefähiger Werkleistung nicht fällig

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Vergütung, Zinsen und Inkassokosten für eine Energieberatung (iSFP). Das LG Bochum wies die Klage ab, weil nicht schlüssig dargelegt war, dass ein abnahmefähiger Sanierungsfahrplan erstellt, übergeben und eine Abschlusspräsentation durchgeführt wurde, sodass keine Fälligkeit eintrat. Die Drittwiderklage des Beklagten auf Ersatz entgangener BEG-EM-Förderung blieb ebenfalls ohne Erfolg, da keine Pflicht zur BEG-EM-Antragstellung bestand und zudem Kausalität sowie Schaden nicht substantiiert waren. Außerdem wäre die Förderung wegen vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Beauftragung vor Antrag) ausgeschlossen gewesen.

Ausgang: Klage auf Vergütung aus abgetretenem Energieberatungsvertrag und Drittwiderklage auf Schadensersatz wegen entgangener Förderung wurden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag über eine Energieberatung nach iSFP-Standard ist als Werkvertrag einzuordnen, wenn ein konkreter, abnahmefähiger Sanierungsfahrplan (Bericht) und dessen Präsentation als Erfolg geschuldet sind.

2

Die Vergütung aus einem Werkvertrag wird nach § 641 Abs. 1 BGB nur fällig, wenn die abnahmefähige Werkleistung erstellt und dem Besteller zur Abnahme übergeben ist; pauschaler Vortrag zur „ordnungsgemäßen Erbringung“ genügt bei Bestreiten nicht.

3

Auch bei Annahme eines Dienstvertrags setzt ein Anspruch auf (Teil-)Vergütung substantiierten Vortrag zu Art, Umfang und Wert der erbrachten Leistungen voraus; fehlt es daran, ist die Klage unschlüssig.

4

Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Fördermittel setzt voraus, dass die Beantragung bzw. Herbeiführung der Förderung vertraglich geschuldet ist und Pflichtverletzung, Kausalität sowie förderfähiger Schaden substantiiert dargelegt werden.

5

Wird eine Förderung nach den einschlägigen Richtlinien durch vorzeitigen Maßnahmenbeginn ausgeschlossen, fehlt es regelmäßig an der Kausalität eines behaupteten Beratungsfehlers für den geltend gemachten Fördermittelschaden.

Relevante Normen
§ 631 Abs. 1 BGB§ 398 BGB§ 631 BGB§ 611 BGB§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB§ 641 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 11 % und der Beklagte 89 % zu tragen.

Die Klägerin hat 11 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu tragen.

Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Drittwiderbeklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin und dem Beklagten wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

   

Tatbestand

3

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer offenen Vergütung für eine Energieberatungsleistung nebst Zinsen und Inkassokosten geltend. Der Beklagte wendet hiergegen ein, die ursprünglich beauftragte Energieberatungsgesellschaft habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, weshalb der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht bestehe. Zudem rechnet er mit einem Schadensersatzanspruch auf und erhebt Drittwiderklage gegen die Zedentin.

4

Der Beklagte, der Sanierungsarbeiten an seiner Immobilie durchführen lassen und hierfür staatliche Fördergelder in Anspruch nehmen wollte, kontaktierte Ende des Jahres 2023 die Drittwiderbeklagte, die X1, zum Zwecke der Durchführung einer Energieberatung bezüglich des von ihm bewohnten Einfamilienhaus in C. Mit dem Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten, Herrn C1, führte er mehrere Gespräche über deren Beauftragung.

5

Am 19.12.2023 erteilte der Beklagte der Drittwiderbeklagten eine Vollmacht zur Beantragung und Abwicklung von BEG-Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie eine Vollmacht für die Energieberatung für Wohngebäude (EBW).

6

Aufgrund eines Angebotes der Drittwiderbeklagten vom 21.12.2023 einigten der Beklagte und diese sich dann auf eine Effizienzberatung und die Entwicklung eines Sanierungskonzeptes für die im Eigentum des Beklagten stehende Immobilie.

7

Am 01.02.2024 unterzeichneten die Parteien einen Beratungsvertrag über eine Energieberatung nach den Vorgaben des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) für Wohngebäude.

