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Landgericht Bochum·4 O 73/08·03.09.2009

Kfz-Kauf: Beschaffenheitsvereinbarung verdrängt Gewährleistungsausschluss bei Oldtimer

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte nach Kauf eines Oldtimers Schadensersatz für die Beseitigung massiver Korrosions- und Schweißmängel. Streitpunkt war u.a., ob trotz handschriftlichen Gewährleistungsausschlusses eine vereinbarte Beschaffenheit („Karosserie komplett überarbeitet“, positive Oldtimer-Begutachtung) geschuldet war. Das LG bejahte einen Sachmangel bei Übergabe und sprach Reparaturkosten als Schadensersatz statt der Leistung zu; eine Fristsetzung war wegen endgültiger Leistungsverweigerung entbehrlich. Die Widerklage auf vorgerichtliche Anwaltskosten wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (33.300 € Reparaturkosten), im Übrigen abgewiesen; Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu bestimmen und geht bei Widerspruch einem formular- oder handschriftlich vereinbarten Gewährleistungsausschluss vor, soweit das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit geltend gemacht wird.

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Weist die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor, der Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281 BGB i.V.m. § 437 Nr. 3 BGB auslösen kann.

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Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Verkäufer Ansprüche des Käufers ernsthaft und endgültig zurückweist und damit die Nacherfüllung verweigert.

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Beim Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB kann der Käufer die Sache behalten und Ersatz des zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustands erforderlichen Betrags verlangen; der Minderwert kann anhand notwendiger Reparaturkosten berechnet werden.

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Besteht aufgrund vorliegender Mängelbefunde kurz vor Übergabe Streit über die behauptete Mängelbeseitigung, trifft den Verkäufer eine sekundäre Darlegungslast zu Art und Umfang der durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen.

Relevante Normen
§ 21c StVZO§ 247 BGB§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 3 BGB§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB§ 280 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB§ 434 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 33.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 27.465,95 € seit dem 11.01.2008 und aus 5.834,05 € seit dem 03.04.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche aus einem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über einen Pkw Mercedes Benz 280 SE Coupé, Erstzulassung 1969, geltend.

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Der Wagen gehörte vormals einer Frau G, in deren Besitzzeit der RWTÜV Duisburg bei einer Hauptuntersuchung am 6.9.2001 erhebliche Mängel feststellte und deshalb die Prüfplakette nicht erteilte. In dem entsprechenden Schreiben an Frau G werden als Mängel u.a. aufgeführt: „Rahmen/tragende Teile (auch Hilfsrahmen) haben Korrosionsschäden, die Rahmen/tragende Teile erheblich schwächen.“

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Frau G ließ die Mängel nicht beseitigen und verkaufte den Wagen im Oktober 2004 unter Übergabe des TÜV-Berichtes an die Beklagte, die am 28.10.2004 die Stilllegung durch die Stadt Bochum veranlasste. Im Oktober 2005 stellte die Beklagte das Fahrzeug dem TÜV Singen vor, der mit Schreiben vom 12.10.2005 an die Beklagte mitteilte, dass eine Plakette nicht zugeteilt werden könne, u.a. mit der Begründung: „Rahmen/tragende Teile: Korrosion - Rahmen/tragende Teile: unsachgemäße Schweißung.“

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Die Beklagte bot den Wagen in der Folge auf der Internetplattform #.de an. Dabei beschrieb sie ihn u.a. mit: “Karosserie komplett überarbeitet und neu lackiert (…) Laufleistung 72.000 km“.

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Am 31.10.2005 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten sein Interesse an dem Fahrzeug und die Parteien vereinbarten, dass der Kläger den Wagen zunächst einem Gutachter vorführen könne. Der Kläger beauftragte daraufhin die Fa. D mit der Begutachtung. Der Wagen wurde dort durch den Geschäftsführer der Beklagten am 17.11.2005 vorgeführt. Vor der Begutachtung hatte die Beklagte einen Unterbodenschutz aufgebracht. Die vorliegenden TÜV-Berichte brachte sie dem Gutachter nicht zur Kenntnis.

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Hinsichtlich des Fahrzeugbodens und des Rahmens stellte der beauftragte Gutachter N unter Ziff. 7.9.1 seines Gutachtens Anrostungen an den Blechfalzen sowie eine Korrosion im hinteren Bereich des linken Innenschwellers fest. Ferner beschrieb der Gutachter, dass Reparaturschweißungen an dem Wagen durchgeführt worden seien, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die Haltbarkeit von aufwendigem, vollständigem Ersatz korrodierter Rahmenteile erreichen. Der Gutachter bewertete das Fahrzeug abschließend insgesamt mit einer Zustandsnote von 3 und einem Marktwert von 13.000,00 €. Zu den Einzelheiten der Feststellungen wird auf das mit der Klagebegründung zur Akte gereichte Gutachten vom 21.11.2005, Bl. 50 ff. d.A. verwiesen.

