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Landgericht Bochum·5 KLs 36/18·18.12.2018

Brandstiftungsserie an Bahnhof und Stellwerk: Jugendstrafe für Täter, Bewährungsstrafe für Gehilfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bochum verurteilte einen Heranwachsenden wegen schwerer Brandstiftung, Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Er hatte zusammen mit einem Dritten wiederholt Brände am (teilweise bewohnten) Bahnhofsgebäude sowie an einem entwidmeten Stellwerksgebäude gelegt, u.a. um Feuerwehreinsätze auszulösen. Ein Feuerwehrmann bestärkte ihn über Monate in seinem Tatentschluss und leistete dadurch psychische Beihilfe; er erhielt 2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung. Eine konkrete Gesundheits- oder Lebensgefahr für Bewohner wurde jeweils nicht festgestellt; Tötungs-/Körperverletzungsdelikte schieden aus.

Ausgang: Verurteilung: Einheitsjugendstrafe (3 J 3 M) für Haupttäter; 2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung für Gehilfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gebäude dient im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB der Wohnung von Menschen, wenn sich Personen tatsächlich dort niedergelassen haben; auf den Willen des Berechtigten kommt es nicht an.

2

Bei einem (auch vormals gemischt genutzten) Gebäude genügt für § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, dass ein Brand einen nicht zu Wohnzwecken genutzten Teil erfasst, sofern ein Übergreifen auf den Wohnbereich möglich ist; eine konkrete Gefährdung des Wohnteils ist nicht erforderlich.

3

Psychische Beihilfe liegt vor, wenn ein Beteiligter durch fortlaufendes Gutheißen und Bestärken den Haupttäter in seinem Tatentschluss fördert und dies ein wesentliches Tatmotiv stabilisiert; eine genaue Kenntnis von Zeitpunkt und Modalitäten der Ausführung ist dafür nicht erforderlich.

4

Eine Verabredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB) setzt einen konkret vereinbarten täterschaftlichen Tatbeitrag voraus; die bloße Bereitschaft, als Gehilfe mitzuwirken, genügt nicht.

5

Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden (§ 105 Abs. 1 JGG) kommt bei feststellbaren Reifeverzögerungen in Betracht, wenn Entwicklungskräfte noch wirksam und erzieherische Einwirkung erfolgversprechend ist.

Relevante Normen
§ 303 Abs. 1, 303 c, 306 Abs. 1 Nr. 1, 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 1, 105 ff. JGG§ 303 Abs. 1, 303 c, 306 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 27 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 47 JGG

Tenor

Der Angeklagte L ist der schweren Brandstiftung, der Brandstiftung sowie der Sachbeschädigung schuldig. Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe von

3 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte C ist einer Beihilfe zu den tatmehrheitlich begangenen Taten der schweren Brandstiftung und Sachbeschädigung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte C trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten L die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen trägt er hingegen selbst.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. L:              §§ 303 Abs. 1, 303 c, 306 Abs. 1 Nr. 1, 306 a Abs. 1 Nr. 1,

25 Abs. 2, 53 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG

bzgl. C:              §§ 303 Abs. 1, 303 c, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 27 StGB

Gründe

2

(bzgl. des Angeklagten C abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

1. Zur Person des Angeklagten L

5

a)

6

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 20-jährige Angeklagte L ist das einzige gemeinsame Kind seiner Eltern. Die Eltern trennten sich im Jahr 2010. Sein Vater zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, der Angeklagte selbst blieb bis zu seiner Inhaftierung in diesem Verfahren im Haushalt seiner Mutter wohnen. Das zuvor bereits schwierige Verhältnis zu seinem leiblichen Vater verschlechterte sich infolge der Trennung von seiner Mutter weiter, auch weil er mitbekam, wie sehr seine Mutter unter der Trennung litt. Mittlerweile haben sich der Angeklagte und sein Vater jedoch wieder angenähert und stehen nach den Angaben des Angeklagten aktuell in gutem Kontakt.

7

Die Mutter heiratete erneut; mit seinem Stiefvater versteht sich der Angeklagte gut. Weitere wichtige Bezugspersonen für den Angeklagten L sind seine Großeltern mütterlicherseits, die ebenfalls in I leben.

8

Der Angeklagte L wurde altersgerecht eingeschult. Er wiederholte die erste Klasse, durchlief die Grundschulzeit im Übrigen aber ohne Schwierigkeiten. Weiterführend wechselte er auf die X-Realschule in I, wo er unter den Mitschülern eher ein Außenseiterdasein führte und vor allem wegen seines Hobbys, selbst gedrehte Videofilme im Internet zu veröffentlichen, verspottet wurde. Infolge dessen ließen auch seine Schulnoten nach und er wechselte schließlich zur neunten Klasse auf die S-Gesamtschule in I, wo sich das schwierige Verhältnis zu seinen Mitschülern jedoch fortsetzte. Er blieb dem Unterricht häufig fern und verließ die Schule im Jahr 2014 ohne Abschluss.

9

Anschließend versuchte der Angeklagte L zunächst erfolglos, einen Ausbildungsplatz zu erlangen und verdiente sich mit geringfügigen Tätigkeiten ein finanzielles Zubrot. In der Folgezeit schrieb er sich zunächst an einer Fernschule und später an einer Abendschule ein, mit dem Ziel, den Hauptschulabschluss nachzuholen. Er trat das Fernschulprogramm jedoch nicht an und verließ auch die Abendschule bereits nach zwei Wochen wieder. Letztmalig startete er wenige Monate vor seiner Inhaftierung in diesem Verfahren einen weiteren Versuch, seinen Schulabschluss an einer Fernschule nachzuholen, musste die Beschulung jedoch infolge seiner Inhaftierung in diesem Verfahren abbrechen.

10

In seiner Freizeit interessierte sich der Angeklagte L schon seit früher Kindheit für die Arbeit der Feuerwehr. Im Jahr 2010 trat er in die Jugendfeuerwehr I ein, blieb jedoch nach etwa vier Monaten den Aktivitäten und Übungen fern und wurde aufgrund dessen nach etwa acht Monaten aus der Jugendfeuerwehr ausgeschlossen. Er selbst begründet die fehlende Teilnahme im Nachhinein damit, dass ihn die zur selben Zeit erfolgte Trennung seiner Eltern zu sehr mitgenommen habe. Die Faszination des Angeklagten L für das Thema Feuerwehr ließ jedoch auch nach dem Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr nicht nach. Zudem war er – wohl auch geprägt durch das im schulischen Bereich geführte Außenseiterdasein – davon überzeugt, dass das Ansehen, welches er durch die Zugehörigkeit zur Feuerwehr in den Augen Dritter vermeintlich gewinnen konnte bei der Gewinnung neuer Bekanntschaften und der Aufrechterhaltung bestehender Freundschaften und Bekanntschaften von entscheidender Bedeutung war. Dementsprechend verschwieg er im Jahr 2015 seiner damaligen Freundin, die er während seiner Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr kennengelernt hatte und die sich ihrerseits sehr für die Arbeit der Feuerwehr interessierte, sein Ausscheiden aus Angst, sie würde sich sodann von ihm abwenden. Um seine weiterhin behauptete Mitgliedschaft in der Feuerwehr zu untermalen, erstellte L sich unter anderem eine Visitenkarte mit dem Emblem der Feuerwehr I und seinem Namen und stellte sich mit dieser bei dem Vater seiner Freundin vor.

11

Über das Internet knüpfte er ferner Kontakte zu Personen, die in anderen Orten als I der Freiwilligen Feuerwehr angehörten und erlangte über diese weitere Informationen über deren Arbeit und die internen Abläufe bei der Feuerwehr. Ihnen gegenüber stellte sich der Angeklagte L dabei wahrheitswidrig als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr I dar, berichtete seinen Kontakten über Einsätze, an denen er vorgab teilgenommen zu haben und ließ sich umgekehrt über Einsätze dieser Personen berichten. Selbst gegenüber seiner eigenen Familie gab er bis zu seiner Inhaftierung in diesem Verfahren vor, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr zu sein. Um diesen Schein zu wahren, beschaffte er sich über das Internet oder über seine Internetbekanntschaften Feuerwehrbekleidung und –ausrüstung und posierte darin auf selbst angefertigten Fotos, die er über sein Smartphone an seine Internetkontakte übersandte. Er organisierte sich ferner zwei Alarmgeber, die er dahingehend programmierte, dass er aktuelle Einsatzinformationen der Leitstelle der Feuerwehr I erhielt. Darüber hinaus gestaltete er an seinem Computer eine Urkunde, die ihm die Teilnahme an einem Lehrgang zum Unterbrandmeister bescheinigen sollte. Ein Foto von dieser Urkunde versandte er über sein Smartphone zumindest an seinen Vater und möglicherweise auch an seine Internetbekanntschaften.

12

Der Angeklagte war dem Thema Feuerwehr so stark verbunden, dass er bis zuletzt den Wunsch hegte, in die Berufsfeuerwehr einzutreten. Hierzu informierte er sich - verstärkt nach dem Abbruch der Schule - detailliert über die Arbeit der Feuerwehr, erwarb Kenntnisse insbesondere über die Brandbekämpfung sowie zur Ausrüstung und erlernte grundlegendes Fachvokabular.

13

Der Angeklagte leidet unter Panikattacken, die sich im Zeitraum 2014/2015 erstmalig durch Schwindelgefühl, Herzrasen und Luftnot äußerten, ohne dass er selbst konkrete Anlässe als Auslöser für die Attacken benennen konnte. Zur Behandlung erhielt er die angstlösenden Medikamente Q und P (jeweils zweimal täglich 50 mg), die nach seiner eigenen Wahrnehmung jedoch nur geringfügig gegen die Beschwerden halfen. Daneben beschaffte er sich zur Behandlung seiner Panikattacken über einen Bekannten das C1-Präparat U, von dem er im Zeitraum April bis November 2017 regelmäßig abends – wenn auch nicht täglich – 1 bis 2 mg einnahm.

14

Da die Symptomatik im Laufe seiner Inhaftierung rückläufig war, setzte der Angeklagte L die ärztlich verordneten Medikamente etwa drei Monate vor Beginn der Hauptverhandlung ab, ohne dass seinen eigenen Angaben zufolge die Panikattacken wieder auftraten.

15

b)

16

aa)

17

Der Bundeszentralregisterauszug betreffend den Angeklagten L weist folgende Eintragungen auf:

18

Ein gegen den Angeklagten L geführtes Strafverfahren wegen Nötigung hat das Amtsgericht S1 mit Beschluss vom 22.08.2013 (Az.: 34 Ds-863 Js 41/13-92/13) nach § 47 JGG eingestellt.

19

Des Weiteren hat das Polizeipräsidium S1 als untere Waffenbehörde eine von dem Angeklagten beantragte Erteilung eines kleinen Waffenscheins mit Entscheidung vom 11.04.2016 (Az.: SG12-57.06.09) abgelehnt.

20

bb)

21

Darüber hinaus hat die Jugendgerichtshilfe I im Jahr 2015 ein Diversionsverfahren mit dem Angeklagten L durchgeführt, dem zugrunde lag, dass er sich unter anderem mit einer gefälschten Visitenkarte, die ihn als Mitglied der Feuerwehr I auswies zumindest auch gegenüber dem Vater seiner ehemaligen Freundin vorstellte.

22

Nachdem Entscheidungsträger der Stadt I durch den Vater Kenntnis hierüber erlangt hatten, erstattete die Stadtverwaltung Strafanzeige gegen den Angeklagten L wegen Amtsanmaßung sowie Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen. Im Rahmen des sodann durchgeführten Diversionsverfahrens hat der Angeklagte einen Besinnungsaufsatz über sein Fehlverhalten verfasst, wobei er die gegen ihn gerichteten Vorwürfe darin nicht vollumfänglich einräumte und sein Fehlverhalten nach dem Eindruck der Jugendgerichtshilfe bagatellisierte.

23

2. Zur Person des Angeklagten C

24

a)

25

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25 Jahre alte Angeklagte C ist das älteste Kind seiner Eltern. Er hat eine jüngere Schwester. Sein Vater, der heute im Ruhestand ist, war technischer Angestellter, seine Mutter ist gelernte Krankenpflegerin und derzeit in einem Altenwohnheim tätig.

26

Der Angeklagte C wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult. Die Grundschulzeit durchlief er ohne Schwierigkeiten. Weiterführend besuchte er zwischen 2003 und 2009 die N-Schule in I. Nach dem Erwerb des Schulabschlusses Typ 10B bewarb er sich zunächst bei der Bundespolizei, bestand den erforderlichen Einstellungstest jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Sodann besuchte er das B-Berufskolleg in S1, welches er im Jahr 2011 mit dem Fachabitur abschloss. Zwischen 2011 und 2014 absolvierte er sodann eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger und stockte seine Einkünfte durch eine Beschäftigung im Catering für den Fußballbundesligaverein „T“ in H und dem Freizeitpark „N1“ in C2 auf. Da er nach dem Abschluss der Ausbildung keine Anstellung erhielt, setzte er den Schulbesuch auf einem Berufskolleg fort und erwarb dort 2015 das Vollabitur. Die Tätigkeit im Catering setzte er nebenher fort. Nach dem Abitur war der Angeklagte C zusätzlich für ein Sicherheitsunternehmen als Brandsicherheitskraft in Asylunterkünften, Kaufhäusern und auf Baustellen tätig. Parallel bewarb er sich erneut um eine Ausbildung bei der Polizei, scheiterte nunmehr jedoch an einem Gesundheitstest. Ab Jahresbeginn 2017 arbeitete er sodann im Bereich der Schülernachhilfe, bis seine fortgesetzten Bemühungen um eine Ausbildung bei der Polizei schließlich im Sommer 2017 Erfolg hatten. Er begann die Ausbildung sodann im September 2017.

27

Im Jahr 2003 war der Angeklagte C in die Jugendfeuerwehr der Stadt I eingetreten und mit dem Erreichen der Volljährigkeit in den aktiven Dienst der dortigen Freiwilligen Feuerwehr gewechselt. Im Jahr 2016 wurde er von seinen Kameraden für ein dreiviertel Jahr zum Mannschaftssprecher gewählt und nahm als solcher eine vermittelnde Funktion zwischen der Mannschaft und dem Löschzugführer ein. Gegenwärtig führt er den Dienstgrad des Oberfeuerwehrmannes. Neben der Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr ist er Messdiener, engagiert sich in der Jugendarbeit seiner Kirche und ist Mitglied in einem Schützenverein.

28

b)

29

Strafrechtlich ist der Angeklagte C zuvor nicht in Erscheinung getreten.

30

II.

31

In der Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

32

1. Vortatgeschehen

33

a) Zur Verbindung zwischen den Angeklagten C und L

34

Die Angeklagten L und C kennen sich seit dem Jahr 2010 aus ihrer gemeinsamen Zeit bei der Jugendfeuerwehr I. Infolge des Ausschlusses des Angeklagten L aus der Jugendfeuerwehr brach der Kontakt zwischen ihnen zunächst ab. Vor etwa drei Jahren trafen sie sich jedoch zufällig wieder und bauten einen engen freundschaftlichen Kontakt zueinander auf.

35

Aufgrund ihrer gemeinsamen Begeisterung für die Feuerwehr war diese das dominierende Thema ihrer Gespräche. Dem Angeklagten C war bewusst, dass der Angeklagte L kein Mitglied der Feuerwehr mehr war, weder in I noch andernorts. Ihm war auch der Wunsch des Angeklagten L, irgendwann wieder in den Dienst der Feuerwehr aufgenommen zu werden, bekannt. Der Angeklagte C ermutigte L daher immer wieder, sich um eine Aufnahme bei der Feuerwehr zu bemühen. Der Angeklagte L unterließ es jedoch - möglicherweise aus Scham infolge seines Ausschlusses aus der Jugendfeuerwehr - eine erneute Mitgliedschaft bei der Feuerwehr ernsthaft anzustreben.

36

Zugleich unterstützte der Angeklagte C den Angeklagten L allerdings auch dabei, sich gegenüber Dritten wahrheitswidrig als Mitglied der Feuerwehr auszugeben, indem er ihn über interne Vorgänge bei der Feuerwehr I und über Details zu Löscheinsätzen auf dem Laufenden hielt und ihm beispielsweise auch eine Einsatzjacke lieh, mit der es dem Angeklagten L unentdeckt gelang, an einer Veranstaltung der freiwilligen Feuerwehr I1 teilzunehmen. Ferner bot er ihm zumindest an, einen neu durch L erworbenen Pager über eine Kontaktperson so programmieren zu lassen, dass L eingehende Mitteilungen der Feuerwehr I über aktuelle Einsätze der Feuerwehr widerrechtlich empfangen konnte.

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b) Zur Verbindung des Angeklagten L und des gesondert verfolgten T1

38

aa)

39

Zu den schon erwähnten Internetbekanntschaften des Angeklagten L gehörte seit Mitte des Jahres 2016 auch der gesondert verfolgte T1, der seinerseits Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in I1 ist. T1 und der Angeklagte L trafen sich seitdem regelmäßig. Ob die Kontaktherstellung allerdings bereits vor dem Hintergrund des gemeinsamen Interesses an der Feuerwehr erfolgt war oder sich dieses im Nachhinein zufällig herausstellte, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Auch dem gesondert verfolgten T1 gegenüber stellte der Angeklagte L sich – jedenfalls zu Beginn ihrer Freundschaft – als Mitglied der Feuerwehr dar. Um sich seinem Freund T1 gegenüber weiter interessant zu machen und ihn an sich zu binden, stellte er diesem eine Anstellung bei der Berufsfeuerwehr in I in Aussicht. T1 glaubte zumindest anfangs, dass der Angeklagte L hierzu in der Lage sei und nahm große Anstrengungen auf sich, um die Treffen mit dem Angeklagten zu bewerkstelligen: Da er tagsüber auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätig war, fanden die Treffen ausschließlich am Abend und in der Nacht statt. Er reiste hierbei in der Regel mit seinem eigenen PKW von I1 nach I an, zuletzt drei bis fünf Mal in der Woche. Da der Angeklagte L dem gesondert verfolgten T1 weiter wahrheitswidrig berichtet hatte, dass er alleine wohne, konnten die Treffen jedoch nicht in der Wohnung des Angeklagten L stattfinden, um diese Legende nicht zu gefährden. So fuhren der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T zumeist in dessen PKW durch I und die umliegenden Gemeinden und vertrieben sich auf diese Weise ihre Zeit. An einigen Abenden legten sie dabei Strecken von bis zu 200 km zurück. Für die Bezahlung der Tankfüllungen kam zumeist der Angeklagte L auf, wobei er den gesondert verfolgten T1 glauben ließ, dass er diese mit einer Tankkarte der Feuerwehr, die ihm zur Verfügung gestellt worden sei, bezahle.

40

bb)

41

Bei ihren nächtlichen Touren besuchten L und T1 zwar auch Cocktailbars und Spielhallen. Sie machten sich aber auch zunutze, dass der Angeklagte L im Besitz von mehreren Alarmgebern der Feuerwehr war. So wurden sie aktuell über Einsätze der Feuerwehr informiert und konnten sich dorthin begeben. Sie sprachen auch darüber, sich an Einsätzen der Feuerwehr I zu beteiligen, was für den Angeklagten L jedoch nie ernsthaft in Betracht kam, da anderenfalls seine Legende, selbst Mitglied der Feuerwehr zu sein, enttarnt zu werden drohte.

42

cc)

43

Darüber hinaus fühlten sie sich jedoch auch dazu berufen, in den genannten Gemeinden eine Art Patrouille zu fahren und nach dem Rechten zu sehen. Dabei gaben sie sich gelegentlich – insoweit nicht verfahrensgegenständlich – gegenüber Dritten sogar als Polizeibeamte aus und maßen sich in diesem Zusammenhang hoheitliche Befugnisse an, indem sie Verkehrs- und Personenkontrollen durchführten. So kontrollierten sie in der Nacht des 21.06.2017 am F Weg in I an einem Erdbeerstand etwa die Insassen eines Fahrzeugs, die ihnen aus nicht näher bekannten Gründen verdächtig erschienen waren, wobei sie die Personen am Wegfahren hinderten, indem sie den Weg mit ihrem eigenen PKW versperrten.

44

In der Nacht des 14.07.2017 stoppten sie den Fahrer eines Motorrollers, der nach ihrer Auffassung zu schnell gefahren war, durchsuchten die Person ähnlich einer polizeilichen Personenkontrolle und verlangten die Vorlage des Führerscheins. In ihrem gemeinsamen X1-Chat berichtete der Angeklagte L dem Angeklagten C im Anschluss jeweils stolz, wie sie „mal wieder so’n bisschen Zivilpolizei gespielt“ hätten. Insbesondere den Vorfall vom 14.07.2017 schilderte er dahingehend, dass sein Kollege zunächst gehupt und die Lichthupe betätigt habe. Sie hätten den daraufhin flüchtenden Rollerfahrer mit dem PKW verfolgt und ihn schließlich auf der H1straße stoppen können, indem sie ihr Fahrzeug auf der Straße quer gestellt hätten. Sie hätten den Fahrer zunächst körperlich durchsucht und dabei ein Mobiltelefon und eine Geldbörse vorgefunden. Als sie zudem den Führerschein des Fahrers herausverlangt hätten, habe sich herausgestellt, dass dieser erst 16 Jahre alt gewesen sei und keinen Führerschein besessen habe. Sie hätten ihn daraufhin an der Weiterfahrt gehindert und ihn zu seinen Eltern nach N2 gebracht. Den Eltern gegenüber hätten sie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angekündigt. Es sei „richtig geil“ gewesen und „hoffentlich eine Lektion“ für den Fahrer.

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Allerdings konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte L das Ereignis in seinen Berichten an den Angeklagten C übertrieben spektakulär dargestellt hat, um auf den Angeklagten C einen vermeintlich besseren Eindruck zu machen. Der Angeklagte C, dem T1 nur aus den Berichten des Angeklagten L bekannt war, zeigte sich über die Schilderungen des Angeklagten L jedenfalls amüsiert und würdigte die Aktionen jeweils als „geile Story“, er habe sich „bepisst vor Lachen“ und mit den Worten: „Sehr amüsant. Ihr seid der Knaller. Haha geil einfach.“

46

dd)

47

Irgendwann im Zuge ihrer nächtlichen Unternehmungen wurden der Angeklagte L und der Zeuge T1 auf das ehemalige Bahnhofsgebäude in I-X2 aufmerksam. Da der Angeklagte L über ein Internetforum erfahren hatte, dass das Gebäude durch Obdachlose bewohnt sein sollte, begaben sie sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt – vermutlich im Juni 2017 – dorthin, um nach dem Rechten zu sehen. Einen der beiden in dem Gebäude lebenden Bewohner, den Zeugen N3, trafen sie bei dieser Gelegenheit an einem auf der gegenüberliegenden Seite der Bahngleise gelegenen, stillgelegten Stellwerksgebäude an. Der Zeuge war gerade im Begriff, einem Handkarren mit gesammeltem Sperrmüll über die Gleisanlagen zu bewegen, als der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 sich ihm als Polizeibeamte – „Zwei- und Drei-Sterne-Kommissare“ – vorstellten, die angeblich für ein hinter dem Gebäude gelegenes Bergwerk verantwortlich seien. Sie wiesen den Zeugen N3 auf die Gefährlichkeit seines Handelns hin und halfen ihm anschließend, die Handkarre aus dem Gleisbereich zu verbringen.

48

In der Folgezeit suchten der Angeklagte L und der Zeuge T1 den Zeugen N3 regelmäßig nachts in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude auf. Dabei berichtete der Zeuge N3 ihnen, dass er „Aktivist“ sei und das Gebäude besetze, um mit der Hausbesetzung Aufsehen zu erregen und um Kinder von dem gefährlichen Betreten des Gebäudes abzuhalten. Von dem Zeugen N3 erfuhren sie, dass eine weitere wohnsitzlose Person, N4, in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude übernachtete. Er schilderte weiter, dass er Baumaßnahmen an dem Gebäude durchführen wolle und führte sie zu diesem Zweck an zumindest zwei Gelegenheiten durch das Gebäude. Dabei konnten sich der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 ein genaues Bild vom Inneren des Gebäudes verschaffen:

49

Das Gebäude bestand zu der Zeit im linken Bereich aus ehemaligen Wohnräumen, in dem die beiden Bewohner ihre Schlafstätten errichtet hatten, während sich in dem rechten Gebäudeteil eine frühere Gaststätte befand. Der ehemalige Wohngebäudeteil verfügte über zwei Geschosse zuzüglich eines Dachgeschosses, der Gaststättenteil war eingeschossig aufgebaut zuzüglich eines Dachgeschosses. In der Gebäudemitte befand sich der große ehemalige Gaststättenraum, rechtsseitig davon waren die ehemalige Küche und ein weiterer Raum gelegen. Im rückseitigen Bereich waren die Gebäudeteile durch einen Flur miteinander verbunden. Beide Gebäudeteile waren zumindest teilweise unterkellert, wobei zwischen den beiden Kellern keine Verbindung bestand. Der rechts unter dem ehemaligen Gaststättenraum gelegene Kellerraum war nur von außerhalb des Gebäudes über einen Abwurfschacht an der Gebäudefront zu betreten. Die Dächer beider Gebäudeteile grenzten seitlich aneinander. In der Mitte des Gebäudes war das Dach großflächig beschädigt, aber überwiegend noch vorhanden. Der frühere Haupteingang, der zu dem ehemaligen Gaststättenbereich führte, war in der Vergangenheit zugemauert worden. Der Wohngebäudeteil verfügte über einen gesonderten Seiteneingang, der nach dem hier verfahrensgegenständlichen Brandereignis vom 09.10.2017 (siehe unten unter II.2.a.) durch das Ordnungsamt verschlossen wurde. Der Zugang zum Gebäude konnte jedoch weiterhin über eine Öffnung auf der Gebäuderückseite erfolgen.

50

Die Gutgläubigkeit des Zeugen N3, der die Angaben des Angeklagten L und des gesondert verfolgten T1 nicht bezweifelte, nutzten die beiden Letztgenannten weiter dazu aus, sich als Polizeibeamte aufzuspielen und sich über den Zeugen lustig zu machen. So erstellte der Angeklagte L für einen weiteren Besuch bei dem Zeugen N3 ein Fahndungsplakat mit dessen Foto, auf welchem der Zeuge N3 mit Brandstiftungsdelikten und Landfriedensbruch in Verbindung gebracht wurde. Dieses Plakat zeigten sie dem Zeugen N3, der das Plakat ernst nahm und an eine tatsächlich bestehende Fahndung nach seiner Person glaubte, da der Eigentümer des alten Bahnhofsgebäudes bereits in der Vergangenheit Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen ihn erstattet hatte.

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c) Kommunikation der Angeklagten L und _C über tatsächliche und fiktive Brandereignisse im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Taten

52

aa)

53

Spätestens ab Juni 2017 tauschten sich die Angeklagten C und L regelmäßig über konkrete Brandereignisse in I aus. Sofern der Angeklagte C an den diesbezüglichen Löscheinsätzen mitgewirkt hatte, ließ sich der Angeklagte L im Nachgang von C Einzelheiten über die Löscharbeiten schildern.

54

So berichtete L dem Angeklagten C etwa am 03.06.2017 über ein konkretes Brandereignis, nämlich einen Schwelbrand in einem alten Stellwerksgebäude, den er entdeckt haben wollte. Dabei brachte der Angeklagte C für den Angeklagten L erkennbar seinen Wunsch zum Ausdruck, dass es häufiger zu Einsätzen seines Löschzugs kommen solle, indem er L vorschlug, den Notruf zu wählen und anzugeben, dass es im Gebäude brenne, damit es „definitiv Alarm für uns“ sei. Er hoffe, dass nicht die Feuerwehr H alarmiert werde.

55

Am frühen Morgen des 07.06.2017 erkundigte sich L bei dem Angeklagten C sodann über den Ablauf eines Löscheinsatzes an einem – offensichtlich anderen – Stellwerk, den er – L – ebenfalls wieder selbst beobachtet hatte. Er beschrieb, dass schon ein Vollbrand vorgelegen habe, als er dort gewesen sei. Es habe „richtig heftig“ ausgesehen. Daraufhin berichtete der Angeklagte C ihm in einer Sprachnachricht über den Ablauf der Brandbekämpfung, an der er selbst beteiligt war.

