Sexueller Missbrauch der Stiefenkelin und Herstellung kinderpornografischer Fotos
KI-Zusammenfassung
Das LG Bochum verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften. Er nutzte Betreuungs- und Übernachtungssituationen als Stiefgroßvater aus und fertigte u.a. 14 „Posing“-Nacktaufnahmen. Ein weiteres Freibadfoto wurde als „sexuell aufreizende“ Abbildung (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB) eingeordnet, nicht als Darstellung einer sexuellen Handlung. Verhängt wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten; Tatmittel wurden eingezogen.
Ausgang: Verurteilung zu 2 Jahren und 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; Einziehung von Mobiltelefon und Laptop angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Das Streicheln der entkleideten Genitalien eines Kindes bzw. das Auseinanderziehen der äußeren Schamlippen stellt eine sexuelle Handlung i.S.d. §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, wenn die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexuellen Bezug hat.
„Posing“-Aufnahmen, bei denen ein Kind zum Entblößen und Einnehmen geschlechtsbetonter Stellungen veranlasst wird, können als sexuelle Handlung des Kindes i.S.d. § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB und zugleich als Herstellen kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB zu bewerten sein; eine Manipulation am eigenen Körper ist nicht erforderlich.
Kann nicht sicher festgestellt werden, dass eine Aufnahme eine sexuelle Handlung des Kindes oder eine unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung zeigt, kommt eine Einordnung als „sexuell aufreizende“ Abbildung unbekleideter Genitalien i.S.d. § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB in Betracht, wenn die Abbildung nach Täterzweck primär sexuellen Zwecken dient.
Für die Annahme einer „beischlafähnlichen Handlung“ durch Eindringen mit dem Finger in die Scheide ist eine tragfähige, sichere Feststellung des Eindringens erforderlich; verbleibende Zweifel gehen nach dem Grundsatz in dubio pro reo zulasten der schwereren Qualifikation.
Bei wiederholten, ähnlichen Missbrauchshandlungen in Alltags- und Betreuungssituationen können aussagepsychologisch bedingte Inkonstanzen bei Detail- und Situationszuordnungen die Glaubhaftigkeit der Kernaussage unberührt lassen, sofern diese in wesentlichen Handlungskernen konstant und erlebnisbasiert bleibt.
Tenor
Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornografischer Schriften sowie des Herstellens einer kinderpronografischen Schrift schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrae von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Das sichergestellte schwarze Mobiltelefon T sowie der sichergestellte Laptop N mit der Seriennummer # werden eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin T1.
Angewendete Vorschriften:
§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 S. 1, 52, 53, 74 StGB.
Gründe
I.
1.
Der zur Zeit der Hauptverhandlung 68- bzw. 69-jährige Angeklagte wurde in F geboren. Sein Vater, der als Installateur arbeitete, kam im Februar 1953 bei einem Arbeitsunfall ums Leben. Die Mutter des Angeklagten arbeitete als Servicekraft. Besonderheiten aus der Kindheit und Jugend des Angeklagten sind nicht bekannt geworden.
F1 wurde 1957 eingeschult und besuchte acht Jahre lang eine Volksschule. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Polsterer und Dekorateur. Nach Beendigung der Ausbildung wechselte er im Jahr 1968 seinen Arbeitgeber und war dort tätig, bis er 1970 seinen neunmonatigen Wehrdienst ableistete. Nach der Zeit bei der Bundeswehr war er bei dem Klinikum F als Raumausstatter beschäftigt.
Im Jahr 1975 heiratete der Angeklagte seine erste Ehefrau S. Aus dieser Ehe ging im Jahr 1980 der Sohn E hervor. Die Ehe wurde im Jahr 2004 geschieden. In der Folgezeit lernte der Angeklagte sodann seine heutige Ehefrau F2 kennen, die er im Jahr 2012 heiratete. F2 hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung, den Zeugen T2. Er ist der Vater der am 00.00 0000 geborenen Nebenklägerin T1 (im Folgenden: T1). Mithin handelt es sich bei T1 um die Stiefenkelin des Angeklagten. Eigene Enkelkinder hat er nicht.
Seit dem Jahr 2016 befindet sich der Angeklagte im Ruhestand.
2.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
In der Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
1. Zu den familiären Lebensumständen
Der Angeklagte war rasch in seine neue Familie integriert und pflegte auch zu T2 und zu T1 ein gutes Verhältnis. Insbesondere nachdem T2 sich im Jahr 2012 von T1 Mutter getrennt hatte, boten die Eheleute F1 F2 ihm an, vermehrt auf T1 aufzupassen und sie auch gelegentlich über Nacht zu betreuen, um dem alleinerziehenden und berufstätigen Kindesvater den Alltag zu erleichtern. T2 nahm dieses Angebot dankbar an. Unter anderem wurde im Rahmen der geleisteten Unterstützung ein wöchentlicher sogenannter „Oma-Tag“ ins Leben gerufen, an dem – zu Beginn dienstags, zuletzt montags – der Angeklagte oder seine Frau T1 vom Kindergarten bzw. von der Schule abholten und sie den Rest des Tages betreuten, wobei T1 teilweise auch bei ihnen übernachtete. Die Eheleute F1 F2 hielten in ihrer Wohnung im E1 Spielsachen für T1 bereit, leisteten ihr Hilfe bei den Schulaufgaben, unternahmen Ausflüge mit ihr und begleiteten sie zu Arztbesuchen. Darüber hinaus übernachtete T1 auch teilweise an Wochenenden bei ihnen. Die Betreuung des Mädchens nahmen der Angeklagte und seine Frau gleichermaßen wahr, wobei sich eine gewisse Arbeitsteilung dadurch ergab, dass Frau F2 auch nach dem Renteneintritt des Angeklagten noch berufstätig war und das Haus deshalb – häufig auch an Wochenendtagen – bereits gegen 5:00 Uhr in der Früh zu ihrer Arbeitsstelle als Dialysehelferin in einer Klinik verließ.
Dieser Ablauf wurde zunächst ohne nennenswerte Schwierigkeiten praktiziert, zu Streit oder Unstimmigkeiten kam es nicht. Der Angeklagte wurde von T1 als „echter“ Großvater angesehen und als „cooler Opa“ beschrieben. Bedenken, das Mädchen in die Obhut seiner Mutter und des Angeklagten zu geben und es dort auch übernachten zu lassen, hatte T2 nicht, insbesondere ergaben sich für ihn keine Anhaltspunkte dahingehend, dass seine Tochter sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten ausgesetzt sein könnte. T1 berichtete ihrem Vater zwar in einem Fall darüber, dass der Angeklagte sie einmal an der Scheide berührt habe, als sie während der Erledigung der Hausaufgaben bei ihm auf dem Schoß gesessen habe. Da Herr T2 sich ein sexuelles Interesse seines Stiefvaters an seiner Tochter allerdings nicht vorstellen konnte, glaubte er an eine versehentliche und unverfängliche Berührung und maß der Äußerung seiner Tochter, die sich auch nach wie vor auf die Aufenthalte bei den Großeltern freute, keine besondere Bedeutung bei.
2. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber T1 im Allgemeinen
Tatsächlich jedoch weckte T1 zunehmend auch das sexuelle Interesse des Angeklagten, dem das kindliche Alter des Mädchens bewusst war. Aus dieser sexuellen Motivation heraus begann er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, mutmaßlich im siebten Lebensjahr des Kindes, sich T1 auch körperlich zu nähern, indem er sie mit seinen Fingern im Brustbereich, am nackten Gesäß und an ihrer nackten Scheide streichelte. Hierzu zog er dem Mädchen grundsätzlich selbst die Hose und die Unterhose aus, in einigen Fällen zusätzlich die Oberbekleidung. Auf seine Aufforderung hin musste T1, die in diesen Situationen zumeist auf dem Rücken lag, außerdem ihre Beine spreizen, damit der Angeklagte besser an ihr Genital gelangen konnte.
Ob der Angeklagte über das Streicheln hinaus auch einen oder mehrere Finger zwischen die Schamlippen oder weiter in den Scheidenvorhof einführte, vermochte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festzustellen. Nicht näher festzustellen war ebenfalls, wie lange die Tathandlungen jeweils dauerten und wie häufig es insgesamt zu derartigen Handlungen gekommen ist.
Bei mindestens zwei Gelegenheiten (s. nachfolgend Ziff. II.3.a. und II.3.e.) fertigte der Angeklagte außerdem Fotografien von seiner zumindest teilweise unbekleideten Stiefenkelin an, deren Fokus auf dem Genital- und Gesäßbereich des Mädchens lagen, um sich hierdurch oder durch die spätere Betrachtung der Bilder sexuelle Erregung zu verschaffen.
Auch forderte er das Kind mindestens einmal im Badezimmer der Wohnung auf, seinen entblößten Penis zur berühren (insoweit nicht Gegenstand der Anklage). Widerwillig tippte T1 den Penis lediglich kurz mit einem Finger an; von weiteren Einwirkungen sah der Angeklagte in dieser Situation sodann ab.
Der Angeklagte machte sich für die Begehung seiner Taten insbesondere den Umstand zunutze, dass er aufgrund der Berufstätigkeit seiner Frau häufig mit T1 allein war. Wenn T1 bei den Eheleuten F1 F2 übernachtet hatte und F1 die Wohnung bereits früh zur Arbeit verlassen hatte, rief der Angeklagte das Mädchen, deren Schlafplatz die Großeltern in der Regel auf einer gesonderten Matratze neben dem Ehebett eingerichtet hatten, in mehreren, nicht näher bestimmbaren Fällen (insoweit nicht Gegenstand der Anklage) schon vor dem Aufstehen zu sich ins Bett, um T1 dort zu entkleiden und an ihrem nackten Po und Genitalbereich zu berühren.
Obwohl T1 die Bedeutung der Handlungen aufgrund ihres kindlichen Alters noch nicht vollständig erfasste, fühlte sie sich unwohl und wollte nicht von dem Angeklagten entkleidet und auf die beschriebene Weise berührt werden. Auf T1 gelegentlich geäußerte Frage, warum er das mit ihr machen wolle, erklärte er ihr allenfalls, dass er das schön finde; häufig beantwortete er ihre Frage nicht.
Um T1 davon abzuhalten, anderen Personen von den erlittenen Übergriffen zu erzählen, redete er dem Mädchen erfolgreich ein, dass es sich dabei um ein „Geheimnis“ zwischen ihnen handele. Wenngleich nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass er T1 im Falle der Zuwiderhandlung konkrete Bestrafungen oder Nachteile ausdrücklich angedroht hatte, ging T1 dennoch aufgrund der Gesamtheit der Äußerungen und Handlungen des Angeklagten davon aus, dass ihr im Falle der Weigerung gegen die Übergriffe oder im Falle einer Offenbarung gegenüber Dritten „Konsequenzen“ drohten.
Das junge Mädchen war daher nicht in der Lage, sich den Forderungen des Angeklagten vollständig zu widersetzen. Teilweise erhobenen Widerspruch des Kindes wies der Angeklagte jeweils zunächst zurück. Sofern sie sich in einzelnen Situationen überhaupt traute, auf das Ansinnen des Angeklagten, sie an Gesäß und Scheide kraulen zu wollen, zu erwidern, dass sie das nicht wolle, genügte es dem Angeklagten in der Regel, sie mit Bestimmtheit erneut dazu aufzufordern. Letztlich ließ T1 die Handlungen über sich ergehen. Erst nachdem der Angeklagte die sexuellen Handlungen jeweils eine Zeitlang ausgeführt hatte – ging er auf die während des Streichelns erneut erfolgten Bekundungen des Mädchens, dieses nicht länger zu wollen ein und ließ von ihr ab.
3. Zu den verfahrensgegenständlichen Taten im Einzelnen
Im Einzelnen kam es im Zeitraum zwischen dem 25.10.2014 und Februar 2018 zumindest zu den folgenden Taten, hinsichtlich derer genaue Feststellungen zu ihrer zeitlichen Abfolge nicht getroffen werden konnten:
a. Ziff. 1 der Anklageschrift vom 07.08.2018 (Az. 36 Js 131/18)
Am 17.08.2016 besuchte der Angeklagte gemeinsam mit seiner zum damaligen Zeitpunkt noch siebenjährigen Stiefenkelin T1 das Freibad "T3" in C, wo er das Mädchen mit der Kamera seines Mobiltelefons auch fotografierte. Möglicherweise zeigten einzelne Aufnahmen das mit einem Badeanzug bekleidete Kind, das auf der Liegewiese bereitwillig unter Zuhilfenahme eines Handtuchs vor der Kamera posierte. Zumindest ein Foto fertigte er jedoch auch von dem unbekleideten Kind an, um sich dadurch oder durch das spätere Betrachten sexuell zu erregen. Auf dieser Aufnahme sitzt T1 mit gespreizten Beinen auf einem grünen Handtuch und fasst sich mit beiden Händen an ihr unbekleidetes Genital. Der nackte Unterleib ist hierbei im Fokus der Aufnahme. Nach der Körperhaltung und den teilweise sichtbaren hängenden Haaren schaut sie selbst nach unten in ihren Genitalbereich. T1 Gesicht ist auf dem Bild nicht zu sehen.
Die Kammer konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte T1 zuvor aufgefordert oder auf andere Weise dazu veranlasst hatte, sich zu entkleiden und die vorstehend dargestellte Körperhaltung einzunehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte eine von T1 selbst herbeigeführte Situation – etwa während des Umkleidens – dazu ausgenutzt hat, um das Foto – ggf. ohne Wissen des Mädchens – aufzunehmen.
Andere Badegäste wurden darauf aufmerksam, dass der Angeklagte Fotos mit seinem Mobiltelefon fertigte und informierten den Schwimmmeister. Der Schwimmmeister sprach den Angeklagten sodann an und verlangte von ihm, die angefertigten Bilder zu löschen. Wenngleich nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte der Aufforderung Folge leistete, so blieb jedenfalls die o.g. Nacktaufnahme – die er möglicherweise erst nach dem Einschreiten des Schwimmmeisters anfertigte – auf seinem Mobiltelefon zurück. Die Aufnahme konnte später auf dem bei ihm sichergestellten Laptop, Modell N mit der Seriennummer XXXXXXXXXXXX, aufgefunden werden.
b. Ziff. 6 der Anklageschrift vom 07.08.2018 (Az. 36 Js 131/18)
An einem nicht näher bestimmbaren Tag im vorgenannten Tatzeitraum, als sich T1 bei ihren Großeltern aufhielt und die Großmutter gerade nicht in der Wohnung anwesend war, wollte das Mädchen die Toilette aufsuchen. T1 betrat dazu das Badezimmer der Wohnung und zog die Tür zu, ohne abzuschließen. Als sie sich auf den Toilettensitz gesetzt hatte, betrat der Angeklagte ebenfalls das Bad, in der Absicht, sich dem Kind körperlich zu nähern, um hierdurch sexuelle Erregung zu erlangen. Er begab sich unmittelbar vor die Toilette und erklärte T1, dass er nachschauen wolle, wo das „Pipi“ austrete. Hierzu hockte er sich vor den Toilettensitz, spreizte mit seinen Fingern die Schamlippen des Mädchens auseinander und richtete seinen Blick in T1 Genitalbereich, solange diese urinierte. T1 fühlte sich dabei unwohl, vermochte sich aber dem Ansinnen des Angeklagten nicht zu widersetzen.
c. Ziff. 9 der Anklageschrift vom 07.08.2018 (Az. 36 Js 131/18)
An einem weiteren, nicht näher bestimmbaren Tag im vorgenannten Tatzeitraum, als sich T1 erneut bei ihren Großeltern aufhielt und die Großmutter gerade nicht in der Wohnung anwesend war, spielten T1 und der Angeklagte im Flur der Wohnung auf dem dortigen Teppich. Mutmaßlich aus Spaß begann der Angeklagte, seine auf dem Teppich liegende Stiefenkelin hin und her zu rollen. Spätestens in dieser Situation fasste er den Entschluss, sich durch das Berühren der nackten Scheide des Mädchens sexuelle Erregung zu verschaffen. Hierzu brachte er T1 auf dem Rücken zum Liegen, zog dem Kind die Hose und Unterhose herunter und streichelte mit seinen Fingern die nackte Scheide. T1 fühlte sich dabei unwohl, vermochte sich aber dem Ansinnen des Angeklagten nicht zu widersetzen.
d. Ziff. 10 der Anklageschrift vom 07.08.2018 (Az. 36 Js 131/18)
An einem weiteren, nicht näher bestimmbaren Tag im vorgenannten Tatzeitraum, als sich T1 bei ihren Großeltern aufhielt, begehrte der Angeklagte erneut, sich durch das Berühren der nackten Scheide des Mädchens sexuelle Erregung zu verschaffen. Hierzu entkleidete er, als er sich gerade allein mit T1 in der Wohnung aufhielt, zumindest den Unterkörper des Mädchens, das entweder – dies konnte nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden – im Wohnzimmer auf der Couch oder im Schlafzimmer im Ehebett lag und begann, die nackte Scheide des Mädchens mit seinen Fingern zu streicheln. T1 vermochte sich auch in dieser Situation dem Ansinnen des Angeklagten nicht zu widersetzen.
Während der Angeklagte die zuvor beschriebene sexuelle Handlung an T1 vornahm, vernahmen beide das Geräusch eines Schlüssels, der in das Schloss der Wohnungstür geführt und gedreht wurde. Ihnen wurde bewusst, dass F2 nachhause kam und gerade im Begriff war, die Wohnungstür aufzuschließen.
F2 begab sich nach Betreten der Wohnung zunächst in die Küche, ohne zunächst zu schauen, ob T1 und ihr Mann sich ebenfalls in der Wohnung befanden. Um Entdeckung zu verhindern, sah der Angeklagte von einer Fortsetzung der sexuellen Handlungen in dieser Situation ab. Zudem befahl er T1, schnell ins Badezimmer zu laufen und sich dort wieder zu bekleiden, da er befürchtete, seine Frau könne misstrauisch werden wenn sie des Kindes mit entkleidetem Unterkörper ansichtig würde und sein Handeln könne aufgedeckt werden. Wenngleich die Großmutter möglicherweise bemerkte, dass ihre Enkelin in Bad rannte, bekam sie jedenfalls nicht mit, dass T1 teilweise nackt war. Da die Situation hierdurch bei ihr kein Misstrauen weckte, blieb die Tat unbemerkt.
e. Ziff. 11 der Anklageschrift vom 07.08.2018 (Az. 36 Js 131/18)
Am Morgen des 09.12.2017 war der Angeklagte erneut mit seiner Stiefenkelin allein in der Wohnung im E1 in C, da seine Ehefrau das Haus zur Arbeit verlassen hatte. Nach dem Aufwachen, gegen 09:00 Uhr, forderte er T1, die wie gewohnt neben dem Bett auf einer Matratze geschlafen hatte, auf, sich auf das Ehebett zu begeben. Dort zog er dem Kind die Schlafanzug- sowie die Unterhose aus und forderte sie – nachdem es möglicherweise zunächst zu einem Streicheln an der nackten Scheide gekommen war (insoweit jedenfalls nicht Gegenstand der Anklage) – dazu auf, verschiedene Posen einzunehmen, um sie dabei mit seinem Mobiltelefon zu fotografieren. Unter Zuhilfenahme seines Mobiltelefons oder Tablet-Computers, auf dem er dem Mädchen Bilder eines Models zeigte, gab er ihr Anregungen, wie sie vor seiner Kamera posieren sollte. Auch gab er ihr Anweisung Posen einzunehmen, in denen er den Fokus der Kamera besonders leicht auf den Genitalbereich des Kindes richten konnte. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich hierdurch oder durch den späteren Anblick der Bilder sexuelle Erregung zu verschaffen.