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Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten das Fahrzeug kaufen zu wollen, wenn noch verschiedene Mängel behoben würden, u.a. die vom Gutachter festgestellten Korrosionsschäden. Die Beklagte bestätigte mit Fax vom 6.12.05, dass die Mängel beseitigt seien, woraufhin die Parteien sich über den Kauf des Wagens für 17.900 € einigten. In der zugrunde liegenden „verbindlichen Bestellung“ ist unter der Rubrik Sonderausstattung eingetragen: „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“. Von der Beklagten handschriftlich eingetragen ist der Vermerk: „ohne Gewährleistung“. Bei Übergabe des Wagens am 10.12.2005 übergab die Beklagte dem Kläger auch die beiden negativen TÜV-Berichte.

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Nachdem der Kläger den Wagen ca. 3.400 km gefahren hatte, wurde er im September 2007 anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Er stellte den Wagen dem Gutachter Herrn P vor, der zu dem Ergebnis kam, dass an dem Fahrzeug massive Korrosionsschäden unfachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien. Der Gutachter P bewertete den Wagen mit einer Zustandsnote von 4 und einem Marktwert von 6.900,00 €. Zu den Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Gutachten vom 31.10.2007, Bl. 71 ff. d. A., Bezug genommen.

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Die Fa. I erstellte ein Kostenangebot für die Überarbeitung der Karosserie, das einen Betrag von 27.465,95 € und einen weiteren Betrag in Höhe von 6.878,80 €, jeweils inkl. Mehrwertsteuer auswies. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.12.2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten den Teilbetrag in Höhe von 27.465,95 € als Schadensersatz geltend und forderte die Beklagte zugleich vorsorglich zur Nachbesserung auf. Mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2007 wies die Beklagte jeglichen Anspruch des Klägers zurück. Der Kläger ließ den Wagen schließlich durch die Firma I in Stand setzen.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe nach Erwerb des Fahrzeuges daran unsachgemäße Schweißarbeiten durchgeführt. Die Beklagte habe den Wagen bei mobile.de mit der genannten Beschreibung bereits im September 2005 annonciert. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe dem Gutachter N gegenüber zugesichert, alle unter Ziff. 7.9.1 des Gutachtens bezeichneten Mängel und damit auch die von ihm vorgefundenen unzureichenden Schweißarbeiten sofort in einem Fachbetrieb in Stand setzen zu lassen. Bei Übergabe des Wagens sei dieser lediglich mit einer Zustandsnote von 4 zu bewerten gewesen. Zuvor habe sie die Karosserie nicht wie dort angegeben vollständig überarbeitet. Er selbst habe den Wagen in einer trockenen Tiefgarage aufbewahrt und habe diesen nur bei trockenem Wetter für kurze Ausfahrten genutzt. Ferner behauptet der Kläger, um den Wagen in einen Zustand zu versetzen, wie er der vertraglichen Vereinbarung der Parteien entspräche, müssten Arbeiten wie in dem Kostenangebot der Firma I durchgeführt werden.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam und behauptet dazu, er habe den Wagen zu privaten Zwecken gekauft. Er beschäftige sich mit der Verwaltung von Immobilien, die im Wesentlichen in seinem Eigentum stünden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.344,75 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 27.465,95 € seit Zustellung des Mahnbescheides und aus 6.878,80 € seit Zustellung der Klagebegründung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt die Beklagte,

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den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.196,43 € an Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Widerklageantrags zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Wagen sei Ende 2004 von der Lackiererei T hinsichtlich der Karosserie und der Lackierung komplett überarbeitet worden. Erst im Oktober 2005 habe sie den Wagen im Internet annonciert. Die vom TÜV Singen im Oktober 2005 sowie die im Gutachten der Fa. D  im November 2005 festgestellten Mängel habe sie am 18. und 19.11.2005 durch die Firma X beseitigen lassen. Sie habe gegenüber dem Gutachter der Fa. D auch lediglich zugesagt, den Wassereinbruch im Bereich des hinteren Fußraums zu beseitigen. Bei der Begutachtung durch die Fa. D hätten keine anderen Mängel vorgelegen, als im dortigen Bericht vermerkt. Soweit nunmehr Korrosionserscheinungen bestünden, die mit Nichtwissen bestritten werden, könnten diese auch in der Besitzzeit des Klägers entstanden sein. Ferner behauptet die Beklagte, der Kläger sei selbständiger Immobilienmakler und habe den Wagen als Firmenfahrzeug gekauft. Sie bestreitet zudem, dass die durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen untersuchten Fahrzeugteile solche des streitgegenständlichen Fahrzeugs sind.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T1 aus Berlin.

