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Landgericht Bochum·5 KLs-36 Js 117/20-17/20·03.12.2020

LG Bochum: Menschenhandel, §180 StGB und Kinder-/Jugendpornografie – 3 Jahre 6 Monate

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte vermittelte über Chat- und Datingplattformen minderjährige Jungen an erwachsene Freier zu entgeltlichen Sexualkontakten und filmte teils die Treffen. Zudem veranlasste er einen Minderjährigen in Videochats zu sexuellen Handlungen und fertigte heimliche Aufnahmen; außerdem tauschte und besaß er Kinder- und Jugendpornografie. Das LG bejahte u.a. Menschenhandel (§ 232 aF) bei der Heranführung eines 15‑Jährigen zur Prostitution sowie mehrfach § 180 Abs. 2 StGB, und verurteilte zu 3 Jahren 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Zahlreiche weitere Anklagepunkte wurden nach § 154, § 154a StPO eingestellt/beschränkt.

Ausgang: Verurteilung: Angeklagter schuldig und zu 3 Jahren 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 232 Abs. 1 StGB a.F. (Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung) ist kein Dauerdelikt; die Tat ist mit der ersten auf Prostitution zielenden entgeltlichen Sexualhandlung des Opfers vollendet.

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Für das „Bringen“ zur Aufnahme der Prostitution i.S.d. § 232 Abs. 1 StGB a.F. genügt jede ursächliche Herbeiführung; auch schlichte Vorschläge oder Angebote reichen aus, ohne dass eine gesteigerte Willensbeeinflussung erforderlich ist.

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Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Abs. 2 Var. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Minderjährige zuvor nicht prostitutiv tätig war; bereits die vermittlungsbedingte Organisation konkreter Treffen und das Zurverfügungstellen von Räumen kann ausreichen.

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Scheitert ein konkret organisiertes Treffen allein wegen Absage eines Kunden, kann eine versuchte Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. §§ 22, 23 StGB) vorliegen; ein Rücktritt scheidet bei fehlgeschlagenem Versuch aus.

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Gleichzeitiger Besitz mehrerer kinderpornografischer Dateien ist bei nicht feststellbaren selbständigen Verschaffungstaten als eine Tat zu bewerten, auch wenn die Dateien auf mehreren Datenträgern gespeichert sind.

Relevante Normen
§ 232 Abs. 1 S. 2 StGB aF§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 184b Abs. 1 Nr. 1 a) - c) StGB§ 184b Abs. 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen              Ausbeutung, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit              Herstellen einer kinderpornografischen Schrift, der Förderung sexueller              Handlungen Minderjähriger in 13 Fällen, der versuchten Förderung sexueller      Handlungen Minderjähriger in 2 Fällen, des Sichverschaffens              kinderpornografischer Schriften, des Drittverschaffens kinderpornografischer      Schriften in Tateinheit mit Drittverschaffen einer jugendpornografischen            Schrift, des Drittverschaffens einer kinderpornografischen Schrift in Tateinheit    mit Sichverschaffen einer kinderpornografischen Schrift sowie mit              Sichverschaffen einer jugendpornografischen Schrift, des Herstellens einer        jugendpornografischen Schrift, des Herstellens einer jugendpornografischen      Schrift in Tateinheit mit versuchtem Herstellen einer jugendpornografischen      Schrift sowie des Besitzes kinderpornografischer Schriften schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen        Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers C. zu tragen.

angewendete Vorschriften:

§§ 232 Abs. 1 S. 2 StGB aF, 176 Abs. 4 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, Nr. 2, Nr. 1 a) - c), Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 3, Nr. 2, Nr. 1 a) - b), Abs. 3, Abs. 5, 180 Abs. 2,    Abs. 4, 22, 23, 52, 53 StGB

Gründe

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I.

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1.

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a. Der im Zeitraum der Hauptverhandlung 24-jährige Angeklagte wurde – nach zwei älteren Brüdern – als drittes und jüngstes gemeinsames Kind seiner Eltern geboren. Die Mutter war bis zur Geburt ihres ersten Kindes als Zahnarzthelferin tätig, sein Vater verdiente den Lebensunterhalt der Familie als Techniker bei der Bahn. Heute ist er pensioniert.

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Das Familienleben verlief in der Kindheit des Angeklagten angesichts häufiger verbaler und auch körperlicher Auseinandersetzungen seiner Eltern nicht unbelastet mit der Folge, dass diese sich trennten, als er 13 Jahre alt war. Obschon der Angeklagte die Streitigkeiten mitbekommen hatte, überraschte ihn die Entscheidung seiner Mutter, die bis zu diesem Zeitpunkt seine maßgebliche Bezugsperson in der Familie war, aus dem gemeinsamen Haushalt auszuziehen. Da er mit dem neuen Lebensgefährten seiner Mutter nicht zurechtkam, blieb Q. nach der Trennung gemeinsam mit seinen Brüdern im Haushalt seines Vaters in L. wohnen, auch wenn er zu diesem keine engere Bindung aufwies. Zu seiner Mutter pflegte er in den folgenden vier oder fünf Jahren nur sporadisch telefonischen Kontakt und warf ihr vor, ihm ihre Entscheidung, die Familie zu verlassen, nie erklärt zu haben. Als der Angeklagte 17 Jahre alt war, kam es zu einem Bruch im Verhältnis zum Vater, da dieser abweisend reagierte, nachdem er – Q. – gegenüber seiner Familie offenbart hatte, homosexuell zu sein. In der Folgezeit näherte er sich erneut seiner Mutter an. Es kam zu wechselseitigen Besuchen und der Angeklagte sorgte außerdem dafür, dass es zu gemeinsamen Treffen mit den übrigen Familienmitgliedern in L. kam. Obwohl es nie zu einer Aussprache kam, haben sich auch der Angeklagte und sein Vater inzwischen wieder angenähert. In der Haftsituation unterstützt der Vater ihn in organisatorischen Dingen und hält über das Schreiben von Briefen und durch regelmäßige Besuche kontinuierlich Kontakt.

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Zu seinem nächstälteren Bruder N. pflegt der Angeklagte ein normales brüderliches Verhältnis, während sich der Kontakt zu seinem älteren Bruder K. hingegen auf die Zusammenkünfte der gesamten Familie beschränkt.

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b. Nach dem Besuch eines Kindergartens wurde der Angeklagte im Alter von sechs Jahren eingeschult. Weiterführend wechselte er im Jahr 2006 auf eine Realschule in L., auf der er alsbald Opfer von Mobbing durch seine Mitschüler wurde. Im Zeitraum der Trennung seiner Eltern, mutmaßlich aber auch als Folge des Mobbings, kam es zu einem Einbruch seiner schulischen Leistungen, weshalb er die siebte Jahrgangsstufe wiederholen musste. Mit der Unterstützung einer vom Jugendamt initiierten Lernhilfe besserten sich seine Leistungen allerdings wieder. Zu den weiteren Hintergründen der Intervention des Jugendamts in der Familie waren keine Erkenntnisse zu erlangen. Wenngleich zu vermuten ist, dass die schulischen Leistungen des Angeklagten nicht der alleinige Grund für die Intervention gewesen sein dürften, betonte der Angeklagte, dass es hierbei nicht um die Auseinandersetzungen seiner Eltern oder um seine Brüder gegangen sei.

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Der Angeklagte beendete die Schule schließlich im Jahr 2013 mit der mittleren Reife. Nach dem Wunsch seines Vaters sollte er anschließend eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger absolvieren, er widersetzte sich diesem Ansinnen jedoch und entschied, zunächst ein Berufskolleg zu besuchen und das Fachabitur zu erwerben. Dieses erreichte er im Jahr 2015 mit einem Notendurchschnitt von 1,9. Nach einem dreimonatigen Praktikum bei der Kinder- und Jugendhilfe der O. in L. studierte er ab Herbst 2015 das Fach Soziale Arbeit an der Fachhochschule in S.. Während er im ersten Semester noch im väterlichen Haushalt wohnen blieb, bezog er im Jahr 2016 ein Zimmer in einem Studentenwohnheim auf der G.-straße in S..

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Im Rahmen des sieben Semester dauernden Studiums absolvierte der Angeklagte ein Praxissemester bei der Aidshilfe in S., für die er sich auch nach dieser Zeit weiterhin ehrenamtlich engagierte. Im April 2019 schloss er das Studium schließlich mit dem Erwerb des Bachelors ab und zog zugleich – zum 01.04.2019 – in die gemeinsam mit dem Zeugen E. unter der Anschrift A.-straße in B. gegründete Wohngemeinschaft um. Ab dem 01.06.2019 erhielt Q. eine Anstellung beim Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamts der Stadt S.. Da er jedoch mit dem bürokratischen Anteil seiner Arbeit nicht zurechtkam, wurde ihm seitens der Vorgesetzten nahegelegt, sich beruflich anderweitig zu orientieren. Der Angeklagte kündigte daher die Stelle im Oktober 2019 und nahm anschließend eine Beschäftigung bei der Suchthilfe in S. auf, wo er bis zu seiner Inhaftierung tätig war.

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c. Alkohol und Drogen spielten und spielen im Leben des Angeklagten keine Rolle.

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2.

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Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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Er wurde in dieser Sache am 03.04.2020 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 03.04.2020 (Az. 11 Gs 1231/20) in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde zunächst in der Justizvollzugsanstalt T. und anschließend in der Justizvollzugsanstalt D. vollzogen. Am 16.09.2020 hat die Kammer unter Aufhebung des vorgenannten Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg einen neuen Haftbefehl nach Maßgabe der zwischenzeitlich bei der Kammer eingegangenen Anklageschrift erlassen. Die Untersuchungshaft dauerte auf der Grundlage dieses Haftbefehls bis zur Urteilsverkündung fort.

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In der Untersuchungshaft war der Angeklagte weitgehend sozial isoliert, da zu seinem eigenen Schutz eine strenge Trennung von den Mitgefangenen erfolgte. Er nahm nicht an Umschlüssen Teil und verbrachte den Hofgang stets allein in einem durch Gitterstäbe von der übrigen Freifläche separierten Außenbereich, wo er den Blicken der übrigen Mitgefangenen ausgesetzt war.

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II.

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In der Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

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1. Zur Sexualität des Angeklagten im Allgemeinen

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Schon in frühester Kindheit zeigte der Angeklagte an seiner Sexualität ein großes Interesse und machte erste Erfahrungen in diesem Bereich. So kam es bereits im Kindergarten im Rahmen von sogenannten „Doktorspielen“ zum Oralverkehr zwischen ihm und anderen gleichaltrigen Jungen. In seiner Grundschulzeit zeigten Mitschüler ebenfalls Interesse an entsprechenden Praktiken, die sie vereinzelt bei Übernachtungsbesuchen mit dem Angeklagten aneinander ausprobierten. Nach der Grundschulzeit setzten sich diese Verhaltensweisen mit verschiedenen Mitschülern der Realschule fort. Darüber hinaus kam es gelegentlich auch zwischen dem Angeklagten und seinen beiden älteren Brüdern zu – mutmaßlich einvernehmlichen – nicht näher bezeichneten sexuellen Handlungen. Diese endeten jedoch abrupt, als der Angeklagte zwölf Jahre alt war, nachdem es durch einen Freund eines Bruders beinahe zur Entdeckung gekommen war. Auch die Mutter des Angeklagten hatte die sexuellen Handlungen zwischen ihren Söhnen bei zumindest einer Gelegenheit selbst wahrgenommen, beließ es jedoch dabei, ihre Kinder darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Verhalten nicht normal sei, und sie zu ermahnen, dies zukünftig zu unterlassen. Weitergehend wurde über das Thema geschwiegen.

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Sexuelle Kontakte zu Mädchen oder Frauen hatte der Angeklagte nie.

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Im Alter von 13 oder 14 Jahren kam der Angeklagte zudem erstmals über das Internet mit Pornografie in Kontakt, wobei ihn Darstellungen, die auch Gewalt und Fesselungen beinhalteten, besonders reizten. Auch begann er, in einschlägigen Foren und Chat-Plattformen mit fremden Personen über sexuelle Handlungen zu schreiben, bei denen insbesondere das Sich-zur-Schau-Stellen und Demütigungen im Fokus des Interesses standen. Schließlich setzte er diese Varianten der Sexualität auch in der Realität um, indem er gegenüber tendenziell eher älteren Sexualpartnern mit devoten Fantasien den dominanten Part einnahm und Fesselspiele mit diesen ausführte.

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Mit der Zeit faszinierte ihn zudem, sich mit anderen Männern über nicht legale sexuelle Abweichungen, etwa Pädophilie, im Chat auszutauschen. Die Vorstellung, bei seinen jeweiligen Chatpartnern durch das Schreiben Fantasien hervorzurufen und diese hierdurch sexuell erregen zu können, empfand der Angeklagte selbst als sexuell reizvoll, obschon zu seinen Gunsten davon auszugehen war, dass er selbst nicht bereit gewesen wäre, die im Chat thematisierten Handlungen in die Tat umzusetzen.

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So führte er beispielsweise über den Messengerdienst F. unter dem Pseudonym „X.“ eine Kommunikation mit dem Nutzer „Y.“, in dem dessen pädosexuelle Neigungen wiederholt thematisiert wurden. Dieser Nutzer teilte dem Angeklagten dabei auch mit, dass er ihm sexuelle Kontakte mit Minderjährigen gegen Entgelt verschaffen könne. Am 14.10.2019, schrieb „Y.“ etwa, „Mal so zur Information: U 1 4 meist 2 0 0 in R.“ (Chat C-2019-09-27-07-05-33, 14.10.2019, 10:48 Uhr (UTC+2)), womit sexuelle Kontakte zu Kindern für 200 € gemeint waren. Später bot „Y.“ dem Angeklagten außerdem an, „Habe einen 6 für den kommenden Dienstag 11 für dich“ (08.11.2019, 7:13 Uhr (UTC+1)), womit er sexuelle Kontakte mit einem 6-jährigen Jungen am kommenden Dienstag um 11:00 Uhr meinte. Als Gegenleistung verlangte er, „2.5.0. 1.0.0. vorab Z.“, und korrigierte sodann, „Sorry! Wollen 1.5.0. I. Gutschein vorab haben…!!“ Der Angeklagte zeigte zumindest zum Schein Interesse an einem solchen Treffen, um mit seinem Chatpartner diesbezüglich im Gespräch zu bleiben, und antwortete: „Und wie alt ist er und was geht alles.“ Der Chatpartner antwortete: „6. Alles was du magst.“ Zu dem in Aussicht gestellten Treffen kam es jedoch letztlich nicht. Da der Angeklagte die Frage des „Y.“ vom 10.11.2019, „Soo! Was ist nun mit kommendem Dienstag 11 Uhr? Wenn ja, bitte den I. Gutschein über 1.5.0. hierher bitte senden…“ (10:11:2019, 16:53 Uhr (UTC+1)) ausweichend mit den Worten, „Hm das sind mir halt etwas wenig Infos“, beantwortete, zog der Chatpartner sein Angebot zurück mit den Worten: „ Ich sage ab…! Das ist nun das dritte mal! So geht das nicht…! Sorry, aber das macht mich mittlerweile unglaubwürdig“ (10.11.20196, 17:43 Uhr (UTC+1)). Daraufhin schrieb der Angeklagte, „Will auch erst einmal einen 10 er oder so ;)“, womit er sexuelle Kontakte zu einem 10jährigen Jungen meinte.

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In einem weiteren über den Messengerdienst U. mit dem Nutzer „P.“ geführten Chat erkundigte sich der Chatpartner am 06.11.2019 nach der schmutzigsten („dirtiest“) Fantasie des Angeklagten und fügte hinzu: „Und keine Angst, es gibt 0 Prozent Chance, dass du mir zu krass bist.“ Daraufhin äußerte der Angeklagte: „Kinder vergewaltigen verkaufen und dann… Entsorgen“ (Chat C-2019-09-18-14-02, 06.11.2019, 4:14 Uhr) Auf die Frage seines Chatpartners, was entsorgen bedeute, erklärte der Angeklagte: „Töten.“

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Im Rahmen dieser Chat-Kontakte entwickelte der Angeklagte zudem verschiedene Legenden, unter denen er mit seinen Chatpartnern kommunizierte, um diese zu Gesprächen über bestimmte Themen zu animieren. Unter anderem gab er vor, selbst als Kind von seinem Onkel sexuell missbraucht worden zu sein (siehe nachstehend Tat zu Ziff. II.2.d)). In einem anderen Fall gab er sich als Flüchtlingshelfer aus, der im Rahmen dieser Tätigkeit Zugriff auf geflüchtete Kinder nehmen könne, um diese sexuell zu missbrauchen. So führte er beispielsweise über den Messengerdienst H. unter dem Pseudonym „W.“ eine Kommunikation mit dem gesondert verfolgten V., der dort unter dem Pseudonym „DS.“ agierte. Hierbei tauschten sich beide im Juni 2016 darüber aus, wie man tatsächliche sexuelle Kontakte zu Kindern herstellen könne. In diesem Zusammenhang machte der Angeklagte den Vorschlag: „Arbeite mit Flüchtlingen“ (Chat C-2015-11-29-17-41, 16.06.2016, 15:55 Uhr). Auf die Frage seines Chatpartners, „Gibt‘s denn welche da die wolle“, antwortete der Angeklagte: „Für Geld wollen die deine Scheiße fressen xD“. V. erkundigte sich daraufhin, „Fickst du da auch welche“, was der Angeklagte bestätigte. Auf die Frage seines Chatpartners, wie alt die Kinder seien, antwortete der Angeklagte: „Halt nur so 3j damit die nix sagen.“ Er erklärte weiter: „da ficken mehrere rein […] alle m Helfer ü 40.

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Am 22.06.2016 kontaktierte der Angeklagte den gesondert Verfolgten XU. erneut über H., um mit diesem über seine pädosexuellen Interessen zu schreiben: „hab bock mal wieder geil fantasien auszutauschen  […] aber sag mal worauf du echt Bock hast“ (22.06.2016, 8:21/8:23 Uhr). Sein Chatpartner antwortete: „Auf ein süßen kleinen Jungen zu 7 oder 8 und den mal schön verwöhnen küssen blasen ficken alles was so dazu gehört und mal schön mit dem Saft Vollpumpen.“ Bei der Fortsetzung des Gesprächs am 24.06.2016 schlug V. vor, „Könnten ja auch mal zusammen einen Flüchtling fick…“ (24.06.2016, 15:39 Uhr), woraufhin der Angeklagte schrieb, „ja so der 8.7 oder so.“ Auf die Frage seines Chatpartners, „Du würdest echt mit mir zusammen einen ficken“, antwortete der Angeklagte, „ja würde ich! aber dann will ich das wir ihn zwingen.“ Die Frage, wie alt das Kind sei, beantwortete der Angeklagte mit: „7.“ Bedenken des gesondert Verfolgten, dass andere Personen ihre geplante Tat mitbekommen könnten, wies der Angeklagte mit der Bemerkung, „kann man raus schicken“, zurück.

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Im Rahmen solcher Chats erhielt der Angeklagte auch immer wieder kinder- und jugendpornografisches Bildmaterial von seinen Chatpartnern und auch er stellte seinen Gesprächspartnern derartiges Material zur Verfügung (siehe hierzu Tatgeschehen zu Ziff. II.2.c) bis e)).

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Über Chat-Plattformen und Dating-Apps wie „AH.“ (vormals „HC.“) oder „ST.“ verabredete der Angeklagte sich außerdem zu zahlreichen persönlichen Treffen zu unverbindlichem Sex mit anderen homosexuellen Männern. Die Anzahl seiner Geschlechtspartner konnte der Angeklagte trotz seines noch jungen Alters nicht benennen. Phasenweise kam es zu mehreren Treffen täglich, mindestens aber zu zwei Treffen pro Woche. Dabei verkehrte er auch mit Männern, die er nicht attraktiv fand, unter anderem weil sie ihn angeschrieben und angeboten hatten, ihn für den gemeinsamen Sex zu bezahlen. Hierdurch schuf der Angeklagte sich zumindest phasenweise einen Nebenverdienst von etwa 200 € monatlich.

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Daneben unterhielt der Angeklagte auch Chats mit Personen, deren Wunsch es war, sich ihm in einem devot-dominanten Verhältnis zu unterwerfen, darunter mit einem gewissen RJ., der zu diesem Zeitpunkt jedenfalls über 21 Jahre alt war. RJ. hatte in den mit dem Angeklagten geführten Konversationen geäußert, dass es ihn errege, von diesem „verkauft“ zu werden. Der Angeklagte fand Gefallen an diesem Gedankenspiel und war bereit, dieses in die Realität umzusetzen. Entsprechend griff er die Thematik in einem Chat mit dem gesondert Verfolgten NX. auf, den er unter dem Pseudonym „CO.“ / “FQ.“ kennengelernt hatte und von dem er aus den gemeinsamen Konversationen wusste, dass dieser an käuflichem Sex dieser Art interessiert war. Als NX. Interesse an einem Kontakt mit RJ. bekundete, kam es im Sommer 2016 erstmals dazu, dass der Angeklagte Letzteren zur Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt an den gesondert Verfolgten NX. überließ.

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Zuletzt verbrachte der Angeklagte vier bis fünf Stunden täglich auf Chat-Plattformen, wo er Konversationen mit sexuellem Inhalt führte. Darüber hinaus betrieb er drei bis vier Stunden am Tag Selbstbefriedigung. Sein Studium bot ihm dabei die Möglichkeit, sich den Tagesablauf weitgehend frei zu gestalten. Da er jedoch insbesondere in Klausurphasen fürchtete, durch die exzessive Befassung mit dem Thema Sexualität zu sehr abgelenkt zu sein, entschied er sich bewusst dafür, in der Bibliothek der Hochschule zu lernen, um sich gedanklich auf den Lernstoff fokussieren zu können. Dennoch kam es gelegentlich dazu, dass er das Lernen auch dort unterbrach, um sich auf der Toilette der Bibliothek selbst zu befriedigen.

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Wenngleich die sexuelle Aktivität des Angeklagten insbesondere aufgrund der ständigen Nutzung seines Smartphones auch seinem persönlichen Umfeld nicht verborgen blieb, litten seine sozialen Kontakte nicht grundsätzlich darunter. Der Angeklagte führte in dieser Zeit mehrere enge Freundschaften und traf sich regelmäßig mit seinen Freunden, unter ihnen auch die Zeugin VT..

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Während er zur Kommunikation mit seinen Freunden und seiner Familie den Messengerdienst VU. nutzte, führte er Kommunikationen der vorstehend beschriebenen Art vorrangig über die Messengerdienste F., U. und HW., um hierdurch anstößige und inkriminierte Inhalte besser gegenüber Freunden und Angehörigen verbergen zu können. Zudem hatte er in den dortigen Systemeinstellungen automatische Benachrichtigungen, die auf dem Sperrbildschirm seines Smartphones erscheinen und dort von Dritten gesehen werden könnten, ausgeschaltet. Die Messenger U. und F. boten darüber hinaus eine weitergehende Anonymität, da bei diesen die eigene Anschlussnummer nicht angezeigt wird bzw. die Anzeige in den Systemeinstellungen unterdrückt werden kann.

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2. Zu den Vorwürfen aus der Anklageschrift vom 12.08.2020 (Az.: 36 Js 117/20)

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a) Tatgeschehen zum Nachteil des MR. und des C. (Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift)

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aa) Zum Kennenlernen der Geschädigten sowie zur Verabredung, zur Organisation und zum Ablauf der Treffen mit den Freiern

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(1) Zur Kontaktaufnahme mit dem Zeugen MR.

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Über die Dating-Plattform „FO.“ schrieb der Angeklagte im Sommer 2016 unter dem Nutzernamen „RM.“ den damals 15-jährigen IK. – genannt NV. – ZG. (geboren am 00.00.0000) an, der sich dort „ZK.“ nannte und dessen Nutzerprofil, in welchem er zahlreiche Fotos von sich offen sichtbar eingestellt hatte, das Interesse des Angeklagten geweckt hatte.

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In der gemeinsamen Konversation tauschten sich der Angeklagte und NV. ZG. – wie bei dem Angeklagten in diesem Kontext üblich – bereits zu Beginn über ihre sexuellen Vorlieben und Wünsche aus, wobei NV. ZG. unter anderem mitteilte, ältere Männer attraktiv zu finden. Obschon dem Angeklagten das Alter seines Chatpartners bekannt war, nahm er diese Information zum Anlass, diesem – entsprechend dem bereits zuvor mit RJ. praktizierten Modell – die Vermittlung von Kontakten zu erwachsenen Freiern zwecks Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt vorzuschlagen. Tatsächlich war der bekennend homosexuelle NV. ZG. bereit, neue sexuelle Erfahrungen zu sammeln und zeigte sich auch für diese Art der Tätigkeit offen. Zugleich versprach er sich hiervon, binnen kurzer Zeit mit geringem Aufwand hohe Geldbeträge verdienen zu können.

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NV. ZG. und Q. planten zunächst, sich gemeinsam mit Männern im Alter zwischen etwa 25 und 40 Jahren, zu denen der Angeklagte über das Internet Kontakt hatte bzw. herstellen wollte, zum gemeinsamen, entgeltlichen Sex zu treffen. Bevor es jedoch zu einem gemeinsamen Treffen kam, änderten der Angeklagte und NV. ZG. ihre Absichten dahingehend, dass bei den geplanten Treffen allein NV. ZG. mit den Dritten verkehren sollte. Zu diesem Zweck schaltete der Angeklagte zunächst anonym entsprechende Anzeigen auf der einschlägigen Internetplattform „CA.“, wobei Interessenten sodann über den Messenger-Dienst F. mit ihm in Kontakt treten konnten.

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Spätestens ab Herbst 2016 vermittelte Q. den Geschädigten NV. ZG. auf diese Weise für Sextreffen an verschiedene Freier. Es bestand zwischen ihm und NV. ZG. Einigkeit darüber, das jeweilige Entgelt hälftig untereinander aufzuteilen. Die Bezahlung für die sexuellen Dienste handelte der Angeklagte individuell mit den jeweiligen Freiern aus, die bereit waren, zwischen 100 und 400 Euro für ein solches Treffen auszugeben. Das gemeinsame Ziel des Angeklagten und des Zeugen ZG. war es dabei, möglichst hohe Beträge zu vereinnahmen. Die Geldübergabe fand in der Regel unmittelbar zu Beginn der Treffen zwischen dem Angeklagten und den Kunden in Abwesenheit des Zeugen ZG. statt, der seinen Anteil nach dem jeweiligen Treffen von dem Angeklagten erhielt.

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(2) Zur Kontaktaufnahme mit dem Zeugen C.

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Ebenfalls über die Dating-Seite „FO.“ lernte der weiterhin unter dem Pseudonym „RM.“  agierende Angeklagte zu Beginn des Jahres 2018 auch den zum damaligen Zeitpunkt 14-jährigen Nebenkläger und Zeugen C. (geboren am 00.00.0000) kennen. C. war sich seiner homosexuellen Neigung, die er vor seiner Familie verheimlichte, erst kurz zuvor bewusst geworden und hatte sich auf der Plattform angemeldet, um dort einen gleichaltrigen Partner zu finden.

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Ungeachtet des Altersunterschieds war C., der zuvor erst mit einer Person geschlechtlich verkehrt hatte, über den Austausch mit dem Angeklagten froh und erhoffte sich, mit diesem weitere sexuelle Erfahrungen sammeln zu können. Hierzu verabredeten sich Q. und C. ab März 2018 zu zwei Treffen in dem Zimmer des Angeklagten in dem ES. Studentenwohnheim. Das jugendliche Alter des Zeugen war dem Angeklagten dabei aus der gemeinsamen Kommunikation bekannt. Die Treffen waren für beide Beteiligten freiwillig und unentgeltlich.

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Nach dem zweiten gemeinsamen Treffen schlug der Angeklagte sodann auch C., der bis dahin noch keinerlei Erfahrungen mit käuflichem Sex gemacht hatte, vor, ihn für entgeltliche sexuelle Kontakte an Dritte zu vermitteln. Obwohl C. zunächst Bedenken hatte, ließ er sich gleichwohl auf den Vorschlag ein. Da er aus beengten finanziellen Verhältnissen stammte, hatte er die Hoffnung, sich auf diese Weise zusätzliche Einkünfte verschaffen zu können.

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Spätestens im Sommer 2018 vermittelte Q. sodann – parallel zu NV. ZG. – auch C. für entgeltliche Sexkontakte an verschiedene Freier im Alter zwischen etwa 25 und 40 Jahren. Anders als mit NV. ZG. vereinbarte er mit C. jedoch nicht die hälftige Teilung der hierdurch erwirtschafteten Einnahmen, sondern nannte ihm jeweils einen konkreten Lohn zwischen 75 und 100 Euro, ungeachtet dessen, dass er im Kontakt mit den Kunden jeweils deutlich höhere Beträge aushandelte. Den über den versprochenen Lohn hinausgehenden Anteil der von den Kunden gezahlten Beträge, die er in Abwesenheit des C. von den Kunden unmittelbar vor oder nach den Treffen entgegennahm, behielt er als Vermittlungsprovision für sich.

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Um seinen eigenen Verdienst zu verbessern, behauptete C. zwar im weiteren Verlauf ihres vorwiegend über VU. geführten Kontakts wiederholt wahrheitswidrig, dass er bei anderweitig organisierten bezahlten Treffen mit Männern – die es tatsächlich nie gegeben hatte – deutlich mehr verdiene (Einzelheiten sogleich unter Ziff. II.2.a)gg)(1) und II.2.a)gg)(3)). Den Angeklagten, der C. nicht glaubte, veranlasste dies jedoch nicht, Letzterem einen höheren Anteil an den von den Freiern entrichteten Beträgen zukommen zu lassen.

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(3) Zur Verabredung und Organisation der Treffen mit Freiern im Allgemeinen

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Die Initiative zur Verabredung der Treffen ging zum Teil von Q. oder den Freiern aus, teilweise waren es aber auch NV. ZG. und C. selbst, die sich zwecks Vereinbarung eines neuerlichen Treffens an den Angeklagten wandten, um auf diese Weise Geld zu verdienen.

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Ob und wann Treffen mit Kunden stattfanden, stimmte der Angeklagte über den Messengerdienst WR. mit NV. ZG. und C. jeweils ab. Verhinderungen der Beiden wurden bei der Terminsfindung ebenso berücksichtigt wie ihre Wünsche betreffend die Reihenfolge der zu bedienenden Freier. Zu Verabredungen gegen den Willen der Geschädigten kam es nicht. Insgesamt empfand zumindest der Zeuge ZG. das Verhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten als gleichberechtigt und sah seine Vorstellungen von dem Angeklagten hinreichend berücksichtigt.

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Die Kontakte zu den Kunden stellte allein der Angeklagte online über verschiedene Dating-Portale her; NV. ZG. und C. hatten zu den Freiern außerhalb der Treffen selbst keinen Kontakt. Der Angeklagte kümmerte sich darum, bis zu drei Kunden für die jeweiligen Treffen zu gewinnen. Oftmals kam es allerdings vor, dass einzelne Freier die vereinbarten Treffen kurzfristig doch nicht wahrnehmen konnten oder absagten, weil sie ihre geringeren Preisvorstellungen nicht durchsetzen konnten, so dass letztendlich Treffen mit maximal zwei Kunden stattfanden. Insbesondere der gesondert Verfolgte NX. alias „CO.“ / “FQ.“ und ein intern zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten „DB.“ genannter Kunde nahmen ihre Zusagen häufig kurzfristig wieder zurück. Wenn der Angeklagte und NV. ZG. bzw. C. aufgrund der Absage einzelner Freier zu dem Entschluss kamen, dass sich ein Treffen insgesamt für sie nicht lohnen würde, sagten sie ihrerseits auch die Treffen mit den weiteren für diesen Tag vorgesehenen Kunden ab. In anderen Fällen zogen allerdings sämtliche Kunden eines Tages ihre Zusagen wieder zurück, so dass die Treffen aus diesem Grund scheiterten (siehe Tatgeschehen zu Ziff. II.2.a)bb)(4) und II.2.a)bb)(6)).

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Um bei den Interessenten für die bezahlten Treffen zu werben, ließ sich der Angeklagte von NV. ZG. und C. Portraitfotos übersenden, damit er diese an potentielle Kunden in den jeweiligen Chats weiterleiten konnte. Des Weiteren stellte Q. NV. ZG. gegenüber diesen auch jünger dar, als er tatsächlich war, um entsprechende Vorlieben der Interessenten zu bedienen,. Das vergleichsweise junge Aussehen des Zeugen kam ihm hierbei zusätzlich zugute.

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Nachdem der Zeuge EC. sein 15. Lebensjahr am 00.00.0000 ebenfalls vollendet hatte, korrigierte er auch dessen Alter in seinen Konversationen mit den Freiern um ein Jahr nach unten, um entsprechende Vorlieben zu bedienen.

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Vor den jeweiligen Treffen informierte Q. NV. ZG. und C. in der Regel darüber, welche Kunden zugesagt hatten. Soweit er selbst nähere Informationen über die Kunden erfuhr, teilte er diese Informationen im Verlauf ihres Kontakts zumindest auch mit NV. ZG.. So berichtete er ihm beispielsweise über den als „HB.“ bezeichneten Freier, dass dieser nach seinen eigenen Erzählungen selbst Familienvater sei und dass er sexuelle Kontakte zu Kindern aus bulgarischen Familien anbiete. Trotz dieser Information hatte NV. ZG. keine Bedenken, mit diesem Kunden zu verkehren.

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Die bürgerlichen Namen der Freier kannten NV. ZG. und C. hingegen nicht. Auch Q. waren in der Regel nur die Nutzernamen der Freier aus den gemeinsamen Chats bekannt. Aus diesem Grund verwendeten er und die Geschädigten, wenn sie über die Freier sprachen oder schrieben, selbst ausgedachte Kosenamen, wie „DB.“, der „AB.“ oder „HB.“.

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Über seinen eigenen Namen klärte der Angeklagte jedenfalls NV. ZG., dem er zunächst nur als „RM.“ bekannt war, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt auf. C., dem sich der Angeklagte ebenfalls als „RM.“ vorgestellt hatte, erfuhr dessen echten Namen ebenfalls, als er diesen während eines Treffens zufällig in der Adresszeile auf einem im Zimmer des Angeklagten liegenden Brief las. Für beide Zeugen war die wahre Identität des Angeklagten allerdings für ihre gemeinsamen Aktivitäten nicht von Bedeutung.