Dabei fertigte er im Einzelnen unter anderem die folgenden 14 Fotografien an:
Zwei Bilder, auf denen die Geschädigte mit bekleidetem Ober- und nacktem Unterkörper rücklings auf dem Bett liegt, mit dem Kopf am Kopfende, mit den Beinen in Richtung Fußende. Die Beine sind gespreizt in die Luft gestreckt, die Aufnahme wurde aus der Perspektive vom Fußende gemacht, so dass After und Vagina im Fokus stehen. Das Gesicht des Kindes ist zwischen den gespreizten Beinen ebenfalls zu erkennen.
Zwei weitere Bilder zeigen eine Nahaufnahme von After und Vagina in der vorgenannten Pose.
Auf einer Fotografie ist die Geschädigte im Liegestütz mit emporgestrecktem Gesäß, nacktem Unterkörper und gespreizten Beinen zu sehen. Der Fokus liegt auf dem entblößten Intimbereich. Durch die gespreizten Beine hindurch ist ihr Kopf zu sehen.
Drei weitere Dateien zeigen eine bildausfüllend fotografierte Nahaufnahme des nackten Intimbereichs der Geschädigten in der vorgenannten Pose.
Drei Bilder, auf denen eine Nahaufnahme der Scheide der auf dem Rücken liegenden Geschädigten zu sehen ist, die mit ihren Händen die Schamlippen auseinanderzieht.
Bei drei Bilddateien liegt die Geschädigte leicht auf der rechten Seite auf dem Bett, bekleidet mit einem Oberteil, der Unterkörper ist nackt. Bei zwei dieser Bilddateien sind die Beine gespreizt, wobei das linke Bein in die Luft gestreckt ist. Der Intimbereich des Mädchens steht jeweils im Fokus der Bilder.
Jedenfalls eines der Bilder zeigte F1 seiner Stiefenkelin sodann. T1, der das Anfertigen der Nacktbilder unangenehm war, war insbesondere besorgt darüber, dass der Angeklagte die Bilder anderen Personen zeigen würde, in dem er diese – so ihre Vorstellung – im Internet in sozialen Netzwerken als Profilbild nehmen würde. Auf eine entsprechende Bitte des Kindes, dies nicht zu tun, entgegnete der Angeklagte sinngemäß, dass er dies nicht tun werde, da ja ansonsten ihr Geheimnis bekannt werde.
Die Lichtbilder konnten auf dem später sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten, Modell T, in einem passwortgesicherten Ordner aufgefunden werden.
4. Nachtatgeschehen
a.
T1 verhielt sich im Tatzeitraum unauffällig und behielt die Geschehnisse zunächst für sich. Im März 2018 wurde in der Schule, die T1 besuchte, das Projekt „Mein Körper gehört mir“ behandelt, in dessen Rahmen den Schülern unter anderem mittels eines Theaterstücks und darin nachgestellten Beispielssituationen nahegebracht wird, was sexueller Missbrauch bedeutet und dass Offenbarung hilfebringend ist. Erst anlässlich dieses Projekts fasste T1 den Mut, sich ihrem Vater anzuvertrauen und berichtete ihm am Abend nach der Schule in einem Gespräch über Übergriffe ihres Stiefgroßvaters. Einen Teil dieses Gesprächs schnitt T2 mit seinem Mobiltelefon mit und stellte die Aufnahme später der Polizei zur Verfügung.
Da sich T2 unsicher war, inwieweit er T1 Angaben Glauben schenken solle, und er fürchtete, das gute Verhältnis zu seiner Mutter und dem Angeklagten mit den Anschuldigungen zu gefährden, überlegte er zunächst gemeinsam mit seiner Tochter, ob es ihnen gelingen könnte, die angefertigten Fotos heimlich vom Mobiltelefon des Angeklagten an ihn zu versenden, um letzte Gewissheit über die von T1 berichteten Vorgänge zu erlangen. Hierzu planten sie, dass T1 sich bei ihrem nächsten Besuch bei den Großeltern mit dem Mobiltelefon des Angeklagten in der Toilette einschließen sollte, um die Bilder zu verschicken. Anschließend verwarfen sie den Plan jedoch wieder.
T2 wandte sich vielmehr an die Polizei und vereinbarte einen Vernehmungstermin. T1 wurde daraufhin in den Osterferien, am 05.04.2018, durch den Zeugen F3 zu den Geschehnissen angehört.
Infolge der durch T1 Angaben gewonnenen Erkenntnisse wurde ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt und vollstreckt. Es wurden die Wohnung des Angeklagten sowie der auf einem Campingplatz abgestellte Wohnwagen der Familie F1 F2 durchsucht. Bei diesen Durchsuchungsmaßnahmen konnten unter anderem ein Laptop N mit der Seriennummer XXXXXXXXXXXX sowie das Mobiltelefon des Angeklagten, Modell T, sichergestellt und durch deren Auswertung die vorstehend unter Ziff. II.3.a. sowie II.3.e. beschriebenen Nacktaufnahmen von T1 aufgefunden werden.
Nach der Offenbarung T1 gegenüber ihrem Vater brach T2 den Kontakt zu dem Angeklagten vollständig ab und sprach diesen auch nicht auf die Vorwürfe an. F2 besucht ihren Sohn und ihre Enkelin hingegen noch gelegentlich, die Missbrauchsvorwürfe wurden bei diesen Treffen jedoch ebenfalls nicht thematisiert. Die gegen ihren Ehemann erhobenen Vorwürfe belasten auch F2 erheblich. Nach dem Eindruck ihres Sohnes sei sie unsicher, ob sie ihrer Enkelin oder ihrem Mann Glauben schenken soll.
b.
Da T1 die Frage beschäftigte, warum der Angeklagte so etwas mit ihr getan habe, suchte der Vater Rat bei einem Kinderpsychologen, der T1 Fragen in einer Sitzung zu beantworten versuchte. Folgetermine wurden nicht vereinbart, eine therapeutische Aufarbeitung des erlebten Missbrauchs fand nicht statt.
Nach der Ladung zur Hauptverhandlung war T1 zunächst verängstigt und unsicher, ob sie es schaffen würde, eine Aussage vor Gericht zu machen und äußerte gegenüber ihrem Vater, dass es vielleicht besser gewesen wäre, wenn sie die Ereignisse niemals angesprochen hätte. Nach ihrer Aussage vor der Kammer zeigte sie sich letztlich aber froh und erleichtert darüber, alles erzählt zu haben.
Tatbedingte langfristige seelische Beeinträchtigungen sind bei T1, die den ganzen Unrechtsgehalt der Tathandlungen erst im Nachhinein verstanden hat, jedenfalls im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht sicher feststellbar. Soweit der Kindesvater in der Zeit nach der Tat Verhaltensauffälligkeiten festgestellt hat, bringt er diese mit der beginnenden Pubertät seiner Tochter in Verbindung.
c.
Der Angeklagte hat sich weder im Ermittlungs- noch im Hauptverfahren zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen eingelassen.
Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 07.08.2018 sechs weitere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil der Nebenklägerin vorgeworfen worden sind, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die zur Aburteilung gelangten Taten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu seinem Werdegang beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die im Hinblick auf das gemeinsame Familienleben von den Angaben der Zeugen T2 und T1 gestützt werden. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, hatte die Kammer daher nicht.
Die Feststellungen zu den fehlenden Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 25.05.2020.
2.
Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen auf den folgenden Erwägungen:
a.
Der Angeklagte hat sich nicht zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen eingelassen.
Die getroffenen Feststellungen stehen jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer fest, insbesondere durch die objektiven Beweismittel, auf die nachfolgend noch näher eingegangen werden wird, und die glaubhafte Aussage der glaubwürdigen Geschädigten T1, die die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten einschließlich des Vor- und Nachtatgeschehens wie festgestellt geschildert hat.
Im Einzelnen:
aa.
Die Zeugin T1 hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer zunächst Angaben zu ihren Lebensumständen im Tatzeitraum gemacht. Sie berichtete, dass ihre Eltern getrennt seien und sie sich schon als Kleinkind viel bei ihrer Großmutter und F1 – dem Angeklagten – aufgehalten habe. F1 sei nicht ihr „richtiger“ Großvater, aber in ihrer Erinnerung „schon immer da gewesen“. Weil ihr Vater, bei dem sie lebe, gearbeitet habe, sei es meistens so gewesen, dass ihre Großmutter sie montags von der Schule abgeholt habe. Sie sei dann bei ihren Großeltern zuhause gewesen oder mit ihnen auf einem Campingplatz an deren Stellplatz. Die Nacht von Montag auf Dienstag habe sie eigentlich immer bei ihren Großeltern übernachtet, darüber hinaus häufig an Wochenenden. Sie habe auf einer separaten Matratze im Schlafzimmer der Großeltern zwischen Bett und Schrank geschlafen. Wenn sie bei ihrer Großmutter im Bett geschlafen habe, habe F1 auf der Couch übernachtet. Soweit sie sich erinnere, sei das aber nur einmal vorgekommen.
Zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten bekundete die Zeugin zunächst allgemein, dass sie nicht immer gerne zu den Großeltern gegangen sei. Schön sei es gewesen, wenn sie zusammen gespielt oder gemeinsam etwas unternommen hätten. Nicht gefallen habe ihr, dass sie „missbraucht“ worden sei. F1 habe sie manchmal an Stellen angefasst und gekrault, wo sie es nicht gewollt habe: An Brust, Popo und Scheide. F1 habe sie dann immer ausgezogen. Wenn er sie nur „untenrum“ habe kraulen wollen, habe er nur die Hose ausgezogen. Wenn er sie auch „obenrum“ habe kraulen wollen, dann habe er auch ihr Oberteil ausgezogen oder nach oben geschoben.
Auf die Frage, wie oft dies geschehen sei, antwortete die Zeugin: „Das war über Jahre. Das ist öfter passiert.“ Eine genauere zeitliche Einordnung fiel der Zeugin nach eigenen Bekundungen schwer. So gab sie zunächst an, zu Beginn neun oder zehn Jahre alt gewesen zu sein. Sie korrigierte diese Angabe jedoch, nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass sie zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung schon neun Jahre alt gewesen sei, auf sechs bis acht Jahre.
Beispielhaft für ein solches Geschehen führte die Zeugin sodann aus, dass F1 morgens, nachdem sie aufgewacht seien, von ihr verlangt habe, sich auf das Bett zu legen, damit er sie „kraulen“ könne. Ihre Großmutter sei nicht in der Wohnung gewesen, da sie entweder um 5:00 Uhr morgens aufgestanden sei oder um 5:00 Uhr schon das Haus verlassen habe, um zur Arbeit zu gehen. So genau wissen sie das nicht mehr. F1 habe meistens noch geschlafen, wenn ihre Oma zur Arbeit gegangen sei, und sie – T1 – habe ihn dann geweckt. Weil sie nicht gewollt habe, dass der Angeklagte sie an Po und Scheide kraule, habe sie einmal die Jalousien des Schlafzimmers hochgezogen. Dann sei er „laut geworden“ und habe verlangt, sie solle die Jalousien wieder schließen und zurück ins Bett kommen. Sie habe gesagt, „Nein, ich will das nicht“, aber er habe geantwortet: „Doch, das ist jetzt so.“ Dann habe er „das“ gemacht. Sie habe F1 häufiger gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe ihr gesagt, dass er das aber tun müsse. Auf ihre Frage, warum der Angeklagte das bei tun wolle, habe dieser „meistens“ nicht geantwortet.
Wenn sie dann aber gesagt habe, „ich will das nicht mehr“, habe er allerdings aufgehört. Es habe immer nur so lange gedauert, bis sie gesagt habe, dass er aufhören solle.
Das „Kraulen“ beschrieb die Zeugin in der Weise, dass er mit seinen Fingernägeln sanft auf und abgefahren sei. Das habe er an Brust, Scheide und Po gleichermaßen gemacht. Zu dieser Beschreibung tätigte die Zeugin eine Handbewegung, ähnlich eines Streichelns oder leichten Massierens.
Sie habe dabei auf dem Rücken gelegen und gewollt, dass ihre Beine geschlossen seien. Er habe jedoch gewollt, dass sie ihre Beine auseinander mache.
Dazu befragt, dass sie die Tathandlungen bei früheren Äußerungen auch als „rumpulen“ bezeichnet hatte, erklärte die Zeugin, dass dies „mit dem Finger da rein“ bedeute. Näher dazu befragt, ob der Angeklagte einen Finger in ihre Scheide eingeführt habe, berichtete sie, dass sie einmal während eines Besuchs auf dem Campingplatz abends gemeinsam ferngesehen hätten. Nachdem die Sendung beendet gewesen sei, habe er ihr Hose und Unterhose heruntergezogen und sei mit dem Finger „da rein“. Damit meine sie: „Da, wo das Pipi rauskommt.“ Wie weit er den Finger eingeführt habe, wisse sie nicht.
Einmal habe ihr das „Kraulen“ der Scheide Schmerzen bereitet in Form eines leichten Ziehens. Hier seien sie im Wohnwagen Großeltern auf dem Campingplatz gewesen.
Sie selbst habe an sich keine Handlungen vornehmen müssen.
Dazu befragt, ob der Angeklagte während der an ihr vorgenommenen Handlungen mit ihr gesprochen habe, berichtete die Zeugin, dass er immer nur „hmmm“ gesagt habe. Er habe nie viel dabei gesprochen. An konkrete Worte erinnere sie sich nicht mehr. Auf Vorhalt ihrer früheren Äußerungen bekundete die Zeugin sodann, dass er einmal gesagt habe, dass er das toll finde und gerne mache. In welcher Situation er das gesagt habe, habe sie aber nicht mehr in Erinnerung. Auf weiteren Vorhalt ihrer früheren Äußerungen, wonach der Angeklagte T1 im Zusammenhang mit einer Tat von seinem verstorbenen Vater erzählt haben soll, äußerte die Zeugin lediglich: „Kann sein.“
Wohin der Angeklagte bei seinen Handlungen geschaut habe, könne sie nicht sagen, darauf habe sie nicht geachtet.
Auf den Vorhalt ihrer früheren Angabe, wonach der Angeklagte ihr erklärt habe, nachschauen zu wollen, ob in ihrem Genitalbereich schon Haare wüchsen, erklärte die Zeugin, sich daran nicht mehr zu erinnern.
Das „Kraulen“ sei auch bei anderen Gelegenheiten so vorgekommen. Ein konkretes Beispiel falle ihr jedoch – so die Zeugin zunächst – nicht ein.
An späterer Stelle der Vernehmung erneut zu weiteren Vorfällen dieser Art mit dem Angeklagten befragt, entgegnete die Zeugin zunächst wieder, dass es diese „bestimmt gegeben“ habe, sie sich aber nicht mehr daran erinnern könne. Zu einem möglichen Geschehen im Wohnzimmer der Wohnung der Großeltern befragt bekundete die Zeugin, dass so etwas „bestimmt öfter“ vorgekommen sei. Auf konkrete Fragen nach einer etwaigen Situation während eines Toilettengangs antwortete die Zeugin erst, „weiß nicht“, und sodann: „Ich glaube nicht. Ist ja auch schon lange her“.
Erst im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung machte die Zeugen auf konkretere Nachfragen und Vorhalte die folgenden Angaben:
Zu einem möglichen Geschehen im Flur der Wohnung der Großeltern befragt gab die Zeugin an, dass sich auch dort ein Vorfall ereignet habe. Dabei habe F1 sie auf dem dort liegenden Teppich gerollt und ihr dabei die Hose heruntergezogen. Es sei ein grauer Teppich gewesen. Sie glaube, dass er sie dort zum Spaß gerollt habe. Aber auch da habe er an ihre Scheide gehen wollen. Auf die Bitte, die Tathandlung näher zu beschreiben, erwiderte die Zeugin: „Wie soll es gewesen sein? Hose runter und das Gleiche von vorne.“ Ihre Großmutter sei auch hier bei der Arbeit gewesen.
Auf die Frage, ob andere Personen die Handlungen des Angeklagten mitbekommen hätten, berichtete die Zeugin von einem weiteren Geschehen, welches sich ebenfalls im Schlafzimmer ereignet habe. Dabei hätten sie und der Angeklagte die Türklingel gehört oder das Geräusch eines Schlüssels, weswegen sie schnell habe ins Badezimmer rennen sollen und so tun sollen, als ob sie eilig auf die Toilette müsse. Sie wisse nicht, ob ihre Großmutter sie bemerkt und den Angeklagten darauf angesprochen habe. Die Großmutter sei, nachdem sie die Wohnung betreten habe, in die Küche gegangen. Aus der Küche könne man das Badezimmer nicht sehen. Hierzu beschrieb die Zeugin den Aufbau der Wohnung der Großeltern.
Auf eine entsprechende Nachfrage gab sie an, dass sie sich selbst immer gefragt habe, warum ihre Großmutter nichts davon habe wissen dürfen. F1 habe ihr immer erklärt, dass das „Konsequenzen“ für sie haben würde. Aber welche Konsequenzen ihr gedroht hätten, wisse sie heute nicht mehr. Es habe sich jedenfalls um Konsequenzen für sie selbst gehandelt, nicht für ihn.
Auf Vorhalt einer früheren Angabe der Zeugin, wonach sich das Geschehen nicht im Schlafzimmer, sondern im Wohnzimmer auf dem Sofa ereignet haben solle, erklärte sie, dass sie das Geschehen mit dem Schlafzimmer in Verbindung bringe, es aber nicht mehr genau wisse. Es habe sich jedenfalls nicht um die Situation gehandelt, in der der Angeklagte sie auf einem Teppich gerollt habe. Das sei an einem anderen Tag gewesen. Dass sie beinahe entdeckt worden wären, sei nur ein einziges Mal vorgekommen.
Erneut dazu befragt, ob sich ein derartiges Geschehen auch auf der Toilette der großelterlichen Wohnung ereignet habe, gab die Zeugin nunmehr an, dass F1 einmal mit ihr im Badezimmer gewesen sei und habe nachsehen wollen „wo das Pipi rauskomme.“ Nach ihrer Erinnerung sei sie schon im Badezimmer gewesen und er sei ihr gefolgt. Er habe sich vor die Toilette gehockt und ihre Scheide auseinander gezogen, um nachzusehen, wo es rauskomme. Er habe ihre Scheide nur festgehalten, nicht bewegt. Es habe sich falsch angefühlt. Dazu befragt, ob während der Handlungen zwischen ihnen gesprochen worden sei, gab die Zeugin an, dass sie ihn aufgefordert habe, sich die Hände zu waschen. Das habe er dann auch getan.
Auf das Stichwort „Fotos“ berichtete die Zeugin, dass sie einmal, nachdem er zuvor wieder im Bett der Großeltern ihre Scheide gekrault habe, einen Purzelbaum auf dem Bett habe machen sollen. Ihre Hose sei dabei ausgezogen gewesen. Nach ihrer Erinnerung habe sie bei diesem Geschehen lediglich ein Unterhemd getragen. F1 sei vollständig bekleidet gewesen.
Er habe dann Fotos von ihr angefertigt. Dabei habe er gesagt: „Ja T1, mach das weiter.“ Er habe ihr dazu erklärt, wie sie sich habe hinstellen sollen, z.B. nach vorne beugen. Auf diesbezügliche Nachfrage erklärte die Zeugin, dass er ihr außerdem ein Foto oder Video gezeigt habe, auf dem ein Fotomodell „mit ziemlich großen Brüsten“ zu sehen gewesen sei.