56

bb)

57

Spätestens im Juli 2017 begannen die Angeklagten auch darüber zu fantasieren, wie es wäre, wenn es in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude in I-X2 einmal brennen würde. So berichtete der Angeklagte L dem Angeklagten C in ihrem gemeinsam über den Messengerdienst X1 geführten Chat am 23.07.2017, welche Erkenntnisse er im Rahmen seiner Unternehmungen mit dem gesondert verfolgten T1 über das Gebäude und dessen Bewohner erlangt hatte. Er erzählte, dass der Bewohner des Gebäudes, der Zeuge N3, ein „durchgeknallter Aktivist“ sei, der ihn durch das Gebäude geführt habe. Hierbei habe er – L – festgestellt, dass N3 große Mengen Sperrmülls in das Gebäude eingebracht habe. Der Angeklagte C entgegnete darauf: „Bekloppter im Bahnhof. Ich hoffe es brennt bald mal wieder. Ist ja genug da.“ L antwortete: „Ich auch.“

58

In den folgenden Tagen brachten der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 dem Zeugen N3 ausrangierte eigene Möbel, darunter ein Ecksofa und einen Schrank, worüber dieser sich freute und die Möbel in die von ihm und N4 bewohnten Räume des Bahnhof einbrachte. Hierüber berichtete der Angeklagte L dem Angeklagten C in ihrem gemeinsamen Chat am 28.07.2017. Er schilderte, dass er dem Bewohner des Bahnhofs „sein ganzes Gerümpel aus dem Keller“ bringen würde. Auf diese Weise könne er Entsorgungsgebühren sparen. Der Angeklagte C bezeichnete dies als gute Idee, „damit die Bude auch mal richtig brennt irgendwann“. Die Bewohner betitelte er abfällig als „blöde Penner“. Beiden Angeklagten war dabei die potentielle Gefährlichkeit eines Feuers in dem Gebäude bewusst. Nach der Meinung des Angeklagten L sei bereits so viel „Zeug“ dort, dass das Gebäude im Falle eines Brandes in „Vollbrand“ stehe. Beide fantasierten darüber, wie ein entsprechender Löscheinsatz ablaufen könne und der Angeklagte L meinte in diesem Zusammenhang, man könne niemanden in das Gebäude schicken, „ohne sich die Knochen zu brechen“. Außerdem komme man nicht überall an das Gebäude ran. Der Angeklagte C stimmte ihm insoweit zu mit den Worten: „Super gefährlich das Ding.“ Es sei jedoch egal, wenn das Gebäude vollständig abbrenne.

59

Die übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten, wonach es sich zu diesem Zeitpunkt um bloßes „Gerede“ und „Spinnereien“ gehandelt habe, war anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel letztlich nicht im Sinne eines konkreten Tatplans zur Begehung einer Brandstiftung im alten Bahnhofsgebäude I-X2 zu widerlegen, wenngleich sie das eigene Einbringen von Einrichtungsgegenständen und Gerümpel doch bereits mit einem bis dahin noch fiktiven, zukünftigen Brandgeschehen an diesem Ort bereits in Verbindung brachten. Zudem waren sich die Angeklagten der Gefährlichkeit eines erhofften Brandes in dem Gebäude bewusst und schätzten daher die erforderlichen Löscharbeiten als schwierig ein.

60

cc)

61

Ab Sommer 2017 versuchte der Angeklagte L aber, weitere Aufmerksamkeit des Angeklagte C dadurch zu erheischen, dass er bei diesem den Eindruck erweckte, Einfluss auf zukünftige Brandgeschehen zu haben und damit auch zugunsten des C für weitere Einsätze seines Löschzugs sorgen zu können.

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Möglicherweise hatte er bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst, selbst Brände zu legen. Da er sich jedoch gegenüber C nicht selbst als Brandstifter zu erkennen geben wollte, weil er sich vor dessen Reaktion und vor einer Strafverfolgung fürchtete, behauptete er gegenüber C, dass er eine psychisch kranke Person kennengelernt habe – den sogenannten „Bekloppten“ – die in I Brände lege bzw. zu legen plane. Dieser Person wollte er dann zukünftige Brände anlasten, hinsichtlich derer er möglicherweise bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hatte, sie eigenhändig oder jedenfalls mitverantwortlich zu legen.

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Der Angeklagte C zweifelte die Behauptungen des Angeklagten L zunächst an, da dieser wiederholt Brandlegungen durch den „Bekloppten“ angekündigt hatte, ohne dass sich diese tatsächlich ereignet hatten. Das änderte sich jedoch spätestens am 05.08.2017. An diesem Tag kam es – insofern nicht verfahrensgegenständlich – zum Brand eines Reifenstapels in I-X2. Ob der Angeklagte L den Reifenstapel selbst entzündet hat oder für den Brand überhaupt mitverantwortlich war, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Jedenfalls aber stellte der Angeklagte L den Brand des Reifenstapels in dem zwischen ihm und C geführten Chat als Werk seiner fiktiven Kontaktperson dar. Über X1 schrieb er an den Angeklagten L: „Da hat der Bekloppten ja echt mal wieder etwas durchgezogen.“ Er stellte dem Angeklagten C zudem einen weiteren Brand des Reifenstapels in Aussicht. C, der selbst an den Löscharbeiten beteiligt war, kommentierte die Aussagen des L mit: „Ja, total gut“.

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Nachdem sich die Ankündigungen des Angeklagten L aus Sicht des Angeklagten C bewahrheiteten hatten, ging dieser nunmehr davon aus, dass die Behauptungen des L zuträfen. C erhoffte sich nun aus dem vermeintlichen Kontakt zwischen L und dem sogenannten „Bekloppten“ Vorteile für sich selbst in dem Sinne, dass sein Löschzug häufiger zu Einsätzen herangezogen werden würde. Er versuchte daher, aktiv auf weitere Brandlegungen durch den „Bekloppten“ hinzuwirken, indem er am 11.08.2017 erneut Kontakt zu L aufnahm und fragte, ob sein Kollege sich schon bezüglich „weiterer Ereignisse“ geäußert habe. Er teilte dazu mit, dass ihm Samstag gut passen würde, dies könne L seinem Bekannten weitergeben. Hierbei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass der Angeklagte L seine Kontaktperson tatsächlich ermutigen könnte, an diesem Tag ein Brandstiftungsdelikt zu begehen.

65

Wenngleich ein konkreter Tatentschluss des Angeklagten L, selbst einen Brand herbeizuführen, auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte, nahm er im Rahmen der zwischen ihm und dem Angeklagten C geführten Chats das ehemalige Bahnhofsgebäude in I-X2 als zukünftiges potentielles Tatobjekt jedenfalls konkret in Bezug. Dementsprechend stellte er dem Angeklagten C in ihrem gemeinsamen Chat auf dessen Frage in Aussicht, dass seine Kontaktperson „zwei Sachen hintereinander machen“ wolle, wobei er in einem Fall den alten Bahnhof als Brandobjekt ins Auge gefasst habe. Der Angeklagte C wies den Angeklagten L zwar darauf hin, dass die „Penner“ hierbei ein „Problem“ darstellen könnten, ansonsten solle er aber „machen, was er will“. Daraufhin versuchte der Angeklagte L den Angeklagten C weiter für seine Idee zu begeistern, indem er äußerte: „Wenn er den alten Bahnhof macht wäre am geilsten, weil das merkt dann keiner und dann komme ich zufällig mit dem Kollegen lang, haben noch die zwei PA im Auto, dann fangen wir schon mal mit der Menschenrettung an“. Das begrüßte C mit den Worten: "Hahaja das wäre geil" und „Ich hoffe der Melder piept morgen“.

66

Am Folgetag kündigte der Angeklagte L dem Angeklagten C eine Inbrandsetzung des Bahnhofs durch den „Bekloppten“ konkret an, indem er schrieb: „Denke wenn die pennen macht er das.“ Der Angeklagte C erwiderte: „ O. K., bin gespannt.“ Zu einem Brandereignis im alten Bahnhof kam es jedoch in der unmittelbaren Zeit nach diesem Gespräch zunächst nicht.

67

Der Angeklagte C, unternahm sodann in der Hoffnung auf einen Löscheinsatz einen weiteren Versuch, über L auf den vermeintlichen „Bekloppten“ einzuwirken, indem er am 19.08.2017 an den Angeklagten L schrieb: „Jetzt muss mal was in X2 sein […] Zumindest eine Kleinigkeit.“ Um zu erreichen, dass sein eigener Löschzug alarmiert wird, und nicht lediglich die Berufsfeuerwehr, schlug er konkret vor, dass der „Bekloppte“ zwei Container als Brandobjekte wählen solle, die weit auseinanderliegen.

68

In der auf diese Unterhaltung folgenden Nacht kündigte der Angeklagte L eine weitere Brandlegung durch seine Kontaktperson mit den Worten „10 Minuten sagt er“ an. Der Angeklagte C teilt daraufhin mit, dass es „genial“ wäre, wenn es klappen würde und L ergänzte: „ Wird denke ich mal Gewerbe“.

69

Tatsächlich erlangte der Angeklagte L Kenntnis darüber, dass kurz darauf der Zaun einer an der M Straße in I gelegenen Gärtnerei mittels einer Pechfackel entzündet wurde. In seinem Chat mit dem Angeklagten C beschrieb der Angeklagte L vom Brandort aus die Brandentwicklung, ohne die Eigenhändigkeit seiner Handlung ausdrücklich zu offenbaren. Zwar liegt nahe, dass der Angeklagte L selbst für diese – nicht verfahrensgegenständliche – Brandlegung verantwortlich ist, mit letzter Sicherheit konnte dies im Rahmen der Beweisaufnahme jedoch nicht festgestellt werden. Trotzdem ging der Angeklagte C ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Angeklagte L sich selbst im engen Zusammenwirken mit dem vermeintlichen „Bekloppten“ an Brandlegungen beteiligte.

70

Kurze Zeit später wählte der Angeklagte L den Notruf der Feuerwehr. Dabei übertrieb er bei der Beschreibung des Feuers, um die Alarmierung möglichst vieler Löschzüge zu erreichen. Tatsächlich schickte die Leitstelle jedoch nur die Berufsfeuerwehr zu der Gärtnerei aus, worüber sich die Angeklagten im weiteren Verlauf ihrer Unterhaltung verärgert zeigten.

71

Am 01.09.2017 beabsichtigte der Angeklagte L für einen weiteren Löscheinsatz des Angeklagten C Sorge zu tragen, den er Letzterem in ihrem gemeinsamen Chat mit den folgenden Worten ankündigte: „Heute Status 2? Der Bekloppte macht vlt was.“ Der Angeklagte C erwiderte: „Ja klar, aber bitte nicht vor 0 Uhr bitte.“ L sagte zu, dies weiterzugeben.

72

In der Nacht kam es sodann an dem in der Nähe des ehemaligen Bahnhofsgebäudes gelegenen Vereinsheim des Sportvereins X3 zu der – ebenfalls nicht verfahrensgegenständlichen – Inbrandsetzung eines Rollladens nebst Rollladenkasten mittels dort angelehnter Pechfackel. Zwar liegt nahe, dass der Angeklagte L auch für diese Brandlegung verantwortlich ist, mit letzter Sicherheit konnte dies im Rahmen der Beweisaufnahme jedoch nicht festgestellt werden.

73

Ein Einsatz der Feuerwehr wurde durch die Brandlegung letztlich nicht ausgelöst. Vielmehr entdeckte der Zeuge N3, der – wie auch dem Angeklagten L bekannt war – mangels Zugang zum Stromnetz am Bahnhofsgebäude die Stromversorgung dieses Vereinsheims regelmäßig nutzte, um sein Mobiltelefon aufzuladen, die Flammen und löschte sie. Am Folgetag berichtete L dem Angeklagten C in einer Sprachnachricht von dem Geschehen der letzten Nacht, wobei er die Tat erneut dem fiktiven „Bekloppten“ anlastete. Hierbei äußerte er: „Mega ärgerlich, dass das nicht geklappt hat, obwohl der ja eigentlich was gemacht hat.“ Der Angeklagte C kommentierte den Bericht mit den Worten: „Ja, total ärgerlich.“

74

Letztmalig vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten kündigte der Angeklagte L am 06.10.2017 im Chat mit dem Angeklagten C eine Brandlegung durch den vermeintlichen „Bekloppten“ an. In der Nacht tauschten sich die Angeklagten C und L über einen nicht näher bekannten Löscheinsatz aus, an dem der Angeklagten C beteiligt war. Der Angeklagte L schrieb auch das dem Einsatz zugrundeliegende Brandereignis seiner fiktiven Kontaktperson zu mit den Worten: „Aber der bekloppte ist wieder zuverlässig“. Sodann bot er dem Angeklagten C mit der Äußerung „Nochmal fragt er“ an, auf einen weiteren Löscheinsatz hinzuwirken und konkretisierte das Brandobjekt mit den Worten: „weil er noch alten Bahnhof gleich was machen wollte“. Der Angeklagte C entgegnete jedoch: „Lieber am Wochenende nochmal“. Der Angeklagte L sagte daraufhin zu, den Wunsch des C an seine vermeintliche Kontaktperson weiterzugeben. Zu einem Brand in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude kam es in dieser Nacht nicht.

75

2. Zu den verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen

76

a) Zum Tatgeschehen vom 09.10.2017 (Ziff. 1 und 4 der Anklageschrift vom 06.08.2018)

77

aa)

78

An einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem 09.10.2017 begab sich der Angeklagte L gemeinsam mit dem Angeklagten T1 abermals zu dem alten Bahnhofsgebäude in X2, wo sie auf den Zeugen N3 trafen. Dabei wurden sie auf zwei im Bereich des Bahnhofs aufgestellte Altkleidercontainer aufmerksam, von denen jedenfalls einer nach ihrer Auffassung illegal dort aufgestellt worden sei. Sie entleerten den Container daraufhin und verbrachten die darin befindlichen Säcke samt Altkleidern gemeinsam mit dem Zeugen N3 in den im ehemaligen Gaststättenbereich des Gebäudes gelegenen rechten Kellerraum.

79

bb)

80

Für den Abend des 08.10.2017 verabredeten sich der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 erneut, um im I Stadtgebiet ihre routinemäßigen Kontrollfahrten durchzuführen. Nachdem L von dem durch einen Bekannten erhaltenen Medikament U Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt insgesamt von 1-2 mg eingenommen hatte, holte der gesondert verfolgte T1 ihn gegen 22:00 Uhr mit seinem Pkw von dessen Zuhause ab. Zunächst aßen sie etwas und tranken jeder zwei Flaschen Bier à 0,5 l. Dann fuhren sie zu dem alten Bahnhofsgebäude in X2. Zu dieser Zeit schliefen die Bewohner des Bahnhofs in dem Gebäude, der Zeuge N3 im Keller des ehemaligen Wohngebäudeteils, N4, der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert war, im Erdgeschoss des ehemaligen Wohngebäudeteils. Der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 versuchten zunächst, durch Hupen Kontakt zu dem Zeugen N3 aufzunehmen. Da dies ohne Erfolg blieb, vermuteten sie, dass niemand in dem Gebäude sei. Sodann stellte der gesondert verfolgte T1 das Fahrzeug in einiger Entfernung zu dem Gebäude ab. T1 und L tranken je zwei weitere Flaschen Bier und unterhielten sich.

81

Spätestens jetzt fasste der Angeklagte L den Plan, ein Feuer in dem Gebäude zu legen und dieses gegenüber dem Angeklagten C als weitere Tat des fiktiven „Bekloppten“ darzustellen. Dadurch, dass der Angeklagte C die Brandstiftungen durch den „Bekloppten“ immer wieder gutgeheißen hatte, fühlte sich der Angeklagte L in seinem Plan, ein Feuer in diesem Gebäude zu legen, bestärkt. Er berichtete dem gesondert verfolgten T1 von seiner Idee und zeigte ihm in diesem Zusammenhang auch die zwischen ihm – L – und C gewechselten Chatbeiträge, in denen sie über ein Feuer in dem Bahnhofsgebäude fantasiert hatten. In der Vorstellung, selbst an dem herbeigeführten Löscheinsatz teilnehmen zu können, stimmte der gesondert verfolgte T1 dem Vorschlag zu. Der Angeklagte L ließ ihn in dem Glauben, an dem späteren Löscheinsatz mitwirken zu können, wenngleich für ihn – L – ausgeschlossen war, selbst bei den Löscharbeiten zu helfen, da anderenfalls aufzufallen drohte, dass er sich wahrheitswidrig als Feuerwehrmann ausgegeben hatte.

82

L und T1 beschlossen nunmehr konkret, die Kleidersäcke im Keller der ehemaligen Gaststätte des Bahnhofs, die sie gemeinsam mit dem Zeugen N3 dorthin verbracht hatten, in Brand zu setzen, um einen Feuerwehreinsatz herbeizuführen. Sodann begaben sie sich erneut zu dem Bahnhofsgebäude. Zu Gunsten der Angeklagten konnte nicht ausgeschlossen werden, dass L und T1 dort zunächst noch einmal durch Rufen und Hupen herauszufinden versuchten, ob sich die Bewohner in dem Gebäude aufhielten, und sie zu diesem Zweck auch von außen mit einer Taschenlampe in die im Erdgeschoss gelegenen Räume hineinleuchteten. Sie nahmen jedoch von ihrem Plan, ein Feuer in dem Gebäude zu entzünden, keinen Abstand, obwohl sie weder den linken Kellerraum noch das Obergeschoss des Wohngebäudes eingesehen hatten und zudem von dem Zeugen N3 wussten, dass der Bewohner N4 regelmäßig so stark betrunken war, dass er durch Rufen und Hupen nur schwer zu wecken sein würde. Mithin nahmen sie die Anwesenheit von Personen im Gebäude zumindest billigend in Kauf. Allerdings rechnete der Angeklagte L – wovon aufgrund seiner sich angeeigneten Kenntnisse und der auf dieser Grundlage vorgenommenen Einschätzung zur Feuer- und Rauchentwicklung zu seinen Gunsten auszugehen war – nicht damit, dass ein Brand der Kleidersäcke im Keller des Gaststättengebäudes auf wesentliche Gebäudeteile übergreifen würde, keinesfalls aber damit, dass Feuer oder Rauchgase den Wohnbereich des Bahnhofs vor Eintreffen der Feuerwehr erreichen würde. Eine tatsächliche Gefährdung eventuell im Wohnbereich nächtigender Personen schloss er ausdrücklich für sich aus, so dass eine Gesundheitsgefährdung oder sogar der Tod der beiden Bewohner des Bahnhofs durch ihn nicht billigend in Kauf genommen worden ist.

83

In Umsetzung ihres gemeinsamen Tatplans stieg der gesondert verfolgte T1 gegen 03:20 Uhr des 09.10.2017 in den Schacht des Kellers unter der ehemaligen Gaststätte und entzündete die dort abgelegten Kleidersäcke mit einem Feuerzeug. Anschließend warteten T1 und L gemeinsam etwa fünf Minuten in dem in einiger Entfernung abgestellten PKW des T1 darauf, dass sich das Feuer im Keller entwickelte. Als er aus dem  Schacht entweichenden Rauch feststellte, rief der Angeklagte L über sein Mobiltelefon die Feuerwehr. Da ihm bekannt war, dass die Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr neben der Berufsfeuerwehr nur ab einer bestimmten Einsatzgröße erfolgt, teilte er der Leitstelle mit, dass sich Personen in dem Gebäude aufhalten könnten, um das Ausrücken des Löschzugs des Angeklagten C herbeizuführen. Anschließend warteten L und T1 auf das Eintreffen der Feuerwehr und verließen schließlich den Brandort.

84

Die Flammen zerstörten – wie von dem Angeklagten L erwartet – lediglich die Altkleidersäcke nebst ihrem Inhalt. Ferner wurden die Wände des Kellerraums und die Gebäudefassade oberhalb des Kellerschachts durch Ruß verschmutzt. Das Feuer drohte jedoch nicht auf wesentliche Gebäudeteile überzugreifen. Eine konkrete Gesundheitsgefahr oder gar Todesgefahr bestand für die Bewohner nicht.

85

cc)

86

Durch die herbeigerufene Feuerwehr, darunter der Angeklagte C, konnte das Feuer rasch gelöscht werden. Es gelang den Feuerwehrleuten jedoch nur schwer, den stark betrunkenen N4 zu wecken und aus dem Gebäude zu bringen. Der Zeuge N3, der sich in dieser Nacht im linken Keller des Gebäudes aufgehalten hatte, wurde selbständig auf den Feuerwehreinsatz aufmerksam und verließ das Gebäude. Von den Feuerwehrleuten wurde er nicht entdeckt, da diese den zu diesem Zeitpunkt mit Unrat völlig zugestellten Kellerabgang überhaupt noch nicht gesehen hatten. Einen Hinweis auf die mögliche Anwesenheit einer zweiten Person in dem Gebäude gab der Angeklagte C seinen Kollegen nicht.

87

Noch während des laufenden Feuerwehreinsatzes erkundigte sich der Angeklagte L über den Nachrichtendienst X1 bei dem Angeklagten C nach dem Geschehen am ehemaligen Bahnhof und fragte mit den Worten „Du, sach mal, wat is los am alten Bahnhof, und ...äh...wie geht ihr eigentlich vor. Weil da kannst ja nicht rein eigentlich. Und, sind die Penner da? Weil die müssten ja eigentlich drinnen sein." gezielt nach dem Verbleib der beiden Bewohner. Einige Stunden später, nach Beendigung des Einsatzes, antwortete der Angeklagte C dem Angeklagten L und beschrieb ihm detailliert den Ablauf des Einsatzes. Dabei berichtet er, dass die „Penner“ gerettet worden seien und einer „besoffen“ gewesen sei. Auch teilte er mit, in welchen Räumen die beiden Bewohner zur Zeit des Brandes geschlafen hatten. Er bekundete erneut, dass das nächste Ereignis an einem Wochenende stattfinden solle. Der Angeklagte L entgegnete daraufhin "der bekloppte mal wieder“, um dem Angeklagten C erneut zu suggerieren, dass seine angebliche Kontaktperson den Brand gelegt habe. Der Angeklagte C antwortete: „Ja, das war mir direkt klar“. Er forderte den Angeklagten L weiter auf: “Sag ihm, er soll möglichst Wochenenden nehmen.“ Dem Angeklagten C war dabei bewusst, dass er den Angeklagte L und – nach seinen Vorstellungen gegebenenfalls auch dessen Kontaktperson – hierdurch in ihrem Tun bestärkte und ihm signalisierte, dass er auch künftige Brandlegungen dieser Art guthieß.

88

Am Mittag des 09.10.2017 vergewisserte sich der Angeklagte L bei dem Angeklagten C sodann, ob die abfällig als „Penner“ bezeichneten Bewohner des Bahnhofs den „Bekloppten“ gesehen hätten. Der Angeklagte C verneinte dies und berichtete, dass beide geschlafen hätten. Er fügte hinzu, dass eigentlich niemand etwas wisse, was L mit „sehr gut“ kommentierte. Er gab vor, dass sich der „Bekloppte“ Sorgen gemacht habe. Unmittelbar darauf wandte sich der Angeklagte L mit einer Sprachnachricht an den gesondert verfolgten T1 und berichtete diesem: "Ja also, die haben schon mal keinen gesehen, weil die gepennt haben. Und deswegen...alles glatt gegangen.“

89

dd)

90

Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

91

b) Zum Tatgeschehen vom 18.10.2017 (Ziff. 2 und 5 der Anklageschrift vom 06.08.2018)

92

aa)

93

Der Zeuge N3 und N4 kehrten nach dem Abschluss der Lösch- und Ermittlungsarbeiten in das ehemalige Bahnhofsgebäude zurück. Nachdem das Feuer die von ihm für wertvoll befundenen Altkleider im Keller zerstört hatte, suchte der Zeuge N3 nun einen sicheren Ablageort für weitere Kleidungsstücke, die er gesammelt hatte. Er wählte hierfür den Nebenraum der ehemaligen Küche, ganz rechts im Gaststättenteil des Gebäudes. Dort legte er einige Kleidungsstücke direkt unter einem zur Gebäudefront geöffneten, unverglasten Fenster ab, weil er der Meinung war, man würde die Kleidungsstücke dort beim Hereinblicken übersehen. Sein neues Versteck zeigte er auch dem Angeklagten L und dem gesondert verfolgten T1 anlässlich eines weiteren Besuchs der beiden, da er diesen vertraute und nicht annahm, diese könnten etwas mit der vorausgegangenen Brandlegung im alten Bahnhofsgebäude zu tun gehabt haben.

94

bb)

95

In der Nacht auf den 17.10.2017 hielten sich der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 abermals im Bereich des alten Bahnhofs in X2 auf. Dort stellten sie fest, dass der N4 in dem von ihm bewohnten Raum im Erdgeschoss des Wohngebäudeteils schlief, während der Zeuge N3 nicht anwesend war. Sie kamen – auch dies ist nicht verfahrensgegenständlich – auf die Idee, den schlafenden N4 durch das unverglaste Fenster hindurch mit einem mitgeführten Pulverfeuerlöscher zu besprühen. Zugunsten des Angeklagten L hat die Kammer unterstellt, dass es der gesondert verfolgte T1 war, der diese Idee sodann in die Tat umsetzte. Durch das massive Besprühen mit dem Löschpulver musste N4 stark husten, erwachte jedoch nicht. Nach der Rückkehr des Zeugen N3 zum Bahnhof fand dieser seinen Mitbewohner weiterhin schlafend, jedoch vollständig mit Löschpulver bedeckt vor.

96

Noch in der Nacht berichtete der Angeklagte L dem Angeklagten C amüsiert über das Besprühen mit dem Feuerlöscher. Sie hätten einen „6-Kilo-Pulverlöscher in den alten Bahnhof reingehauen, genau in den Raum, wo dieser Pole da immer pennt. Der hat bestimmt 10 Sekunden gesprüht und dann fing der auf einmal an zu husten wie bekloppt.“. Der Bewohner sei davon aber nicht wach geworden. Als das Pulver verzogen sei, habe er – der Bewohner – immer noch geschlafen. L beschrieb weiter: „Der Kerl ist jetzt schneeweiß, genauso wie der ganze Raum.“ Einige Stunden später kommentierte der Angeklagte C den Bericht mit den Worten: „Haha ach du scheiße. Geil ey.“

97

cc)

98

Am Abend des 17.10.2017 verabredeten sich der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 erneut in I, um ihre nächtlichen Touren zu fahren. Zugleich kündigte L gegenüber dem Angeklagten C mit der Nachricht „Heute Nacht der bekloppte vlt“ gegen 17:25 Uhr eine weitere Brandlegung an. C antwortete, dass es ihm in der kommenden Nacht oder am Wochenende besser passe, da er am nächsten Morgen zur Schule müsse. L ignorierte den Einwand und konkretisierte hinsichtlich des ins Auge gefassten Tatobjekts: "Wird wenn wieder der Bahnhof'“. Dies kommentierte C mit: „Oh, okay.“

99

Am späten Abend traf der gesondert verfolgte T1 in I ein, wo L, der zuvor erneut das Präparat U mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 1 bis 2 mg eingenommen hatte, auf ihn wartete. Mit dem PKW des T1 fuhren sie zunächst durch die Gegend, hielten an, um etwas zu essen, besuchten eine Spielhalle und tranken insgesamt etwa vier Flaschen Bier à 0,5 l. Im Verlauf der Nacht – nunmehr am 18.10.2017 – begaben sie sich abermals zu dem alten Bahnhofsgebäude. Dort trafen sie auf den Zeugen N3, der gerade mit seinem Handkarren vom Sperrmüllsammeln zurückgekehrt war und den Karren unter einer Brücke abgestellt hatte. N3 berichtete ihnen, dass er sich ausruhen und seine Suche nach Sperrmüll später fortsetzen wolle. Der Angeklagte L und der Zeuge T1 forderten den Zeugen N3 auf, den Karren von der Straße zu entfernen, verließen sodann aber das Bahnhofsgelände wieder und begaben sich zum PKW des T1.

100

Spätestens jetzt fassten der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 den Plan, erneut Feuer in dem Bahnhofsgebäude zu legen. Es bestand Einigkeit darüber, dass nunmehr der Angeklagte L an der Reihe war, das Feuer zu entzünden. Zur Vorbereitung der Tat begab sich L zunächst zu seiner nahe gelegenen Wohnanschrift, um dort Grillanzünder für die geplante Tatbegehung zu beschaffen.

101

Zu Gunsten des Angeklagten L konnte auch bezüglich dieser Tat nicht ausgeschlossen werden, dass er und T1, nachdem sie sich wieder zum Bahnhof begeben hatten, zunächst noch einmal durch Rufen und Hupen herauszufinden versuchten, ob sich die Bewohner in dem Gebäude aufhielten, und zu diesem Zweck auch von außen mit einer Taschenlampe in die im Erdgeschoss gelegenen Räume hineinleuchteten. Obwohl ihnen aufgrund des vorausgegangenen Brandes vom 09.10.2017 in Erinnerung war, dass der Zeuge N3 im Keller und N4 im Erdgeschoss des Wohnbereichs geschlafen hatten und beide Bewohner nicht auf das Hupen und Rufen reagiert hatten, betraten sie das Gebäude auch bei diesem Mal nicht, um die Anwesenheit von Personen sicher ausschließen zu können. Darüber hinaus stellten sie fest, dass der Handkarren des Zeugen N3 noch an derselben Stelle stand wie zuvor. Sie nahmen folglich die Anwesenheit der Bewohner erneut zumindest billigend in Kauf. Tatsächlich schlief N4 zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert in dem von ihm bewohnten Raum im Erdgeschoss des ehemaligen Wohnteils, der Zeuge N3 schlief im Obergeschoss des ehemaligen Wohnteils des Bahnhofs.

102

Entweder der Angeklagte L selbst oder der gesondert verfolgte T1 setzte – insoweit nicht verfahrensgegenständlich – zunächst den Handkarren des Zeugen N3 in Brand. In Umsetzung des gemeinsamen Tatplans entzündete sodann der Angeklagte L den mitgebrachten Grillanzünder und legte ihn im Nebenraum der ehemaligen Küche des Gebäudes genau an der Stelle, an der der Zeuge N3 ihnen zuvor den neuen Ablageort seiner gesammelten Kleidungsstücke gezeigt hatte, von innen auf eine Fensterbank. Nach dem Entzünden des Feuers entfernten sich L und T1 von dem Gelände und beobachteten das Geschehen aus einiger Entfernung. Da sie über den Alarmgeber des Angeklagten L mitbekamen, dass ein Anwohner bereits die Feuerwehr verständigt hatte, sahen sie selbst davon ab, den Notruf zu wählen.

