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Landgericht Bochum·5 O 178/21·25.11.2021

Rückforderung übergeleiteter Schenkung (§ 528 BGB) durch Sozialhilfeträger rechtmäßig

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Sozialhilfeträger die Rückzahlung von 10.000 € aus § 812 BGB, nachdem er auf eine Zahlungsaufforderung nach Anspruchsüberleitung (§ 93 SGB XII) gezahlt hatte. Streitpunkt war, ob die Zahlung 2012 von der Schwiegermutter stammte und ob Ausnahmen (Ausstattung, Pflicht-/Anstandsschenkung) oder Entreicherung eingreifen. Das LG Bochum sah die Zuwendung als Schenkung der Schwiegermutter an den Kläger und bejahte deren Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB wegen Bedürftigkeit. Pflicht-/Anstandsschenkung sowie Ausstattung verneinte es; eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB sei nicht substantiiert dargelegt. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der an den Sozialhilfeträger gezahlten 10.000 € wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, wenn die Zahlung zur Erfüllung eines wirksam nach § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten Rückforderungsanspruchs aus § 528 BGB erfolgt.

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Eine unentgeltliche Überweisung von einem auf den Namen eines Ehegatten geführten Konto ist mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung als Schenkung dieses Kontoinhabers zu qualifizieren.

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Bei einer Zuwendung aus (gemeinschaftlichem) Ehegattenvermögen ist eine hälftige Zurechnung der Schenkung nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Zuwendungswillen vorzunehmen; die Zuwendung kann beiden Ehegatten in voller Höhe zuzurechnen sein.

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Eine Pflicht- oder Anstandsschenkung i.S.d. § 529 BGB liegt nur bei sittlich gebotenen bzw. gesellschaftlich üblichen Gelegenheitszuwendungen vor; eine erhebliche Geldzuwendung zur Wohn-/Einrichtungsverbesserung überschreitet regelmäßig den Rahmen einer Anstandsschenkung.

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Auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Beschenkte nur berufen, wenn er den Wegfall der Bereicherung substantiiert darlegt; pauschaler Vortrag zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel genügt nicht.

Relevante Normen
§ SGB XII§ 93 SGB XII§ 1624 BGB§ 812 BGB§ 528 BGB§ 516 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Abschrift
I-5 O 178/21
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Landgericht BochumIM NAMEN DES VOLKESUrteil

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In dem Rechtsstreit

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hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochumauf die mündliche Verhandlung vom 26.11.2021durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht T, den Richter am Landgericht Dr. Q und den Richter X

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung.

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Der Kläger stellte zusammen mit seiner Ehefrau V im Jahr 2000 ein Einfamilienhaus fertig. Seine Ehefrau verstarb im Juli 2012 nach fünfjähriger Krankheit. Die beiden Töchter K und L waren zu diesem Zeitpunkt 6 bzw. 9 Jahre alt.

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Die Schwiegereltern des Klägers, A und A1, wollten dem Kläger für die Enkelinnen zur Einrichtung von deren Kinderzimmern einen Betrag von 10.000,- € zukommen lassen. Aus wessen Vermögen die durch eine Kontoüberweisung vorgenommene Zahlung erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig.

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A verstarb im Jahr 2014. A1 ist seit dem 28.01.2015 pflegebedürftig und wohnt in einem Seniorenheim. Der Sozialhilfeträger gewährt seit dem 18.12.2017 Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des SGB XII. A1 bezieht Sozialhilfe und Pflegewohngeld des Beklagten.

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Mit Schreiben vom 14.04.2020 erfolgte eine Anhörung des Klägers durch den Beklagten hinsichtlich einer Überleitung eines Anspruchs gem. § 93 SGB XII von A1 gegenüber dem Kläger hinsichtlich eines Rückforderungsanspruchs bezüglich der Schenkung in Höhe von 10.000,- €. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 30.04.2020 Stellung, auf das verwiesen wird. Mit Bescheid vom 28.09.2020 wurde durch den Sozialhilfeträger Kreis S bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen der Rückforderungsanspruch von A1 gegen den Kläger übergeleitet. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 04.10.2020 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2020 zurückgewiesen wurde.

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Mit Schreiben vom 03.11.2020 erging an den Kläger eine Zahlungsaufforderung des Beklagten in Höhe von 10.000,- €. Es wurde ausgeführt, dass durch den Beklagten für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.08.2020 bisher Leistungen in Höhe von insgesamt 21.539,71 € gewährt wurden. Der Kläger zahlte am 19.11.2020 an den Beklagten den geforderten Betrag von 10.000,- €.