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Schließlich teilte der Angeklagte NV. ZG. und C. die jeweiligen sexuellen Vorlieben der Kunden – in der Regel passiver Oralverkehr und aktiver Analverkehr – mit, die er zuvor mit diesen im Rahmen der gemeinsamen Chats erörtert hatte. Dabei überließ er es der Entscheidung der Jugendlichen, ob sie die Wünsche der Kunden erfüllen wollten oder nicht. So lehnten es beide nach entsprechenden Erfahrungen beispielsweise jeweils ab, bei dem gesondert Verfolgten NX. alias „CO.“ aufgrund dessen mangelnder Körperhygiene den Oralverkehr zu vollziehen. Dem Wunsch des intern „DB.“ genannten Kunden alias „MD.“, die Jugendlichen sollten vor dem Treffen eine Zigarette rauchen, da ihm der Geschmack beim Küssen so gefiel, kam nur der Raucher C. nach. NV. ZG., der selbst Nichtraucher war, erfüllte den Wunsch nicht.

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Auch wenn einer der Jugendlichen, wie in einem Fall NV. ZG., einen Kunden unsympathisch fand, unternahm der Angeklagte keine Versuche, weitere Treffen mit dieser Person herbeizuführen.

57

Entsprechend den Wünschen der Kunden trug der Angeklagte außerdem vor den Treffen regelmäßig durch entsprechende Erinnerungen in Chatnachrichten an NV. ZG. und C. dafür Sorge, dass diese zu den Treffen mit rasiertem Genital-, Anal- und Achselbereich erschienen.

58

(4) Zum Ablauf der Treffen mit Kunden im Allgemeinen

59

Zu den Treffen reisten NV. ZG. und C. in der Regel mit der Bahn an. In mehreren Fällen holte der Angeklagte sie jeweils vom Bahnhof ab und begleitete sie zu dem von ihm bewohnten ES. Studentenwohnheim.

60

Die Kunden holte Q. jeweils vor der Tür des Studentenwohnheims ab, und führte sie zu seinem Zimmer, in dem der jeweilige Jugendliche bereits auf den Freier wartete.

61

Die Treffen dauerten durchschnittlich etwa 15 bis 30 Minuten. Grundsätzlich vollzogen NV. ZG. und C. bei diesen Treffen jeweils den ungeschützten Oralverkehr an den Kunden, die daraufhin den Analverkehr an den Geschädigten durchführten (zu Ausnahmen und Einzelheiten sogleich). Für die Treffen hatte der Angeklagte eine gesonderte Matratze bereitgestellt, auf der die sexuellen Handlungen ausgeführt wurden.

62

C. merkte mit der Zeit, dass ihm insbesondere der passive Analverkehr mit den Kunden nicht gefiel und äußerte dies zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt auch gegenüber dem Angeklagten. Dennoch ließ er sich in der Folgezeit weiter auf die Treffen ein, fragte gar selbst regelmäßig nach weiteren Terminen, obwohl er wusste, dass die Kunden diese Praktik in der Regel wünschten. Den Vollzug erduldete er dann grundsätzlich, ohne seinen Widerwillen zu äußern. Lediglich wenn er beim Vollzug des Analverkehrs Schmerzen verspürte, teilte er dies dem Angeklagten mit, der sich seinerseits nach dem Befinden des Jugendlichen erkundigte, wenn er merkte, dass der Verkehr diesem Schwierigkeiten bereitete. Um C. den Analverkehr zu erleichtern, bereitete er ihn in einzelnen Fällen durch eigene Manipulationen an dessen Anus auf den Analverkehr vor. In einem Fall entschied er sich gemeinsam mit dem Geschädigten EC., die Versuche des Analverkehrs an diesen Tag nicht weiter fortzusetzen (vgl. Tatgeschehen zu Ziff. II.2.a)cc)(5)). Demgegenüber griff er in anderen Fällen (vgl. Tatgeschehen zu Ziff. I.2.a)cc)(7) und (8)) nicht ein, als C. erkennbar Schmerzen verspürte, sondern förderte den Vollzug zusätzlich mit seinen Äußerungen.

63

Beiden Geschädigten bot der Angeklagte außerdem für den Fall, dass sie bei dem passiven Vollzug des Analverkehrs Schmerzen verspürten, sogenannte „Poppers“ an (insoweit nicht verfahrensgegenständlich). Dabei handelt es sich um ein zu inhalierendes Mittel, das zu einer Muskelentspannung führen soll und aufgrund dieser Wirkung in homosexuellen Kreisen verbreitet zur Erleichterung des Analverkehrs eingesetzt wird. Der Geschädigte EC. nahm das Angebot des Angeklagten im Rahmen eines Treffens mit dem gesondert Verfolgten NX. alias „CO.“ / “FQ.“ an, um das Mittel auszuprobieren (vgl. Tatgeschehen zu Ziff. I.2.a)cc)(7)). Demgegenüber lehnte NV. ZG. den Konsum von „Poppers“ kategorisch ab. Obwohl auch er gelegentlich Schmerzen bei dem Vollzug des Analverkehrs verspürte, ertrug er diese und äußerte sich hierzu gegenüber dem Angeklagten oder den Kunden nicht.

64

Während der Treffen ließ der Angeklagte die Jugendlichen nie mit den Kunden allein und überwachte, dass die Kunden keine Handlungen von ihnen verlangten oder an ihnen durchführten, die nicht den vorher getroffenen Absprachen entsprachen. Insbesondere achtete er auf die Verwendung von Kondomen bei der Durchführung des Analverkehrs. Einen hiervon abweichenden Wunsch des „HB.“ genannten Kunden wies der Angeklagte zurück.

65

Die Anwesenheit des Angeklagten gab zumindest NV. ZG. ein Gefühl der Sicherheit. Situationen, in denen der Angeklagte zum Schutz der Jugendlichen hätte eingreifen müssen, haben sich allerdings nicht ergeben. Dem Zeugen EC. war die Anwesenheit des Angeklagten hingegen gleichgültig. Er hätte die Treffen auch durchgeführt, wenn der Angeklagte das Zimmer verlassen hätte.

66

Während das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und NV. ZG. sowie C. im Hintergrund im Wesentlichen gleichberechtigt ausgestaltet war, nahm der  Angeklagte in Anwesenheit der Kunden vordergründig eine dominante Rolle ein und gab sowohl den Freiern als auch den Jugendlichen die vorzunehmenden Handlungsabläufe durch Kommandos vor, sofern dies den devoten Wünschen der Freier entsprach. Möglicherweise – so die nicht zu widerlegende Einlassung des Angeklagten – setzte er diese dominante Rolle während der Treffen auch bewusst dazu ein, um Stellungen vorzugeben, die den Jugendlichen die Durchführung des Analverkehrs erleichtern sollten, beziehungsweise um den Sexualakt durch seine Kommandos schneller enden zu lassen. Die Kunden leisteten den Anweisungen des Angeklagten jeweils folge.

67

Bei einigen Treffen (vgl. Tatgeschehen zu Ziff. II.2.a)cc)(1), (4), (6) (8) und (10)) mit C. wirkte der Angeklagte an den sexuellen Handlungen selbst aktiv mit, indem er von dem Geschädigten den ungeschützten Oralverkehr an sich vollziehen ließ, oder den ungeschützten Oralverkehr selbst an diesem oder an den Freiern vollzog und C. auch anal penetrierte, um sich selbst Befriedigung zu verschaffen. Teilweise erfüllte er damit aber zugleich auch die Wünsche der Freier, die dies im Vorfeld an ihn herangetragen hatten. In anderen Fällen beobachtete der Angeklagte das Geschehen und onanierte hierbei (vgl. Tatgeschehen zu Ziff. II.2.a)cc)(2) und (3)). Darüber hinaus kam es vereinzelt auch unmittelbar vor oder nach den Treffen mit den Freien zu einvernehmlichen und unbezahlten Sexualkontakten zwischen C. und dem Angeklagten.

68

Mit Ausnahme des Umstands, dass der Angeklagte die Chats mit den Kunden ebenfalls unter dem Pseudonym „RM.“ führte, traf er keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz vor einer Entdeckung. Insbesondere in dem ES. Studentenwohnheim, in dem er bis einschließlich März 2019 wohnte, fühlte er sich durch die dort bestehende Anonymität vor einer Entdeckung weitgehend geschützt. Einzig im Zusammenhang mit einem nicht näher konkretisierbaren Treffen mit dem Geschädigten ZG. im Zeitraum Ende 2018/Anfang 2019 fürchtete der Angeklagte, entdeckt worden zu sein, weil ein potentieller Kunde ihm in einem Chat damit gedroht hatte, die Polizei zu verständigen. Der Angeklagte brach das Treffen, bei dem er und NV. ZG. bereits einen Kunden empfangen hatten, nach dieser Ankündigung kurzfristig ab und übernachtete einige Tage bei einem Bekannten, um eventuellen Ermittlungsmaßnahmen zu entgehen. Nachdem er den ersten Schrecken überwunden hatte und tatsächlich keine Ermittlungen gegen ihn erfolgt waren, setzte er die Treffen jedoch unverändert fort.

69

(5) Zum Fertigen von Videoaufnahmen während der Treffen durch den Angeklagten

70

Über seine Anwesenheit bei den jeweiligen sexuellen Kontakten zwischen NV. ZG. beziehungsweise C. und ihren Kunden hinaus versuchte der Angeklagte, die Zustimmung der Jugendlichen sowie der Freier zur Aufnahme der sexuellen Handlungen mittels Laptop und/oder Mobiltelefon zu erlangen, um sich durch das Filmen und/oder das spätere Betrachten dieser Videos sexuelle Befriedigung zu verschaffen.

71

NV. ZG. wies das Ansinnen des Angeklagten, die Treffen zu filmen, auf entsprechende Frage zurück. Ungeachtet des entgegenstehenden Willens zeichnete Q. jedoch ein nicht näher bestimmbares Treffen zumindest teilweise auf. Da NV. ZG. einen entsprechenden Verdacht hatte, erkundigte er sich am 23.10.2018 über den Messengerdienst VU. bei dem Angeklagten, ob er ihm das Video von dem Treffen schicken könne, um zu erfahren, ob er tatsächlich bei sexuellen Handlungen gefilmt worden war (Chat C-2018-10-19-07-58, 23.10.2018, 9:14 (UTC+0)). Der Angeklagte bestritt zwar nicht, ein solches Video angefertigt zu haben, verweigerte aber, dieses zu versenden.

72

Bei den Verabredungen mit C. zeichnete Q. bereits das erste gemeinsame Treffen zum Sex – noch ohne dessen ausdrückliche Zustimmung (insoweit nicht Gegenstand der Anklage) – mit seinem Laptop auf. C. hatte dies zwar bemerkt, aber in der Situation des Treffens dazu geschwiegen. Als der Angeklagte sich für weitere Treffen dessen ausdrückliche Zustimmung zum Erstellen von Videoaufnahmen einholen wollte, erklärte sich C. damit zunächst nicht einverstanden, zeigte dann jedoch die Bereitschaft, sich gegen eine zusätzliche Bezahlung und eine weitere Entlohnung in Form von Zigaretten darauf einzulassen (vgl. Tatgeschehen zu Ziff. II.2.a)cc)(1)). Eine zusätzliche Entlohnung in Form von Zigaretten für die Zustimmung zum Filmen verlangte C. sodann bei mindestens einem weiteren Treffen (vgl. Tatgeschehen zu Ziff. II.2.a)cc)(3)).

73

In mindestens einem Fall führte Q. eines oder mehrere Videos, welche er von Treffen mit C. aufgezeichnet hatte, dem gesondert Verfolgten NX. alias „CO.“ / “FQ.“ bei einem eigens hierfür ausgemachten Treffen vor, wofür der gesondert Verfolgte als Gegenleistung einen nicht näher bestimmbaren Geldbetrag an den Angeklagten entrichtete (insoweit nicht Gegenstand der Anklage).

74

bb) Tatgeschehen zum Nachteil des MR. im Einzelnen

75

Im Einzelnen kam es zu folgenden Tatgeschehen zum Nachteil des IK. (NV.) ZG., wobei der Angeklagte durchgängig im Zustand voll erhaltener Schuldfähigkeit handelte:

76

(1) Planung der Vornahme entgeltlicher sexueller Handlungen mit Dritten und erstes Treffen im Herbst 2016 mit „HB.“ und „DB.“

77

Wie bereits oben unter Ziff. II.2.a)aa)(1) näher dargestellt, nahm der Angeklagte die in dem seit dem Sommer 2016 geführten Chat getätigte Äußerung des NV. ZG., ältere Männer besonders attraktiv zu finden, zum Anlass, ihm – in dem Wissen, dass dieser erst 15 Jahre alt war – die Vermittlung von Kontakten zu erwachsenen Freiern zur Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt vorzuschlagen, wobei ihm bewusst war, dass dies jedenfalls aufgrund der Minderjährigkeit des Zeugen verboten war. Auch nahm er zumindest billigend in Kauf, dass NV. ZG. sich zuvor noch nicht prostituiert hatte, sondern – für den Fall, dass er auf den Vorschlag eingehen würde – nunmehr erstmals der Prostitution nachgehen würde.

78

Tatsächlich hatte NV. ZG. bis zu diesem Zeitpunkt noch nie sexuelle Handlungen gegen Entgelt angeboten und vor dem Vorschlag des Angeklagten auch eine entsprechende Idee noch nicht entwickelt. Da er jedoch bereit war, neue sexuelle Erfahrungen zu sammeln, zeigte er sich auch für diese Art der Tätigkeit offen. Zugleich versprach er sich hiervon, binnen kurzer Zeit mit geringem Aufwand hohe Geldbeträge verdienen zu können. Die Kombination beider Motive veranlasste NV. ZG. dazu, auf den Vorschlag des Angeklagten einzugehen und Treffen mit Freiern gegen Entgelt durchzuführen.

79

Im Herbst 2016, etwa ein bis zwei Monate nachdem sich Q. und NV. ZG. kennengelernt hatten, fand das erste Treffen zum Zwecke der Durchführung entgeltlicher sexueller Dienste in dem Zimmer des Angeklagten in dem Studentenwohnheim an der G.-straße in S. statt. Da genauere Erkenntnisse über das Datum dieses Treffens nicht zu erlangen waren, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieses Treffen vor dem 15.10.2016 – mithin vor dem Inkrafttreten des § 232a StGB – erfolgte.

80

Entsprechend der zuvor zwischen dem Jugendlichen und dem Angeklagten getroffenen Abrede bediente NV. ZG. an diesem Tag hintereinander zwei Kunden, wobei er jeweils den ungeschützten Oralverkehr an diesen vollzog und anschließend den geschützten Analverkehr an sich vollziehen ließ:

81

Zu dem ersten Freier hatte Q. den Kontakt über das Portal „AH.“ hergestellt und anschließend über den Messengerdienst F. mit diesem kommuniziert, wo dieser sich den Benutzernamen „Y.“ gegeben hatte. Es handelte sich hierbei um dieselbe Person, die im weiteren Verlauf durch den Angeklagten und NV. ZG. die Kosenamen „HB.“ oder auch „IJ.“, „BT..“, „KG.“, und „KH.“ erhielt, da dieser zum einen gegenüber dem Angeklagten im Rahmen der gemeinsamen Chats angegeben hatte, selbst Familienvater zu sein, und zum anderen auch offen seine pädosexuellen Fantasien geäußert hatte.

82

Der zweite, ebenfalls nicht näher identifizierbare Kunde, den NV. ZG. an diesem Tag bediente, wurde von dem Angeklagten und den Jugendlichen intern überwiegend „DB.“ genannt, weil er bei den Treffen kaum beziehungsweise im Übrigen auffällig leise sprach. Den Kontakt zu diesem Kunden, hatte der Angeklagte auf dem Dating-Portal „FO.“ hergestellt. Der Kunde war ausweislich seines dortigen Profils auf der Suche nach Sex-Kontakten zu jüngeren Männern und hatte zu diesem Zweck sein eigenes Alter fälschlicherweise nach unten korrigiert. Die weitere Kommunikation führten Q. und „DB.“ über den Messengerdienst F., wo Letzterer sich den Benutzernamen „MD.“ gegeben hatte.

83

„HB.“ alias „Y.“ übergab dem Angeklagten für das Treffen einen Betrag zwischen 100 € und 160 €, „DB.“ entrichtete einen Betrag zwischen 200 € und 400 €, wovon der Angeklagte jeweils eine Hälfte an NV. ZG. weitergab und die andere Hälfte für sich behielt.

84

Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 12.08.2020 zur Last gelegt worden ist, dass es in der Folgezeit zwischen Ende 2016 und Mitte August 2018 zu weiteren von dem Angeklagten organisierten Treffen mit NV. ZG. zwecks Durchführung entgeltlicher Sexualkontakte mit Freiern gekommen sein soll, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

85

(2)  Treffen am 02.09.2018 mit „CO.“ sowie „DB.“ oder „KH.“

86

Spätestens ab dem 21.08.2018 planten der Angeklagte und der – wie dem Angeklagten bewusst war – nunmehr 17-jährige NV. ZG. – nicht ausschließbar auf dessen Initiative hin – über den Messengerdienst VU., ein weiteres Treffen zum Zwecke entgeltlicher Sexualkontakte durchzuführen. In diesem Zusammenhang forderte NV. ZG. den Angeklagten auf: „Versuch aber mal bitte den stillen und CO. zu bekommen, die Zahlen viel“, „und noch nen dritten“, „HB. oder so“ (Chat C-2018-05-22-15-38, 15:12 Uhr (UTC+2). Mit der Bezeichnung „CO.“ meinte der Zeuge ZG. den gesondert Verfolgten NX. alias „FQ.“ der ihm aus einem weiteren, nicht näher bekannten Treffen der beschriebenen Art aus der Zeit nach Herbst 2016 bekannt war. Als geeigneten Termin zur Durchführung des Treffens einigten sie sich schließlich auf den 02.09.2018 und legten im weiteren Verlauf 14 Uhr als Uhrzeit fest. Noch vor der Durchführung des Treffens wandte sich NV. ZG. am 28.08.2018 erneut an den Angeklagten und forderte ihn auf: „Such mal welche, die gut zahlen bitte“ (28.08.2018, 20:33 Uhr (UTC+2)). Am 01.09.2018 teilte der Angeklagte dem Zeugen gegen Mittag sodann mit, dass er als Kunden für das anstehende Treffen „Den ruhigen, CO. und den perversen KG.“ habe gewinnen können (01.09.2018, 12:43 (UTC+2)).

87

Gegen 14 Uhr des 02.09.2018 traf NV. ZG. verabredungsgemäß in S. ein, wo er in dem Zimmer des Angeklagten in dem Studentenwohnheim auf der G.-straße in S. hintereinander mit zwei Kunden sexuell verkehrte:

88

Als ersten Kunden nahmen sie gegen 15 Uhr den gesondert verfolgten NX. alias „CO.“ / „FQ.“ in Empfang, der an NV. ZG. zumindest den Analverkehr vollzog. NX. übergab dem Angeklagten für das Treffen einen Betrag zwischen 200 € und 400 €, wovon der Angeklagte jeweils eine Hälfte an MR. weitergab und die andere Hälfte für sich behielt.

89

Anschließend traf ein weiterer Freier ein – entweder „DB.“ alias „MD.“ oder „der perverse KG.“ alias „HB.“ alias „Y.“ –, an dem NV. ZG. gegen Bezahlung den ungeschützten Oralverkehr vollzog und von dem er an sich den Analverkehr vollziehen ließ. Es konnte insofern nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, um welchen der zuvor durch den Angeklagten kontaktierten Kunden es sich hierbei handelte. Auch dieser Kunde zahlte für das Treffen einen Geldbetrag an den Angeklagten – im Falle des Kunden „HB.“ zwischen 100 € und 160 €, im Falle des Kunden „DB.“ zwischen 200 € und 400 € –, wovon der Angeklagte eine Hälfte an MR. weitergab und die andere Hälfte für sich behielt.

90

Dass NV. ZG. an diesem Tag noch mit einem dritten Freier gegen Entgelt verkehrte, wie es ursprünglich von dem Angeklagten gegenüber dem Geschädigten angekündigt worden war, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Dass es insoweit zu einer spontanen Absage gekommen ist, konnte nicht ausgeschlossen werden.

91

Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 12.08.2020 zur Last gelegt worden ist, für September und Oktober 2018 zwei weitere Treffen mit NV. ZG. zwecks Durchführung entgeltlicher Sexualkontakte mit Freiern organisiert zu haben, die letztlich nicht zustande gekommen sind, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

92

(3) Verabredung mit „HB.“, „XV.“ und „CO.“ für den 23.11.2018 – Treffen

93

    scheiterte

94

Am 20.11.2018 erkundigte sich NV. ZG. bei dem Angeklagten mit der Nachricht „demnächst mal wieder Zeit? Nächste Woche oder so?“ (C-2018-05-22-15-38, 20.11.2018, 6:22 Uhr (UTC+1)) nach einem weiteren Treffen zur Pflege entgeltlicher Sexualkontakte mit anderen Männern und stellte als möglichen Termin den kommenden Freitag, 23.11.2018, in den Raum. Diesen Tag bestätigte der Angeklagte, dem das Jugendliche Alter des NV. ZG. bewusst war, schlug diesem sodann am 21.11.2018 via Sprachnachricht (21.11.2018, 13:55 Uhr (UTC+1)) die intern als „PU. HB.“, „XV.“ und „CO.“ bezeichneten Freier vor und stellte dem Geschädigten pro Kunde einen Verdienst von 100 bis 150 € in Aussicht.

95

Den am 22.11.2018 geäußerten Wunsch des Geschädigten, „HB.“ abzusagen, weil er früher zu Hause sein wolle, wies der Angeklagte mit der Begründung zurück, dass er diesem bereits verbindlich zugesagt habe. Stattdessen akzeptierte er am nächsten Tag gegen 13:56 Uhr aber den Vorschlag, „dem XV.en“ – bei dem es sich um den gesondert Verfolgten NU. handelt – unter dem Vorwand, der Geschädigte sei erkrankt, abzusagen.

96

Am 23.11.2018 erfuhr der Angeklagte kurzfristig von den Kunden „CO.“ und „HB.“, dass beide den geplanten Termin nicht wahrnehmen werden. Über die Absage der Kunden setzte er NV. ZG., der sich bereits auf dem Weg nach S. befand, in Kenntnis. Angesichts der Kurzfristigkeit der Absagen war ihm dabei bewusst, dass es ihm nicht mehr gelingen würde, einen anderen Freier für das Treffen zu gewinnen, so dass das Treffen letztlich an den Absagen der Freier „CO.“ und „HB.“ scheiterte.

97

(4) Verabredung mit „CO.“ für den 30.11.2018 – Treffen scheiterte

98

Am 28.11.2018 erkundigte sich der Angeklagte bei dem – wie ihm bewusst war – 17-jährigen NV. ZG. über VU., ob er am Folgetag Zeit für ein weiteres Treffen mit Freiern habe. Dieser teilte mit, dass ihm die Planung zu kurzfristig sei, er jedoch am darauffolgenden Tag Zeit habe. Daraufhin bot der Angeklagte dem gesondert Verfolgten NX. alias „CO.“ ein entgeltliches Treffen mit NV. ZG. an, welches NX. am 29.11.2018 mit den Worten „Morgen geht“ bestätigte (Chat C-2018-10-18-19-03, 29.11.2018, 15:23 (UTC+0)) und als Uhrzeit sodann 17:30 Uhr vorschlug.

99

Als der Angeklagte NV. ZG. daraufhin mitteilte, dass „CO.“ zugesagt habe, und ihm die von dem gesondert Verfolgten OD. vorgeschlagene Uhrzeit nannte, erklärte NV. ZG. zwar zunächst, dass ihm die Planung zu spontan sei, stimmte dem Treffen mit der Nachricht, „Ja einer ist in Ordnung“ (C-2018-10-19-07-58, 29.11.2018, 17:55 (UTC+0)), schließlich aber doch zu.

100

Am Mittag des 30.11.2018 teilte der gesondert Verfolgte OD. dem Angeklagten allerdings in einer Textnachricht mit, dass er es nicht schaffe, den Termin wahrzunehmen. Angesichts der Kurzfristigkeit der Absage erkannte der Angeklagte, dass es ihm nicht mehr möglich sein würde, einen anderen Freier für 17:30 Uhr zu gewinnen und den geplanten Termin mit NV. ZG. doch noch stattfinden zu lassen. Er teilte daraufhin dem Geschädigten mit, dass der gesondert Verfolgte NX. nicht zu dem Termin kommen werde und sagte das Treffen gegenüber NV. ZG. vollständig ab.

101

(5) Treffen am 17.12.2018 mit „CO.“ sowie „DB.“ oder „HB.“

102

In der Zeit ab dem 08.12.2018 bat der gesondert Verfolgte NX. alias „CO.“ den Angeklagten in dem gemeinsam geführten VU.-Chat im Hinblick auf ein gewünschtes Treffen für sexuelle Kontakte: „Kannst du eventuell morgen jemand organisieren“ (Chat C-2018-10-18-19-03, 08.12.2018, 14:45 (UTC+0)), wobei er für ein Treffen mit „YQ.“, dem Geschädigten MR., 300 € bot. Daraufhin kontaktierte der Angeklagte NV. ZG., der ihm jedoch mitteilte, an diesem Tag keine Zeit zu haben.

103

Nachdem der gesondert Verfolgte OD. auch an den folgenden Tagen versucht hatte, bei dem Angeklagten auf ein diesbezügliches Treffen hinzuwirken, erkundigte Letzterer sich am 12.12.2018 erneut bei dem Geschädigten ZG., ob er am kommenden Tag oder dem darauf folgenden Montag, 17.12.2018, für ein Treffen mit Freiern zur Verfügung stehen würde. NV. ZG. bestätigte darauf am 13.12.2018, „Montag würde passen“ (Chat C-2018-10-19-07-58, 13.12.2018, 6:07 Uhr (UTC+0)). Als sodann der gesondert Verfolgte OD. am 15.12.2018 erneut bei dem Angeklagten nach einem Treffen mit „YQ.“ fragte, stellte dieser ihm – entsprechend der mit NV. ZG. getroffenen Abrede – ein Treffen für den kommenden Montag in Aussicht. Hinsichtlich der Bezahlung nahm der gesondert Verfolgte OD. auf sein vorausgegangenes Angebot Bezug und erklärte: „Die Kohle habe ich noch hier“ (Chat C-2018-10-18-19-03, 15.12.2018, 16:05 (UTC+0)). Sie vereinbarten sodann ein Treffen für 17:00 Uhr.

104

Dieses Treffen kündigte der Angeklagte per Textnachricht vom 16.12.2018 gegenüber NV. ZG. an und versuchte außerdem, die als „HB.“ und „DB.“ bezeichneten Kunden für dieses Treffen zu gewinnen. Am Abend teilte er NV. ZG. in einer weiteren Textnachricht auf dessen Frage, ob auch „DB.“ kommen werde, mit, dass er für das Treffen „CO.“, „NF.“ und den „SD. HB.“ vorgesehen habe (Chat C-2018-10-19-07-58, 16.12.2018, 20:53 Uhr (UTC+0)).

105

Gegen 15:00 Uhr (UTC+0) Uhr des 17.12.2018 traf NV. ZG. verabredungsgemäß in S. ein, wo er anschließend in dem Zimmer des Angeklagten im Studentenwohnheim an der G.-straße in S. hintereinander mit zwei Kunden sexuell verkehrte. Dabei ließ er von dem gesondert Verfolgten NX. alias „CO.“ mindestens den Analverkehr an sich vollziehen und führte mit dem weiteren Freier – entweder „DB.“ alias „MD.“ oder „HB.“ alias „Y.“ – den ungeschützten Oralverkehr und den Analverkehr gegen Entgelt aus.

106

Für die Durchführung der sexuellen Handlungen übergaben beide Freier dem Angeklagten einen Geldbetrag, von dem dieser jedenfalls die Hälfte für sich behielt und den anderen Teil an NV. ZG. weitergab. Während der Kunde „CO.“ mutmaßlich den zuvor von ihm angekündigten Geldbetrag in Höhe von 300 € entrichtete, konnten zur Höhe der Zahlung durch den weiteren Freier keine genaueren Feststellungen getroffen werden. Vor dem Hintergrund ihrer Zahlungsbereitschaft in anderen Fällen, ist davon auszugehen, dass „DB.“ einen Geldbetrag in Höhe von 200 € bis 400 € und „HB.“ einen Geldbetrag zwischen 100 € und 160 €, für das Treffen entrichtet hätten.

107

Die Kammer ist ferner nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Geschädigte ZG. an diesem Tag mit einem dritten Freier gegen Entgelt verkehrt hat, wie es ihm gegenüber ursprünglich von dem Angeklagten angekündigt worden war. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass es zu einer spontanen Absage gekommen ist.

108

Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 12.08.2020 zur Last gelegt worden ist, in der Zeit vom 15.02.2019 bis zum 02.03.2019 ein weiteres Treffen mit NV. ZG. zwecks Durchführung entgeltlicher Sexualkontakte mit Freiern für den 03.03.2019 organisiert zu haben, welches dann letztlich mit einem unbekannten Freier stattgefunden haben soll, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

109

(6) Treffen am 31.03.2019 mit „DB.“

110

Am 21.03.2019 erkundigte sich NV. ZG. mit der Textnachricht „Sonntag wieder“ (Chats C-2018-10-19-07-58, 21.03.2019, 5:46 Uhr (UTC+0)) und der Klarstellung, dass nicht der kommende, sondern der darauf folgenden Sonntag, 31.03.2019, gemeint sei, nach weiteren Terminen für entgeltliche sexuelle Kontakte. Der Angeklagte, dem bewusst war, dass NV. das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte, antwortete mit einer Sprachnachricht: „Von mir aus sehr gerne, sag nur wann, und dann organisiere ich was“ (Chat C-2018-10-19-12-26, 22.03.2019, 20:57 Uhr (UTC+0)). Nachdem NV. ZG. seinen Terminvorschlag bekräftigt hatte, nahm der Angeklagte Kontakte zu verschiedenen Freiern auf und teilte dem Geschädigten sodann am 30.03.2019 mit, „Ich habe nur RB.“, womit er den Kunden „MD.“ alias „DB.“ meinte. Gemeinsam überlegten sie, ob sich ein Treffen mit nur einem Freier überhaupt lohne und entschieden schließlich, das Treffen, für das der Kunde 200 € angeboten hatte, am 31.03.2019 um 16 Uhr durchzuführen.

111

Gegen 14:00 Uhr (UTC+0) Uhr des 31.03.2019 traf NV. ZG. verabredungsgemäß in S. ein, wo er anschließend im Zimmer des Angeklagten in dem Studentenwohnheim an der G.-straße in S. an dem Kunden „DB.“ alias „MD. zumindest den ungeschützten Oralverkehr ausübte und sich von diesem anal penetrieren ließ. Der Kunde übergab dem Angeklagten für das Treffen einen Betrag zwischen 200 € und 400 €, wovon der Angeklagte eine Hälfte an MR. weitergab und die andere Hälfte für sich behielt.

112

Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 12.08.2020  zur Last gelegt worden ist, auch in der Folgezeit weitere Treffen mit NV. ZG. zwecks Durchführung entgeltlicher Sexualkontakte mit Freiern für den 06.08.2019 und 06.11.2019 organisiert zu haben, von denen das Treffen am 06.11.2019 auch stattgefunden haben soll, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

113

(7)  Nachtatgeschehen

114

Anfang des Jahres 2020 teilte NV. ZG., der zwischenzeitlich ein Studium begonnen und eine Nebenbeschäftigung als Kellner aufgenommen hatte, dem Angeklagten mit, dass er aus der Prostitution aussteigen wolle. Q. nahm diese Entscheidung widerspruchslos zur Kenntnis; weitere Versuche, den Geschädigten ZG. zur Fortsetzung der entgeltlichen Sexualkontakte zu bewegen, unternahm er nicht. Der Kontakt zwischen den beiden kam vollständig zum Erliegen.

115

Wenngleich der Zeuge ZG. aus heutiger Sicht nicht gern an die Ereignisse zurückdenkt, empfindet er sein damaliges Tun nicht als Belastung. Er ist gleichwohl der Auffassung, dass er andere Möglichkeiten gehabt hätte, Geld zu verdienen, und würde sich heute – rückblickend – jedenfalls gegen die Prostitution entscheiden.

116

cc) Tatgeschehen zum Nachteil des C. im Einzelnen

117

Spätestens im Sommer 2018 vermittelte der Angeklagte erstmals auch den 14-jährigen Zeugen und Nebenkläger C. für Treffen zum Zwecke entgeltlicher Sexkontakte an männliche, erwachsene Kunden, wobei es sich bei dem ersten Freier vermutlich um die intern „DB.“ genannte Person alias „MD.“ handelte (insoweit nicht Gegenstand der Anklage).

118

In der Folgezeit kam es dann zumindest zu den nachstehend aufgeführten Planungen und Treffen, wobei der Angeklagte stets im Zustand voll erhaltener Schuldfähigkeit handelte:

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(1) Treffen am 24.10.2018 mit „DB.“

120

Am 22.10.2018 erkundigte sich C. über den Messengerdienst VU. bei dem Angeklagten nach einem weiteren Treffen zum Zwecke der Durchführung entgeltlicher Sexualkontakte. Als Q., dem das jugendliche Alter des Geschädigten bewusst war, hinsichtlich der Person des Kunden den Vorschlag machte: „Könnten den vom letzten Mal“ (Chat C-2018-10-22-07-15, 22.10.2018, 9:30 Uhr (UTC+0)), erwiderte C., dass ihm die bei dem früheren Treffen gezahlte Entlohnung zu gering gewesen sei und gab wahrheitswidrig vor, von nicht durch den Angeklagten vermittelten Kunden 200 € zu erhalten, um den Angeklagten so zur Zahlung eines höheren Geldbetrags zu veranlassen. Tatsächlich ging C. neben den durch den Angeklagten vermittelten Treffen jedoch nicht der Prostitution nach.

121

Nachdem Q. hierauf zunächst nicht reagierte, sprach C. ihn am Folgetag erneut auf die Organisation eines Treffens an: „Könnreaz heute jmd Organisieren der aussieht? *Könntest“ […] „Mit zahlen“ [...] „100 € ungefähr. War gestern übertrieben(Chat C-2018-10-22-07-15, 23.10.2018, ab 10:54 Uhr (UTC+0)). Er begründete sein Anliegen im weiteren Verlauf außerdem mit der Bemerkung „Aber ich brauch geeeld. Mein Handy ist Grad komplett am abkacken Desswegen halt “. Daraufhin versuchte der Angeklagte, Freier für ein Treffen mit dem Zeugen EC. zu gewinnen, was ihm zumindest hinsichtlich des „DB.“ genannten Kunden schließlich gelang.