Er habe ihr die von ihr gefertigten Aufnahmen auch gezeigt. Nach ihrer Erinnerung habe man darauf ihre Scheide sehen können. Sie habe ihn daraufhin gebeten, die Fotos nicht „als Profilbild“ zu nehmen. Daraufhin habe er gesagt: „Nein, sonst kommt ja unser Geheimnis raus.“
Weitere Fotos habe er auch im Schwimmbad von ihr gemacht. Dabei habe sie einen Badeanzug getragen und sich ein grünes Handtuch umgelegt, um damit sozusagen zu posieren. Es habe sich um das dunkelgrüne Handtuch ihres Vaters gehandelt. Das Fotografieren habe jemand dem Bademeister gemeldet, der daraufhin von F1 verlangt habe, die Bilder zu löschen. Nach der Erinnerung der Zeugin habe der Bademeister zugesehen, wie F1 die Bilder gelöscht habe. An das Fertigen von Nacktfotos im Schwimmbad erinnere sie sich nicht.
Schließlich wurde die Zeugin auch zu den weiteren Geschehen, die dem Angeklagten mit der Anklageschrift zur Last gelegt worden sind, befragt. An ein Geschehen, welches sich ereignet haben soll, als sie krank gewesen sei (vgl. Vorwurf zu Ziff. 3 der Anklageschrift vom 07.08.2019), konnte sich die Zeugin nicht erinnern.
Zu einem Geschehen nach einem Kinobesuch befragt (vgl. Vorwurf zu Ziff. 7 der Anklageschrift vom 07.08.2019), berichtete die Zeugin über einen Vorfall, der sich während eines Kinobesuchs ereignet habe. Sie habe sich mit F1 den Film „C1“ angesehen. Im Kino habe er sie wieder anfassen wollen. Da andere Personen direkt hinter ihnen im Kino gesessen hätten, habe sie ihm gesagt: „Nicht hier.“ Er habe es dann gelassen. Sie erinnere sich noch, dass sie sich anschließend einen Milchshake oder ein Slush-Eis gekauft und davon Bauchschmerzen bekommen habe. Dann seien sie nach Hause gefahren. Mehr sei nicht gewesen.
Die Frage, ob der Angeklagte derartige Handlungen als Voraussetzung für die Erlaubnis, mit seinem Tablet-Computer zu spielen, verknüpft habe (vgl. Vorwurf zu Ziff. 8 der Anklageschrift vom 07.08.2019), verneinte die Zeugin. Sowohl der Angeklagte als auch ihre Großmutter hätten ihr den Gebrauch des Tablets erlaubt. Er sei insoweit „ganz locker gewesen“ und habe ihr mehr erlaubt als die Großmutter. Sie erinnere sich nicht, dass er ihr verboten habe, mit den Tablet-Computer zu spielen. Auf den späteren Vorhalt ihrer diesbezüglichen früheren Angaben, wonach der Angeklagte sie hinsichtlich der Benutzung des Tablets „erpresst habe“, um sie an der Scheide berühren zu dürfen, antwortete die Zeugin hingegen: „Ja, das hat er auch gesagt.“ Auf den Widerspruch hingewiesen relativierte die Zeugin: „Kann sein, bin mir nicht sicher.“
Ein Geschehen, das sich ereignet haben könnte, als die Zeugin Handstand geübt habe (vgl. Vorwurf zu Ziff. 5 der Anklageschrift vom 07.08.2019), wies die Zeugin ebenfalls zurück. Sie habe immer nach der Erledigung der Hausaufgaben mit F1 im Flur der Wohnung Handstand geübt. Dabei habe sie sich an ihm abgestützt. Hierbei habe er sie aber nicht intim berührt, schon deshalb nicht, weil ihre Großmutter zu diesen Zeitpunkten auch in der Wohnung gewesen sei. Die Großmutter habe sich meist auf dem Sofa von der Arbeit ausgeruht, während der Angeklagte ihr bei den Hausaufgaben geholfen habe. Auf Vorhalt ihrer früheren Angaben bekundete die Zeugen dann im weiteren Verlauf jedoch, dass sie während des Versuchs, einen Handstand zu machen, hingefallen sei und der Angeklagte sie beim Versuch, sie wieder aufzurichten, an die Scheide gefasst habe. Sie sei dabei angezogen gewesen. Wie er sie angefasst habe, wisse sie nicht mehr. Es sei – so die Zeugin auf entsprechende Nachfrage – aber nicht dieselbe Situation gewesen, bei der er sie auf dem Teppich gerollt habe.
Auf das Stichwort „Hausaufgaben“ angesprochen (vgl. Vorwurf zu Ziff. 4 der Anklageschrift vom 07.08.2019) berichtete die Zeugin, dass der Angeklagte sie auf seinen Schoß gesetzt habe, wenn sie bei den Aufgaben nicht mehr weiter gewusst habe und mit ihr gemeinsam geschaut habe. Dabei habe er sie auch an ihrem Bauch angefasst, was sie nicht gewollt habe. Er habe dazu auch ihr T-Shirt hochgeschoben. Er habe gesagt, wenn sie das nicht wolle, solle sie sich wieder auf ihren Stuhl setzen. Er habe sie aber nicht an Brust oder Scheide angefasst, sondern „nur in der Mitte“. Dass er seine Hand auch in die Hose geführt habe, habe sie nicht mehr in Erinnerung.
Zum Stichwort „Geburtstagsgeschenke“ (vgl. Vorwurf zu Ziff. 2 der Anklageschrift vom 07.08.2019) befragt, berichtete T1, dass ihre Großeltern ihr immer etwas zum Geburtstag geschenkt hätten. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass sie ihr eine X-DVD geschenkt hätten. Warum ihr Vater sie daran erinnert habe, wisse sie nicht mehr. Auf Vorhalt ihrer diesbezüglichen früheren Äußerungen gab sie an, sich an eine Tat in diesem Zusammenhang nicht erinnern zu können.
Andere Gelegenheiten, bei denen er sie intim berührt habe, würden ihr nicht einfallen. Sie erklärte auf entsprechende Nachfrage allerdings, dass sie ihn einmal habe anfassen sollen. Das habe sich im Badezimmer ereignet. Er habe gewollt, dass sie ihn an seinem Penis berühre. Sie habe das nicht gewollt und habe den Penis daher nur kurz angetippt. Sie könne den Penis nicht beschreiben und wolle das auch nicht. Warum in dieser Situation beide zugleich im Badezimmer gewesen sein, wisse sie nicht. Sie äußerte zunächst die Vermutung, dass der Angeklagte vielleicht gewollt habe, dass ihre Großmutter nichts von dem Geschehen mitbekomme. Auf einen entsprechenden Vorhalt der Verteidigung bekundete die Zeugin dann, dass es auch so gewesen sein könne, dass sie zuvor zum Spaß das Licht im Badezimmer ausgeschaltet habe, in dem sich der Angeklagte gerade aufgehalten habe. Das habe sie nicht mehr genau in Erinnerung.
Sie habe ihrem Vater erstmalig von den Übergriffen erzählt, als es in ihrer Schule ein Schulprojekt zum Thema „sexueller Missbrauch“ gegeben habe, wo auch ein Theaterstück aufgeführt worden sei. Den Begriff des „sexuellen Missbrauchs“ habe sie schon dort kennengelernt, sie habe den Begriff in ihren früheren Vernehmungen aber nicht aussprechen wollen. Die Schüler hätten im Zuge des Projekts Visitenkarten bekommen, um sich zu melden, falls sie nicht ihren Eltern von erlittenen Missbrauchsgeschehen hätten berichten wollen. Sie habe es aber am Tag danach ihrem Vater erzählt.
Vom Inhalt des Theaterstücks habe sie lediglich noch eine konkrete Szene in Erinnerung. Hierbei sei ein Mann in einem Auto gezeigt worden, der ein Mädchen zu sich gerufen habe, um ihm seinen Penis zu zeigen.
Vor dem Schulprojekt habe ihr der Mut gefehlt, ihren Vater davon zu berichten, weil sie sich vor „den Konsequenzen“ gefürchtet habe. Es habe sich letztlich aber gut angefühlt, darüber zu sprechen. Ihr Vater habe ein Teil des Gesprächs mit seinem Mobiltelefon aufgenommen, „damit er es noch mal vorspielen kann und damit er sicher sein kann, dass ich nicht lüge.“ Sie habe jedoch nicht gelogen. Nach dem Gespräch sei sie ins Bett gegangen.
Es sei ihrem Vater zunächst schwer gefallen, ihren Angaben zu glauben, weil er F1 für einen guten Opa gehalten habe. Schließlich sei er dann aber in den Schulferien mit ihr zur Polizei gegangen. Sie habe dann auch nicht mehr zu ihren Großeltern gehen müssen. Zunächst habe ihr Vater den Großeltern erzählt, dass sie eine Gehirnerschütterung habe. F1 habe sie seitdem nur einmal zufällig beim Einkaufen auf seinem Fahrrad gesehen. Er habe sie aber nicht gesehen. Ihre Großmutter komme nur noch selten bei ihnen zu Hause vorbei oder sie gehe mit ihr – T1 – in die Stadt zum Shoppen. Sie komme auch nicht mehr zu ihren Geburtstagen, sondern an einem gesonderten Tag, aus Angst, andere Leute würden schlecht über sie reden. Das Verhältnis sei aber weiterhin gut. Die Großmutter erzähle ihr weiterhin, was sie mit F1 unternehme. Dabei habe es ihr – T1 – nicht gefallen, dass ihre Großmutter ihn weiterhin „Opa“ nenne. Über die Ereignisse habe sie mit ihrer Großmutter nicht gesprochen.
Weitere Personen, denen sie – T1 – über die Taten des Angeklagten berichtet habe, seien ihre beste Freundin L, außerdem ihre Freundinnen L1, T4 und N1. Ihnen habe sie auch von der Ladung zum Gericht erzählt. Nach der Ladung habe sie befürchtet, dass sie die Aussage nicht schaffen würde. Sie habe daher nicht zum Gericht gehen wollen. Jetzt, nach ihrer Aussage, fühle sie sich “eigentlich ganz gut“ dabei, alles gesagt zu haben. Auf die Frage, wie sie über ihren Stiefgroßvater denke, erklärte die Zeugin unter Tränen, dass sie nicht gern schlecht über Menschen rede. Sie finde jedoch, dass man so etwas einem Kind nicht antun solle und mehr wolle sie dazu nicht sagen. Ob F1 dafür bestraft werde, sei ihr eigentlich egal. Die Hauptsache sei ihr, dass es ihr heute gut gehe.
bb.
Bereits zu früheren Zeitpunkten hat die Zeugin T1 gegenüber verschiedenen Personen Angaben zu sexuellen Übergriffen und Nacktaufnahmen durch den Angeklagten gemacht, die über die Berichte der jeweiligen Gesprächspartner in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.
(1)
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat T1 einen sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten erstmals gegenüber ihrem Vater offenbart. Hierzu hat der Zeuge T2 in der Hauptverhandlung angegeben, dass T1 erstmalig im März 2018 von sexuellen Übergriffen beim Abendessen berichtet habe. An dem Tag habe T1 in der Schule ein Theaterstück mit dem Titel „Mein Körper gehört mir“ gesehen. Er glaube, dass T1 dadurch den Mut gefasst habe, sich ihm gegenüber zu öffnen. Sie habe zu Beginn des Gesprächs angekündigt, ihm etwas sagen zu wollen, was ihm möglicherweise nicht gefallen würde, nämlich dass F1 „Popo-Kraulen“ bei ihr machen würde. Den Begriff habe sie in das Gespräch eingebracht. Ihr sei von F1 gesagt worden, dass es sich um ein Geheimnis zwischen ihnen handele. T1 habe von verschiedenen Situationen gesprochen. Genaue Daten habe sie nicht benennen können. Eine Situation solle sich an einem Tag ereignet haben, als sie im Kino gewesen seien. Zudem habe sie berichtet, dass ihr von F1 gesagt worden sei, sie würde kein Frühstück bekommen, wenn er „das“ nicht bei ihr machen dürfe. In einer weiteren Situation seien beide von der Rückkehr der Großmutter in die Wohnung überrascht worden. T1 habe sich schnell anziehen sollen und sei im Bad verschwunden, bevor die Großmutter etwas bemerkt habe. In diesem Zusammenhang beschrieb der Zeuge die Aufteilung der elterlichen Wohnung in Übereinstimmung mit den Schilderungen seiner Tochter. Ferner habe T1 davon gesprochen, dass F1 sie nach dem Toilettengang habe abputzen wollen, obwohl sie das selbst gekonnt habe. Auf Vorhalt einer früheren Äußerung des Zeugen aus seiner polizeilichen Vernehmung, wonach T1 ihm gegenüber angegeben habe, dass der Angeklagte seinen Finger durch die Scheide des Mädchens geführt und daran gerochen habe, erklärte der Zeuge, dass es so gewesen sein könne, er aber vieles nicht mehr im Detail in Erinnerung habe. Er habe T1 gefragt, ob ihr durch den Angeklagten irgendetwas eingeführt worden sei, das habe sie aber verneint.
T1 habe weiter berichtet, dass der Angeklagte Nacktfotos in seiner Wohnung von ihr angefertigt habe. Sie habe erwähnt, dass sie dabei „Spagat“ gemacht habe.
Zu weiteren Gelegenheiten, befragt in der der Angeklagte Fotos angefertigt habe, erinnerte sich der Zeuge daran, dass T1 ihm auch von Nacktfotos im Freibad berichtet habe. Ob T1 diese Fotos gesehen habe, wisse er nicht mehr. Sie habe ihm jedoch berichtet, dass er sie auf seinem Handy gespeichert habe. Da er – der Zeuge – nicht habe glauben können, dass der Angeklagte tatsächlich derartige Bilder angefertigt habe, habe er mit T1 den Plan geschmiedet, dass das Mädchen beim nächsten Besuch bei den Großeltern versuchen solle, sich heimlich mit dem Mobiltelefon des Angeklagten auf die Toilette zu begeben und von dort aus die Bilder an das Telefon des Zeugen zu schicken. Im Nachhinein habe er diesen Plan allerdings als „schwachsinnig“ angesehen. Im Rahmen einer Nachvernehmung, die mehrere Wochen nach der Anzeigenerstattung erfolgt sei, seien ihm und seiner Tochter dann entsprechende Bilder gezeigt worden.
Der Zeuge T2 schilderte weiter, dass er in der Situation beim Abendbrot zunächst nicht gewusst habe, ob er seiner Tochter glauben solle. Er habe einen Teil des Gesprächs mit dem Handy aufgezeichnet. Die Aufnahme sei etwa 15 Minuten lang, es handele sich allerdings nur noch um das Ende des Gesprächs. Er habe das Handy auf die Arbeitsplatte gelegt, weil T1 zunächst nicht habe mitbekommen sollen, dass sie aufgenommen werde. Warum er das getan habe, wisse er nicht mehr genau. Er habe sich das Gespräch auch nicht wieder angehört. T1 Schilderungen seien „hart“ für ihn gewesen.
Frühere Anzeichen für eine sexuelle Annäherung seines Stiefvaters an seine Tochter habe er nicht erkannt. T1 sei irgendwann größer geworden und habe lieber Zeit mit ihren Freundinnen verbringen wollen, als mit ihren Großeltern. Das habe er als normal empfunden. Einmal habe T1 bei ihren Großeltern übernachten sollen und dies nicht gewollt. Damals habe er sich das nicht erklären können, heute bringe er dieses Verhalten mit den Übergriffen in Verbindung. Ferner habe es eine Andeutung von T1 gegeben, dass F1 sie an ihrer Scheide berührt habe, als sie bei ihm auf dem Schoß gesessen habe. Sie habe aber nicht sicher sagen können, ob es eine zufällige Berührung gewesen sei oder Absicht. Er – der Zeuge T2 – habe sich ein sexuelles Interesse seines Stiefvaters an seiner Tochter nicht vorstellen können und sei deshalb von einer zufälligen Berührung ausgegangen.
(2)
Im Nachgang zu der ersten Offenbarungssituation und im Vorfeld der in diesem Verfahren durchgeführten Hauptverhandlung hat sich T1 im Zuge einer polizeilichen Anhörung eingehender zu den gegen ihren Stiefgroßvater gerichteten Missbrauchsvorwürfen geäußert.
(a)
Der Zeuge F3, der das Mädchen am 05.04.2018 angehört hat, hat zunächst angegeben, er sei am 15.03.2018 durch einen Anruf des Kindesvaters darüber informiert worden, dass T1 diesem am Tag zuvor beim Abendessen von Übergriffen durch den Großvater F1 berichtet habe. Es sollen auch Fotos von dem teilweise unbekleideten Kind gemacht worden sein. T1 habe am Tag zuvor das Theaterstück „Mein Körper gehört mir“ gesehen und habe ihrem Vater über ihren Tag in der Schule berichtet. Dabei habe der Vater sie auf das Theaterstück angesprochen. Sie habe ihm aber nicht von dem Theaterstück berichtet, sondern stattdessen von den Übergriffen erzählt. Der Vater sei mit der Situation überfordert gewesen und es sei eine Vernehmung für den folgenden Tag vereinbart worden. Herr T2 habe zu dieser Vernehmung einen Datenträger mitgebracht, da er das letzte Drittel des Gesprächs mit seiner Tochter aufgezeichnet habe. Die Aufzeichnung sei erst nach der Vernehmung des Vaters verschriftet worden, daher sei ihm – dem Beamten – der genaue Inhalt zum Zeitpunkt der Vernehmung noch nicht bekannt gewesen. Ob Herr T2 mit seiner Tochter über die Aufnahme gesprochen habe, wisse er nicht.
Der Vater sei während seiner Vernehmung weder panisch noch hektisch gewesen. Er habe sehr gehofft, dass seine Tochter gelogen habe und die Vorwürfe falsch seien. Im Rahmen seiner Vernehmung habe er T1 Angaben vom Vortag wiedergegeben. Danach habe der Großvater T1 an Popo und Scheide „gekrault“. Ferner habe er Nacktbilder von ihr angefertigt, unter anderem in einem Freibad. In einer anderen Situation habe der Großvater das Badezimmer betreten, in dem T1 sich aufgehalten habe, und habe ihr den Popo abgeputzt, obwohl sie das selbst gekonnt habe. Dabei habe er an ihrem Pipi gefühlt und sich danach nicht die Hände gewaschen. Die Vorfälle sollen zu Zeiten stattgefunden haben, zu denen die Großmutter auf der Arbeit gewesen sei. T1 soll in dem Gespräch auch von einer Art Erpressung gesprochen haben: Sie habe gern mit dem Tablet-Computer gespielt, was der Angeklagte ihr jedoch erst erlaubt habe, nachdem er Popo und Scheide hätte „kraulen“ dürfen.
Der Vater sei auch zu Verhaltensauffälligkeiten oder Verletzungen durch bzw. infolge der Übergriffe befragt worden. Ihm sei insoweit jedoch nichts aufgefallen.