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Der Kläger behauptet, die Überweisung der 10.000,- € sei durch den Schwiegervater A erfolgt, so dass kein Anspruch von A1 bestehe. Hilfsweise sei nur ein Betrag i.H.v. 5.000,00 € als Schenkung von A1 zu qualifizieren gewesen, sofern der Betrag i.H.v. 10.000,00 € von einem gemeinsamen Konto der Eheleute A an den Kläger gezahlt worden wäre.

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Der Betrag habe zur Fertigstellung der immer noch im Rohbau befindlichen Kinderzimmer verwendet werden sollen. Der Ausbau des Eigenheims habe aufgrund des Versterbens der Tochter der Eheleute A nicht in dem Maß erfolgen können. Aus diesem Grund hätten sie sich verpflichtet gefühlt, zu dem Unterhalt in der Form beizutragen, dass sie den Kindern ihrer verstorbenen Tochter ein angenehmes Leben in dem Eigenheim ermöglichen wollten. Jedes der beiden Kinder habe einen Betrag i.H.v. 5.000,00 € erhalten sollen. Der Betrag i.H.v. 10.000,00 € sei allein aus dem Grund auf das Konto des Klägers gezahlt worden, weil seine beiden Kinder zum damaligen Zeitpunkt noch nicht über ein eigenes Konto verfügten. Der Kläger habe den Betrag ausschließlich für die Fertigstellung und Möblierung der Kinderzimmer verwendet. Das gesamte Geld sei für diesen Zweck verbraucht worden.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich um eine Ausstattung gem. § 1624 BGB bzw. um eine Pflicht- und Anstandsschenkung gehandelt habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.02.2021 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass die Schenkung durch A1 erfolgt sei. Dies ergebe sich aus einem eigenen Schreiben des Klägers vom 21.03.2017 an den Beklagten mit dem unstreitigen Inhalt: „Meinem Wissen nach hat mein verstorbener Schwiegervater nie ein auf seinen Namen laufendes Girokonto gehabt, da schon seit Jahren sämtliche Renteneingänge und Überweisungen vom Konto meiner Schwiegermutter getätigt wurden.“. Auch sei die Schenkung nicht in Höhe von je 5.000,00 € auf jeden Ehegatten aufzuteilen, vielmehr habe es der jeweiligen Absicht jedes Ehegatten entsprochen, den Betrag in voller Höhe zuzuwenden.

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Die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes trage aufgrund der erfolgten Zahlung der Kläger. Eine Ausstattung gem. § 1624 BGB oder eine Pflicht- und Anstandsschenkung liege nicht vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von 10.000,- € gem. § 812 BGB.

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Der Beklagte hat zwar durch die Leistung des Klägers 10.000,- € erlangt, indem er diesen Betrag nach der rechtskräftigen Überleitung eines Anspruchs von A1 gegen den Kl. auf Rückforderung einer Schenkung gemäß Widerspruchsbescheid vom 28.10.2020 am 19.11.2020 in dieser Höhe gezahlt hat.

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Die Zahlung durch den Beklagten erfolgte jedoch nicht ohne rechtlichen Grund.

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Denn Rechtsgrund der Zahlung der 10.000,- € ist ein auf den Beklagten übergeleiteter Anspruch von A1 gem. § 528 BGB auf Rückforderung einer erfolgten Schenkung.

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Die Zahlung des Betrages von 10.000,- € im Jahr 2012 war eine Schenkung gem. § 516 BGB an den Kläger von A1 und nicht ihres verstorbenen Ehemanns A.

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Die Zahlung erfolgte 2012 von einem ausschließlich auf den Namen von A1 lautenden Girokonto. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Schreiben des Klägers vom 21.03.2017 an den Beklagten mit dem unstreitigen Inhalt, dass sein Schwiegervater nie ein auf seinen Namen laufendes Girokonto gehabt habe, da schon seit Jahren sämtliche Renteneingänge und Überweisungen vom Konto seiner Schwiegermutter getätigt worden seien. Soweit der Kläger sich daher darauf beruft, dass es sich dennoch um eine Schenkung von A handelt, fehlt hierzu angesichts seiner eigenen damaligen ausdrücklichen Erklärung eine substantiierte Darlegung, woraus sich ergibt, dass es sich um Vermögen ausschließlich von A handelte.

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Sofern beide Eheleute über das Kontoguthaben verfügt haben, ist davon auszugehen, dass die Schenkung in Höhe von 10.000,- € durch beide gemeinsam in der vollen Höhe erfolgen sollte, also diese ihnen jeweils vollständig zuzurechnen ist. Die Schenkung kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht derart aufgeteilt werden, dass jedem der Ehepartner die Hälfte der Schenkung, mithin 5.000,- €, zuzurechnen sind. Vielmehr handelt es sich allenfalls um gemeinschaftliches Vermögen und damit auch eine gemeinschaftliche Schenkung in voller Höhe.