122

Am 24.10.2018 informierte der Angeklagte C. auf dessen Nachfrage darüber, dass er einen Kunden für ein Treffen gefunden habe: „der vom letzten Mal“ (24.10.2018, 9:23 Uhr (UTC+0)). Als Entlohnung stellte der Angeklagte dem Zeugen zunächst 75 € in Aussicht, woraufhin dieser den Angeklagten bat: „Könntest du iwie daraus noch 100 machen?“ Der Angeklagte sagte zu: „Könnte sein dass ich das schaffe, aber dann will ich das Filmen.“ C. zeigte sich zunächst skeptisch hinsichtlich dieses Vorschlags, ließ sich von Q. jedoch damit beruhigen, dass dieser ihm erklärte, das Video lediglich für sich selbst haben zu wollen, um es sich später anzusehen. Sie einigten sich schließlich, das Treffen noch am selben Tag um 17:00 Uhr durchführen zu wollen, wobei die Erlaubnis zum Filmen mit mindestens einer Schachtel Zigaretten zusätzlich vergütet werden sollte und C. zudem insgesamt 100 € statt der zunächst in Aussicht gestellten 75 € erhalten sollte.

123

Absprachegemäß fand am 24.10.2018 in der Zeit von mindestens 17:20 Uhr bis 17:41 Uhr in dem von dem Angeklagten bewohnten Zimmer in dem Studentenwohnheim an der FG.-straße in S. ein Treffen zwischen Q., dem Geschädigten C. und dem intern als „DB.“ bezeichneten Freier statt, in dessen Rahmen es zur Vornahme sexueller Handlungen kam, die der Angeklagte mit seinem Laptop aufzeichnete(WIN_20181024_17_20_55_Pro.mp4). .Während „DB.“ zunächst an dem Glied des Geschädigten manipulierte, befriedigte sich der Angeklagte selbst. Sodann vollzog der Jugendliche den ungeschützten Oralverkehr an dem Kunden, während der Angeklagte den im Vierfüßlerstand befindlichen C. mit seinem Penis anal penetrierte. Schließlich vollzog auch der Kunde den Analverkehr an dem nunmehr auf dem Rücken liegenden Geschädigten. Der Angeklagte beobachtete währenddessen das Geschehen, manipulierte mit seiner Hand an seinem Glied und filmte die Situation zudem mit seinem in der anderen Hand gehaltenen Mobiltelefon auch aus der Nähe. Die Videos wollte er für sich behalten und zu einem späteren Zeitpunkt erneut anschauen.

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Für die Durchführung des Treffens übergab „DB.“ dem Angeklagten einen Geldbetrag zwischen 200 und 400 €, von dem dieser 100 € an den Jugendlichen weitergab und den Rest für sich behielt. Außerdem übergab der Angeklagte C. als Gegenleistung für das Filmen zusätzlich mindestens eine Schachtel Zigaretten.

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(2) Treffen am 08.11.2018 mit „DB.“

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Am 08.11.2018 erkundigte sich der Angeklagte mit der Nachricht, „Hi. Heute?“, bei dem – wie ihm bewusst war 14-jährigen – C. nach einem weiteren Treffen für entgeltliche Sexualkontakte. Er teilte mit, dass der Kunde „vom letzten Mal“ für den heutigen Tag an einem Treffen interessiert sei. Der Angeklagte hatte zuvor Kontakt zu dem „DB.“ genannten Freier alias „MD.“ aufgenommen, der ihm gegenüber diesbezügliches Interesse bekundet hatte. Q. und C. einigten sich sodann, nachdem der Angeklagte erneut hinsichtlich der Uhrzeit mit „DB.“ Rücksprache gehalten hatte, auf ein Treffen um 17:00 Uhr, für dessen Durchführung C. erneut einen Betrag von 100 € als Entlohnung verlangte (Chat C-2018-10-22-07-15, 08.11.2018, 15:63 Uhr (UTC+0))).

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Am 08.11.2018 fand in der Zeit von mindestens 17:56 Uhr bis 18:21 Uhr das zuvor vereinbarte Treffen zwischen dem Angeklagten, C. und der „DB.“ genannten Person in dem Zimmer des Angeklagten in dem Studentenwohnheim an der FG.-straße in S. statt, in dessen Rahmen es zur Vornahme sexueller Handlungen kam. Entsprechend dem zuvor geäußerten Wunsch des Kunden rauchte C. zunächst am geöffneten Fenster des Zimmers. Sodann vollzog C. den ungeschützten Oralverkehr an dem Kunden, der anschließend seinerseits den Analverkehr an dem Jugendlichen vollzog. Der Angeklagte beobachtete das Geschehen und onanierte fortwährend. Gleichzeitig fertigte er von den sexuellen Handlungen ein Video (WIN_20181108_17_56_13_Pro.mp4), welches er für sich behalten und zu einem späteren Zeitpunkt erneut anschauen wollte.

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Für die Durchführung des Treffens übergab „DB.“ dem Angeklagten einen Geldbetrag zwischen 200 und 400 €, von dem dieser 100 € an den Jugendlichen weitergab und den Rest für sich behielt.

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Nach den Treffen am Abend des 08.11.2018 beschwerte sich der Geschädigte EC. bei dem Angeklagten in einer Textnachricht: „Wenn der Typ das nächste Mal nicht geduscht kommt dann will ich mehr.“ Der Angeklagte erwiderte darauf: „Bah wie ekelig.. das werde ich den auf jeden Fall sagen! Keine Sorge.“

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(3) Treffen am 29.11.2018 mit NU.

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Am 18.11.2018 bekundete der gesondert Verfolgte NU. gegenüber dem Angeklagten über den Messengerdienst VU. mit den Worten, „14er wieder frei???“, sein Interesse an entgeltlichen Sexualkontakten mit einem Jugendlichen (Chat C-2018-11-18-12-41, 18.11.2018, 13:26 Uhr (UTC+0)). Daraufhin erkundigte sich der Angeklagte bei C., dessen jugendliches Alter ihm bewusst war, ob dieser für ein derartiges Treffen zur Verfügung stehe und stellte ihm hierfür eine Entlohnung von 100 € in Aussicht (Chat C-2018-10-22-07-15, 18.11.2018, 13:44 Uhr (UTC+0)). Um den Preis in die Höhe zu treiben, gab C. an, einen Tag zuvor von einem nicht durch den Angeklagten vermittelten Kunden 600 € erhalten zu haben, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach. Der Angeklagte schenkte den Angaben des Geschädigten jedoch keinen Glauben und erhöhte den Betrag des angebotenen Entgelts nicht. Letztlich einigten sie sich darauf, das Treffen am 29.11.2018 durchzuführen, ohne weiter über den Preis zu sprechen. Nachdem in Abstimmung mit dem gesondert Verfolgten NU. die Uhrzeit des Treffens auf 17:30 Uhr festgesetzt worden war, verlangte C. von dem Angeklagten für das auch dieses Mal beabsichtigte Filmen der sexuellen Handlungen zusätzlich mindestens eine Schachtel Zigaretten, woran er diesen kurz vor seinem Eintreffen in S. mit der Textnachricht, „Vergiss die Kippen nicht “ erinnerte (Chat C-2018-10-22-07-15, 29.11.2018, 16:09 Uhr (UTC+0).

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Am 29.11.2018 in der Zeit von mindestens 17:41 Uhr bis 19:06 Uhr fand das Treffen zwischen Q., dem gesondert Verfolgten NU. und C. im Zimmer des Angeklagten in dem Studentenwohnheim an der FG.-straße in S. statt, in dessen Rahmen es zur Vornahme sexueller Handlungen kam. Nachdem der gesondert Verfolgte MJ. den Zeugen EC. zunächst geküsst und gestreichelt und auch der Angeklagte Küsse mit dem Zeugen ausgetauscht hatte, kam es zu wechselseitigem ungeschütztem Oralverkehr zwischen dem gesondert Verfolgten und dem Geschädigten. Anschließend leckte der gesondert Verfolgte MJ. den Anus des Geschädigten und vollzog sodann an ihm den Analverkehr. Zuletzt befriedigte sich der gesondert Verfolgte auf dem Jugendlichen sitzend selbst, bis er schließlich auf dessen Körper ejakulierte. Der Angeklagte beobachtete das gesamte Geschehen auf dem Bett sitzend, onanierte und zeichnete die sexuellen Handlungen auf (WIN_20181129_17_41_18_Pro.mp4 und WIN_20181129_18_06_30_Pro.mp4), um diese für sich zu behalten und zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzusehen.

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Für die Durchführung der sexuellen Handlungen übergab der Freier dem Angeklagten einen Geldbetrag in unbekannter Höhe, von dem dieser 100 € an den C. weitergab und den verbliebenen Teil für sich behielt. Außerdem übergab der Angeklagte dem Geschädigten als Gegenleistung für das Filmen zusätzlich mindestens eine Schachtel Zigaretten.

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(4) Treffen am 09.01.2019 mit „ZJ.“ (phon.)

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In der Zeit bis zum 06.01.2019 stand der Angeklagte mit mindestens zwei Interessenten für Treffen zwecks Durchführung bezahlter sexueller Handlungen mit Jugendlichen in Kontakt. Bei einem dieser Interessenten handelte es sich um einen nicht näher identifizierten Mann, der mutmaßlich in Berlin lebt, aber familiäre Bezüge nach S. aufweist, und der mit dem Angeklagten über den Messengerdienst F. unter dem Pseudonym „ZJ.“ (phon.) in Kontakt getreten war.

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Noch am 06.01.2019 erkundigte sich der Angeklagte in diesem Zusammenhang über VU. bei dem Geschädigten C., dessen jugendliches Alter ihm bewusst war, wann dieser für derartige Treffen wieder zur Verfügung stehe. Beide einigten sich schließlich darauf, ein Treffen am 08.01.2019 durchzuführen. Als der Angeklagte im Rahmen der Besprechung der weiteren Modalitäten vorschlug, C. solle sich mit zwei unterschiedlichen Kunden nacheinander treffen und für jeden Kunden jeweils 80 € erhalten (C-2018-10-22-07-15, 08.01.2019, ab 20:43 Uhr (UTC+0)), zeigte sich der Geschädigte hiermit nicht zufrieden und erkundigte sich, warum er weniger Geld erhalten solle, als bei früheren Treffen. Daraufhin sagte Q. zu, zu versuchen, einen höheren Preis auszuhandeln. Zudem erkundigte er sich bei C., ob dieser bei dem zweiten – nicht näher identifizierten – Kunden „aktiv sein“ könne, d. h. die aktive Rolle beim Analverkehr einnehmen könne, was der Geschädigte bestätigte. Am Folgetag erinnerte der Angeklagte C. schließlich daran, an „Loch und Schwanz glatt rasiert“ zu sein (09.01.2019, 12:12 Uhr (UTC+0)).

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Am 09.01.2019 in der Zeit von mindestens 15:13 Uhr bis 15:35 Uhr fand das Treffen zwischen Q., C. und „ZJ.“ in dem Zimmer des Angeklagten in dem Studentenwohnheim an der FG.-straße in S. statt, in dessen Rahmen es zur Vornahme sexueller Handlungen kam. Zunächst vollzog C. den ungeschützten Oralverkehr an dem Kunden, der sich zunächst auf dem Bett des Angeklagten befand. Anschließend begab sich C. in Bauchlage auf eine am Boden des Zimmers liegende Matratze. In dieser Position leckte der Kunde zur Vorbereitung auf den Analverkehr zunächst den Anus des Jugendlichen und penetrierte diesen mit einem Finger, um den Analverkehr sodann zu vollziehen. Hierbei hockte der Angeklagte hinter ihnen und zeichnete das Geschehen, das er  zeitgleich auch mit der Kamera seines im Zimmer aufgestellten Laptops filmte (WIN_20190109_15_13_31_Pro.mp4), zusätzlich mit der Kamera seines Mobiltelefons auf.

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Die so erstellten Videos wollte er für sich behalten und zu einem späteren Zeitpunkt erneut anschauen.

139

Für die Durchführung der sexuellen Handlungen übergab der Freier dem Angeklagten einen nicht näher bestimmbaren Geldbetrag, von dem dieser mutmaßlich den zuvor vereinbarten Betrag von 80 € an den Jugendlichen weitergab und den Rest für sich behielt.

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Ob es an dem Tag, wie zuvor von dem Angeklagten gegenüber dem Geschädigten EC. angekündigt, zu einem Treffen mit noch einem weiteren Freier gekommen ist, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.

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(5) Treffen am 24.01.2019 mit „ZJ.“ (phon.)

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Am 20.01.2019 erkundigte sich C. über den Messengerdienst VU. mit den Worten, „Hast du jms für morgen?“ (C-2018-10-22-07-15, 20.01.2019, 20:48 Uhr (UTC+0)), nach einem weiteren Treffen zwecks Durchführung entgeltlicher Sexualkontakte. Der Angeklagte erwiderte, dies klären zu wollen und wandte sich an den unter dem Pseudonym „ZJ.“ (phon.) mit ihm in Kontakt stehenden Kunden, der sein Interesse an einem solchen Treffen bekundete. Daraufhin vereinbarte der Angeklagte schließlich mit C. – in Kenntnis seines jugendlichen Alters – am frühen Nachmittag des 24.01.2019 ein Treffen für denselben Tag gegen 17:30 Uhr.

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Am 24.01.2019, kurz vor dem vereinbarten Treffen, kündigte der Angeklagte C. an, dass eine Absage des Treffens durch den Kunden drohe: „Er meinte das ist ihm zu viel kohle erst in 2wochen wieder.“ (C-2018-10-22-07-15, 24.01.2019, ab 13:20 Uhr (UTC+0)). Daraufhin nannte C. seine Preisvorstellung, „80?“, die der Angeklagte mit „Ja okay“ bestätigte. Ob zuvor ein höheres Entgelt zwischen dem Angeklagten und C. vereinbart worden war, konnte nicht festgestellt werden.

144

Noch am selben Tag in der Zeit von mindestens 18:12 Uhr bis 18:40 Uhr kam es zu dem zuvor vereinbarten weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten, C. und dem vorgenannten Kunden „ZJ.“ (phon.) in dem Studentenwohnheimzimmer des Angeklagten an der FG.-straße in S.. Im Rahmen des Treffens kam es zur Vornahme sexueller Handlungen, die von dem Angeklagten als Video, welches er für sich behalten und zu einem späteren Zeitpunkt erneut anschauen wollte, aufgezeichnet wurden (WIN_20190124_18_12_34_Pro.mp4). Während C. und der Kunde einander zunächst küssten, penetrierte der Angeklagte den Anus des Geschädigten mit einem Finger und manipulierte mit der linken Hand gleichzeitig an seinem eigenen Glied. Sodann befriedigte C. den Kunden oral, ohne dass Letzterer zuvor ein Kondom übergezogen hatte. Anschließend versuchte „ZJ.“ seinen erigierten- nunmehr mit einem Kondom geschützten - Penis in den Anus des Geschädigten einzuführen und den Analverkehr an ihm zu vollziehen. Da C. hierbei Schmerzen verspürte und dies auch äußerte, versuchte Q. zunächst, ihn durch Streicheln am Arm und über den Kopf zu beruhigen und auf diese Weise zu Entspannung zu verhelfen. Da es dem Kunden jedoch auch weiterhin nicht gelang, seinen Penis in den Anus des Geschädigten einzuführen, versuchte der Angeklagte nunmehr, ihn durch das Einführen eines Dildos in den Anus auf den Analverkehr mit dem Kunden vorzubereiten. Gleichzeitig übte C. erneut den ungeschützten Oralverkehr an dem Kunden aus.

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Als „ZJ.“ nach einer Weile fragte: „Noch einmal versuchen?“, erkundigte sich der Angeklagte bei C., ob er sich nun imstande sehe, den Analverkehr an sich vollziehen zu lassen. Als C. antwortete: „Ich glaube nicht.“, entschied Q. in Anbetracht der bei dem Geschädigten hervorgerufenen Schmerzen keine weiteren Versuche zu unternehmen, den Analverkehr an C. durch den Kunden vollziehen zu lassen, und äußerte in Richtung des C.: „Dann beim nächsten Mal.“ Tatsächlich setzte der Kunde kein weiteres Mal zum Analverkehr an, sondern befriedigte C. und sich selbst nunmehr mit der Hand.

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Für die Durchführung der sexuellen Handlung übergab der Freier dem Angeklagten einen nicht näher bestimmbaren Geldbetrag, von dem dieser mutmaßlich den zuvor vereinbarten Betrag von 80 € an C. weitergab und den Rest für sich behielt.

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(6) Treffen am 08.03.2019 mit CI.

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Am 27.02.2019 unterhielt sich der Angeklagte über VU. mit dem gesondert Verfolgten CI. alias „UG.“, den er, weil er dessen Profil interessant fand, zuvor über die Dating-App „ST.“ angeschrieben hatte. Zunächst tauschten sie sich ausführlich über ihre jeweiligen sexuellen Vorlieben aus. Als sich herausstellte, dass CI. eher an Sex mit jüngeren Partnern interessiert ist, äußerte der Angeklagte: „Das gefällt mir ich mag es wenn ältere jüngere mögen;)“ (Chat C-2019-02-27-02-42, 27.02.2019, 3:30 Uhr (UTC+0)). Anschließend fragte er konkret, ob der gesondert Verfolgte auch an 14- oder 15-jährigen Sexualpartnern interessiert sei, worauf dieser entgegnete: „Auch, ja… aber nie Erfahrung gemacht bisher. Wüsste nicht, wo man die aufreißt.“ Spätestens jetzt zog der Angeklagte in Erwägung, dem gesondert Verfolgten CI. die sexuellen Dienste des Geschädigten C., dessen jugendliches Alter ihm bewusst war, anzubieten, mit den Worten: „Hab da vlt was ;) ich deute das mal so, dass deine Altersgrenze nach unten hin offen ist“.

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Am 02.03.2019 bot der Angeklagte dem gesondert Verfolgten CI. mit den Worten „Hab einen 15 er hier“ sowie „Gegen etwas Kohle würde der bestimmt…;)“ schließlich erstmals konkret sexuelle Dienste eines Jugendlichen an (Chat C-2019-02-27-02-42, 02.03.2019, 14:05 Uhr (UTC+0). Da ein passender Termin zunächst nicht gefunden wurde, fragte der Angeklagte am 06.03.2019 erneut nach einem Treffen „mit oder ohne kleinen boy :P?.“ Als CI. antwortete: „Gerne mit dem kleinen“ und als Termin den kommenden Freitag, 08.03.2019, vorschlug, erkundigte sich der Angeklagte nach der „finanziellen Grenze für Freitag“, die der gesondert Verfolgte mit „50-150 €“ angab. Im weiteren Verlauf der Konversation behauptete der Angeklagte auf entsprechende Nachfrage des gesondert Verfolgten CI. bewusst wahrheitswidrig, dass der Jugendliche – gemeint war C. – 14 Jahre alt sei, und fügte hinzu, dass er ihn aber schon über ein Jahr kenne. Der gesondert Verfolgte schlug außerdem vor: „Können auch Videos machen.“, worauf der Angeklagte erwiderte: „Ich schau was sich machen lässt. Er will halt gut Kohle. Ich halte dich auf dem Laufenden. Ja aber auch für Videos will er extra“ sowie „Mit Videos müssen wir aber gucken. Die verlassen dann aber nicht meinen Laptop oder Handy ne^^ du kannst da jederzeit herkommen und sie die angucken aber das ist halt kpornografie und da bin ich sehr vorsichtig.“ (Chat C-2019-02-27-02-42, 07.03.2019, ab 10:08 Uhr (UTC+0). Schließlich einigten sie sich schließlich auf ein Treffen am Folgetag um 16:00 Uhr, was der Angeklagte zugleich mit dem Geschädigten C. abstimmte.

150

Am 08.03.2019 in der Zeit von mindestens 16:12 Uhr bis 17:20 Uhr fand sodann das Treffen zwischen Q., C. und dem gesondert Verfolgten CI. im Zimmer des Angeklagten in dem Studentenwohnheim an der FG.-straße in S. statt. Im Rahmen dieses Treffens kam es zur Vornahme sexueller Handlungen, die der Angeklagte als Video aufgezeichnete (WIN_20190308_16_12_47_Pro.mp4), um dieses für sich zu behalten und zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzuschauen. Nachdem C. und CI. zunächst Küsse ausgetauscht hatten, vollzog CI. sowohl an C. als auch an dem Angeklagten den ungeschützten Oralverkehr. Sodann manipulierten der Angeklagte und C., die ihrerseits Küsse austauschten, gemeinsam am Glied des CI.. Wenig später führte der Geschädigte an dem gesondert Verfolgten CI. den ungeschützten Oralverkehr und sodann den Analverkehr aus, wobei CI. während des Analverkehrs zusätzlich onanierte. Nach erneut folgendem Vollzug von ungeschützten Oralverkehr versuchte der Angeklagte jedenfalls an C. seinerseits den Analverkehr zu vollziehen, derweil der gesondert Verfolgte CI. den Anus des Angeklagten leckte.

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Für die Durchführung des Treffens übergab der gesondert Verfolgte CI. dem Angeklagten 150 €, von dem dieser 100 € an den Jugendlichen weitergab und den Rest für sich behielt.

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Obschon der Angeklagte während dieses Treffens bemerkt hatte, dass C. erhebliche frische und in ihrer Art für selbstverletzendes Verhalten typische Schnittverletzungen aufwies, die sich über den gesamten Unterarm erstreckten, veranlasste ihn dies nicht zu einer Nachfrage nach dem Befinden des Jugendlichen. Vielmehr ignorierte er diesen Umstand, um die Durchsetzung seiner eigenen sexuellen und finanziellen Interessen an der Durchführung des Treffens nicht zu gefährden.

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(7) Treffen am 25.05.2019 mit „HB.“ und mit NX. alias „CO.

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Ab dem 15.05.2019 erkundigte sich C. abermals über VU. bei dem Angeklagten nach Terminen für bezahlte Sexualkontakte mit den Worten: „Kannst du am Wochenende?“ […] „Wieder bisschl kohle schäffeln^^ Schaffst du sich was bis dahin zu organisieren?“ (Chat C-2018-10-22-07-15, 15.05.2019, ab 20:30 Uhr (UTC+0)). Per Sprachnachricht vom 18.05.2019 stellte der Angeklagte in Aussicht, diesbezüglich möglicherweise etwas machen zu können. Außerdem teilte er C. mit, dass er zwischenzeitlich nach B. umgezogen sei.

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Da der Angeklagte sich zunächst nicht mehr gemeldet hatte, erkundigte sich C. am 22.05.2019 erneut: „Kannst du jetzt mal wirklich was fürs Wochenende finden “ (Chat C-2018-10-22-07-15, 224.05.2019, 21:15 Uhr (UTC+0)). Darauf antwortete der Angeklagte mit „Klar“ und setzte sich spätestens jetzt mit mindestens zwei Interessenten für ein derartiges Treffen, darunter der gesondert Verfolgte NX. alias „CO.“, in Verbindung. So schlug er diesem am 23.05.2019 gegen 12:37 ein Treffen für Sexualkontakte mit einem 15-Jährigen für 400 € für den kommenden Samstag vor. Auf die Frage des gesondert Verfolgten, ob es sich bei den 15-jährigen um „YQ.“ – gemeint ist MR. – handele, kündigte der Angeklagte an: „Nee der andere.“ Sie einigten sich schließlich auf einen Termin am Folgetag um 16:30 Uhr (Chat C-2018-10-18-19-03, 24.05.2019, 22:41 Uhr (UTC+0))).

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Parallel dazu verabredete der Angeklagte ein entsprechendes Treffen mit einem weiteren Interessenten, bei dem es sich um den intern zwischen ihm – Q. – und MR. überwiegend „HB.“ genannten Freier alias „Y.“ handelte.

157

Am 24.05.2015 kündigte der Angeklagte gegenüber C. schließlich an: „Morgen steht? Aber dann nimm dir etwas Zeit dann machen wir 2;)“ (Chat C-2018-10-22-07-15, 24.05.2019, 18:47 Uhr (UTC+0)). C. antwortete, „Von mir aus auch 3“, und nannte dem Angeklagten als Preisvorstellung: „Aber pro Person 100 € nh. Und darf nicht so gsnz lange dauern mit einer Person.“ Der Angeklagte erwiderte: „80 pro Person dann hast du richtig Kohle nachher.“ Sie einigten sich schließlich auf ein Treffen am 25.05.2019 zu dem C. gegen 16 Uhr erscheinen wollte.

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Am Morgen des 25.05.2019 kündigte der gesondert Verfolgte OD. an, dass er nur 200 € zusammen bekommen habe. Er versuchte vergeblich, den Preis auf 200 € herunterzuhandeln, das Treffen zu verschieben, oder alternativ einen anderen Sexualpartner angeboten zu bekommen, der weniger Geld verlange (Chat C-2018-10-18-19-03, 25.05.2019, ab 3:21 Uhr (UTC+0)). Der Angeklagte forderte den gesondert Verfolgten OD. zunächst auf, sich Geld für das Treffen zu leihen. Schließlich einigten sich beide auf Vorschlag des Angeklagten auf einen Betrag in Höhe von 300 €, von denen 200 € direkt bei diesem Treffen und die restlichen 100 € bei ihrem noch zu vereinbarenden nächsten Treffen zusätzlich zu bezahlen seien.

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Am 25.05.2019 in der Zeit von mindestens 16:40 Uhr bis 18:32 Uhr fand das Treffen zwischen dem Angeklagten und C. in dem WG-Zimmer des Angeklagten in der QY.-straße in B. statt, bei dem der Letztgenannte sexuelle Dienste gegen Entgelt nacheinander an zwei Kunden ausführte. Von den sexuellen Handlungen, die im Rahmen dieses Treffens mit den beiden Kunden vorgenommen wurden, fertigte der Angeklagte jeweils zumindest teilweise Videos (WIN_20190525_16_40_33_Pro.mp4 und WIN_20190525_18_26_26_13_Pro.mp4), die er für sich behalten und zu einem späteren Zeitpunkt erneut anschauen wollte.

160

Zunächst erschien in der Zeit von mindestens 16:40 Uhr bis 16:50 Uhr der Kunde „HB.“ alias als „Y.“, an dem C. zumindest den ungeschützten Oralverkehr vollzog und an dessen Penis er mit seiner Hand manipulierte. Als der Kunde während dieser Handlung von dem Angeklagten verlangte, die Kamera auszuschalten, kam Q. dem nach. Ob es im Folgenden zu weiteren sexuellen Handlungen zwischen C. und dem Freier kam, konnte nicht festgestellt werden.

161

Anschließend fand in der Zeit von mindestens 18:26 Uhr bis 18:32 Uhr das Treffen mit dem gesondert Verfolgten NX. alias „CO.“ statt. Nachdem der gesondert Verfolgte und C. gegenseitig an ihren Penissen manipuliert hatten, penetrierte NX. dessen Anus unter Verwendung von Gleitgel erst mit einem Dildo und sodann mit seinen Fingern, wobei der Angeklagte bat: „Mach langsam, der verträgt echt nicht viel!“ Auf die anschließenden Versuche des gesondert Verfolgten OD., seinen erigierten Penis in den Anus des C. einzuführen, reagierte dieser mit Schmerzen, die er auch kundtat.

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In dem Bestreben, dem gesondert Verfolgten den Analverkehr dennoch zu ermöglichen und damit nicht in Gefahr zu geraten, Einbußen hinsichtlich der mit diesem vereinbarten Entlohnung hinnehmen zu müssen, fragte der Angeklagte C., ob er sog. „Poppers“ ausprobieren wolle. Als der Geschädigte dies bejahte, um eine Entspannung des Schließmuskels herbeizuführen, hielt Q. ihm ein kleines Fläschchen unter die Nase, damit er die Dämpfe des genannten Inhalts inhalieren konnte. Währenddessen vollzog der gesondert Verfolgte OD. den Analverkehr an dem Geschädigten. Dabei stieß er seinen Penis derart tief und fest in den Anus des Geschädigten, dass dieser mehrfach erkennbar vor Schmerzen aufstöhnte. Der Angeklagte streichelte ihm daraufhin den Rücken und versuchte ihn mit den Worten, „Du bist gleich fertig!“, zu beruhigen. NX. hingegen kommentierte das Geschehen in Richtung des Jugendlichen mit den Worten: „Entspann dich. Du wirst nur gefickt, das ist nix Schlimmes.“ Sodann führte er für etwa 20 Sekunden noch intensivere Stöße aus, die C. solche Schmerzen bereiteten, dass er mehrfach laut aufstöhnte. Auf die Frage des gesondert Verfolgten, „Hält der das aus?“, antwortete der Angeklagte: „Klar doch, spritz rein!“

163

Der Kunde „HB.“ alias „Y.“ übergab dem Angeklagten für das Treffen einen Betrag zwischen 100 € und 160 € und der gesondert Verfolgte OD. alias „CO.“ mutmaßlich einen Betrag in der angekündigten Höhe von 200 €, wovon Q. jedenfalls die vereinbarten 80 € pro Kunde an C. weitergab.

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(8) Treffen am 06.07.2019 mit NX. alias „CO.“

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Am 01.07.2019 erkundigte sich C. über den Messengerdienst F. unter dem Pseudonym „AJ.“ beim Angeklagten nach weiteren Treffen zum Zwecke entgeltlicher Sexualkontakte am kommenden Samstag, 06.07.2019 und schrieb: „Könntest du mir vllt deine Brummer nochmal schicken weil ich ein neues Handy hab. Und skontierst du was für Samstag organisieren?“ (Chat C-2019-07-01-02-03-30, 01.07.2019, 2:03 Uhr (UTC+2)). Dies bestätigte der Angeklagte und übersandte dem Zeugen seine Mobilfunknummer. Zudem versuchte er, über den Geschädigten EC. Kontakt zu weiteren Jugendlichen zu gewinnen, um diese an die Prostitution heranzuführen, weshalb er ferner schrieb: „Denk mal nach ob du nicht irgendjemanden in deinem Alter oder am besten Jünger kennst, der der auch Bock drauf hat da würden die Leute mehr als das Doppelte bezahlen;)“. Über den Messengerdienst VU., über den die beiden ihre Kommunikation nun fortsetzten, wies C. den Vorschlag des Angeklagten mit der Begründung zurück, dass er niemanden kenne, der daran interessiert sei. Hinsichtlich der Auswahl der Kunden für die gemeinsamen Treffen bat er den Angeklagten außerdem mit den Worten, „und find mal wieder jmd. der p sein will :P“, darum, Freier anzusprechen, die beim Analverkehr die passive Rolle einnehmen wollen (Chat C-2019-07-01-16-46, 01.07.2019, 22:44 Uhr (UTC+0)).

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Am 02.07.2019 erkundigte sich auch der gesondert Verfolgte NX. alias „CO.“ über den Kommunikationsdienst VU. bei dem Angeklagten nach einem weiteren Treffen zum Zwecke der Vornahme sexueller Handlungen mit einem Jugendlichen. Im Hinblick auf die vorausgegangene Anfrage des Geschädigten EC. vereinbarte Q. sodann am 05.07.2013 mit dem gesondert Verfolgten OD. ein Treffen für den folgenden Tag um 13 Uhr (Chat C-2018-10-18-19-03, 02.07.2019, 9:37 Uhr (UTC+0)).

167

Am 06.07.2019 in der Zeit von mindestens 13:20 Uhr bis 13:35 Uhr fand das zuvor vereinbarte weitere Treffen zwischen dem Angeklagten, C. und dem gesondert Verfolgten NX. alias „CO.“ in dem Zimmer des Angeklagten in der Wohngemeinschaft, A.-straße in B., statt.

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Im Rahmen des Treffens kam es zu sexuellen Handlungen, die der Angeklagte als Video aufzeichnete (WIN_20190706_13_20_53_Pro.mp4), um dieses für sich zu behalten und zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzuschauen. Nachdem der gesondert Verfolgte OD. und der Geschädigte an dem Penis des jeweils anderen manipuliert hatten, penetrierte „CO.“ den Anus des Jugendlichen mit einem Sexspielzeug. Als der gesondert Verfolgte OD. sodann den Analverkehr an C. vollzog, griff der Angeklagte unter das Kinn des Geschädigten, wies ihn mit der Bemerkung „ey“ daraufhin, dass er oral befriedigt werden möchte und führte dessen Kopf zu seinem Penis, um – für wenige Sekunden – den ungeschützten Oralverkehr an sich vollziehen zu lassen.

169

Der Angeklagte fragte dabei den gesondert Verfolgten OD.: „Schön eng, ne?“ Dieser antwortete: „Aber richtig eng. Braucht man richtig viel Gleitgel bei dem. Aber dann geht’s. Zack, richtig tief rein. Bis zum Anschlag bin ich jetzt drin.“

170

Da der gesondert Verfolgte OD. bei der Penetration erneut kraftvoll und ohne Rücksicht auf die Belange des C. vorging, verursachte der Vollzug Letzterem starke Schmerzen. Anstatt diese zu äußern, versuchte er zunächst, den Akt zu ertragen, musste jedoch wiederholt vor Schmerz aufstöhnen und den Stößen des NX. ausweichen. Dies kommentierte OD. mit der Frage:  „Stellt der sich an?“, auf die der Angeklagte entgegnete: „Ja, manchmal ein bisschen…na komm, fick ihn“. Der gesondert Verfolgte OD. schlug dem Geschädigten EC. daraufhin auf das Gesäß und vollzog den Analverkehr für etwa 10 Sekunden mit derart kräftigen Stößen an dem Geschädigten, dass dieser vor Schmerz deutlich aufstöhnte. Dies wiederum kommentierte NX. mit der Bemerkung: „So besser?“

171

Auf die Frage des Angeklagten an C., „Tut weh oder geht?“, antwortete dieser nunmehr mit weinerlicher Stimme: „Tut weh!“. Daraufhin bat Q. den gesondert Verfolgten OD.: „Mach mal etwas langsamer“. Der gesondert Verfolgte setzte den Analverkehr jedoch mit hoher Intensität fort, obwohl der Geschädigte weiterhin vor Schmerzen wimmerte und stöhnte.