(b)
Die Vernehmung des Mädchens sei sodann für die zweite Woche der Osterferien verabredet worden. Nach der Belehrung sei das Gespräch mit dem Stichwort „Popo-kraulen“ auf die Thematik möglicher sexueller Übergriffe gelenkt worden. T1 habe dann von sich aus einzelne Situationen geschildert und hierzu konkrete Details wiedergegeben. Zu einem Ereignis habe T1 berichtet, dass sie einen X-Film habe sehen wollen. Eine andere Situation soll sich im Flur der großelterlichen Wohnung ereignet haben. Dabei habe er – der Beamte – das Mädchen zunächst so verstanden, dass der Angeklagte sie in einen Teppich eingerollt habe. Sie habe dann jedoch erklärt, dass er sie auf dem Teppich gerollt habe. Eine weitere Situation habe sich auf der Couch im Wohnzimmer ereignet. T1 habe auf die Frage des Beamten, ob sie mit ihrer Großmutter über die Vorfälle gesprochen habe, berichtet, dass die Großmutter einmal nach Hause gekommen sei und sie beinahe entdeckt habe. T1 sei daraufhin auf Aufforderung des Angeklagten schnell ins Badezimmer gerannt, was der Angeklagte seiner Frau damit erklärt habe, dass T1 angeblich dringend auf die Toilette gemusst habe. Des Weiteren habe sie den Angeklagten, als sie bei ihren Großeltern geschlafen habe, geweckt, um zu frühstücken. Er habe aber erst mit ihr frühstücken wollen, wenn sie „Popo und Scheide gekrault“ hätten. Sie sei dann zu ihm ins Bett gegangen und er habe sie ausgezogen. Darüber hinaus sei es zu einer Situation am Tag nach T1 Geburtstag im Jahr 2017 gekommen, als T1 und der Angeklagte zusammen ins Kino hätten gehen wollen. Zu einer weiteren Situation im Zusammenhang mit den Schulaufgaben des Mädchens befragt, bekundete der Zeuge, dass diesbezüglich ein vager Vorwurf im Raum gestanden habe. Die Situation solle jedoch bereits längere Zeit zurückgelegen haben. Er könne sich insoweit auch nicht erinnern, ob ihm dieser Vorwurf aus einer der beiden Zeugenvernehmungen bekannt sei oder aus der Aufzeichnung des zwischen Vater und Tochter geführten Gesprächs.
„Popo- und Scheidekraulen“ seien T1 Begriffe gewesen. Diese Worte habe sie bereits auf der Tonaufzeichnung des Vaters verwendet. Sie habe berichtet, dass der Großvater mit dem Finger an und in ihre Scheide gegangen sei. Die Handlungen sollen immer gleich abgelaufen sein. Wie tief er in die Scheide eingedrungen sei, sei nicht erfragt worden. T1 habe außerdem berichtet, dass sie sich in keiner Situation selbst entkleidet habe, sondern immer von den Angeklagten entkleidet worden sei.
Sie sei außerdem dazu befragt worden, ob der Angeklagte Handlungen an sich vorgenommen habe. Das habe T1 verneint. Er soll ihr aber seinen Penis gezeigt haben. Laut T1 habe er sich dazu nach einem Toilettengang, als sie das Badezimmer betreten habe, die Hose absichtlich nicht wieder hoch gezogen.
Da ihm – dem Zeugen F3 – außerdem durch die Angaben des Kindesvaters bekannt gewesen sei, dass der Angeklagte Fotos von dem Mädchen gemacht haben soll, habe er T1 auch hierzu befragt. Ihren Angaben zufolge habe sich im Schlafzimmer der Großeltern posieren sollen. Hierzu habe der Angeklagte dem Mädchen Videos von Models auf Z gezeigt. Er habe die Bilder von ihr dann mit einem schwarzen Mobiltelefon gefertigt. Eines der Bilder habe er ihr auch gezeigt. Darauf sei ihre Scheide zu sehen gewesen. T1 seien die Aufnahmen sehr unangenehm gewesen. Sie habe mit dem Angeklagten darüber gesprochen, dass er diese nicht im Internet als Profilbild benutzen dürfe. Aus der Aufnahme ihres Vaters gehe außerdem hervor, dass T1 und ihr Vater Überlegungen angestellt hätten, wie sie die Bilder selbst sichern könnten. T1 habe dabei ihre Sorge geäußert, dass die Bilder verbreitet werden könnten. In der Vernehmung habe er dies mit T1 aber nicht thematisiert.
Weitere Nacktbilder sollen in einem Freibad gemacht worden sein. Dabei soll der Angeklagte vom Bademeister aufgefordert worden sein, die Bilder zu löschen.
Nach der Erinnerung des Beamten habe das Mädchen ihre Abneigung gegen die Handlungen dem Angeklagten gegenüber auch kundgetan, ohne dass er hierzu nähere Details in Erinnerung hatte. Sie habe ihn auch gefragt, warum er „das“ bei ihr machen wolle. Eine Begründung ihres Großvaters sei gewesen, dass er habe sehen wollen, ob in ihrem Genitalbereich bereits Haare wüchsen. Ein anderes Mal soll er gesagt haben, dass er es schön finde. Auch soll er ihr über eine Person erzählt haben, die verstorben sei. In welchem Zusammenhang er T1 davon berichtet habe, konnte der Zeuge jedoch nicht wiedergeben. Der Angeklagte habe T1 nach ihren Angaben aufgefordert, zu schweigen. Anderenfalls würde sie „Ärger“ bekommen.
Nach dem Eindruck des Beamten sei T1 ein aufgewecktes Mädchen, das während der Vernehmung sehr konzentriert gewesen sei und Blickkontakt zu ihm gehalten habe. Sie schien traurig darüber zu sein, dass der Großvater so etwas mit ihr gemacht habe. Sie sei meistens montags bei ihren Großeltern gewesen, dem sogenannten Oma-Opa-Tag und habe dort nun nicht mehr hin gekonnt.
Das Theaterstück „Mein Körper gehört mir“ habe er mit T1 in der Vernehmung nicht erörtert. Er kenne den Inhalt des Stücks grob und gehe davon aus, dass das Mädchen durch das Theaterstück motiviert worden sei, sich zu offenbaren.
(3)
An der Glaubwürdigkeit des Zeugen T2 und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben bestehen keine Zweifel. Der Zeuge schilderte insbesondere die Situation, in der seine Tochter T1 ihm erstmalig von den verfahrensgegenständlichen Übergriffen des Angeklagten erzählt hat, anschaulich und lebensnah. Seine Angaben werden ferner durch die Angaben des Zeugen F3 bestätigt und ergänzt, soweit dieser die im Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige getätigten Äußerungen des Zeugen T2 in der Hauptverhandlung zusammenfassend wiedergegeben hat. Dabei nahm der Zeuge T2 in der Hauptverhandlung eine durchaus erinnerungskritische Haltung ein und brachte Erinnerungsunsicherheiten jeweils deutlich zum Ausdruck.
Fragen zu den Lebensumständen seiner Tochter, die auch seine eigene Privatsphäre betrafen – etwa zu dem Verhältnis zu T1 Mutter und zu eigenen neuen Partnerinnen – wich der Zeuge nicht aus, sondern beantwortete diese sachlich und ohne erkennbare Zurückhaltung oder Beschönigung. Er neigte auch nicht dazu, das Geschehen übertrieben darzustellen oder den Angeklagten übermäßig zu belasten. Trotz seiner Stellung als Vater des Opfers zeigte er sich nicht auffällig emotional, sondern sprach über den Angeklagten neutral und sachlich.
Eine Motivation, den Angeklagten zu Unrecht oder zu weitgehend zu belasten, war bei dem Zeugen T2 mithin nicht erkennbar. Vielmehr hat er durch die Anzeigeerstattung und den damit verbundenen Kotaktabbruch zu dem Angeklagten eine wichtige Unterstützung bei der Betreuung seiner Tochter und damit eigene Vorteile verloren. Abgesehen von den Äußerungen seiner Tochter T1 sprach er nur positiv über den Angeklagten und seine Mutter. Beide hätten ihm den Alltag als alleinerziehendem Vater dadurch erleichtert, dass sie seine Tochter regelmäßig beaufsichtigt und sich dabei nach seinem bisherigen Eindruck fürsorglich um T1 gekümmert hätten. In diesem Zusammenhang berichtete auch der Zeuge T2 vom sogenannten „Oma-Tag“, der zu T1 Kindergartenzeiten eingeführt worden sei. An diesem Tag – zunächst dienstags, später montags – hätten die Großeltern T1 aus dem Kindergarten bzw. von der Schule abgeholt und anschließend habe sie bei ihnen übernachtet. Manchmal habe er gemeinsam mit ihnen zu Abend gegessen. Der Zeuge bezeichnete das Verhältnis zwischen ihnen bis zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung als „super“. Er habe den Angeklagten als T1 Großvater angesehen, auch weil er T1 mehr Zeit und Aufmerksamkeit geschenkt habe als ihr leiblicher Großvater.
Gegen einen Belastungswillen spricht auch der Umstand, dass der Zeuge die Strafanzeige gegen den Angeklagten nur zögerlich erstattete, nachdem er die Schilderungen seiner Tochter zumindest kritisch hinterfragt und zunächst nach einem Weg gesucht hatte, sich vor einer Anzeigeerstattung Gewissheit über den objektiven Wahrheitsgehalt der Angaben seiner Tochter zu verschaffen, indem er gemeinsam mit T1 versuchte, an die von dem Kind erwähnten Bilder auf dem Mobiltelefon des Angeklagten zu gelangen. Nach den Bekundungen des Zeugen F3 habe der Zeuge T2 sogar gehofft, dass seine Tochter in Bezug auf die erhobenen Anschuldigungen gelogen habe.
Mit dem Angeklagten habe er nicht über T1 Anschuldigungen gesprochen. Auch das Verhältnis zu seiner Mutter sei durch die Ereignisse belastet. Der Kontakt sei „stark zurückgefahren“. Nach dem Eindruck des Zeugen sei seine Mutter verunsichert, ob sie T1 Angaben Glauben schenken oder ihrem Mann glauben solle.
Die Aussage des Zeugen F3 ist ebenfalls insgesamt glaubhaft. Seine Schilderungen waren anschaulich, in sich widerspruchsfrei und wiesen einen hinreichenden Detaillierungsgrad auf. Belastungsmotive waren bei dem Zeugen und nicht erkennbar. Er berichtete über Wahrnehmungen, die sie im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erlangt hat. Persönliche Berührungspunkte zu dem Angeklagten oder einem anderen beteiligten bestanden nicht. Dementsprechend waren seine Angaben von einer hohen Objektivität geprägt.
cc.
Soweit die Kammer ihren Feststellungen die Angaben der Zeugin T1 zu den zur Aburteilung gelangten Tatgeschehen einschließlich des jeweils beschriebenen Vor- und Nachtatgeschehens, zugrunde gelegt hat, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Schilderungen auf einem tatsächlichen Erleben des Kindes beruhen.
(1)
Im Hinblick auf das unter Ziff. II.3.e. dargestellte Tatgeschehen – die Anfertigung von insgesamt 14 Nacktaufnahmen von der Geschädigten auf dem Bett der Eheleute F1 und F 2 – konnte die Kammer bereits anhand der objektiven Beweismittel auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Zeugin T1 schließen.
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang Ausdrucke von 14 in den Feststellungen näher beschriebenen Lichtbildern in Augenschein genommen, die ein nur am Oberkörper bekleidetes Mädchen sowie Nahaufnahmen eines kindlichen Genitalbereichs zeigen. Bei vergleichender Betrachtung der Bilder bestehen keine Zweifel, dass die Nahaufnahmen dasselbe Kind betreffen. Die im Hintergrund erkennbare Räumlichkeit, die Bekleidung und die Körperhaltung des Mädchens legen überdies bereits den Schluss nahe, dass sämtliche dieser Fotografien im Rahmen eines einheitlichen Geschehens aufgenommen worden sind.
Zudem berichtete der Zeuge F3 hierzu, dass entsprechende Bilddateien im Speicher des Mobiltelefons, welches im Rahmen der bei dem Angeklagten durchgeführten Durchsuchung sichergestellt worden war, durch ihn aufgefunden worden seien. Diese hätten sich in einer Fotogalerie in einem mit einer PIN gesicherten Ordner befunden. Da der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen F3 selbst die PIN zur Entsperrung des Geräts benannt hat, kann davon ausgegangen werden, dass er das Gerät selbst in Gebrauch hatte und die Lichtbilder zu der gesicherten Galerie hinzugefügt hat. Unter Bezugnahme auf den über das Mobiltelefon erstellten Extraktionsbericht bekundete der Zeuge F3 außerdem, dass die Bilddateien ausweislich ihrer Metadaten am 09.12.2017 zwischen 9:04 Uhr und 9:11 Uhr mit der Kamera des Mobiltelefons erstellt worden seien. Die Kammer hat daher diese Angabe als Tatzeitpunkt zugrunde gelegt.
Wenngleich die Aufnahmezeitpunkte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits etwa 2 ½ Jahre zurücklagen, war dennoch erkennbar, dass es sich bei dem abgebildeten Mädchen um T1 handelt, von deren äußerem Erscheinungsbild sich die Kammer in der Hauptverhandlung einen hinreichenden Eindruck verschaffen konnte.
Die Tatschilderung der Geschädigten in der Hauptverhandlung lässt sich mit den Aufnahmen exakt in Einklang bringen. Nach den Angaben des Zeugen F3 hat sie die Umstände der Aufnahme der Bilder auch bereits vor der Sicherstellung des Mobiltelefons entsprechend beschrieben. Eine von diesen Angaben abweichende Erklärung für das Entstehen der Bilder kann schon nach dem Gesagten vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der weitergehenden Würdigung der Angaben der Geschädigten zu diesem Tatgeschehen wird auf die nachstehenden Ausführungen unter Ziff. III.2.a.cc.(3) Bezug genommen.
(2)
Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen steht weiter zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die unter Ziff. II.3.a. näher beschriebene Nacktaufnahme im Freibad „T3“ in C hergestellt hat.
(a)
Den Ausdruck eines entsprechenden Lichtbilds eines unbekleideten Mädchens hat die Kammer in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommen. Der Zeuge F3 hat hierzu bekundet, dass die diesbezügliche Bilddatei im Rahmen der Auswertung des bei dem Angeklagten sichergestellten Laptops aufgefunden worden sei. Aus den Metadaten der Datei sei erkennbar gewesen, dass die Aufnahme am 17.08.2016 entstanden sei. Die GPS-Information des Aufnahmeortes entspreche der Lage des Freibades „T3“ in C. Da der Kopf des Mädchens nicht von der Aufnahme erfasst sei, habe er nur vermuten können, dass es sich um T1 handele. Um seine Vermutung zu verifizieren habe er T1 und ihrem Vater sodann in einem gesonderten Termin anhand von Ausschnitten des Fotos zu einer Kette samt Anhänger befragt, die das Mädchen auf der Aufnahme getragen habe. Beide hätten übereinstimmend bestätigt, dass T1 ein solches Schmuckstück besessen habe.
Die Kammer ist in der Zusammenschau der Fotografie, der Bekundungen des Zeugen F3 und der Aussage des Mädchens ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem abgebildeten Kind um T1 handelt. Wenngleich die Zeugin in der Hauptverhandlung die Anfertigung von Nacktaufnahmen in einem Schwimmbad durch den Angeklagten verneint und stattdessen die Anfertigung von Bildern in einem Schwimmbad durch den Angeklagten geschildert hat, als sie einen Badeanzug getragen habe, berichteten die Zeugen T2 und F3 demgegenüber davon, dass T1 ihnen gegenüber auch von Nacktbildern in einem Freibad gesprochen habe. Auch die äußere Erscheinung der Zeugin, unter Berücksichtigung ihres damaligen Alters, und das körperliche Erscheinungsbild des abgebildeten Kindes stehen miteinander in Einklang. Zudem deuten auch T1 konkrete Schilderungen zu dem Besuch des Schwimmbads, wie er ihr noch in Erinnerung war, auf einen Zusammenhang zwischen den von ihr bekundeten Aufnahmen im Badeanzug und dem in Augenschein genommenen Lichtbild hin, denn die Zeugin hat hierbei einen Handlungsrahmen beschrieben, der mit der von der Fotografie erfassten Situation völlig in Einklang steht. Das abgebildete Mädchen sitzt dort unbekleidet auf einem Handtuch, das auf einer Rasenfläche ausgebreitet ist. Dies ist mit einem üblichen Geschehen einer Liegewiese eines Freibads zwanglos zu vereinbaren. Die Zeugin schilderte weiter, dass sie unter Zuhilfenahme des dunkelgrünen Handtuchs ihres Vaters vor der Kamera des Angeklagten posiert habe. Ein ebensolches dunkelgrünes Handtuch ist auch auf der Fotografie abgebildet.
Schließlich wäre auch die von der Zeugin geschilderte Einmischung des Schwimmmeisters mit der Anfertigung unverfänglicher Bilder kaum zu erklären.
Diese Abweichung zwischen den Angaben der Zeugin und den diesbezüglichen Feststellungen der Kammer bedeuten jedoch keine Einschränkung ihrer Aussagegüte insgesamt, da sie mit einem normalen Vergessensprozess erklärbar sind. Hinsichtlich der weitergehenden Würdigung der Angaben der Geschädigten zu diesem Tatgeschehen wird auf die nachstehenden Ausführungen unter Ziff. III.2.a.cc.(3) Bezug genommen.
(b)
Abweichend von der Sachverhaltsdarstellung, die der Anklageschrift zugrunde lag, ist die Kammer im Hinblick auf die vorgenannte Bilddatei jedoch nicht zu der hinreichenden Überzeugung gelangt, dass die Aufnahme eine Handlung der Geschädigten wiedergibt, die ihrem äußerem Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Die von T1 auf der Aufnahme eingenommene Körperhaltung lässt insoweit keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob sie ihren Genitalbereich in der konkreten Situation „zur Schau gestellt“ hat oder ob es sich um eine – ihr nicht bewusste – Momentaufnahme im Rahmen eines natürlichen Bewegungsablaufs, etwa im Rahmen eines Umziehens, gehandelt hat. Die Beurteilung ist allein auf der Basis des vorliegenden Einzelbilds – ohne nähere Erkenntnisse zu den Umständen der Entstehung der Aufnahme, die hier nicht erlangt werden konnten – letztlich nicht hinreichend sicher möglich. Zwar kommt insoweit – vergleichbar mit dem Tatgeschehen vom 09.12.2017 – grundsätzlich in Betracht, dass der Angeklagte das Kind konkret dazu veranlasst haben könnte, sich zum Zwecke der Erstellung der Aufnahme an seiner Scheide zu manipulieren, so dass ein „Zurschaustellen“ nahe läge. Auch hat die Kammer in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt gelassen, dass sich aus früheren Äußerungen der T1 Hinweise darauf entnehmen lassen, dass – über Bilder im Badeanzug hinaus – auch Nacktaufnahmen im Freibad gefertigt worden sein könnten.
Andererseits liegt vor dem Hintergrund des äußeren Handlungsrahmens – eines Besuchs im Freibad – auch die Möglichkeit nicht fern, dass sich das Mädchen zum Umziehen selbst entkleidet hat und die abgebildete Körperhaltung eine Momentaufnahme im Rahmen eines natürlichen Bewegungsablaufs darstellt. Es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte lediglich eine sich ihm zufällig bietende Gelegenheit dazu ausgenutzt hat, um das nackte Kind in dieser Position zu fotografieren. Insoweit deutet auch die Qualität der Aufnahme, bei der die Perspektive scheinbar willkürlich im Bereich zwischen Hoch- und Querformat gewählt wurde und bei der der Kopf des Mädchens außerhalb des Bildbereichs liegt, eher auf einen Schnappschuss und damit nicht auf eine durch den Angeklagten arrangierte Situation hin. Im Zweifel war ein eindeutiger Sexualbezug des abgebildeten Geschehens mithin zu verneinen.