8

In dem Vertrag lautet es unter „§ 1 Auftragsgegenstand“ wie folgt:

9

a. Der Berater verpflichtet sich, eine umfassende und unabhängige Vor-Ort-Beratung durchzuführen. Gegenstand der Beratung sind die im Angebot genannten Objekte.

10

b. Der Berater erbringt gegenüber dem Beratungsempfänger die unter Projektumfang beschriebenen Leistungen.“

11

Unter „§ 4 Vergütung“ heißt es darin unter anderem:

12

Der Beratungsempfänger zahlt den Eigenanteil jeweils zu 50% bei Auftragserteilung und zu 50% nach der erfolgten Abschlusspräsentation und der Übergabe des Beratungsberichts.“

13

Wegen der Einzelheiten des Vertrages vom 01.02.2024 wird auf Bl. 42 f. d.A. verwiesen.

14

In dem „Angebot“ der Drittwiderbeklagten vom 21.12.2023, auf welches der Vertrag vom 01.02.2024 Bezug nimmt, heißt es unter anderem:

15

Projektumfang

16

Für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts für das Objekt S.# unter besonderer Berücksichtigung der aufkommenden Klimaschutzvorgaben und der Energieeffizienz Stufe D, umfasst das Projekt folgende Leistungen:

17

Phase 1 - Bestandsaufnahme

18

Einreichen und Bearbeiten der Fördermittelanträge bis zur Auszahlung der Zuschüsse

19

Für den Wohngebäudeantell wird ein Beratungsbericht gemäß der Richtlinie für Wohngebäude erstellt

20

Erfassung des Ist-Zustands im Rahmen der vollständigen Bestandsaufnahme (1-3 Termine)

21

Beschreibung der bestehenden Anlagentechnik

22

Berechnung des Endenergiebedarfs gemäß DIN 18599

23

Ausstellen eines neuen Energiebedarfsausweises mit gültiger Registrierung

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Phase 2 - Analyse

25

Entwicklung eines energetischen Sanierungskonzepts durch aufeinander abgestimmte Sanierungsmaßnahmen mit einer groben Kostenschätzung und Angabe geeigneter Fördermittel

26

Grobprüfung verschiedener Heizungskonzepte auf Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit in Absprache mit dem Auftraggeber

27

Phase 3 - Abschluss

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Erstellen eines ISFP-Beratungsberichts gemäß eines ISFP-Beratungsberichts für Wohngebäude

29

Abschlusspräsentation der Ergebnisse beim Auftraggeber vor Ort oder im Rahmen eines Online-Meetings

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Nach Abschluss des Projekts verfügen Sie über konkrete Informationen, welche konkreten Sanierungsmaßnahmen für die Objekte erforderlich sind, um die Energieeffizienz Stufe D zu erreichen und welche Fördermittel dafür geeignet sind.“

31

In einem „Zeitplan“, der in dem „Angebot“ der Drittwiderbeklagten vom 21.12.2023, enthalten ist heißt es, die „Phase 1“ solle am 19.12.2023 beginnen und am 28.12.2023 enden; „Phase 2“ solle am 29.12.2023 beginnen und am 08.01.2024 enden; „Phase 3“ solle am 09.01.2024 beginnen und am 19.12.2024 enden.

32

Als „Netto-Honorar“ ist in dem „Angebot“ ein Betrag in Höhe von 1.931,93 Euro ausgewiesen, die sich auf die „Leistungen“ für „Phase 1-3“ bezieht. Ein „BAFA-Zuschuss“ ist mit 1.092,44 Euro angegeben. Der auf den Beklagten entfallende „Eigenanteil“ wird mit 839,49 Euro (netto) bzw. 998,99 Euro (brutto) beziffert.

33

Wegen der Einzelheiten des „Angebots“ vom 21.12.2023 wird auf Bl. 38 ff. d.A. verwiesen.

34

Im Januar 2024 beauftragte der Beklagte zwei Handwerksbetriebe mit der Renovierung des Hauptdaches, der Verlängerung und Dämmung des Daches, Arbeiten am Garagendach sowie mit dem Einbau neuer Fenster und einer Tür.

35

Am 01.02.2024 ging beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein durch die Drittwiderbeklagte gestellter Antrag auf Gewährung einer Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) ein. Ein seitens der Drittwiderbeklagten gestellter Antrag für die Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) ging am 29.4.2024 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein.