172

Schließlich erkundigte sich der Angeklagte bei NX., ob dieser in dem Jugendlichen zur Ejakulation kommen wolle, was OD. mit den Worten, „Mir egal. Wohin?“, beantwortete. Der Angeklagte schlug vor, „Spritz einfach rein!“, betonte allerdings bei der Frage des OD. bezüglich der Verwendung eines Kondoms ausdrücklich: „Mit Gummi!“ Der weiterhin vor Schmerzen stöhnende Geschädigte rückte derweil immer weiter von dem gesondert Verfolgten OD. weg, sodass dessen Penis aus dem Anus des C. herausglitt. Unmittelbar im Anschluss nahm der gesondert Verfolgte den Analverkehr jedoch wieder auf, begleitet von seinen an den Geschädigten gerichteten Worten: „Gleich ist es überstanden.“

173

Der gesondert Verfolgte OD. übergab dem Angeklagten für das Treffen einen Betrag zwischen 200 € und 400 €, wovon der Angeklagte einen Anteil von 80 bis 100 € an C. weitergab und den Rest für sich behielt.

174

(9) Treffen am 10.08.2019 mit unbekanntem Kunden

175

In der Zeit bis zum 09.08.2019 erörterte der Angeklagte mit dem intern „DB.“ genannten Freier, ein weiteres Treffen für entgeltliche Sexualkontakte mit einem Jugendlichen am Folgetag, dem 10.08.2019, durchzuführen. Am 09.08.2019 legten sie sodann über den Messengerdienst F. fest, dass das Treffen um 16:00 Uhr gegen ein Entgelt in Höhe von 300 € in dem Wohngemeinschaftszimmer des Angeklagten unter der Anschrift A.-straße in B. stattfinden solle.

176

Angesichts dieser Abrede erkundigte sich der Angeklagte über VU. bei C., dessen jugendliches Alter ihm bewusst war, ob er an diesem Tag für ein Treffen zur Verfügung stehe, was dieser bestätigte. Auf die Frage des C., „Muss ich a oder p sein“, also den Analverkehr aktiv oder passiv vollziehen, antwortete der Angeklagte: „P ;)“ (Chat C-2019-07-01-16-46, 10.08.2019, 9:56 Uhr (UTC+0)). Als Q. C. mitteilte, bei dem Treffen zwei Freier bedienen zu sollen, von denen er in einem Fall 50 € und in einem Fall 100 € erhalten würde, entgegnete Letzterer, dass er für nur 50 € nicht den Analverkehr an sich vollziehen ließe. Darauf erklärte der Angeklagte, dass er „dann nur Blasen“ müsse.

177

Am 10.08.2019 traf C. gegen 12:40 Uhr (UTC+0) in B. ein, wo er anschließend im Zimmer des Angeklagten in der Wohngemeinschaft, A.-straße, an einem nicht näher identifizierten Freier zumindest den ungeschützten Oralverkehr vollzog. Dafür übergab der Freier dem Angeklagten einen nicht näher bestimmbaren Geldbetrag, von dem dieser mindestens 50 € an den Jugendlichen weitergab und den Rest für sich behielt.

178

Ob der Angeklagte bei den sexuellen Handlungen mit agierte oder das Geschehen gefilmt hat, hat nicht festgestellt werden können.

179

Das zuvor vereinbarte Treffen mit dem Freier „DB.“ fand demgegenüber nicht statt, da dieser nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erschienen war und der Angeklagte ihm daraufhin mitteilte, dass er nicht mehr kommen solle. Das um 16:09 Uhr gemachte Angebot des Kunden, sich noch auf den Weg zu machen, schlug der Angeklagte aus.

180

Soweit dieses Geschehen Gegenstand der Anklageschrift vom 12.08.2020 gewesen ist (dort Ziff. 2.k)) hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zur Verurteilung gelangten Taten eingestellt.

181

(10) Treffen am 30.10.2019 mit „ZJ.“ (phon.) und mit NX. alias

182

       „CO.“

183

Kurz vor dem 28.10.2019 beziehungsweise noch an diesem Tag kam der Angeklagte mit dem bislang nicht näher identifizierten Kunden „ZJ.“ (phon.) überein, erneut ein Treffen zum Zwecke entgeltlicher Sexualkontakte mit einem Jugendlichen durchzuführen. Aufgrund dessen schrieb Q. am 28.10.2019 dem Geschädigten C., dessen jugendliches Alter ihm bewusst war, über VU. die Nachricht „Habe Kunden“ (Chat C-2019-07-01-16-46, 28.10.2019, ab 0:17 (UTC+0)) und vereinbarte mit ihm ein entsprechendes Treffen für den 30.10.2019. Im weiteren Verlauf erinnerte er den Geschädigten daran, „Achseln Ass und Schwanz“ zu rasieren und stellte ihm „um die 150“ bzw. „vllt auch 250“ Euro als Bezahlung in Aussicht.

184

Nach der Absprache mit C. versuchte der Angeklagte noch mindestens einen weiteren Kunden für dieses Treffen zu gewinnen. Am 30.10.2019 vereinbarte er daher mit dem gesondert Verfolgten NX. alias „CO.“ über VU. ein weiteres Treffen für bezahlte Sexualkontakte für denselben Tag „mit dem 15-Jährigen, den er zuvor schon in B. hatte“, womit C. gemeint war. Hinsichtlich der Bezahlung kündigte „CO.“ an 50 € zuhause zu haben und 150 € auf der Bank (Chat C-2018-10-18-19-03, 30.10.2019, 10:44 Uhr (UTC+0)).

185

Am 30.10.2019 in der Zeit von mindestens 17:54 Uhr bis 18:12 Uhr kam es zu einem Treffen in dem Zimmer des Angeklagten in der vorgenannten VP. Wohngemeinschaft, QY.-straße, bei dem der Geschädigte C. nacheinander sexuelle Handlungen gegen Entgelt an zwei Kunden ausführte.

186

Zunächst nahmen der Angeklagte und C. den Kunden „ZJ.“ (phon.) in Empfang. An ihm führte der Geschädigte den ungeschützten Oralverkehr aus, während der Angeklagte onanierte. Anschließend beteiligte sich auch der Angeklagte aktiv an dem Geschehen, indem er jedenfalls mit dem Geschädigten wechselseitig den ungeschützten Oralverkehr vollzog, mit der Hand an dessen Genital manipulierte und sich auch von diesem manuell an seinem Penis stimulieren ließ. Diese Handlungen setzten die drei Beteiligen im weiteren Verlauf in immer wieder wechselnder Konstellation fort, ebenfalls leckten sie einander den Anus. Sämtliche Handlungen hielt der Angeklagte als Video fest (WIN_20191030_17_42_02_Pro.mp4).

187

Anschließend traf gegen 18:34 Uhr der gesondert Verfolgte NX. alias „CO.“ in der Wohngemeinschaft ein, der an dem Geschädigten den Analverkehr vollzog. Die Kammer geht davon aus, dass der Wille des Geschädigten, den Oralverkehr bei dem gesondert Verfolgten aufgrund dessen mangelnder Körperhygiene nicht vollziehen zu müssen, auch bei diesem Treffen respektiert worden ist. Ob der Angeklagte auch bei diesem Treffen die sexuellen Handlungen gefilmt hat, konnte nicht festgestellt werden.

188

Für die Durchführung des Treffens übergab der Freier „ZJ.“ (phon.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in nicht genauer bestimmbarer Höhe und der gesondert Verfolgte OD. alias „CO.“ mutmaßlich einen Betrag in der angekündigten Höhe von 200 €. Von dem Gesamtbetrag gab der Angeklagte einen Teil an C. weiter und behielt den Rest für sich. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass er C. tatsächlich die zuvor in Aussicht gestellten insgesamt 250 € übergab.

189

(11) Nachtatgeschehen

190

Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und C. endete, als beide sich nicht mehr bei dem jeweils anderen meldeten.

191

C. hatte sich zu dieser Zeit vorgenommen, mehr auf sich selbst zu achten und daher entschieden, die Prostitution aufzugeben. Versuche des Angeklagten, ihn zum Weitermachen zu bewegen, sind nicht bekannt geworden.

192

C. bereut die Erfahrungen; sie rufen bei ihm negative Emotionen hervor. Rückblickend hätte er auf die in diesem Zusammenhang gemacht Erfahrungen „lieber verzichtet“. Er ist wütend auf den Angeklagten, „weil er das zugelassen hat, obwohl ich so jung war und ohne Selbstachtung.“

193

Soweit C. über diese Beeinträchtigungen hinaus im Tatzeitraum zu selbstverletzenden Verhaltensweisen neigte und er sich aus diesem Grund in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, ließen sich diese Beeinträchtigungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit kausal auf die Taten des Angeklagten zurückführen.

194

Der Angeklagte hatte das selbstverletzende Verhalten des Geschädigten jedoch spätestens während des Treffens mit dem gesondert Verfolgten CI. am 08.03.2019 wahrgenommen, bei dem die frischen Wundmale am Arm des C. nicht durch Kleidung oder einen Verband verdeckt waren.

195

C. vertraute sich in der Folgezeit im Hinblick auf die von ihm ausgeübte Prostitution lediglich seiner (damaligen) besten Freundin an. Seine Mutter erfuhr erst durch die Polizei von den Vorfällen. Zwischen C. und seiner Mutter herrscht bis heute Schweigen über die Geschehnisse, unter anderem weil er ihr aufgrund sonstiger Belastungen keinen zusätzlichen Kummer bereiten möchte.

196

b) Taten zum Nachteil des ET. (Ziff. 3. - 6. der Anklageschrift)

197

aa) Chat vom 13.05.2017

198

Im Mai 2017 lernte der Angeklagte den am 08.04.2004 geborenen Zeugen ET. über die Plattform „JO.“ kennen, in der Chatpartner einander nach dem Zufallsprinzip zugeordnet werden. Zunächst unterhielten sich der Angeklagte, der sich unter dem Namen „RM.“ vorgestellt hatte, und ET. über unverfängliche Themen. Dabei erhielt der Angeklagte von dem zum damaligen Zeitpunkt 13-jährigen Zeugen auf entsprechende Nachfrage die Auskunft, dass dieser angeblich bereits 14 Jahre alt sei.

199

Spätestens als er auf sexuelle Vorlieben zu sprechen kam und ET. sich auch auf dieses Thema einließ, fasste der Angeklagte, dessen Schuldfähigkeit durchgängig voll erhalten war, den Entschluss, den Jungen zu veranlassen, vor seiner Webcam sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, die er – der Angeklagte – ohne das Wissen des Zeugen in Bild und Ton aufzeichnen wollte, um sich hierdurch oder durch die spätere Betrachtung sexuelle Erregung zu verschaffen. Er schlug dem Zeugen deshalb vor, die Kommunikation als Video-Chat über das Programm H. fortzusetzen. Da ET. zu diesem Zeitpunkt noch nicht über ein Nutzerkonto bei H. verfügte, leitete der Angeklagte ihn bei der Einrichtung eines entsprechenden Nutzerkontos an. Sodann setzten sie ihre Kommunikation als Video-Chat fort.

200

In einem Chat vom 13.05.2017 schlug der Angeklagte dem seiner Vorstellung nach mindestens 14-jährigen, jedoch jedenfalls minderjährigen ET. nunmehr vor, seinen Penis vor der Kamera zu entblößen. Da es ihm gelungen war, die Neugier des Jungen zu wecken, der sich noch am Beginn seiner Pubertät befand und bezüglich seiner sexuellen Orientierung noch nicht endgültig entschlossen war, kam dieser dem Wunsch des Angeklagten nach. ET. entblößte seinen Penis vor der Kamera, was der Angeklagte entsprechend seines zuvor gefassten Tatplans in digitaler Form mit seinem Laptop aufzeichnete.

201

Bestärkt durch diesen Erfolg fasste der Angeklagte nunmehr den Entschluss ET. zu bewegen, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, die er ebenfalls heimlich aufzeichnen wollte. Zu diesem Zweck erklärte er gegenüber dem Zeugen, dass er auch sehen wolle, wie dieser vor der Kamera onaniere. Dem kam ET. jedoch nicht nach. Auch weitere Aufforderungen, die begehrten Handlungen vorzunehmen, wies der Minderjährige zurück. Nunmehr erkannte der Angeklagte, dass es ihm nicht gelingen würde, ET. durch bloße weitere Aufforderungen zur Vornahme von Manipulationen an sich vor der Kamera zu veranlassen. Eine Steigerung der Einwirkung beispielsweise dergestalt, dass er gegenüber dem Geschädigten die Drohung ausspricht, anderenfalls die bereits erstellten Aufnahmen zu verbreiten, war von seinem Tatplan nicht erfasst.

202

Auch gegen das weitere Ansinnen des Angeklagten, sich mit ihm einmal im realen Leben treffen zu wollen, hatte der Zeuge Bedenken und lehnte den Vorschlag ab.

203

bb) Chat vom 22.01.2018

204

In der Zeit vor dem 22.01.2018 kontaktierte der voll schuldfähige Angeklagte den seiner Vorstellung nach mindestens 14-jährigen, jedoch jedenfalls minderjährigen ET., der ihm in dem vorausgegangenen Chat seine Mobilfunknummer mitgeteilt hatte, über den Nachrichtendienst VU., um ihn zu einem weiteren Video-Chat zu überreden. Dabei beabsichtigte er, ET. zur Vornahme sexueller Handlungen vor der Kamera zu motivieren und diese heimlich aufzuzeichnen.

205

Nachdem ET. der Durchführung eines weiteren Video-Chats zugestimmt hatte, kam es am 22.01.2018 zu einer Kommunikation zwischen beiden unter Verwendung der Chat-Software H.. Im Rahmen des Chatverlaufs gelang es dem Angeklagten dieses Mal, ET. durch entsprechende Aufforderungen auch dazu zu bewegen, vor der Kamera zu onanieren, was er – wie beabsichtigt – ohne Wissen seines Gegenübers aufzeichnete, um sich durch das Aufzeichnen und/oder das spätere Betrachten sexuelle Befriedigung zu verschaffen.

206

cc) Chat vom 27.03.2018

207

Am 27.03.2018 initiierte der voll schuldfähige Angeklagte durch eine erneute Kontaktaufnahme zu dem seiner Vorstellung nach minderjährigen, jedoch über 14-jährigen ET. über den Nachrichtendienst VU. einen weiteren Video-Chat mit diesem. Im Rahmen dieses Chats veranlasste er den Jungen erneut durch entsprechende Aufforderungen, vor der Kamera zu onanieren, was er – entsprechend seinem zuvor gefassten Tatplan und von dem Zeugen unbemerkt – abermals aufzeichnete. Zudem bot er ET. an, ihm auch seinen eigenen Penis über die Kamera seines Laptops zu zeigen. Nachdem ET. sein entsprechendes Interesse bekundet hatte, entblößte der Angeklagte seinen Penis und begann vor der Kamera zu onanieren. Währenddessen erkundigte er sich bei ET. mit der Frage, „Wie alt bist du nochmal?“, nach dessen Alter, was dieser – erstmals wahrheitsgemäß – mit „13“ beantwortete und konkretisierte, er werde „nächste Woche 14“. Obwohl dem Angeklagte in diesem Moment das kindliche Alter des Geschädigten bewusst wurde, setzte er nicht nur die Aufnahme des gesamten Videochats fort, sondern fertigte zusätzlich unbemerkt mindestens einen sog. Snapshot von dem Geschädigten an, bei dem dessen Penis sowie dessen Hand mit Ejakulat im Fokus standen. Auch manipulierte der Angeklagte währenddessen in Kenntnis des kindlichen Alters des Geschädigten weiter an seinem Glied in dem Bewusstsein und mit dem Willen, dass dieser das Geschehen auf seinem Bildschirm beobachtete.

208

dd) Nachtatgeschehen

209

Bedenken, sich vor dem ihm unbekannten Angeklagten in dieser Weise zu zeigen, hatte ET. zum damaligen Zeitpunkt nicht. In der Folgezeit dachte er nicht mehr an das Geschehen, das ihn in keiner Weise belastet. Erst durch die polizeilichen Ermittlungen wurde er wieder mit den Ereignissen konfrontiert. Mittlerweile bereut er sein damaliges Tun und ärgert sich über seinen Leichtsinn. Die Angelegenheit ist ET., der inzwischen eine (heterosexuelle) Beziehung führt, peinlich und er möchte nicht, dass andere Personen hiervon erfahren.

210

c) Tatgeschehen im Rahmen des Chats mit BE. (Ziff. 8.-10. der Anklageschrift)

211

Im Rahmen seiner zahlreichen Internetkontakte führte der Angeklagte seit dem Jahr 2017 über verschiedene Messengerdienste regelmäßig auch Unterhaltungen mit dem gesondert Verfolgten BE., in denen sie sich vorrangig über ihre sexuellen Interessen und Vorlieben austauschten. Dabei erfuhr der Angeklagte von den pädosexuellen Neigungen seines Chatpartners und gab an, selbst solche Interessen zu haben, um mit dem gesondert Verfolgten weiter über diese Thematik im Gespräch zu bleiben.

212

Am 05.05.2019 erkundigte sich BE. über den Nachrichtendienst VU. bei dem Angeklagten: „Bock paar Videos zu tauschen??“ (Chat C-2018-12-01-07-30, 05.05.2019, 16:50 Uhr (UTC+0)). Wenngleich der Angeklagte auf seine Frage, welcher Art Videos der gesondert Verfolgte meine, lediglich die Antwort „weißt schon“ erhielt, verstand er, dass sein Chatpartner mutmaßlich kinderpornographische Aufnahmen im Sinn hatte und forderte diesen daher mit den Nachrichten, „nicht hier“ und „U.“ auf, auf den aus seiner Sicht sichereren Messengerdienst U. auszuweichen. Ob es bereits an diesem Tag zu einem Austausch inkriminierten Bildmaterials kam, ist nicht bekannt.

213

Am 30.06.2019 schrieb der gesondert Verfolgte BE. den Angeklagten erneut an, ob dieser „Lust auf Videos“ habe (Chat C-2018-12-01-07-30, 30.06.2019, 20:28 Uhr (UTC+0)). Dem Angeklagten war aufgrund der früheren Kommunikation bewusst, um welche Art von Videos es sich handeln würde, und fragte: „Deutsche?“. Der gesondert Verfolgte erwiderte: „Ne Aber Baby“, und wies den Angeklagten von sich aus darauf hin, dass er zum Austausch des Materials erneut auf den Kommunikationsdienst U. gewechselt sei.

214

Nachdem der Angeklagte ebenfalls auf den Kommunikationsdienst U. gewechselt war, bekundete er sein Interesse an dem Angebot seine Chatpartners, indem er fragte: „Baby? Gute Qualität?“ (C-2019-06-30-21-35, 21:38 Uhr). Unmittelbar darauf schickte der gesondert Verfolgte eine 27 Sekunden dauernde Videodatei, die einen unbekannten Täter zeigt, der sein erigiertes Glied in den Anus eines Kleinstkindes einführt (Dateibezeichnung „N04“).

215

Da sich der Angeklagte gegen 22:42 Uhr danach erkundigte, ob der gesondert Verfolgte „zufällig etwas mit Gesicht“ habe, sendete dieser ihm – wie von dem Angeklagten erhofft – die folgenden weiteren Videodateien zu:

216

Ein 17 Sekunden dauerndes Video, das den Analverkehr an einem auf dem Bauch liegenden Kleinkind wiedergibt (Dateibezeichnung „N05“) sowie ein 63 Sekunden langes Video, in dem ein unbekannter Mann zumindest versucht, mit seinem erigierten Glied in den Anus eines Kleinstkindes einzudringen (Dateibezeichnung „N06“).

217

Den Erhalt dieser beiden Dateien nahm der Angeklagte zum Anlass, den gesondert Verfolgten zu fragen, ob ihn das in den Aufnahmen zu hörende Geschrei der Kinder anmache. Dieser entgegnete: „Ja dich auch?“, was der Angeklagte mit „Yes“ bestätigte. Um weiteres Material dieser Art zu erhalten, fragte der Angeklagte sodann den gesondert Verfolgten: „Hast du mehr davon?“ Als dieser entgegnete, derzeit keine weiteren Videos zur Verfügung stellen zu können, äußerte der Angeklagte sein Bedauern hierüber mit der Bemerkung: „Schade“.

218

Das kindliche Alter der jeweils abgebildeten Personen war dem Angeklagten bewusst.

219

Seine Schuldfähigkeit war auch hinsichtlich dieses Tatgeschehens voll erhalten.

220

d) Tatgeschehen im Rahmen des Chats mit „UX.“ (Ziff. 11. - 15. der Anklageschrift)

221

Im Zeitraum vor dem 15.09.2019 unterhielt der Angeklagte ein sexuelles Verhältnis zu einem nicht näher identifizierten Mann aus S., der möglicherweise mit Vornamen ED. heißt und Maschinenbau studiert. Weil der Angeklagte vermutete, dass die Person pädophile Neigungen besitzt, entschloss er sich, über die Onlineplattform „AH.“ anonym Kontakt zu diesem aufzunehmen, um in einer hier geführten Kommunikation gegebenenfalls eine Bestätigung für seine Mutmaßung zu erhalten. Tatsächlich berichtete sein Chatpartner ihm im Rahmen des hier geführten Chats über entsprechende Interessen.

222

Am 15.09.2019 starteten der Angeklagte unter dem eigenen Benutzernamen „X.“ und sein unbekannt gebliebener Chatpartner unter dem Pseudonym „UX.“ über den Messengerdienst F. einen gemeinsamen Chat mit dem zuvor verabredeten Zweck, kinder- und jugendpornographisches Bildmaterial auszutauschen.

223

Nachdem der Angeklagte zu Beginn geäußert hatte, dass er lediglich ein Video gefunden habe, auf dem er an seinem Onkel den Oralverkehr vollziehe - „blase“ -, als er neun Jahre alt gewesen sei, dieses Video aber nicht verschicken wolle, kündigte er an, stattdessen ein anderes Bild zu übermitteln (Chat C-2019-09-12-20-19-52, 15.09.2019, 20:47 Uhr (UTC+2)). Entsprechend der Ankündigung übermittelte er seinem Chatpartner gegen 20:55 Uhr (UTC+2) die Bilddatei „N07“, die einen schätzungsweise 12-jährigen Jungen zeigt, der seinen erigierten Penis in den Fokus der Aufnahme hält. Sodann erkundigte sich der Angeklagte, wie sein Chatpartner den abgebildeten Jungen finde und kommentierte selbst: „Er ist 12 :)“.

224

Wenngleich sein Chatpartner anschließend ausdrücklich nach Videodateien fragte, schickte der Angeklagte ihm um 21:12 Uhr (UTC+2) erneut eine Bilddatei, die eine händische Manipulation an dem Penis eines offensichtlich Minderjährigen sowie die Berührung an dessen Anus durch einen anderen Penis zeigt („N08“).

225

Anschließend erkundigte sich der Angeklagte, ob sein Chatpartner Aufnahmen von jüngeren Personen wünsche, und übermittelte – entsprechend dessen Aufforderung „Schick ruhig was du hast haha“ – um 21:19 Uhr (UTC+2) die Bilddatei „N09“, in deren Fokus das emporgestreckte nackte Gesäß eines in der Badewanne knienden nackten Jungen im Grundschulalter steht.

226

Im weiteren Verlauf der Unterhaltung erkundigte sich der Angeklagte erneut nach den Vorlieben seines Chatpartners hinsichtlich des Alters der auf den Bildern abgebildeten Kinder. Als dieser ihm antwortete: „wie beim ersten Video“, übersandte der Angeklagte ihm um 21:56 Uhr (UTC+2) eine Bilddatei, die einen Jungen im Grundschulalter zeigt, der den Oralverkehr an einem Mann ausführt, („N10“), um 22:01 Uhr (UTC+2) eine Bilddatei eines nackten Jungen etwa gleichen Alters, der einen aus der Hose hängenden Penis einer anderen Person anfasst („N11“), sowie um 22:19 Uhr (UTC+2) eine weitere Bilddatei („N12“), die die Durchführung von Analverkehr zwischen zwei minderjährigen Jungen, von denen zumindest einer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, abbildet.

227

Das kindliche beziehungsweise jugendliche Alter der abgebildeten Personen hat der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen.

228

Seine Schuldfähigkeit war auch hinsichtlich dieses Tatgeschehens voll erhalten.

229

e) Tatgeschehen im Rahmen des Chats mit „DV.“ (Ziff. 16. + 17. der Anklageschrift)

230

Darüber hinaus führte der Angeklagte ab dem 24.10.2019 über den Messengerdienst F. unter dem eigenen Benutzernamen „X.“ einen Chat mit einer unbekannt gebliebenen Person mit dem Pseudonym „DV.“, in dem sich beide zunächst über ihre sexuellen Interessen und Neigungen austauschten. Nachdem der Angeklagte seine eigenen Vorlieben auf entsprechende Nachfragen seines Gegenübers schlicht mit „Jung“ beschriebenen hatte, erkundigte sich sein Chatpartner, „Wie jung? Also welches Alter ca“, was der Angeklagte mit „14 zb;)“ beantwortete (Chat C-2019-10-24-23-11-10, 24.10.2019, ab 23:34 Uhr (UTC+2)).

231

Daraufhin übersandte „DV.“ dem Angeklagten am 25.10.2019 um 00:06 Uhr unaufgefordert eine Bilddatei „N13“ – insoweit nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs –, die ein etwa 15-jähriges nacktes Mädchen zeigt, das sich mit der rechten Hand die linke Brust streichelt. Um zu erfahren, ob sein Chatpartner pädosexuelle Neigungen besitzt, erkundigte sich der Angeklagte bei der Fortsetzung der Unterhaltung am nächsten Morgen sogleich, „Magst du auch jünger;)?“ und fragte, nachdem dieser seine Frage bejaht hatte, ob er „mehr“ – gemeint war pornographisches Bildmaterial – habe. Anstatt weitere Bilder zu übersenden, erkundigte sich sein Chatpartner allerdings zunächst, ob der Angeklagte selbst entsprechende Dateien besitze und forderte ihn auf, diese zu zeigen. Der Aufforderung folgend schickte der Angeklagte um 10:59 Uhr (UTC+2) seinem Chatpartner die Bilddatei „20e843c8f4b99c33e203c010536415f6“, die ein dunkelhäutiges bekleidetes Mädchen im Grundschulalter zeigt, das mit der Hand einen Penis anfasst. „DV.“ forderte den Angeklagten daraufhin auf, „Zeig mehr“, worauf der Angeklagte mit „Erst du“ antwortete. Entsprechend dieser Aufforderung sandte ihm sein Chatpartner um 11:03 Uhr (UTC+2) die Bilddatei „6eeec6b810c6b4e7115f53fa555546e9“ zu, auf der der nackte Intimbereich eines etwa 16-jährigen Mädchens, das die Beine spreizt, im Fokus steht.

232

Etwa zwei Minuten später folgte die Übersendung der Datei „caff182ef7dfe8c1fe0545a490a47b17“, in der ein männlicher Jugendlicher den Oralverkehr an einem jedenfalls unter 14 Jahre alten Kind weiblichen Geschlechts vollzieht.

233

Das kindliche bzw. jugendliche Alter der abgebildeten Personen hat der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen.

234

Seine Schuldfähigkeit war auch hinsichtlich dieses Tatgeschehens voll erhalten.

235

f) Besitz von Kinder- und Jugendpornografie auf den Geräten FI. und MM. (Ziff. 18 der Anklageschrift)

236

Spätestens am 11.11.2019 besaß der Angeklagte, dessen Schuldfähigkeit auch insoweit nicht eingeschränkt war, bewusst zahlreiche Bild- und Videodateien, die sexuelle Handlungen an bzw. von minderjährigen Personen zum Gegenstand haben, um auf diese jederzeit zugreifen zu können. Die abgespeicherten Dateien hatten verschiedene Chatpartner dem Angeklagten zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten entweder unmittelbar in den Chats übersandt oder sie hatten ihm Internetverknüpfungen zur Verfügung gestellt, die ihm den Zugriff auf die Dateien ermöglichten.

237

Auf dem Mobiltelefon FI. befanden sich unter anderem die folgenden Dateien:

238

-          Message_media_4e5e5001-8c6a-4dcb-9566-b81184621e8d:

239

Ein 69 Sekunden langes Video, das einen unbekannten jungen männlichen Täter zeigt, der Anus oder Vagina eines schreienden Säuglings mit seinem Penis penetriert.

240

-          Message_media_4e849f85-9ceb-4603-ac98-7f6cee6a5498:

241

Ein 1:11 Minuten dauerndes Video, in dem ein Junge im Grundschulalter den Oralverkehr an einem ebenfalls im Grundschulalter befindlichen Jungen vollzieht.

242

-          Message_media_7ced8732-b29e-48b6-9f6d-a4862d38fb5:

243

Ein 1:59 Minuten langes Video, das einen Jungen im Grundschulalter zeigt, der den erigierten Penis eines augenscheinlich erwachsenen Mannes mit der Hand berührt und sodann den Oralverkehr an diesem vollzieht.

244

-          Message_media_8dbb7034-ad36-48fe-973c-75a689c83697:

245

Ein 2:36 Minuten dauerndes Video, auf dem ein Jugendlicher zu sehen ist, der unter der Dusche stehend in Anwesenheit eines Jungen im Kindergartenalter masturbiert, wobei das Kind den Penis des Jugendlichen ebenfalls berührt.

246

-          Message_media_56f70c0a-37e8-40c3-8d52-10b090ae4a40:

247

Ein 2:17 Minuten langes Video, das den Analverkehr eines jedenfalls unter 14-jährigen Jungen an einem Jungen im Grundschulalter präsentiert.

248

-          Message_media_65d546d2-dbd7-4c5a-b528-54666b6cf5d8:

249

Ein 1:26 Minuten dauerndes Video, das Manipulationen und Oralverkehr eines Jungen im Grundschulalter an einem Jugendlichen zeigt, der wiederum einen anderen Jungen im Grundschulalter mit der Hand sowie oral befriedigt.

250

-          Message_media_712e7cf5-e4bd-4dc4-8cbf-32a507a1dd78:

251

Ein etwa 14 Sekunden dauerndes Video, das ein Kleinkind zeigt, welches von einem augenscheinlich erwachsenen Mann anal penetriert wird.

252

-          Message_media_9758861b-3635-4ed9-b8ef-8e03fc929637:

253

Ein 56 Sekunden langes Video, das den Analverkehr eines augenscheinlich erwachsenen Mannes an einem Kleinstkind zeigt.

254

-          Message_media_d79c-54c5-e8ab-4c86-ad62-71c314170647:

255

Ein etwa 2:29 Minuten langes Video, das einen Jungen im Kindergartenalter zeigt, der sich selbstständig einen etwa 20 cm langen sog. Analplug anal einführt.

256

Auf dem Mobiltelefon MM. befanden sich unter anderem die folgenden Dateien:

257

-          Thumbdata3—1967290299_embedded_4088.jpg:

258

Ein Bild eines nackten weiblichen Säuglings mit gespreizten Beinen.

259

-          Thumbdata3—1967290299_embedded_4092.jpg:

260

Ein Bild einer analen Penetration mit einem Penis an einem männlichen Kleinstkind.

261

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262

Ein Bild eines rücklings auf dem Boden liegenden Jungen im Grundschulalter, der den Oralverkehr an einem vor ihm stehenden etwa gleichaltrigen Jungen ausführt und an dem durch einen hinter diesem stehenden ebenfalls etwa gleichaltrigen Jungen der Analverkehr vollzogen wird.

263

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264

Ein Bild einer Person, die an dem Penis eines Jungen im Kindergartenalter leckt.

265

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266

Ein Bild eines Jungen im Grundschulalter, der den Analverkehr an einem im Vierfüßlerstand auf einer zu dem Gesellschaftsspiel „Twister“ gehörenden Matte befindlichen Jungen im etwa gleichen Alter ausführt.

267

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268

Ein Bild, das den Analverkehr an einem weiblichen Säugling zeigt, der mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt.

269

Das kindliche Alter der abgebildeten Personen hat der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen.

270

Soweit dem Angeklagten unter Ziff. 18 der Anklageschrift vom 12.08.2020 (Az.: 36 Js 117/20) der Besitz weiterer kinder- und jugendpornografischer Dateien zur Last gelegt worden ist, hat die Kammer die Strafverfolgung in der Hauptverhandlung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die abgeurteilten Sachverhalte beschränkt.

271

g) Zu den weiteren verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen

272

Soweit dem Angeklagten unter Ziff. 7. und 19. der Anklageschrift vom 12.08.2020 (Az.: 36 Js 117/20) der Versuch des Sichverschaffens und der Besitz weiterer kinder- und jugendpornografischer Dateien zur Last gelegt worden ist, hat die Kammer das Verfahren – über die vorstehend bereits erwähnten Einstellungen hinaus – in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zur Aburteilung eingestellt.

273

Soweit die Staatsanwaltschaft D. dem Angeklagten Q. mit Anklageschrift vom 11.09.2020 (Az.: 36 Js 498/20) – insoweit wurde das Verfahren zu dem bereits hier anhängigen Verfahren 5 KLs 36 Js 117/20 – 17/20 unter dessen Führung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden – eine weitere Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt zur Last gelegt hat, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung ebenfalls gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

274

3. Ermittlungen und Nachtatgeschehen

275

a)

276

Das vorliegend gegen den Angeklagten Q. geführte Strafverfahren hat seinen Ursprung in einem Ermittlungsverfahren, das durch die Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen den gesondert Verfolgten V. geführt worden ist. Dabei konnten auf einem bei dem dort Verfolgten sichergestellten Datenträger Chatverläufe zwischen diesem und einem weiteren Teilnehmer festgestellt werden, die den Austausch kinderpornografischer Inhalte sowie die Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hatten (vgl. Näheres dazu vorstehend unter Ziff. II.1.). Da die Anschlussnummer des anderen Teilnehmers auf den Vater des Angeklagten angemeldet war, ergab sich ein Anfangsverdacht gegen diesen und gegen die zum fraglichen Tatzeitpunkt noch unter der Anschrift des Vaters amtlich gemeldeten Söhne, unter ihnen der Angeklagte. Daraufhin wurden am 11.11.2019 Durchsuchungsmaßnahmen bei den genannten Personen durchgeführt und diverse Datenträger sichergestellt. Bereits im Rahmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen äußerte der Angeklagte gegenüber den beteiligten Polizeibeamten, unter ihnen die Zeugin KHK’in NP., dass sich auf den bei ihm sichergestellten Datenträgern – Mobiltelefone, Notebooks, USB-Sticks und Festplatten – Hinweise auf „prekäre Sexpraktiken“ finden würden. Weiter äußerte er sich zu den im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Vorwürfen nicht.