(3)
Im Hinblick auf die weiteren Taten zu Ziff. II.3.b. bis II.3.d, bei denen außer den Angaben der einzigen Belastungszeugin keine weiteren belastenden Indizien zum Kerngeschehen der Tatvorwürfe vorliegen, hat die Kammer die Angaben der Zeugin T1 einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und hat zur Unterstützung der eigenen Sachkunde ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt.
(a)
Nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten aussagepsychologischen Gutachten der Sachverständigen P sind die Angaben der Zeugin T1 als glaubhaft anzusehen.
Grundlage der seitens der Sachverständigen durchgeführten Analyse waren dabei zum einen die Erkenntnisse, die sie im Rahmen des mit T1 am 05.11.2019 geführten Explorationsgesprächs gewonnen hat. Darüber hinaus stützt sich ihr Gutachten auf den Inhalt der Akten und die weiteren in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere die bereits dargestellten Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Die Sachverständige war während der gesamten Hauptverhandlung anwesend und hat auch umfassend von ihrem Fragerecht Gebrauch gemacht.
Bei der Beurteilung der Angaben der Zeugin T1 ist die Sachverständige zunächst entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgehend von der sogenannten Null- oder Unwahrheitshypothese von der Unwahrheit der Angaben ausgegangen und hat sodann im Einzelnen geprüft, ob sich die Lügenhypothese, die Hypothese der unsachgemäßen Falsch- oder Mehrbelastung, die Projektions- und die Suggestionshypothese jeweils zurückweisen ließen und auf diese Weise die Angaben am ehesten als erlebnisbasiert und damit glaubhaft einzustufen seien.
Nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage der Zeugin am ehesten mit der Erlebnishypothese in Einklang stehe.
Im Einzelnen:
(aa)
Nach den Ausführungen der Sachverständigen P sei die zum Zeitpunkt der Exploration und auch noch zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung elfjährige Zeugin T1 uneingeschränkt aussagetüchtig. Hinweise auf kognitive Einschränkungen hätten sich im Zusammenhang mit der vorliegenden Begutachtung nicht ergeben. Sie habe den Fragen der Sachverständigen und der Vorsitzenden folgen und adäquat antworten können. Ihre sprachlichen Fähigkeiten und ihr Wortschatz seien altersentsprechend ausgeprägt. In einem im Rahmen der Exploration durchgeführten Intelligenztest habe das Mädchen einen IQ-Wert von 99 erreicht. Sie verfüge mithin über eine durchschnittliche Intelligenz. Auch hätten die durchgeführten Testungen ergeben, dass ihre Erinnerungsfähigkeit keine Besonderheiten aufweise. Sie sei in der Lage gewesen, Sachverhalte zu beobachten und zu reproduzieren. Ihre wesentlichen biografischen Ereignisse habe T1 deckungsgleich mit anderweitigen Erkenntnissen wiedergeben können. So habe sie verschiedene Schulen benannt, die sie besucht habe, verschiedene Wohnorte und Adressen aufgezählt und von verschiedenen Freundinnen ihres Vaters und Partnern ihrer Mutter berichtet. Bei der Überprüfung ihrer Beobachtungsgabe habe sie eine gute Erfolgsquote gezeigt, ohne bestehende Erinnerungslücken aufzufüllen oder sich durch suggestive Fragestellungen verunsichern zu lassen.
Weitere Testungen hätten ergeben, dass T1 ängstlich und unsicher sei und nur über ein eingeschränktes Selbstvertrauen verfüge. Sie denke oft daran, dass ihr etwas zustoßen könne und habe häufig Angst, nicht das Richtige zu tun. Im Vergleich mit anderen Kindern halte sie sich für schlechter in der Schule und ziehe sich häufig zurück. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Aussagetüchtigkeit hätten sich dadurch allerdings nicht ergeben, vielmehr seien diese Haltung und Selbsteinschätzung durch die Lebensumstände des Kindes zu erklären. Es sei früh zu einer Trennung der Eltern gekommen. Die Mutter leide an einer psychischen Erkrankung, die das Kind jedoch nicht näher habe benennen können. Zudem sei sie mit ihrem Vater mehrfach umgezogen, der Vater habe außerdem verschiedene neue Partnerinnen gehabt. Ungeachtet dessen, dass T1 diese Frauen gemocht habe, habe sie sich immer wieder auf neue Umstände einrichten müssen. Aufgrund dieser Gesamtsituation sei schließlich auch die Großmutter, die Ehefrau des Angeklagten, zu einer der wenigen konstanten und damit wichtigen Bezugspersonen für das Kind geworden, die nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens ebenfalls nicht mehr so präsent war wie zuvor.
Auch im Übrigen hätten sich Anhaltspunkte für Verhaltensauffälligkeiten, die Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit haben könnten, nicht ergeben.
(bb)
Im Rahmen der Kompetenzanalyse seien die Themen Wahrheit und Lüge mit der Zeugin erörtert worden. In diesem Zusammenhang habe T1 zugegeben, dass sie gelegentlich schon einmal gelogen habe. Beispielhaft habe sich von einer konkreten Situation im Zusammenhang mit dem früheren Lebensgefährten der Mutter berichtet. Sie habe bekundet, dass sie ihre Mutter und ihren Lebensgefährten J eine Zeit lang nicht habe besuchen wollen und deswegen behauptet habe, J habe sie geschlagen. Das sei allerdings übertrieben gewesen. J habe lediglich öfter mit ihr geschimpft und sie in diesem Zusammenhang höchstens mal ein wenig geschubst.
Diese allgemeine Lügenkompetenz bedeute jedoch nicht, dass die Zeugin grundsätzlich lüge, vielmehr sei stets die konkrete Äußerung eines Zeugen in den Blick zu nehmen. Insofern sei es unwahrscheinlich, dass T1 über hinreichende Fähigkeiten verfüge, um sich die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe selbst auszudenken, diese stimmig in ihre damalige Lebenssituation einzubetten und in verschiedenen Situationen im Kern gleichbleibend wiederzugeben. Eine solche Falschaussage verlange eine hohe kognitive Flexibilität und Kontrolle, die von einem Kind in T1 Alter eher nicht zu erwarten sei. Die phänomengetreue Beschreibung setze überdies deliktspezifische Kenntnisse voraus. Nach der Beurteilung der Sachverständigen sei die Zeugin in altersgemäßem Umfang über sexuelle Themen aufgeklärt. Sie habe mit T1 ein ausführliches Gespräch über das Thema Sexualität geführt, um den diesbezüglichen Kenntnisstand des Mädchens zu erfahren. Dabei habe T1 berichtet, dass sie insbesondere durch den Sexualkundeunterricht aufgeklärt worden sei. In der vierten Klasse sei in der Schule außerdem das Projekt „Mein Körper gehört mir“ durchgeführt worden. Mit ihrem Vater habe sie die Thematik weniger besprochen, er habe ihr allerdings ein Aufklärungsbuch geschenkt.
Spezifische Begrifflichkeiten verwende das Mädchen eher allgemein und wenig differenziert. Als „Scheide“ bezeichne sie beispielsweise den gesamten weiblichen Genitalbereich. Auch habe sie den Begriff „Missbrauch“ zwar gekannt, ihn aber lediglich vereinfacht mit „anfassen an privaten Stellen“ definieren können. Parallelerlebnisse oder eigene sexuelle Erfahrungen habe sie verneint.
(cc)
Die Analyse der Aussagequalität der Zeugin T1, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Konstanz ihrer Angaben und deren Inhaltsanalyse, habe ergeben, dass mehrere ihrer Schilderungen am ehesten als erlebnisfundiert einzustufen seien.
(aaa)
Zu den im Rahmen des durchgeführten Explorationsgesprächs ihr gegenüber durch T1 gemachten Angaben zur Sache führte die Sachverständige aus, dass das Mädchen auch ihr gegenüber von verschiedenen sexuellen Übergriffen des Angeklagten gesprochen habe. Zunächst habe sie berichtet, dass F1, der Angeklagte, von ihr verlangt habe, sich auf das Bett der Großeltern zu legen, da er sie an Po und Scheide habe „kraulen“ wollen. Dazu befragt, wie sie das gefunden habe, habe das Mädchen ambivalente Gefühle zum Ausdruck gebracht: Es habe gut getan, sei aber gleichzeitig komisch und unangenehm gewesen. Eine solche Situation sei mehrfach vorgekommen.
In einer anderen Situation hätten sie den Schlüssel der Großmutter in der Wohnungstür gehört, als diese nach Hause gekommen sei. Abweichend von ihren früheren Angaben, habe T1 im Rahmen der Exploration allerdings berichtet, dass der Angeklagte sie aufgefordert habe, schnell ihre Hose hochzuziehen und sich an einen Laptop zu setzen, sodass ihre Großmutter nichts bemerkt habe. Auf entsprechenden Vorhalt habe sie jedoch weiter angegeben, es könne sein, dass sie bei einer derartigen Situation auch mal ins Badezimmer gelaufen sei.
Eine weitere Situation habe sich auf der Toilette ereignet. Der Angeklagte habe sehen wollen, „wo das Pipi rauskommt“ und habe dazu in ihrer Scheide „rumgepult“. T1 habe bei dieser Schilderung mit ihren Händen demonstriert, wie er ihre Schamlippen auseinandergezogen habe.
In einer weiteren Situation habe sie nackt auf dem Schoß des Großvaters sitzen sollen. Sie sei wegen eines verstorbenen Hundes traurig gewesen. Dabei habe der Großvater sie an ihren „privaten Stellen“ gekrault. Auf Nachfrage habe sie erläutert, dass sie damit Scheide, Po und Brust meine.
Einmal habe der Großvater in ihrer Scheide nachgesehen, ob sie schon ihre Tage bekomme und ob an ihrer Scheide schon Haare wüchsen.
Bei einer weiteren Gelegenheit, während sie ihre Hausaufgaben gemacht habe, habe er ihr unter der Bekleidung am Bauch gekrault. Sexuelle Handlungen habe die Zeugin bezogen auf diese Gelegenheit jedoch verneint.
Darüber hinaus sei es zu einer Situation im Badezimmer gekommen, in der T1 den Penis des Angeklagten auf dessen Veranlassung hin kurz mit den Fingerspitzen berührt habe.
Einmal habe sie im Flur einen Handstand gemacht. Sie habe dann auf dem Teppich gelegen und der Angeklagte habe sie gerollt, um an die Stellen heranzukommen. Er habe ihre Hose ein Stück heruntergezogen und sie dann auch angefasst.
Er habe auch Fotos von ihrer Scheide gemacht. Dabei habe er ihr gezeigt, wie sie sich habe hinstellen sollen.
Weitere Fotos seien in einem Schwimmbad angefertigt worden. Sie habe für die Fotos ein Handtuch hochgehalten. Abweichend von ihren Angaben aus ihrer polizeilichen Vernehmung, aber in Übereinstimmung mit ihren Angaben aus der Hauptverhandlung, habe sie in der Exploration angegeben, hierbei mit einem Badeanzug bekleidet gewesen zu sein. Der Angeklagte sei durch den Bademeister aufgefordert worden, die Bilder zu löschen. Grund dafür sei nach ihrer Darstellung gewesen, dass andere Kinder im Hintergrund mit fotografiert worden seien.
(bbb)
Der Konstanzverlauf zeige, dass T1 mehrere Handlungsvarianten in den verschiedenen Aussagesituationen im Wesentlichen übereinstimmend wiederholt habe. Sämtliche ihrer Berichte stimmten darin überein, dass der Angeklagte sie an Scheide und Po angefasst habe. Die Zeugin habe jeweils davon berichtet, dass es im Schlafzimmer im Bett zu Vorfällen gekommen sei, wenn die Oma bei der Arbeit gewesen sei. Bei der Exploration habe sie in diesem Zusammenhang erstmals eine Auseinandersetzung betreffend eine Jalousie geschildert, die sie habe hochziehen wollen, um einem Anfassen zuvorzukommen. Diese Situation habe sie gleichlautend auch in der Hauptverhandlung wiedergegeben.
Übereinstimmend habe sie in allen Berichten bekundet, dass der ihr ein Schweigegebot erteilt habe.
Des Weiteren habe sie in allen Berichten eine Situation im Badezimmer geschildert, in der sich der Angeklagte vor die Toilette gehockt habe, um nachzusehen „wo das Pipi rauskommt“.
Ferner habe sie wiederholt von einer Situation berichtet, die sich ereignet habe, nachdem sie einen Handstand gemacht habe. Allerdings sei es nach ihren Angaben im Explorationsgespräch zu den Berührungen gekommen, als sie nach dem Handstand auf dem Teppich gelegen habe, wohingegen sie die Situation in der Hauptverhandlung in der Weise dargestellt habe, dass der Angeklagte sie berührt habe, als er ihr nach dem Handstand wieder aufgeholfen habe.
Konstant seien ferner ihre Angaben über das Anfertigen von Nacktbildern im Schlafzimmer.
Übereinstimmend sei außerdem ihr Bericht gewesen, wie ihre Großmutter während eines sexuellen Übergriffs in die Wohnung zurückgekommen sei, von dem Geschehen aber letztlich nichts mitbekommen habe. Insofern habe sie jedoch im Rahmen des Explorationsgesprächs abweichend davon gesprochen, dass sie sich schnell an einen Laptop habe setzen sollen, um nicht von der Großmutter entdeckt zu werden, wohingegen sie in allen anderen Aussagesituationen davon gesprochen habe, ins Badezimmer gerannt zu sein. Allerdings habe sie im Explorationsgespräch auf Nachfrage auch erklärt, insoweit nicht mehr sicher zu sein.
Ihre Schilderungen über eine Situation, in der sie im Kino die Vornahme einer Handlung des Angeklagten habe verhindern können, seien zumindest im Explorationsgespräch und in der Hauptforderung ebenfalls übereinstimmend erfolgt.
Schließlich habe die Zeugin wiederholt angegeben, dass der Angeklagte ihr im Badezimmer seinen Penis gezeigt habe, wobei sie im Rahmen der Hauptverhandlung und während der Exploration zusätzlich davon gesprochen habe, den Penis kurz berührt zu haben.
Andererseits hätten sich jedoch auch Inkonstanzen in den Schilderungen einiger Handlungsabläufe gezeigt. So habe T1 zwar im Explorationsgespräch und in der Hauptverhandlung ihre frühere Angabe wiederholt, wonach sie bei der Erledigung der Hausaufgaben auf dem Schoß des Angeklagten gesessen habe und von ihm am Bauch berührt worden sei. Anders als zuvor habe sie dort aber verneint, dass er sie bei dieser Gelegenheit eine Scheide angefasst habe.
Auch das Eindringen des Fingers des Angeklagten in die Scheide habe sie im Explorationsgespräch und in ihrer Vernehmung vor der Kammer anders als in ihrer polizeilichen Vernehmung nicht mehr generell bejaht, sondern diesen Umstand zuletzt ausdrücklich einem zuvor nicht erwähnten Geschehen im Campingwagen der Großeltern zugeordnet.
Die bei der Polizei geschilderte Situation, dass sie einmal eine DVD der Sendung „X“ erst nach dem „Kraulen von Po und Scheide“ habe sehen dürfen, habe sie im Rahmen der Exploration und in der Hauptverhandlung nicht wiederholt.
Auch ein Geschehen, das sich ereignet haben soll, als sie krank gewesen sei, habe sie weder im Explorationsgespräch noch in der Hauptverhandlung spezifisch geschildert. Gleichermaßen habe sie die Erlaubnis zur Benutzung des Tablet-Computers in beiden Aussagesituationen nicht mehr mit sexuellen Handlungen in Verbindung gebracht.
Schließlich habe sie sowohl in der Exploration als auch in der Hauptverhandlung zurückgewiesen, während des Fotografierens im Schwimmbad nackt gewesen zu sein. Dort habe sie übereinstimmend berichtet, dass sie mit einem Badeanzug unter Verwendung eines Handtuchs vor der Kamera posiert habe.
Auf ihre insoweit abweichenden früheren Aussagen hingewiesen habe die Zeugin sich in der Hauptverhandlung und bei ihrer Exploration häufig darauf berufen, dass das Geschehen lange her sei und sie so vergesslich sei. Tatsächlich sei der Zeitablauf in dem jungen Alter der Zeugin ein bedeutsamer Unsicherheitsfaktor. Dennoch seien die Abweichungen nach der Beurteilung der Sachverständigen eher durch ein anderes Phänomen zu erklären: Die Zeugin habe von vielfachen Situationen berichtet, in denen es zu jeweils ähnlichen Handlungsmustern des Angeklagten gekommen sei. Die Handlungen seien zudem in die regelmäßigen Besuche des Kindes bei ihren Großeltern, mithin in ständig wiederkehrende Alltagssituationen, eingebunden gewesen. Unter diesen Voraussetzungen sei es unter gedächtnispsychologischen Gesichtspunkten kaum zu erwarten, dass die Zeugin in der Lage sei, einzelne Vorfälle klar voneinander zu trennen. Häufig wiederholtes, ähnliches Erleben führe dazu, dass Details aus unterschiedlichen Situationen in der Erinnerung verschwämmen bzw. zusammengefasst würden und nicht mehr eindeutig einer bestimmten Situation zugeordnet werden könnten. Übrig blieben letztlich nur noch Erinnerungen an allgemeine Handlungsvarianten (sogenannte „generische Erinnerungsbilder“) und gegebenenfalls zusätzlich an einzelne, subjektiv relevante Besonderheiten. Es sei daher gedächtnispsychologisch durchaus nachvollziehbar, wenn die Zeugin die in der Anklageschrift konkretisierten Situationen nicht durchgehend übereinstimmend reproduzieren könne.
So sei beispielsweise der Umstand, dass T1 den sexuellen Übergriff in der Situation, als ihre Großmutter während der Tat in die Wohnung zurückgekehrt sei, in der Hauptverhandlung nunmehr in das Schlafzimmer verortete und nicht wie zuvor ins Wohnzimmer, dadurch zu erklären, dass die Rückkehr das herausragende Detail gewesen sei, das diese Tat von anderen unterschieden habe, weshalb vorrangig diese Besonderheit in T1 Erinnerung geblieben sei. Unter diesem Gesichtspunkt seien auch die Unsicherheiten in den Angaben der Zeugin zu einer Tat, die sich im Zusammenhang mit dem Einüben eines Handstands ereignet habe, zu bewerten. Nach ihren Berichten habe die Zeugin regelmäßig nach den Hausaufgaben mit dem Angeklagten im Flur Handstand geübt. Möglicherweise habe T1 in den verschiedene Vernehmungssituationen verschiedenen Vorfälle mit einem Handstand vor Augen gehabt. Das sei gedächtnispsychologisch nachvollziehbar. Soweit T1 darüber hinaus abweichend von früheren Äußerungen die gemeinsamen Erledigung ihrer Hausaufgaben oder die Benutzung des Tablet-Computers zuletzt nicht mehr mit sexuellen Handlungen verknüpft habe, sei dies ebenfalls mit der erlebten Vielzahl und Regelmäßigkeit dieser Alltagssituationen zwanglos zu erklären.