103

Das Feuer erfasste die Kleidungsstücke und breitete sich – von dem Angeklagten L insoweit zumindest billigend in Kauf genommen – zu einem Vollbrand der ehemaligen Küche und des Nebenraums aus, in denen größere Mengen Sperrmüll und Unrat eingelagert waren. Zumindest die hölzernen Fensterrahmen und Türzargen der Räume brannten selbstständig. In der ehemaligen Küche kam es ferner zu Abplatzungen von Putz und Wandfliesen. Ferner schlugen die Flammen aus den unverglasten Fenstern der vom Feuer betroffenen Räume, wodurch die Fassade im Bereich der Fenster mit Ruß verschmutzt wurde. Durch die Hitzeentwicklung schmolz außerdem die über den Fenstern verlaufende Zinkdachrinne, deren Schmelzpunkt bei über 420 °C liegt, und auch die in diesem Bereich gelegenen Dachbalken verkohlten großflächig. Bei ungehinderter Fortentwicklung des Feuers wäre es zu einem Brand des Dachstuhls gekommen, der sich auch auf das Dach des bewohnten linken Gebäudeteils hätte übertragen können. Dies hätte jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit so viel Zeit in Anspruch genommen, dass mit einer vorherigen Löschung des Feuers durch die Feuerwehr gerechnet werden konnte.

104

Eine konkrete Gesundheits- oder Lebensgefahr für die beiden Bewohner bestand nicht. Der ehemalige Wohngebäudeteil war während des Brandes und noch bis zur Beendigung des Feuerwehreinsatzes rauchfrei. Der bestehende Schaden des Daches in der Mitte des Gebäudes und die unverglasten Fenster gewährleisteten eine vollständige Rauchentlastung, bevor giftige Rauchgase den bewohnten Gebäudeteil erreichen konnten.

105

Unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo hat die Kammer zugunsten des Angeklagten L unterstellt, dass er die dargestellte Feuer- und Rauchentwicklung aufgrund seiner sich angeeigneten Kenntnisse zutreffend beurteilt hat. Es konnte folglich auch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte L eine Gesundheitsgefährdung oder sogar den Tod der beiden Bewohner des Bahnhofs herbeiführen wollte oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.

106

dd)

107

Aufgrund der Erkenntnisse aus dem vorherigen Brandereignis durchsuchten die alarmierten Feuerwehrleute zunächst mit Atemschutz das Erdgeschoss und den Keller des Wohngebäudeteils des Bahnhofsgebäudes. Im Erdgeschoss konnte der Bewohner N4 schlafend und stark alkoholisiert aufgefunden werden. Es gelang der Feuerwehr nur schwer, ihn zu wecken und aus dem Gebäude zu verbringen. Er war auch nicht in der Lage, den Feuerwehrleuten mitzuteilen, ob sich weitere Personen in dem Gebäude befinden. Der an dem Einsatz ebenfalls beteiligte Angeklagte C unterließ es bei diesem Einsatz erneut, seine Kollegen auf die Möglichkeit einer zweiten anwesenden Person hinzuweisen. Das Obergeschoss konnte aufgrund der einsturzgefährdeten Treppe nur mithilfe einer Drehleiter betreten werden. Anders als bei dem vorausgegangenen Löscheinsatz in dem Gebäude wurde der Zeuge N3 nun dort angetroffen. Er hatte den Brand nicht bemerkt und musste ebenfalls durch die Feuerwehr geweckt werden.

108

Nachdem der Zeuge N3 aus dem Gebäude gebracht worden war, oblag es dem Angeklagten C, ihn zu betreuen und davon abzuhalten, das Gebäude wieder zu betreten, um seine Habseligkeiten herauszuholen. In diesem Zusammenhang berichtete der Zeuge N3 dem Angeklagten C, dass sein Mitbewohner N4 am Tag zuvor mit einem Feuerlöscher besprüht worden sei, als er geschlafen habe. Über dieses Gespräch berichtete der Angeklagte C dem Angeklagten L später amüsiert in einer Sprachnachricht.

109

ee)

110

Während des Löscheinsatzes erkundigte sich L wieder bei C nach dem Verlauf des Einsatzes, den dieser ihm anschließend schilderte. C schwärmte dabei, es habe „sehr sehr sehr gut“ gebrannt. Der Angeklagte L kommentierte den Bericht des Angeklagten C stolz mit den Worten: "Dann hat der Bekloppte ja mal wieder echt gute Arbeit geleistet.“ Weiter berichtete er: „Der hat aufm Rückweg auch noch die Karre von dem angezündet“.

111

Da er sich weitere Löscheinsätze durch L und dessen vermeintlichen Bekannten erhoffte, erwähnte der Angeklagte C ferner, dass sich noch genug „Schrott“ für ein weiteres Feuer in dem Gebäude befinde. Er beschwerte sich allerdings darüber, dass unter der Woche nur wenige Kollegen an dem Einsatz hätten teilnehmen können und bat L, die Brände am Wochenende stattfinden zu lassen.

112

Um den gesondert verfolgten T1 über den Erfolg ihrer Tat zu informieren, schickte der Angeklagte L die Berichte des Angeklagten C an T1 weiter.

113

Der Angeklagte C hatte auch nach diesem Ereignis weiterhin den Wunsch, mithilfe des Angeklagten L häufiger an Löscheinsätzen teilnehmen zu können. Um auf eine erneute Brandlegung in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude hinzuwirken, schickte er am Abend des 18.10.2017 das Foto eines Zeitungsberichts an den Angeklagten L, aus dem hervorging, dass der Bahnhof in der kommenden Woche abgerissen werden solle. Er kommentierte den Artikel mit der Aufforderung: "Kannst den Pennern Bescheid sagen. Die sollen ihr Hab und Gut retten.“ und " Kannst auch dem bekloppten sagen. Letzte Chance diese Woche“.

114

Am Folgetag, dem 19.10.2017, berichtete der Angeklagte L dem Angeklagten C mittels einer Sprachnachricht, dass er vergangene Nacht von der Polizei kontrolliert worden sei. Die Polizeibeamtin habe ihm erklärt, dass derzeit in X2 infolge der Brände vermehrt Personenkontrollen durchgeführt würden. Im Rahmen der Kontrolle sei sein Alarmgeber aufgefunden worden. Er sei gefragt worden, ob er Mitglied der Feuerwehr sei, und erzählte amüsiert weiter: „Da musste ich natürlich ja sagen.“ C bestärkte ihn darin, dass die Polizei ihm die Mitgliedschaft bei der Feuerwehr wohl geglaubt habe. Sodann forderte er L auf, den „Bekloppten“ zu warnen. Er müsse jetzt aufpassen, damit er nicht „gepackt wird, wenn der das nochmal anzünden will, am Wochenende oder so.“

115

In einer Nachricht vom 21.10.2017 erkundigte der Angeklagte C sich bei dem Angeklagten L, wann er mit einem weiteren Brand durch den „Bekloppten“ rechnen könne. Er berichtete, dass es eine Anweisung durch den Leiter der Feuerwehr gegeben habe, wonach alle Mitglieder der Feuerwehr wachsam sein sollen. Amüsiert darüber stellte er fest: „Alle haben Panik“. Der Angeklagte gab daraufhin vor, seinen vermeintlichen Bekannten nach weiteren Brandereignissen fragen zu wollen. In einer zeitlich nachfolgenden Sprachnachricht äußerte der Angeklagte C sodann weiter, es würde ihm „gut passen, wenn da irgendwann um 01:00 Uhr nachts nochmal was passiert.“ Man müsse nur aufpassen wegen der Kontrollen der Polizei. Lachend erklärte er: „Würde es da nochmal brennen, ich schwör dir, das wär der Abriss hier in I.“ Und er ergänzte: „Ein letztes Mal wäre ein cooler Abschluss gewesen. Danach wars das.“ Der Angeklagte L stimmt ihm zu.

116

Am 23.10.2017 tauschten sich die Angeklagten C und L schließlich darüber aus, wie es am alten Bahnhof weitergehen könnte. Der Angeklagte C berichtete, dass der Bahnhof aktuell entrümpelt werde. Das ganze Gebäude sei fast leer geräumt, alles sei vor der Tür auf einem Haufen gestapelt worden. In einer Sprachnachricht erklärte er lachend: „Wenn der da heute Abend noch liegt, naja, hätte man schon wieder eine gute Idee, was man anstecken kann.“ L antwortete darauf lachend: „Den wird heute keiner mehr abholen. Das geht dann richtig ab.“

117

Tatsächlich kam es jedoch unmittelbar am Bahnhofsgebäude zu keinem weiteren Brandgeschehen mehr.

118

ff)

119

Der Zeuge N3 und N4 haben die Brandereignisse folgenlos überstanden. Körperliche oder seelische Beeinträchtigungen infolge der Taten sind nicht bekannt. Stattdessen fühlt sich der Zeugen N3, der es sich zur Aufgabe gemacht hatte, auf das ehemalige Bahnhofsgebäude aufmerksam zu machen und Kinder vor dem Betreten des Gebäudes zu schützen, durch die Brände in seinem „Aktivistentum“ zusätzlich bestätigt.

120

c) Zum Tatgeschehen vom 14.11.2017 (Ziff. 3 der Anklageschrift vom 06.08.2018)

121

aa)

122

Nach dem Brandereignis vom 18.10.2017 zog der Zeuge N3 kurzzeitig in das auf der anderen Seite der Bahngleise gelegene verlassen Stellwerksgebäude, in dem er bereits vor seinem Einzug in das ehemalige Bahnhofsgebäude im April 2016 des Öfteren übernachtet hatte. Über seinen Umzug in das Stellwerksgebäude berichtete auch die örtliche Presse im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das Brandereignis. Ein Foto dieses Berichts leitete der Angeklagte C per X1 an den Angeklagten L weiter, so dass beide davon ausgingen, dass sich der Zeuge N3 nun im Stellwerksgebäude niederlassen würde. Der Angeklagte L wiederum leitete den Artikel an den gesondert verfolgten T1 weiter.

123

bb)

124

Am Abend des 14.11.2017 war der Angeklagte L, nachdem er zuvor erneut das Präparat U mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 1 bis 2 mg eingenommen hatte, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten T1 fußläufig im I Stadtgebiet unterwegs; das Auto des T1 befand sich in Reparatur. An einem Kiosk tranken sie jeweils zwei bis drei Flaschen Bier à 0,5 l. Anschließend erteilte der Angeklagte L dem T1 eine Unterweisung zum Thema „Menschenrettung“.

125

Im weiteren Verlauf des Abends beschlossen sie abermals den Zeugen N3 aufzusuchen, von dem sie glaubten, dass er gemeinsam mit N4 noch immer in dem ehemaligen Stellwerksgebäude auf die andere Seite der Bahngleise nächtigen würde. Entgegen ihrer Erwartung trafen sie hier jedoch niemanden an. Sie fanden lediglich Verpackungsmüll und Unrat vor, nichts deutete auf eine Wohnnutzung des Gebäudes hin. N3 und N4, die einzigen Bewohner des Gebäudes, hatten das Stellwerk in den Tagen zuvor bereits verlassen und sie beabsichtigten auch nicht, dieses künftig wieder als Wohnraum zu nutzen.

126

Spätestens jetzt beschlossen der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1, ein Feuer in dem Gebäude zu legen. Während T1 dem Angeklagten L mit seinem Mobiltelefon Licht gab, setzte dieser mit einem Feuerzeug einige Kartons in Brand. Sodann verließen sie das Gebäude. Beim Verlassen zogen sie die Tür nicht vollständig zu, sondern der Angeklagte L lehnte die Tür bloß an, in der Absicht, durch eine geringere Sauerstoffzufuhr für eine größere Rauchentwicklung zu sorgen. Anschließend begab sich jedenfalls der Angeklagte L zu einer öffentlichen Telefonzelle und wählte von dort aus den Notruf. Er wollte damit verhindern, dass seine eigene Mobilfunknummer erneut im Zusammenhang mit einer Brandmeldung bei der Leitstelle der Feuerwehr registriert wurde. Sodann warteten sie in einiger Entfernung auf das Eintreffen der Feuerwehr.

127

Das Feuer entwickelte sich derweil – wie von dem Angeklagten L zumindest billigend in Kauf genommen – zu einem Vollbrand des Erdgeschosses, der auch das Sockelgeschoss erreichte. Zumindest eine Holztür im Erdgeschoss des Gebäudes brannte selbstständig.

128

Für die Durchführung der anschließenden Löscharbeiten musste der Bahnverkehr im Bereich des ehemaligen Stellwerks umgeleitet werden, wodurch sich die Löscharbeiten verzögerten. Personen kamen weder durch das Feuer, noch bei den Löscharbeiten zu Schaden.

129

cc)

130

Nur wenige hundert Meter von der Brandstelle entfernt konnten der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 im Rahmen der anschließend eingeleiteten Nahbereichsfahndung auf der M Straße von Polizeibeamten, darunter der Zeuge N5, angetroffen werden. Auf Nachfragen gaben sie wahrheitswidrig an, dass T1 den letzten Bus nach Hause verpasst habe und man nunmehr spazieren gehe. Da die Beamten ihren Angaben keinen Glauben schenkten, wurden L und T1 vorläufig festgenommen. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung wurde bei ihnen je ein Mobiltelefon, bei dem Angeklagten L darüber hinaus ein Alarmmelder der Feuerwehr aufgefunden und sichergestellt.

131

Der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 verbrachten eine Nacht im Polizeigewahrsam, wobei der Angeklagte L aufgrund seiner geäußerten Ängste vor kleinen Räumen und erkennbarer innerer Unruhe in der Gewahrsamszelle besonders beaufsichtigt wurde. Am Folgetag wurden beide durch die Zeugen L1 und U1 verantwortlich zu dem Brandereignis vom 14.11.2017 vernommen, wobei beide eine Tatbeteiligung abstritten. Da bei der Staatsanwaltschaft Bochum das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls aufgrund des Brandereignisses vom 14.11.2017 verneint wurde, wurden der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 aus dem Gewahrsam entlassen. Aufgrund des bestehenden Anfangsverdachts wurde allerdings die Wohnung des Angeklagten L durchsucht. Hierbei wurden Teile eine Feuerwehrausrüstung sichergestellt.

132

d) Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten L bei Begehung der jeweiligen verfahrensgegenständlichen Taten

133

Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten L war zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehungen nicht erheblich eingeschränkt. Die Kammer hat jedoch unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten L unterstellt, dass dieser am frühen Abend des jeweiligen Tattages 1-2mg des C1präparats U eingenommen hatte und der darüber hinaus im Verlauf des Abends bzw. der Nacht erfolgte Konsum von jeweils drei bis fünf Flaschen Bier zu einer enthemmenden Wirkung führten, wodurch die jeweiligen Tatbegehungen zumindest gefördert wurden.

134

3. Nachtatgeschehen

135

a)

136

Aus Angst vor Strafverfolgung plante der Angeklagte L nach seiner Entlassung, den bestehenden Tatverdacht von sich selbst abzulenken. In Anlehnung an die von ihm erfundene Figur des „Bekloppten“ beabsichtigte er, seine Taten einem früheren Bekannten, dem Zeugen S2, anzulasten, von dem er wusste, dass dieser in der Vergangenheit tatsächlich psychisch erkrankt war und in dieser Zeit ein Feuer im Wohnhaus seiner Eltern gelegt hatte. Dementsprechend gab er gegenüber T1 an, dass er, „wenn alle Stricke reißen, noch einen in Petto“ habe, der psychisch krank sei und in der Vergangenheit das Wohnhaus seiner Eltern in Brand gesetzt habe. Da dem Angeklagten L, um diese Legende gegebenenfalls untermauern zu können, zusätzliche Informationen über die gegenwärtige Situation des S2 hilfreich hätten sein können, versuchte er im Zeitraum zwischen dem Jahreswechsel 2017/2018 bis April/Mai 2018 wiederholt telefonisch und über den Messengerdienst X1 Kontakt zu diesem aufzunehmen. Der Zeuge S2, der den Kontakt zu dem Angeklagten L bereits vor mehreren Jahren abgebrochen hatte und keinen erneuten Kontakt wünschte, ignorierte die Versuche der Kontaktaufnahme jedoch vollständig.

137

b)

138

Im Zuge der Auswertung des bei dem Angeklagten L sichergestellten Mobiltelefons konnten die Ermittlungsbeamten Zusammenhänge zwischen der Tat vom 14.11.2017 und früheren Brandereignissen herstellen und auch der Angeklagte C geriet nunmehr in Verdacht, mit den Brandlegungen unmittelbar in Zusammenhang zu stehen. Infolge dieser Erkenntnisse wurden die Angeklagten C und L am 17.05.2018 vorläufig festgenommen und es kam zur (erneuten) Durchsuchung ihrer Wohnungen. Dabei wurde im Zimmer des Angeklagten L unter anderem eine Wachsfackel aufgefunden und sichergestellt. Ferner wurden die Angeklagten – wie auch der gesondert verfolgte T1 – an diesem Tag (erneut) verantwortlich als Beschuldigte zu diversen Brandsachverhalten vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung räumte der Angeklagte L die Brandlegung vom 14.11.2017 ein. Hinsichtlich der Brände vom 09.10.2017 und vom 18.10.2017 gab er demgegenüber zunächst an, dass diese durch T1 gelegt worden seien, während er selbst im Auto gewartet habe. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger widerrief er die den gesondert verfolgten T1 betreffenden Angaben jedoch unmittelbar wieder und äußerte sich weiter nicht zur Sache. Der gesondert verfolgte T1 bestritt in seiner Beschuldigtenvernehmung weiterhin, an Brandlegungen beteiligt gewesen zu sein oder Kenntnis von Brandlegungen des Angeklagten L gehabt zu haben. Er berichtete den Beamten allerdings, dass der Angeklagte L ihm gegenüber geäußert habe, dass er für den Fall, dass „alle Stricke reißen“, jemanden „in petto“ habe, der psychisch krank sei und in der Vergangenheit das Wohnhaus seiner Eltern in Brand gesetzt habe. Auf Grundlage dieser Angaben konnte der Zeuge S2 ausfindig gemacht werden, auf den diese Angaben zutreffen. Hinweise auf eine Beteiligung des Zeugen S2 an den die Ermittlungen betreffenden Brandereignissen ergaben sich jedoch nicht.

139

Die Angeklagten befanden sich nach ihrer Festnahme in Untersuchungshaft aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Bochum vom 18.05.2015 (Az.: 64 Gs 1742/18, 64 Gs 1743/18). Der Haftbefehl betreffend die Angeklagten C wurde schließlich durch Beschluss der Kammer vom 11.09.2018 aufgehoben.

140

c)

141

Beide Angeklagte haben sich in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geständig zu den ihnen jeweils vorgeworfenen Taten eingelassen und erklärt, dass sie die Taten bereuen.

142

III.

143

Die den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Überzeugung beruht auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den nachfolgend dargestellten Erwägungen.

144

1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten

145

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten sowie zu ihrem jeweiligen Werdegang einschließlich ihrer persönlichen Verbindung zueinander beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, die hinsichtlich des Angeklagten L auch mit dem ihn betreffenden Bericht der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe übereinstimmten.

146

Die Angaben beider Angeklagter zur ihrer jeweiligen Tätigkeit in der Feuerwehr I wurden ferner durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen M1, I2 und Q1 bestätigt und ergänzt.

147

Die Feststellungen zu den Vorahndungen der Angeklagten beruhen auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen sowie bezüglich des Angeklagten L ferner auf dessen diesbezüglichen Einlassung, die auch insoweit durch den Bericht der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe bestätigt und ergänzt worden ist.

148

2. Feststellungen zur Sache

149

a)

150

Hinsichtlich der in der Sache getroffenen Feststellungen hat die Kammer ihre Überzeugung zunächst auf die Einlassungen der Angeklagten L und C gestützt, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Beide Angeklagte haben sich in der Hauptverhandlung zu den ihnen jeweils zur Last gelegten Taten, einschließlich des Vor- und Nachtatgeschehens und der Motivation, die der Tatbegehung zugrunde lag, im Wesentlichen geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen.

151

Im Einzelnen:

152

aa)  Einlassung des Angeklagten L

153

Der Angeklagte L hat sich zu den ihm zur Last gelegten Tatvorwürfen wie folgt eingelassen: Gegen Mitte des Jahres 2016 habe er über das Internet den T1 kennengelernt. Erst bei ihrem zweiten Treffen habe er zufällig erfahren, dass dieser selbst Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in I1 sei, nachdem er im Auto des T1 einen Alarmgeber der Feuerwehr vorgefunden und ihn hierauf angesprochen habe. Bei ihrem ersten Treffen sei davon noch keine Rede gewesen. Er habe sich T1 gegenüber dann selbst auch als Mitglied der Feuerwehr dargestellt. Da T1 auch zur Berufsfeuerwehr gewollt habe, habe er ihm in Aussicht gestellt, ihm eine Ausbildung bei der Feuerwehr I vermitteln zu können. Auch habe er ihm gesagt, dass in dem von ihm bewohnten Haus eine Wohnung frei sei, in die er – T1 – einziehen könne. Auf diese Weise habe er den gesondert verfolgten T1, mit dem er sich zwischenzeitlich näher angefreundet habe, an sich binden wollen. Er habe gewollt, dass T1 so oft wie möglich bei ihm vorbei komme. Wenn T1 ihn nach der in Aussicht gestellten Wohnung gefragt habe, habe er ihn immer vertröstet. Schließlich habe er ihn auch mit zwei jungen Mädchen bekannt gemacht, um ihm eine Beziehung zu diesen Mädchen zu vermitteln. Das habe jedoch letztlich nicht funktioniert. Eines der Mädchen sei durch T1 so häufig angeschrieben worden, dass dieses ihn – L – gebeten habe, T1 auszurichten, sie sei verstorben, damit dieser sie in Ruhe lasse.

154

Drei bis fünf Mal in der Woche habe er sich mit T1 getroffen. Die Treffen hätten ausschließlich abends und nachts stattgefunden, weil T1 tagsüber auf dem Bauernhof seiner Eltern gearbeitet habe. Da er diesem erzählt habe, dass er allein wohne, habe er sich nicht in der gemeinsam mit seiner Mutter und ihrem Lebensgefährten bewohnten Wohnung treffen können. Sie seien daher in der Regel draußen herumgelaufen oder mit dem Auto des T1 herumgefahren, um zu schauen, „was so los ist.“. Dabei hätten sie Spielhallen und Cocktailbars besucht, etwas gegessen und getrunken und „über Gott und die Welt geredet“. Es sei richtig, dass sie an einigen Abenden bis zu 200km mit dem Auto des T1 gefahren seien. Die Tankfüllungen habe in der Regel er selbst mit seiner Sparkassenkarte bezahlt; er habe T1 jedoch glauben lassen, dass er über eine Tankkarte der Feuerwehr verfüge und mit dieser bezahle.

155

Während ihrer nächtlichen Touren seien sie auch öfter mal auf Brandereignisse aufmerksam geworden. Das seien jedoch „nur kleine Sachen“ gewesen. Es sei nicht so gewesen, dass sie nach Bränden Ausschau gehalten hätten. Der Angeklagte L räumte auf Vorhalt aber ein, dass er mehrere Alarmgeber der Feuerwehr besessen habe und diese darauf programmiert gewesen seien, ihn über Brandereignisse zu informieren. Die über den Alarmgeber mitgeteilten Brandorte habe er dann zum Teil mit T1 auch aufgesucht, um bei den Feuerwehreinsätzen zuzuschauen. In diesem Zusammenhang habe es auch Überlegungen gegeben, sich an einem Feuerwehreinsatz zu beteiligen. Dies sei jedoch für ihn nie wirklich in Betracht gekommen. Zumindest in I wäre das aufgefallen, da er bei der dortigen Feuerwehr bekannt gewesen sei.

156

Auf entsprechenden Vorhalt gab er weiter an, dass sie es auch nicht als ihre Aufgabe verstanden hätten, in I und Umgebung nach dem Rechten zu sehen. „Streife fahren“ könne man ihre Aktivität daher nicht nennen.

157

Zu Beginn des Jahres 2017 sei er über das Internetforum „Echte I“ darauf aufmerksam geworden, dass in dem alten I Bahnhofsgebäude Gardinen aufgehängt worden seien und das Gebäude offenbar bewohnt werde. Das Gebäude sei in I allgemein als „Geisterhaus“ bekannt. Im Jahr 2011 sei es dort bereits zu einem Brand des Dachstuhls gekommen, mit dem er jedoch nichts zu tun gehabt habe. Er habe sich gefragt, wer dort wohne, und sei daher gemeinsam mit T1 im Rahmen einer ihrer nächtlichen Touren dorthin gefahren. Dort hätten sie einen der beiden Bewohner des Bahnhofs angetroffen, den Zeugen N3. Dieser sei gerade im Begriff gewesen, eine Handkarre über die Bahngleise zu dem ehemaligen Stellwerkshäuschen zu bewegen. Sie hätten ihn daher darauf aufmerksam gemacht, dass sein Verhalten gefährlich sei, und ihm dabei geholfen, den Karren von dem Gleisbett zu schaffen. Seit diesem Treffen seien sie häufiger dort gewesen, jeweils für einige Minuten, um sich mit N3 zu unterhalten und Zigaretten zu rauchen. Üblicherweise hätten sie sich durch Betätigen der Hupe des PKW des T1 angekündigt und N3 sei daraufhin zu ihnen gekommen. Er habe ihnen bei diesen Besuchen berichtet, dass er „Aktivist“ sei und das alte Bahnhofsgebäude besetze, um Aufsehen zu erregen und um Kinder von dem gefährlichen Betreten des Gebäudes abzuhalten. N3 habe ihn und den gesondert verfolgten T1 auch zweimal durch das Gebäude geführt, so dass ihm der Aufbau des Gebäudes bekannt gewesen sei. Bei der ersten Führung im Juli 2017 habe N3 ihnen gezeigt, wie er das Gebäude für seine Zwecke umbauen wolle. Eine weitere Führung habe kurze Zeit vor den hier verfahrensgegenständlichen Bränden in dem Gebäude stattgefunden. Er - L - habe N3 für dessen Umbauarbeiten Zement und für die Einrichtung eine Couch sowie einen Schrank gebracht. Dies habe er aus „Nettigkeit“ getan und „damit eventuell noch etwas Brennbares da ist“.

158

Den zweiten Bewohner des alten Bahnhofs, N4, habe er nur ein einziges Mal gesehen. N4 sei laut den Angaben des Zeugen N3 Fliesenleger und wohne in dem alten Bahnhof, um Geld zu sparen, da er ausreisen wolle. Ihnen sei bekannt gewesen, dass N4 ein Alkoholproblem habe. Ihnen sei weiter bekannt gewesen, dass beide Bewohner Mobiltelefone besessen hätten. Da das Bahnhofsgebäude nicht mehr an das Stromnetz angeschlossen gewesen sei, hätten sie die Akkus der Telefone an einem nahe gelegenen Vereinsheim aufgeladen. Auch dies hätten sie über N3 erfahren.

159

Mitte des Jahres 2017 habe er – L – sich auch in dem gemeinsamen Chat mit dem Angeklagten C darüber ausgetauscht, wie es sein würde, wenn das Bahnhofsgebäude einmal brenne. Der Angeklagte C habe zuvor häufiger geäußert, dass er sich mehr Einsätze für seinen Löschzug bei der Freiwilligen Feuerwehr wünsche. Er – L – habe, als der Mitangeklagte C den Wunsch nach häufigeren Einsätzen angesprochen habe, „kein schlechter Freund oder Spielverderber“ sein wollen. Auf Vorhalt räumte er darüber hinaus aber ein, dass die Brände für ihn selbst ebenfalls „interessant“ gewesen seien. Soweit er den Wunsch des C, die Brände am Wochenende stattfinden zu lassen, nicht umgesetzt habe, sei das dem Umstand geschuldet gewesen, dass sich die Ideen zu den Brandlegungen jeweils spontan aus der Situation heraus entwickelt hätten.

160

Da der Mitangeklagte C nicht habe wissen sollen, dass er – L – für die Brände verantwortlich sei, habe er in den Konversationen mit C die Brände einer fiktiven Person zugesprochen, die er den „Bekloppten“ genannt habe. Eine konkrete Person habe er damit nicht gemeint. Zwar habe er einen früheren Bekannten, der sein eigenes Wohnhaus in Brand gesetzt habe, den Zeugen S2, ebenfalls so bezeichnet. Er habe ihm die hier verfahrensgegenständlichen Taten jedoch nicht anlasten wollen, dieser habe mit den vorliegenden Bränden nichts zu tun. Er habe seit über vier Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Zur Begründung, weshalb der Mitangeklagte C nicht habe erfahren sollen, dass er – L – etwas mit Brandlegungen zu tun gehabt habe, gab der Angeklagte L an, dass er sich vor einer negativen Reaktion des C gefürchtet habe. Da dieser eine Ausbildung bei der Polizei begonnen habe, habe er sich gesorgt, dass C sein Wissen über seine Beteiligung an den Taten melden müsse. Auf den Vorhalt, dass ein Polizeianwärter auch die Taten eines fiktiven „Bekloppten“ hätte melden müssen, erwiderte der Angeklagte L, dass er es C einfach nicht hatte sagen wollen und dieser es ihm auch nicht zugetraut hätte.