277

Nach Auswertung der sichergestellten Asservate seitens der Kreispolizeibehörde BF. verdichtete sich der Verdacht, dass es sich bei dem gesuchten Chat-Teilnehmer des gesondert Verfolgten XU. um den Angeklagten handelte. Das Amtsgericht Duisburg erließ daraufhin am 03.04.2020 wegen des Verdachts der Verabredung zum Verbrechen des sexuellen Kindesmissbrauchs mit dem gesondert Verfolgten V. einen Haftbefehl gegen Q. (Az.: 11 Gs 1231/20), aufgrund dessen dieser noch am selben Tag festgenommen wurde.

278

Die Ermittlungen wurden sodann hinsichtlich des Angeklagten Q. von der Kreispolizeibehörde BF. an das Polizeipräsidium D. abgegeben, wo Kriminalbeamte eine erneute Auswertung der Datenträger vornahmen. Auf diese Weise wurden etwa 380.000 Chats, von denen es sich allerdings in vielen Fällen nur um unbeantwortet gebliebene Kontaktaufnahmen durch den Angeklagten handelte, über 100.000 Lichtbilder und mehr als 3.000 Videodateien durchgesehen. Dabei stellte sich unter anderem heraus, dass der Angeklagte offenbar minderjährige Jungen für entgeltliche sexuelle Kontakte an Erwachsene vermittelte. Als Geschädigte konnten anhand der Mobilfunkanschlüsse der Chatpartner des Angeklagten die Zeugen MR. und C. identifiziert werden.

279

Der zunächst bestehende weitere Verdacht, der Angeklagte könnte auch sexuelle Kontakte mit Kindern vermittelt haben, wie es im Rahmen der zahlreichen Chats thematisiert worden war, hat sich im weiteren Verlauf der Ermittlungen demgegenüber als Fiktion herausgestellt. Diesbezügliche Nachforschungen insbesondere bei der früheren Arbeitsstelle des Angeklagten beim Jugendamt der Stadt S., in deren Umfeld der Angeklagte mit Kindern in Kontakt gekommen sein könnte, sowie bei der Aidshilfe S., bei der der Angeklagte tätig gewesen war, erhärteten den ursprünglichen Verdacht nicht.

280

Im Verlauf der weiteren Ermittlungen wurden der Zeuge MR. am 09.06.2020 durch die Zeugin KHK’in HS. und der Zeuge C. am 10.07.2020 und am 28.07.2020 durch den Zeugen KHK YC. vernommen. Beide machten jeweils nähere Angaben zu den Tatgeschehen zu ihrem Nachteil und trugen maßgeblich zur Identifizierung der Freier NX. alias „CO.“, NU. und CI. bei.

281

Nach dem Beginn der Hauptverhandlung, jedoch noch vor seiner sodann abgegebenen Einlassung vor der Kammer, wurde Q. am 06.10.2020 in der Justizvollzugsanstalt D. durch den Zeugen KHK YC. erneut zur Sache vernommen.

282

In dieser Vernehmung bestritt der Angeklagte eine eigene pädophile Neigung, räumte jedoch ein, dass es ihn errege, mit Personen mit entsprechender Neigung zu chatten.

283

Auch teilte er den Beamten seine eigenen Erkenntnisse über die bis dahin unbekannt gebliebenen Freier und Chatpartner mit. Zwar gingen seine eigenen Informationen in den meisten Fällen nicht über vage Beschreibungen und die Nennung von Chat-Namen hinaus. Allerdings konnte er unter Zuhilfenahme seines Mobiltelefons die Anschlussnummer einer gesondert Verfolgten Person benennen, die mit ihm unter dem Pseudonym „KP.“ kommuniziert hatte, und den Beamten insoweit einen neuen Ermittlungsansatz bieten. Entsprechend seiner nicht zu widerlegenden Angabe geht die Kammer davon aus, dass dem Angeklagten nähere Angaben zu diesen Personen selbst nicht bekannt waren.

284

Der Angeklagte hat sich sodann in der Hauptverhandlung umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen eingelassen und wiederholt sein Bedauern über die jeweilige Tatbegehung zum Ausdruck gebracht. Er schäme sich für seine Taten und es falle ihm schwer, seine eigenen Chatprotokolle von damals zu lesen.

285

Insbesondere entschuldigte er sich bei dem Zeugen MR. dafür, dass er ihn zur Prostitution gebracht habe. Auch gegenüber dem Zeugen ET. sprach der Angeklagte sein Bedauern darüber aus, dass er ihm die Handlungen vor der Kamera zugemutet und diese heimlich gefilmt habe.

286

Der Zeuge C. wies die Frage der Verteidigung, ob der Angeklagte auch ihn zum Zwecke einer Entschuldigung ansprechen dürfe, hingegen zurück.

287

b)

288

Nach der Wohnungsdurchsuchung vom 11.11.2019 wandte sich der Angeklagte an seinen Verteidiger Rechtsanwalt SO.. Dieser stellte den Kontakt zu einem Sexualtherapeuten, dem Zeugen XG., her, bei dem der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung drei Sitzungen wahrnahm. Nach eigenen Angaben hatte der Angeklagte zuvor bereits selbst über den Beginn einer Sexualtherapie nachgedacht, jedoch insoweit noch keine weitergehenden Bemühungen entfaltet.

289

Angesichts des von ihm geäußerten Wunsches nach einer „normalen“ Sexualität und Partnerschaft ist er bereit, eine Sexualtherapie wahrzunehmen.

290

III.

291

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, die an den eingangs genannten Hauptverhandlungstagen – mit Ausnahme des 03.12.2020, an dem aufgrund der Abwesenheit des Richters am Landgericht QX. keine Sachverhandlung stattgefunden hat – durchgeführt worden ist.

292

Im Einzelnen:

293

1.  Zu den Feststellungen der persönlichen Verhältnisse

294

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu seinem Werdegang beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Der Angeklagte ist in diesem Zusammenhang auch ausführlich auf seine sexuelle Entwicklung, seine sexuellen Neigungen und seine diesbezüglichen Aktivitäten eingegangen. Seine Angaben stimmen insoweit mit den Erkenntnissen der forensisch-psychologischen Sachverständigen Prof. Dr. WC. überein, die diese im Rahmen des mit dem Angeklagten geführten Explorationsgesprächs gewonnen hat. Abweichendes hat sich auch nicht aus den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen VT., E. und HL. MJ. ergeben, zu denen der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung jeweils ein vertrauensvolles Verhältnis pflegte. Soweit insbesondere die Zeugen XK. und UY. zum Umfang der Nutzung von Dating-Plattformen und -Apps durch den Angeklagten und zur Häufigkeit von Treffen mit Sexualpartnern eigene Wahrnehmungen getroffen, aber auch durch Erzählungen des Angeklagten Einzelheiten hierzu erfahren haben, standen ihre Aussagen auch insofern mit den eigenen Schilderungen des Angeklagten in Einklang. Erkenntnisse über die begonnene Sexualtherapie des Angeklagten hat die Kammer durch die Vernehmung seines Therapeuten, des sachverständigen Zeugen XG., gewonnen.

295

Die Feststellungen zu den fehlenden Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.09.2020. Darüber hinaus hat die Kammer die Haftsituation mit dem Angeklagten erörtert und seine diesbezüglichen Angaben ihren Feststellungen zugrunde gelegt.

296

2. Zu den Feststellungen zur Sache

297

Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen maßgeblich auf dem Geständnis des Angeklagten, der sich umfassend zu den ihm zur Last gelegten Tatgeschehen, einschließlich des jeweiligen Vor- und Nachtatgeschehens sowie zu der Motivation, die der jeweiligen Tatbegehung zugrunde lag, eingelassen hat. Ein Motiv des Angeklagten, sich zu Unrecht oder zu weitgehend zu belasten, ist – auch mit Blick auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme – nicht ersichtlich.

298

Anhand der Einlassung des Angeklagten sowie anhand der objektiven Geschehensabläufe hat die Kammer auf das Vorhandensein der subjektiven Tatumstände und auf die Motivation des Angeklagten, die der jeweiligen Tatbegehung zugrunde lag, geschlossen.

299

Im Einzelnen:

300

a) Zu den Taten zum Nachteil des MR. und des C.

301

Der Angeklagte hat zunächst die Vorwürfe zum Nachteil der Zeugen C. und MR. eingeräumt und zahlreiche Einzelheiten zu den Tatabläufen geschildert. Das Geständnis steht im Wesentlichen mit den Angaben der beiden Geschädigten in Einklang.

302

Soweit es dem Angeklagten sowie den Zeugen MR. und C. nicht möglich war, sich an sämtliche Einzelheiten zu erinnern und diese in der Hauptverhandlung abzurufen, ist dies vor dem Hintergrund der Vielzahl der Taten, ihres oft gleichförmigen Ablaufs und des Umstands, dass sie sich insgesamt jeweils über mehrere Jahre erstreckten, nachvollziehbar. Insofern hat die Kammer den getroffenen Feststellungen – in Ergänzung der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussagen der Geschädigten – insbesondere die in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolle der Chats zugrunde gelegt, die im Zusammenhang mit den Verabredungen zwischen dem Angeklagten einerseits und den Freiern bzw. Geschädigten andererseits über verschiedene Kommunikationsdienste geführt worden sind; ebenso in der Hauptverhandlung auszugsweise in Augenschein genommene Videoaufnahmen, die der Angeklagte während mehrerer Treffen mit dem Zeugen C. und verschiedenen Kunden angefertigt hat. Die Einlassung des Angeklagten und die Angaben der Zeugen MR. und C. werden durch diese objektiven Beweismittel zusätzlich gestützt.

303

In Übereinstimmung mit den Zeugen ZG. und EC. hat der Angeklagte die Umstände ihres Kennenlernens und den Beginn ihrer gemeinsamen Aktivitäten, sexuellen Dienste der Jugendlichen gegen Entgelt anzubieten, entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Die Zeugen ZG. und EC. haben in diesem Zusammenhang glaubhaft ihre jeweiligen Beweggründe dargelegt, die sie dazu veranlasst haben, der Prostitution nachzugehen. Beide Zeugen schilderten außerdem, dass sie zuvor noch keine sexuellen Kontakte gegen Entgelt durchgeführt hätten und ohne den Einfluss des Angeklagten nicht auf die Idee gekommen seien, diese Tätigkeit aufzunehmen.

304

Soweit es ihm in Erinnerung war, berichtete der Angeklagte ferner, wie er mit den jeweiligen Kunden in Kontakt gekommen ist und was ihm über deren jeweiligen persönlichen Hintergrund bekannt geworden ist. In diesem Zusammenhang ging er außerdem auf die sexuellen Vorlieben der jeweiligen Freier ein und gab seine Eindrücke im persönlichen Umgang mit ihnen wieder. Seine Angaben stehen auch insoweit mit den Aussagen der Zeugen ZG. und EC. und den ihrerseits geschilderten Eindrücken in Einklang.

305

Soweit der Angeklagte die Kunden mit Ausnahme des gesondert Verfolgten CI. nicht namentlich benannt hat, sondern jeweils Pseudonyme verwendete, ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass er Informationen über die betreffenden Personen verschwiegen hat, um diese zu schützen. Die Zeugen ZG. und EC. haben ebenfalls berichtet, dass ihnen Namen der Freier nicht genannt worden seien. Nach ihren übereinstimmenden Schilderungen sei ihnen selbst der Angeklagte zunächst nur unter dem Pseudonym „RM.“ bekannt gewesen. Zwar hätten sie seinen tatsächlichen Namen später erfahren, dieser sei für ihre Aktivitäten jedoch nicht von Bedeutung gewesen. Es erscheint diesbezüglich nicht abwegig, dass in den Kreisen, in denen die Beteiligten verkehrten, auf Diskretion und Anonymität besonderer Wert gelegt wird.

306

Des Weiteren hat der Angeklagte die Planungen und den Ablauf der jeweiligen Treffen generell beschrieben. Hierbei ist er insbesondere auch auf die Zahlungsmodalitäten eingegangen und hat die diesbezüglichen Unterschiede seiner Vereinbarung mit dem Zeugen ZG. einerseits und dem Zeugen EC. andererseits herausgestellt, die durch die beiden jeweils bestätigt worden sind. Während danach für C. ein Festpreis vereinbart worden war, erhielt der Zeuge ZG. einen Anteil von 50% der von den Freiern an den Angeklagten gezahlten Geldbeträge. In welcher Höhe Zahlungen durch die verschiedenen Kunden in den konkreten Fällen an den Angeklagten gezahlt worden sind, hatte dieser in Bezug auf die einzelnen Treffen, mit Ausnahme des Treffens zwischen C. und dem gesondert Verfolgten CI., der ihm für PT. 100 € und für sich selbst 50 € gegeben habe, nicht mehr in Erinnerung. Er konnte im Übrigen lediglich allgemeine Spannen benennen, in denen sich die Beträge bewegten. Danach habe der gesondert Verfolgte NX. alias „CO.“ 200-350 € für ein Treffen gezahlt, „MD.“ alias „DB.“ 200-300 € und „Y.“ alias „HB.“ 100-150 €. Auf diese Weise habe er an einem Tag durchschnittlich etwa 200 € verdient. Diese Angaben stimmen mit der etwaigen Größenordnung überein, die dem Zeugen MR. bekannt waren. Danach habe der Freier „HB.“ am wenigsten gezahlt, ca. 160 €, und „DB.“ und „CO.“ je ca. 400 €. Soweit sich in Bezug auf die jeweiligen Zahlungen aus anderweitigen Beweismitteln keine konkreteren Angaben ergaben, hat die Kammer ihren Feststellungen diese allgemeinen Bekundungen des Angeklagten und des Zeugen ZG. zugrunde gelegt. Soweit die Kammer über diese allgemeinen Angaben hinaus in einzelnen Fällen konkrete Zahlungsvereinbarungen festgestellt hat, beruhen diese Erkenntnisse auf den Protokollen der zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten sowie den Kunden geführten Chats. Die darin genannten Beträge sind mit den vorgenannten allgemeinen Angaben des Angeklagten und des Zeugen ZG. zwanglos in Einklang zu bringen.

307

Anhand dieser Chatprotokolle hat die Kammer außerdem die genauen Abläufe der zwischen dem Angeklagten, den Geschädigten und den Kunden getroffenen Vereinbarungen entnommen und eine zeitliche Einordnung der Treffen mit den jeweiligen Freiern vorgenommen. Die Chatprotokolle nebst der darin enthaltenen Sprachnachrichten, die von der Polizei verschriftlicht worden sind, sind im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden. Weitere Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ZG. (Chat C-2018-05-22-15-38 betreffend den Zeitraum vom 20.11.2018, 06:22:43 (UTC+1) bis zum 29.11.2018, 15:32:58 (UTC+1)) wurden ergänzend in der Hauptverhandlung verlesen.

308

Welche sexuellen Handlungen bei den jeweiligen Treffen durchgeführt worden sind, konnten der Angeklagte und die Zeugen ZG. und EC. im Einzelnen ebenfalls nicht mehr benennen. Ihre Angaben erschöpften sich insofern übereinstimmend in den allgemeinen Bekundungen, dass es in der Regel zur Durchführung des Oral- und Analverkehrs gekommen sei, mit Ausnahme der Treffen mit dem gesondert Verfolgten NX. alias „CO.“, bei dem beide Geschädigten aufgrund der mangelnden Körperhygiene dieses Kunden keinen Oralverkehr vollzogen hätten. Dabei sei der Analverkehr im sämtlichen Fällen unter Verwendung eines Kondoms, der Oralverkehr hingegen ohne Kondom vollzogen worden.

309

Soweit die Handlungsabläufe der meisten Treffen des C. demgegenüber in den Feststellungen näher beschrieben worden sind, beruhen die Erkenntnisse auf den Videoaufnahmen, die der Angeklagte von diesen Treffen angefertigt hat. Die Kammer hat zu diesen Videodateien zunächst Standbild-Übersichten in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, die zuvor von der Polizei mithilfe einer Auswertesoftware automatisch generiert worden sind. Die entsprechenden Dateiinformationen, die den polizeilichen Auswerteberichten zu entnehmen waren und aus denen insbesondere die Dauer und das Erstellungsdatum der Aufnahmen hervorgingen, wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Darüber hinaus hat die Polizei von einzelnen Szenen Screenshots als Detailaufnahmen angefertigt, die ebenfalls in Augenschein genommen worden sind.

310

Auszüge einzelner Videos – Videodatei WIN_20190124_18_12_34_Pro.mp4 betreffend die Tat vom 24.01.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(5)), Videodatei WIN_20190525_18_26_13_Pro.mp4 betreffend die Tat vom 25.05.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(8)) und Videodatei WIN_20190706_13_20_53_Pro.mp4 betreffend die Tat vom 06.07.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(8)) – wurden durch Abspielen in Bild und Ton in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommen, soweit diese für die Beurteilung der Taten von Bedeutung waren. Insbesondere betrafen diese Videosequenzen Tatgeschehen, die durch C. im Rahmen des Vollzugs des Analverkehrs erlittene Schmerzen und belegen die Reaktionen des Angeklagten sowie des jeweiligen Kunden auf die Schmerzäußerungen des Jugendlichen wiedergeben.

311

Der Angeklagte hat außerdem bestätigt, dem Geschädigten C. im Rahmen eines Kontakts zwischen dem Geschädigten und dem gesondert Verfolgten NX. alias „CO.“ / „FQ.“ sogenannte „Poppers“ zur Erleichterung des Analverkehrs angeboten und verabreicht zu haben. Er habe das Mittel besessen, weil es ein Sexualpartner in seiner Wohnung vergessen habe. Beiden Jugendlichen habe er das Mittel angeboten, jedoch habe nur C. Interesse daran gehabt, was auch durch die beiden Zeugen entsprechend bestätigt wurde. In Übereinstimmung mit diesen Angaben ist zudem auf der vorgenannten Videoaufnahme des Treffens mit NX. vom 25.05.2019 zu erkennen, dass der Angeklagte C. ein kleines Fläschchen unter die Nase hält und dieser den Inhalt inhaliert. C. hat darüber hinaus seine Wahrnehmungen bezüglich der Wirkung des Mittels in der Situation beschrieben.

312

Beide Geschädigten haben zudem glaubhafte Angaben zu ihrer damaligen Einstellung und  ihrer Motivation bezüglich ihrer Handlungen und zu ihrem heutigen Blick auf die Tatereignisse entsprechend den getroffenen Feststellungen gemacht und ihre frühere sowie ihre aktuelle seelische Verfassung beschrieben. Ihre Schilderungen waren auch insoweit nachvollziehbar und decken sich mit dem Eindruck, den die Kammer anhand der in die Hauptverhandlung eingeführten Chats mit dem Angeklagten von ihnen gewonnen hat.

313

Soweit der Zeuge C. in diesem Zusammenhang unter anderem berichtet hat, sich in dem hier maßgeblichen Tatzeitraum selbst Verletzungen zugefügt zu haben und im Zeitraum 2018/2019 auch in psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein, vermochte die Kammer trotz des zeitlichen Zusammenhangs einen eindeutigen ursächlichen Zusammenhang dieses auffälligen Verhaltens nicht sicher festzustellen. Insoweit hat der Zeuge berichtet, dass er bereits vor dem Beginn der Treffen mit dem Angeklagten selbstverletzendes Verhalten zum Stressabbau eingesetzt habe. Deutliche Zeichen dieser Selbstverletzungen waren auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Videos zu dem Tatgeschehen vom 08.03.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(6)) in Form von typischen Wundmalen auf dem Unterarm des Zeugen zu erkennen und waren daher auch für den Angeklagten sichtbar. Eine einzelne Ursache konnte der Zeuge für seine Probleme nicht benennen, vielmehr seien diese auf verschiedene Gründe, etwa auch Schwierigkeiten in der Schule, zurückzuführen. Inwieweit neben diesen Gründen möglicherweise auch die einzelnen Tatgeschehen zu einer Verschlechterung der seelischen Verfassung des C. beigetragen haben, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Der Zeuge selbst hat diesbezüglich bekundet, dass weder die Ereignisse im Zusammenhang mit der Prostitution noch seine Sexualität im Allgemeinen im Rahmen seiner Therapie thematisiert worden seien.

314

Schließlich sind MR. und C. in ihren Aussagen auf die Umstände eingegangen, die zur Beendigung ihrer Tätigkeit und ihres Kontakts mit dem Angeklagten geführt haben. Die Kammer hat ihren Feststellungen diese Schilderungen  ebenfalls zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits vor dem jeweils von ihnen benannten Zeitpunkt den Willen gefasst hätten, die entgeltlichen Sexualkontakte zu beenden, und diese dennoch fortgesetzt zu haben, haben sich nicht ergeben.

315

Relevante Abweichungen zwischen den Angaben des Angeklagten und den Angaben der Zeugen ZG. und EC. haben sich lediglich in Bezug auf das Filmen der im Rahmen der Treffen mit den Kunden durchgeführten sexuellen Handlungen ergeben.

316

Q. hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass er das Thema gegenüber MR. angesprochen habe und dieser ihm mitgeteilt habe, nicht gefilmt werden zu wollen. Das habe er akzeptiert. Demgegenüber habe er eigentlich jedes Treffen gefilmt, an dem C. beteiligt gewesen sei. Dieser habe nichts dagegen gehabt. Einmal habe er – der Angeklagte – sich die Aufnahmen bei einem Treffen mit dem gesondert Verfolgten NX. auf dessen Wunsch angesehen und dafür von diesem einen Geldbetrag erhalten. Über eine höhere Entlohnung für das Filmen habe er mit PT. aber nicht gesprochen. Dass er ihm Zigaretten als Gegenleistung gegeben habe, habe er nicht in Erinnerung.

317

Soweit der Zeuge C. abweichend von den Angaben des Angeklagten davon berichtet hat, dass er dem Filmen nur zugestimmt habe, weil der Angeklagte ihm dafür eine zusätzliche Entlohnung in Form von Zigaretten und einen höheren Geldbetrag in Aussicht gestellt habe, ist die Kammer seinen überzeugenden Angaben gefolgt. Eine Verhandlung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen EC. über die Erlaubnis zum Filmen und die Gewährung einer Gegenleistung in Form von Zigaretten und einem zusätzlichen Geldbetrag in Höhe von 25 € wird durch das Protokoll des gemeinsamen Chatverkehrs nachvollziehbar belegt. Danach versuchte C. im Rahmen der Planung eines weiteren Treffens in dem gemeinsamen Chat am 24.10.2018 (C-2018-10-22-07-15, 24.10.2018, 9:24 Uhr (UTC+0)) mit den Worten, „Könntest du iwie daraus noch 100 machen?“, eine höhere Entlohnung zu erreichen, nachdem der Angeklagte ihm für das geplante Treffen 75 € in Aussicht gestellt hatte. Daraufhin entgegnete der Angeklagte: „Könnte sein dass ich das schaffe aber dann will ich das Filmen“, „Kanns versuchen :)“  (24.10.2018, 9:25 (UTC+0)) Anschließend schrieb er: „Ja Pass auf 100 Krieg ich hin. Aber dann halt mit filmen;)“  (24.10.2018, 9:38 (UTC+0)). Der Geschädigte zeigte sich schließlich mit dem Filmen einverstanden, forderte jedoch darüber hinaus: „Ok aber dann müssen noch 2 Schachteln l&m rausspringen.“ Ein weiterer Hinweis auf die Entlohnung in Form von Zigaretten ergibt sich aus einem Chat, der die Planung eines Treffens vom 29.11.2018 zum Gegenstand hat. Darin fordert C. den Angeklagten im Zusammenhang mit ihren Verhandlungen über die Bezahlung auf: „Vergiss die Kippen nicht “  (C-2018-10-22-07-15, 29.11.2018, 16:09 (UTC+0)).

318

Soweit außerdem der Zeuge MR. abweichend von der Einlassung des Angeklagten in seiner Vernehmung berichtete, dass der Angeklagte ihn trotz seines entgegenstehenden Willens bei einem Treffen gefilmt habe, ist die Kammer auch hierbei den Angaben des Geschädigten gefolgt.  Nach den Schilderungen des Zeugen ZG. habe er den Verdacht gehabt, dass der Angeklagte ihn während eines Treffens gefilmt habe und habe ihn später darauf angesprochen. Dabei habe er verlangt, die Videos zu übersenden, die er von ihm gemacht habe, um herauszufinden, ob sein Verdacht zutreffe. Ob er ein Video bekommen habe, wisse er allerdings nicht mehr. Diese Angaben des Zeugen werden durch den gemeinsamen Chatverkehr zwischen ihm und dem Angeklagten gestützt. Danach forderte der Zeuge am 23.10.2018 von dem Angeklagten: „Schick mal bitte die Videos von mir die du gemacht hast“ (Chat C-2018-10-19-07-58, 23.10.2018, 9:14 (UTC+0)). Dies lehnte der Angeklagte ab und begründet seine Ablehnung mit der folgenden Sprachnachricht: „Naja, weil die Sachen auf den ich drauf bin…äh… Werde ich nicht weiter schicken, also tut mir leid, ich weiß, dass es auch nicht nett ist. Aber da bin ich konsequent. Alles wo ich drauf bin, nee, das verlässt nicht mein Handy oder meinen Laptop.“ Diese Reaktion des Angeklagten lässt den Schluss zu, dass entsprechende Aufnahmen tatsächlich angefertigt worden sind. Welches Treffen mit dem Geschädigten ZG. – vor dem 23.10.2018 – durch den Angeklagten gefilmt worden ist, vermochte die Kammer jedoch nicht festzustellen. Der Zeuge ZG. hatte insoweit keine konkrete Erinnerung. Er konnte lediglich angeben, dass es sich nicht um ein Treffen mit dem Freier „CO.“ gehandelt habe, sondern vermutlich mit „HB.“ oder mit „DB.“.

319

Soweit der Angeklagte in den Fällen zu Ziff. II.2.a)cc)(1), (4), (6) (8) und (10) selbst aktiv an sexuellen Handlungen zwischen dem Geschädigten C. und den Kunden teilgenommen hat, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dies für den Angeklagten unentgeltlich erfolgte und C. hierfür nicht gesondert entlohnt worden ist. Der Angeklagte hat eine eigene Bezahlung für sexuelle Handlungen bestritten. Die Aussage des Zeugen C. hat ebenfalls keine Hinweise auf eine solche Zahlungsvereinbarung ergeben. Gegen eine Bezahlung des Angeklagten für sexuelle Dienste des Zeugen EC. sprechen auch die Inhalte des gemeinsamen Chats. Darin fragte der Zeuge den Angeklagten im Zusammenhang mit der Verabredung des Treffens vom 24.10.2018, wie viel er „geben“ würde (Chat C-2018-10-22-07-15, 22.10.2018, 10:50 Uhr (UTC+0)), worauf ihm der Angeklagte antwortete: „Alter ich gebe dir nichts ich bin hot und jung xD aber ich kann andere holen.“ Als C. entgegnete: „Hatte auch schon jüngere besser aussehende und die haben bezahlt“, bekräftigte der Angeklagte seinen Standpunkt später mit den Worten: „Ja „sorry ich zahle nicht“ (24.10.2018, 10:57 Uhr (UTC+0)).

320

Die Aussagen der Zeugen MR. und PT. EX. waren – auch vor dem Hintergrund des Geständnisses des Angeklagten und der objektiven Beweislage – insgesamt glaubhaft. Ihre Schilderungen waren nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und fügten sich ohne Weiteres in ihre damaligen Lebensumstände ein. Nachvollziehbare Erinnerungslücken gaben die Zeugen offen zu erkennen. Ein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht oder zu weitgehend zu belasten, war nicht ersichtlich. Ihre Aussagen ließen keinen besonderen Belastungseifer erkennen. Wenngleich zumindest der Zeuge C. erwähnte, wütend auf den Angeklagten zu sein, erfolgten seine Angaben dennoch mit der gebotenen Sachlichkeit. Vielmehr enthielten beide Zeugenaussagen auch den Angeklagten entlastende Schilderungen. So betonten beide Zeugen insbesondere, dass sie die Treffen mit den Kunden freiwillig durchgeführt hätten und für sie die Möglichkeit bestanden habe, über Zeitpunkte und Abläufe der Treffen mitzuentscheiden. Beide Zeugen bekundeten zudem, dass die Initiative für weitere Treffen auch von ihnen ausgegangen sei, was unter anderem in den im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen zitierten Chatkonversationen ebenfalls Bestätigung findet. Der Zeuge EC. hatte insofern den Eindruck, dass er selbst häufiger nach weiteren Treffen gefragt habe als umgekehrt. Der Zeuge ZG. beschrieb außerdem, dass er das Verhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten als weitgehend gleichberechtigt wahrgenommen habe und dass ihm die Anwesenheit des Angeklagten während der Treffen mit den Kunden ein Gefühl von Sicherheit gegeben habe. Ferner äußerte er im Zusammenhang mit der Entschuldigung des Angeklagten, dass dieser ihm keinen Schaden zugefügt habe.

321

Auf der Grundlage der vorgenannten Beweismittel haben sich folgende Abweichungen beziehungsweise Klarstellungen in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung, die der Anklageschrift zugrunde lag, ergeben:

322

aa)

323

Hinsichtlich des ersten Tatgeschehens zum Nachteil des Zeugen MR. (Ziff. II.2.a)bb)(1)) vermochte die Kammer keine näheren Erkenntnisse darüber zu gewinnen, zu welchem genauen Zeitpunkt im Herbst 2016 das Treffen mit den Kunden „HB.“ und „DB.“ tatsächlich stattgefunden hat. Sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge ZG. hatten an den genauen Beginn der Treffen keine konkrete Erinnerung. Chatprotokolle über eine Kommunikation zwischen dem Angeklagten und den genannten Kunden beziehungsweise zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten ZG., die Aufschluss über den Zeitpunkt hätten geben können, lagen in Bezug auf den hierbei maßgeblichen Zeitraum nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass am 15.10.2016 eine Gesetzesänderung bezüglich der in rechtlicher Hinsicht hier maßgeblichen §§ 232 und 232a StGB in Kraft getreten ist (siehe insofern die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. IV.1.a)), ist die Kammer mangels entgegenstehender Erkenntnisse unter Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sich das Treffen jedenfalls vor dem 15.10.2016 ereignet hat.

324

bb)

325

Hinsichtlich des Tatgeschehens zu Ziff. II.2.a)bb)(2) betreffend die Tat zum Nachteil des MR. vom 02.09.2018 ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass ein Treffen mit nicht mehr als zwei Freiern stattgefunden hat. Der Angeklagte und der Zeuge ZG. haben insofern übereinstimmend bekundet, dass an einem Tag maximal zwei Freier bedient worden seien. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte dem Zeugen ZG. am 01.09.2018 (Chat C-2018-05-22-15-38, 01.09.2018, 12:43 Uhr (UTC+2)) auf Nachfrage drei Personen benannte, die er für den Folgetag als Kunden gewonnen habe: „Den ruhigen, CO. und den perversen KG..“ Der Angeklagte hat insofern nachvollziehbar erklärt, dass er bei der Organisation der Treffen häufig zu mehr als zwei Kunden Kontakt aufgenommen habe, um „jemanden in Reserve zu haben“, da einzelne Freier, insbesondere „CO.“ und „DB.“ Vereinbarungen häufig spontan abgesagt hätten. Dies steht mit den Angaben des Zeugen ZG. in Einklang, wonach zwar mehrfach versucht worden sei, Treffen mit drei Kunden zu vereinbaren, diese letztlich jedoch nie zustande gekommen seien.

326

Die Kammer geht insofern davon aus, dass es auch bei dem Treffen vom 02.09.2018 zu einer spontanen Absage durch einen Kunden gekommen ist. Ob insofern entweder der Kunde „KH.“ – bei dem es sich nach den Angaben des Angeklagten um die intern überwiegend „HB.“ genannte Person alias „LC.“ handelt – oder „der Ruhige“ – bei dem es sich um die intern überwiegend „DB.“ genannte Person alias „MD.“ handelt – die Verabredung abgesagt hat, konnte nicht festgestellt werden. Chat-Protokolle zwischen dem Angeklagten und diesen Personen liegen für den diesbezüglichen Zeitraum nicht vor. Dass es demgegenüber zu einem Treffen mit dem gesondert verfolgten OD. alias „CO.“ gekommen ist, konnte anhand der Chat-Protokolle nachvollzogen werden.

327

cc)

328

Die Überzeugung, dass es sich bei dem für ein Treffen mit dem Geschädigten MR. für den 23.11.2018 (Ziff. II.2.a)bb)(3)) angeworbenen Kunden „XV.“ um den gesondert Verfolgten NU. handelte, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte hat insofern auf Vorhalt eines Lichtbilds des gesondert Verfolgten MJ. bestätigt, dass es sich bei der abgebildeten Person um den für dieses Treffen angeworbenen Kunden handelt.

329

dd)

330

Hinsichtlich des Tatgeschehens zum Nachteil des Zeugen ZG. vom 17.12.2018 (II.2.a)bb)(5)) ist die Kammer ebenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es an diesem Tag zu einem Treffen zwischen dem Geschädigten MR. und mehr als zwei Kunden gekommen ist. Zwar hat der Angeklagte dem Geschädigten im Rahmen des gemeinsamen Chats am 16.12.2018 (Chat C-2018-10-19-07-58, 16.12.2018, 20:53 Uhr (UTC +0)) ein Treffen mit den Freiern, „CO.“, „DB.“ und „der alte sexy HB.“, wobei es sich nach der Einlassung des Angeklagten um eine weitere Bezeichnung für den Freier „HB.“ alias „Y.“ handelt, in Aussicht gestellt. Entsprechend den vorstehend unter III.2.a)bb) erläuterten Angaben des Angeklagten und des Zeugen ZG., die Treffen mit mehr als zwei Freiern übereinstimmend verneint haben, war dennoch auch hinsichtlich dieses Tatgeschehens davon auszugehen, dass es zu der Absage mindestens eines Freiers gekommen ist. Ob es sich hierbei um „HB.“ oder „DB.“ handelte, konnte nicht festgestellt werden. Wenngleich die am Abend des 17.12.2018 im gemeinsamen Chat von dem Zeugen ZG. an den Angeklagten gerichtete Frage: „Und hat der HB. was geantwortet“ (C-2018-10-19-07-58, 17.12.2018, 17:30 Uhr (UTC +0)), auf eine Absage dieses Kunden hindeuten könnte, waren gesicherte Erkenntnisse insoweit nicht zu erlangen. Chat-Protokolle zwischen dem Angeklagten und „HB.“ bzw. „DB.“ liegen für den diesbezüglichen Zeitraum nicht vor. Dass es demgegenüber zu einem Treffen mit dem gesondert Verfolgten OD. alias „CO.“ gekommen ist, konnte auch hier anhand der Chat-Protokolle nachvollzogen werden.