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Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11.01.2008 und die Klagebegründung ist der Beklagten am 03.04.2008 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in Höhe von 33.300,00 € begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 3 BGB in Höhe von 33.300,00 € zu.

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Die Beklagte hat die ihr gem. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB als Verkäuferin obliegende Pflicht, dem Kläger als Käufer die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen i.S.d. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB verletzt. Denn der von ihr gelieferte Mercedes Benz 280 SE Coupé wies bei Übergabe einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf.

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Ein Sachmangel liegt nach § 434 Abs. 1 BGB vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang, also gem. § 446 BGB bei Übergabe, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Was als sog. Sollbeschaffenheit der vertraglichen Vereinbarung entspricht, ist dabei nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben durch Auslegung i.S.d. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

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Unstreitig hatten die Parteien vorliegend vereinbart, dass das Fahrzeug mit dem Zustand „Karosserie komplett überarbeitet“ und „positive Begutachtung nach § 21 c StVZO“ verkauft werden sollte und dass die am Unterboden vorgefundenen Korrosionsschäden bzw. Anrostungen durch die Beklagte beseitigt werden sollten. Ferner geht das Gericht davon aus, dass auch die sofortige fachgerechte Instandsetzung der von dem Gutachter N am Fahrzeugunterboden festgestellten unzureichenden Schweißarbeiten und damit letztlich die Beseitigung aller unter Ziff. 7.9.1 des Gutachtens N festgehaltenen Mängel geschuldet war. Sofern die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz, nach der letzten mündlichen Verhandlung nunmehr bestreitet, gegenüber dem Gutachter N eine solche Zusicherung gemacht zu haben und hierzu Beweis durch Vernehmung des Gutachters anbietet, ist dieses Bestreiten verspätet. Der Kläger hatte seine Behauptung hinsichtlich der Beseitigung unsachgemäßer Schweißarbeiten bereits mit Schriftsatz vom 02.06.2008 vorgebracht und dies wurde durch die Beklagte bis einschließlich in der letzten mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Ferner hat die Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 27.06.2008 vorgetragen, dass sie die von der Fa. D bemängelten unzureichenden Reparaturschweißungen am Fahrzeug durch die Firma X fachgerecht hat instandsetzen lassen. Wenn sie später vorträgt, eine solche Instandsetzung nicht zugesichert zu haben, ist dies widersprüchlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Gutachter N auch als Empfangsbote des Klägers angesehen werden. Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist. Hier war der Gutachter N als befugt zur Entgegennahme von Erklärungen der Beklagten an den Kläger anzusehen, da er allein von dem Kläger beauftragt und in dessen Interesse tätig war. Er ist aufgrund dieser Beauftragung mit der Beklagten im Rahmen der Begutachtung des Wagens in Kontakt gekommen. In dieser Eigenschaft hat er die von der Beklagten getätigte Zusicherung auch entsprechend an den Kläger weitergegeben.

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Bei Übergabe hat der Wagen der vereinbarten Beschaffenheit nicht entsprochen. Das Gericht geht davon aus, dass weder eine ausreichende Überarbeitung der Karosserie, noch eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Korrosionsschäden und unsachgemäßen Schweißarbeiten am Unterboden bei Übergabe am 10.12.2005 gegeben war. Wie aufgrund des Berichts des TÜV Singen von Oktober 2005 und des Gutachtens der Fa. D vom 21.11.2005 unstreitig feststeht, hat der Wagen bis kurz vor der Übergabe noch Korrosionsschäden und unsachgemäße Schweißungen an Rahmen und tragenden Teilen aufgewiesen. Die Beklagte trifft insofern eine sekundäre Darlegungslast zu der von ihr behaupten Beseitigung dieser Schäden bis zum Zeitpunkt der Übergabe. Hierzu hat die Beklagte lediglich eine Rechnung der Firma X vorgelegt, in der „Blecharbeiten“ in Höhe von 200,00 € sowie ein Posten für Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung in Höhe von 23,50 € ausgewiesen sind. Soweit sie geltend macht, dass derartige Arbeiten ausreichen, um die im Gutachten Meißner sowie im TÜV-Bericht festgestellten Mängel, aufgrund derer eine Zulassung verweigert wurde, zu beseitigen, stellt dies keinen hinreichend substantiierten Vortrag dar. Allein aus dem Punkt Blecharbeiten, der auch nur mit einem sehr geringen Betrag in Rechnung gestellt wurde, ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich Anrostungen und unsachgemäße Schweißarbeiten an den tragenden Teilen beseitig wurden. Auch der Vortrag der Beklagten, sie habe die Karosserie im Jahr 2004 durch eine Lackiererei vollständig überarbeiten lassen, ist zu unsubstantiiert und steht zugleich im Widerspruch zu den vom TÜV Singen im Jahr 2005 festgestellten Mängeln, die den Mängeln aus dem TÜV Bericht von 2001 gleichen.