161

Bereits vor den hier verfahrensgegenständlichen Brandereignissen habe er dem Mitangeklagten C in ihrem gemeinsamen Chat angekündigt, dass der „Bekloppte“ „was machen will“, d.h. etwas in Brand setzen wolle. Dazu sei es dann zunächst aber trotz entsprechender Ankündigungen nicht gekommen. Andererseits habe er Brände, die er auf seinen nächtlichen Touren mit T1 zufällig entdeckt habe, gegenüber dem Mitangeklagten C als Werk des „Bekloppten“ dargestellt. Zunächst begründete er dies damit, dass er C einen „Ansporn“ habe geben wollen. Auf den Vorhalt, dass C aufgrund des Brandes ohnehin zu einem Einsatz gekommen wäre, unabhängig von seinem Wissen über die Identität des Brandstifters, änderte der Angeklagte L seine Einlassung dahingehend, dass er mit der Benennung des „Bekloppten“ als Brandstifter habe vorgeben wollen, Einfluss auf diesen zu haben und seinen Einfluss dafür einzusetzen, dem Angeklagten C aus Gefälligkeit Löscheinsätze mit der freiwilligen Feuerwehr zu verschaffen. Hierdurch habe er sich die Aufmerksamkeit des C sichern wollen.

162

Zu Beginn der Gespräche über einen Brand des Bahnhofsgebäudes zwischen ihm und C, habe es sich um „Gerede“ und bloße „Spinnerei“ gehandelt. Er sei nicht davon ausgegangen, dass es dort tatsächlich einmal zu einem Brand kommen werde.

163

Zum Tatgeschehen vom 09.10.2017 führte der Angeklagte L aus, dass er auch an diesem Abend gemeinsam mit dem gesondert verfolgten T1 unterwegs gewesen sei. T1 habe ihn gegen 22:00 Uhr mit seinem Pkw zu Hause abgeholt. Zunächst seien sie gemeinsam zu einem Imbiss gefahren, hätten dort etwas gegessen und anschließend auf einem Parkplatz je zwei Flaschen Bier à 0,5 l getrunken. Gegen 23:30 Uhr seien sie dann gemeinsam zum alten Bahnhofsgebäude nach X2 gefahren. Sie hätten dort gehupt, um dem Zeugen N3 ihre Ankunft anzuzeigen und ihn dazu zu bewegen, nach draußen zu kommen. Es habe jedoch niemand auf das Hupen reagiert. Sodann seien sie zu einem Wendehammer in der Nähe gefahren und hätten je zwei weitere Flaschen Bier à 0,5 l getrunken.

164

Währenddessen habe er dem gesondert verfolgten T1 über die vorausgegangenen Gespräche zwischen ihm und dem Angeklagten C berichtet. C und T1 seinen sich persönlich nicht bekannt. Er habe T1 den Mitangeklagten C lediglich einmal im Vorbeifahren aus dem Auto heraus gezeigt. T1 habe die Idee eines Brandes gut gefunden und erwidert: „Das wäre ja mal was.“ So seien sie schließlich zu dem Entschluss gekommen, durch eine Brandlegung in dem Gebäude „für einen Einsatz zu sorgen“. T1 habe auch zwei vollständige Feuerwehrausrüstungen nebst Atemschutz in seinem Fahrzeug mitgeführt und habe ihn – L – gefragt, ob er sich an dem Feuerwehreinsatz beteiligen könne, wenn sie das Bahnhofsgebäude in Brand setzten. Diese Frage habe der Angeklagte jedoch ignoriert, da er schließlich selbst gar kein Mitglied der Feuerwehr gewesen sei.

165

Nach ihrer Entschlussfassung seien sie zu dem Gebäude gegangen und hätten sich noch einmal vergewissert, dass sich niemand darin aufhielt. Sie hätten gerufen und mit einer Taschenlampe in die Räume im Erdgeschoss geleuchtet. Auf Vorhalt erklärte der Angeklagte L, dass es trotz vorhandener Vorhänge möglich gewesen sei, in die Räume zu blicken. Dabei hätten sie niemanden gesehen. Zusätzlich hätten sie gerufen und gehupt, ohne dass jemand reagiert hätte. Nach ihrer Kenntnis seien die Bewohner nachts immer unterwegs gewesen. Schließlich seien sie noch einmal gemeinsam zum Fahrzeug gegangen. Während er – L – selbst im PKW geblieben sei, sei der gesondert verfolgte T1 sodann zum Bahnhofsgebäude zurückgekehrt, sei über einen Getränkeschacht an der rechten Gebäudefront in einen Keller gestiegen und habe die dort liegenden Lumpen angezündet. Er selbst sei einige Tage vor dem ersten Brand mit dem Zeugen N3 im Keller gewesen und habe dort eine Zigarette geraucht. Hierdurch sei ihm bekannt gewesen, dass die beiden Obdachlosen nicht im Keller wohnten, sondern im linken Gebäudeteil, dem ehemaligen Wohnbereich des Bahnhofsgebäudes. In dem Keller hätten lediglich zwei oder drei Säcke mit Altkleidern gelegen. Aufgrund seines Wissens über Brandentwicklung sei ihm auch klar gewesen, dass der Rauch des Feuers durch die Kellerluke ins Freie abziehen würde.

166

Nachdem T1 zum Fahrzeug zurückgekehrt sei, hätten sie abgewartet was passiert. Nach etwa fünf Minuten sei Rauch aus Richtung des Bahnhofsgebäudes zu sehen gewesen, jedoch kein Feuer. Der Angeklagte selbst habe daraufhin bei der Feuerwehr angerufen. Um die Alarmierung möglichst vieler Löschzüge zu erreichen, habe er der Leitstelle gesagt, dass sich möglicherweise Personen in dem Gebäude aufhalten. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr seien sie in der Nähe geblieben. Wäre das Feuer größer geworden, wären sie mit der Ausrüstung des gesondert verfolgten T1 in der Lage gewesen, den Brand zu löschen. Als die Feuerwehr schließlich eingetroffen sei, hätten sie den Ort verlassen und der gesondert verfolgte T1 habe ihn nach Hause gebracht.

167

Der Angeklagte L gab weiter an, er habe erst aus der Zeitung erfahren, dass sich entgegen ihrer Vorstellung zur Brandzeit doch Personen in dem Gebäude aufgehalten hätten. Er sei geschockt gewesen. Hätten er und T1 gewusst, dass sich Personen in dem Gebäude aufhielten, hätten sie von der Brandlegung abgesehen.

168

Später habe er sich bei dem Angeklagten C noch erkundigt, wie der Einsatz verlaufen sei. Er habe auch gefragt, ob er und T1 am Brandort gesehen worden seien, da T1 dies hatte wissen wollen. Auf den Vorhalt, dass er sich bei dem Angeklagten C in dem gemeinsamen Chat mit den Worten „die müssten da eigentlich drin sein“ nach dem Aufenthalt der Bewohner während des Brandes erkundigt habe, erklärte der Angeklagte L, dass er das „nur so“ gesagt habe, um es für die Mitangeklagten C „spannender“ zu machen.

169

Zu dem Tatgeschehen vom 18.10.2017 hat der Angeklagte L sich dahingehend eingelassen, er habe sich nach dem Geschehen vom 09.10.2017 geschworen, dass so etwas nicht wieder vorkomme; tatsächlich sei es allerdings am 18.10.2017 „wieder passiert“. In der Zwischenzeit hätte er wieder mit dem Angeklagten C kommuniziert. Irgendwann hätten sie wieder darüber geschrieben, dass es erneut zu einem Brand kommen solle.

170

Am 18.10.2017 habe er sich erneut gegen 22:00 Uhr mit dem gesondert verfolgten T1 getroffen. Wie am 09.10.2017 seien sie auch an diesem Tag zunächst in einem Imbiss gewesen, hätten eine Spielhalle besucht und – über den Abend verteilt – wieder drei bis vier Flaschen Bier getrunken. Im Verlaufe des Abends habe er T1 erneut über die Kommunikation zwischen ihm und dem Angeklagten C berichtet und man sei sich einig gewesen, dass es gerecht sei, wenn dieses Mal er – der Angeklagte L – das Feuer entzünden würde.

171

Daraufhin hätten sie sich wieder zum alten Bahnhofsgebäude in X2 begeben und seien dort auf den Zeugen N3 getroffen, der gerade mit seinem Handkarren vom Sperrmüllsammeln zurückgekehrt sei. N3 habe den Karren unter einer nahegelegenen Brücke abgestellt und ihnen berichtet, dass er sich zunächst ausruhen und später seine Suche nach Sperrmüll fortsetzen wolle. Er – L – und T1 hätten den Zeugen N3 aufgefordert, den Karren von der Straße zu entfernen. Weiter hätten sie sich nach dem weiteren Bewohner, N4, erkundigt und N3 habe ihnen mitgeteilt, dass dieser bei der Arbeit sei.

172

Er – der Angeklagte L – und der gesondert verfolgte T1 hätten sich sodann wieder zu dem nahegelegenen Wendehammer begeben, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie seien übereingekommen, das Feuer dieses Mal im rechten Gebäudeteil zu legen, der am weitesten vom Wohngebäude entfernt sei. Darin sei Sperrmüll gelagert gewesen, welchen sie zu entzünden geplant hatten. Da in dem Gebäudeteil keine Fensterverglasung mehr vorhanden gewesen sei, habe der Rauch nach draußen abziehen können, bevor dieser den bewohnten Gebäudeteil hätte erreichen können.

173

Sie hätten noch einmal das Bahnhofsgebäude aufgesucht, um sich zu vergewissern, dass dort niemand mehr anwesend sei. Dabei sei ihnen aufgefallen, dass der Karren noch an derselben Stelle abgestellt gewesen sei wie zuvor. Auf ihr Rufen und Hupen habe jedoch niemand reagiert. Anschließend hätte er – L – sich nach Hause begeben, um von dort Grillanzünder zu holen. Sodann seien sie erneut gemeinsam zum Bahnhofsgebäude gegangen. Nachdem sie abermals festgestellt hätten, dass niemand zugegen gewesen sei, hätten sie zunächst den immer noch auf der Straße abgestellten Handkarren des Zeugen N3 entzündet. Sodann habe er – L – sich unmittelbar an das Gebäude begeben, den mitgebrachten Grillanzünder entzündet und diesen im rechten Gebäudeteil auf einer innenliegenden Fensterbank abgelegt. Nachdem das Feuer größer geworden sei, hätten sie über seinen Alarmgeber mitbekommen, dass bereits ein Anwohner den Notruf verständigt habe. Aus diesem Grund habe er dann auch davon abgesehen, selbst bei der Feuerwehr anzurufen.

174

Er habe wirklich nicht damit gerechnet, dass sich zur Zeit des Brandes beide Bewohner in dem Gebäude aufgehalten hätten. Dies habe er erneut erst aus der Zeitung erfahren. Er sei „aus allen Wolken gefallen“. Er habe sich wieder bei dem Angeklagten C nach dem Ablauf des Löscheinsatzes erkundigt. Von ihm habe er erfahren, dass die beiden Bewohner während des Brandes im Wohngebäudeteil geschlafen hätten, der vom Feuer nicht betroffen gewesen sei. Bei beiden Brandlegungen im Bahnhofsgebäude habe er zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen, dass Personen dabei ums Leben kommen könnten.

175

Zu dem Tatgeschehen vom 14.11.2017 hat der Angeklagte L angegeben, dass er sich zunächst wieder vorgenommen hätte, keine weiteren Brände mehr zu legen. Dennoch sei „es an diesem Tag erneut passiert“. An diesem Abend habe er sich wieder einmal mit dem gesondert verfolgten T1 getroffen. Gemeinsam seien sie durch die Straßen gelaufen, da das Fahrzeug des T1 defekt gewesen sei. Zunächst habe er dem T1 eine Unterweisung zum Thema „Menschenrettung“ erteilt. Er kenne sich mit dieser Thematik gut aus. Dies habe etwa eine Stunde in Anspruch genommen. Anschließend hätten sie an einem Kiosk jeweils zwei bis drei Flaschen Bier à 0,5 l erworben und diese getrunken. Danach hätten sie sich zum alten Stellwerksgebäude der Bahn begeben, um nach dem Zeugen N3 zu sehen. Ihnen sei bekannt gewesen, dass N3 und N4 vor den Bränden im alten Bahnhofsgebäude zeitweise auch dieses Gebäude bewohnt hätten und nach dem Brand vom 18.10.2017 wieder dorthin umgezogen seien.

176

An dem ehemaligen Stellwerk hätten sie festgestellt, dass das Gebäude tatsächlich nicht mehr bewohnt gewesen sei. Die Tür zum Stellwerk sei geöffnet gewesen, das Schloss habe gefehlt. Sie hätten sich im gesamten Gebäude umgesehen und dort lediglich Verpackungsmüll und Stofffetzen vorgefunden. Die Bewohner seien offenkundig wieder ausgezogen. Spontan sei er dann auf die Idee einer weiteren Brandlegung gekommen. Er habe sich gedacht: „Einmal mache ich das noch.“ Als er dem gesondert verfolgten T1 von seiner Idee berichtet habe, habe dieser geantwortet: „Musst du wissen.“ Sodann habe er - L - in dem Gebäude herumliegende Kartons angezündet. Der gesondert verfolgte T1 habe ihn dabei unterstützt, indem er ihm mit seinem Mobiltelefon Licht gespendet habe. Beim Verlassen des Stellwerks habe er - L - die Eingangstür lediglich angelehnt, damit weniger Sauerstoff in das Gebäude gelangen konnte, um hierdurch die Rauchentwicklung zu verstärken und den Brand besser wahrnehmbar zu machen.

177

Anschließend habe er von einer öffentliche Telefonzelle aus den Notruf gewählt, um zu verhindern, dass seine eigene Rufnummer bei der Leitstelle angezeigt werde. Nach dem Absetzen des Notrufs hätten sie in einiger Entfernung zum Stellwerk abgewartet. Hierbei hätten sie ebenfalls Bier getrunken. Nach einiger Zeit hätten sie den Geruch verbrannten Kunststoffs wahrgenommen, und es habe gequalmt. Entgegen ihrer Erwartung sei jedoch keine Meldung über seinen mitgeführten Alarmgeber eingegangen. Als sie sich schließlich vom Brandort entfernt hätten, seien sie auf der M Straße von der Polizei festgenommen worden.

178

Befragt zu seinem genauen Alkoholkonsum am jeweiligen Tattag gab der Angeklagte L an, dass der gesondert verfolgte T1 und er bei ihren nächtlichen Touren immer jeweils drei bis vier Flaschen zu je 0,5 l Bier getrunken hätten, verteilt über den gesamten Abend. Diese hätten sie meist an einen Kiosk oder Tankstellen erworben, manchmal hätten sie auch eine Kiste Bier im Kofferraum des PKW des gesondert verfolgten T1 mitführt. Er selbst habe eigentlich nur Alkohol getrunken, wenn er sich mit T1 getroffen habe. Als T1 nach ihrer vorläufigen Festnahme im November 2017 nicht mehr so oft nach I gekommen sei, habe er entsprechend seltener Alkohol getrunken, allenfalls noch ein oder zwei Flaschen Bier pro Abend an den Wochenenden. In der Untersuchungshaft habe er überhaupt keinen Alkohol konsumiert. Mit dem Trinken aufzuhören habe ihm keine Schwierigkeiten bereitet. Mit anderen Drogen beziehungsweise Rauschmitteln habe er nie zu tun gehabt.

179

Darüber hinaus habe er zur Behandlung seiner als „Panikattacken“ bezeichneten Beschwerden im Zeitraum zwischen April und November 2017 „immer mal wieder“ das Medikament U eingenommen, jedoch nicht täglich. Dieses habe er von einem Bekannten erhalten, der unter einer psychischen Erkrankung leide. Es habe eine sehr starke Wirkung entfaltet. Zunächst habe es Müdigkeit verursacht, nach etwa zwei Stunden habe er sich jedoch sehr gut gefühlt. Ängste und Sorgen seien verschwunden gewesen. Manchmal habe er auch an den Abenden, an denen er mit T1 unterwegs gewesen sei, 1 bis 2 mg U eingenommen

180

Nach ihrer vorläufigen Festnahme sei der Kontakt zum gesondert verfolgten T1 zurückgegangen, aber nicht vollständig abgebrochen. Sie seien sich einig darüber gewesen, kein Feuer mehr zu legen. Mit dem Angeklagten C habe er sich weiterhin getroffen, allerdings mit ihm nicht mehr über weitere Brandlegungen gesprochen. Über die erneute Festnahme im Mai 2018 sei er überrascht gewesen. Er habe mit dem Angeklagten C besprochen, den Chat auf ihren Mobiltelefonen zu löschen. Zwar habe er selbst dies auch getan, dennoch habe die Polizei die Inhalte der Chats auswerten können.

181

In der Untersuchungshaft habe er sich viele Gedanken darüber gemacht, was in der Vergangenheit falsch gelaufen sei. Er habe für sich beschlossen, das Mobbing nicht mehr an sich heran zu lassen. Für die Zukunft plane er, einen Schulabschluss zu machen und die begonnene Führerscheinausbildung abzuschließen. Sein Onkel, der einen Sanitärbetrieb führe, sei bereit, ihn bei sich einzustellen.

182

bb) Einlassung des Angeklagten C

183

Die Angaben des Angeklagten L stehen zu den Angaben des Angeklagten C nicht in Widerspruch. Der Angeklagte C hat sich durch eine Erklärung seines Verteidigers, deren Inhalt er sich zu Eigen gemacht hat, zu den gemeinsamen Gesprächen und Planungen im Vorfeld der Taten und zu seiner diesbezüglichen Motivation geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Er gab an, der Mitangeklagte L habe ihm irgendwann in der Vergangenheit berichtet, dass er einen „Bekloppten“ kennengelernt habe, der gerne etwas anzünden wolle. Er habe ihm – C – erklärt, dass dies auch für ihn von Vorteil sei, um auf diese Weise an Löscheinsätze zu kommen. Zunächst habe er gedacht, dass es nur „Gerede“ des L sei. Dieser habe in der Zeit danach mehrere Brandlegungen durch den „Bekloppten“ angekündigt, tatsächlich sei jedoch nichts geschehen. Am 03.06.2017 sei es zu einem Brand in einem Stellwerksgebäude der Bahn gekommen. Er habe jedoch keinen Hinweis darauf gehabt, dass der Mitangeklagte L mit diesem Brand etwas zu tun gehabt habe, sondern sei davon ausgegangen, dass L das Feuer lediglich entdeckt und gelöscht habe. Einen Löscheinsatz habe es nicht gegeben. Auch im Hinblick auf einen Brand vom 07.06.2017 in einem anderen Stellwerksgebäude wisse er nicht, wer das Feuer gelegt habe. Hierzu habe sich L nicht geäußert. Er selbst sei an dem Löscheinsatz beteiligt gewesen und habe sich mit L später bloß über die Brandbekämpfung ausgetauscht.

184

Erst bei dem Brand eines Reifenstapels am 05.08.2017, den der Mitangeklagte L als Tat des „Bekloppten“ dargestellt habe, sei ihm klar geworden, dass die Geschichte über den „Bekloppten“ nicht erfunden sei. Er sei davon ausgegangen, dass L im engen Zusammenwirken mit dem „Bekloppten“ Brände lege. Es sei zutreffend, dass er es gutgeheißen habe, wenn es noch einmal zu einem Brand dieses Reifenstapels komme. Um zu einem Einsatz zu kommen, habe er L gesagt, dass der „Bekloppte“ möglichst am Wochenende tätig werden solle, wenn er die Reifen noch einmal in Brand stecke.

185

Irgendwie sei er dadurch in die weiteren Geschehnisse „hineingerutscht“. Es sei schließlich zu den ihnen hier vorgeworfenen Bränden vom 09.10.2017 und 18.10.2017 gekommen. Der Mitangeklagte L habe die Brände angekündigt. Er – C – sei nunmehr davon ausgegangen, dass L die Brände entweder selbst lege oder mit dem Brandstifter in engem Kontakt stehe. Er habe auch dies gutgeheißen und geäußert, dass ein Samstag als Tattag ihm am liebsten wäre. Es sei ihm dabei nur um Einsätze gegangen. Eine Gesundheitsgefährdung für die in dem Bahnhofsgebäude lebenden Obdachlosen hätten L und er nach ihren Gesprächen ausgeschlossen, geschweige denn den Tod der Bewohner in Kauf genommen. Das Ganze tue ihm unheimlich leid.

186

b)

187

Die Kammer ist den Einlassungen der Angeklagten L und C im Wesentlichen gefolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten sich selbst oder den jeweils anderen zu Unrecht oder zu weitgehend belastet haben, bestehen nicht. Soweit die Einlassungen den getroffenen Feststellungen entsprechen, wurden diese insbesondere durch in der Hauptverhandlung verlesene beziehungsweise – soweit sie Bild- und Audiodateien beinhalteten – in Augenschein genommene Passagen ihrer über den Messengerdienst X1 geführten Kommunikationsinhalte bestätigt und ergänzt, die auf dem am 14.11.2017 sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten L gesichert worden sind.

188

Die Zuordnung der an dem Chat beteiligten Mobilfunkanschlüsse erfolgte zum einen anhand der gewählten Nutzernamen „N6 (Eigentümer)“ und „B1“. Darüber hinaus haben die Angeklagten L und C im Rahmen ihrer Einlassungen auf einzelne Passagen der ausgewerteten Chatinhalte Bezug genommen und diese sich selbst oder dem jeweiligen Mitangeklagten zugeordnet. Schließlich war eine Zuordnung der Mobilfunkanschlüsse auch anhand eines Vergleichs zwischen den aufgezeichneten Sprachnachrichten und den Stimmen der Angeklagten zweifelsfrei möglich, von denen sich die Kammer aufgrund ihrer Äußerungen in der Hauptverhandlung einen ausreichenden Eindruck verschaffen konnte.

189

Soweit die Kammer den Einlassungen der Angeklagten nicht gefolgt ist, stehen die getroffenen Feststellungen durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer fest.

190

Im Einzelnen:

191

aa) Zum Vortatgeschehen

192

(1) Zur Verbindung der Angeklagten L und C

193

Die Angeklagten haben ihre persönliche Verbindung zueinander einschließlich ihres Kennenlernens im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Soweit der Angeklagte L angegeben hat, dass der Angeklagte C ihn dabei unterstützt habe, sich als Mitglied der Feuerwehr auszugeben, werden die diesbezüglichen Angaben durch die zwischen den beiden geführten Kommunikationsinhalte bestätigt und näher konkretisiert.

194

So ist den Chatprotokollen zunächst zu entnehmen, dass sich der Angeklagte L am Mittag des 26.04.2017 bei dem Angeklagten C erkundigt, ob er ihm am darauffolgenden Freitag eine „NRW Jacke“, d.h. eine Einsatzjacke der Feuerwehr mit dem Landeswappen Nordrhein-Westfalens, besorgen könne. Er benötige diese für eine Veranstaltung in I1. Am Abend des 27.04.2017 teilte der Angeklagte C dem L mit, dass er eine alte Jacke habe und beide verabredeten sich zur Übergabe noch am selben Abend. Am darauffolgenden Abend schickte der Angeklagte L zwei Bilder und zwei Videosequenzen an den Angeklagten C, auf denen er unter anderem in Feuerwehrausrüstung vor und in einem Leiterwagen der Feuerwehr zu sehen ist. Dies kommentierte der Angeklagte C unter anderem mit den Worten „sehr gut“ und „nächste Mal möchte ich auch mit“ (Chat vom 26.04.2017, 12:42:52 Uhr bis 29.04.2017, 00:09:15 Uhr).

195

Des Weiteren ist den Chatprotokollen vom 06.09.2017 zu entnehmen, dass der Angeklagte L dem Angeklagten C berichtete, er habe einen weiteren Alarmgeber bestellt und erhalten. Der Angeklagte C bot dem Angeklagten L sodann an, den Alarmgeber an einen Bekannten weiterzugeben, der diesen für eine Aufwandsentschädigung von 10 Euro programmieren könne (Chat vom 06.09.2017, 12:23:01 bis 12:45:21 Uhr).

196

(2) Zur Verbindung des Angeklagten L und des gesondert verfolgten T1

197

Die Kammer hat die Einlassung des Angeklagten L auch bezüglich der getroffenen Feststellungen zu den Umständen des Kennenlernens zwischen ihm und dem gesondert verfolgten T1 zugrunde gelegt, die zudem mit Äußerungen des T1 im Rahmen der mit ihm durchgeführten polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen in Einklang stehen.

198

Der gesondert verfolgte T1 hat in der Hauptverhandlung, in der er als Zeuge geladen worden ist, umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StGB Gebrauch gemacht und sowohl zu seiner Verbindung zu den Angeklagten als auch zu den verfahrensgegenständlichen Taten geschwiegen.

199

Allerdings wurde der gesondert verfolgte T1 im Ermittlungsverfahren am 14.11.2017, 16.11.2017 und 17.05.2018 als Beschuldigter vernommen und hat sich in diesem Zusammenhang auch zu seiner Verbindung zu dem Angeklagten L und zu ihren gemeinsamen Unternehmungen in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten L geäußert. Die Kammer hat hierzu die damaligen Vernehmungsbeamten, U1 und L1, als Zeugen vernommen und über ihre glaubhaften Bekundungen die vormals als Beschuldigter getätigten Angaben des T1 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

200

Abweichend von der Einlassung des Angeklagten L und von den früheren Angaben des gesondert verfolgten T1 ist die Kammer jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass sich ihre nächtlichen Unternehmungen nicht bloß darauf beschränkten, mit dem PKW des Zeugen zum Zeitvertreib durch I und die umliegenden Orte zu fahren, um sich gelegentlich Löscheinsätze der Feuerwehr, über die sie sich über den Alarmgeber des Angeklagten L informierten, anzusehen. Tatsächlich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 sich im Rahmen ihrer Touren gegenüber Dritten als Polizeibeamte ausgaben und sich hoheitliche Befugnisse anmaßten.

201

Dies folgt zunächst aus den Angaben des Zeugen N3. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass er zu der Zeit, in der er den ehemaligen Bahnhof bewohnt habe, dort häufiger durch zwei Personen aufgesucht worden sei, die ihm unter den Namen „N6 und N7“ bekannt seien. Erstmalig seien „N6 und N7“ ihm im Juni 2017 am verlassenen Stellwerksgebäude begegnet. Sie hätten ihn dabei „erwischt“, wie er seine Sachen über die Gleise zu dem dort gelegenen ehemaligen Stellwerk habe verbringen wollen. Sie hätten ihn auf sein gefährliches Tun angesprochen ihm aber letztlich dabei geholfen, die Sachen von den Schienen zu verbringen. Die beiden Personen hätten sich als Zivilpolizisten vorgestellt, die nach ihren Angaben für ein hinter dem Bahnhof gelegenes Bergwerk verantwortlich seien. Dies habe er ihnen auch geglaubt. Der eine sei nach ihren Angaben ein „Zwei-Sterne-Kommissar“ gewesen, der andere „Drei-Sterne-Kommissar“. Der „Drei-Sterne-Kommissar“ sei dominanter aufgetreten und habe mehr zu sagen gehabt als der andere. Er habe auch den Wagen gefahren, in dem die beiden fortan regelmäßig zu ihm gekommen seien. Einmal hätten „N6 und N7“ ihm ein Fahndungsplakat gezeigt, auf dem er selbst abgebildet gewesen sei. Sie hätten ihm erklärt, dass gegen ihn wegen Landfriedensbruchs ermittelt werde. Er habe gefragt, ob er eine Kopie davon haben könne, dies hätten die beiden jedoch vergessen. Er habe die Fahndung ernst genommen und sei davon ausgegangen, dass der Eigentümer des Bahnhofsgebäudes Anzeige gegen ihn erstattet habe.

202

Trotz offenkundiger Sehschwäche erkannte der Zeuge aus kurzer Entfernung den Angeklagten L zweifelsfrei als eine der genannten Personen wieder. Den Zeugen T1 benannte der Zeuge N3 auf Vorhalt von im Rahmen der Festnahme vom 14.11.2017 von dem Zeugen T1 gefertigten Lichtbildern ohne Zögern als Fahrer des Fahrzeugs.

203

Die Bekundungen des Zeugen N3 waren detailreich, frei von Widersprüchen und insgesamt glaubhaft. Zwar waren die freien Berichte des Zeugen sprunghaft und wurden immer wieder durch abschweifende Ausführungen unterbrochen. Dies bedeutet jedoch keine Einschränkung seiner Aussagequalität, sondern beruht nach dem Eindruck der Kammer, den sie im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Zeugen gewonnen hat, auf der Persönlichkeitsstruktur des Zeugen, der sich selbst als „Aktivist“ bezeichnet. Fragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten vermochte der Zeuge adäquat zu beantworten. Seine Schilderungen fügten sich mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme in ein stimmiges Gesamtgeschehen ein. Trotz seiner Stellung als Betroffener der Brandereignisse vom 09.10.2017 und 18.10.2017 ließen seine Äußerungen keinerlei Belastungstendenzen zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Er erklärte zu Beginn seiner Vernehmung, dass ihm nicht bekannt sei, wer die Brände gelegt habe. Er habe befürchtet, dass es „N6 und N7“ gewesen seien, aber gehofft, dass es nicht zutreffe. Weiter erwähnte er, dass „N6 und N7“ immer nett zu ihm gewesen seien und ihn unterstützt hätten. Mitten in der Nacht hätten sie ihm für seine Bauarbeiten Zement gebracht und andere Gegenstände geschenkt, z.B. eine Couch, einen Golfrucksack und einen Grill. Letztlich schien der Zeuge durch die Brände in dem Bahnhof auch nicht besonders beeindruckt zu sein. Vielmehr erklärte er, dass er sich bemüht habe, für Sicherheit in dem Gebäude zu sorgen, und sich nun durch die Brände darin bestätigt fühle, dass sein „Aktivistentum“ sinnvoll sei.