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Es handelt sich um eine Schenkung an den Kläger. Die Zahlung ist auf das Konto des Klägers erfolgt. Zwar war das Geld für die Kinderzimmer der Töchter bestimmt. Jedoch hat der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 30.04.2020 an den Beklagten ausgeführt, dass das Geld an ihn als alleinigen Erziehungsberechtigten auf sein Konto überwiesen wurde, da seine Kinder altersbedingt kein Konto hatten, zweckgebunden für die Fertigstellung der Kinderzimmer. Danach sollte der Kläger die Zahlung zwar zu einem bestimmten Zweck für seine Töchter verwenden. Die Zahlung erfolgte aber zur Verfügung durch den Kläger, so dass es sich um eine Schenkung an ihn handelte.

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Die Voraussetzungen des § 528 BGB liegen vor.

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Die Schenkerin A1 ist nicht in der Lage, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Sie bezieht seit Dezember 2017 Sozialhilfe und Pflegewohngeld des Beklagten. Die geleisteten Beträge überschreiten auch die Schenkung von 10.000,- €. Dass insgesamt Zahlungen in Höhe von 21.539,71 € durch den Beklagten geleistet wurden, wurde von dem Kläger nicht konkret angegriffen. Soweit der Kläger ausgeführt hat, dass nicht nachzuvollziehen sei, dass der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 28.10.2020 nur von einer aktuellen Forderung in Höhe von 2.348,26 € ausgehe, ist der Kläger der nachfolgenden Darlegung des Beklagten, dass der Kläger außer Acht gelassen habe, dass der Kläger nur den Widerspruchsbescheid nach dem SGB XII (Sozialhilfeleistungen) berücksichtigt habe, den Widerspruchsbescheid nach dem APG NRW (Pflegewohngeld) aber nicht und sich aus den beiden Widerspruchsbescheiden vom 28.10.2020 der Betrag gemäß Zahlungsaufforderung vom 03.11.2020 ergebe, nicht entgegen getreten.

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Die Ausnahmen des § 529 BGB, wonach Pflicht- und Anstandsschenkungen nicht der Rückforderung unterliegen, sind nicht gegeben.

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Eine Pflichtschenkung liegt nicht vor.

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Eine sittliche Pflicht kraft Lebensstellung der Parteien kann sich daraus ergeben, dass sie in einer Beziehung zueinander stehen, die zwar keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch auslöst, einem unterhaltsbegründenden Verhältnis aber nahesteht. So kann ein Geschenk an einen nicht unterhaltsberechtigten Verwandten sittlich geboten sein, wenn es der Überwindung eines Unterhaltsbedarfs dient. Auch die Versorgung eines regelrecht Unterhaltsberechtigten über den Tod des Unterhaltspflichtigen hinaus kann einer sittlichen Pflicht entsprechen. Dabei ist das Interesse des Beschenkten an der Erfüllung der moralischen Pflicht des Schenkers jedoch stets mit dem Unterhaltsbedarf des Schenkers selbst sowie mit der Position der regelrecht Unterhalts- oder Pflichtteilsberechtigten in Ausgleich zu bringen, deren Interessen vorgehen (beckonlineGK, a.a.O., § 534 BGB Rn. 7). Pflichtschenkungen setzen eine besondere, aus den konkreten Fallumständen erwachsende und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Pflicht zur Zuwendung voraus, wobei die allgemeine sittliche Verpflichtung zur Nächstenliebe gerade nicht genügt. Die Schenkung muss nicht nur sittlich gerechtfertigt, sie muss vielmehr in einer solchen Weise sittlich geboten sein, dass umgekehrt das Unterlassen der Schenkung dem Schenker als Verletzung der für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre (MünchKomm-Koch, BGB, 8. Aufl. 2019, § 534 Rn. 2).

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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A1 oder auch die Eheleute A zusammen waren weder gegenüber dem Kläger noch ihren Enkelinnen sittlich zur Zahlung der 10.000,- € verpflichtet. Es sollte sich hierbei auch nach der eigenen Darlegung des Klägers nicht um eine Zahlung aufgrund eines Unterhaltsbedarfs handeln. Zwar ist verständlich und nachvollziehbar, dass nach dem Tod der Tochter der Eheleute A eine finanzielle Unterstützung des Klägers als Schwiegersohn bzw. der Enkeltöchter erfolgen sollte und sie sich hierzu moralisch verpflichtet fühlten. Auch wenn die Zahlung für die Fertigstellung oder Einrichtung der Kinderzimmer gedacht war, handelte es sich hierbei nicht um eine notwendige Unterhaltsleistung. Eine sittliche Pflicht der Großeltern, für die Fertigstellung der Kinderzimmer der Enkeltöchter Sorge zu tragen, bestand nicht. Davon abgesehen fehlt jegliche konkrete Darlegung dazu, dass ein derart dringender Bedarf bestand, dass ein sittliches Gebot zur finanziellen Unterstützung bestand. Es ist nicht dargelegt, wieso die Zimmer nach der Fertigstellung des Hauses 2000 bis zur Erkrankung der Ehefrau des Klägers 2007 noch nicht fertiggestellt waren, wie die finanziellen Verhältnisse der Eheleute vor und nach der Erkrankung sowie des Klägers nach dem Tod seiner Ehefrau waren.