36

Mit Rechnungen vom 17.04.2024 und 30.04.2024 stellten die seitens des Beklagten beauftragten Handwerksbetriebe ihm für erbrachten die Leistungen insgesamt 44.538,67 EUR einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung, wobei der Beklagte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: Das Unternehmen „C“ aus T stellte dem Beklagten für die Renovierung des Hauptdaches, die Verlängerung und Dämmung des Daches sowie Arbeiten am Garagendach 22.906,61 EUR in Rechnung. Das Unternehmen A aus H stellte ihm für den Einbau neuer Fenster und einer Tür 21.632,06 EUR in Rechnung.

37

Wegen der Einzelheiten der Rechnungen vom 17.04.2024 und 30.04.2024 wird auf Bl. 44 ff. d.A. verwiesen.

38

Staatliche Förderleistungen erhielt der Beklagte für die ausgeführten Arbeiten nicht.

39

Mit Rechnung vom 16.05.2024 stellte die Drittwiderbeklagte dem Beklagten für die Energieberatung einen Betrag von 991,42 EUR (brutto) in Rechnung, den die Klägerin nach Abtretung geltend macht.

40

Die Klägerin beantragt,

41

den Beklagten zu verurteilen, an sie Klägerin EUR 991,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 02.12.2024 sowie bereits ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum vom 19.06.2024 bis 01.12.2024 in Höhe von EUR 55,37 nebst EUR 95,04 an angefallenen Inkassokosten zu zahlen.

42

Der Beklagte beantragt,

43

die Klage abzuweisen.

44

Er behauptet, der Geschäftsführer der früheren Gläubigerin - der Drittwiderbeklagten - habe der Beauftragung der Handwerker im Januar 2024 zugestimmt. Ohne die Pflichtverletzung der Drittwiderbeklagten hätte ihm eine Förderung in Höhe von 8.907,73 EUR zugestanden. Nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahme (BEG EM) hätte er bei fristgerechter Antragstellung einen Anspruch auf Erstattung von 20 % der ihm entstandenen Kosten (44.538,67 EUR) gehabt, denn gemäß deren Ziff. 8.4.1 a) wären die beauftragten Leistungen als Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle mit 15 % und zusätzlichen 5 % gemäß Ziff. 8.4.2 als sogenannter „iSFP-Bonus“ förderfähig gewesen. In dieser Höhe macht er im Wege der Hilfsaufrechnung einen Schadensersatzanspruch geltend.

45

Darüber hinaus erhebt der Beklagte Drittwiderklage gegen die ursprüngliche Gläubigerin mit dem Ziel, den über die aufgerechnete Forderung hinausgehenden Differenzschaden in Höhe von 7.916,31 EUR ersetzt zu bekommen.

46

Er ist der Ansicht, die ursprüngliche Gläubigerin - die Drittwiderbeklagte - habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, da sie die Förderanträge nicht fristgerecht gestellt und dadurch die Bewilligung von Fördermitteln vereitelt habe.

47

Der Beklagte beantragt insoweit,

48

die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten 7.916,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Drittwiderklage zu zahlen.

49

Die Drittwiderbeklagte beantragt,

50

die Klage abzuweisen.

51

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte treten der Aufrechnung und der Drittwiderklage entgegen. Sie behaupten, die ursprüngliche Gläubigerin habe den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang vollständig erbracht. Es habe sich lediglich um eine Beratung im Rahmen eines Individuellen Sanierungsfahrplans gehandelt. Eine Verpflichtung zur Antragstellung im Rahmen der BEG-Einzelmaßnahmen habe nicht bestanden. Zudem sei die Förderfähigkeit der Maßnahmen aufgrund des vom Beklagten eigenmächtig vor dem Antrag vorgenommenen Beginns der Sanierungsmaßnahmen ohnehin ausgeschlossen gewesen.

52

Die Drittwiderbeklagte rügt überdies die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum und beantragt die Verweisung an das Landgericht Berlin II.

53

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

54

Das Gericht hat den Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten - Herrn C1 - und den Beklagten persönlich angehört. Wegen der Ergebnisse der persönlichen Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2025 (Bl. 286 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

56

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Drittwiderklage ist zulässig, aber unbegründet.

57

I.

58

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

59

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 991,42 EUR aus abgetretenem Recht gemäß §§ 631 Abs. 1, 398 BGB zu.