204

Neben den dargestellten Angaben des Zeugen N3 lassen sich auch der zwischen den Angeklagten L und C geführten Kommunikation einzelne Passagen entnehmen, die die Anmaßung hoheitlicher Befugnisse seitens L und T1 zum Gegenstand haben. Die unter II.1.b.cc. dargestellte Kommunikation zu Sachverhalten vom 21.06.2017 – Kontrolle der Insassen eines am F Weg in I abgestellten PKW – sowie vom 14.07.2017 – Verfolgung und Kontrolle eines minderjährigen Motorrollerfahrers – ergeben sich aus den Chats vom 22.06.2017, 00:42:47 bis 14:45:49 Uhr, sowie vom 14.07.2017, 04:52:08 bis 13:07:30 Uhr.

205

Zwar hat der Angeklagte L auf Vorhalt der zuletzt wiedergegebenen Sprachnachricht erklärt, dass er die Situation gegenüber dem Angeklagten C übertrieben dargestellt habe, um dadurch bei diesem einen besseren Eindruck zu hinterlassen, was ihm heute sehr peinlich sei.

206

Nach alledem ist Kammer davon überzeugt, dass sich die beschriebenen Kontrollen – mögen einzelne Details der Schilderungen auch Übertreibungen enthalten – jedenfalls grundsätzlich ereignet haben, was der Angeklagte L auch nicht in Abrede gestellt hat. Das in der Sprachnachricht beschriebene Verhalten fügt sich zudem zwanglos in die Schilderungen des Zeugen N3 ein, der ein souveränes Auftreten des Angeklagten L und des gesondert verfolgten T1 als Polizeibeamte beschrieb.

207

(3) Kommunikation der Angeklagten über tatsächliche und fiktive Brandereignisse im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Taten

208

Des Weiteren lassen sich der zwischen den Angeklagten L und C geführten Chat-Kommunikation zahlreiche Inhalte entnehmen, die die von den Angeklagten grob umschriebene Entwicklung ihrer Gespräche über Brände im Allgemeinen bis hin zu den Gesprächen, die die hier verfahrensgegenständlichen Taten der Brandlegungen im ehemaligen Bahnhofsgebäude betreffen, näher konkretisieren.

209

(a)

210

Die unter II.1.c.aa. dargestellten Kommunikationen über einen Schwelbrand in einem alten Stellwerksgebäude vom 03.06.2017 sowie über einen Brand in einem anderen Stellwerk vom 07.06.2017 ergeben sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Chatverläufen vom 03.06.2017, 15:13:42 bis 16:22:59 Uhr sowie vom 07.06.2017, 05:02:27 bis 23:02:50 Uhr.

211

Soweit der Angeklagte C sich dahingehend eingelassen hat, er habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung gehabt, davon auszugehen, dass der Angeklagte L für die Brände verantwortlich sei, lassen sich den Chatverläufen keine gegenteiligen Anhaltspunkte entnehmen.

212

(b)

213

In Übereinstimmung mit den Einlassungen der Angeklagten finden sich in den ausgewerteten Chatprotokollen sodann bereits im Juli 2017 erste Gespräche, in denen die Angeklagten darüber fantasieren, wie es wäre, wenn es in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude in X2 einmal zu einem Brand kommen sollte. Die diesbezüglichen unter II.1.c.bb. dargestellten Kommunikationen ergeben sich aus den im Rahmen der Beweisaufnahme eingeführten Chatverläufen vom 23.07.2017, 16:46:43 bis 20:02:08 Uhr und vom 28.07.2017, 15:06:13 bis 18:49:23 Uhr.

214

Dem Gesamtzusammenhang der beiden Konversationen lässt sich entnehmen, dass die Angeklagten mit dem Wort „Bekloppter“ hier den Bewohner des Bahnhofs meinten, also den Zeugen N3, und nicht die später von dem Angeklagten L erdachte fiktive Person eines Brandstifters, den er ebenfalls als „Bekloppter“ bezeichnete. Den Gesprächen lässt sich ferner entnehmen, dass die Frage, wer in dem Gebäude wohne, bereits zuvor zwischen den Angeklagten thematisiert worden sein muss.

215

Dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein konkreter Tatplan zur Begehung einer Brandstiftung im alten Bahnhofsgebäude verabredet worden ist, lässt sich dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht entnehmen. Der Einlassung des Angeklagten L, dem Zeugen N3 Möbel auch deshalb gebracht zu haben „damit eventuell noch etwas Brennbares da ist“ und der Äußerung des Angeklagten C in seiner Chatkommunikation mit L am 28.07.2017, in der er das Verbringen der Möbel zum Bahnhof als gute Idee bezeichnete, „damit die Bude auch mal richtig brennt irgendwann“, ist ein solch konkreter Tatplan trotz des engen Sachzusammenhangs zu den späteren Tatgeschehen noch nicht zu entnehmen.

216

(c)

217

Die unter II.1.c.cc. getroffenen Feststellungen zu weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Brandereignissen und Konversationen hat die Kammer im Wesentlichen ebenfalls auf die in die Hauptverhandlung eingeführten Chatverläufe gestützt.

218

(aa) Dabei folgen die Feststellungen zu dem Brand eines Reifenstapels vom 05.08.2017 und der diesbezüglichen Konversation aus dem Chatverlauf vom 05.08.2017, 13:18:06 bis 14:14:07 Uhr. Die von dem Angeklagten L erdachte fiktive Person des „Bekloppten“ findet in diesen Chatprotokollen erstmalig Erwähnung. In den darauffolgenden Kommunikationen wird der „Bekloppte“ sodann immer wieder als Verursacher verschiedener Brände benannt.

219

(bb) Die Feststellungen zu der Konversation über eine mögliche Brandstiftung im alten Bahnhof X2 vom 11.08.2017 folgen aus dem Chatverlauf vom 11.08.2017, 10:44:46 Uhr bis 12.08.2017, 15:53:00 Uhr,

220

(cc) Die Feststellungen zu dem Brand des Zauns einer Gärtnerei vom 19.08.2017 und der diesbezüglichen Kommunikation der Angeklagten stützt die Kammer auf dem Chatverlauf vom 19.08.2017, 00:43:55 bis 12:27:40 Uhr.

221

Aufgrund der Ankündigung des Brandes durch den Angeklagten L und der Beschreibung der Tatabläufe, die Täterwissen offenbaren, lag es zudem nahe, dass der Angeklagte diesen Brand eigenhändig gelegt hat oder zumindest mitverantwortlich für die Brandlegung ist. Mit letzter Sicherheit konnte dies im Rahmen der Beweisaufnahme jedoch nicht festgestellt werden.

222

(dd) Die Feststellungen zu dem Brand eines Rollladen am Vereinsheim des Sportvereins X3 und der diesbezüglichen Kommunikation ergeben sich zunächst aus dem Chatverlauf vom 01.09.2017, 20:19:55 Uhr bis 02.09.2017, 15:10:38 Uhr.

223

Nach der Überzeugung der Kammer kam es in dieser Nacht tatsächlich zu einer versuchten Brandlegung an dem Vereinsheim des Sportvereins X3. Der Inhalt der Sprachnachricht des Angeklagten L korrespondiert insoweit mit einer weiteren glaubhaften Bekundung des Zeugen N3. Dieser hat in der Hauptverhandlung erläutert, dass es in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude keinen elektrischen Strom gegeben habe. Sein Mobiltelefon habe er an dem Vereinsheim eines nahegelegenen Sportvereins geladen. Auch dort habe er einmal ein Feuer bemerkt. An dem Gebäude sei mit einem Grillanzünder gekokelt worden. Das Feuer habe er selbst gelöscht. Später seien „N6 und N7“ zu ihm gekommen, die nach seiner Erinnerung vorher bereits bei ihm gewesen seien, und hätten seine Aussage aufnehmen wollen. Ihnen sei jedoch ein Einsatz dazwischen gekommen.

224

Vor dem Hintergrund, dass dem Angeklagten L seiner eigenen Einlassung zufolge bekannt war, dass die Bewohner des Bahnhofs ihre Mobiltelefone an dem Vereinsheim mit Strom versorgten, lag es in der Gesamtschau der dargestellten Erkenntnisse nahe, dass der Angeklagte L auch an diesem Brandereignis zumindest mitverantwortlich beteiligt war. Mit letzter Sicherheit vermochte die Kammer dies jedoch nicht festzustellen.

225

(ee) Die Feststellungen zu der neuerlichen Kommunikation über einen Brand des alten Bahnhofsgebäudes in X2 vom 06.10.2017 ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Chatverlauf vom 06.10.2017, 18:40:21 bis 20:30:10 Uhr.

226

(ff) Soweit der Angeklagten C in seiner Einlassung erklärt hat, dass er „durch die weiteren Geschehnisse“ in die ihm zur Last gelegte Tatbeteiligung „hineingerutscht“ sei, handelt es sich dabei nach den Inhalten der zuvor zitierten Kommunikation um eine Beschönigung und Verharmlosung seiner Begeisterung für die Aktivitäten des vermeintlichen „Bekloppten“. Obwohl er nach seinen eigenen Bekundungen nach dem Brandgeschehen vom 05.08.2017 bereits davon ausging, dass der Angeklagte L im engen Zusammenwirken mit dem „Bekloppten“ Brände legte, wirkte er – wie die Feststellungen zu den Chatverläufen im Einzelnen deutlich belegen – aktiv auf weitere Brandereignisse hin.

227

bb) Zu dem Tatgeschehen vom 09.10.2017

228

(1)

229

Im Hinblick auf den Tathergang vom 09.10.2017 beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf der eingangs dargestellten Einlassung des Angeklagten L.

230

(2)

231

Soweit die Kammer den Angaben des Angeklagten L gefolgt ist, werden diese durch die insgesamt glaubhaften Bekundungen des Zeugen N3 gestützt und ergänzt. Der Zeuge führte zu seiner damaligen Wohnsituation in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude zunächst allgemein aus, dass er zwischen April 2016 und November 2017 das ehemalige Bahnhofsgebäude in X2 bewohnt habe. Das Bahnhofsgebäude bestehe aus einem zweigeschossigen Haupthaus und einem Nebengebäude mit einer Küche, einem Büro und einem Raum mit Theke. Zu Beginn habe er in dem Nebengebäude geschlafen. Als er begonnen habe, alle Böden aus dem Nebengebäude zu entfernen und durch „etwas Sicheres“ zu ersetzen, sei er in das Obergeschoss des Haupthauses umgezogen und habe auch seinen Mitbewohner N4, der im Winter 2016 eingezogen sei, in das Erdgeschoss des Haupthauses „umquartiert“.

232

Zu den Brandereignissen in dem Gebäude befragt berichtete er weiter, dass es in einem Kellerraum gebrannt habe, in dem sich Kleidersäcke aus einem Altkleidercontainer befunden hätten. Der Container sei neben einem weiteren Altkleidercontainer vor dem Bahnhofsgebäude aufgestellt gewesen. „N6 und N7“ hätten gesagt, dass dieser Container dort illegal aufgestellt worden sei, hätten ihn entfernt und ihm anschließend geholfen, die im Container gelagerten Altkleidersäcke durch eine Luke in den rechten Keller des Bahnhofs zu verbringen. Er selbst habe während des ersten Brandes in dem anderen Kellerraum des Gebäudes übernachtet. Beide Kellerräume seien nicht verbunden gewesen.

233

Soweit die Bekundungen des Zeugen dahingehend über die Einlassung des Angeklagten L hinausgehen, dass er berichtete, L und T1 hätten selbst die später entzündeten Kleidungsstücke in den Keller des Gebäudes verbracht, vermochte die Kammer nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, ob dies bereits mit der konkreten Absicht erfolgte, die Säcke später zu entzünden. Beweismittel, die geeignet waren, die Einlassung des Angeklagten L, die Tat habe auf einem spontanen Entschluss beruht, zu widerlegen, lagen nicht vor.

234

(3)

235

Die Feststellungen der Kammer zur Brandentwicklung und zu den Auswirkungen des Feuers auf das Gebäude beruhen insbesondere auf den überzeugenden Ausführungen des Brandsachverständigen T2.

236

Der Sachverständige hat einleitend ausgeführt, dass die Begutachtung der Brandschäden zunächst anhand der Aktenlage habe erfolgen müssen, da das alte Bahnhofsgebäude zwischenzeitlich abgerissen worden sei. Darüber hinaus habe er Gespräche mit Vertretern der Polizei S1 und der Feuerwehr geführt, deren Inhalte er, soweit für die Begutachtung relevant, im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiedergab.

237

Hinsichtlich des Brandgeschehens vom 09.10.2017 hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass es sich um einen Kleinbrand im rechten Kellerraum gehandelt habe. Dieser Kellerraum sei in den beigezogenen Grundrissplänen des alten Bahnhofsgebäudes aus dem Jahr 1952, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, nicht verzeichnet. Er sei über einen Abwurfschacht an der Gebäudefront zu erreichen und habe vermutlich der Lagerung von Bierfässern für die ehemalige Gaststätte des Bahnhofs gedient. Nach den im Vorfeld der Hauptverhandlung mit dem Einsatzleiter der Feuerwehr I, dem Zeugen I2, geführten Gesprächen sei die Löschung mit kleinem Gerät erfolgt. In dem Kellerraum seien Rückstände von Textilien vorgefunden worden. Andere Brandlasten seien nicht vorhanden gewesen. Die Person, die aus dem benachbarten Keller gerettet worden sei, sei unverletzt geblieben. Eine Rauchübertragung in die benachbarten Räume habe nicht stattgefunden, da der Rauch über den Abwurfschacht habe abziehen können. Insofern sei es wahrscheinlich, dass, falls von dem Raum eine Tür zu anderen Räumen abgegangen sei, der Türsturz als Rauchsperre gewirkt habe und eine Entlüftung erfolgt sei, bevor der Rauch diese Sperre habe überwinden können. Im Erdgeschoss seien Rauchspuren auf den vorhandenen Lichtbildern nur über der Schachtöffnung zu erkennen; Anzeichen für eine thermische Einwirkung bestünden nicht, so dass auch nicht von einer hohen Hitzebelastung der Kellerdecke auszugehen sei. Die Kellerdecke besitze aufgrund ihres Alters keine Feuerwiderstandsklasse. In Anbetracht der Bauweise der Deckenkonstruktionen, die auf den Lichtbildern zu erkennen sei, sei aber von einer Standsicherheit von 30 bis 90 Minuten auszugehen. Daher sei das Gebäude durch das Feuer nicht gefährdet gewesen. Im Ergebnis sei das Brandereignis vom 09.10.2017 aufgrund der guten Entlüftung und der nur geringfügig vorhandenen Brandlasten im Ergebnis als ungefährlich zu bewerten.

238

Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T2 ist die Kammer nach eigener Sachprüfung gefolgt. Der Sachverständige ist der Kammer aus langjähriger Tätigkeit als besonders erfahren und sachkundig bekannt. Auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen beurteilte er den Sachverhalt widerspruchsfrei und auch für Laien verständlich. Da der Sachverständige aufgrund fehlender Pläne zu den Kellerräumen des Gebäudes die Möglichkeit einer Verbindung zwischen dem Kellerraum und anderen Räumen in seine Erwägungen mit einbezogen hatte, ist bei der Beurteilung der tatsächlich bestehenden Gefahr darüber hinaus zu berücksichtigen, dass eine solche Verbindung nach den Bekundungen des Zeugen N3 tatsächlich nicht vorhanden war. Die tatsächlich bestehende Gefahr einer Rauchübertragung auf die Nachbarräume ist damit – unter Berücksichtigung auch der sonstigen Ausführungen des Sachverständigen – im Ergebnis als noch geringer anzusehen, als von diesem unter Berücksichtigung einer Verbindung zu anderen Räumen angegeben.

239

Die Beurteilung des Sachverständigen stimmt zudem mit der Einschätzung des Zeugen L1 überein, der am Morgen des 09.10.2017 eine Brandortbegehung durchgeführt hat. Auch dieser bekundete, dass ein Übergreifen des Feuers auf andere Gebäudeteile seiner Auffassung nach nicht zu erwarten gewesen sei, weil hierfür nicht genügend Brandlasten in dem Kellerraum vorhanden gewesen seien.

240

In Ergänzung zu den Ausführungen des Sachverständigen hat die Kammer die von ihm in Bezug genommenen Lichtbilder des Brandortes in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen (Bl. 120-136 d. Akte) und sich dadurch ein eigenes Bild von den durch das Feuer verursachten Schäden an dem Gebäude verschafft.

241

(4)

242

Hinsichtlich der subjektiven Tatumstände beruhen die Feststellungen ebenfalls auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, darüber hinaus auf den in die Hauptverhandlung zu diesem Komplex eingeführten Chatverläufen.

243

(a)

244

Dabei ist die Kammer zunächst zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte L die Anwesenheit der Bewohner im Bahnhofsgebäude – zumindest im Bereich des Wohnhauses – im Zeitpunkt des Brandes jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Dies beruht zunächst auf der zwischen den Angeklagten C und L unmittelbar nach der Tat über den Messengerdienst X1 geführten und in die Hauptverhandlung eingeführten Unterhaltung, in der der Angeklagte L den am Einsatz beteiligten Angeklagten C fragte, ob die „Penner“ da seien, „weil die müssten ja eigentlich drinnen sein“ (Chatverlauf vom 09.10.2017, 03:43:37 bis 12:57:06 Uhr).

245

Vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte L bei dem Angeklagten C nach dem Verbleib der Bewohner des Bahnhofs zur Zeit des Brandes erkundigte, die eigentlich da sein müssten und zudem wissen wollte, ob diese jemanden gesehen hätten, ist seine Einlassung, er sei von ihrer Anwesenheit überrascht gewesen, nicht plausibel. Seine auf einen entsprechenden Vorhalt erfolgte Erklärung, wonach er dies „nur so“ gesagt habe, um es für den Angeklagten C „spannender“ zu machen, vermochte nicht zu überzeugen. Eine nachvollziehbare Begründung, inwieweit der Einsatz durch diese Äußerung für den Angeklagten C an Spannung hätte gewinnen können, gelang dem Angeklagten L nicht. Nach dem Gesagten wertet die Kammer die Erklärung des Angeklagten L, dass er erst aus der Zeitung von der Anwesenheit der Personen erfahren habe, als reine Schutzbehauptung.

246

Darüber hinaus war das von dem Angeklagten L geschilderte Hupen, Rufen und Hineinleuchten in das Erdgeschoss des Gebäudeinneren offenkundig unzureichend, um die Anwesenheit der Bewohner auszuschließen zu können. Zum einen verfügte das Gebäude nach dem Kenntnisstand des Angeklagten L sowohl über Kellerräume als auch über ein Obergeschoss. Hinzu kommt, dass der Bewohner N4 – wie auch L bekannt war – häufig stark alkoholisiert war. Aus diesem Grund mussten er und T1 damit rechnen, dass N4 auch an diesem Abend alkoholisiert in dem Gebäude schlief und durch Hupen und Rufen nicht zu wecken sein würde. Dass sich der Angeklagte L der regelmäßigen starken Alkoholisierung des N4 bewusst war, geht unzweifelhaft auch aus einer Unterhaltung der Angeklagten vom 12.10.2017 hervor. Im Verlauf dieser Unterhaltung erkundigte sich L bei C, wie N4 sich in der Nacht des Brandes verhalten habe. C berichtete daraufhin amüsiert, dass N4 betrunken gewesen sei und von dem Einsatz nichts mitbekommen habe, „so wie du es gesagt hast, dass der immer säuft und dann einpennt.“ Er sei erst wach geworden, „als der Angriffstrupp vor dem stand und den angetippt hat.“ L bestätigte, dass N4 jeden Abend betrunken sei. Er trinke immer „von B2 diese großen Wodkaflaschen“. C ergänzte, dass er „völlig verwirrt“ gewesen sei und kommentierte dies mit den Worten: „Is‘ schon lustig“ (Chatverlauf vom 12.10.2017, 18:08:33 bis 21:54:54 Uhr).

247

(b)

248

In Abweichung vom Anklagevorwurf ist die Kammer demgegenüber nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte L bei der Brandlegung eine Gesundheitsgefährdung oder sogar den Tod der beiden Bewohner des Bahnhofs billigend in Kauf genommen hat. Die Einlassung des Angeklagten L, ihm sei bewusst gewesen, dass der Rauch über den Kellerschacht abziehen würde und ein Übergreifen der Flammen auf das Gebäude nicht gedroht habe, widerspricht der Annahme eines Gefährdungswillens. Aufgrund der objektiven Ungefährlichkeit des Brandes für die Bewohner konnte ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auf die (irrtümliche) Vorstellung des Angeklagten L geschlossen werden, von dem gelegten Feuer gehe eine konkrete Gesundheitsgefahr für die Bewohner aus. Vielmehr liegt es aufgrund des Umstandes, dass er sich seit mehreren Jahren intensiv mit der Arbeit der Feuerwehr auseinandergesetzt und sich nach seinen insoweit nicht zu widerlegenden Angaben auch entsprechendes Fachwissen angeeignet hat, nahe, dass er ausreichende Kenntnisse besaß, um die Brand- und Rauchentwicklung zutreffend vorhersehen zu können und einschätzen zu können, dass das Feuer gelöscht werden würde, bevor eine Gefährdung der Bewohner des Bahnhofsgebäudes eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang sprach insbesondere gegen einen Gefährdungs- oder Tötungsvorsatz, dass der Angeklagte L selbst den Notruf gewählt und damit auf die Löschung des Feuers hingewirkt hat. Schließlich wäre eine Ausbreitung des Feuers oder die tatsächliche Gefährdung von Personen für die Erreichung des mit der Brandlegung bezweckten Ziels, einen Einsatz für den Löschzug des Angeklagten C herbeizuführen, auch gar nicht erforderlich gewesen. Denn um die Alarmierung möglichst vieler Löschzüge zu veranlassen, genügte es, bei der Absetzung des Notrufs – wie hier – die bloße Vermutung zu äußern, dass Personen gefährdet sein könnten. Auch das war dem Angeklagten bewusst.

249

(5)

250

Die Feststellungen der Kammer weichen von den in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfen weiter dahingehend ab, dass eine Verabredung der Angeklagten L und C zu der Tat vom 09.10.2017 im Sinne eines gemeinsamen Tatplans nicht festgestellt werden konnte. Eine mittäterschaftliche Mitwirkung des Angeklagten C an der Brandlegung war nach den Erkenntnissen der Kammer zu keinem Zeitpunkt Gegenstand ihrer Kommunikation. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung, die der Anklageschrift zugrunde lag, erfolgte auch keine konspirative Ankündigung des Feuers am Abend des Tattages mit der Äußerung, „an dem Gerätehauses einen Dildo an der Tür“ befestigen zu wollen auf (Nachricht vom 09.10.2017, 22:40:46 Uhr). Dagegen spricht zum einen, dass die Angeklagten den gemeinsam geführten Chat auch im Übrigen nicht konspirativ geführt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte L dem Angeklagten C mit dieser Äußerung einen Streich ankündigen wollte, der bereits früher Gegenstand ihrer über den Messengerdienst X1 geführten Unterhaltungen war. Damals schickte der Angeklagte L dem Angeklagten C das Bild eines Kunststoffpenis mit der Bemerkung „Der liegt jetzt im Büro vom Gerätehaus“ sowie dem Vorschlag „Musste in X2 auch mal machen“ (Chat vom 27.05.2017 19:00:35 bis 19:23:50 Uhr).

251

cc) Zu dem Tatgeschehen vom 18.10.2017

252

Auch im Hinblick auf das Tatgeschehen vom 18.10.2017 ist die Kammer den Einlassungen der Angeklagten im Wesentlichen gefolgt.

253

Soweit die Kammer hingegen das Vor- und Nachtatverhalten der Angeklagten in ihre Feststellungen einbezogen hat, zu denen diese sich nur zurückhaltend geäußert und ihr Verhalten zum Teil deutlich bagatellisiert haben, beruhen die Feststellungen der Kammer insbesondere auf den Bekundungen des Zeugen N3 und auf den zwischen den Angeklagten geführten Chatkommunikationen.

254

(1)

255

Die Einlassung des Angeklagten C, wonach der Angeklagte L die Tat vom 18.10.2017 ihm gegenüber in dem gemeinsamen Chat konkret angekündigt hat, wird durch die verlesenen beziehungsweise in Augenschein genommenen Chatinhalte näher konkretisiert.

256

So kündigte der Angeklagte L gegenüber dem Angeklagten C am Vorabend, dem 17.10.2017, um 17:25 Uhr mit den Worten „Heute Nacht der bekloppte vlt“ einen weiteren Brand an. Dieser antwortete: „Ich hoffe nicht. Besser wäre morgen oder am Wochenende.“ Daraufhin konkretisierte der Angeklagte L seine Ankündigung wie folgt: „Wird wenn wieder der Bahnhof“. Dies bestätigte C mit den Worten: „Oh ok.“ (Chat vom 17.10.2017, 17:25:09 bis 17:38:18 Uhr).

257

Anhaltspunkte für einen über diese Ankündigung hinausgehenden gemeinsamen Tatplan der Angeklagten C und L waren – in Abweichung zu der Darstellung in der Anklageschrift – auch im Hinblick auch das Tatgeschehen vom 18.10.2017 nicht ersichtlich.

258

(2)

259

Hinsichtlich des Tathergangs selbst ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten L auch hinsichtlich dieser Tat weitgehend gefolgt.

261

Seine Angaben stehen auch insoweit mit den glaubhaften Angaben des Zeugen N3 überwiegend in Einklang und werden durch diese zusätzlich ergänzt. Der Zeuge hat berichtet, dass bei dem zweiten Brand im Bahnhofsgebäude seine Wäsche gebrannt habe, die er nach dem ersten Brandgeschehen im Nebengebäude unter einem Fenster gelagert habe. Von außen habe man die Wäsche dort nicht sehen können. Er habe aber „N6 und N7“ den Ablageort gezeigt. Zum Zeitpunkt des Brandes habe er im Obergeschoss des Haupthauses geschlafen, N4 bei beiden Bränden im Erdgeschoss des Haupthauses.

262

In derselben Nacht sei auch seine Karre angezündet worden, die er sich selbst gebastelt habe, um damit Sperrmüll zu sammeln. „N6 und N7“ hätten ihn einmal angetroffen, als er mit der Karre unterwegs gewesen sei. Er könne sich jedoch nicht erinnern, ob dies an einem Abend gewesen sei, an dem es gebrannt habe.

263

(3)

264

Zu Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass es sich bei dem betroffenen Bahnhofsgebäude um ein einheitliches, nicht baulich unterteiltes Gebäude handelte. Dies war dem Angeklagten L aufgrund der durch den Zeugen N3 erfolgten Führungen durch das Gebäude auch bekannt. Zwar ließen die dem Sachverständigen vorgelegten alten Baupläne nach dessen Ausführungen eine bauliche Trennung zwischen dem ehemaligen Wohnbereich und dem ehemaligen Gaststättenbereich erkennen. Abweichend von dieser Hypothese ist es nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen L1 bei seiner Brandortbegehung am 19.10.2017 jedoch möglich gewesen, ohne Hindernisse von dem ehemaligen Gaststättenteil in den Wohngebäudeteil zu gelangen. Vom Schankraum des ehemaligen Gaststättengebäudes habe ein Gang zu den Zimmern des bewohnten Gebäudeteils geführt. Türen seien nicht vorhanden gewesen. Die Nachfrage der Verteidigung, ob das Ordnungsamt nach dem Brandereignis auch innerhalb des Gebäudes Wege verschlossen habe, verneinte der Zeuge ausdrücklich. Mithin ist es seit der Erstellung der zu den Akten gelangten Grundrisspläne zu baulichen Veränderungen gekommen, durch die eine etwaige frühere bauliche Trennung der beiden Gebäudeteile aufgehoben worden ist.

265

(4)

266

Im Hinblick auf die Brandentwicklung und -folgen hat der Sachverständige T2 zu dem Geschehen vom 18.10.2017 ausgeführt, dass es vonseiten der Feuerwehr I als Mittelbrand eingestuft worden sei. Die beiden rechten Räume des Gebäudes, die in den Plänen als „Küche“ und „Nebenraum“ bezeichnet worden seien, hätten nach den Berichten der Feuerwehr in Vollbrand gestanden. Die Lichtbilder der betroffenen Räume zeigten eine hohe Brandlast, höher als in einem normalen Wohnraum. Eine Fotodokumentation der weiteren Räume des rechten Gebäudeteils von diesem Tag habe nicht vorgelegen, so dass insofern zur Brandeinwirkung keine Erkenntnisse bestünden.

267

Eine technische Ursache könne für die Brandentstehung ausgeschlossen werden, da das Gebäude zum Zeitpunkt des Brandes keinen Zugang zum Stromnetz mehr gehabt habe. Die Verwendung von Brandbeschleuniger bei der Brandlegung könne anhand der Brandspuren weder bejaht noch ausgeschlossen werden. Genauere Untersuchungen seien aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Abrisses des Gebäudes nicht mehr möglich.