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Auch eine Anstandsschenkung ist nicht gegeben.

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Mit der Schenkung aus Anstand gehorcht der Schenker ebenfalls einem moralischen Gebot, das jedoch deutlich schwächer ist als eine sittliche Pflicht. Er folgt mit ihr den Gepflogenheiten der gesellschaftlichen Gruppe, in der er ohne die Zuwendung an Ansehen einbüßen würde. Der Kreis der Anstandsschenkungen ist damit auf Gelegenheitszuwendungen begrenzt, die nicht das übliche Maß übersteigen, etwa gebräuchliche Geburtstags-, Weihnachts-, Jubiläums- und Besuchsgeschenke, aber auch Taschengeld (beckonlineGK § 534 BGB Rn 9).

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Schenkung des Betrages von 10.000,- € geht weit über übliche Gelegenheitszuwendungen hinaus. Es handelt sich bereits wegen der Höhe des Betrages nicht um ein gebräuchliches Geschenk.

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Es liegt auch keine Ausstattung gem. § 1624 Abs. 1 BGB vor.

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§ 1624 Abs. 1 BGB regelt, dass das, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung gilt, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

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Vorliegend handelt es sich bereits nicht um eine Schenkung von Vater oder Mutter, sondern um eine Schenkung der Schwiegermutter an den Kläger bzw. über diesen um eine Zuwendung der Großmutter an ihre Enkelinnen. Parteien der Ausstattung können jedoch nur die Eltern gegenüber ihren Kindern sein (beck-online.GK, Stand 01.11.21, § 1624 BGB Rn. 6).

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Davon abgesehen ist eine Zuwendung auch nur dann eine Ausstattung, wenn sie dem Kind zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung „mit Rücksicht“ auf seine Verheiratung, die Begründung einer Lebenspartnerschaft oder die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung gegeben wird. Sie muss also den Zweck verfolgen, dem Kind den Schritt in die wirtschaftliche Selbstständigkeit zu ermöglichen, zu erleichtern oder diese zu erhalten, und zwar im Zusammenhang mit seiner Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft oder der Erlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit (beck-online.GK, Stand 01.11.21, § 1624 BGB Rn. 8). Daher ist eine Ausstattung auch deswegen nicht gegeben, da weder der Kläger noch seine Töchter, die im Alter von 6 bzw. 9 Jahren waren, hierdurch wirtschaftlich selbständig werden sollten.

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Danach kann A1 als die Schenkerin gem. § 528 BGB die Herausgabe des Geschenks in Höhe von 10.000,- € nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

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Zwar kann der Beschenkte dem Anspruch nach § 818 Abs. 3 BGB eine Entreicherung entgegenhalten (BeckGK BGB, Stand 01.10.21, § 528 Rn. 14).

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Ein Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB ist durch den Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt worden.

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Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass er den Betrag ausschließlich für die Fertigstellung und Möblierung der Kinderzimmer verwendet habe, die Ausstattung der Kinderzimmer hätte sonst nicht erfolgen können. Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, was überhaupt konkret für die 10.000,- € gemacht worden ist, also was davon gekauft und bezahlt wurde, und was er sonst mit den Kinderzimmern gemacht hätte. Hierzu wäre auch die konkrete Darlegung der finanziellen Verhältnisse erforderlich, um nachvollziehen zu können, dass er die von den geschenkten 10.000,- € gezahlten Aufwendungen selbst nicht finanziert hätte. Eine Luxusaufwendung ist jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.

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Auch ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist nicht gegeben.

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Gemäß den vorstehenden Ausführungen liegt bereits keine Amtspflichtverletzung vor, da der Beklagte rechtmäßig und pflichtgemäß die auf ihn übergegangene Forderung von A1 gem. § 528 BGB auf Rückzahlung der geschenkten 10.000,- € geltend gemacht hat.

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Mangels Hauptforderung ist auch kein Zinsanspruch des Klägers gegeben.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

58

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.