60

Zwar ist unstreitig, dass der Beklagte mit der Drittwiderbeklagten, der X1, einen Vertrag über die Durchführung einer Energieberatung nach dem Standard des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) geschlossen hat und die daraus resultierende Forderung an die Klägerin abgetreten wurde.

61

Die Klägerin hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass die Zedentin die vertraglich geschuldete Leistung vollständig und in einer Weise erbracht hat, die den Eintritt der Vergütungsfälligkeit rechtfertigt.

62

1.

63

Zwischen dem Beklagten und der Drittwiderbeklagten liegt ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB vor.

64

Die Drittwiderbeklagte hatte sich nach dem Beratungsvertrag vom 01.02.2024 und dem zugrunde liegenden Angebot vom 21.12.2023 dazu verpflichtet, eine umfassende Energieberatung bis hin zur Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans für den Beklagten vorzunehmen. Die Leistungspflicht der Beklagten bestand insbesondere in der Bestandsaufnahme, der Entwicklung eines energetischen Sanierungskonzept und der Erstellung eines sogenannten „iSFP-Berichts“ sowie einer „Abschlusspräsentation der Ergebnisse“. Jedenfalls die Erstellung des „iSFP-Berichts“ und die Durchführung der „Abschlusspräsentation der Ergebnisse“ stellen - da die Energieberatung letztlich auf die Erstellung eines individuellen, abnahmefähigen Sanierungsfahrplans gerichtet ist - seitens der Beklagte geschuldete Erfolge im Sinne des § 631 BGB dar.

65

Ein Dienstleistungsvertrag (§ 611 BGB), bei der nur die Tätigkeit, nicht aber ein Erfolg geschuldet wird, lag dagegen nicht vor. Bei einer allgemeinen Energie- oder Fördermittelberatung mag dies zutreffen; hier war jedoch, wie ausgeführt, ein konkretes, dokumentiertes Ergebnis geschuldet.

66

2.

67

Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Drittwiderbeklagten ein - seitens der Klägerin im Wege der Abtretung geltend gemachter - fälliger Vergütungsanspruch in Höhe von 991,42 EUR gegen den Beklagten gemäß §§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB zusteht.

68

Die Klägerin hat trotz Bestreitens des Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, dass die Drittwiderbeklagte den geschuldeten Sanierungsfahrplan erstellt und dem Beklagten in abnahmefähiger Form übergeben hat.

69

Ihr Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die beauftragte Leistung sei „vollständig und ordnungsgemäß erbracht“ worden, und darauf, dass am 01.02.2024 eine Antragstellung für die Energieberatung erfolgt sei.

70

Zugleich räumt sie selbst ein, die Energieberatung sei „bis heute nicht abgeschlossen“, da der Beklagte seinen Eigenanteil nicht gezahlt habe. Damit steht fest, dass der vertraglich geschuldete Sanierungsfahrplan weder erstellt noch übergeben wurde.

71

Auch aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich keine abnahmefähige Leistung. Weder wird ein konkreter iSFP-Bericht dargelegt oder inhaltlich beschrieben, noch ist ersichtlich, dass die geschuldete Abschlusspräsentation stattgefunden hat.

72

Damit ist nicht festzustellen, dass die Drittwiderbeklagte den Beratungsprozess abgeschlossen und das geschuldete Werk erstellt hat. Mithin ist ebenfalls nicht feststellbar, dass ein Vergütungsanspruch nach § 641 Abs. 1 BGB fällig geworden ist.

73

3.

74

Selbst wenn man den Vertrag zwischen dem Beklagten und der Drittwiderbeklagten als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB einordnet, besteht ein Vergütungsanspruch der Drittwiderbeklagten - den die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend machen könnte - nicht.

75

Denn ein Anspruch aus § 612 Abs. 1, Abs. 2 BGB auf (anteilige) Vergütung besteht nicht. Die Klägerin trägt nicht vor, welche Leistungen aus dem Beratungsvertrag vom 01.02.2024 und dem zugrunde liegenden Angebot vom 21.12.2023 die Drittwiderbeklagte in welchem Umfang für den Beklagten erbracht haben soll. Zu Leistungen der Drittwiderbeklagten findet sich insgesamt kein substantiierter Klagevortrag. Daher ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. ob eine Teilleistung die Drittwiderbeklagte erbracht haben könnte oder welchen objektiven Wert diese Teilleistung möglicherweise hätte.