268

Eine Person sei nach 30 Minuten Einsatzdauer im Erdgeschoss des Wohngebäudeteils gerettet worden, eine weitere nach 40 Minuten Einsatzdauer aus dem Obergeschoss, das mit einer Drehleiter mit Korb angefahren worden sei, da ein Betreten über die einsturzgefährdete Treppe nicht möglich gewesen sei. Eine Rauchübertragung auf den linken Gebäudeteil habe nicht stattgefunden. Auch nach 40 Minuten Einsatzdauer sei der Lichtkegel der Taschenlampen der Feuerwehr ungehindert durch die Räume des Wohngebäudeteils gegangen. Dies lasse darauf schließen, dass eine Rauchentlastung über den Vorschaden des Dachstuhls in der Mitte des Gebäudes erfolgt sei.

269

Die thermische Entlastung sei hauptsächlich durch die Fenster erfolgt, in denen das Fensterglas gefehlt habe. Oberhalb von zweien der drei Fenster sei die Zinkdachrinne vollständig geschmolzen, die darüber liegenden Dachbalken teilweise verkohlt. Der Schmelzpunkt von Zink liege bei über 420 °C. Bei ungehinderter Fortentwicklung des Feuers hätte ein Dachstuhlbrand zeitnah bevorgestanden. Über den Dachstuhl des rechten Gebäudeteils hätten sich die Flammen – trotz des vorhandenen Vorschadens des Daches in der Gebäudemitte – auf den Dachstuhl des Wohngebäudeteils übertragen können. Allerdings hätte diese Übertragung einige Zeit in Anspruch genommen. Da ein Dachstuhlbrand aus großer Entfernung erkennbar sei, wäre mit einer Alarmierung der Feuerwehr sicher zu rechnen gewesen, bevor das Feuer den Wohngebäudeteil erreicht hätte.

270

Im Ergebnis seien die Bewohner des linken Gebäudeteils daher auch bei dem Brandgeschehen vom 18.10.2017 nicht konkret gefährdet gewesen.

271

Die Kammer ist den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T2 auch insoweit nach eigener Sachprüfung gefolgt. Die Beurteilung des Sachverständigen steht auch bezüglich dieses Brandes mit der Einschätzung des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen L1 in Einklang, der am 19.10.2017 eine erneute Brandortbegehung in dem Bahnhofsgebäude durchgeführt hat. Seinen Bekundungen zufolge ist auch er zu der Einschätzung gelangt, dass eine akute Gefährdung der Bewohner durch das Feuer noch nicht vorgelegen habe. Spuren von Rauch seien in den bewohnten Räumen nicht zu sehen gewesen. Eine Übertragung des Feuers von dem rechten auf den linken Gebäudeteil noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr wäre aus seiner Sicht nicht zu erwarten gewesen, da zwischen den Aufenthaltsräumen der „Bewohner“ und den vom Feuer betroffenen Räumen noch der große Schankraum der ehemaligen Gaststätte gelegen habe.

272

Schließlich haben auch die Zeugen I2 und Q1, die an diesem Löscheinsatz ebenfalls beteiligt waren, übereinstimmend und glaubhaft in der Hauptverhandlung erklärt, dass im Zeitraum ihres Einsatzes vom 18.10.2019 keine akute Gefahr für die Bewohner oder Angehörige der Feuerwehr bestanden habe. Das Wohngebäude sei vollständig rauchfrei gewesen.

273

In Ergänzung zu den Ausführungen des Sachverständigen hat die Kammer die Lichtbilder des Brandortes vom 19.10.2017 in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen (Bl. 153-158 d. Akte) und sich dadurch ein eigenes Bild von den durch das Feuer verursachten Schäden an dem Gebäude verschafft.

274

(5)

275

Die Kammer ist auch hinsichtlich dieses Brandes nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte L bei der Brandlegung eine Gesundheitsgefährdung oder sogar den Tod der beiden Bewohner des Bahnhofs billigend in Kauf genommen hat. Die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu widerlegende Einlassung des Angeklagten L, dass er als Ort der Brandlegung bewusst die Räume des Gebäudes gewählt habe, die am weitesten von den Wohnräumen der Bewohner entfernt gelegen hätten, spricht gegen einen Gefährdungswillen. Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass der Angeklagte L die Entwicklung des Feuers und die eingetretene Rauchentlastung aufgrund der sich angeeigneten Kenntnisse zutreffend vorhersehen konnte und damit rechnete, dass das Feuer gelöscht wird, bevor es zu einer Gefährdung der Bewohner des Bahnhofsgebäudes kommt.

276

Wenngleich ein Gefährdungsvorsatz des Angeklagten L nach dem Gesagten nicht nachzuweisen war, ist die Kammer allerdings auch bezüglich dieses Brandes davon überzeugt, dass er die Anwesenheit der Bewohner im Wohngebäudeteil zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Ausführungen zu der Tat vom 09.10.2018 (siehe III. b.bb.(4) (a)) gelten insofern entsprechend. Aufgrund seiner Erkenntnisse über den vorausgegangenen Brand vom 09.10.2017 musste der Angeklagte L umso mehr damit rechnen, dass die Bewohner nicht im Erdgeschoss übernachteten, sondern sich auch im Ober- oder Untergeschoss aufhielten. Zweifel an der Einlassung des Angeklagten L ergeben sich weiter aus der Tatsache, dass der Handkarren des Zeugen N3, nachdem der Angeklagte L sich vorübergehend entfernt hatte, um einen Grillanzünder als Zündmittel zu besorgen, nach seiner eigenen Einlassung noch an derselben Stelle abgestellt gewesen sei wie zuvor. Dies konnte für den Angeklagten L und den gesondert verfolgten T1 nur bedeuten, dass der Zeuge N3 sich noch nicht wieder - wie angekündigt - auf den Weg gemacht hatte, um weiter Sperrmüll zu sammeln.

277

Das Bewusstsein des Angeklagten L über das Risiko, N4 im Falle seiner Anwesenheit durch Hupen und Rufen kaum wecken zu können, wird weiter eindrucksvoll belegt durch seinen Bericht über das Geschehen vom Vortag des zweiten Brandes im Bahnhofsgebäude, bei dem der schlafende Bewohner N4 mit einem Pulverfeuerlöscher besprüht, davon aber nicht wach geworden ist, obschon er, genauso wie der ganze Raum, schneeweiß gewesen ist (Sprachnachricht vom 17.10.2017, 03:57:53 Uhr).

278

Zwar hat der Angeklagte L nach der Inaugenscheinnahme dieser Sprachnachricht in der Hauptverhandlung erklärt, dass er bei seinen Erzählungen gegenüber dem Angeklagten C auch hier übertrieben habe. Das Geschehen sei vielmehr derart abgelaufen, dass sie den Pulverfeuerlöscher zunächst im Bereich des Bahnhofsgebäudes gefunden hätten. Er – L – habe prüfen wollen, ob der Feuerlöscher funktioniere und habe aus diesem Grund zweimal kurz in Richtung des Gebäudes gesprüht. Hierdurch sei jedoch kein Löschpulver in das Gebäude gelangt. In Richtung der Straße habe er nicht sprühen wollen, da dort Autos gestanden hätten. Daraufhin habe der gesondert verfolgte T1 den Feuerlöscher genommen und in ein Fenster des Bahnhofs gesprüht. Unmittelbar darauf sei zu hören gewesen, dass der Bewohner N4 darüber „gemeckert“ habe. Es sei jedoch zu kurz gesprüht worden, als dass das später vorgefundene Löschpulver nur von ihnen stammen könne.

279

Nach der Bewertung der Kammer handelt es sich bei dieser Erklärung um einen weiteren Versuch, sein eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren, nachdem der Zeuge L1 das Versprühen des Löschpulvers in das Gebäudeinnere in seiner Vernehmung als lebensgefährlich für N4 bezeichnet hatte. Die auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugen N3 und L1 lassen darauf schließen, dass es zu einem massiven Einsatz des Feuerlöschers in den Raum hinein gekommen sein muss. Der Zeuge N3 gab hierzu an, dass in dem Bahnhofsgebäude keine Fensterscheiben vorhanden gewesen seien. In dem Raum, in dem sein Mitbewohner übernachtet habe, habe er – N3 – das Fenster mit einer Matratze zugestellt, nachdem dieser mit einem Feuerlöscher besprüht worden sei. Hierzu führte er aus, dass er N4 einmal vollständig weiß mit Löschpulver bedeckt vorgefunden habe. Dieser habe geschlafen und davon gar nichts mitbekommen.

280

Der Zeuge L1 hat darüber hinaus angegeben, dass er noch am Tag der Brandortbegehung große Mengen Löschpulver in einem der bewohnten Räume vorgefunden habe, die er sich nicht habe erklären können, da in diesem Raum am Vortag keine Löschmaßnahmen durchgeführt worden seien.

281

Unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo hat die Kammer allerdings zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass das Versprühen des Löschpulvers durch den gesondert verfolgten T1 erfolgt ist.

282

(6)

283

Die Feststellung, dass die Bewohner des alten Bahnhofs, N3 und N4, durch die Brandereignisse keine relevanten Folgeschäden davon getragen haben, beruht auf den entsprechenden Bekundungen des Zeugen N3 in der Hauptverhandlung, die – jedenfalls im Hinblick auf körperliche Beeinträchtigungen – gestützt werden durch die Aussagen der als Feuerwehrleute an den Einsätzen beteiligten Zeugen I2 und Q1.

284

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285

Soweit der Angeklagte L sich ferner dahingehend eingelassen hat, dass er sich nach der Tat vom 18.10.2017 erneut vorgenommen habe, keine weiteren Brände mehr zu legen, steht dies in klarem Widerspruch zu den im Anschluss an die Tat zwischen ihm und dem Angeklagten C über den Messengerdienst X1 geführten Unterhaltungen, die auch insoweit in der Hauptverhandlung verlesen beziehungsweise in Augenschein genommen worden sind. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch von der gleichlautenden Erklärung des Angeklagten L über die Zeit nach der Tat vom 09.10.2017 nicht überzeugt. Es handelt sich nach der Überzeugung der Kammer insofern um eine weitere Schutzbehauptung des Angeklagten L, mit der er sein massives Fehlverhalten zu verharmlosen sucht.

286

Die in die Hauptverhandlung eingeführten Chat-Beiträge lassen Rückschlüsse auf den Willen beider Angeklagter zu, die Brandserie in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude bis zu dessen bevorstehendem Abriss fortzusetzen, wenngleich es insbesondere der Angeklagte C war, der nach dem Brand vom 18.10.2017 wiederholt versuchte, aktiv auf ein Tätigwerden des sogenannten „Bekloppten“ hinzuwirken, indem er beispielsweise darauf hinwies, dass im linken Bereich des Gebäudes, also im Wohnbereich noch genug Schrott herumstehe und ein Wochenende als Zeitpunkt für den nächsten Brand günstiger sei (Chatverlauf vom 18.10.2017, 05:16:04 bis 07:33:34 Uhr). Am Abend des 18.10.2018 schickte der Angeklagte C dem Angeklagten L um 19:26 Uhr ein Foto eines Zeitungsberichts, aus dem hervorgeht, dass der ehemalige Bahnhof in der kommenden Woche abgerissen werden soll. Er kommentierte dies mit den Worten: "Kannst den Pennern Bescheid sagen. Die sollen ihr Hab und Gut retten“ und " Kannst auch dem bekloppten sagen. Letzte Chance diese Woche“ (Chatverlauf vom 18.10.2017, 19:26:57 bis 19:40:17 Uhr). Auch am 19.10.2017 thematisierte der Angeklagte C eine erneute Brandlegung im alten Bahnhofsgebäude X2 und forderte L auf, dem „Bekloppten“ zu sagen, dass er jetzt aufpassen müsse, damit er nicht „gepackt wird, wenn der das nochmal anzünden will, am Wochenende oder so“, worauf L antwortete: „Genau.“ (Chatverlauf vom 19.10.2017 09:46:13 bis 12:12:36 Uhr).

287

Am 21.10.2017 fragte der Angeklagte C erneut bei dem Angeklagten L an, ob dieser wisse, ob der „Bekloppte“ heute etwas mache, es würde gut passen, wenn da „irgendwann um 1 Uhr nachts nochmal etwas passiere“. Er wies weiter darauf hin, dass ein weiterer Brand auch aufgrund der bestehenden erhöhten Alarmbereitschaft von Polizei und Feuerwehr „der Abriss hier in I“ und „ein cooler Abschluss“ wäre, was der Angeklagte L mit den Worten „Das stimmt“ bestätigte (Chatverlauf vom 21.10.2017 10:34:29 bis 15:37:38 Uhr).

288

Schließlich tauschten sich C und L am 23.10.2017 gegen 15:00 Uhr darüber aus, wie es am alten Bahnhof weitergehen könnte. C berichtete, dass der Bahnhof aktuell entrümpelt werde und erklärte in einer Sprachnachricht lachend: „Wenn der da heute Abend noch liegt, naja, hätte man schon wieder eine gute Idee, was man anstecken kann.“ L antwortete darauf lachend: „Den wird heute keiner mehr abholen. Das geht dann richtig ab.“ (Chatverlauf vom 23.10.2017 15:01:37 bis 15:06:15 Uhr).

289

dd) Zu dem Tatgeschehen vom 14.11.2017

290

Im Hinblick auf den Tathergang vom 14.11.2017 einschließlich des Vor- und Nachtatgeschehens ist die Kammer den Angaben des Angeklagten L insgesamt gefolgt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte insoweit zu Unrecht oder zu weitgehend belastet hat, sind auch insoweit nicht ersichtlich.

291

(1)

292

Die Einlassung des Angeklagten L steht insoweit zunächst mit den festgestellten Brandspuren in Einklang.

293

Der Zeuge A hat am Morgen des 14.11.2017 eine Brandortbegehung in dem Gebäude durchgeführt und die vorgefundenen Brandspuren in der Hauptverhandlung beschrieben. Er war dabei in der Lage, die Brandspuren vom 14.11.2017 von den Spuren eines früheren Brandes in dem Gebäude, den er ebenfalls selbst besichtigt hatte und der sich in einem anderen Gebäudeteil ereignet hatte, sicher abzugrenzen. Die unterschiedliche Brandbelastung der verschiedenen Räume sei zum Zeitpunkt seiner Begehung auch noch durch eine unterschiedlich ausgeprägte Restwärme in den Räumen erkennbar gewesen.

294

Ergänzend hierzu hat die Kammer die von ihm angefertigten Lichtbilder des Brandortes in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und sich dadurch ein eigenes Bild von den durch das Feuer verursachten Schäden an dem Gebäude verschafft.

295

In Bezug auf die Brandentwicklung und die Folgen des Brandgeschehens vom 14.11.2017 hat der Sachverständige T2 ausgeführt, dass das Feuer wahrscheinlich im Erdgeschoss entstanden sei und sich von dort in das Halbgeschoss ausgeweitet habe. Es seien jeweils sowohl Rußspuren als auch Spuren thermischer Einwirkung erkennbar. Die auf den in der Akte befindlichen Bildern des Erdgeschossraumes zu sehende weiße Fläche an der Wand könne durch einen Rußabbrand entstanden sein, der sehr hohe Temperaturen erfordere, die „Verpickelung“ der Oberfläche spreche jedoch eher für eine Einwirkung von Löschwasser. Merkmale, die für die Verwendung eines Brandbeschleunigers sprächen, seien anhand der aktenkundigen Fotodokumentation, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, nicht erkennbar. Ein konkreter Ort der Brandentstehung sei nicht bestimmbar.

296

Den Ausführungen des Sachverständigen T2 ist die Kammer unter ergänzender Heranziehung der Angaben des Zeugen A und Berücksichtigung der in Augenschein genommenen Lichtbilder auch insoweit gefolgt.

297

(2)

298

Nach der Überzeugung der Kammer war das Gebäude zum Zeitpunkt des Brandes nicht mehr bewohnt und hinsichtlich seines früheren Wohnzwecks entwidmet. Diese Beurteilung beruht maßgeblich auf den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen N3. Dieser hat bekundet, dass er nach dem zweiten Brandereignis in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude, dem Brand vom 18.10.2017, vorübergehend auch in dem ehemaligen Stellwerksgebäude auf der anderen Seite der Bahngleise übernachtet habe, zum Zeitpunkt des Brandereignisses vom 14.11.2017 dort aber bereits wieder ausgezogen sei. Zweifel an den Angaben des Zeugen bestanden auch insoweit nicht.

299

(3)

300

Aus den Einlassungen des Angeklagten L und den festgestellten objektiven Tatumständen hat die Kammer auf die subjektiven Tatumstände, insbesondere auch die Motivation, die der Tat zugrunde lag, geschlossen.

301

ee) Zur Tatbeteiligung des gesondert verfolgten Zeugen T1

302

Der Überzeugung der Kammer von einer Tatbeteiligung des gesondert verfolgten Zeugen T1 an den Taten vom 09.10., 18.10. und 14.11.2017, die die Kammer sich insbesondere auch auf der Grundlage der entsprechenden Einlassung des Angeklagten L gebildet hat, stehen die im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen des gesondert verfolgten T1 gemachten Angaben nicht entgegen.

303

(1)

304

Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen U1, die hinsichtlich der Vernehmung vom 14.11.2017 durch den Zeugen L1 bestätigt werden, habe der gesondert verfolgte T1 in der Beschuldigtenvernehmung nach seiner vorläufigen Festnahme vom 14.11.2017 Angaben zu dem vorausgegangenen Brandgeschehen in dem ehemaligen Stellwerksgebäude gemacht. Danach habe er angegeben, dass er mit dem Brand in dem Gebäude nichts zu tun gehabt habe. Er hätte sich in der Nacht mit dem Angeklagten L nur zu dem ehemaligen Stellwerkshäuschen begeben, um dort nach dem Bewohner zu sehen. Sie hätten das Gebäude jedoch verlassen vorgefunden. Der Angeklagte L sei die ganze Zeit bei ihm gewesen. L habe sich nur einmal entfernt, um sich eine Zigarette von zu Hause zu holen. Er – T1 - könne sich jedoch nicht vorstellen, dass der Angeklagte L in so kurzer Zeit einen Brand am Stellwerk gelegt habe. Weiter berichtete der Zeuge U1, dass der Zeuge T1 am 17.05.2018 ein weiteres Mal als Beschuldigter vernommen worden sei, nachdem das am 14.11.2017 bei dem Angeklagten L sichergestellte Mobiltelefon technisch ausgewertet worden sei. In dieser Vernehmung sei T eröffnet worden, dass der Angeklagte L die Inbrandsetzung des ehemaligen Stellwerksgebäudes vom 14.11.2017 eingeräumt habe. Daraufhin habe T1 erklärt, dass er sich getäuscht haben müsse und nun auch weitere Brandstiftungen durch den Angeklagten L nicht mehr ausschließen könne. Er habe sodann eine Vermutung geäußert, wie es dem Angeklagten L gelungen sein könnte, die Brände ohne sein Wissen zu legen. Der Angeklagte L habe nämlich häufig Spielhallen besucht, während er selbst vor der Tür gewartet habe, da er kein Geld gehabt habe, um zu spielen. In dieser Zeit habe sich L über einen Hinterausgang unbemerkt entfernen können. Eine eigene Beteiligung an den Bränden habe T1 weiterhin abgestritten. Zwar habe er eingeräumt, dass er sich gemeinsam mit dem Angeklagten L an den jeweiligen Brandorten aufgehalten habe. Der Angeklagte L habe ihm immer vorgegeben, wohin er mit seinem PKW fahren solle. Zu den Zeitpunkten der jeweiligen Brandlegung sei er jedoch nicht an den Brandorten gewesen, während der Löscharbeiten habe er sich bereits auf dem Rückweg zum Hof seines Vaters befunden.

305

(2)

306

Auch wenn die Zeugen U1 und L1 die Angaben des gesondert verfolgten T1 als überzeugend angesehen haben, hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Darstellung des T1, wonach er sich weder an den Taten beteiligt, noch etwas von einer möglichen Tatbegehung durch den Angeklagten L mitbekommen haben will. Seine Angaben lassen sich mit den zwischen ihm und dem Angeklagten L über den Messengerdienst X1 geführten Unterhaltungen kaum in Einklang bringen, während diese Konversationen mit der durch den Angeklagten L abgegebenen Einlassung zwanglos vereinbar sind.

307

Aus den relevanten Chats, die die Kammer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung verlesen bzw., soweit sie Bild- oder Audiodateien enthielten, in Augenschein genommen hat, ergibt sich zunächst, dass L am 09.10.2017 eine Konversation mit C an T1 weiterleitete, in der C die an ihn gerichtete Frage, ob die „Penner“ jemanden gesehen hätten, mit dem Hinweis darauf verneinte, dass beide geschlafen hätten. Sodann schrieb L an T1: „Aber dann sind wir raus.“ und konkretisierte dies mittels einer Sprachnachricht dahingehend, dass diese keinen gesehen hätten, weil sie „gepennt“ hätten, es sei also alles glatt gegangen (Chatverlauf vom 09.10.2017, 12:55:33  bis 12:57:47 Uhr). Auch nach dem Brand vom 18.10.2017 leitete der Angeklagte L die Informationen, die er in Form von Sprachnachrichten von dem Angeklagten C über die Löscharbeiten und die Reaktionen des Zeugen N3 erhalten hatte, an den Zeugen T1 weiter. Dies kommentierte der Angeklagte L mit den Worten: „Jaa der gute alte B1.“ Auf die Frage des Zeugen T1, welchen B1 der Angeklagte L meine, konkretisierte dieser: „Penner.“ Sodann schickte er T1 das Foto eines Zeitungsberichts, aus dem hervorgeht, dass der ehemalige Bahnhof in der kommenden Woche abgerissen werden solle. Darauf entgegnete der Zeuge T1, dass er gespannt sei (Chatverlauf vom 18.10.2017, 15:12:08 bis 18:32:39 Uhr).

308

Die Information, dass die Bewohner des Bahnhofs niemanden gesehen haben und insofern „alles glatt gegangen“ sei sowie die Äußerung „dann sind wir raus“ lassen sich in dem vorliegenden Kontext plausibel nur dadurch erklären, dass der Angeklagte L und der Zeuge T1 gemeinsam für den Brand im Bahnhof verantwortlich waren. Der Umstand, dass der Angeklagte L dem Zeugen auch am 18.10.2017 wesentliche Informationen zu dem Feuer weiterleitete, stützt ebenfalls die Darstellung des Angeklagten L in Bezug auf eine gemeinschaftliche Tat.

309

Soweit der Zeuge T1 nach den Bekundungen des Zeugen U1 demgegenüber in seiner letzten Beschuldigtenvernehmung auf Vorhalt der vorstehenden Chats erklärt hat, dass er viele Nachrichten von dem Angeklagten erhalten habe, die er häufig nicht gelesen habe, ist dies vor dem Hintergrund, dass er auf die Nachrichten des L mit eigenen Nachrichten reagiert hat, widerlegt und als Schutzbehauptung zu werten. Die Kammer hat daher ihre Überzeugung von einer Beteiligung des gesondert verfolgten Zeugen L an den ihm zur Last gelegten verfahrensgegenständlichen Taten aus den Angaben des Angeklagten L gewonnen und diese ihren Feststellungen zugrunde gelegt.

310

ff) Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten L

311

Die Überzeugung der Kammer von der vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten L zu den jeweiligen Tatzeitpunkten stützt die Kammer maßgeblich auf die Ausführungen des Sachverständigen X4 im Rahmen seines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens.

312

(1)

313

Nach den Ausführungen des Sachverständigen X4 seien die Eingangsvoraussetzungen der Schuldunfähigkeit bzw. der erheblich verminderten Schuldfähigkeit  im Sinne der §§ 20, 21 StGB aus gutachterlicher Sicht bei allen drei Taten zu verneinen.

314

Da der Angeklagte L einem Explorationsgespräch nicht zugestimmt hat, stützte der Sachverständige sein Gutachten auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere auf die Einlassung des Angeklagten selbst, die bereits dargestellten Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie die in Augenschein genommenen Sprachnachrichten. Der Sachverständige war während der gesamten Hauptverhandlung anwesend und hat auch von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht.

315

Zunächst führte der Sachverständige aus, dass die vom Angeklagten selbst geäußerte Vordiagnose einer Panikstörung nicht nachvollziehbar sei; stattdessen bestehe der Verdacht auf Klaustrophobie (ICD-10: F.40.2). Die durch die Zeugen L1 und U1 geschilderten Unruhezustände des Angeklagten L während seines Aufenthalts im Polizeigewahrsam entsprächen der typischen Beschreibung dieses Krankheitsbildes. Die Erkrankung – eine sichere Diagnose unterstellt – bliebe jedoch für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ohne Konsequenzen, da ein motivationaler Zusammenhang zu den hier verfahrensgegenständlichen Taten fernliege.

316

Daneben liege bei dem Angeklagten L zumindest eine Persönlichkeitsakzentuierung des ängstlich-vermeidendenden respektive selbstunsicheren Typs vor. Die weitergehende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.60.6) sei nur durch eine testpsychologische Untersuchung sicher zu stellen, wobei auch das noch junge Alter des Angeklagten zu berücksichtigen sei. Da bis zu einem Alter von 25 Jahren noch eine Nachreifung der Persönlichkeit in Betracht komme sei bis zu diesem Zeitpunkt die sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oftmals – wie auch hier – schwierig.

317

Der Angeklagte L habe in seiner eigenen Beschreibung von sich selbst ein ängstlich-vermeidendes beziehungsweise selbstunsicheres Persönlichkeitsbild gezeichnet. In der Schule sei er schüchtern und zurückhaltend gewesen und damit anders als die anderen Schüler. Aufgrund seiner Andersartigkeit sei er von Mitschülern gemobbt worden. Dies habe sich auch nach einem Schulwechsel fortgesetzt, weshalb er schließlich der Schule zunehmend ferngeblieben sei. Letzten Endes habe er weder einen Schulabschluss erlangt noch eine Ausbildung erfolgreich absolviert. Trotz seiner starken Affinität zur Feuerwehr sei der Angeklagte L außerdem wegen mangelnder Teilnahme an den Aktivitäten der Jugendfeuerwehr von dieser ausgeschlossen worden. Seine schulischen Schwierigkeiten deckten sich zeitlich mit der Trennung seiner Eltern, die er als einschneidendes und belastendes Ereignis benannt habe. Seit dieser Zeit – der Sachverständige wies insoweit auf empirische Erkenntnisse hin, wonach Brandstifter überdurchschnittlich häufig ohne Vater aufwüchsen – sei eine zunehmend dissoziale Entwicklung zu erkennen, die mit den hier verfahrensgegenständlichen Brandlegungen ein vorläufiges Ende gefunden habe. Der Angeklagte L habe Allmachtsphantasien mit teils narzisstischen Zügen entwickelt, um seine Selbstunsicherheit zu kompensieren. Nach dem Verlassen der Jugendfeuerwehr habe er mit einer angeblichen Karriere innerhalb der Feuerwehr geprahlt und Phantasien als Wahrheit ausgegeben. Damit habe er seinem Umfeld zeigen wollen, zu was er imstande sei. Es falle gerade bei Betrachtung der verlesenen Chats und der angehörten Audiodateien auf, dass der Angeklagte L über ein großes Talent zum „Geschichtenerzählen“ verfüge, das besonders bei Personen mit narzisstischen Störungen häufiger auftrete. Dem Angeklagten L sei sehr an seinen Freundschaften zu dem Angeklagten C und dem gesondert verfolgten T1 gelegen. So habe er T1 beispielsweise Geld, eine Freundin und eine Arbeitsstelle versprochen, aus Sorge, er würde diesen als Freund verlieren oder dieser würde sich nicht mehr für ihn interessieren. Dieses Verhalten des Angeklagten L offenbare deutliche Reifedefizite. Des Weiteren habe er begonnen, sich Feuerwehrbekleidung und ‑utensilien zu beschaffen und sich als „nebenamtlicher Ordnungshüter“ aufgespielt. Das Gerieren als Ordnungshüter sehe er selbst als edles Motiv an, er agiere letztendlich jedoch sehr naiv. Auf den in Augenschein genommenen Videosequenzen habe er beinahe kindlich gegrinst und gelacht.

318

Gemeinsam mit dem Angeklagten C habe L zunächst über Brandlegungen fantasiert, die er in der Folgezeit realisiert habe. Aus den angehörten Sprachnachrichten und den verlesenen Chats gehe hervor, dass der Angeklagte L immer wieder von Brandlegungen berichtet habe und auch seinerseits besonderen Wert darauf gelegt habe, dass es zu weiteren Bränden komme. In Chats mit dem Angeklagten C habe L stolz über seine angeblichen Fähigkeiten in Menschenrettung gesprochen, andererseits sei beiläufig erwähnt worden, dass Personen in den als Brandobjekten ins Auge gefassten Gebäuden sein könnten. Seine Selbstdarstellung stehe in Widerspruch zu seinem Handeln. Obwohl er die Gefahr für die Bewohner erkannt habe, habe er möglichst viel Eindruck schinden wollen.