(ccc)
Im Rahmen der Inhaltsanalyse spreche zunächst die sehr individuelle Einbettung der Taten in die spezifischen Lebensumstände der Zeugin für einen tatsächlichen Erlebnisbezug. T1 habe die Tathandlungen nicht isoliert vorgetragen, sondern konkrete Bezüge zu ihren regelmäßigen Übernachtungen bei den Großeltern im Rahmen des sogenannten „Oma-Tages“ sowie zu gemeinsamen Aufenthalten auf dem Campingplatz oder im Schwimmbad hergestellt. Dabei habe sie die Tathandlungen beispielsweise mit dem häufigen gemeinsamen Aufstehen mit dem Angeklagten verknüpft und die Abwesenheit der Großmutter während der Vorfälle nachvollziehbar mit ihrer beruflichen Tätigkeit begründen können. Ihr Bericht weise dadurch eine hohe Komplexität auf, die im Falle einer bewusst unwahren Aussage ein gesteigertes Maß an Abstraktions- und Kombinationsfähigkeit erfordern würde, welches aufgrund ihres noch jungen Alters bei T1 aber gerade nicht zu erwarten sei.
Des Weiteren habe die Zeugin die einzelnen Vorfälle teilweise sehr detailreich schildern können. Insbesondere die Situation, in der sich der Angeklagte vor die Toilette gekniet und sie im Genitalbereich angefasst habe, habe sie wiederholt sehr anschaulich wiedergegeben. Sie habe außerdem von Komplikationen und Interaktionen bei einzelnen Tathandlungen berichtet. Zu nennen seien in diesem Zusammenhang insbesondere die Berichte von Abbrüchen der Tathandlungen, zum einen während eines Kinobesuchs und zum anderen infolge der Rückkehr der Großmutter in die Wohnung. Besonders sei ferner T1 Reaktion auf das Fotografieren im Schlafzimmer gewesen, bei dem sie den Angeklagten gebeten habe, die Fotos „nicht als Profilbild“ zu verwenden. Derartige Details und Einschränkungen wären bei einer willentlichen Falschaussage nicht zu erwarten gewesen, da sie auf der einen Seite den Überblick über die Aussage erschwerten und damit die Gefahr von Widersprüchen erhöhten, auf der anderen Seite aber für die intendierte Belastung ohne Bedeutung seien.
Ein weiteres Realkennzeichen ergebe sich aus den Angaben der Zeugin zu ihrer eigenen psychischen Verfassung. Zumindest in der Exploration habe das Mädchen über ambivalente Gefühle berichtet. Danach habe sie die das „Kraulen“ einerseits schön gefunden, andererseits auch komisch und unangenehm. Eine solche differenzierte Empfindung zu erfinden und stimmig in ihre Gesamtaussage einzufügen, sei die Zeugin in Anbetracht ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht in der Lage.
(ddd)
Besondere Belastungstendenzen gingen aus T1 Aussage nicht hervor. Ihren Angaben ließen sich keine Überzeichnungen oder Akzentuierungen entnehmen, die für eine unsachliche Belastungsabsicht sprechen könnten. Motive des Mädchens für eine willentliche Falsch- oder Mehrbelastung des Angeklagten seien ebenfalls nicht erkennbar. Nach T1 Bekundungen sei der Angeklagte, abgesehen von den sexuellen Übergriffen, eigentlich „ein richtig cooler Opa“ gewesen. Sie habe es genossen, Zeit mit ihm zu verbringen und mit ihm zu spielen. Bestrebungen der Zeugin, durch eine falsche Beschuldigung einen Vorteil für die eigene Lebenssituation zu erreichen, seien daher nicht erkennbar. Stattdessen habe sich der Kontaktabbruch zu dem Angeklagten auch negativ auf ihren Kontakt zu ihrer Großmutter ausgewirkt, die für T1 aufgrund ihres problematischen Werdegangs eine wichtige und bis dahin konstante Bezugsperson dargestellt habe. Ferner gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit dem Thema die Aufmerksamkeit anderer Personen, allen voran ihres Vaters, habe erlangen wollen. Ihr konkretes Aussageverhalten sei mit dieser Annahme kaum vereinbar, da sie insgesamt nur sehr zögerlich über die Missbrauchsgeschehen berichtet habe. Die Thematik sei für sie schambesetzt. Folglich seien die Hypothesen, die von einer bewusst unwahren Aussage ausgingen, hier zurückzuweisen.
(eee)
Darüber hinaus hätten sich auch keine Hinweise auf eine irrtümliche Falschaussage der Zeugin ergeben. Es spreche insbesondere nichts dafür, dass T1 eine unverfängliche Alltagssituation – wie beispielsweise eine Hilfestellung des Angeklagten beim Toilettengang – übersteigert im Gedächtnis behalten und deshalb im Kontext eines sexuellen Geschehens geschildert haben könnte. Für die Annahme eines Irrtums weise ihre Darstellung zu viele Details auf, die mit der entsprechenden Alltagssituation nicht in Einklang zu bringen seien.
Schließlich sei auch nicht zu erwarten, dass T1 sich durch suggestive Prozesse ein falsches Erinnerungsbild aufgebaut habe. Zwar seien Anzeichen für einzelne – erwartbare – Überlagerungen ihrer Schilderungen durch spätere wiederholte Vernehmungen zu erkennen. So sei sie etwa hinsichtlich der Verwendung des Begriffs des „sexuellen Missbrauchs“, den sie früher nicht benutzt habe, mit Sicherheit durch nachfolgende Gespräche beeinflusst worden. Auch ihre Äußerung „es hat sich falsch angefühlt“, entspreche nicht dem Wortlaut ihrer ursprünglichen Berichte. Darüber hinaus habe T1 in ihrer Vernehmung in Bezug auf die X-DVD selbst angedeutet, dass ihr durch ihren Vater in Erinnerung gerufen worden sei, die DVD als Geburtstagsgeschenk von ihren Großeltern erhalten zu haben. All dies habe jedoch keinen Einfluss auf ihre Erstaussage gehabt, der bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit besondere Bedeutung zukomme. Nach den konkret geschilderten Umständen der Erstaussagesituation habe sich T1 ihrem Vater aus eigener Initiative offenbart, ohne lediglich Vermutungen oder Vorhalte des Vaters zu bestätigen. Vielmehr sei der Vater von den Bericht seiner Tochter überrascht gewesen und habe ihre Angaben zunächst auch infrage gestellt. Die Schilderungen des Mädchens seien mithin nicht durch eine etwaige Erwartungshaltung des Vaters beeinflusst worden.
Auch wenn insofern ein äußerer Anstoß für die Erstaussage in dem unmittelbar vorausgegangenen Besuch des Theaterstücks „Mein Körper gehört mir“ zu erkennen sei, bestehe nach Einschätzung der Sachverständigen nicht die Gefahr einer suggestiven Beeinflussung der Aussage der Zeugin. Zwischen den von T1 wiedergegebenen Inhalten des Theaterstücks und ihren Tatschilderungen seien keine Parallelen zu erkennen. Auch die Einbettung der Taten in einen individuellen Kontext spreche hier dagegen, dass T1 Beobachtungen aus dem Theaterstück übernommen und auf sich selbst übertragen haben könnte. Es erfordere eine erhebliche Übertragungsleistung, zu der das Kind entwicklungspsychologisch noch nicht in der Lage sei.
(dd)
Das Ergebnis der aussagepsychologischen Begutachtung lasse sich letztlich dahingehend zusammenfassen, dass im Hinblick auf die konstant geschilderten Ereignisse so viele Realkennzeichen vorlägen, dass insoweit der Erlebnishypothese die höchste Wahrscheinlichkeit beizumessen und von der Schilderung tatsächlicher Erinnerungen auszugehen sei.
(b)
Die Kammer hat die in der Hauptverhandlung durch die bereits dargestellten Zeugenaussagen sowie die durch die Gutachtenerstattung gewonnenen Erkenntnisse zusammenfassend gewürdigt und ist den von der Sachverständigen P vorgenommenen Wertungen nach eigener Sachprüfung gefolgt. Die Sachverständige ist der Kammer als sachkundig und erfahren bekannt. Sie ist bei der Gutachtenerstattung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und beurteilte den Sachverhalt widerspruchsfrei und auch für Laien verständlich. Rückfragen konnte die Sachverständige verständlich beantworten, kritische Einwände vermochte sie nachvollziehbar zu entkräften.
(aa)
Die sachverständige Einschätzung zur Person der Zeugin stimmt mit dem eigenen Eindruck überein, den die Kammer in der Hauptverhandlung von T1 gewonnen hat. Danach handelt es sich bei der Zeugin um ein altersgemäß entwickeltes, durchschnittlich intelligentes Mädchen. Sie verfügt über das erforderliche sprachliche Ausdrucksvermögen und vermochte auf Fragen nachvollziehbar und adäquat zu reagieren.
(bb)
Bei der Würdigung der Aussage der Geschädigten war sich die Kammer des Umstands bewusst, dass sie der einzige unmittelbare Tatzeuge war und ihrer Aussage daher besondere Bedeutung zukam. Die Kammer hat deshalb die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit der Zeugin besonders kritisch gewürdigt. Hierbei hat das Gericht sämtliche im konkreten Fall realistisch erscheinenden Möglichkeiten einbezogen, die als Erklärung für eine – unterstellt – unwahre Aussage in Betracht kommen können. Zweifel an der Richtigkeit der auf das Kerngeschehen bezogenen Angaben der Zeugin bestehen jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Hypothesen nicht. Dabei war vorliegend zu berücksichtigen, dass in einer erlebnisbasierten Aussage eines Kindes nach aussagepsychologischen Erkenntnissen grundsätzlich weniger Realkennzeichen zu erwarten sind als in einer Aussage eines normalbegabten Erwachsenen.
(aaa)
Für ein wahres Erleben spricht zunächst das im wesentlichen konstante Aussageverhalten der Zeugin, die ihre Wahrnehmungen zu früheren Zeitpunkten bereits gegenüber ihrem Vater geschildert hat und im Folgenden auch durch die Polizei sowie durch die Sachverständige P hierzu angehört worden ist. Die vorstehend dargestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme haben ergeben, dass T1 die den Feststellungen zugrundeliegenden Sachverhalte im Kern übereinstimmend in der Weise wiedergegeben hat, dass sie sämtliche Einzelheiten des jeweiligen Geschehensablaufs, die für sie im Moment des Erlebens subjektiv von zentraler Bedeutung waren, jeweils geschildert hat.
Ihre Berichte stimmen darin überein, dass sie jeweils bekundete, der Angeklagte habe sie wiederholt an Gesäß und Scheide gestreichelt, wenn er mit ihr allein gewesen sei. Zur Beschreibung der Tathandlung nutzte sie jeweils die individuelle Formulierung „Popo und Scheide kraulen“. Konstant ist ihre Angabe auch dahingehend, dass sich ein solches Geschehen häufig nach dem Aufstehen im Ehebett der Großeltern ereignet habe. Wiederholt berichtete das Mädchen außerdem, dass der Angeklagte ihr verboten habe, über die Taten zu sprechen. Sie bekundete stets, dass ihr von dem Angeklagten „Konsequenzen“ für den Fall angedroht worden seien, sofern sie mit anderen Personen über ihr „Geheimnis“ spreche, wenngleich sie zur Art der Konsequenzen keine konkreten Angaben machen konnte. Die Zeugin bekundete in den verschiedenen Aussagesituationen außerdem, dass der Angeklagte ihr einmal im Badezimmer seinen Penis gezeigt habe. Konstant erfolgte weiter die Schilderung, dass sie sich in keinem der Fälle selbst entkleidet habe, sondern jeweils von dem Angeklagten entkleidet worden sei.
Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe hat T1 in ihren Anhörungen mehrfach berichtet, dass der Angeklagte sie bei einem Geschehen auf dem Teppich im Flur der Wohnung gerollt und ihr dabei die Hose heruntergezogen habe, um an ihre Scheide zu gelangen (Ziff. II.3.c.). Konstant berichtete sie ferner, dass sie einmal durch die Rückkehr der Großmutter unterbrochen worden seien (Ziff. II.3.d.). Sehr hohe Übereinstimmungen weisen außerdem ihre Schilderungen hinsichtlich des Geschehens im Badezimmer der großelterlichen Wohnung auf, wonach der Angeklagte das Badezimmer betreten habe, um ihrem Toilettengang beizuwohnen (Ziff. II.3.b.). Schließlich stimmten ihre Aussagen dahingehend überein, dass der Angeklagte Nacktfotos von ihr in der großelterlichen Wohnung angefertigt habe (Ziff. II.3.e.).
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in der Aussage der Zeugin auch Inkonstanzen und Unsicherheiten aufgetreten sind. Diese Einschränkungen begründen im konkreten Fall jedoch keine Zweifel der Aussagegüte insgesamt, sondern sind jeweils plausibel zu erklären und erwartbar.
So sprach die Geschädigte im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II.3.b. abweichend von ihren früheren Berichten in der Hauptverhandlung nicht mehr davon, dass der Angeklagte ihren Urin erfühlt und sodann an seinem Finger gerochen habe, sondern bekundete auf diesbezügliche Nachfrage stattdessen, dass er sich nach der Tat die Hände gewaschen habe. Des Weiteren äußerte T1 hinsichtlich der Tat zu Ziff. II.3.d. abweichend von ihren früheren Bekundungen zunächst, dass sich das Tatgeschehen im Schlafzimmer der Wohnung der Großeltern ereignet habe, wohingegen sie das Geschehen nach den glaubhaften Angaben des Zeugen F3 und der Sachverständigen P ihnen gegenüber in das Wohnzimmer der Wohnung verortet habe. Die Sachverständige bekundete darüber hinaus, dass T1 im Rahmen der Exploration berichtet habe, sich rasch an den Laptop gesetzt zu haben, um nicht von der Großmutter entdeckt zu werden, und nicht das Badezimmer aufgesucht zu haben. Auch an eine Ausrede des Angeklagten gegenüber seiner Frau, die die Zeugin nach den Angaben des Zeugen F3 in ihrer polizeilichen Vernehmung wiedergegeben habe, wonach T1 angeblich so schnell in das Badezimmer gerannt sei, weil sie dringend auf die Toilette gemusst habe, hatte das Mädchen in der Hauptverhandlung keine Erinnerung mehr. Inkonstant waren überdies ihre Schilderungen zu einer Tat, die sich im Zusammenhang mit dem Einüben eines Handstands ereignet haben soll. Während sie die Berührung ihrer Scheide im Explorationsgespräch gegenüber der Sachverständigen laut dieser mit dem unter Ziff. II.3.c. in Verbindung brachte, bekundete sie in der Hauptverhandlung, dass es sich um zwei verschiedene Situationen gehandelt habe, und dass der Angeklagte ihr im Zusammenhang mit dem Handstand an die Scheide gefasst habe, als er ihr nach einem gescheiterten Versuch wieder aufgeholfen habe.
Die Kammer hat die dargestellten Abweichungen bei ihrer Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen. Dennoch begründen diese Abweichungen in der Gesamtschau der durchgeführten Glaubhaftigkeitsanalyse keine hinreichenden Zweifel daran, dass sich die hier zur Aburteilung gelangten Taten wie durch die Zeugin – im Übrigen konstant – beschrieben ereignet haben. Die Kammer geht davon aus, dass es zu Vermischungen verschiedener Erinnerungen gekommen ist. Da T1 im Verlauf ihrer Vernehmungen eine Vielzahl ähnlich gelagerter Vorfälle beschrieben hat, die sich zu ihrem Nachteil ereignet haben, konnte eine trennscharfe Erinnerung an sämtliche Einzelheiten einer Tat nicht erwartet werden. Insofern ist die Kammer den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen P vollumfänglich gefolgt.
(bbb)
Für die Glaubhaftigkeit der tatbezogenen Bekundungen der Zeugin sprach ferner die Schilderung zahlreicher Details zum Kerngeschehen einzelnen Ereignisse aber auch einer Vielzahl nebensächlicher Details und ungewöhnlicher Einzelheiten, welche ebenfalls weitgehend mit ihren früheren Angaben übereinstimmen. In besonderem Maß wiesen dabei T1 Schilderungen von Interaktionen und Komplikationen bei einzelnen Handlungen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hin. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine bewusst lügende Person derartige für den Belastungszweck irrelevante Tatsachen und Umstände schildern würde, ist gering, weil es hohe Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit des Zeugen stellt, eine Aussage über ein komplexes Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten.
Zu nennen ist insoweit insbesondere die Schilderung der Zeugin über die Anfertigung der Nacktbilder im Schlafzimmer der Eheleute F1 und F2 (Ziff. II.3.e.). In Bezug auf dieses Geschehen konnte sich die Zeugin konkret daran erinnern, dass sie lediglich mit einem Unterhemd bekleidet gewesen sei und dass auf einem Foto, welches der Angeklagte ihr gezeigt habe, lediglich ihre Scheide zu sehen gewesen sei. Ihr Bericht enthält ferner die Besonderheit, dass der Angeklagte ihr anhand eines Fotos oder Videos von einem Model veranschaulicht habe, wie sie vor seiner Kamera posieren solle. Eine solche Darstellung entspricht nicht dem Kenntnisstand oder den Fantasieberichten eines Kindes. Für einen konkreten Erlebnisbezug spricht in diesem Zusammenhang weiter die Schilderung ihrer inneren Vorgänge während der Tatausführung. Nach den Bekundungen der Zeugin habe sie befürchtet, der Angeklagte könne die Bilder anderen Personen zugänglich machen. Ihre diesbezügliche bitte, die Bilder nicht „als Profilbild“ zu verwenden und die darauf erfolgte Bezugnahme des Angeklagten auf das zwischen ihnen bestehende „Geheimnis“ sind weitere originelle und deliktstypische Details, die von einer Zeugin in T1 Altersstufe ohne konkreten Erlebnisbezug nicht zu erwarten wären.
Auch in Bezug auf das Tatgeschehen zu Ziff. II.3.d. hat die Zeugin mit der Rückkehr ihrer Großmutter und ihren Bemühungen, nicht von dieser entdeckt zu werden, eine Komplikation in den Handlungsablauf aufgenommen, die für eine Belastung des Angeklagten nicht von Bedeutung gewesen wäre.
Sehr originell waren weiter ihre Angaben über das Geschehen im Badezimmer (Ziff. II.3.b.), wonach sich der Angeklagte vor die Toilette gehockt und ihre Schamlippen auseinandergezogen habe, mit der Begründung, dass er nachsehen wolle, „wo das Pipi rauskommt“. Nach dem Bericht der Sachverständigen hat die Zeugin diese Handlung im Rahmen der Exploration außerdem mit einer spezifischen Handbewegung veranschaulicht.
Wenngleich die Zeugin die Anfertigung von Nacktbildern durch den Angeklagten in einem Freibad (Ziff. II.3.a.) abweichend von den getroffenen Feststellungen nicht bestätigt hat, so hat sie jedenfalls den Freibadbesuch als äußeren Handlungsrahmen detailreich und individuell beschrieben. Besonders war in diesem Zusammenhang insbesondere ihr konstant wiedergegebener Bericht über das Einschreiten des Schwimmmeisters, der den Angeklagten aufgefordert habe, die angefertigten Bilder von seinem Mobiltelefon zu löschen.
Schließlich ist auch das Rollen auf dem Teppich (Ziff. II.3.c.) als originelles Detail zu bewerten, das durch die Zeugin konstant berichtet worden ist.