76

Mangels substantiierten Tatsachenvortrags ist die Klage insgesamt unschlüssig.

77

4.

78

Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinsen oder Erstattung von Inkassokosten (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB). Nur am Rande sei angemerkt, dass die Klägerin mit keinem Wort begründet, weshalb gegen den Beklagten als Privatperson und Verbraucher ein Verzugszinssatz in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt wird. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB liegen erkennbar nicht vor.

79

II.

80

Auf die seitens des Beklagten erklärte hilfsweise Aufrechnung kam es nicht mangels begründeter Klageforderung nicht mehr an.

81

III.

82

Die Drittwiderklage ist zulässig, aber unbegründet.

83

1.

84

Die Drittwiderklage ist nach §§ 33, 263 ZPO statthaft und sachdienlich.

85

Sie steht mit der Hauptklage in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, da sie auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird. Die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum ist gemäß § 33 ZPO begründet; die Rüge der Drittwiderbeklagten greift nicht durch.

86

2.

87

Die Drittwiderklage ist jedoch unbegründet.

88

Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB besteht nicht. Es fehlt an der Verletzung einer vertraglichen Pflicht der Drittwiderbeklagten. Im Übrigen hat der Beklagte einen ihm entstandenen Schaden nicht substantiiert dargelegt.

89

a)

90

Nach dem Inhalt des Vertrags schuldete die Drittwiderbeklagte die Erstellung eines Sanierungsfahrplans, nicht aber die Herbeiführung einer Förderentscheidung oder die rechtzeitige Antragstellung im Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)“.

91

Unabhängig davon war die Bewilligung von Fördermitteln bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte die Handwerksarbeiten im Januar 2024, also noch vor Antragstellung, beauftragt und teilweise bezahlt hatte. Damit war ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gegeben, der gemäß Ziff. 9.2.1 BEG-EM-Richtlinie die Förderfähigkeit ausschließt.

92

Soweit der Beklagte behauptet, er habe die Handwerker im Januar 2024 nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten beauftragt, der ihm hierzu die Freigabe erteilt habe, so ist er insoweit beweisfällig geblieben. Der von ihm als Zeuge benannte Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten konnte als solcher nicht vernommen werden, nachdem die Drittwiderbeklagte selbst Prozesspartei geworden ist. Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Drittwiderbeklagten in der Verhandlung am 29.10.2025 hat dieser ausgeführt, er habe den Beklagten - wie es bei jedem Kunden üblich sei - darauf hingewiesen, dass etwaige Aufträge an Handwerker erst dann erteilt werden dürften, wenn eine verbindliche Zusage über die Fördermittel seitens der entsprechenden Bundesbehörde vorliege. Die Aussagen des Beklagten und des Geschäftsführers der Drittwiderbeklagten stehen sich unvereinbar gegenüber. Es war nicht ersichtlich, welche der beiden Tatsachenvorträge zutreffend ist. Der Beklagte hat zwar nachvollziehbar geschildert, vor der Auftragserteilung Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten gehalten zu haben. Dieser wiederum hat aber - ebenfalls nachvollziehbar - erläutert, den Beklagten darauf hingewiesen zu haben, mit der Antragstellung bis zur abschließenden Entscheidung über etwaige Förderanträge zu warten. Letzteres erscheint deshalb plausibel, weil die Vergabe von Förderungen durch die Bundesbehörden regelmäßig davon abhängt, dass Aufträge an Handwerksbetriebe vor der abschließenden Entscheidung der Behörden noch nicht erteilt sind. Es ist daher naheliegend, dass die Drittwiderbeklagte ihre Kunden hierauf regelmäßig - ebenso den Beklagten - hinweist. Nicht auszuschließen ist indes, dass dieser Ablauf bei dem Beklagten abweichend war. Ob dies aber der Fall war, ließ sich weder durch die persönliche Anhörung des Beklagten noch des Geschäftsführers der Drittwiderbeklagten feststellen. Weitere Beweismittel hat der Beklagte nicht angeboten.

93

Ein etwaiger Schaden beruht nach alledem nicht feststellbar auf einem Fehlverhalten der Drittwiderbeklagten, sondern auf dem Verhalten des Beklagten selbst.