331

ee)

332

Im Hinblick auf das Tatgeschehen zum Nachteil des Geschädigten C. vom 24.10.2018 (Ziff.II.2.a)cc)(1)) hat die Kammer die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Planung und Durchführung dieses Treffens bereits zumindest einen entgeltlichen sexuellen Kontakt mit einem Kunden durchgeführt hatte und mithin schon vor dem 24.10.2018 bereit gewesen ist, der Prostitution nachzugehen. Dies folgt mittelbar aus dem zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten geführten Chat. Darin nehmen der Angeklagte und der Geschädigte im Rahmen ihrer Planungen für das Treffen am 24.10.2018 mehrfach auf ein früheres Geschehen Bezug. So schrieb der Angeklagte im Hinblick auf einen potentiellen Kunden: „Könnten den vom letzten mal“ (Chat C-2018-10-22-07-15, 22.10.2018, 9:30 Uhr (UTC+0)). Am Tag des Treffens schrieb C. außerdem, „Das letzte Mal hast du mich abgeholt.“ (Chat C-2018-10-22-07-15, 24.10.2018, 9:38 Uhr (UTC+0)), woraufhin der Angeklagte entgegnete: „Das war vor einem halben Jahr.“ Nähere Einzelheiten zu diesen Treffen sind nicht bekannt. Chats zwischen dem Angeklagten und C. aus der Zeit vor dem 22.10.2018 liegen nicht vor.

333

ff)

334

Soweit der Geschädigte C. im Rahmen des Tatgeschehens vom 09.01.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(4)) entgeltlich mit einem Kunden verkehrt hat, der in der Anklageschrift als „unbekannte männliche Person mit Halbglatze“ beschrieben worden ist, hat der Angeklagte diese Person näher dahingehend konkretisiert, dass es sich dabei um einen Chat-Kontakt mit dem Pseudonym „ZJ.“ (phon.) handelt. Diese Person ist nach den Bekundungen des Angeklagten dieselbe Person, die auch bei den Tatgeschehen vom 24.01.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(5)) und vom 30.10.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(10)) Kunde des C. gewesen ist. Diese Angabe stimmt mit dem äußeren Erscheinungsbild der Person, die auf den Screenshots der jeweiligen Videoaufnahmen dieser Treffen abgebildet ist, überein.

335

Dass es am 09.01.2019 zu einem bezahlten Sexualkontakt mit einem weiteren Freier kam, hat – insoweit in Übereinstimmung mit der Anklageschrift – nicht festgestellt werden können. Zwar hat sich der Angeklagte in dem gemeinsamen Chat gegenüber C. erkundigt, ob dieser „beim zweiten aktiv sein“ könne (Chat C-2018-10-22-15, 08.01.2019, 20:50 Uhr (UTC+0)), was ein Treffen mit zwei Kunden nahelegt. Mangels diesbezüglicher Erkenntnisse geht die Kammer jedoch davon aus, dass ein weiteres Treffen nicht stattgefunden hat. Videodateien oder ein Chatverkehr mit einem Freier, die konkrete Hinweise auf die tatsächliche Durchführung eines solchen, weiteren Treffens geben könnten, sind nicht ersichtlich.

336

gg)

337

Im Hinblick auf das Tatgeschehen zum Nachteil des Zeugen C. vom 25.05.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(7)) hat die Beweisaufnahme ergeben, dass es sich bei dem in der Anklageschrift mit „unbekannte männlichen Person mit Bierbauchansatz“ umschriebenen Kunden ebenfalls um den intern zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten als „HB.“ bezeichneten Freier alias „Y.“ handelte. Obschon das Gesicht des Mannes auf den Screenshots der dieses Geschehen betreffenden Videodatei V-2019-05-25-16-40-30 nicht zu sehen ist, hat der Angeklagte diesen mit hoher Sicherheit als „Y.“ wiedererkannt. Anhaltspunkte, die dieser Angabe entgegenstehen, liegen nicht vor.

338

Des Weiteren konnte – insoweit in Übereinstimmung mit der Anklageschrift – nicht mit letzter Gewissheit festgestellt werden, dass es bei diesem Treffen tatsächlich zum Vollzug des Analverkehrs zwischen dem Freier und C. gekommen ist.

339

Die Standbildaufnahmen zu der vorgenannten Videodatei zeigen lediglich, dass der Geschädigte EC. den Oralverkehr an dem Kunden vollzieht. Wenngleich sich der Geschädigte auf der letzten Aufnahme in eine kniende Position begibt und der Kunde mit erigiertem Penis hinter ihm steht, was den zusätzlichen Vollzug des Analverkehrs nahelegt, vermag die Kammer allein hierauf eine gesicherte Überzeugung letztlich jedoch nicht zu stützen. Etwaige weitere Handlungen sind nicht aufgezeichnet worden, da der Kunde nach der Einlassung des Angeklagten nach Beginn der Handlungen verlangte, die Videoaufzeichnung zu beenden. Zweifel an der Durchführung des Analverkehrs ergeben sich aus dem zwischen dem Angeklagten und „Y.“ über den Kommunikationsdienst F. geführten Chat vom 29. und 30.10.2019. Darin erörtern der Angeklagte und sein Chatpartner ein weiteres Treffen mit einem Jugendlichen, der von dem Angeklagten als „der Bläser“ (Chat C-2019-09-27-07-05-33, 29.10.2019, 23:30 (UTC+1)) bezeichnet wird. Der weitere Verlauf, in dem sich „Y.“ erkundigt, ob der „14er“ gemeint sei, deutet darauf hin, dass es sich hierbei um den als angeblich 14-jährigen vorgestellten C. handelt. Die weiteren Nachrichten des „Y.“, „Mmmh! Ist ja ohne fic.en“, „Dann 1 5 0! Mit gerne 2 0 0“ (30.10.2019, 10:44 Uhr (UTC+1)) und „Der „14“er ist mir etwas langweilig! Es sei denn der lässt sich mal richtig vornehmen!!“ (30.10.2019, 10:58 Uhr (UTC+1)) legen nahe, dass es bei früheren Treffen zwischen dem Chatpartner und der angesprochenen Person nicht zum Analverkehr gekommen ist, worauf sich die Begriffe „ficken“ und „vornehmen lassen“ mutmaßlich beziehen.

340

hh)

341

Abweichend von der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift (dort. Ziff. 2.j)) ist die Kammer in Bezug auf das Tatgeschehen vom 10.08.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(9)) nicht zu der Überzeugung gelangt, dass an diesem Tag ein Treffen zwischen dem Geschädigten und zwei Kunden stattgefunden hat. Der Angeklagte hatte in dem gemeinsam mit dem Jugendlichen geführten Chat das Erscheinen von zwei Freiern für dieses Treffen angekündigt, von denen PT. in einem Fall mit 50 €, in dem anderen Fall mit 100 € entlohnt werden sollte (Chat C-2019-07-01-16-46, 10.08.2019, 10:03 Uhr (UTC+0)). Es ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei einem dieser Kunden um die intern „DB.“ genannte Person alias „MD.“ handelte, mit dem der Angeklagte ausweislich des zwischen ihm und dem Angeklagten geführten Chatverkehrs für diesen Tag ein Treffen vereinbart hatte, was in die Anklageschrift unter Ziff. 2.k) Eingang gefunden hat. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte den Zeugen EC. nicht über diese Vereinbarung informiert hat und es sich somit um einen weiteres, über die Treffen mit den beiden angekündigten Freiern hinausgehendes – drittes – Treffen an diesem Tag handeln sollte. Da „DB.“ das Treffen allerdings nach den aus dem Chat zwischen dem Angeklagten und „MD.“ gewonnenen Erkenntnissen letztendlich nicht wahrgenommen hat, verblieb mithin für das Treffen lediglich ein Kunde, zu dessen Identität die Kammer mangels geeigneter Beweismittel keine Feststellungen zu treffen vermochte. Unter Anwendung des Zweifelssatzes hat die Kammer insoweit zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass der Geschädigte mit dem verbliebenen Kunden neben dem Oralverkehr nicht zusätzlich auch den Analverkehr vollziehen musste, wofür er entsprechend der Ankündigung des Angeklagten mindestens 50 € erhielt.

342

ii)

343

Schließlich geht die Kammer in Bezug auf das Tatgeschehen zum Nachteil des C. vom 30.01.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(10)) zugunsten des Angeklagten davon aus, dass der Geschädigte bei dem Treffen mit dem gesondert Verfolgten NX. alias „CO.“ – abweichend von der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift – keinen Oralverkehr vollziehen musste, was seinem erklärten Willen widersprochen hätte. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen, wonach beide Geschädigten den Oralverkehr bei dem gesondert Verfolgten abgelehnt haben, Bezug genommen. Erkenntnisse darüber, dass C. bei diesem Treffen von seiner diesbezüglichen Haltung abgewichen ist oder anderweitig zum Oralverkehr veranlasst worden ist, sind nicht ersichtlich. Videobilder zu diesem Treffen liegen der Kammer nicht vor.

344

b) Zu den Taten zum Nachteil des ET.

345

Der Angeklagte hat ferner die ihm zur Last gelegten Taten zum Nachteil des Zeugen ET. eingeräumt und die Umstände des Kennenlernens entsprechend den getroffenen Feststellungen näher beschrieben. Darüber hinaus hat er bestätigt, die Chats aufgezeichnet zu haben; das habe er bei fast allen Video-Chatpartnern gemacht. Die Einlassung des Angeklagten stimmt insofern mit den Angaben des Zeugen ET. überein, der die Tatgeschehen trotz erkennbarer Scham im Einklang mit den getroffenen Feststellungen beschrieben hat.

346

Die Bekundungen des Zeugen und die Einlassung des Angeklagten werden insbesondere hinsichtlich der unter II.2.b)cc) getroffenen Feststellungen außerdem durch zwei Videosequenzen, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind (Videodatei V-2018-03-27-15-10) und die Teile der Wortwechsel vom 27.03.2018 wiedergeben, bestätigt. Den Sequenzen konnte entnommen werden, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Tatgeschehens der Angeklagte von dem tatsächlichen Alter des Zeugen VL. Kenntnis erlangt hat und welche Handlungen im weiteren Verlauf des Chats dann noch vorgenommen wurden. Auf dieser Grundlage hat die Kammer zugleich auf das Vorstellungsbild des Angeklagten bei den vorausgegangenen Taten geschlossen.

347

Ferner ist zu erkennen, dass der Angeklagte, nachdem der Zeuge VL. ihn über sein Alter aufgeklärte hatte, zusätzlich zum Abfilmen seines Bildschirms mit einer gesonderten Funktion des Chat-Programms Standbildaufnahmen von dem onanierenden Geschädigten anfertigte.

348

Auch der Zeuge VL. hat darüber hinaus glaubhafte Angaben bezüglich seiner damaligen Einstellung zu seinen Handlungen und zu seinem heutigen Blick auf die Tatereignisse entsprechend den getroffenen Feststellungen gemacht und seine frühere und aktuelle seelische Verfassung beschrieben. Seine Schilderungen waren auch insoweit nachvollziehbar und decken sich mit dem Eindruck, den die Kammer auf der Grundlage der in Augenschein genommenen Videosequenzen und in der Hauptverhandlung von dem Zeugen gewonnen hat.

349

Unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und der in Augenschein genommenen Videosequenzen bestand kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des glaubwürdigen Zeugen VL. zu zweifeln. Seine Schilderungen waren lebensnah und frei von Widersprüchen. Ein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht oder zu weitgehend zu belasten, ist nicht erkennbar geworden.

350

c) Zu den Taten des Sichverschaffens und der Verbreitung kinder- und      jugendpornografischer Schriften (Feststellungen zu Ziff. II.2.c) bis e))

351

Der Angeklagte hat zudem pauschal eingeräumt, die unter Ziff. 8. - 17. der Anklageschrift vom 12.08.2020 angeführten Chat-Kommunikationen mit BE., mit “UX.“ und mit „DV.“  geführt zu haben. Während er insofern zu seinen Chatkontakten BE. und „DV.“ keine näheren Angaben machen konnte und ihm die Umstände der jeweiligen Kontaktaufnahmen nicht mehr in Erinnerung waren, konnte er zu der Person des Chatpartners „HN.“ die aus den Feststellungen hervorgehenden Einzelheiten benennen. Zu seinen Motiven erklärte der Angeklagte, dass es ihn errege, mit Männern mit pädophilen Interessen über derartige Themen zu schreiben.

352

Einzelheiten zu den Inhalten der Konversationen hat die Kammer den bereits in den Feststellungen jeweils benannten Chatprotokollen entnommen, die im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden sind.  Die in den Chatprotokollen aufgeführten Bilddateien wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, ebenso die hinsichtlich der übersandten Videodateien durch die Polizei mithilfe einer Auswertesoftware automatisch generierten Standbild-Übersichten, die hinreichende Rückschlüsse auf die von den Videos dokumentierten Handlungen zulassen und aus denen auch die Länge der Videos – insoweit ist eine Verlesung erfolgt – hervorgeht. Das Alter der abgebildeten Personen hat die Kammer anhand ihres äußeren Erscheinungsbilds geschätzt, wobei sie im Zweifel innerhalb einer in Betracht kommenden Altersspanne zugunsten des Angeklagten das jeweils höhere Alter zur Grundlage ihrer Feststellungen gemacht hat.

353

Anhand der Chatprotokolle haben sich folgende Abweichungen der  in der Konkretisierung der Anklageschrift zu diesen Tatgeschehen aufgeführten Dateibezeichnungen zu den tatsächlichen Dateibezeichnungen ergeben:

354

-          „N05“ anstelle von „message_media_62223868-cbb2-4ab0-8379-c25a58a94960“

355

-          „7441decd89f797c9b3e854c6192921e6.jpg“ anstelle von „7441decd89f797c9b3e854c6192921eg.jpg“

356

In Anbetracht der nur äußerst geringfügigen Abweichungen der Dateinamen und der übereinstimmenden Bildbeschreibungen bestehen keine Zweifel daran, dass in der Anklageschrift tatsächlich diese Dateien gemeint waren.

357

Abweichend von der Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. 16. der Anklageschrift vom 12.08.2020 ist es in dem vorliegenden Chat zwischen dem Angeklagten und seinen Chatpartner „DV.“ nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme am 24.10.2018 nicht zu einem Austausch von Dateien gekommen.

358

Soweit unter Ziff. 16. der Anklageschrift ausgeführt wird, dass der Nutzer „DV.“ dem Angeklagten am 24.10.2019 gegen 10:59 Uhr die Bilddatei „20e843c8f4b99c33e203c010536415f6“ übersandt haben soll, erfolgte diese Übersendung ausweislich des Chatprotokolls tatsächlich erst am Folgetag, dem 25.10.2019, zu der genannten Uhrzeit.

359

Soweit der Angeklagte ferner nach den Ausführungen zu Ziff. 17. der Anklageschrift am 25.10.2019 gegen 0:06 Uhr eine „nicht mehr feststellbare Datei, die sexuelle Handlungen zum Gegenstand hatte“ von seinem Chatpartner übersandt bekommen haben soll, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass es sich dabei um die Bilddatei „N13“ handelte. Das Bild, das ebenfalls in Augenschein genommen worden ist, zeigt ein etwa 15-jähriges nacktes Mädchen, das sich mit der rechten Hand die linke Brust streichelt. Dies entspricht der Beschreibung eines Bildes, dass „DV.“ nach den Ausführungen unter Ziff. 16. der Anklageschrift am 24.10.2018 an den Angeklagten übersandt haben soll, und dessen Empfang dem Angeklagten aufgrund des unaufgeforderten Versands durch seinen Chatpartner offenbar nicht mit der Anklage zur Last gelegt werden sollte.

360

d) Zu den Taten des Besitzes kinderpornografischer Schriften

361

Schließlich hat der Angeklagte auch eingeräumt, Dateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten auf den in der Anklageschrift unter Ziff. 18 genannten Mobiltelefonen gespeichert zu haben. Die Kammer hat auch insoweit die in den Feststellungen im Einzelnen aufgeführten Bilddateien in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen sowie – bezüglich der in den Feststellungen genannten Videodateien – die hierzu von der Polizei generierten Standbild-Übersichten, die Rückschlüsse auf die abgebildeten Handlungen zulassen und aus denen auch die Länge der Videos – insoweit ist eine Verlesung erfolgt – hervorgeht. Der Angeklagte hat bei dem Anblick einzelner Standbild-Übersichten angegeben, sich daran zu erinnern, diese Videos auf seinen Mobiltelefonen gespeichert zu haben. Hinsichtlich des Videos mit dem Dateinamen „Message_media_4e5e5001-8c6a-4dcb-9566-b81184621e8d“ hat er außerdem auf Nachfrage erklärt, sich an Schreie des missbrauchten Säuglings zu erinnern.

362

Das Alter der abgebildeten Personen hat die Kammer anhand ihres äußeren Erscheinungsbilds geschätzt, wobei sie im Zweifel innerhalb einer in Betracht kommenden Altersspanne zugunsten des Angeklagten das jeweils höhere Alter zur Grundlage ihrer Feststellungen gemacht hat.

363

Im Rahmen der Beweisaufnahme haben sich folgende Abweichungen der  in der Konkretisierung der Anklageschrift vom 12.08.2020 zu diesen Tatgeschehen aufgeführten Dateibezeichnungen zu den tatsächlichen Dateibezeichnungen ergeben:

364

-          „Message_media_7ced8732-b29e-48b6-9f6d-a4862d38fb5“ anstelle von “Message_media_7ced8732-b29e-4862d38fb5“

365

-          „Message_media_8dbb7034-ad36-48fe-973c-75a689c83697“ anstelle von „Message_media_8dbb7034-ad36-973c-75a689c83697“

366

-          „Message_media_9758861b-3635-4ed9-b8ef-8e03fc929637“ anstelle von „Message_media_9758861b-3635-b8ef-8e0fc929637“

367

In Anbetracht der nur äußerst geringfügigen Abweichungen der Dateinamen und der übereinstimmenden Bildbeschreibungen besteht auch insofern kein Zweifel daran, dass in der Anklageschrift tatsächlich die den Feststellungen zugrunde gelegten Dateien gemeint waren.

368

3. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten

369

Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte Q zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in seiner Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit nicht in forensisch relevantem Maß beeinträchtigt war und damit bei Begehung sämtlicher Taten im Zustand voll erhaltener Schuldfähigkeit handelte, beruht maßgeblich auf dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Dipl.-Psych. WC..

370

a)

371

Die Sachverständige stützt ihr Gutachten auf das am 12.10.2020 in den Räumen der Justizvollzugsanstalt D. mit dem Angeklagten geführte Explorationsgespräch, auf den Akteninhalt und die Erkenntnisse der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme, der die Sachverständige ebenfalls beigewohnt hat und in deren Rahmen sie die Gelegenheit wahrgenommen hat, eigene Fragen an den Angeklagten und an Zeugen zu richten.

372

Nach den Ausführungen der Sachverständigen sind die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt:

373

aa) Zunächst ergäben sich weder für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum noch in der bisherigen Lebensgeschichte des Angeklagten  überhaupt Anhaltspunkte für eine psychotische Erkrankung im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Psychose, ebenso wenig Hinweise auf das Vorliegen einer hirnorganischen Erkrankung, die dem Eingangsmerkmal einer „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB unterfallen würde. Hinweise auf eine akute Intoxikation lägen ebenfalls nicht vor, eine etwaige Alkohol- oder Betäubungsmittelproblematik sei nicht bekannt.

374

bb) Die Taten seien auch nicht im Rahmen einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ begangen worden, was sich bereits aus deren Vielzahl sowie den teilweise länger andauernden Abläufen mit zum Teil erheblichem Planungs- und Organisationsaufwand ergebe. Es handele sich um komplexe Tatabläufe, die teilweise in Etappen verliefen. Auch habe der Angeklagte immer wieder bewusst Vorsorge gegen Entdeckung getroffen, indem er etwa versucht habe, sich durch sog. „fake chats“ abzusichern oder in einer einheitlichen Kommunikation gelegentlich auch den Messengerdienst gewechselt habe.

375

cc) Ein „Schwachsinn“ im juristischen Sinne könne aufgrund der schulischen und beruflichen Erfolge des Angeklagten, welche seinem bisherigen Werdegang zu entnehmen seien, ebenfalls ausgeschlossen werden. Er habe Schulabschlüsse erworben, ein Studium absolviert und einen Beruf ausgeübt. Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit liege jedenfalls im Durchschnittsbereich.

376

dd) Schließlich sei auch das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, das Vorliegen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Ergebnis nicht zu bejahen.

377

(1) Allerdings seien bei dem Angeklagten histrionische, narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierungen festzustellen.

378

So habe er bei seinen Schilderungen deutliche Dramatisierungstendenzen gezeigt, was auf histrionische Persönlichkeitsanteile hindeute. Beispielsweise habe er mit Betonung geschildert, dass er früh eingeschult worden sei, obwohl es sich um das normale Alter gehandelt habe. Auch die Beschreibung seiner Sexualkontakte im Kindergarten- und Grundschulalter sowie zwischen ihm und seinen Brüdern hätten zunächst intensiver angemutet, als sie sich bei näheren Nachfragen herausgestellt hätten. Der Angeklagte habe insgesamt sehr langatmig berichtet. Auf gestellte Fragen sei er oft nicht direkt eingegangen, habe weit ausgeholt und oftmals an den Fragen vorbei geantwortet. Bei bestimmten Themen habe der Angeklagte immer wieder kurz zu weinen begonnen. Da die Tränen jedoch bei Themenwechseln jeweils wieder schnell versiegt seien und ein erwartbarer emotionaler Nachhall nicht habe festgestellt werden können, habe das Weinen teilweise instrumentell angemutet. Daneben spreche seine ich-bezogene Selbstbeschreibung, die im Kontrast zu seinen tatsächlichen Verhalten stehe, für narzisstische Persönlichkeitsanteile. Er habe sich selbst als besonders empathisch beschrieben, sei von sich aus in seinen Schilderungen jedoch nie auf die Opferperspektive eingegangen. Diese habe er – wie er auf Nachfrage selbst angegeben habe – für sich ausgeblendet. Bei unverfänglichen Themen, bei deren Behandlung er zu einem charmanten Plauderton übergegangen sei, gelänge es ihm gut, über eigene Schwächen hinwegzutäuschen und sich selbst positiv darzustellen. In der Hauptverhandlung sei dies etwa erkennbar geworden bei der Frage, weshalb er seine frühere Einstellung beim Jugendamt aufgegeben habe. Zwar habe seine Antwort, dass er selbst sich zur Aufgabe entschieden habe, da er sich die Tätigkeit weniger bürokratisch vorgestellt habe und er gerne mehr mit den Menschen habe arbeiten wollen, authentisch gewirkt. Lese man demgegenüber die Stellungnahme seiner früheren Vorgesetzten, so werde erkennbar, dass ihm die Kündigung wegen seiner zutage getretenen Schwierigkeiten bei der Bewältigung bürokratischer Aufgaben nahegelegt worden sei.

379

Zuletzt seien auch dissoziale Persönlichkeitszüge zu erkennen gewesen. So habe er sich insbesondere die Unerfahrenheit von C. zunutze gemacht und diesem insgesamt deutlich geringere Beträge als Entlohnung ausgezahlt als dem Geschädigten ZG.. Auch habe er die Verhandlungen über den Lohn recht dominant geführt.

380

In der zusammenfassenden Beurteilung seines Lebenswegs seien die genannten Persönlichkeitsanteile allerdings keinesfalls als Persönlichkeitsstörung im Sinne der diagnostischen Leitlinien DSM-5 oder ICD-10 zu bewerten. Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei zu fordern, dass sich bereits im Kindesalter Auffälligkeiten im Denken, der Wahrnehmung und dem Fühlen gezeigt und später verfestigt hätten, die das allgemeine psychosoziale Leistungsniveau in der Weise beeinträchtigten, dass sich deutliche Auffälligkeiten in der Bewältigung verschiedener Lebenslagen sowie in den Beziehungen zu anderen Menschen zeigten. Derartige Auffälligkeiten seien bei dem Angeklagten allerdings nicht zu erkennen. Der bislang erfolgreiche schulische und berufliche Lebenslauf sowie die fehlenden strafrechtlichen Auffälligkeiten ließen darauf schließen, dass der Angeklagte ein hohes psychosoziales Funktionsniveau aufweise. Er sei sozial kompetent und habe sich neben Studium und Beruf ehrenamtlich engagiert. Seine biografische Entwicklung sei weitgehend unauffällig verlaufen.

381

(2) Auch in Bezug auf die allgemeine psychosexuelle Entwicklung des Angeklagten seien zunächst keine Fehlentwicklungen zu erkennen. Über seine Sexualität habe er ungewöhnlich offen berichtet. Seine Homosexualität habe er häufig angesprochen und bei der Schilderung aller möglicher Stationen seines Lebens in das Gespräch eingebunden.

382

Über seine sexuellen Erfahrungen habe er zunächst berichtet, dass es bereits im Kindergartenalter zu sexuellen Aktivitäten mit Jungen in Form von sogenannten „Doktorspielen“ gekommen sei. Für das andere Geschlecht habe er sich nie interessiert. Da diese Aktivitäten allerdings mit Gleichaltrigen stattgefunden und einen offensichtlich explorativen Charakter gehabt hätten, seien sie aus gutachterlicher Sicht nicht ungewöhnlich.

383

Sodann habe er berichtet, im Grundschulalter mit anderen Jungen den Oralverkehr ausprobiert zu haben. Abweichend von dem von ihm zunächst erweckten Eindruck, dass es hierzu „häufig“ gekommen sei, habe er auf Nachfragen lediglich vier Namen aufgezählt. Entscheidend sei insofern, dass es sich um gleichaltrige Schulkameraden gehandelt habe und nicht etwa um jüngere Kinder. Auch dieses Verhalten sei daher als aus gutachterlicher Sicht normales sexuelles Interesse einzuordnen. Bei einem pädosexuellen Interesse sei demgegenüber häufig schon früh in der Entwicklung ein Altersgefälle zu erkennen.

384

Auch im Hinblick auf seine Realschulzeit habe der Angeklagte zunächst davon gesprochen, „mit vielen Jungen“ sexuelle Kontakte gehabt zu haben. Letztlich habe er jedoch nur drei Jungen konkret benennen können, wobei es mit zweien nur zu je einem Kontakt gekommen sei. Sexuelle Kontakte zwischen ihm und seinen Brüdern seien von dem Angeklagten variierend beschrieben worden. Während er nach den Angaben des sachverständigen Zeugen XG. diesem gegenüber noch von massiven sexuellen Übergriffen auch durch seine Brüder gesprochen habe, habe er nunmehr betont, dass diese auf freiwilliger Basis stattgefunden hätten. Zudem hätten sich bei genaueren Nachfragen auch diese Kontakte nicht als so häufig herausgestellt, wie es in seinen allgemeinen Berichten den Anschein erweckt hätte. Spätestens im Alter von zwölf Jahren seien die sexuellen Kontakte zu seinen Brüdern beendet gewesen, nachdem sie beinahe durch einen Freund eines Bruders hierbei entdeckt worden seien. Auch diese von dem Angeklagten nunmehr beschriebenen Kontakte zu seinen Brüdern seien bei heranwachsenden Jungen nicht unüblich. Häufig fänden sich ab Beginn der Pubertät sexuelle Aktivitäten in Form von gemeinsamem Masturbieren, Vorzeigen und Vergleichen der Genitalien, aber auch weitergehende Praktiken. Aus diagnostischer Sicht handele es sich um ein nicht ungewöhnliches Probierverhalten, welches unter Freunden und auch unter Geschwistern vorkommen könne. Auffälligkeiten, die durch unfreiwillige sexuelle Kontakte herbeigeführt worden sein könnten, wie etwa die aufgetretenen schulischen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern, seien bei dem Angeklagten dagegen nicht zu erkennen gewesen.

385

Weiter habe der Angeklagte berichtet, dass er ab einem Alter von 14 Jahren pornografische Bilder heruntergeladen und sich bei Betrachtung selbst befriedigt habe. Zu Beginn soll dies alle ein bis zwei Wochen stattgefunden haben, ab einem Alter von etwa 17 Jahren sodann sechs- bis siebenmal mal pro Woche, was für einen jungen Mann dieses Alters jedoch nicht auffällig sei.

386

Hinsichtlich seiner sexuellen Fantasien befragt habe der Angeklagte mehrfach allgemein erklärt, dass er „härteren“ Sex bevorzuge, ohne dies näher beschreiben zu können. Zärtlicher „Kuschelsex“ errege ihn hingegen nicht. Dies habe bei dem einzigen Verkehr mit seinem letzten Partner, dem Zeugen HL. MJ., zu Erektionsschwierigkeiten geführt, was Letzterer in seiner eigenen Vernehmung allerdings nicht bestätigt habe. Obwohl der Angeklagte insgesamt sehr viel zum Thema Sex berichtet habe, sei die Frage nach seiner „besten Fantasie“ unbeantwortet geblieben.

387

Schließlich sei mit dem Angeklagten auch erörtert worden, ob er selbst einmal sexuelle Kontakte gegen Entgelt gepflegt habe. Dies habe er im Explorationsgespräch verneint, in der Hauptverhandlung demgegenüber bejaht und als bei homosexuellen Jugendlichen „normal“ dargestellt. Soweit diese Angabe, deren Authentizität nicht eingeordnet werden könne, zutreffe, könne daraus jedenfalls kein Rückschluss auf eine Fehlentwicklung gezogen werden. Gerade bei homosexuellen Jugendlichen, die sich noch nicht geoutet hätten, bestehe die Schwierigkeit, homosexuelle Sexualpartner zu finden, sodass sie eher auf Angebote älterer Männer eingingen, sexuelle Kontakte gegen Entgelt mit diesen zu pflegen.

388

Auch in der Zusammenschau der vorstehend erörterten Aspekte sei die psychosexuelle Entwicklung des Angeklagten als nicht besonders auffällig zu bewerten.

389

(3) Jedoch hätten sich im Hinblick auf die dem Angeklagten aktuell vorgeworfenen Straftaten Hinweise auf eine Störung seiner Sexualpräferenz ergeben.

390

Dabei sei zunächst das Ausmaß, mit dem sich der Angeklagte mit sexuellen Aktivitäten im Internet, mit Pornokonsum sowie – im realen Leben – mit verschiedenen Sexualpartnern beschäftige, in den Blick zu nehmen, im Ergebnis sei hierin jedoch keine süchtige Entwicklung zu sehen, die bereits einen pathologischen Schweregrad erreicht habe.

391

Der Angeklagte betreibe seine Internetaktivitäten, seinen Pornokonsum und sexuelle Kontakte als eine Art Freizeitaktivität. Mögen seine Freunde auch durch das Ausmaß der Sexualkontakte genervt gewesen sein, sei er seinen sozialen Verpflichtungen gleichwohl grundsätzlich nachgekommen. Ferner habe er sein Studium in der Regelstudienzeit beendet, sich daneben ehrenamtlich betätigt und sein Sexualverhalten in der Zeit seiner Partnerschaft zu HL. MJ. eindämmen und steuern können. Nach seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung habe der Angeklagte in seiner Gegenwart keine Chats geführt oder sich anderweitig ungewöhnlich verhalten. Zwar habe er gegenüber seiner guten Freundin VT. eine Art Leidensdruck geschildert und den Gedanken geäußert, therapeutische Maßnahmen ergreifen zu wollen. Ein tatsächlicher Leidensdruck lasse allerdings – erst recht mit Blick auf den Studienhintergrund des Angeklagten – erwarten, dass er über bloße Absichtsbekundungen hinaus auch versucht hätte, tatsächlich Hilfe zu erlangen. Zu der Aufnahme einer Sexualtherapie, auf die der Angeklagte mehrfach hingewiesen habe, sei es jedoch erst nach den ersten offen geführten Ermittlungsmaßnahmen gekommen und deshalb eher als prozesstaktisch motiviert einzuordnen.

392

Pädosexuelle Interessen habe der Angeklagte bestritten. Wenngleich sich insofern in seiner eigenen Sexualität keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben hätten, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest von einer pädosexuellen Affinität auszugehen. Der Angeklagte habe diese Thematik gerade in Chats immer wieder aufgegriffen und entsprechendes Foto- und Videomaterial besessen.

393

In der Gesprächsführung im Rahmen dieser Chats hätten sich dominante und sadistische Elemente sowie ein insgesamt hohes manipulatives Verhaltensniveau gezeigt. Seinen eigenen Angaben zufolge sei es dem Angeklagten in den Chats darum gegangen seine Gesprächspartner so zu manipulieren, dass diese mit der Offenbarung ihrer eigenen sexuellen Fantasien oder ihrer ausgelebten Kontakte an ihre Grenzen gingen. Diese Manipulation soll für ihn sexuell erregend gewesen sein. Mit der Äußerung, das Leid der Kinder für sich ausgeblendet zu haben, habe er sein Verhalten bagatellisiert.

394

Der hohe manipulative Charakter sei zudem auch in den Kontakten zu dem Geschädigten VL. zutage getreten. Er habe dessen Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausgenutzt, um ihn zur Vornahme sexueller Handlungen vor der Kamera zu bewegen, die er sodann gefilmt habe.

395

Schließlich zeige sich auch bei den im Zusammenhang mit den Geschädigten ZG. und EC. stehenden Geschehen unter anderem im Filmen der sexuellen Handlungen ein Dominanzverhalten. Er habe diese Personen dazu gebracht, dass Filmen zu dulden und habe in Bezug auf den Verbleib der Videos Macht ausgeübt.

396

Die beschriebenen Auffälligkeiten seien als „sonstige Störung der Sexualpräferenz“ (ICD-10: F 65.8) mit pädosexuellen, voyeuristischen und sadistischen Elementen zu klassifizieren. Dabei handele es sich zwar grundsätzlich um eine „andere seelische Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB. Allerdings seien die davon ausgehenden Auswirkungen auf das allgemeine Leben des Angeklagten nicht von einem solchen Ausmaß gewesen, dass von einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ auszugehen sei, die zu einer zumindest erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hätte. Bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Taten habe er jeweils planmäßig gehandelt. Er habe zudem die Fähigkeit gezeigt, mit der Umsetzung einer geplanten Tat zu warten. Zudem habe es sich um komplexe Tatabläufe gehandelt, die teilweise in Etappen hätten stattfinden müssen. Ferner habe er konkrete Maßnahmen gegen eine Entdeckung getroffen, etwa Messenger-Dienste bewusst gewechselt.