319

Wenngleich die Prognose betreffend die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten L – zumindest vor der Untersuchungshaft – ungünstig gewesen sei, sei die Grenze zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung noch weit unterschritten, so dass hier nur von einer Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen werden könne. Selbst bei hypothetischer Unterstellung einer Persönlichkeitsstörung hätte diese jedenfalls noch nicht den erforderlichen Schweregrad einer „anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB erreicht. Insbesondere sei ein zwangsgeleitetes Handeln im Sinne eines Nicht-anders-Könnens bei seinen Taten nicht erkennbar. Die Brandlegungen hätten hier nicht der unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung gedient. Vielmehr sei es dem Angeklagten L ohne erkennbare Schwierigkeiten möglich gewesen, einen gefassten Tatplan zurückzustellen, bis sich eine günstigere Gelegenheit geboten habe. Ferner sei er bei den Taten planvoll und strukturiert vorgegangen und habe Vorkehrungen gegen ein Entdecktwerden getroffen. Darüber hinaus habe er sein Handeln mit weiteren Personen abgestimmt. Zwanghaftes Handeln könne demgegenüber von den Betroffenen nicht aufgeschoben werden.

320

Anhaltspunkte für andere krankhafte seelische Störungen, tiefgreifende Bewusstseinsstörungen, Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit hätten sich während der Hauptverhandlung ebenfalls nicht ergeben und seien auch im Übrigen nicht bekannt geworden.

321

Die Ausdrucksweise des Angeklagten L deute auf das Vorliegen einer zumindest durchschnittlichen Intelligenz hin. Er habe der Hauptverhandlung problemlos folgen können. Einschränkungen seiner kognitiven Funktionen, Gedächtnis-, Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit, seien nicht erkennbar gewesen. Des Weiteren habe er keine psychotischen/wahnhaften Erlebensweisen erkennen lassen oder solche selbst beschrieben. In der Verhandlung habe er sich nicht übermäßig aufgeregt oder unter Druck gesetzt gezeigt, sondern eher neutral und „cool“ agiert.

322

Auch habe der von dem Angeklagten L geschilderte, über mehrere Stunden verteilte Alkoholkonsum an den jeweiligen Tatabenden keine forensische Relevanz in Bezug auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gehabt. Der planvolle Tatablauf spreche jeweils gegen eine relevante Alkoholintoxikation. Auch hätten sich bei ihm nach den Angaben der Zeugen während seiner Festnahme nach der Tat vom 14.11.2017 keine Auffälligkeiten gezeigt, die auf einen Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel sprächen. Mangels erkennbarer Intoxikationsanzeichen habe folglich auch die nach den Angaben des Angeklagten L zusätzlich erfolgte Einnahme des C1präparats U keine relevanten Auswirkungen im Sinne einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gehabt. Er habe angegeben, dass er das Medikament zur Überwindung seiner Ängste genommen habe. Eine enthemmende Wirkung habe das Medikament selbst nicht, sondern allenfalls eine euphorisierende, die auch den Angaben des Angeklagten über seine Wahrnehmung der Wirkung zu entnehmen sei. Die beschriebene Dosis von je 1-2 mg am Abend der jeweiligen Tatnacht sei als gering einzustufen, jedenfalls zu gering, um eine sedierende Wirkung zu verursachen. Zudem handele es sich bei U um ein sehr schnell wirkendes Medikament, welches innerhalb der Gruppe der C1 mit vier bis fünf Stunden die kürzeste Halbwertszeit besitze. Anhaltspunkte für den Konsum anderer Betäubungsmittel bestünden nicht.

323

Im Ergebnis läge damit keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor.

324

(2)

325

Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X4, die für alle drei Tatzeiträume gleichermaßen gelten, ist die Kammer nach eigener Sachprüfung insgesamt gefolgt. Er ist bei der Gutachtenerstattung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen, die er widerspruchsfrei und auch für Laien verständlich beurteilte. Seine Ausführungen zu den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB, insbesondere der Beurteilung einer etwaigen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten L, stehen mit den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang. Danach erfüllen Persönlichkeitsstörungen den erforderlichen Schweregrad erst dann, wenn sie beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, NStZ-RR 1999, 77). Das ist hier nicht der Fall.

326

Auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Übrigen sind seine Ausführungen nachvollziehbar und entsprechen zudem dem von der Kammer gewonnenen Eindruck. Ungeachtet der genauen Konsummengen hat der Genuss von Alkohol, gegebenenfalls in Verbindung mit der Einnahme des Medikaments U – von dessen Einnahme an den Tattagen ist die Kammer zugunsten des Angeklagten L ausgegangen, nachdem er nicht widerlegbar bekundet hat, auch an Abenden, an denen er mit dem gesondert verfolgten T1 unterwegs gewesen war, hiervon in der Größenordnung eines Wirkstoffgehalts von 1 bis 2 mg eingenommen zu haben – jedenfalls nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt geführt. Alltagsrelevante Ausfallerscheinungen wie Gangunsicherheiten oder Auffälligkeiten im Gespräch  sind im Zusammenhang mit dieser Tat durch die Zeugen N5, U1 und L1, die während oder unmittelbar nach der Tat vom 14.11.2017 mit dem Angeklagten in Kontakt gekommen sind, auf konkrete Nachfrage nicht beschrieben worden. Auch lassen die durch Abhören in Augenschein genommenen Passagen seiner Sprachnachrichten im unmittelbaren Vor- und Nachtatzeitraum der Taten vom 09.10.2017 und 18.10.2017 keine Sprachunsicherheiten erkennen. Schließlich deuten die komplexen und zielgerichteten Tatabläufe sowie die detaillierten Erinnerungen des Angeklagten L an diese auf den vollständigen Erhalt seiner kognitiven Fähigkeiten hin.

327

(3)

328

Wenngleich die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB danach nicht erfüllt waren, konnte jedoch – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen X4 – eine gewisse enthemmende Wirkung des Alkohol- und Medikamentenkonsums nicht ausgeschlossen werden. Unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo hat die Kammer daher zugunsten des Angeklagten L unterstellt, dass der vorausgegangene Konsum von Alkohol und U die jeweilige Tatbegehung bzw. -mitwirkung – wenn auch ohne forensische Relevanz – jedenfalls gefördert hat.

329

gg) Zum Nachtatverhalten des Angeklagten L

330

Die Kammer ist schließlich zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens versucht hat, den gegen ihn gerichteten Tatverdacht auf eine unbeteiligte Person, namentlich den Zeugen S2, zu lenken.

331

Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen U1 habe der gesondert verfolgte T1 in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17.05.2018 berichtet, dass der Angeklagte L ihm gegenüber nach der erfolgten vorläufigen Festnahme am 14.11.2017 gesagt habe: „Wenn alle Stricke reißen, habe ich noch einen in Petto“. L habe sich damit auf eine Person bezogen, die früher selbst Brände gelegt habe. Der Zeuge U1 berichtete weiter, dass anhand der Angaben des Zeugen T1 eine Person habe ermittelt werden können, auf die die Beschreibung zutreffe und die in der Vergangenheit Kontakt zu dem Angeklagten L gehabt habe.  Es handele sich um den Zeugen S2.

332

Der Zeuge S2 hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass er den Angeklagten L kenne und ihn im Jahr 2013 über das Internet kennengelernt habe. L habe ihn damals glauben lassen, dass er Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr gewesen sei und auch eine Ausbildung bei der Berufsfeuerwehr absolviere. Als er schließlich erfahren habe, dass L selbst kein Mitglied der Feuerwehr sei, habe er L als falschen Freund erkannt und im Februar 2014 den Kontakt zu ihm abgebrochen. Im Zeitraum des Jahreswechsels 2017/2018 habe der Angeklagte L plötzlich wieder versucht, Kontakt zu ihm aufzunehmen. Was der Grund dafür gewesen sei, wisse er nicht. Er – L – habe sich zuletzt etwa vier Wochen vor seiner polizeilichen Vernehmung im Mai 2018 bei ihm gemeldet. Er – S2 - habe befürchtet, wieder durch den Angeklagten L beeinflusst zu werden und aus diesem Grund die Kontaktversuche des L blockiert. Die Kontaktaufnahmen seien über verschiedene Mobilfunknummern erfolgt. Er wisse aber anhand des Profilbildes bei X1, dass es sich um L gehandelt habe.

333

Auf Nachfrage bestätigte der Zeuge S2, dass er in der Vergangenheit psychische Probleme gehabt habe. Nachdem er einen Brand in seinem eigenen Elternhaus gelegt habe, habe er sich in stationärer Therapie befunden.

334

Die Angaben des Zeugen S2 waren insgesamt glaubhaft. Er beantwortete die an ihn gerichteten Fragen sachlich, detailreich und plausibel. Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten L waren nicht erkennbar.

335

Die Bekundungen des Zeugen S2 und die durch den Zeugen U1 wiedergegebene Äußerung des gesondert verfolgten T1 im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen, das die Kammer zum Gegenstand ihrer Feststellungen gemacht hat. Ein alternatives Motiv, weshalb der Angeklagte nach mehreren Jahren ohne Kontakt während des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens plötzlich wieder versucht haben sollte, Kontakt zu dem Zeugen S2 herzustellen, ist in Anbetracht der Angaben des gesondert verfolgten T1 auch fernliegend.

336

hh) Feststellungen zu den Löscheinsätzen der Feuerwehr vom 09.10.2017,18.10.2017 und 14.11.2017

337

Die Feststellungen der Kammer zum Ablauf der jeweiligen Löscheinsätze beruhen auf den glaubhaften Angaben der an den Einsätzen beteiligten Feuerwehrmänner, den Zeugen M1, I2 und Q1, die darüber hinaus auch die feuerwehrinternen Abläufe bei eingehenden Notrufen allgemein erläutert haben. Ihre Angaben waren anschaulich und sachlich. Belastungstendenzen zum Nachteil der Angeklagten waren nicht erkennbar. Die Schilderungen der Feuerwehrmänner wurden ferner durch die jeweiligen Einsatzberichte der Feuerwehr I, die in der mündlichen Verhandlung verlesen worden sind, gestützt und ergänzt.

338

ii) Feststellungen zu den durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen

339

Die Feststellungen der Kammer zum Verlauf und zu den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungen einschließlich der erfolgten vorläufigen Festnahmen beruhen auf den Angaben der Zeugen U1, L1, A und N5. Die Zeugen schilderten die in Ausübung ihrer Tätigkeit als Polizeibeamte gemachten Wahrnehmungen detailreich, lebensnah und widerspruchsfrei. Nachvollziehbare Erinnerungslücken haben die Zeugen offen eingeräumt. Ein Motiv der Zeugen, die Angeklagten zu Unrecht oder zu weitgehend zulasten, war nicht ersichtlich.

340

Ergänzend zu den Schilderungen der Polizeibeamten hat die Kammer die im Rahmen der bei den Angeklagten erfolgten Wohnungsdurchsuchungen gefertigten Lichtbilder sowie Lichtbilder des „Fahndungsplakats“ betreffend den Zeugen N3 in Augenschein genommen, welche die Angaben der Zeugen stützen.

341

IV.

342

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie erkannt strafbar gemacht. Im Einzelnen:

343

1. Strafbarkeit des Angeklagten L

344

a) Tatgeschehen vom 09.10.2017

345

Durch das Tatgeschehen vom 09.10.2017 hat sich der Angeklagte L wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 303 c, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

346

Indem der gesondert verfolgte T1 die Altkleidersäcke in dem Keller des ehemaligen Bahnhofsgebäudes in I aufgrund eines mit dem Angeklagten L getroffenen gemeinsamen Tatplans entzündete, hat er fremde bewegliche Sachen mittels Feuer zerstört. Wenngleich der Angeklagte L selbst keine den Tatbestand verwirklichende Handlung ausführte, ist sein Beitrag in der Gesamtschau aller Umstände auch nicht lediglich als Beihilfe, sondern ebenfalls als (mit-)täterschaftliches Handeln zu werten, so dass ihm die Handlungen des gesondert verfolgten T1 zuzurechnen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Mittäter, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und dessen Tun umgekehrt als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung stellen der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung dar. Die Initiative zu der Tat ging von dem Angeklagten L aus. Indem er dem gesondert verfolgten T1 die zuvor mit dem Angeklagten C ausgetauschten Chatnachrichten zeigte, in denen die Angeklagten über ein Feuer in dem Bahnhofsgebäude fantasiert hatten, hat er auf die Bereitschaft des T1, die Tat zu begehen, zusätzlich hingewirkt. Neben seinem Beitrag im Rahmen der Tatplanung hat sich der Angeklagte weiter dahingehend betätigt, dass er gemeinsam mit dem gesondert verfolgten T1 vor der Tat das Gebäude inspizierte, um sicherzustellen, dass sich keine Personen in dem Gebäude aufhielten. Schließlich hatte der Angeklagte L auch ein deutlich erkennbares eigenes Interesse an der Durchführung der Tat. Zum einen wollte er seine eigene Faszination für Feuer stillen, zum anderen war es ihm ein Anliegen, durch die Tat die Aufmerksamkeit und Dankbarkeit des Angeklagten C zu erreichen, indem er diesem den Wunsch nach häufigeren Löscheinsätzen erfüllte.

347

Entgegen der Sachverhaltsdarstellung, die der Anklageschrift zugrunde lag, konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass wesentliche Gebäudeteile in der Weise vom Feuer erfasst wurden, dass sie selbstständig brannten oder dass der Angeklagte L dies zumindest billigend in Kauf nahm.

348

Ferner vermochte die Kammer keinen – auch keinen bedingten – Vorsatz des Angeklagten L festzustellen, die beiden Bewohner des ehemaligen Bahnhofsgebäudes an der Gesundheit zu schädigen oder gar zu töten. Eine Strafbarkeit wegen eines (versuchten) Tötungs-, Körperverletzungs- oder Brandstiftungsdelikts scheidet mithin aus.

349

Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, § 303c StGB.

350

b) Tatgeschehen vom 18.10.2017

351

Indem der Angeklagte L in Umsetzung eines zuvor gemeinsam mit dem gesondert verfolgten T1 gefassten Tatplans einen brennenden Grillanzünder in einem Raum des ehemaligen Bahnhofsgebäudes in I ablegte, wodurch sich in diesem Raum und der angrenzenden ehemaligen Küche ein Vollbrand entwickelte, bei dem jedenfalls Türzargen und Fensterrahmen selbstständig brannten, hat er sich wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

352

Bei dem ehemaligen Bahnhofsgebäude handelte es sich zum Zeitpunkt der Tat um ein Gebäude, das zumindest teilweise der Wohnung von Menschen diente. Auf einen Willen des Eigentümers, das Gebäude zu Wohnzwecken zu nutzen, kommt es dabei nicht an. Es genügt, wenn sich in einem Gebäude – wie hier – Personen auch gegen den Willen des Berechtigten niedergelassen haben.

353

Ungeachtet einer möglicherweise in der Vergangenheit bestehenden Trennung zwischen einem Wohn- und einem Gaststättenteil, lag jedenfalls zum Zeitpunkt der Tat ein einheitliches Gebäude vor. Ausschlaggebend ist insofern die bauliche Beschaffenheit, insbesondere ob zwischen den Bauteilen eine Verbindung, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus, einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume besteht (BGH, BeckRS 2001, 30181970 m.w.N.). Das war hier nach den getroffenen Feststellungen der Fall. Nach dem Einstieg in das Gebäude war es möglich, sämtliche Räume des Gebäudes – mit Ausnahme des hier nicht relevanten rechten Kellerraums – zu betreten, ohne das Haus wieder verlassen und von außen einen separaten Eingang benutzen zu müssen. Die Verbindung zwischen dem ehemaligen Wohnteil und dem ehemaligen Gaststättenteil bildete ein im rückwärtigen Gebäudeteil gelegener Flur. Diese Raumaufteilung war auch von der subjektiven Vorstellung des Angeklagten L umfasst, der im Vortatzeitraum durch den Zeugen N3 mindestens zwei Führungen durch das Gebäude erhalten hatte.

354

Die Kammer konnte hier die Frage dahinstehen lassen, ob das gesamte Gebäude durch die beiden Bewohner ausschließlich Wohnzwecken gewidmet worden war, oder ob die frühere Mischnutzung des Gebäudes zwischen dem linken Wohngebäudeteil und dem rechten Gaststättenbereich – der nun möglicherweise als reiner Lagerraum genutzt wurde – aufrechterhalten blieb. Denn der tatbestandliche Erfolg des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass im Falle einer Mischnutzung auch der dem Wohnzweck dienende Teil des Gebäudes durch die Flammen konkret gefährdet wurde. Nach dem Schutzzweck der Norm reicht es zur Deliktsvollendung bei gemischt genutzten Gebäuden bereits aus, dass der Brand nur den gewerblichen Teil erfasst und nicht auszuschließen war, dass das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann (BGH, StV 2000, 136 m.w.N.). Vorliegend standen zwei Räume des früher als Gaststätte genutzten rechten Gebäudeteils in Vollbrand. Bei ungehinderter Fortentwicklung drohte das Feuer über den Dachstuhl des rechten Gebäudeteils auf das Dach des linken Gebäudeteils überzugreifen, mithin auf einen für den Wohnzweck wesentlichen Teil des Gebäudes.

355

Auch bei dieser Tat vermochte die Kammer keinen Vorsatz des Angeklagten L festzustellen, die beiden Bewohner des ehemaligen Bahnhofsgebäudes an der Gesundheit zu schädigen oder gar zu töten. Eine Strafbarkeit wegen eines versuchten Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts scheidet mithin auch hier aus.

356

c) Tatgeschehen vom 14.11.2017

357

Indem der Angeklagte L am 14.11.2017 in dem ehemaligen Stellwerksgebäude in I in Umsetzung eines gemeinsam mit dem gesondert verfolgten T1 gefassten Tatplans Kartons entzündete, wodurch das Erdgeschoss in Vollbrand geriet, hat er sich zudem der gemeinschaftlichen Brandstiftung gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

358

Entgegen der Wertung, die der Anklageschrift zugrunde lag, handelte es sich bei dem Gebäude zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr um eine Betriebsstätte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Stellwerk war bereits stillgelegt und diente damit zur Tatzeit nicht mehr konkret einem gewerblichen Betrieb.

359

Auch wurde das Gebäude nach den getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, sodass eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB hier ausscheidet. Die Aufgabe der Wohnnutzung hat der Angeklagte L zutreffend erkannt.

360

Schließlich liegen, in Abweichung von der Anklageschrift, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sicherheit des Schienenverkehrs durch die Tat beeinträchtigt worden ist und hierdurch Leib oder Leben von Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret im Sinne von § 315 Abs. 1 StGB gefährdet wurden. Nach den getroffenen Feststellungen musste der Schienenverkehr hier zum Zwecke der Löscharbeiten lediglich umgeleitet werden.

361

d)

362

Die Taten des Angeklagten L stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

363

2. Strafbarkeit des Angeklagten C

364

Indem der Angeklagte C spätestens ab August 2017 wiederholt und beharrlich gegenüber dem Angeklagten L zum Ausdruck brachte, dass er die Brandlegungen guthieß, die der Angeklagte L gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten T1 begangen hatte beziehungsweise künftig zu begehen plante, hat er sich einer Beihilfe zu den tatmehrheitlich begangenen Taten der Sachbeschädigung (Tat vom 09.10.2017) und der schweren Brandstiftung (Tat vom 18.10.2017) gemäß §§ 303 Abs. 1, 303 c, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 27 StGB schuldig gemacht.

365

In Abweichung von der Wertung, die der Anklageschrift zugrunde lag, war eine Verabredung zu einem Verbrechen im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB zwischen den Angeklagten C und L zu den Taten vom 09.10.2017 und 18.10.2017 nicht ersichtlich. Dazu fehlte es zumindest an einem konkret zwischen ihnen vereinbarten, täterschaftlichen Tatbeitrag des Angeklagten C. Die Bereitschaft, lediglich als Gehilfe an einem geplanten Verbrechen mitzuwirken, genügt insoweit nicht (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 30, Rn. 12 m.w.N.).

366

Auch eine Anstiftung des Angeklagten L durch den Angeklagten C zu den Taten vom 09.10.2017 und 18.10.2017 kam vorliegend nicht in Betracht. Insoweit hat die Kammer nicht festgestellt, dass der Angeklagte C den Tatentschluss des Angeklagten L zu diesen Taten in ihrer konkreten Gestalt hervorgerufen hat. Soweit der Angeklagte C im Vorfeld der Taten mehrfach versucht hat, durch die Kontaktaufnahme zu dem Angeklagten L auf Brandereignisse hinzuwirken, zielten diese nicht auf die konkreten Ereignisse vom 09.10.2017 und 18.10.2017 ab. Vielmehr brachte der Angeklagte C – mit Ausnahme des Gesprächs vom 19.08.2017, in dem er konkret vorschlug, zwei Container in Brand zu setzen – einen bloß allgemein formulierten Wunsch nach Brandereignissen zum Ausdruck. Die Umstände der Ausführung, insbesondere die Auswahl des Tatobjekts, überließ er dem Angeklagten L beziehungsweise dem vermeintlichen „Bekloppten“. Den Haupttäter zu irgendwelchen nur nach der Gattung bestimmten Handlungen zu veranlassen, genügt den Anforderungen des § 26 StGB jedoch nicht.

367

Allerdings hat der Angeklagte C den Angeklagten L durch seine Äußerungen in dem Tatentschluss, am 09.10.2017 und am 18.10.2017 Feuer in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude in I zu legen, bestärkt, denn der Wunsch des Angeklagten C nach häufigeren Löscheinsätzen stellte ein wesentliches Motiv des Angeklagten L dar. Der Angeklagte C handelte auch in der Absicht, die Taten zu fördern, um auf diese Weise häufigere Einsätze für seinen eigenen Löschzug erreichen.

368

Die genannten Haupttaten waren vom Gehilfenvorsatz des Angeklagten C umfasst. Es war weder erforderlich, dass der Angeklagte C vor der jeweiligen Tat konkret wusste, wann und unter welchen besonderen Umständen die Tat ausgeführt wird, noch war eine genaue Kenntnis von der Person des Täters vonnöten (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 27, Rn. 29 m.w.N.). Es genügte hier, dass er glaubte, der Angeklagte L werde gemeinsam mit dem vermeintlichen „Bekloppten“ in I Brände legen, wobei er das ehemalige Bahnhofsgebäude ernsthaft als Tatobjekt in Betracht zog. Das Gebäude war bereits vor dem 09.10.2017 mehrfach Gegenstand ihrer Gespräche über potentielle Brandobjekte gewesen.

369

Die Kammer hat die Unterstützungshandlungen als einheitliche Beihilfe gewertet. Zwar liegt grundsätzlich Tatmehrheit vor, wenn durch mehrere selbständige Hilfeleistungen mehrere selbständige Haupttaten gefördert werden. Mit seinen im Zeitraum ab August 2017 getätigten Äußerungen brachte der Angeklagte C jedoch über das Gutheißen einzelner Brandereignisse hinaus vorrangig seine generelle Zustimmung zu den Brandlegungen des Angeklagten L und des vermeintlichen „Bekloppten“ zum Ausdruck, da es ihm darauf ankam, auch zukünftig häufiger an Löscheinsätzen mitzuwirken. In der Gesamtschau handelte es sich daher um ein fortlaufendes, aufeinander aufbauendes Bestärken der Bereitschaft des Angeklagten L, Feuer zu legen, und stellte daher nur eine einzige – dauerhafte – Beihilfehandlung zu zwei tatmehrheitlich begangenen Haupttaten dar (vgl. etwa BGH, wistra 2007, 262).

370

V.

371

Bei der Findung der angemessenen Sanktionen hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

372

1. Angeklagter L

373

a)

374

Der Angeklagte L war bei Begehung der ihm hier zur Last gelegten Taten 19 Jahre und 9 Monate bzw. 19 Jahre und 10 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

375

Daher war zu prüfen, ob die gegen ihn aufgrund der festgestellten Taten zu verhängende Strafe dem allgemeinen Strafrecht zu entnehmen war oder wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Für die Frage, ob ein Heranwachsender nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht, ist maßgebend, ob es sich bei Zusammenschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen Umstände um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung stehenden, noch prägbaren Menschen handelte, bei dem Entwicklungskräfte noch im größeren Umfang wirksam waren.

376

Nach der Gesamtwürdigung seines Verhaltens und seines Lebenslaufs, unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen, sind bei dem Angeklagten L Reifeverzögerungen festzustellen, aufgrund derer er zur Zeit der abzuurteilenden Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen unter 18 Jahren gleichzustellen war. Der Werdegang des Angeklagten wurde durch die frühe Trennung der Eltern geprägt. Er wuchs im Wesentlichen getrennt von seinem Vater auf, was das Verhältnis der beiden lange Zeit belastete. Der schulische Werdegang des Angeklagten L verlief seitdem nicht ohne Schwierigkeiten. Er führte ein Außenseiterdasein und wurde von seinen Mitschülern verspottet. Seine Mutter, die selbst stark unter der Trennung litt, bot ihm in dieser Zeit keinen ausreichenden Rückhalt. Infolge dessen ließen auch seine Schulnoten nach und er wechselte schließlich auf eine andere Schule, wo sich das schwierige Verhältnis zu seinen Mitschülern jedoch fortsetzte. Sodann blieb er dem Unterricht häufig fern und verließ die Schule letztlich ohne Abschluss. Zwei Versuche des Angeklagten L, einen Hauptschulabschluss nachzuholen, scheiterten. Der Beendigung eines dritten Anlaufs stand die in dieser Sache gegen den Angeklagten vollstreckte Untersuchungshaft entgegen.

377

Auch sein weiterer Werdegang deutet auf einen eher jugendlichen Reifegrad des Angeklagten L hin. Seitdem er die Schule verlassen hat, ist eine zunehmend dissoziale Entwicklung zu erkennen, die mittlerweile eine Persönlichkeitsakzentuierung des ängstlich-vermeidendenden respektive selbstunsicheren Typs offenbart. Er begann in dieser Zeit, sich gegenüber Dritten – aber auch gegenüber seinen eigenen Familienmitgliedern – wahrheitswidrig als Mitglied der Feuerwehr auszugeben, um dadurch seine Selbstunsicherheit zu kompensieren. Wesentliche Teile seiner Freizeit verbrachte er damit, diese Selbstdarstellung aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus gab er sich gelegentlich auch als Polizeibeamter aus und maß sich hoheitliche Befugnisse an.

378

Eine hinreichende Verselbstständigung des Angeklagten hat auch mehr als ein Jahr nach den Taten noch nicht stattgefunden. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung im Haushalt seiner Mutter und ihres Lebensgefährten und erhielt dort eine finanzielle Unterstützung, da er selbst keine eigenen Einkünfte erwirtschaftete. Soweit er während seiner Inhaftierung begonnenen hat, eine Perspektive für die Zukunft zu entwickeln, indem er angab, eine Anstellung im Sanitärbetrieb seines Onkels in Aussicht zu haben, stehen diese Überlegungen noch am Anfang.

379

Inwieweit die dem Angeklagten hier zur Last gelegten Taten auf einer Entwicklungsverzögerung beruhen und inwieweit auf der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung, lässt sich nach der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen X4 aufgrund des jungen Alters des Angeklagten nicht sicher abgrenzen. In jeden Fall aber erscheint eine erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten noch möglich. Im Zweifel war daher – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe – auf den Angeklagten L das Jugendstrafrecht anzuwenden.

380

b)

381

Innerhalb des anzuwendenden Sanktionsrahmens des Jugendstrafrechts kam für den Angeklagten L wegen des Vorhandenseins schädlicher Neigungen und Bejahung der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG auch unter Berücksichtigung des vorrangig zu beachtenden Erziehungsgedankens nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht.

382

aa)

383

Bei dem Angeklagten L lagen im Tatzeitraum schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG vor und sind bei der jeweiligen Tatbegehung hervorgetreten. Hierbei handelt es sich um Mängel in der Persönlichkeit eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen.

384

Die dem Angeklagten L hier zur Last gelegten Taten sind vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Entwicklung zu sehen. Seit mehreren Jahren täuscht er seinem persönlichen Umfeld, insbesondere auch seiner Familie, eine Karriere in der Feuerwehr vor. Seine Verhaltensmuster haben sich mit der Zeit verfestigt und sind zu einem zentralen Lebensinhalt geworden. Auch durch ein im Jahr 2015 gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wegen Amtsanmaßung und Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen hat er sich nicht davon abhalten lassen, sich weiterhin als Mitglied der Feuerwehr auszugeben. Stattdessen hat er seine Aktivitäten weiter verstärkt, indem er sich Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr beschaffte und über das Internet weitere Kontakte zu Mitgliedern anderer Feuerwehren aufbaute. Schließlich fuhr er gemeinsam mit dem gesondert verfolgten T1 drei bis fünf Mal in der Woche nachts Patrouille in I und den umliegenden Gemeinden, wobei sie sich dabei gelegentlich als Ordnungshüter gerierten.