94

b)

95

Darüber hinaus hat der Beklagte einen ihm entstandenen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB nicht substantiiert dargelegt.

96

Nicht jede Renovierungs- bzw. Sanierungsmaßnahme an einem Dach oder Gebäude ist förderfähig im Sinne der BEG-Richtlinie. Der Beklagte trägt jedoch nicht konkret dazu vor, welche der von ihm beauftragten Arbeiten tatsächlich energetische Sanierungsmaßnahmen darstellen sollten. Die von ihm geschilderte „Renovierung“ des Hauptdaches sowie dessen „Verlängerung“ und die Arbeiten am Garagendach lassen bereits inhaltlich nicht erkennen, dass sie auf eine energetische Verbesserung gerichtet waren. Im Gegenteil erscheint zweifelhaft, ob eine Dachverlängerung überhaupt als förderfähige Maßnahme in Betracht kommt. Gleiches gilt für Arbeiten an dem Dach einer Garage, die regelmäßig weder beheizt noch zu Wohnzwecken genutzt wird und damit von vornherein nicht förderfähig sein dürfte.

97

Auch hinsichtlich des Einbaus neuer Fenster und einer Haustür fehlt es an konkretem Sachvortrag dazu, welche Maßnahmen zur Wärmedämmung tatsächlich vorgenommen wurden, ob die neuen Bauteile die erforderlichen Energiekennwerte erfüllen und in welchem Umfang sie förderfähig gewesen wären. Insbesondere trägt der Beklagte keine Angaben zu den Wärmeleiteigenschaften (Uw-Werte) der eingebauten Fenster oder Türen vor.

98

Mangels dieser Darlegung kann das Gericht nicht feststellen, dass die in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 44.538,67 EUR überhaupt ganz oder teilweise förderfähig gewesen wären. Es fehlt damit an der Darlegung eines konkret bezifferbaren, kausal auf ein Verhalten der Drittwiderbeklagten zurückzuführenden Schadens.

99

c)

100

Mangels Pflichtverletzung, Kausalität und Schadensnachweises ist die Drittwiderklage unbegründet.

101

IV.

102

Den in der mündlichen Verhandlung gestellten prozessualen Anträgen der Parteien war nicht nachzugehen.

103

1.

104

Der in der mündlichen Verhandlung von der Klägervertreterin hilfsweise beantragte Schriftsatznachlass für den Fall des Nichtzustandekommens einer gütlichen Einigung war nicht zu gewähren.

105

Ein Schriftsatznachlass setzt gemäß § 283 Satz 1 ZPO neuen Tatsachenvortrag des Gegners voraus. Vorliegend wurden in der mündlichen Verhandlung jedoch lediglich rechtliche Ausführungen erörtert. Bloße Rechtsausführungen rechtfertigen einen Schriftsatznachlass nicht. Im Übrigen hatte die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich zu den rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern. Auf die Rechtsfrage zur Qualifikation des Vertrags als Dienst- oder Werkvertrag kam es für die Entscheidung ohnehin nicht maßgeblich an, da die Klage - wie dargelegt - unabhängig davon unbegründet war.

106

2.

107

Dem hilfsweise gestellten Antrag des Beklagtenvertreters, ihm Schriftsatzfrist im Hinblick auf den Schriftsatz der Drittwiderbeklagten vom 17.10.2025 zu gewähren, war ebenfalls nicht nachzukommen. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes kam es für die Entscheidung nicht maßgeblich an. Die Drittwiderklage war bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten aus den dargelegten Gründen unbegründet, sodass eine weitere Stellungnahme nicht veranlasst war.

108

3.

109

Die vom Beklagtenvertreter erhobene Rüge, der Schriftsatz der Drittwiderbeklagten vom 17.10.2025 sei verspätet im Sinne des § 296 ZPO, greift nicht durch.

110

Zwar ist der Schriftsatz erst kurz vor dem Termin eingegangen; eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits ist dadurch jedoch nicht eingetreten. Das Gericht hat sowohl den Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten als auch den Beklagten persönlich angehört. Das Verfahren wäre bei früherem Eingang des Schriftsatzes nicht anders geführt oder entschieden worden. Eine Verspätung im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO liegt daher nicht vor.

111

V.

112

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

113

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.