397

Die Sachverständigen Prof. Dr. WC. hat dennoch empfohlen, eine etwaige Freiheitsstrafe zeitnah in einer sozialtherapeutischen Anstalt der Justizvollzugsanstalt zu vollstrecken, um die sexuelle Störung und die Persönlichkeitsakzentuierungen des Angeklagten dort kriminaltherapeutisch zu behandeln. Bei dem Angeklagten seien deutlich eingeschliffene Verhaltensmuster im Bereich der Sexualität zu erkennen. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sowie des Umstands, dass die in den Chats sowie in den persönlichen Kontakten von ihm gezeigten Verhaltensweisen auf sexuelle Erregung beziehungsweise sexuelle Befriedigung ausgerichtet seien und daher einen selbstbelohnenden Effekt mit sich brächten, sei weiter zu erwarten, dass der Angeklagte künftig ohne die Aufnahme einer Sozialtherapie, d.h. allein mit den im üblichen Strafvollzug zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, wegen der bei ihm bestehenden Störung der Sexualpräferenz erneut gleichartige Straftaten begehen wird. Hemmende Faktoren seien nicht im ausreichenden Maß zu erkennen. Insbesondere sei vor dem Hintergrund der konkret in Rede stehenden Delikte und diesbezüglichen Äußerungen aus seinem Freundeskreis nicht zu erwarten, dass seine Freunde, die er über das genaue Ausmaß der Vorwürfe bislang nicht informiert habe, nach einer Verurteilung noch zu ihm halten und ihm Stabilität bieten werden. Die notwendige Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Therapie habe der Angeklagte mehrfach bekundet.

398

b)

399

Die Kammer ist den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. WC. nach eigener Sachprüfung gefolgt. Die Sachverständige ist der Kammer als langjährig forensisch erfahren und besonders sachkundig bekannt. Sie ist bei der Gutachtenerstattung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und beurteilte den Sachverhalt widerspruchsfrei und auch für Laien verständlich. Kritische Einwände vermochte sie nachvollziehbar zu entkräften. Insbesondere hat sie sich insoweit mit der in der Hauptverhandlung geäußerten Einschätzung des psychotherapeutischen Behandlers des Angeklagten, des sachverständigen Zeugen XG., auseinandergesetzt, dass es bei dem Angeklagten früh zu einer Traumatisierung durch sexuelle Gewalt gekommen sein müsse. Der sachverständige Zeuge habe – auch auf diesbezügliche konkrete Nachfragen hin – keine Hinweise angeführt, die eine derartige Annahme tragfähig belegt hätten. Dem stehe insbesondere die Angabe des Angeklagten gegenüber, dass die sexuellen Handlungen mit seinen Brüdern freiwillig gewesen seien. Symptome, die auf eine Traumatisierung hindeuteten, habe er ebenfalls nicht beschrieben, sie seien auch weder im Rahmen der Exploration noch in der Hauptverhandlung ersichtlich geworden.

400

Auch die Kammer vermochte anhand der planvollen und kontrollierten Tatabläufe, wie sie insbesondere in den Protokollen der in den diversen Chats geführten Konversationen zum Ausdruck kommen, anhand der Beschreibungen der Zeugen ZG., EC. und VL. sowie anhand der in Augenschein genommenen Videobilder einschließlich der aufgezeichneten Unterhaltungen mit dem Zeugen ET. keinerlei Hinweise auf eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des  Angeklagten zu erkennen.

401

4. Zu den durchgeführten Ermittlungen

402

Die Feststellungen der Kammer zu den durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen beruhen auf den insgesamt glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen KHK YC., KHK’in HS. und KHK’in NP.. Die Zeugen schilderten die in Ausübung ihrer Tätigkeit als Kriminalbeamte getroffenen Wahrnehmungen detailreich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Nachvollziehbare Erinnerungslücken haben die Zeugen offen eingeräumt. Ein Motiv der Zeugen, den Angeklagten zu Unrecht oder zu weitgehend zu belasten, war nicht ersichtlich.

403

Darüber hinaus hat die Kammer die bei den Durchsuchungsmaßnahmen in der Wohnung vom 11.11.2019 gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen.

404

IV.

405

Der Angeklagte hat sich – nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO – wie erkannt strafbar gemacht.

406

Im Einzelnen:

407

1. Taten zum Nachteil des MR. (II.2.a)bb)(1)-(6))

408

a)

409

Indem der Angeklagte den Zeugen MR. im Zeitraum Herbst 2016 dazu bewegte, erstmals gegen Entgelt sexuelle Handlungen – hier mit den Freiern „HB.“ und „DB.“ – zu vollziehen (Ziff. II.2.a)bb)(1)), hat er sich wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 S. 2 StGB in der bis zum 14.10.2016 geltenden Fassung strafbar gemacht.

410

Die Vorschrift des § 232a StGB, die der rechtlichen Bewertung der Anklageschrift zugrunde lag, ist erst mit Wirkung vom 15.10.2016 eingeführt und § 232 StGB mit Wirkung vom selben Tag neu gefasst worden. Da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob die genannte Tat vor oder nach diesem Stichtag begangen wurde, war im Zweifel diejenige Gesetzesfassung anzuwenden, die sich – bei Betrachtung des Gesetzes im Ganzen – für den Angeklagten als die günstigere darstellt.

411

Hinsichtlich der Verwirklichung des Grundtatbestands des § 232 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. bzw. des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht inhaltlich kein Unterschied, auch der Strafrahmen ist identisch. Allerdings hätte der Angeklagte allein nach der neuen Gesetzesfassung den Qualifikationstatbestand des § 232a Abs. 4 i.V.m § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB n.F. verwirklicht, da der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre und damit unter 18 Jahre alt war, während nach der bis zum 14.10.2016 geltenden Gesetzeslage eine Qualifikation nach § 232 Abs. 3 Nr. 1 StGB nur dann in Betracht kam, wenn es sich bei dem Opfer um ein Kind handelte. Da die Strafe bei Anwendung der neuen Gesetzesfassung demnach einem erhöhten Strafrahmen zu entnehmen wäre, bietet die frühere Fassung des § 232 StGB in der konkret zu beurteilenden Fallgestaltung die dem Täter günstigste Beurteilung.

412

Der Angeklagte hat den unter 21 Jahre alten Geschädigten MR. durch seinen Vorschlag mit erwachsenen Männern gegen Entgelt sexuell zu verkehren, zur Aufnahme der Prostitution im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB a.F. gebracht, für die jede ursächliche Herbeiführung des Erfolgs genügt. Bereits schlichte Aufforderungen, Angebote und Vorschläge sind hierfür ausreichend, eine Einflussnahme von gesteigerter Intensität wie ein Einwirken oder eine Willensbeeinflussung im Wege der Kommunikation wie ein „dazu Bestimmen“ sind nicht erforderlich (BGH, NStZ 2011, 157).

413

Entgegen der rechtlichen Würdigung, die der Anklageschrift zugrunde lag, handelte der Angeklagte jedoch nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F.

414

Insoweit vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass sich der Angeklagte durch wiederholte Tatbegehung – also durch wiederholte Vornahme solcher Handlungen, die den Tatbestand des § 232 Abs. 1 S. 1 und 2 StGB a.F. erfüllen (vgl. auch BGH, NStZ-RR 2018, 375) – eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollte. Belastbare Hinweise darauf, dass der Angeklagte bereits zu dem Zeitpunkt, als er den Geschädigten ZG. zur Aufnahme der Prostitution veranlasste, konkret plante, weitere Personen unter 21 Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bewegen und sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, haben sich nicht ergeben. Dagegen spricht bereits, dass zwischen der Veranlassung des Zeugen ZG. zur Aufnahme der Prostitution und des Zeugen EC. zur Aufnahme der Prostitution mehr als zwei Jahre vergangen sind. Anderweitige Bemühungen des Angeklagten auf Personen unter 21 Jahre in tatbestandlicher Weise einzuwirken, sind nicht bekannt geworden. Die Frage, ob der Angeklagte beabsichtigte, aus der nachfolgenden Prostitutionsausübung des Geschädigten ZG. fortlaufende Einnahmen zu erwirtschaften, ist für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit ohne Bedeutung, da er in diesem Zusammenhang den Tatbestand des § 232 Abs. 1 StGB a.F. nicht erneut verwirklichte (dazu sogleich unter Ziff. IV.1.b)). Auch die vorausgegangene Mitwirkung des Angeklagten bei der Prostitutionsaufnahme des RJ. Mitte des Jahres 2016 führt hier nicht zu der Annahme der Gewerbsmäßigkeit, da dieses Handeln angesichts der Alters des RJ. ebenfalls nicht dem Tatbestand des § 232 Abs. 1 StGB a.F. unterfiel.

415

Soweit neben § 232 Abs. 1 StGB a.F. durch die genannte Tat auch der Tatbestand des § 180 Abs. 2 StGB erfüllt ist, tritt dieses Delikt in Bezug auf das genannte Tatgeschehen hinter § 232 StGB a.F. zurück (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 78); gleichsam § 180 Abs. 1 StGB, der seinerseits bereits von § 180 Abs. 2 StGB verdrängt wird.

416

b)

417

Indem der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 02.09.2018 und dem 31.03.2019 weitere entgeltliche Sexualkontakte zwischen dem Geschädigten ZG. und Dritten vermittelte, hat er sich darüber hinaus wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 Abs. 2 Var. 2 StGB in drei Fällen (Ziff. II.2.a)bb)(2),(5) und (6)) sowie wegen versuchter Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei  Fällen gemäß § 180 Abs. 2 Var. 2, Abs. 4, 22, 23 StGB (Ziff. II.2.a)bb)(3) und (4)) strafbar gemacht.

418

Entgegen der rechtlichen Würdigung, die der Anklageschrift zugrunde lag, gehen diese Vermittlungshandlungen nicht in einer Tat des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung bzw. der Zwangsprostitution auf, die sich über den gesamten Zeitraum der Prostitutionsausübung durch den Geschädigten ZG. erstreckt, sondern sind als eigenständige Delikte zu bewerten, die zu der Tat zu Ziff. II.2.a)bb)(1) und auch untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB stehen. Bei § 232 Abs. 1 StGB a.F. bzw. § 232a Abs. 1 StGB handelt es sich nicht um Dauerdelikte, vielmehr ist die Tat in Fällen der Aufnahme der Prostitution bereits mit der ersten Handlung des Tatopfers vollendet, die unmittelbar auf eine derartige entgeltliche sexuelle Handlung abzielt. Die erneute Verwirklichung mehrerer selbstständiger Taten des § 232 Abs. 1 StGB a. F. bzw. § 232a Abs. 1 StGB kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Opfer die zunächst aufgenommene Prostitutionstätigkeit zwischenzeitlich beendet hat oder zumindest aufgeben will und sodann vom Täter zu deren erneuter Aufnahme bzw. deren Fortsetzung gebracht wird (vgl. BGH, NStZ-RR 2019, 179). Soweit hingegen das zur Ausübung der Prostitution grundsätzlich bereite Opfer diesen Willen nicht hat, liegt im bloßen Zuführen eines neuen Partners keine neue Tat in diesem Sinne. Ein entsprechender Wille des Geschädigten ZG., die Prostitution zu beenden, war hier in dem genannten Tatzeitraum ebenso wenig festzustellen wie eine Einwirkung des Angeklagten auf den Zeugen durch die dieser gegen seinen Willen zu einer intensiveren Form der Prostitutionsausübung bewegt oder von einer weniger intensiven Form abgehalten worden wäre (vgl. hierzu BGH, BeckRS 2020, 23516).

419

Demgegenüber kommt § 180 Abs. 2 Var. 2 StGB auch dann zur Anwendung, wenn der Jugendliche bereits der Prostitution nachgeht. Der Angeklagte hat die Treffen zwischen dem Geschädigten ZG. und den Freiern ihm Rahmen der mit beiden Seiten geführten Chats organisiert und ihnen somit durch seine Vermittlung im Sinne der Vorschrift Vorschub geleistet. Ohne seine Mitwirkung wäre es zu den Treffen nicht gekommen, da ein selbstständiger Kontakt zwischen dem Geschädigten und den Dritten nicht bestanden hat.

420

Soweit die verabredeten Treffen in den Fällen zu Ziff. II.2.a)bb)(3) und (4) scheiterten, waren die Vermittlungshandlungen des Angeklagten als gemäß § 180 Abs. 4 StGB strafbarer Versuch der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu werten.

421

Indem der Angeklagte mit dem Geschädigten ZG. und den Freiern Treffen zur Durchführung sexueller Handlungen – einschließlich der näheren Umstände zu Ort und Zeitpunkt des Treffens sowie zur Höhe der Entlohnung – konkret vereinbarte, hat er zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt. Da die Treffen in den genannten Fällen scheiterten, wurden – wie für die Vollendung des § 180 Abs. 2 Var. 2 StGB erforderlich (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 362 Nr. 47) – keine sexuellen Handlungen vollzogen. Das Ausbleiben des Erfolgseintritts ging dabei auch nicht auf eine freiwillige Abstandnahme des Angeklagten von der weiteren Tatbestandsausführung zurück, sondern beruhte jeweils auf Absagen der Freier, so dass eine Tatbestandsverwirklichung aus Sicht des Angeklagten mit den eingesetzten Mitteln nicht mehr zu erreichen, der Versuch mithin fehlgeschlagen war.

422

Für einen strafbefreienden Rücktritt vom jeweiligen Versuch war damit kein Raum mehr.

423

Soweit es durch die Vermittlung des Angeklagten in den Fällen zu Ziff. II.2.a)bb)(2), (3) und (5) an einem Tag zu Treffen mit mehreren Freiern kam beziehungsweise Treffen mit mehreren Freiern verabredet worden sind, handelte es sich – entsprechend den zur Beihilfe im Sinne des § 27 StGB entwickelten Grundsätzen –  jeweils um nur einen Fall des § 180 Abs. 2 Var. 2 (i.V.m. Abs. 4) StGB. Die Unterstützungshandlungen, mit denen der Angeklagte die entgeltlichen Sexualkontakte zwischen dem Geschädigten und den Kunden gefördert hat, waren in diesen Fällen zumindest teilidentisch. Zwar hat der Angeklagte mit jedem Kunden eine gesonderte Kommunikation unterhalten. Die wesentliche Organisation der Treffen erfolgte allerdings hinsichtlich aller Freier eines Tages innerhalb einer einheitlich zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten geführten Kommunikation. Auch bei dem Zurverfügungstellen des von ihm jeweils bewohnten Zimmers handelt es sich um einen einheitlichen Akt, unabhängig davon, wie viele Freier im Rahmen des Treffens letztlich bedient wurden.

424

c)

425

Die Voraussetzungen der Zuhälterei im Sinne des § 181a StGB liegen in Bezug auf die Tatgeschehen zum Nachteil des Zeugen ZG. insgesamt nicht vor. Die bloße Vermittlung des freiwilligen Verkehrs, von der hier auszugehen ist, soll nach dem gesetzgeberischen Willen von dieser Vorschrift nicht erfasst werden. Vorliegend wurde nicht erkennbar, dass der Angeklagte auf die Prostitutionsausübung des Zeugen ZG. in einer Weise Einfluss genommen hätte, die geeignet gewesen wäre, den Geschädigten in Abhängigkeit von ihm zu halten, seine Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, ihn zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder seine Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Vielmehr wurden die Treffen – häufig sogar auf Initiative des Zeugen ZG. – einverständlich zwischen ihm und dem Angeklagten abgestimmt. MR. stand es frei, Terminsvorschläge anzunehmen oder abzulehnen, Kunden mit zu geringen Preisvorstellungen abzulehnen und auf die Abläufe der Treffen in der Weise Einfluss zu nehmen, dass er einzelne Sexualpraktiken, beispielsweise die Durchführung des Oralverkehrs an dem gesondert Verfolgten OD. oder das Zigarettenrauchen bei Treffen mit dem Freier „DB.“, nicht gegen seinen Willen anbieten musste. Zudem konnte er die Prostitution letztlich im Januar 2020 ohne Widerstand des Angeklagten gänzlich aufgeben. Aufgrund dieses im Wesentlichen gleichberechtigt ausgestalteten Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ZG., wurde dessen persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt, weshalb im Ergebnis sämtliche Formen der Zuhälterei – ausbeuterische, dirigierende und kupplerische Zuhälterei – hier nicht gegeben sind.

426

2. Taten zum Nachteil des C.

427

a)

428

Indem der Angeklagte in den Fällen zu Ziff. II.2.a)cc)(1) – (10) auch entgeltliche sexuelle Kontakte zwischen dem im Tatzeitraum minderjährigen Zeugen C. und Dritten unter Verwendung von Kommunikationsmitteln organisierte und die Räumlichkeiten für die Treffen zur Verfügung stellte, hat er sich der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 Abs. 2 Var. 2 StGB in 10 Fällen schuldig gemacht.

429

Einer Strafbarkeit nach dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass der Angeklagte in den Fällen zu Ziff. II.2.a)cc)(1), (4), (6) (8) und (10) über die Förderung fremder sexueller Handlungen hinaus zugleich eigene sexuelle Zwecke verfolgte, und seine eigenen Handlungen mit den Jugendlichen im Zweipersonenverhältnis – abgesehen von den Fällen des § 176 StGB und § 182 StGB, die hier nicht vorliegen (dazu sogleich unter b)) – straflos wären (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 307).

430

Soweit der Angeklagte aufgrund des Umstands, dass der Zeuge EC. das 16. Lebensjahr zum jeweiligen Tatzeitpunkt noch nicht vollendet hatte, auch die Begehungsvarianten des § 180 Abs. 1 StGB erfüllt hat, geht die schwerere Gesetzesverletzung des Abs. 2 einer Verurteilung nach Abs. 1 vor (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 299).

431

Soweit es durch die Vermittlung des Angeklagten in den Fällen zu Ziff. II.2.a)cc)(7) und (10) an einem Tag zu Treffen mit mehreren Freiern kam, hat die Kammer diese Sachverhalte – abweichend von der Bewertung, die der Anklageschrift zugrunde lag – als einheitliche Taten im Sinne des § 180 Abs. 2 Var. 2 StGB gewertet. Insoweit gilt das vorstehend unter Ziff. IV.1.c) zu den Tatgeschehen zum Nachteil des Zeugen ZG. Gesagte entsprechend.

432

Entgegen der rechtlichen Bewertung, die der Anklageschrift zugrunde lag, tritt die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Abs. 2 Var. 2 StGB im Falle der Taten zum Nachteil des Zeugen C. auch nicht hinter einer oder mehreren Taten der schweren Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 4 i.V.m. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB zurück. Das gilt insbesondere auch in Bezug auf den ersten hier verfahrensgegenständlichen und zur Aburteilung gelangten Sexualkontakt zwischen C. und dem Freier „RH.“ alias „DB.“ vom 24.10.2018. Soweit der Angeklagte nämlich auch in Bezug auf den Geschädigten EC. den Tatbestand der schweren Zwangsprostitution verwirklicht haben könnte, indem er auch ihn zur erstmaligen Aufnahme der Prostitution veranlasste, geschah dies jedenfalls nicht im Zusammenhang mit dem hier als erste Tat zum Nachteil des C. angeklagten Treffen vom 24.10.2018, sondern bereits spätestens im Sommer 2018. Nach den getroffenen Feststellungen hat schon vor diesem Treffen – nach dem Wortlaut des Chats „vor einem halben Jahr“ – ein Treffen zum Zwecke entgeltlicher Sexualkontakte zwischen C. und einem Dritten stattgefunden, an dessen Organisation der Angeklagte beteiligt war. Auf dieses Geschehen erstreckt sich die Anklageschrift jedoch nicht, deren Konkretum im Hinblick auf die Taten zum Nachteil des Zeugen EC. erst einen Tatzeitraum ab Oktober 2018 erfasst. Das frühere Geschehen hat im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nur insoweit ausdrücklich Erwähnung gefunden, als dort der Hinweis auf eine insoweit vorgenommene Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 StPO niedergelegt ist. Soweit mithin davon auszugehen ist, dass der Angeklagte den minderjährigen und bis dahin noch nicht zur Ausübung der Prostitution entschlossenen C. durch seinen Vorschlag zu dem Treffen verleitet hat, wäre eine Tat der schweren Zwangsprostitution damit zum Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen bereits vollendet gewesen. Eine erneute Verwirklichung des § 232a Abs. 1 StGB käme nach den vorstehend unter Ziff. IV.1.a) dargestellten Grundsätzen dann nur in Betracht, wenn C. die zunächst aufgenommene Prostitutionstätigkeit zwischenzeitlich beendet hätte oder zumindest hätte aufgeben wollen und vom dem Angeklagten zu deren erneuter Aufnahme bzw. deren Fortsetzung gebracht bzw. er zu einer Steigerung der Intensität der Prostitution veranlasst worden wäre. Dergleichen konnte jedoch nicht festgestellt werden.

433

b)

434

Trotz seiner eigenen Teilnahme an sexuellen Handlungen mit dem Geschädigten C. im Rahmen der entgeltlichen Sexualkontakte in den Fällen zu Ziff. II.2.a)cc)(1), (4), (6) (8) und (10)) hat sich der Angeklagte – abweichend von der rechtlichen Bewertung, die der Anklageschrift zugrunde lag – insoweit nicht auch wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher gemäß § 182 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Es steht nicht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die seitens des Angeklagten vollzogenen bzw. durch C. an dem Angeklagten vollzogenen sexuellen Handlungen entgeltlich im Sinne der Vorschrift erfolgten.

435

Soweit der Vermögensvorteil für C. durch die Freier gewährt worden ist, war die Vereinbarung eines Entgelts möglicherweise zwar insoweit kausal für die sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und C., als es ohne den entgeltlichen Kontakt mit den Freiern aller Wahrscheinlichkeit nach an diesen Tagen überhaupt nicht zu Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten gekommen wäre. Grundsätzlich gleichgültig ist auch, von wem das Entgelt geleistet werden soll. Erforderlich ist jedoch immer, dass sich Täter und Opfer vor oder spätestens während des sexuellen Kontakts darüber einig sind, dass der Vermögensvorteil die Gegenleistung für das Sexualverhalten des Jugendlichen sein soll (vgl. BGH, NStZ 2004, 683). Davon konnte hier jedoch nicht ausgegangen werden. Das notwendige Austauschverhältnis ist hier in erster Linie zwischen der Zahlung der Kunden und deren sexuellen Handlungen mit dem Geschädigten zu sehen. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und C. dahingehend, dass die Bezahlung zugleich Handlungen zwischen ihnen abgelten sollte, ist nicht ersichtlich. Gegen die Annahme einer diesbezüglichen konkludenten Vereinbarung zwischen ihnen ist anzuführen, dass zwischen ihnen auch immer wieder Sexualkontakte ohne Beteiligung Dritter zustande gekommen sind, für die keinerlei Entlohnung vereinbart oder geleistet worden ist. C. hat auch an keiner Stelle eine höhere Entlohnung verlangt, wenn er nicht nur mit dem Freier, sondern auch mit dem Angeklagten verkehrte.

436

Soweit der Angeklagte selbst C. nach den getroffenen Feststellungen für dessen Erlaubnis, die Sexualkontakte für eigenen Zwecke per Video aufzeichnen zu dürfen, Gegenleistungen in Form von zusätzlichen Geldbeträgen und Zigaretten gewährt hat, ist ebenfalls nicht erkennbar geworden, dass sich diese Gegenleistungen auch auf die Entscheidung des Zeugen, während der Treffen mit dem Angeklagten zu verkehren, ausgewirkt hat. Auch insofern hat es für den Zeugen keinen erkennbaren Unterschied gemacht, ob der Angeklagte die sexuellen Handlungen zwischen ihm und den Kunden filmte oder ob darüber hinaus auch sexuelle Handlungen zwischen ihm und dem Angeklagten Gegenstand der Aufnahme waren.

437

Eine Zwangslage des C. im Sinne von § 182 Abs.1 StGB oder eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung im Sinne von § 182 Abs. 3 StGB vermochte die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen.

438

Die Voraussetzungen der Zuhälterei im Sinne von § 181a StGB sind in Bezug auf den Geschädigten C. ebenfalls in keiner Begehungsvariante erfüllt. Auch insoweit gelten die Ausführungen unter Ziff. IV.1.c) betreffend den Geschädigten MR. hier entsprechend. Der Umstand, dass C. von Hause aus aus beengten finanziellen Verhältnissen stammt, rechtfertigt eine andere Bewertung nicht.

439

Schließlich war der Angeklagte auch nicht wegen Herstellens jugendpornografischer Schriften nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bestrafen. Obschon der Angeklagte mit dem Filmen der hier zur Aburteilung gelangten Geschehen zum Nachteil des C. – mit Ausnahme der Geschehen vom 10.08.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(9)) und eines der beiden Treffen vom 30.10.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(10)) – jugendpornografische Schriften hergestellt hat, schied eine (tateinheitliche) Verurteilung wegen dieses Delikts gemäß § 184c Abs. 4 StGB aus, da die Aufnahmen nach den getroffenen Feststellungen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt worden sind.

440

3. Taten zum Nachteil des ET.

441

a)

442

Indem der Angeklagte den Zeugen ET. dazu veranlasste, im Rahmen eines Video-Chats am 13.05.2017 seinen entblößten Penis vor der Kamera zu zeigen, und hiervon – entsprechend seinem zuvor gefassten Tatplan – unbemerkt Filmaufnahmen fertigte (Ziff. II.2.b)aa)), hat er sich des Herstellens einer jugendpornografischen Schrift gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Obschon der Zeuge zu diesem Zeitpunkt das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kam nach § 16 Abs. 2 StGB die Vorschrift des § 184c StGB zur Anwendung, da der Angeklagte irrig davon ausging, dass es sich bei dem Zeugen VL. um einen Jugendlichen handelte (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 184c, Rn. 23).

443

Indem er sodann im weiteren Verlauf des Chats vergeblich versuchte, ET. außerdem dazu zu bewegen, seinen entblößten Penis erneut vor der Kamera zur Schau zu stellen, um weitere Aufnahmen zu fertigen, hat er darüber hinaus den Tatbestand des versuchten Herstellens jugendpornografischer Schriften gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 3, Nr. 1 a) - c) i.V.m. Abs. 5, 22, 23 StGB verwirklicht.

444

Da es sich um einen einheitlichen Kommunikationsvorgang handelt, die Handlungen mithin in engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang erfolgten und von derselben Motivation des Angeklagten getragen waren, war das Gesamtgeschehen – entgegen der rechtlichen Würdigung, die der Anklageschrift zugrunde lag – als eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne zu bewerten.

445

b)

446

Indem der Angeklagte ET. in einem weiteren Video-Chat am 22.01.2018 erfolgreich aufforderte, vor der Kamera seines Computers an seinem Penis zu manipulieren, und diese Handlungen unbemerkt filmte, wobei er weiterhin irrig davon ausging, dass es sich bei dem Zeugen um einen Jugendlichen handele (Ziff. II.2.b)bb)), hat er sich erneut des Herstellens einer jugendpornografischen Schrift gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 3, Nr. 1 a) - c) StGB schuldig gemacht.

447

c)

448

Indem der Angeklagte schließlich im Rahmen eines am 27.03.2018 mit ET. geführten Video-Chats filmte, wie dieser vor seiner Kamera onanierte, und seinerseits für den Zeugen sichtbar vor der Kamera onanierte (Ziff. II.2.b)cc)), hat er sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen einer kinderpornografischen Schrift gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, Nr. 1 a) – c), 52 StGB strafbar gemacht. Dem Angeklagten wurde im Verlauf der Handlungen durch entsprechende Nachfrage bekannt, dass es sich bei ET. noch um ein Kind handelte. Dennoch setzte er seine eigenen sexuellen Handlungen vor dem Jungen sowie das Filmen fort und erstellte zumindest einen sogenannten Snapshot von dem onanierenden Zeugen.

449

4.  Tatgeschehen im Rahmen des Chats mit BE.

450

Indem sich der Angeklagte auf seine Aufforderung hin in einem am 30.06.2019 mit dem gesondert Verfolgten BE. geführten Chat von diesem drei Videodateien übermitteln ließ, auf denen sexuelle Handlungen an Kleinkindern zu sehen sind (Ziff. II.2.c)), hat er sich ferner des Sicherverschaffens kinderpornografischer Schriften im Sinne des § 184b Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 a) – c) StGB schuldig gemacht. Abweichend von der Bewertung, die der Anklageschrift zugrunde lag, hat die Kammer die Tathandlungen des Angeklagten, die innerhalb eines einheitlichen Chats in der Zeit von 22:28-22:48 Uhr in unmittelbar zeitlichen Zusammenhang auf der Grundlage derselben Motivation stattfanden, als eine einzige Tat im materiell-rechtlichen Sinn gewertet.

451

5. Tatgeschehen im Rahmen des Chats mit „UX.“

452

Indem der Angeklagte des Weiteren am 15.09.2019 auf Bitten seines Chatpartners „UX.“ vier Bilddateien, die sexuelle Handlungen von bzw. an Kindern oder Nahaufnahmen kindlicher Genital- und Gesäßregionen zeigen sowie eine weitere Bilddatei, die sexuelle Handlungen von und an einem Jugendlichen zeigt (Ziff. II.2.d), an diesen versendete, hat er sich wegen Drittverschaffens kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Drittverschaffen einer jugendpornografischen Schrift gemäß §§ 184b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 1a) - c), 184c Abs. 1 Nr. 2, Nr. 1a) - b), 52 StGB strafbar gemacht. Die Beurteilung der materiell-rechtlichen Konkurrenzen erfolgte – abweichend von der Beurteilung, die der Anklageschrift zugrunde lag – entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu Ziff. IV.4. Sämtliche Übermittlungen erfolgten innerhalb einer einheitlichen Kommunikation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang.

453

6. Tatgeschehen im Rahmen des Chats mit „DV.“

454

Indem der Angeklagte außerdem am  25.10.2019 seinem Chatpartner „DV.“ zunächst auf dessen Bitte hin eine Bilddatei übersandte, die sexuelle Handlungen eines Kindes zeigt, und er sich sodann seinerseits auf entsprechende Aufforderung von seinem Chatpartner eine Bilddatei einer Jugendlichen mit Fokus auf dem nackten Intimbereich sowie eine Bilddatei, die eine sexuelle Handlung an einem Kind zeigt, zusenden ließ (Ziff. II.2.e)), hat er sich des Drittverschaffens einer kinderpornografischen Schrift in Tateinheit mit Sichverschaffen einer kinderpornografischen Schrift sowie mit Sichverschaffen einer jugendpornografischen Schrift gemäß §§ 184b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 1 a) – c), 184b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 a) – c), 184c Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 a) – b), 52 StGB schuldig gemacht. Die Beurteilung der materiell-rechtlichen Konkurrenzen erfolgte auch insoweit – abweichend von der Beurteilung, die der Anklageschrift zugrunde lag – entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu Ziff. IV.4. Sämtliche Übermittlungen erfolgten innerhalb einer einheitlichen Kommunikation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang.

455

7. Besitz kinderpornografischer Schriften auf den Geräten FI. und MM.

456

Indem der Angeklagte in der Zeit bis zum 11.11.2019 die unter Ziff. II.2.f) näher bezeichneten kinderpornografischen Foto- und Videodateien auf seinem Mobiltelefon FI. und seinem  Mobiltelefon MM. gespeichert hatte, hat er sich schließlich wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1  Nr. 1 a) – c) StGB strafbar gemacht. Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinderpornografischer Schriften stellt, wenn – wie im vorliegenden Fall – selbständige Verschaffenstaten nicht feststellbar sind, nur eine Tat dar, selbst wenn diese sich auf verschiedenen Datenträgern befinden (vgl. auch BGH, NStZ-RR 2020, 172 m.w.N.).

457

V.

458

1.

459

Der Angeklagte war bei Begehung der Taten zwischen 19 und 23 Jahre alt. Während er die Tat im Zeitraum Herbst 2016 zum Nachteil des MR. (Ziff. II.2.a)bb)(1)) als Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG beging, war er zum Zeitpunkt aller übrigen zur Aburteilung gelangten Taten bereits erwachsen im Sinne des JGG.

460

Auch unter Berücksichtigung der im Heranwachsendenalter begangenen Tat zum Nachteil des MR. hat die Kammer vorliegend auf eine einheitliche Rechtsfolge nach dem allgemeinen Strafrecht erkannt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Jugendstrafrechts auf einen Heranwachsenden nach § 105 Abs. 1 JGG waren in Bezug auf dieses Geschehen nicht erfüllt. Zu der fraglichen Zeit lagen Reifeverzögerungen, aufgrund derer der Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, nicht vor.

461

Bei der Beurteilung des Vorliegens etwaiger Reifeverzögerungen hat die Kammer geprüft, ob es sich bei Zusammenschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen Umstände um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung stehenden, noch prägbaren Menschen handelte, bei dem Entwicklungskräfte noch im größeren Umfang wirksam waren. Nach der Gesamtwürdigung seines Verhaltens und seines Lebenslaufs sowie unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ist bei dem Angeklagten Q – in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. WC. – nicht davon auszugehen, dass er sich in dem maßgeblichen Zeitraum noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Kindheit des Angeklagten nicht gänzlich unbelastet verlief, da seine Eltern sich trennten, als er 13 Jahre alt war, sich infolgedessen der Kontakt zu seiner Mutter, die bis zu diesem Zeitpunkt seine maßgebliche Bezugsperson darstellte, abrupt reduzierte und auch seine schulischen Leistungen aufgrund der familiären Umstände einbrachen. Zusätzlich war der Angeklagte auf der Realschule Opfer von Mobbing durch seine Mitschüler geworden und erkannte darüber hinaus früh seine homosexuelle Neigung, die innerhalb seiner Familie zunächst nicht gutgeheißen wurde. Die geschilderten Schwierigkeiten hatte der Angeklagte bei Begehung der Tat im Herbst 2016 jedoch bereits überwunden. Er erwarb zunächst die mittlere Reife, sodann das Fachabitur und verfolgte mit dem Beginn seines Studiums anschließend eine konkrete berufliche Perspektive. Er bewohnte eine eigene Wohnung und organisierte seinen Alltag eigenständig. Insgesamt hatte bereits eine hinreichende Verselbständigung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt stattgefunden, so dass er in der Gesamtschau dem typischen Bild eines jungen Erwachsenen entspricht. Auch seine Homosexualität konnte der Angeklagte inzwischen offen ausleben und er war in der Lage, sich von den abweichenden Vorstellungen insbesondere seines Vaters abzugrenzen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Wahl seines Studiums, mit der er sich ebenfalls über den Wunsch seines Vaters hinwegsetzte, eine Ausbildung zu absolvieren.