Der Aussagegüte steht nicht entgegen, dass die Zeugin die jeweiligen Tatzeitpunkte nicht genau benennen konnte. Bei der fehlerhaften Einschätzung von Zeiträumen handelt es sich selbst bei erwachsenen Zeugen um ein relativ häufig auftretendes Phänomen. Insbesondere wenn sich – wie hier – mehrere Taten über einen längeren Zeitraum ereignet haben, können genaue Zeitangaben von Zeugen in der Regel nicht mehr erwartet werden. Ein bewusst lügender Zeuge würde die Lücke in seiner Aussage demgegenüber eher ausfüllen und konkrete zeitliche Einordnungen vornehmen.
Die Kammer konnte den Tatzeitraum auf der Grundlage der Äußerungen des Mädchens und dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung lediglich so weit eingrenzen, dass sie zwischen sechs und neun Jahre alt gewesen sein muss. Da eine verlässliche zeitliche Einschätzung mit Ausnahme der unter Ziff. II.3.a. und II.3.e dargestellten Taten fehlt, ist die Kammer hinsichtlich der übrigen Taten im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sich eher im oberen Bereich der vorgenannten Altersspanne der Geschädigten ereignet haben.
Auch die Dauer des jeweiligen Geschehens konnte die Zeugin – erwartungsgemäß – nicht konkret benennen. Sie bekundete lediglich pauschal, dass der Angeklagte von ihr abgelassen habe, wenn sie während der Handlung geäußert habe, nicht mehr zu wollen. Dies hat die Kammer mangels anderweitiger Erkenntnisse zu Gunsten des Angeklagten für die unter Ziff. II.3.b und II.3.c. darstellten Tatabläufe unterstellt.
(ccc)
Die geschilderten Ereignisse hat die Zeugin logisch konsistent mit ihrer damaligen Lebenssituation, namentlich mit ihren regelmäßigen Besuchen bei den Großeltern an Wochenenden sowie im Rahmen des sogenannten „Oma-Tags“ und gemeinsamen Unternehmungen mit dem Angeklagten im Freibad, im Kino oder auf dem Campingplatz, verknüpft. Die einzelnen Tatsituationen fügen sich dabei schlüssig in den jeweiligen Handlungsrahmen ein. Durch die Beschreibung des gemeinsamen Tagesablaufs vermochte die Zeugin in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar die Abwesenheit ihrer Großmutter während der Taten, die sich in der großelterlichen Wohnung ereignet haben, zu erklären.
Darüber hinaus gelang es der Zeugin – insbesondere bedingt durch Rückfragen – wiederholt die äußere Handlungschronologie zu durchbrechen und nebensächliche Details zu schildern, um sodann wieder zum Bericht des eigentlichen Tatgeschehens zurückzukehren. Auch zu dieser kognitiven Leistung ist eine elfjährige Zeugin kaum in der Lage, wenn die Schilderungen nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen, sondern ausgedacht sind oder fremde Erzählungen wiedergeben.
(ddd)
Der Umstand, dass die Zeugin ihren ursprünglichen Aussagen in späteren Berichten weitere Tatereignisse und -details hinzugefügt hat, spricht hier nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt.
So hat sie beispielsweise ihrem früheren Bericht, wonach der Angeklagte ihr einmal im Badezimmer seinen Penis gezeigt habe, im Explorationsgespräch dahingehend erweitert, dass der Angeklagte sie aufgefordert habe, den Penis auch zu berühren, und diese Bekundung in der Hauptverhandlung wiederholt. Über ihre früheren Berichte hinausgehend hat die Zeugin ferner erstmalig im Explorationsgespräch und seitdem konstant eine Situation im Schlafzimmer der Eheleute F1 und F2, in der sie erfolglos versucht habe, den intimen Berührungen des Angeklagten dadurch zu entgehen, dass sie die Jalousie des Schlafzimmerfensters geöffnet habe, jeweils anschaulich beschrieben. Übereinstimmend hat sie auch die erstmalig gegenüber der Sachverständigen geschilderte Situation, in der der Angeklagte sie während eines Kinobesuchs habe anfassen wollen, was sie erfolgreich habe zurückweisen können, detailreich und lebensnah in der Hauptverhandlung wiedergegeben. Erstmalig in der Hauptverhandlung berichtete die Zeugin schließlich über eine Tat, die sich im Wohnwagen der Großeltern ereignet habe, nachdem sie sich gemeinsam mit dem Angeklagten eine Sendung im TV angesehen habe, wobei sie insofern als Besonderheit dieser Tat hervorhob, dass sie durch das Eindringen des Angeklagten mit seinem Finger in ihre Scheide ziehende Scherzen verspürt habe.
Auch diese originellen Darstellungen wären ohne einen konkreten Erlebnisbezug nicht von der Zeugin zu erwarten gewesen. Derartige Erweiterungen sind plausibel dadurch zu erklären, dass Gedächtnisinhalte nicht immer vollständig zu jeder beliebigen Zeit abrufbar sind, und folglich selbst bei Erwachsenen nicht zu erwarten sind. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte im Raum steht. Darüber hinaus können einzelne Gegebenheiten für ein Kind subjektiv von anderer Bedeutung sein als für einen Erwachsenen und diese Bedeutung kann sich zudem in unterschiedlichen Aussagesituationen in Bezug auf einzelne Akzente verschieben. Welche Details für die strafrechtliche Beurteilung im Einzelnen von Bedeutung sind und worauf es dem Fragenden bei einer Vernehmung ankommt, kann von einem Kind ebenfalls nicht so gut beurteilt werden wie von einen erwachsenen Zeugen. Das betrifft insbesondere Themenbereiche, in denen Kinder unkundig sind oder die für Kinder schambesetzt sind, so wie vorliegend sexualbezogene Themen.
Es bedeutet daher auch keine Einschränkung der Aussagegüte, dass es im zeitlichen Verlauf vereinzelt zu einer Verarmung der Berichte der Geschädigten gekommen ist. So hatte T1 ihre durch die Zeugen T2 und F3 übereinstimmend wiedergegebene Äußerung, wonach der Angeklagte ihr erklärt habe, dass er erst mit ihr frühstücken werde, wenn er ihre Scheide kraulen dürfe, in ihren späteren Berichten nicht wiederholt. Auch hatte sie an die in der polizeilichen Vernehmung und im Explorationsgespräch von ihr berichteten Situation, in der der Angeklagte ihr erklärt habe, dass er nachsehen wolle, ob an ihrer Scheide schon Haare wachsen, in der Hauptverhandlung keine konkrete Erinnerung mehr.
Diese Änderungen zwischen den unterschiedlichen Aussagesituationen sind mit dem normalen Vergessensprozess erklärbar. Soweit die Zeugin nach den Bekundungen des Zeugen F3 außerdem in ihrer polizeilichen Vernehmung einzelne Tatgeschehen mit Erzählungen des Angeklagten über seinen verstorbenen Vater, mit dem Wunsch, eine DVD der Serie „X“ anzuschauen, oder mit einem Verbot, am Tablet-Computer des Angeklagten zu spielen in Verbindung gebracht haben soll, vermochte die Kammer darüber keine gesicherten Erkenntnisse zu gelangen. Die Geschädigte konnte in der Hauptverhandlung hierzu keine belastbaren Angaben mehr machen.
(eee)
Ein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, hatte und hat die Zeugin T1 nicht. Bei ihrer Beurteilung hat die Kammer auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass das Mädchen zu einzelnen wahren Ereignissen weitere Taten ohne konkreten Erlebnisbezug – etwa aus Rachemotiven – hinzugefügt haben könnte. Aber auch eine solche unsachgemäße Mehrbelastung liegt aus den nachstehenden Erwägungen fern:
Die familiären Verhältnisse waren unbelastet. Ein Streit oder eine sonstige Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten ist nicht bekannt geworden. Der Zeuge T2 hat etwaige Differenzen auf Nachfrage ausdrücklich verneint. Die Geschädigte sprach mit Ausnahme der sexuellen Übergriffe zu ihrem Nachteil sehr positiv über den Angeklagten. Ihre Angaben, die insoweit mit der Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und mit den Angaben des Zeugen T2 in Einklang stehen, lassen erkennen, dass die Besuche bei den Großeltern für die Geschädigten auch Vorteile boten, etwa eine abwechslungsreiche Freizeitgestaltung mit gemeinsamen Unternehmungen.
Der Zeugin war bekannt, welche schwerwiegenden Folgen ihre Beschuldigungen für den Angeklagten haben können. Ihr wurde in der Hauptverhandlung erklärt, dass sie eine ursprünglich falsche Beschuldigung widerrufen könnte, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Dennoch hielt sie ihre Angaben bis zuletzt aufrecht
Inhaltlich enthält ihre Aussage auch keine Überbetonung der belastenden Teile. Vielmehr sprach hier ihre anfängliche Zurückhaltung gegen einen Belastungswillen. Jedenfalls zu Beginn ihrer Vernehmung berief sich die Zeugin in Bezug auf die konkreten Tatvorwürfe häufig auf Erinnerungslücken oder nannte lediglich pauschale Schlagworte, obschon sie auf weitere Nachfragen und Vorhalte letztlich doch zu vielen Situationen detaillierte Angaben machen konnte. Erst im weiteren Verlauf und auf wiederholte Nachfragen steigerte sich die Bereitschaft des Mädchens, offener über die Erlebnisse zu berichten und auf Einzelheiten zu den Tatabläufen einzugehen. Diese Zurückhaltung ist durch ein bestehendes Schamgefühl und die ungewohnte Aussagesituation in der Hauptverhandlung vor dem Hintergrund des jungen Alters der Zeugin nachvollziehbar. Ferner berichtete die Zeugin, dass sie im Vorfeld der Hauptverhandlung gezweifelt habe, ob sie überhaupt vor Gericht aussagen wolle, weil sie befürchtet habe, die Situation nicht durchzustehen.
Bei ihrer Aussage räumte die Zeugin sodann Erinnerungslücken offen ein und versuchte nicht, diese zu schließen oder auf Vorhalte an ihre früheren Angaben anzupassen. Fantasie- und Lügengeschichten werden im Gegensatz dazu eher homogen und schlüssig erdacht. Die vorstehend erörterten Abweichungen von ihren früheren Angaben führten außerdem überwiegend zu einer Entlastung des Angeklagten, wie etwa hinsichtlich der Anfertigung von Nacktbildern im Freibad. Dieses Aussageverhalten wäre unter der Annahme einer konstruierten Aussage, die auf eine Belastung ausgerichtet ist, völlig untypisch.
Gegen eine Belastungsmotivation der Zeugin spricht darüber hinaus die authentische Entstehungsgeschichte ihrer Angaben zu den Tatvorwürfen. Diese wurden nach den insoweit übereinstimmenden Schilderungen des Geschädigten und ihres Vaters eher zufällig bekannt, als T2 seine Tochter während des Abendbrots zu dem an diesem Tag in der Schule aufgeführten Theaterstücks „mein Körper gehört mir“ befragte. Die sodann durch die Zeugin berichteten Vorfälle lagen zu diesem Zeitpunkt bereits einige Zeit zurück. Es bedurfte mithin eines äußeren Anstoßes für das Mädchen, von den erlebten Übergriffen zu berichten.
Des Weiteren geht aus der Schilderung über das Gespräch mit ihrem Vater nicht hervor, dass T1 in der konkreten Situation mit ihren Angaben einen besonderen Zweck verfolgt haben könnte. Ein unmittelbarer Vorteil, den sie sich von ihrem Vater anlässlich ihrer Schilderungen erwartet haben könnte, ist nicht erkennbar. Die Lebenssituation der Zeugin erfährt durch ihre Angaben keinerlei Verbesserung.
Soweit die Verteidigung des Angeklagten durch entsprechende Fragestellungen an die Zeugin T1 ein Geschehen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat, bei dem sie einen Lebensgefährten wider besseres Wissen bezichtigt hat, sie geschlagen zu haben, bot dies aus Sicht der Kammer keinen Anlass, der Zeugin auch in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe eine Falschbelastung zu unterstellen. T1 hat in ihrer Vernehmung – wie schon im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige – ohne Umschweifen eingeräumt, in Bezug auf Schläge durch den damaligen Lebensgefährten der Mutter namens J gelogen zu haben, um ihn und ihre Mutter nicht mehr besuchen zu müssen. Zum Hintergrund erklärte die Zeugin in der Hauptverhandlung weiter, dass sie an einer Zahnkrankheit leide, die eine regelmäßige Reinigung mit Zahnseide erfordere. Ihre Mutter habe diese Reinigung nicht richtig durchgeführt, was ihr Schmerzen bereitet habe. Deshalb habe sie die Schläge durch J erfunden. Das, was sie über F1 gesagt habe, sei aber die Wahrheit.
Hätte die Zeugin auch den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass das Mädchen hierfür vergleichbar einfache Beschuldigungen wählt. Für ein Belastungsmotiv wäre die gewählte Vielfalt der benannten Tatsituationen nicht erforderlich gewesen, die das Risiko erhöht, sich in Widerspruch zu früheren Angaben zu setzen.
Die Erfindung falscher Anschuldigungen würde es zudem erfordern, dass die Zeugin über Detailkenntnisse über das vorgeworfene Verhalten verfügt, im vorliegenden Fall über Detailkenntnisse zu sexuellen Handlungen. Die Kammer geht jedoch nicht davon aus, dass die Zeugin vor ihrer Erstaussage ohne einen Erlebnisbezug bereits über derartige Kenntnisse verfügt hätte. Die Zeugin war zu diesem Zeitpunkt noch neun Jahre alt und damit für entsprechende sexuelle Erfahrungen zu jung. Ihre deliktstypischen Beschreibungen gehen zudem über dasjenige Wissen hinaus, was Kindern im Sexualkundeunterricht vermittelt wird. Selbst wenn die Zeugin möglicherweise bereits durch andere Quellen, wie Fernsehsendungen oder Äußerungen anderer Kinder, mit Einzelheiten zu sexuellen Praktiken konfrontiert worden ist, weichen diese Darstellungen üblicherweise in Art und Intensität von den von T1 beschriebenen Handlungen deutlich ab. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kenntnisse der Zeugin auf einem Parallelgeschehen mit einer anderen Person beruhten, liegen nicht vor. In beiden Fällen wären aus den dargestellten Gründen zudem keine Motive erkennbar, weshalb die Zeugin die anderweitig erlangten Kenntnisse wahrheitswidrig auf die Person des Angeklagten übertragen sollte.
Die konkreten Äußerungen der Zeugin lassen vielmehr darauf schließen, dass sie die sexuellen Motive des Angeklagten aufgrund ihres fehlenden Wissens über sexuelle Themen nur unzureichend erfasst hat. So hat sie die Begründungen des Angeklagten – er habe sehen wollen, „wo das Pipi rauskommt“ oder „ob da schon Haare wachsen“ – in ihren Berichten übernommen, ohne dass erkennbar wurde, dass sie die Äußerungen als bloßen Vorwand für die Annäherungen des Angeklagten erkannt hat.
(fff)
Suggestive oder autosuggestive Einflüsse, die über das zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche hinausgehen und sich verfälschend auf die Aussage der Zeugin T1 hätten auswirken können, sind vorliegend ebenfalls nicht erkennbar. Auch bei der Prüfung, ob die Aussage eines Kindes das Produkt einer willentlichen oder unwillentlichen Beeinflussung durch Erwachsene und deren (wiederholte) Fragen an dieses sind, kommt der Aussageentstehung eine entscheidende Rolle zu. Die Erstaussagesituation gegenüber dem Vater ist hier als spontan zu bewerten. T1 berichtete ihrem Vater anlässlich des Theaterstücks „Mein Körper gehört mir“, welches sie an diesem Tag besucht hatte, erstmals von Taten des Angeklagten. Der Zeuge T2 hatte bis zu diesem Gespräch nach seinen eigenen glaubhaften Bekundungen diesbezüglich keinen Verdacht gegen seinen Stiefvater und daher keinen Anlass, T1 gezielt zu sexuellen Übergriffen zu befragen. Einen einmaligen Bericht seiner Tochter über eine Berührung an ihrer Scheide hatte er als versehentliche Berührung gedeutet, da er sich ein sexuelles Interesse seines Stiefvaters an seiner Tochter schlicht nicht vorstellen konnte. Dementsprechend ist eine Erwartungshaltung des Vaters oder eine Beeinflussung durch Vorhalte seinerseits nicht erkennbar geworden.
Eine inhaltliche Beeinflussung der Erstaussage der Geschädigten durch das kurz zuvor besuchte Theaterstück, vermochte auch die Kammer mangels inhaltlicher Parallelen nicht zu erkennen. Die erstmalige Offenbarung des Kindes im zeitlichen Zusammenhang mit dem Theaterstück ist überdies nach der Erfahrung der Kammer mit ähnlich gelagerten Sachverhalten auch nicht ungewöhnlich, da Kinder durch derartige Projekte gerade für die Thematik sensibilisiert und dazu ermutigt werden sollen, sich bei eigenen Erfahrungen mit sexuellen Übergriffen einer geeigneten Person anzuvertrauen.
Die Zeugin hat außerdem eingeräumt, dass sie später auch mit Freundinnen über das Erlebte gesprochen hat. Dies wurde insoweit auch von T1 bestätigt. Der Zeuge bekundete weiter, dass T1 das Thema gelegentlich auch ihm gegenüber wieder angesprochen habe, zum Beispiel als sie den Angeklagten einmal zufällig aus der Ferne gesehen habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Zeugin durch diese späteren Gespräche eine inhaltliche Änderung erfahren haben, waren jedoch nicht erkennbar. Für eine etwaige bewusste Einflussnahme des Kindesvaters auf die Aussage seiner Tochter ist überdies – wie bereits unter Ziff. III.2.bb.(3) ausgeführt – kein Motiv zu erkennen. Mit weiteren Personen hat das Kind über die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte – soweit ersichtlich – nicht gesprochen. Insbesondere in Bezug auf ihre Großmutter seien die Vorwürfe nach den Angaben des Zeugen T2 zum Tabuthema erklärt worden.
Zuletzt haben auch die Erklärungsversuche der Verteidigung des Angeklagten nicht zu der Überzeugung der Kammer geführt, dass T1 unverfängliche Ereignisse –das Streicheln mit einem Kuscheltier über den Rücken der Zeugin oder ein durch das Kind als Streich gemeintes unvermitteltes Betreten des Badezimmers, in dem sich der Angeklagte gerade aufgehalten habe – fehlgedeutet und nunmehr in einem sexuellen Kontext wiedergegeben haben könnte. Die Zeugin war ohne weiteres in der Lage, das Streicheln mit ihrem Kuscheltier, das sie grundsätzlich bestätigte, wenngleich sie nicht mehr in Erinnerung hatte, wer sie gestreichelt hat, von ihren Tatberichten abzugrenzen. Hierzu wäre sie auch in Bezug auf den angesprochenen Streich, an den die Zeugin nach ihren Angaben keine Erinnerung hatte, nach der vollen Überzeugung der Kammer ebenfalls in der Lage gewesen. Überdies liegt eine Verwechslung in beiden Fällen in Anbetracht ihrer konkreten, phänomengetreuen Schilderungen auch fern.
(4)
Abweichend von der Sachverhaltsdarstellung, die der Anklageschrift zugrunde lag, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme allerdings nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass der Angeklagte anlässlich der Tatgeschehen zu Ziff. II.3.b. bis II.3.d. über das Streicheln des entkleideten Genitals hinaus seinen Finger auch zwischen die Schamlippen oder weiter in den Scheidenvorhof des Mädchens eingeführt hat.
Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass die Zeugin in früheren Schilderungen stellenweise Begriffe und Beschreibungen gewählt hat, die ein Eindringen nahelegen. Der Zeuge F3 hat die früheren Schilderungen der Zeugin aus ihrer polizeilichen Vernehmung dahingehend wiedergegeben, dass T1 von Berührungen des Angeklagten sowohl an als auch in ihrer Scheide gesprochen habe. Differenziertere Angaben vermochte der Zeuge hierzu jedoch nicht zu machen. Wie weit der Angeklagte seinen Finger eingeführt habe, sei nicht erfragt worden.
Den früheren Angaben des Zeugen T2 über das Gespräch mit seiner Tochter, die dem Zeugen zum Vorhalt gemacht worden sind, lässt sich ferner entnehmen, dass T1 ihm gegenüber außerdem in Bezug auf das Geschehen während eines Toilettengangs (Ziff. II.3.b.) berichtet habe, der Angeklagte habe seinen Finger durch die Scheide geführt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen habe T1 im Zusammenhang mit diesem Geschehen im Explorationsgespräch außerdem von „rumpulen“ gesprochen, was ebenfalls auf ein Eindringen hindeuten könnte.
In der Hauptverhandlung hat die Zeugin T1 demgegenüber ein Eindringen ausdrücklich nur mit einem – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Ereignis in Verbindung gebracht, welches sich im Wohnwagen der Großeltern ereignet habe. Auch die Frage nach etwaigen Schmerzen während einer Tat hat sie ausschließlich mit diesem Geschehen in Verbindung gebracht und den Schmerz phänomengetreu als „Ziehen“ beschrieben. Zu dem angesprochenen Tatgeschehen zu Ziff. II.3.b. bekundete sie auf diesbezügliche Nachfrage stattdessen, dass der Angeklagte "nur gehalten, nicht bewegt“ habe. Diese Angabe steht in Einklang mit der Geste, mit der sie nach den Ausführungen der Sachverständigen das „Rumpulen“ im Explorationsgespräch demonstriert habe und die auf das Auseinanderziehen der äußeren Schamlippen habe schließen lassen.
Unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo hat die Kammer daher im Hinblick auf die Tatgeschehen zu Ziff. II.3.b. bis II.3.d. zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass es hierbei lediglich zu äußeren Berührungen des nackten Genitalbereichs gekommen ist.
b.
Auf der Grundlage der festgestellten objektiven Tatumstände hat die Kammer auf das Vorhandensein der subjektiven Tatumstände, einschließlich der Motivation des Angeklagten, die der jeweiligen Tatbegehung zugrunde lag, geschlossen.
Eine sexuelle Motivation des Angeklagten bei den Tatgeschehen zu Ziff. II.3.b bis II.3.d. liegt bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild der jeweiligen Handlung auf der Hand. Andere Zwecke für das Streicheln der nackten Scheide des Kindes bzw. für das Auseinanderziehen der äußeren Schamlippen scheiden unter den dargestellten Gesamtumständen schlechterdings aus. Bei der von der Geschädigten wiedergegebenen Äußerung des Angeklagten – er habe sehen wollen, „wo das Pipi rauskommt“ – handelt es sich offenkundig um einen Vorwand, um das Mädchen zu entkleiden und sich ihm in sexueller Weise zu nähern. Ein berechtigtes Interesse des Angeklagten, sich dieser körperlichen Details seiner Stief-Enkelin zu vergewissern, liegt fern.
Auch im Hinblick auf die Tatgeschehen zu Ziff. II.3.a. und II.3.e. ist die Kammer von einer sexuellen Motivation des Angeklagten überzeugt. In beiden Fällen lässt die Art der Aufnahmen, deren Fokus klar auf dem nackten Genitalbereich des Kindes liegt, vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu. Im Fall II.3.e. hat der Angeklagten den pornographischen Charakter der Darstellungen dementsprechend erkannt.
Nicht zuletzt aufgrund der konkreten familiären Verbindung bestehen außerdem keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Angeklagte des kindlichen Alters der Geschädigten im jeweiligen Tatzeitpunkt bewusst war.
c.
Hinsichtlich der Feststellungen zum Wesen und Verhalten der Zeugin T1 im Vor- und Nachtatzeitraum und zu etwaigen seelischen Belastungen, die mit dem durch den Angeklagten erlittenen Missbrauch einhergingen, hat die Kammer sich ihre Überzeugung im Wesentlichen auf der Grundlage der auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen T2 sowie der Aussagen der Geschädigten selbst und dem persönlichen Eindruck, den sie von der Zeugin in der Hauptverhandlung gewonnen hat, gebildet.
Der Zeuge T2 bekundete, dass bei T1 keine Veränderungen feststellbar seien, die er sich nicht auch durch andere Ursachen – wie die beginnende Pubertät seiner Tochter – erklären könne. Auch soweit der Zeuge bekundete, dass T1 in der Vergangenheit einmal ohne erkennbaren Grund nicht bei ihren Großeltern habe übernachten wollen, was er sich heute durch die verfahrensgegenständlichen Vorfälle erklären könne, relativierte er unmittelbar wieder dahingehend, dass er dies im Hinblick auf das Alter seiner Tochter für normal halte. In ärztliche oder therapeutische Behandlung habe sich seine Tochter nicht begeben. Er habe sie etwa drei Monate nach der Erstattung der Anzeige nur einmal zu einem Psychologen begleitet, da sie ihn gefragt habe, warum F1 so etwas mit ihr gemacht habe. Hierauf habe er keine befriedigende Antwort gefunden. Der Psychologe habe T1 sinngemäß erklärt, dass manche Männer Spaß dabei hätten. Nach der Ladung zur Gerichtsverhandlung habe seine Tochter ihm erzählt, dass sie Angst vor der Aussage bei Gericht habe. Die psychosoziale Prozessbegleiterin würde ihr diese Angst aber nehmen. Einmal habe sie sogar gesagt, dass sie glaube, dass es besser gewesen sei, wenn sie nie etwas gesagt hätte. Sie wolle nun mit der ganzen Sache zum Abschluss kommen.
Die Bekundungen entsprechen im Wesentlichen dem Eindruck, den die Kammer sich im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung von dem Mädchen verschaffen konnte. Sie war in der Lage, in Anwesenheit des Angeklagten über das Erlebte zu berichten, ohne dass eine erhebliche emotionale Belastung erkennbar wurde. Lediglich gegen Ende der ihrer Vernehmung begann sie zu weinen.
d.
Die Feststellungen zu den weiteren durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen beruhen auf den Angaben des Zeugen F3. Auch insoweit hat der Zeuge anschaulich, insgesamt nachvollziehbar ohne jeglichen Belastungseifer über Wahrnehmungen berichtet, die er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit getroffen hat.
Der Gang des Verfahrens wurde, insbesondere auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, durch den diesbezüglichen Bericht der Vorsitzenden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.
IV.
Der Angeklagte hat sich – unter Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO – wie erkannt strafbar gemacht.
1.
In Abweichung von der rechtlichen Würdigung, die der Anklageschrift zugrunde lag, und in Einklang mit der im Eröffnungsbeschluss der Kammer vorgenommenen vorläufigen rechtlichen Würdigung hat der Angeklagte sich durch die Tatgeschehen zu Ziff. II.3.b. bis II.3.d. jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB strafbar gemacht. Das Streicheln der unbekleideten Scheide des Mädchens bzw. das Auseinanderziehen der äußeren Schamlippen erfüllt hier ohne weiteres die Anforderung an eine „sexuelle Handlung“ in diesem Sinne. Die Begehungsvariante des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird im Wege der Spezialität durch § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdrängt.
Die dem Angeklagten mit der Anklageschrift darüber hinaus zur Last gelegte schwere Begehungsform der „beischlafähnlichen Handlung“ im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB durch das Einführen seines Fingers in die Scheide der Nebenklägerin vermochte die Kammer dagegen in keinem der zur Aburteilung gelangten Fälle mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen.
2.
Durch das Tatgeschehen zu Ziff. II.3.e. hat der Angeklagte zudem einen sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, 184b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB verwirklicht. Auch bei dieser Tat geht die Begehungsvariante des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB der Variante des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor.
Als „sexuelle Handlung“ im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB werden auch die Fälle erfasst, bei denen der Täter das Kind dazu veranlasst, sich vor ihm zu entblößen und/oder bestimmte Stellungen einzunehmen, die es ihm ermöglichen, die Geschlechtsteile des Kindes zu fotografieren, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Kind die Sexualbezogenheit erkennt (sog. „Posing“-Fotos; BGH BeckRS 2016, 16238).
Ebendies war hier der Fall. Die von T1 eingenommenen Körperpositionen weisen objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug auf. Eine Manipulation des Kindes am eigenen Körper verlangt das Gesetz nicht mehr.
Indem der Angeklagte dieses Geschehen mit der Kamera seines Mobiltelefons fotografisch festhielt und hierbei u.a. 14 Einzelaufnahmen von dem teilweise unbekleideten Mädchen anfertigte, hat er zugleich kinderpornografische Schriften i.S.d. § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB hergestellt. Die im Rahmen eines einheitlichen Geschehens gefertigten Aufnahmen sind als tateinheitliche Verwirklichungen im Rahmen einer Tat zu bewerten.
3.
Darüber hinaus hat sich der Angeklagte durch das Tatgeschehen zu Ziff. II.3.a. wegen des Herstellens kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
Im Gegensatz zu den im Schlafzimmer von T1 angefertigten Fotografien (vgl. Ziff. II.3.e.) vermochte die Kammer im Hinblick auf diese Aufnahme nicht zu der gesicherten Erkenntnis zu gelangen, dass das Mädchen in dem Moment, in dem sie von dem Angeklagten fotografiert wurde, ihr Geschlechtsteil zur Schau gestellt und damit eine Handlung vorgenommen hat, die ihrem äußerem Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Die genauen Umstände der Herstellung der Aufnahme sind nicht bekannt. Es besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der Angeklagte lediglich einen für seine Zwecke günstigen Moment im natürlichen Bewegungsablauf des Kindes im Rahmen des gemeinsamen Schwimmbadbesuchs dazu ausgenutzt hat, um dessen Geschlechtsteil aufzunehmen. Derartige Körperhaltungen, die sich bei einem Handlungsablauf ohne eindeutigen Sexualbezug naturgemäß ergeben (z.B. Körperpflege, An- oder Umkleiden, Sport, Spiel etc.) sind auch dann keine sexuellen Handlung von Kindern im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB, wenn sie für Bildaufnahmen zu pornografischen Zwecken ausgenutzt werden (BGH StV 2015, 494). Mit derselben Begründung kann auch nicht von einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB ausgegangen werden.
Vielmehr handelt es sich um eine sexuell aufreizende Abbildung der unbekleideten Genitalien eines Kindes im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB. Das Merkmal „sexuell aufreizend“ dient dabei der Abgrenzung zu Aufnahmen, die zu künstlerischen, medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken angefertigt werden und zu harmlosen Aufnahmen im familiären Kontext. Demgegenüber muss die Abbildung in der konkreten Verwendung durch den Täter primär sexuellen Zwecken dienen. Dabei muss sich die subjektive Zwecksetzung nicht zwingend aus der Aufnahme selbst ergeben, sondern kann auch aus Umständen außerhalb der Abbildung folgen, was vor allem für Tathandlungen Bedeutung erlangt, die erst im Anschluss an das Herstellen erfolgen.
Eine andere Zwecksetzung als eine sexuelle Motivation kann der Fotografie hier vernünftigerweise nicht entnommen werden.
In Ermangelung einer „sexuellen Handlung“ scheidet eine tateinheitliche Verurteilung nach §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB aus
V.
1.
Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich der Taten zu Ziff. II.3.b. bis II.3.d. bei den zu findenden Einzelstrafen von dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB ausgegangen, wonach die Taten mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu ahnden waren.
Hinsichtlich der Tat zu Ziff. II.3.a. hat die Kammer demgegenüber den Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Derselbe Strafrahmen war im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II.3.e den §§ 176 Abs. 4 bzw. 184b Abs. 1 StGB zu entnehmen, die eine identische Strafandrohung vorsehen.
2.
a.
Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer von den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten und insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zugunsten des Angeklagten und damit strafmildernd hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht vorbestraft ist und auch im Übrigen keine strafrechtlich relevanten Erkenntnisse über ihn bekannt geworden sind. Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme führte der Angeklagte bislang ein untadeliges Leben. Neue Straftaten des Angeklagten sind seit Begehung der hier verfahrensgegenständlichen Taten ebenfalls nicht bekannt geworden.
Des Weiteren hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass bereits das Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe für ihn erhebliche eigene soziale Einbußen zur Folge hatte, da er bis zu diesem Zeitpunkt eng in das familiäre Leben seines Stiefsohns T2 und dessen Tochter integriert war. Der Zeuge T2 hat den Kontakt zu dem Angeklagten nach der Entdeckung der Taten vollständig abgebrochen und auch den Umgang zwischen dem Angeklagten und T1 untersagt. Es ist nach den Schilderungen des Zeugen T2 zudem davon auszugehen, dass sich die Verurteilung belastend auf die Ehe des Angeklagten auswirkt. Seine Ehefrau ist seit dem Bekanntwerden der Tatvorwürfe verunsichert, ob sie dem Angeklagten vertrauen oder aber den Angaben des Kindes Glauben schenken soll.
Ferner war in den Fällen zu Ziff. II.3.b. bis II.3.d mangels anderweitiger Erkenntnisse zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, dass sich die an dem Kind vorgenommenen Handlungen in zeitlicher Hinsicht im unteren Bereich des tatbestandlichen Handelns bewegten, wenngleich es sich andererseits auch nicht um bloße flüchtige Berührungen handelte. Nach den Erkenntnissen aus Beweisaufnahme war weiter zu unterstellen, dass verbale Aufforderungen des Kindes genügten, damit der Angeklagte die jeweilige Tathandlung abbrach und nicht weiter intensivierte. Im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II.3.a. wirkte sich zudem strafmildernd aus, dass dem Angeklagten lediglich die Anfertigung einer einzigen Fotografie vorzuwerfen war, von deren Anfertigung die Geschädigte mutmaßlich keine Kenntnis erlangt hat.
Strafmildernd hat die Kammer außerdem in ihre Bewertung einbezogen, dass die konkreten Folgen der Taten für das Opfer nach der Erfahrung der Kammer mit ähnlich gelagerten Missbrauchssachverhalten relativ gering ausfallen sind. Anhaltende seelische Beeinträchtigungen für die Geschädigte sind nicht bekannt geworden, wenngleich langfristige seelische Beeinträchtigungen bei der noch am Beginn der Pubertät stehenden Geschädigten auch nicht gänzlich ausgeschlossen erscheinen. Der Zeuge T2 hat insofern eine weitgehend problemlose Entwicklung seiner Tochter beschrieben. Trotz der wiederholten Übergriffe hat es T1, die die Bedeutung der Handlungen ihres Stiefgroßvaters aufgrund ihres jungen Alters nicht gänzlich erfasst hat, zunächst noch Freude bereitet, Zeit mit dem Angeklagten zu verbringen. Etwaige Verhaltensauffälligkeiten, die der Zeuge T2 nach seinen Angaben in der Zeit nach der Entdeckung der Taten bei seiner Tochter festgestellt hat, waren nicht – jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar – kausal auf das Tatgeschehen zurückzuführen. Auch die Situation in der Hauptverhandlung hat T1 weitgehend tapfer durchgestanden. Lediglich am Ende der Vernehmung, bei der Frage, wie sie heute über den Angeklagten denke, brach die Zeugin in Tränen aus.
Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass zwischen der Begehung der Taten und der Verurteilung mehr als zwei Jahre vergangen sind. Jedenfalls die Tat zu Ziff. II.3.a. lag zum Zeitpunkt der Verurteilung fast vier Jahre zurück. Auch die mit der nicht unerheblichen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen wurden strafmildernd berücksichtigt.
Schließlich ist der Angeklagte aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters als besonders haftempfindlich anzusehen.
Zu Lasten des Angeklagten und damit strafschärfend wirkte sich demgegenüber die Intensität der unter Ziff. II.3.b. bis II.3.d. festgestellten Taten aus. Im Spektrum der von §§ 174 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB erfassten Handlungsvarianten sind Berührungen an der entkleideten Scheide eines Mädchens, die bei diesen Taten im Vordergrund standen, dem oberen Bereich zuzuordnen. Insbesondere die Tathandlung bei der unter Ziff. II.3.b. festgestellten Tat, das Auseinanderhalten der äußeren Schamlippen während des Toilettengangs, ist als besonders erniedrigend für das Opfer zu bewerten.
Darüber hinaus war auch das junge Alter der Geschädigten zulasten des Angeklagten in die Bewertung einzubeziehen. T1 war zum Zeitpunkt der Tat zu Ziff. II.3.a. noch sieben Jahre alt, zum Zeitpunkt der Tat zu Ziff. II.3.e. neun Jahre. Aus dem Umstand, dass sie auch zum Zeitpunkt der Aufdeckung der Taten das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, konnte zudem geschlossen werden, dass T1 auch zum Zeitpunkt der übrigen Taten maximal neun Jahre alt gewesen sein kann, wobei die Kammer im Zweifel zugunsten des Angeklagten das höchstmögliche Alter unterstellt hat. Ungeachtet dieser Ungewissheit lag ihr Alter jedenfalls deutlich unterhalb der Altersschwelle der §§ 174 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB, weshalb T1 besonders schutzbedürftig war.
Des Weiteren waren in diesem Zusammenhang auch die negativen Auswirkungen auf den Zusammenhalt der übrigen Familienmitglieder zu berücksichtigen, die als Folge der hier verfahrensgegenständlichen Taten eingetreten sind. Die Erleichterungen für den alleinerziehenden und berufstätigen Kindesvater bei der Bewältigung des Alltags mit seiner Tochter sind infolge der sexuellen Übergriffe des Angeklagten entfallen. Auch die Beziehung der Geschädigten zu ihrer Großmutter, die insbesondere aufgrund der Trennung ihrer Eltern eine wichtige Bezugsperson für T1 darstellte, ist durch die Taten des Angeklagten beeinträchtigt worden. Besuche T1 bei ihrer Großmutter, die weiterhin mit dem Angeklagten zusammenlebt, können nicht mehr stattfinden.
Schließlich hat die Kammer auch strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte mit Ausnahme der Tat zu Ziff. II.3.a. bei sämtlichen Taten mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht hat und er bei der Tat zu Ziff. II.3.e. eine größere Anzahl kinderpornografischer Fotografien anfertigte.
b.
Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II.3.a. erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen,
für die Tat zu Ziff. II.3.c. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten,
für die Tat zu Ziff. II.3.d. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten und
für die Tat zu Ziff. II.3.e. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr.
Für die Tat zu Ziff. II.3.b. hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren erkannt und diese Strafe der nachfolgenden Gesamtstrafenbildung als Einsatzstrafe zugrunde gelegt.
3.
Aus den vorstehenden Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung der zusätzlichen strafschärfenden Erwägung, dass der Angeklagte durch die wiederholte Tatbegehung zum Nachteil desselben Opfers in der häuslichen Umgebung über einen längeren Zeitraum ein Klima sexueller Übergriffigkeit geschaffen hat, hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten
als unrechts-, schuld- und sühneangemessen erkannt. Diese Strafe ist nach Auffassung der Kammer zwingend erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm begangenen Taten nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
VI.
Die Entscheidung über die Einziehung von Tatmitteln und Beziehungsgegenständen beruht auf §§ 74, 186b Abs. 6 StGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S.1 StPO.
Hoffmann Korten