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Ob zwischen den Parteien ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, kann dahinstehen. Die von der Beklagten angeführte Vereinbarung über einen Gewährleistungsausschluss kann jedenfalls hinsichtlich der geltend gemachten Mängel an dem Fahrzeug nicht durchgreifen, da insofern eine vorrangige Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Bei einer Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann eine interessengerechte Auslegung des Vertrages nur dahingehend vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll (BGH NJW, 2007, 1346, 1349).

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Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war gem. § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, da die Beklagte gegenüber dem Kläger jegliche Ansprüche zurückgewiesen und damit auch eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

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Als Rechtsfolge seines Anspruchs aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 3 BGB kann der Kläger den Ersatz der Reparaturkosten verlangen, die erforderlich sind, um das Fahrzeug in den vereinbarten Zustand zu versetzen. Bei einem Schadensersatzanspruch aus § 281 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die mangelhafte Sache behalten und verlangen so gestellt zu werden, als ob gehörig erfüllt worden wäre. Der Anspruch richtet sich auf Ersatz des Wertunterschieds zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache, wobei dieser Minderwert auch nach den erforderlichen Reparaturkosten berechnet werden kann (Palandt, § 281 Rn. 45).

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme belaufen sich die Reparaturkosten, die zur Herbeiführung eines Zustands des streitgegenständlichen Fahrzeugs erforderlich sind, der der Beschaffenheitsvereinbarung entspricht: „Karosserie komplett überarbeitet, positive Begutachtung nach § 21 c StVZO“ und sofortige Instandsetzung der Mängel wie unter Ziff. 7.9.1 des Gutachtens Meißner vom 21.11.2005, auf 33.300,00 € brutto. Das Gericht folgt insofern den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat das streitgegenständliche Fahrzeug sowie die bereits ausgebauten Karosserieteile in der Werkstatt der Firma I begutachtet. Soweit die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den untersuchten Karosserieteilen um solche des streitgegenständlichen Fahrzeugs handelt, fehlt die notwendige Substantiierung. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend angegeben, dass er dies zu 90 % bestätigen könne. Er wies darauf hin, dass die ausgebauten Teile in der Lackfarbe und ihrem Korrosionsfortschritt mit dem Fahrzeug übereinstimmen. Ferner hätten sich auch Parallelen zu den Feststellungen der zwei vorprozessualen Gutachten des Herrn N und des Herrn P ergeben. Die Beklagte hat ihrerseits dagegen keine konkreten Anhaltspunkte genannt, die einen Zweifel an der Übereinstimmung begründen könnten.

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Die von dem Sachverständigen durchgeführte Reparaturkalkulation ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Soweit der Sachverständige davon ausgegangen ist, dass sich die untersuchten Karosserieteile nach wie in einem ähnlichen Zustand wie zum Zeitpunkt der Übergabe befinden, hat er diese Annahme im Termin - auch durch Vorlage entsprechender Fahrzeugteile - nachvollziehbar erläutern können. Er hat insofern darauf hingewiesen, dass die vorgefundene deutliche Korrosion nicht innerhalb der Zeitspanne zwischen Übergabe und Reparatur entstanden sein könnte und dass bei einer unsachgemäßen Lagerung des Fahrzeugs auch jetzt noch sichtbare Schweißdrähte vollständig weggerostet wären. Die in dem Gutachten ebenfalls festgestellte, durch die Reparatur eingetretene Werterhöhung, war schließlich nicht nach dem Grundsatz eines Abzugs neu für alt in Abzug zu bringen. Die festgestellte Werterhöhung bezieht sich auf die Reparatur des Unterbodens und damit auf die Instandsetzung der in dem Gutachten N unter Ziff. 7.9.1. festgestellten Schäden, deren Instandsetzung die Beklagte ohnehin nach der Beschaffenheitsvereinbarung geschuldet hat.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Die zulässige Widerklage der Beklagten ist unbegründet, da ihr ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zusteht. Die Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger war berechtigt.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. In Anbetracht einer ursprünglichen Klageforderung von 34.344,75 € beläuft sich die Zuvielforderung des Klägers lediglich auf ca. 3% wodurch keine höheren Kosten veranlasst worden sind.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.