462

Schließlich handelt es sich bei der hier vorliegenden Tat des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung auch unter Berücksichtigung aller Umstände, die ihr im vorliegenden Einzelfall ihr konkretes Gepräge geben, nicht um ein jugendtypisches Delikt, also um eine Straftat, die üblicherweise im Jugendalter und regelmäßig aus unbeherrschten Gefühlen, Leichtsinn, Imponiergehabe, Abenteuerlust, aus Gruppenzwang heraus oder aus Protest zur Abgrenzung gegenüber den Werten der Erwachsenenwelt begangen wird. Derlei Beweggründe spielten bei der vorliegenden Tatbegehung keine Rolle. Der Angeklagte, der in seiner Jugend nie straffällig geworden ist, ging bei der Tatausführung kontrolliert und planvoll vor, was eher für seine Besonnenheit und Reife spricht. Die Tat zeichnet sich außerdem durch ein deutliches Altersgefälle zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten aus, in dem der Angeklagte die Stellung des Älteren einnahm.

463

Da mithin keines der Tatgeschehen nach dem Jugendstrafrecht zu beurteilen war, kam es auf eine Bestimmung des Schwergewichts der Verfehlungen in den unterschiedlichen Altersstufen gemäß § 32 JGG hier nichtmehr an.

464

2.

465

Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die zur Aburteilung gelangten Taten hat die Kammer die in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt und sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

466

a) Tat zu Ziffer II.2.a)bb)(1) von Herbst 2016 – Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil des MR.

467

aa) Im Hinblick auf das Tatgeschehen zum Nachteil des Zeugen MR. im Tatzeitraum Herbst 2016 (Ziff. II.2.a)bb)(1)) ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 232 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. ausgegangen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

468

Sodann hat sie vorrangig geprüft, ob die Tat des Angeklagten die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung erfüllt, für den das Gesetz in § 232 Abs. 5 StGB a.F. einen Strafrahmen vorsieht, der von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht.

469

In der Gesamtschau aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Gesamtgeschehen nach Art und Schwere vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht so weit nach unten abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen und im Ergebnis unerträglich hart erschiene.

470

Dabei hat sie im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung zugunsten des Angeklagten zunächst folgende allgemeine Erwägungen – die bei der Strafzumessung hinsichtlich sämtlicher der hier verwirklichten und zur Aburteilung gelangten Delikte heranzuziehen waren – berücksichtigt:

471

Strafmildernd hat sie zunächst das Geständnis des Angeklagten gewertet, der sich trotz der schambehafteten Thematik umfassend zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen eingelassen und detaillierte Angaben zu seiner eigenen Sexualität gemacht hat. Er hat dadurch wesentlich zu einer Verkürzung der Beweisaufnahme beigetragen und den Geschädigten MR., PT. YI. und ET. eine intensivere Befragung erspart, die sie – insbesondere den erst 16-jährigen C., aber auch den ebenfalls erst 16 Jahre alten ET. – deutlich mehr belastet hätte.

472

Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte als Erstverbüßer bereits grundsätzlich als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Zudem war in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich seit dem 03.04.2020 in Untersuchungshaft befand, die angesichts der konkreten Haftumstände eine besondere Härte darstellte. Der Angeklagte wurde zu seinem eigenen Schutz von anderen Inhaftierten getrennt und deshalb weitgehend sozial isoliert. Er nahm nicht an Umschlüssen teil und verbrachte den Hofgang stets allein in einem durch Gitterstäbe von der übrigen Freifläche separierten Außenbereich, wo er den Blicken der übrigen Mitgefangenen ausgesetzt war.

473

Der Angeklagte hat zudem sein Bedauern über die Begehung seiner Taten zum Ausdruck gebracht, das nach Einschätzung der Kammer von ehrlich empfundener Reue getragen war. Er hat dadurch erkennen lassen, dass ein Umdenken – insbesondere in Bezug auf sein Sexualverhalten – bei ihm eingesetzt hat. Diesbezüglich war strafmildernd weiter anzuerkennen, dass der Angeklagte seine Therapiebereitschaft gezeigt und im Vorfeld seiner Festnahme bereits erste Gespräche mit einem Psychotherapeuten, dem sachverständigen Zeugen XG., geführt hat.

474

Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass bei ihm – wenngleich noch nicht in forensisch relevantem Ausmaß – die Hemmschwelle zur Begehung sämtlicher der hier zur Aburteilung gelangten Taten deutlich herabgesetzt war. Der Angeklagte ist sehr stark auf das Thema Sexualität fokussiert und kann sich auch im Alltag nur schwer und meist nicht länger andauernd von diesbezüglichen Gedanken distanzieren, wobei auch das Ausleben der sexuellen Bedürfnisse erheblichen Raum einnimmt. Darüber hinaus hat die Sachverständige bei ihm eine sonstige Störung der Sexualpräferenz diagnostiziert.

475

In Bezug auf diese sowie sämtliche weitere zum Nachteil des MR. begangenen Taten hat die Kammer darüber hinaus zugunsten des Angeklagten dessen persönliche Entschuldigung gegenüber dem Geschädigten in der Hauptverhandlung bewertet, ebenso den Umstand, dass Letzterer seinen eigenen Bekundungen zufolge durch die zu seinem Nachteil begangenen Taten psychisch kaum belastet war, wenngleich er heute bereut, sich damals auf das Ansinnen des Angeklagten eingelassen und sich prostituiert zu haben.

476

In Bezug auf das vorgenannte Tatgeschehen im Speziellen wirkte sich zugunsten des Angeklagten darüber hinaus aus, dass MR. sich letztlich aus Neugier und zur Verbesserung seiner Einkünfte freiwillig auf die Prostitution einließ, so dass seitens des Angeklagten bereits eine eher geringerschwellige Einwirkung, die weder mit Druck oder Zwang noch mit List verbunden war, genügte, um den Zeugen zur Prostitution zu bringen. Auch die weiteren Umstände der Prostitutionsausübung, zu der der Angeklagte MR. gebracht hatte, waren nicht durch Druck oder Zwang geprägt. MR. verhandelte mit dem Angeklagten gleichwertig über die Häufigkeit der Treffen, ihren Zeitpunkt und die Entlohnung. Er war frei in seiner Entscheidung, welche sexuellen Dienstleistungen er im Rahmen der Treffen letztlich erbringen wollte und empfand durch die Anwesenheit des Angeklagten während der Treffen mit den Freiern ein zusätzliches Gefühl von Sicherheit. Auch der endgültige Ausstieg aus der Prostitution war ihm jederzeit möglich.

477

Schließlich wirkte sich strafmildernd aus, dass die Tat zum Zeitpunkt ihrer Aburteilung bereits rund vier Jahre zurück lag.

478

Demgegenüber war strafschärfend im Hinblick auf das Tatgeschehen zum Nachteil des Zeugen MR. im Tatzeitraum Herbst 2016 das zur Tatzeit relativ junge Alter des Geschädigten zu bewerten, welches noch deutlich unterhalb der Altersgrenze des § 232 Abs. 1 StGB a.F. lag.

479

Erschwerend für den Angeklagten wirkte sich außerdem aus, dass das erste Treffen, welches der Angeklagte für den Zeugen ZG. zur Aufnahme der Prostitution in die Wege geleitet hatte, bereits mit zwei Freiern stattfand.

480

Angesichts des Gewichts der zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht derart stark, dass hier von einem minder schweren Fall auszugehen wäre. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine dem durchschnittlichen Bild des Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung im Sinne von § 232 Abs. 1 StGB a.F. entsprechende Tat, die es nicht gebietet, vom Normalstrafrahmen abzuweichen.

481

bb)  Bei der Findung der Einzelstrafe für die hier in Rede stehende Tat hat die Kammer die in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte und insbesondere die bereits zuvor bei der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte erneut berücksichtigt und auf eine im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesiedelte

482

Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten

483

als unrechts-, schuld- und sühneangemessene Einzelstrafe erkannt.

484

b) Taten zu Ziff. II.2.a)bb)(2), (5) und (6) – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zum Nachteil des MR. im Zusammenhang mit den Treffen vom 02.09.2018, vom 17.12.2018 und vom 31.03.2019

485

Im Hinblick auf die unter Ziff. II.2.a)bb)(2), (5) und (6) festgestellten Taten der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zum Nachteil des MR. sind die festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 180 Abs. 2 StGB zu entnehmen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 5 bis zu 360 Tagessätzen vorsieht.

486

Bei der Findung der konkreten Einzelstrafen für die hier in Rede stehenden Taten hat die Kammer die in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt und insbesondere die folgenden Aspekte in ihre Erwägungen einbezogen:

487

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch insoweit zunächst die unter V.2.a)aa) aufgeführten, für sämtliche Taten geltenden strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt, gleichermaßen die unter V.2.a)aa) aufgeführten weiteren, für sämtliche Taten zum Nachteil des MR. geltenden strafmildernden Gesichtspunkte. Zudem hat sie in den Blick genommen, dass auch die weiteren Taten zum Nachteil des MR. zwischen September 2018 und März 2019 begangen wurden und damit ebenfalls bereits einige Zeit zurückliegen.

488

Des Weiteren hat die Kammer – insoweit mit Blick auf die vollendeten als auch mit Blick auf die Taten der versuchten Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger – zugunsten des Angeklagten gewertet, dass MR. die Prostitution freiwillig und insbesondere aus eigenem finanziellen Interesse heraus betrieben hat. Er hat zum Teil aus eigener Initiative Kontakt zu dem Angeklagten aufgenommen, um weitere Treffen für bezahlte Sexualkontakte zu vereinbaren, so etwa bei der Tat zu Ziff. II.2.a)bb)(6) und – wovon zugunsten des Angeklagten auszugehen ist – bei der Tat zu Ziff. II.2.a)bb) (2), ebenso bei der (versuchten) Tat zu Ziff. II.2.a)bb)(3). Die Planung der Treffen erfolgte zwischen ihm und dem Angeklagten im Wesentlichen gleichberechtigt. Zudem war MR. frei in der Entscheidung, ob Treffen stattfanden und welche sexuellen Dienstleistungen er erbringen wollte. Darüber hinaus war das Lebensalter des MR., das sich der Altersgrenze des § 180 Abs. 2 StGB stetig annäherte, im Verlauf der Zeit zunehmend strafmildernd in die Bewertung einzubeziehen. Bei den letzten Treffen zwischen ihm und den Freiern stand er kurz vor dem Eintritt der Volljährigkeit.

489

Schließlich hat die Kammer bei den Taten zum Nachteil des MR., bei denen es tatsächlich zu einem Treffen mit den Freiern gekommen ist, zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine Anwesenheit während der Treffen dem Geschädigten MR. ein Gefühl von Sicherheit vermittelt hat.

490

Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten in ihre Erwägungen mit einbezogen, dass er durch sein Tun sexuellen Handlungen des Minderjährigen MR. Vorschub leistete, die mit einem Eindringen verbunden und daher von hoher Intensität waren. Sämtliche Kunden vollzogen an dem Geschädigten den geschützten Analverkehr, den er teilweise auch als schmerzhaft empfand und er vollzog an ihnen – mit Ausnahme des Kunden NX. alias „CO.“ – den ungeschützten Oralverkehr.

491

Strafschärfend hat die Kammer in Bezug auf die Tatgeschehen zum Nachteil des Zeugen ZG. zu Ziff. II.2.a)bb)(2) und (5) ferner gewertet, dass der Angeklagte in diesen Fällen durch eine einheitliche Organisation gleichzeitig entgeltliche sexuelle Handlungen der Jugendlichen mit jeweils zwei Freiern gefördert hat.

492

Unter Abwägung der vorstehend dargelegten Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer die Verhängung von Freiheitsstrafen für unerlässlich und hat auf folgende Einzelstrafen erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen erachtet:

494

für die Tat zu Ziff. II.2.a)bb)(2) im Zusammenhang mit dem Treffen vom 02.09.2018 auf eine  Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

496

für die Tat zu Ziff. II.2.a)bb)(5) im Zusammenhang mit dem Treffen vom 17.12.2018 auf eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und

498

für die Tat zu Ziff. II.2.a)bb)(6) im Zusammenhang mit dem Treffen vom 31.03.2019 eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

499

c) Taten zu Ziff. II.2.a)bb)(3) und (4) - versuchte Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zum Nachteil des MR. im Zusammenhang mit den geplanten Treffen vom 23.11.2018 und 30.11.2018

500

Im Hinblick auf die unter Ziff. II.2.a)bb)(3) und (4) festgestellten Taten der versuchten Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zum Nachteil des MR. im Zusammenhang mit den geplanten Treffen vom 23.11.2018 und 30.11.2018 ist die Kammer zunächst ebenfalls von dem Strafrahmen des § 180 Abs. 2 StGB ausgegangen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren beziehungsweise einer Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen vorsieht. Sie hat sodann mit Blick auf das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 23 Abs. 2 StGB den Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert und hat die festzusetzenden Einzelstrafen einem Strafrahmen entnommen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren 9 Monaten oder die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 5 bis zu 270 Tagessätzen vorsieht.

501

Bei der Findung der Einzelstrafen hat die Kammer die in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt und sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

502

Zugunsten des Angeklagten hat sie auch insoweit die unter V.2.a)aa) aufgeführten, für sämtliche Taten geltenden strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt, gleichermaßen die unter V.2.a)aa) aufgeführten weiteren, für sämtliche Taten zum Nachteil des MR. geltenden strafmildernden Gesichtspunkte sowie die darüber hinaus unter V.2.b) angeführten Erwägungen, die sowohl für die vollendeten als auch die versuchten Taten der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zum Nachteil des MR. Geltung beanspruchen.

503

Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten in ihre Erwägungen mit einbezogen, dass er durch sein Tun sexuellen Handlungen von hoher Intensität Vorschub leisten wollte. In Bezug auf das unter Ziff. II.2.a)bb)(3) festgestellte Tatgeschehen war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch sein Tun gleichzeitig entgeltliche sexuelle Handlungen des minderjährigen ZG. mit zwei Freiern fördern wollte.

504

Unter Abwägung der vorstehend dargelegten Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer die Verhängung von Freiheitsstrafen für unerlässlich und hat auf folgende Einzelstrafen als unrechts-, schuld- und sühneangemessen erkannt:

506

für die Tat zu Ziff. II.2.a)bb)(3) im Zusammenhang mit einem für den 23.11.2018 geplanten Treffen auf eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten und

507

für die Tat zu Ziff. II.2.a)bb)(4) im Zusammenhang mit einem für den  30.11.2018 geplanten Treffen auf eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten.

508

Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen war dabei im Hinblick auf Vielzahl und die regelmäßige Begehung von Delikten im Zusammenhang mit der Prostitution Jugendlicher durch den Angeklagten unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB.

509

d) Taten zu Ziff. II.2.a)cc)(1)-(10) - Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zum Nachteil des C.

510

Im Hinblick auf die unter Ziff. II.2.a)cc)(1)-(10) festgestellten Taten der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zum Nachteil des C. sind die festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 180 Abs. 2 StGB zu entnehmen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 5 bis zu 360 Tagessätzen vorsieht.

511

Bei der Findung der konkreten Einzelstrafen für die hier in Rede stehenden Taten hat die Kammer die in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt und insbesondere die folgenden Aspekte in ihre Erwägungen einbezogen:

512

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch insoweit zunächst die unter V.2.a)aa) aufgeführten, für sämtliche Taten geltenden strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt. Zudem hat sie in den Blick genommen, dass die Taten zum Nachteil des C. zwischen Oktober 2018 und Oktober 2019 begangen wurden und damit ebenfalls bereits einige Zeit zurückliegen. Auch den Versuch des Angeklagten, sich in der Hauptverhandlung bei C. zu entschuldigen, hat die Kammer dem Angeklagte zugutegehalten, wenngleich C. die Frage der Verteidigung, ob der Angeklagte auch ihn zum Zwecke einer Entschuldigung ansprechen dürfe, zurückgewiesen hat.

513

Darüber hinaus hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass auch C. die Prostitution freiwillig betrieb, wobei sein Interesse an der Durchführung der Treffen in höherem Maße als bei MR. darin begründet lag, die eigenen sehr beengten finanziellen Verhältnisse aufbessern zu können. Des Weiteren hat auch C. wiederholt aus eigener Initiative Kontakt zu dem Angeklagten aufgenommen, um weitere Treffen für bezahlte Sexualkontakte zu vereinbaren, wobei auch er die Häufigkeit der Treffen, ihren Zeitpunkt und die Entlohnung mit dem Angeklagten aushandelte, wenngleich er insgesamt eher geringere Beträge erhielt als MR..

514

Im Hinblick auf die konkrete Durchführung der Treffen hat die Kammer zudem zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er auch bei C. dessen Wunsch, den Oralverkehr angesichts der mangelnden Körperhygiene des NX. alias „CO.“ bei diesem nicht ausüben zu wollen, respektierte. Zudem hat sie hinsichtlich des unter Ziff. II.2.a)cc)(5) festgestellten Tatgeschehens vom 24.01.2019 strafmildernd in ihre Bewertung einbezogen, dass der Angeklagte zum Schutz des C. aktiv darauf hingewirkt hat, dass der an diesem Tag für ihn schmerzhafte Vollzug des Analverkehrs abgebrochen wird.

515

Zulasten und damit strafschärfend hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass C. bei Begehung der ersten fünf Taten noch 14 Jahre und bei Begehung der weiteren fünf Taten 15 Jahre alt war, womit sein Alter noch deutlich unter der Altersgrenze der Volljährigkeit lag.

516

In Bezug auf die Tatgeschehen zu Ziff. II.2.a)cc)(7) und (10) hat die Kammer weiter strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte in diesen Fällen durch eine einheitliche Organisation gleichzeitig entgeltliche sexuelle Handlungen des Jugendlichen mit mehreren Freiern gefördert hat.

517

Zu Lasten des Angeklagten war ferner zu bewerten, dass er durch sein Tun sexuellen Handlungen des C. Vorschub leistete, die mit einem Eindringen verbunden und daher von hoher Intensität waren, wobei die Kammer allerdings berücksichtigt hat, dass der von dem Minderjährigen als besonders unangenehm empfundene passive Analverkehr bei den Treffen zu Ziff. II.2.a)cc)(6) und (9) nicht ausgeführt worden ist.

518

Im Hinblick auf die Taten zu Ziff. II.2.a)cc)(6)-(10) hat die Kammer des Weiteren zu seinen Lasten in die Erwägungen mit einbezogen, dass ihm jedenfalls bei diesen auch die psychisch labile Verfassung des C. bewusst war, der zu dem Treffen vom 08.03.2019 (vgl. Tat zu Ziff. II.2.a)cc)(6)) mit erheblichen frischen und in ihrer Art für selbstverletzendes Verhalten typischen Schnittverletzungen erschien, die sich über den gesamten Unterarm erstreckten. Obschon der Angeklagte diese bemerkt hatte, erkundigte er sich nicht nach dem Befinden des erkennbar besonders schutzbedürftigen Jugendlichen, sondern ignorierte diesen Umstand, um die Durchsetzung seiner eigenen sexuellen und finanziellen Interessen nicht zu gefährden, wodurch eine erhebliche Empathielosigkeit zutage tritt.

519

Im Hinblick auf die Tatgeschehen vom 25.05.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(7)) und vom 06.07.2019 (Ziff. II.2.a)cc)(8)) zum Nachteil des Zeugen C. wog besonders schwer, dass ihn – anders als im Fall zu Ziff. II.2.a)cc)(5)) – die Schmerzensäußerungen des Jugendlichen beim Vollzug des Analverkehrs gerade nicht dazu veranlassten, diesen abzubrechen, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einen entsprechenden Einfluss auf den Freier auszuüben. Zwar versuchte er, durch die Gabe von sog. „Poppers“ und das Streicheln des Rückens (Tat zu Ziff. II.2.a)cc)(7)) bzw. durch die halbherzige Bitte an den gesondert Verfolgten OD., „mal ein bisschen langsamer“ zu machen, C. eine gewisse Erleichterung zu verschaffen. Obwohl eine Linderung aber nicht wirklich eintrat, ließ er den gesondert Verfolgten OD. weiter gewähren und ermutigte ihn – gegenüber C. empathielos – in der Fortsetzung des Analverkehrs etwa dadurch, dass er auf dessen Frage, „Hält der das aus?“, mit „Klar doch, spritz rein!“ antwortete (Tat zu Ziff. II.2.a)cc(7)) oder auf die Frage des Freiers, „Stellt der sich an?“, entgegnete: „Ja, manchmal ein bisschen…na komm, fick ihn“ (Tat zu Ziff. II.2.a)cc)(8)). Keinesfalls wollte er die weitere Durchführung des Treffens gefährden, um nicht Einbußen bei der mit den Freiern vereinbarten Entlohnung hinnehmen zu müssen.

520

Unter Abwägung der vorstehend dargelegten Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer die Verhängung von Freiheitsstrafen für unerlässlich und hat auf folgende Einzelstrafen erkannt, die sie für unrechts- schuld- und sühneangemessen erachtet:

522

für die Tat zu Ziff. II.2.a)cc)(1) im Zusammenhang mit dem Treffen vom 24.10.2018 auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr,

523

für die Tat zu Ziff. II.2.a)cc)(2) im Zusammenhang mit einem Treffen vom 08.11.2018 auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr,

524

für die Tat zu Ziff. II.2.a)cc)(3) im Zusammenhang mit einem Treffen vom 29.11.2019 auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr,

525

für die Tat zu Ziff. II.2.a)cc)(4) im Zusammenhang mit einem Treffen vom 09.01.2019 auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr,

526

für die Tat zu Ziff. II.2.a)cc)(5) im Zusammenhang mit einem Treffen vom 24.01.2019 auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr,

527

für die Tat zu Ziff. II.2.a)cc)(6) im Zusammenhang mit einem Treffen vom 08.03.2019 auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten,

528

für die Tat zu Ziff. II.2.a)cc)(7) im Zusammenhang mit einem Treffen vom 25.05.2019 auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten,

529

für die Tat zu Ziff. II.2.a)cc)(8) im Zusammenhang mit einem Treffen vom 06.07.2019 auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten,

530

für die Tat zu Ziff. II.2.a)cc)(9) im Zusammenhang mit einem Treffen vom 10.08.2019 auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und

531

für die Tat zu Ziff. II.2.a)cc)(10) im Zusammenhang mit einem Treffen vom 30.10.2019 auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.

532

e) Taten zu Ziff. II.2.b)aa) und bb) vom 13.05.2017 und 22.01.2018 – Herstellen jugendpornografischer Schriften zum Nachteil des ET.

533

Sowohl im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II.2.b)aa) vom 13.05.2017 – Herstellen einer jugendpornografischen Schrift in Tateinheit mit versuchtem Herstellen einer jugendpornografischen Schrift – als auch im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II.2.b.bb) vom 22.01.2018 – Herstellen einer jugendpornografischen Schrift – hat die Kammer die festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 184c Abs. 1 StGB entnommen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 5 bis zu 360 Tagessätzen vorsieht.

534

Bei der Findung der konkreten Einzelstrafen hat die Kammer die in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt und insbesondere die folgenden Aspekte in ihre Erwägungen einbezogen:

535

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch insoweit zunächst die unter V.2.a)aa) aufgeführten, für sämtliche Taten geltenden strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt.

536

Zudem hat sie in den Blick genommen, dass sämtliche Taten zum Nachteil des ET. zwischen Mai 2017 und März 2018 begangen wurden und damit ebenfalls bereits einige Zeit zurückliegen. Darüber hinaus war hinsichtlich sämtlicher Taten zum Nachteil des ET. strafmildernd die Entschuldigung des Angeklagten zu berücksichtigen, mit der sich der Angeklagte in der mündlichen Verhandlung an den Zeugen gewandt hat. Auch hat die Kammer mildernd gewertet, dass die zum Nachteil des ET. begangenen Taten bei diesem keine ernsthaften seelischen Folgen verursacht haben, wenngleich dieser sein früheres eigenes Handeln bereut und ihm die Aussage vor der Kammer ersichtlich Scham bereitet hat.

537

Darüber hinaus hat sie zugunsten des Angeklagten gewertet, dass ET. sich freiwillig vor der Kamera seines Computers entblößt bzw. sexuelle Handlungen ausgeführt hat. Zu seinen Gunsten wirkte sich weiter aus, dass das Entblößen der Geschlechtsteile im Rahmen der Tat vom 13.05.2017 im Spektrum der von § 184c Abs. 1 StGB erfassten Handlungen als relativ geringfügig zu bewerten ist und auch die am 22.01.2018 durch den Jungen vorgenommenen sexuellen Handlungen einen verhältnismäßig geringen Schweregrad aufwiesen.

538

Strafschärfend hat die Kammer hinsichtlich sämtlicher zum Nachteil des ET. begangener Taten demgegenüber bewertet, dass der Angeklagte die Aufnahmen heimlich erstellte. Das Filmen bzw. Erstellen der Snapshots war daher – anders als die durch ET. vorgenommenen Handlungen selbst – nicht von dessen Freiwilligkeit umfasst, wenngleich die Kammer insofern nicht verkannt hat, dass der Zeuge äußerst leichtsinnig agierte.

539

Darüber hinaus war zulasten des Angeklagten hinsichtlich der Taten zu II.2.b)aa) und bb) das junge Alter des ET. zu berücksichtigen. Selbst unter Zugrundelegung des irrigen Vorstellungsbilds des Angeklagten hätte sich ET. in beiden Fällen im unteren Bereich der vom Tatbestand der Norm erfassten Altersgruppe befunden.

540

Kein strafschärfendes Gewicht hat die Kammer im Hinblick auf die Tat vom 22.01.2018 jedoch dem Umstand beigemessen, dass der Angeklagte tateinheitlich zum Herstellen einer jugendpornografischen Schrift einen Versuch des Herstellens einer jugendpornografischen Schrift begangen hat.

541

Unter Abwägung der vorstehend dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte hielt die Kammer die Verhängung von Freiheitsstrafen für unerlässlich und hat auf folgende Einzelstrafen erkannt, die sie für unrechts- schuld- und sühneangemessen erachtet:

543

für die Tat zu Ziff. II.2.b)aa) vom 13.05.2017 eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten und

544

für die Tat zu Ziff. II.2.b)bb) vom 22.01.2018 auf eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten.

545

Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen war dabei im Hinblick auf die große Zahl begangener Delikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB

546

f) Tat zu II.2.b)cc) vom 27.03.2018 – sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Herstellen einer kinderpornografischen Schrift zum Nachteil des ET.

547

Im Hinblick auf die unter Ziff. II.2.b)cc) festgestellte Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen einer kinderpornografischen Schrift zum Nachteil des ET. ist die festzusetzende Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB zu entnehmen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.

548

Bei der Findung der konkreten Einzelstrafen hat die Kammer die in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt und insbesondere die folgenden Aspekte in ihre Erwägungen einbezogen:

549

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch insoweit zunächst die unter V.2.a)aa) aufgeführten, für sämtliche Taten geltenden strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt, darüber hinaus die unter V.2.e) angeführten Erwägungen, die hinsichtlich aller Taten zum Nachteil des ET. Geltung beanspruchen.

550

Strafmildernd hat sie darüber hinaus gewertet, dass der Angeklagte über weite Teile des mit ET. geführten Video-Chats demselben Irrtum unterlag wie bei den Taten vom 13.05.2017 und 22.01.2018, so dass ihm in Bezug auf diesen Zeitraum bei isolierter Betrachtung nur der geringere Vorwurf des § 184c Abs. 1 StGB zu machen gewesen wäre. Lediglich für einen kurzen Zeitraum am Ende der Kommunikation war dem Angeklagten das tatsächliche Alter des Zeugen VL. bekannt, wodurch er die schwereren Tatbestände der §§ 176 Abs. 4 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, Nr. 1 a) – c) StGB erst verwirklicht hat. Im Hinblick auf die vom Tatbestand der beiden Normen erfasste Altersgruppe, befand sich der Zeuge VL., dessen 14. Geburtstag kurz bevorstand, zudem im obersten Bereich.

551

Schließlich erfolgten die vollzogenen sexuellen Handlungen auch bezüglich dieses Tatgeschehens freiwillig.

552

Zulasten des Angeklagten wirkte sich demgegenüber die tateinheitliche Begehung mehrerer Delikte im Rahmen dieses Tatgeschehens aus.

553

Unter Abwägung der vorstehend dargelegten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer insofern auf eine

554

Freiheitsstrafe von 7 Monaten

555

als tat- und schuldangemessene Einzelstrafe erkannt.

556

g) Tat zu Ziff. II.2.c) - Sichverschaffen kinderpornografischer Schriften im Rahmen des Chats mit BE.

557

Die Sanktion für das Tatgeschehen vom 30.06.2019 – Chat mit dem gesondert Verfolgten BE. – (Ziff. II.2.c)) hat die Kammer dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB entnommen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen vorsieht.

558

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer die unter V.2.a)aa) aufgeführten, für sämtliche Taten geltenden strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt.

559

Zu seinen Lasten hat sie in diesem Zusammenhang demgegenüber berücksichtigt, dass es im Rahmen des Chats zu einem Austausch mehrerer Dateien gekommen ist, wenngleich diesem Aspekt für sich genommen vorliegend kein besonderes Gewicht beizumessen ist.

560

Besonders erschwerend wirkte sich demgegenüber die konkrete Art der empfangenen Materialien aus. Hierbei handelt es sich überwiegend um besonders abscheuliche Bild- und Filmdateien, auf denen schwerste sexuelle Missbrauchstaten an Säuglingen zu sehen sind. In diesem Kontext hat die Kammer auch die begleitenden Äußerungen des Angeklagten während der Tat vom 30.06.2019 berücksichtigt, bei denen er die schweren Straftaten gutheißt und die Opfer zusätzlich herabwürdigte, indem er bestätigte, dass ihn das auf einem Video zu hörende Geschrei eines Kindes anmache. Anhand dieser Äußerungen wird ein Mangel an Empathie und Mitgefühl besonders offenkundig.

561

Unter Abwägung der vorstehend dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hielt die Kammer auch im Hinblick auf diese Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe für unerlässlich und hat eine auf eine

562

Freiheitsstrafe von 10 Monaten

563

erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen hält.

564

h) Taten zu Ziff. II.2.d) und II.2.e) – Taten des Drittverschaffens und Sichverschaffens kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften im Rahmen der Chats mit „UX.“ und „DV.“.

565

Die Sanktionen für die Tatgeschehen vom 15.09.2019 – Chat mit „UX.“ (Ziff. II.2.d)), Drittverschaffen kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Drittverschaffen einer jugendpornografischen Schrift) – und vom 25.10.2019 – Chat mit „DV.“ (Ziff. II.2.e)),  Drittverschaffen einer kinderpornografischen Schrift in Tateinheit mit Sichverschaffen einer kinderpornografischen Schrift sowie mit Sichverschaffen einer jugendpornografischen Schrift) waren jeweils dem Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB zu entnehmen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.

566

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch insoweit die unter V.2.a)aa) aufgeführten, für sämtliche Taten geltenden strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt.

567

Zu seinen Lasten hat sie in diesem Zusammenhang demgegenüber berücksichtigt, dass es in beiden Fällen zu einem Austausch mehrerer Dateien im Rahmen eines einheitlichen Chats gekommen ist, wenngleich diesem Aspekt für sich genommen jeweils kein großes Gewicht beizumessen ist.

568

Unter Abwägung der vorstehend dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte erachtet die Kammer für die Taten  vom 15.09.2019 (Ziff. II.2.d)) und vom 25.10.2019 (Ziff. II.2.e)) Einzelstrafen von

569

jeweils 6 Monaten Freiheitsstrafe

570

für unrechts-, schuld- und sühneangemessen.

571

i. Tat zu Ziff. II.2.f) – Besitz kinderpornografischer Schriften auf den Geräten FI. und MM.

572

Die Sanktion für den Besitz kinderpornografische Schriften auf den Geräten FI. und MM. in der Zeit bis zum 11.11.2019 (Ziff. II.2.f)) hat die Kammer dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB entnommen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen vorsieht.

573

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer die unter V.2.a)aa) aufgeführten, für sämtliche Taten geltenden strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt.

574

Zu Lasten des Angeklagten hat sie demgegenüber die Anzahl der kinderpornografischen Schriften berücksichtigt, die sich im Besitz des Angeklagten befanden, wenngleich diesem Aspekt für sich genommen vorliegend kein besonderes Gewicht beizumessen ist.

575

Besonders erschwerend wirkte sich demgegenüber auch hier die konkrete Art der gespeicherten Materialien aus. Auch hier handelte es sich überwiegend um besonders abscheuliche Bild- und Filmdateien, auf denen schwerste sexuelle Missbrauchstaten an Säuglingen und besonders jungen Kindern zu sehen sind.

576

Unter Abwägung der vorstehend dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hielt die Kammer auch im Hinblick auf diese Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe für unerlässlich und hat auf eine

577

Freiheitsstrafe von 6 Monaten

578

erkannt, die sie für tat-, schuld- und sühneangemessen erachtet.

579

3.

580

Aus den vorstehenden Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer die bereits angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen. Zusätzlich hat sie strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von drei Jahren – mit Schwerpunkt in den Jahren 2018 und 2019 – eine Vielzahl von Taten begangen hat, wodurch eine deutliche kriminelle Energie zum Ausdruck kommt. Die bei ihm vorhandene kriminelle Energie zeigt sich zudem darin, dass er sich von der Begehung weiterer Straftaten auch dadurch nicht hat abhalten lassen, dass ein für ein nicht näher bestimmbares Treffen mit dem Geschädigten ZG. angeworbener potenzieller Kunde mit einer Anzeige bei der Polizei drohte. Andererseits konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es bei dem Angeklagten im Verlauf der Zeit zu einer Gewöhnung an die Begehung von Straftaten und dadurch zu einer Herabsetzung seiner Hemmschwelle gekommen ist.

581

Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher strafmildernder und strafschärfender Aspekte hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr 9 Monaten Freiheitsstrafe auf eine

582

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten

583

als unrechts-, schuld- und sühneangemessen erkannt. Diese Strafe ist nach Auffassung der Kammer zwingend erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm begangenen Taten nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

584

VI.

585

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S.1 StPO.

586

LI.QX.IL.