Örtliche Unzuständigkeit bei Prospektmängeln: Verweisung an LG Berlin
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend und stützt Ansprüche u.a. auf Angaben im Fondsprospekt. Streitgegenstand ist die örtliche Zuständigkeit. Das Landgericht Bochum erklärt sich nach § 32b ZPO für unzuständig, da öffentliche Kapitalmarktinformationen (§ 1 KapMuG) wie Prospekte die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Emittenten begründen. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen.
Ausgang: Landgericht Bochum erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage wegen Sitzes des Emittenten an das Landgericht Berlin
Abstrakte Rechtssätze
Für Klagen auf Schadensersatz wegen unrichtiger, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen ist ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters örtlich zuständig (§ 32b ZPO).
Öffentliche Kapitalmarktinformationen im Sinne des KapMuG umfassen insbesondere Angaben in Verkaufs- bzw. Fondsprospekten (§ 1 KapMuG).
Stützt sich eine Schadensersatzklage auf in einem Verkaufsprospekt enthaltene fehlerhafte Angaben, begründet dies die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Emittenten nach § 32b ZPO auch gegenüber Gerichten am Sitz des Anlegers.
Erklärt sich ein Gericht für örtlich unzuständig, hat es den Rechtsstreit an das nach § 32b ZPO zuständige Gericht am Sitz des Emittenten zu verweisen.
Tenor
erklärt sich das Landgericht Bochum für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin
Rubrum
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Sie trägt u.a. vor, in dem vom Fondsprospekt (Anlage K 10) seien unrichtige, irreführende bzw. unvollständige Angaben gemacht worden. Gem. § 32 b ZPO ist für Klagen auf Schadensersatz aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlichen Kapitalmarktinformationen ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters zuständig. Zu den öffentlichen Kapitalmarktinformationen gehören gemäß § 1 KapMuG insbesondere Angaben in Verkaufsprospekten. Insoweit ist die örtliche Zuständigkeit aufgrund des Sitzes der Fondgesellschaft und der Gründungsgesellschafter in Berlin gegeben.
Bochum, 10.04.2013
5. Zivilkammer