385

Auf dem Höhepunkt dieser Entwicklung begann er schließlich selbst Brände zu legen. Der Angeklagte L handelte dabei aus eigensüchtigen Motiven. Er sah die Brandlegungen als statthaftes Mittel an, um insbesondere die Aufmerksamkeit und Dankbarkeit des Angeklagten C zu erlangen. Die Folgen seiner Taten spielten demgegenüber bei der jeweiligen Tatplanung keine erkennbare Rolle. Zuletzt suchte er sich für seine Brandlegungen Gebäude aus, die von Wohnsitzlosen bewohnt wurden. Hemmungen, diesen ohnehin benachteiligten Personen mühsam zusammengesammelte Gegenstände vor allem des täglichen Bedarfs zu zerstören und ihre Schlafstätten unbewohnbar zu machen, ließ der Angeklagte L zu keinem Zeitpunkt erkennen. Vielmehr stellte er gerade die Brandlegungen in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude in dem gemeinsam mit dem Angeklagten C geführten Chat im Tatvorfeld als besonders reizvoll dar. Auch abseits der hier angeklagten Taten schikanierten der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 die Bewohner des ehemaligen Bahnhofs, indem sie dem Zeugen N3 etwa suggerierten, dass die Polizei nach ihm fahnde, oder indem sie N4 in der Nacht vom 17.10.2017 mit einem Pulverfeuerlöscher besprühten, als dieser alkoholisiert war und schlief.

386

Die genannten Umstände lassen auf einen erheblichen Mangel an Empathie sowie eine hohe kriminelle Energie des Angeklagten L schließen. Es ist von einer starken Verfestigung der dargestellten Persönlichkeitsmängel auszugehen. Zwar sind zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat vom 14.11.2017 bis zu seiner Inhaftierung im Mai 2018 keine weiteren Straftaten mehr bekannt geworden. Dies ist jedoch nach der Überzeugung der Kammer ausschließlich den ab diesem Zeitpunkt gegen ihn und den gesondert verfolgten T1 geführten Ermittlungen geschuldet, durch die auch seine vorgespiegelte Mitgliedschaft in der Feuerwehr aufgedeckt worden war. Ein Umdenken des Angeklagten L und eine ehrliche Einsicht waren in der Zeit vor seiner Inhaftierung hingegen nicht zu erkennen. Vielmehr versuchte er noch über mehrere Wochen erfolglos, Kontakt zu dem Zeugen S2 aufzunehmen, in dessen Person er nach seinen Vorstellungen aufgrund dessen Vorgeschichte eine Möglichkeit sah, den Verdacht von sich selbst abzulenken. Die Bemühungen, zu dem Zeugen Kontakt aufzunehmen, wurden erst durch die Inhaftierung des Angeklagten unterbrochen.

387

Die festgestellten Defizite in der Persönlichkeit des Angeklagten lagen auch noch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung vor. Allein das Argument, durch das Verfahren habe sich die von dem Angeklagten L über Jahre aufgebaute Legende für alle als offenkundig unwahr herausgestellt, so dass nun auch kein Anlass mehr bestünde, das Lügengerüst durch die Begehung weiterer Taten aufrecht zu erhalten, verfängt insoweit nicht. Bereits das im Jahr 2015 gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, in dem seine fehlende Zugehörigkeit zur Feuerwehr bereits schon einmal offen zutage getreten ist, hat ihn nicht davon abgehalten, diese Legende gegenüber anderen Personen dennoch weiter aufrecht zu erhalten. Auch lässt die weitere Entwicklung seit seiner Inhaftierung einen positiven Wandel des Angeklagten allenfalls in Ansätzen erkennen. Eine ausreichende Distanzierung von seinem früheren Verhalten hatte bis zur Hauptverhandlung noch nicht stattgefunden. Trotz seiner Bekundung, die Taten zu bereuen, neigte der Angeklagte L – wie gezeigt – mehrfach dazu, sein eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren und zu beschönigen.

388

Nach dem Gesamteindruck, den die Kammer von den Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten L erlangt hat, besteht in Ansehung des zuvor Gesagten die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, der nur durch eine längere erzieherische Einwirkung entgegengewirkt werden kann. Andere erzieherische Maßnahme waren und sind nicht erfolgversprechend.

389

bb)

390

Zudem war die Verhängung von Jugendstrafe zur Überzeugung der Kammer wegen der Schwere der Schuld erforderlich. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu ihr. Dabei kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat gegenüber der charakterlichen Haltung und der Persönlichkeit des Angeklagten zwar keine selbständige Bedeutung zu. Es darf aber die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafdrohungen ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt bleiben. So kommt Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen in Betracht und ist daneben in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten zu erwägen, die insbesondere im Verhältnis zu vergleichbaren häufig vorkommenden, gruppendynamisch geprägten Delikten von Jugendlichen bzw. Heranwachsenden herausragen (KG, Beschluss vom 07.10.2008, Az.: 1 Ss 345/08 – 110/08). Das äußere Tatgeschehen ist dabei nur insoweit von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe seiner Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Überdies muss eine Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich sein. Mit der Erforderlichkeit sind die verwirklichte Schuld und der Erziehungsgedanke miteinander abwägen, wobei mit zunehmendem Alter des Täters dem Schuldgedanken größeres Gewicht zukommt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 245; BGH, NStZ-RR 1996, 120; BGH, StV 2009, 93).

391

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war eine Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG jedenfalls im Hinblick auf die Tat vom 18.10.2017 zu bejahen. Die Tat entstammt dem Bereich der schweren Kriminalität. Dies kommt durch die Strafandrohung des § 306a Abs. 1 StGB zum Ausdruck, wonach bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren zu verhängen gewesen wäre. Die konkrete Tat vom 18.10.2017 erscheint aus den nachstehenden Erwägungen heraus nach Art und Schwere vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle auch nicht so weit nach unten abweichend, dass – wäre das allgemeine Strafrecht anzuwenden – ein minder schwerer Fall im Sinne des § 306a Abs. 3 StGB anzunehmen wäre.

392

Die Tat stellt kein situationsbedingtes Versagen dar, sondern hat ihre Wurzeln in einer über Jahre aufgebauten Legende. Der Angeklagte L beging die verfahrensgegenständlichen Taten aus geringfügigen Anlass, nämlich insbesondere, um dem Angeklagten C den Wunsch nach häufigeren Löscheinsätzen zu erfüllen. Er veranlasste zudem den gesondert verfolgten T1, den er in den vorausgegangenen Monaten durch Lügen und falsche Versprechungen an sich gebunden hatte, an den verfahrensgegenständlichen Taten mitzuwirken. Die Tat vom 18.10.2017 führte er eigenhändig aus. Bei der Auswahl des Tatobjekts erwies sich der Angeklagte als besonders empathielos. Die Tat richtete sich gegen die Lebensführung der in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude übernachtenden Bewohner, die bereits am Rande der Gesellschaft lebten. Wenngleich er sich bei seinen zahlreichen Besuchen an dem Bahnhofsgebäude vordergründig freundlich und hilfsbereit gab, nutzte er das ihm entgegengebrachte Vertrauen und sein dadurch erlangtes Wissen für die Tatausführung aus. Er legte das Feuer genau an der Stelle, die der Zeuge N3 ihm nach dem Brand vom 09.10.2017 als neuen – vermeintliche sicheren – Ablageort für die von ihm gesammelten Kleidungsstücke gezeigt hatte. Über die Folgen der Tat für die Bewohner und die subjektive Bedeutung objektiv geringwertiger Gegenstände für diese machte sich der Angeklagte L keine Gedanken. Da das Gebäude nach dem Brand vom 18.10.2017 abgerissen wurde, mussten die Bewohner ihre Schlafstelle aufgeben.

393

Neben den konkreten Tatumständen war für die Annahme der Schuldschwere auch die Begehung der weiteren verfahrensgegenständlichen Taten von Bedeutung, da die wiederholten Brandlegungen – unabhängig von der letztlich erfolgten rechtlichen Würdigung – ein gewisses Selbstverständnis bei der Begehung von Straftaten belegen.

394

c)

395

Bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat sich die Kammer innerhalb des durch §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG festgelegten Strafrahmens, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe reicht, und unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, von folgenden Erwägungen leiten lassen:

396

Den Erziehungsbedarf verringernd hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte L sich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen und nunmehr zur Aburteilung gelangten Taten in der Hauptverhandlung im Wesentlichen geständig eingelassen und hierdurch die Aufklärung der Taten aktiv gefördert und auch zu einer Verkürzung der durchgeführten Beweisaufnahme vor der Kammer beigetragen hat.

397

Darüber hinaus wertet die Kammer das in der Hauptverhandlung durch den Angeklagten zum Ausdruck gebrachte Bedauern der Taten als positiv, wenngleich in ihm ehrlich empfundene Reue und Einsicht nicht erkennbar zum Ausdruck kam. Die ausgesprochenen Entschuldigungen wirkten vielmehr rational der Situation der Hauptverhandlung angepasst. Darüber hinaus zeigte er deutliche Tendenzen, eigenes Fehlverhalten und im Rahmen der Beweisaufnahme zutage getretene charakterliche Schwächen herunterzuspielen und zu bagatellisieren.

398

Den Erziehungsbedarf verringernd hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Zeuge N3 und N4 durch die verfahrensgegenständlichen Brände nicht konkret in ihrer Gesundheit gefährdet waren, wenngleich der Zeuge N3 angesichts des für die eingesetzten Feuerwehrkräfte zu hohen Risikos seiner Rettung über die zum Obergeschoss des bewohnten Gebäudeteils führende einsturzgefährdete Treppe letztlich durch das Fenster mithilfe einer Drehleiter aus dem Gebäude verbracht werden musste. Bleibende seelische Beeinträchtigungen der beiden Bewohner infolge der Taten sind ebenfalls nicht bekannt geworden. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten L berücksichtigt, dass kein nennenswerter finanzieller Schaden entstanden ist. Sowohl das Bahnhofsgebäude als auch das Stellwerk wurden – mit Ausnahme der Besetzung durch den Zeugen N3 und N4 – nicht mehr genutzt. Der wirtschaftliche Wert der Gebäude war schon vor den verfahrensgegenständlichen Bränden als gering anzusehen; das Bahnhofsgebäude wurde zwischenzeitlich abgerissen. Bei den am 09.10.2017 und am 18.10.2017 vom Feuer zerstörten Kleidungsstücken handelte es sich um Altkleider ohne nennenswerten materiellen Wert. Allerdings hat die Kammer den ideellen Wert der vom Feuer zerstörten Gegenstände für den Zeugen N3 berücksichtigt, der nicht mit dem reinen Sachwert zu bemessen ist.

399

Der Erziehungsbedarf des Angeklagten verringerte sich auch dadurch, dass er strafrechtlich zuvor nur in geringem Umfang in Erscheinung getreten ist. Freiheitsentziehende Maßnahmen waren bislang gegen den Angeklagte noch nicht verhängt worden, so dass er als Erstverbüßer und aufgrund seiner mutmaßlich bestehenden Klaustrophobie als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung befand er sich bereits seit gut sieben Monaten in Untersuchungshaft.

400

Des Weiteren beging der Angeklagte L die Taten nach den getroffenen Feststellungen unter dem Einfluss von Alkohol und des Medikaments U. Wenngleich keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er hierdurch in seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit in einem strafrechtlich relevanten Maß beeinträchtigt war, konnte zugunsten des Angeklagten andererseits nicht ausgeschlossen werden, dass ihn der vorausgegangene Alkohol- und Medikamentenkonsum während der Tatplanung und -‑begehung zumindest enthemmte. Von einer weiteren Herabsetzung der Hemmschwelle war aufgrund der aufgezeigten Entwicklung bis hin zu den verfahrensgegenständlichen Taten auszugehen, die in der Anschauung des Angeklagten zu einer gewissen Bagatellisierung der gelegten Brände führte.

401

Schließlich hat die Kammer positiv in ihre Erwägungen mit einbezogen, dass der Angeklagte L bei den Bränden vom 09.10.2017 und vom 14.11.2017 selbst die Feuerwehr verständigt hat, durch die die Brände jeweils gelöscht werden konnten. Hierdurch hat er hinsichtlich der Tat vom 14.11.2017 die Voraussetzungen der Tätigen Reue im Sinne von § 306e Abs. 1 StGB erfüllt. Die Vorschrift verlangt kein eigenhändiges Löschen, vielmehr darf sich der Täter der Hilfe Dritter wie beispielsweise der Feuerwehr bedienen. Der tätigen Reue im Sinne von § 306e StGB steht es auch nicht entgegen, dass die sofortige Alarmierung der Feuerwehr dem Tatplan des Angeklagten entsprach (vgl. BGH, NStZ 2003, 264). Die Kammer hätte vorliegend dennoch – wäre Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gelangt – von der fakultativen Möglichkeit einer Strafmilderung beziehungsweise einem Absehen von Strafe nach §§ 306e Abs. 2, 49 Abs. 2StGB keinen Gebrauch gemacht. Im Rahmen einer Gesamtschau aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände überwiegen hier diejenigen Umstände deutlich, die sich zulasten des Angeklagten L auswirken (dazu sogleich).

402

Zulasten des Angeklagten L und seinen Erziehungsbedarf erhöhend war zunächst zu bewerten, dass er innerhalb eines kurzen Zeitraums drei Brandlegungen beging, mögen sie in der tatsächlichen rechtlichen Einordnung letztlich auch eine unterschiedliche Gewichtigkeit aufweisen. Dies lässt auf eine hohe kriminelle Energie des Angeklagten schließen. Er war der Initiator der Brandlegungen, der überdies den gesondert verfolgten T1 zur Mitwirkung an den verfahrensgegenständlichen Taten bewegte. Die Brandlegungen vom 18.10.2017 und vom 14.11.2017 hat der Angeklagte L eigenhändig ausgeführt. Er beging die Taten aus eigensüchtigen Motiven, denn er sah die Brandlegungen insbesondere als statthaftes Mittel an, um Aufmerksamkeit und Dankbarkeit des Angeklagten C zu erlangen. Das krasse Missverhältnis zwischen seinen Motiven und der Schwere insbesondere der Tat vom 18.10.2017 spricht für eine besonders geringe Hemmschwelle des Angeklagten und deutet auf einen grundsätzlichen Mangel an Empathie für die jeweiligen Geschädigten und Respekt vor fremdem Eigentum hin.

403

Weiter wirkte sich zu seinen Lasten aus, dass sich die zur Aburteilung gelangten Taten gegen Personen richteten, die ohnehin am Rande der Gesellschaft stehen, namentlich den Zeugen N3 und N4. Zwar haben sich der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 bei ihren zahlreichen Besuchen an dem Bahnhofsgebäude gegenüber dem Zeugen N3 vordergründig als freundlich und hilfsbereit gegeben, in seinen mit dem Angeklagten C geführten Chats hat sich der Angeklagte L jedoch überwiegend abfällig über die beiden Wohnsitzlosen geäußert und sich über ihre unkonventionelle Lebensführung lustig gemacht. Auch abseits der hier angeklagten Taten schikanierten der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 die Bewohner des ehemaligen Bahnhofs, indem sie dem Zeugen N3 etwa suggerierten, dass die Polizei nach ihm fahnde, oder indem sie N4 in der Nacht vom 17.10.2017 mit einem Pulverfeuerlöscher besprühten, als dieser alkoholisiert war und schlief. Hierin zeigt sich ebenfalls die abwertende Haltung gegenüber dem Zeugen N3 und N4, die gleichsam in den hier festgestellten verfahrensgegenständlichen Taten zum Ausdruck kam. Die Informationen über das Gebäude und die darin vorhandenen Brandlasten, die der Angeklagte durch die Gespräche mit dem gutgläubigen Zeugen N3 erlangt hatte, nutzten L und T1 für die jeweiligen Tatausführungen am 09.10.2017 und am 18.10.2017 aus. Hemmungen, das wenige Hab und Gut des Zeugen N3 zu zerstören, waren bei dem Angeklagten L nicht erkennbar. Neben Kleidungsstücken entzündeten der Angeklagte L und der gesondert verfolgte T1 am 18.10.2017 auch den Handkarren des Zeugen N3, mit dem dieser im I Stadtgebiet regelmäßig Sperrmüll für den Ausbau des ehemaligen Bahnhofsgebäudes gesammelt hatte.

404

Anlass für eine nachhaltige erzieherische Einwirkung bietet auch die Tatsache, dass der Angeklagte sich von einem im Jahr 2015 wegen Amtsanmaßung und Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren völlig unbeeindruckt gezeigt hat. Obwohl seine erfundene Karriere in der Feuerwehr zu diesem Zeitpunkt bereits einmal enttarnt worden war, hat er sich gegenüber seinem Umfeld weiter als Mitglied der Feuerwehr ausgegeben und sich später als vermeintlicher Polizeibeamter hoheitliche Befugnisse angemaßt. Schließlich hat er sich durch diese früheren Ermittlungen auch nicht von der Begehung der nunmehr zur Aburteilung gelangten Straftaten abhalten lassen.

405

Zuletzt war auch das Nachtatverhalten als den Erziehungsbedarf des Angeklagten L erhöhend in die Bewertung einzubeziehen. Nachdem ihm durch seine vorläufige Festnahme am 14.11.2017 bekannt geworden war, dass die Polizei gegen ihn ermittelte, hat er bis zu seiner weiteren Inhaftierung im Mai versucht, Kontakt zu dem Zeugen S2 aufzunehmen, da er aufgrund dessen Vorgeschichte nach seinen Vorstellungen eine Möglichkeit sah, den Verdacht von sich selbst auf diesen abzulenken.

406

Insgesamt erscheinen die Taten vom 18.10.2017 und 14.11.2017 nach Art und Schwere vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle auch nicht so weit nach unten abweichend, dass – bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts – ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 306a Abs. 3 StGB bzw. 306 Abs. 2 StGB anzunehmen wäre. Bezüglich der Tat vom 14.11.2017 lässt die Gesamtschau der vorstehend dargestellten Umstände auch unter Berücksichtigung der tätigen Reue im Sinne des § 306e Abs. 1 StGB das Geschehen nach Art und Schwere vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht so weit nach unten abweichend erscheinen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen und im Ergebnis unerträglich hart erschiene.

407

Unter zusammenfassender Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Umstände der abzuurteilenden Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten L sowie der Wirkung der Jugendstrafe auf ihn hielt die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von

408

Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten

409

für angemessen und ausreichend, aber auch erforderlich, um den Angeklagten hinreichend erzieherisch zu beeindrucken und dem Unrechtsgehalt der Taten gerecht zu werden. Sowohl der Erziehungsgedanke vor dem Hintergrund der dargestellten Erziehungsdefizite als auch das erhebliche Unrecht der von ihm begangenen Tat erfordern die Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe.

410

2. Angeklagter C

411

a)

412

Im Hinblick auf den bereits im Tatzeitraum erwachsenen Angeklagten C ist die Kammer bei der Findung der angemessenen Sanktion zunächst von dem Strafrahmen des § 306 a Abs. 1 StGB ausgegangen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.

413

Sodann hat sie vorrangig geprüft, ob die Tat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles der schweren Brandstiftung erfüllt, für den das Gesetz in § 306 a Abs. 3 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei ist im Falle einer Beihilfe – wie hier – maßgeblich auf das Gewicht der Beihilfehandlung abzustellen, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (BGH, BeckRS 2003, 3662; BGH, NStZ 2014, 465)

414

Die Gesamtschau aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, lässt im Hinblick auf die Tat – jedenfalls bei Außerachtlassung des vertypten Milderungsgrunds des § 27 Abs. 2 StGB – das Gesamtgeschehen nach Art und Schwere vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht so weit nach unten abweichend erscheinen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen und im Ergebnis unerträglich hart erschiene. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen und nunmehr zur Aburteilung gelangten Tat in der Hauptverhandlung umfangreich geständig eingelassen und damit zu einer wesentlichen Verkürzung der durchgeführten Beweisaufnahme vor der Kammer beigetragen hat. Das Geständnis des Angeklagten war zudem von einer glaubhaften Reue getragen.

415

Zu Gunsten des Angeklagten C wirkte sich weiter aus, dass er zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Gerade vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihn die in diesem Verfahren gegen ihn vollstreckte, rund viermonatige Untersuchungshaft besonders beeindruckt hat.

416

Des Weiteren hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte C die Taten des Angeklagten L und des gesondert verfolgten T1 lediglich durch ein Bestärken des Tatentschlusses und damit im Sinne einer psychischen Beihilfe gefördert hat, bei der es sich um die niedrigste Form der Beteiligung an einer Straftat handelt.

417

Darüber hinaus wirkten sich die vergleichsweise geringen Folgen der Tat strafmildernd für den Angeklagten C aus. Das ehemalige Bahnhofsgebäude wurde im Tatzeitraum durch den Berechtigten nicht mehr genutzt; nach dem Brandereignis vom 18.10.2017 wurde es abgerissen. Von einem hohen Sachwert war insofern nicht auszugehen. Bei den am 09.10.2017 und am 18.10.2017 vom Feuer zerstörten Kleidungsstücken handelte es sich um Altkleider ohne nennenswerten materiellen Wert. Allerdings hat die Kammer den ideellen Wert der vom Feuer zerstörten Gegenstände für den Zeugen N3 in gleicher Weise wie bereits beim Angeklagten L berücksichtigt, der nicht mit dem reinen Sachwert zu bemessen ist.

418

Durch die Taten ist es ferner nicht zu Personenschäden gekommen. Die Bewohner des Gebäudes waren auch nicht konkret in ihrer Gesundheit gefährdet. Seelische Beeinträchtigungen der beiden Bewohner infolge der Taten sind ebenfalls nicht bekannt geworden. Allerdings war zumindest der Zeuge N3 durch das Brandereignis vom 18.10.2017, bei dem er sich im Obergeschoss des bewohnten Gebäudeteils aufhielt, das er nur über eine einsturzgefährdete Treppe hätte verlassen können, jedenfalls potentiell gefährdet. Einschränkend war insoweit weiter zu berücksichtigen, dass die geringen Tatfolgen kein Verdienst des Angeklagten C darstellen. Er hat die Tatausführung jeweils dem Angeklagten L und dessen Mittäter, dem vermeintlichen „Bekloppten“ überlassen. Auf die Gefährlichkeit des konkreten Brandereignisses hat er keinen begrenzenden Einfluss genommen. Zwar hat er sich anschließend an den Löscheinsätzen beteiligt, er hat jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht zu einer Schadensbegrenzung beigetragen. Weder hat er selbst Löscharbeiten durchgeführt oder sich darum bemüht, noch hat er seine Kollegen – auch nicht durch Hinweise – bei der Suche nach den beiden Bewohnern unterstützt, sondern war erst nach deren Rettung mit ihrer Betreuung beauftragt. Dadurch schied zugleich eine Strafmilderung wegen Tätiger Reue gemäß § 306e Abs. 1 StGB im Hinblick auf das Tatgeschehen vom 18.10.2017 aus. Die Vorschrift kommt bei Teilnehmern nur dann zur Anwendung, soweit diese selbst beim Löschen mitgewirkt haben (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 306e, Rn. 2).

419

Zuletzt hat die Kammer strafmildernd in ihre Bewertung einbezogen, dass der Angeklagte C die Ausbildung zum Kommissaranwärter durch die Verurteilung voraussichtlich nicht wird fortsetzen können. Einschränkend war hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass er diese Ausbildung erst im September 2017 begonnen hat, so dass die zu erwartenden Statusverluste denkbar gering ausfallen.

420

Demgegenüber hat die Kammer strafschärfend in ihre Erwägungen einbezogen, dass der Angeklagte C vorliegend – tateinheitlich aber dauerhaft – Beihilfe zu mehreren Taten geleistet hat. Wenngleich die Förderung der Haupttaten hier in Form der niedrigschwelligen psychischen Beihilfe erfolgte, so wiegt der Beitrag des Angeklagten dennoch aufgrund des langen Zeitraums und der Beharrlichkeit seiner Beihilfe schwer. Ihm war bewusst, dass die Brandlegungen Personen in ihrer Lebensführung beeinträchtigten, die ohnehin am Rande der Gesellschaft lebten. In dem gemeinsam mit dem Angeklagten L geführten Chat äußerte er sich überwiegend herablassend über die beiden Bewohner des Bahnhofs und zeigte sich beispielsweise auch amüsiert über das Besprühen des schlafenden und alkoholisierten N4 mit einem Feuerlöscher. Bedenken des Angeklagten C, Feuer in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude zu legen, gingen allenfalls aus den ersten Gesprächen zwischen ihm und dem Angeklagten L über mögliche Brände in dem Gebäude hervor. Nachdem sich erstmals Brandereignisse des vermeintlichen „Bekloppten“, die der Angeklagte L angekündigt hatte, tatsächlich ereignet hatten, hat der Angeklagte C entsprechende Bedenken nicht wieder geäußert. Vielmehr hat er seitdem zunehmend auf weitere Brandereignisse aktiv hingewirkt, wenngleich der Tag der Ausführung häufig nicht seinen Wünschen entsprach.

421

Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten C hat die Kammer insofern zu seinen Lasten in ihre Beurteilung mit einbezogen, als er sich gegenüber dem Angeklagten L, nachdem der geplante Abriss des Bahnhofsgebäudes nach dem Brand vom 18.10.2017 bekannt geworden war, wiederholt und deutlich für eine weitere Brandlegung in dem Gebäude vor dessen Abriss ausgesprochen und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass in dem linken – mithin in dem bewohnten – Gebäudeteil noch genügend Brandlasten vorhanden seien.

422

Darüber hinaus hat die Kammer das Motiv des Angeklagten C zu seinem Nachteil berücksichtigt. Er förderte die Taten des Angeklagten L und des gesondert verfolgten T1, um hierdurch häufigere Einsätze für seinen Löschzug zu erreichen, mithin zu Freizeit- und Unterhaltungszwecken.

423

Die vorgenannten Umstände deuten insgesamt auf einen erheblichen Mangel an Empathie für die jeweiligen Geschädigten, auf fehlenden Respekt vor fremdem Eigentum sowie das Bestehen einer nur geringen Hemmschwelle des Angeklagten im Hinblick auf die Förderung durch andere begangener Straftaten hin.

424

Nach alledem überwiegen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht derart stark, dass hier von einem minder schweren Fall auszugehen wäre. Vielmehr handelt es sich – bei Außerachtlassung des vertypten Milderungsgrunds des § 27 Abs. 2 StGB – um eine dem durchschnittlichen Bild einer schweren Brandstiftung entsprechende Tat, die es nicht gebietet, vom Normalstrafrahmen des § 306 a Abs. 1 StGB abzuweichen.

425

Auch die Berücksichtigung des in § 27 Abs. 1 StGB vertypten Milderungsgrunds führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht insbesondere die bereits erörterte mehrmonatige, beharrliche Bestärkung des Angeklagten L und das krasse Missverhältnis zwischen seinen Motiven und der Schwere der geförderten Taten, die eine besonders niedrige Hemmschwelle und einen erheblichen Mangel an Empathie erkennen lassen.

426

Allerdings führte der vertypte Strafmilderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB zu einer – obligatorischen – Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB, wodurch die Strafe letztlich einem Strafrahmen zu entnehmen war der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 11 Jahren 3 Monaten vorsieht.

427

b)

428

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten insbesondere die bereits zuvor bei der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte erneut berücksichtigt.

429

Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten C sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine

430

Freiheitsstrafe von 2 Jahren

431

erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat.

432

c)

433

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten C verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ist dem Angeklagten C zu stellen. Es steht zu erwarten, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung und die Möglichkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Warnung dienen lassen und ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.

434

Die Kammer stützt diese Einschätzung zunächst auf den Umstand, dass der Angeklagte vor den hier zur Aburteilung gelangten Taten noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich auch nach der Begehung der hier verfahrensgegenständlichen Tat straffrei geführt hat. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihn die erlittene Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt und ihm das begangene Unrecht deutlich vor Augen geführt hat.

435

Auch nach dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, neigt der Angeklagte grundsätzlich nicht zur Begehung von Straftaten. Vielmehr beruht seine Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten nach der Überzeugung der Kammer auf einer ungünstigen Personenkonstellation zwischen den beiden Angeklagten. Auf der einen Seite hat der Wunsch des Angeklagten C nach häufigeren Löscheinsätzen ihn beeinflussbar gemacht. Auf der anderen Seite war der Angeklagte L aufgrund seiner speziellen Persönlichkeitsstruktur dazu bereit, Straftaten zu begehen, um seinen Freund C an sich zu binden. Daraus ergab sich für den Angeklagten C ein Tatanreiz, der unter normalen Umständen nicht bestanden hätte. Mit der Entdeckung der Taten sind derartige Tatanreize entfallen.

436

Der Angeklagte hat sich darüber hinaus in seiner Verantwortung der Hauptverhandlung gestellt und aktiv an der Aufklärung des Tatgeschehens mitgewirkt. Zudem hat er glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass er sein Verhalten bereut. Die ihm im Rahmen der Bewährung auferlegten gemeinnützigen Arbeitsstunden sollen ihm sein begangenes Unrecht zusätzlich vor Augen führen.

437

Geeignete Lebensumstände für ein straffreies Leben sind bei dem Angeklagten C grundsätzlich vorhanden. Er verfügt über ein stabiles soziales Umfeld, welches ihn in schwierigen Lebenslagen auffängt und ihm die notwendige Unterstützung bieten kann. Seit seiner Haftentlassung lebt er wieder im elterlichen Haushalt. Zwar ist zu erwarten, dass er seine Ausbildung zum Kommissaranwärter aufgrund der hiesigen Verurteilung nicht wird fortsetzen können. Die Chancen des Angeklagten, beruflich schnell wieder Fuß zu fassen, sind allerdings als günstig zu bewerten, da er das Abitur erlangt und bereits eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

438

Trotz des erheblichen Unrechtsgehalts der Taten liegen nach dem Gesagten auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Aussetzung der Vollstreckung als nicht unangebracht und nicht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen.

439

Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht.

440

VI.

441

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO, §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.