Klage auf Nutzungsausfall und Erstattung der Verfahrensgebühr nach Kfz-Versicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Nutzungsausfallentschädigung sowie Erstattung einer Verfahrensgebühr nach einem Kfz-Schaden und einem selbstständigen Beweisverfahren. Zentrale Fragen sind der Ausschluss von Nutzungsausfall in den AKB und die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten. Das Landgericht wies die Klage ab: Nutzungsausfall ist nach AKB ausgeschlossen und nicht als Schadensposten nach §§ 280 ff. BGB ersatzfähig; die Verfahrensgebühr war nicht gesondert klagbar. Kostenverteilung gemäß ZPO erfolgte zugunsten der Beklagten.
Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers auf Nutzungsausfall und Erstattung der Verfahrensgebühr wurde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Klausel, die Nutzungsausfall in den AKB ausdrücklich ausschließt, begründet keinen Anspruch auf Nutzungsausfall aus dem Versicherungsvertrag.
Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB auf Nutzungsausfall setzen einen gegenstandsbezogenen Eingriff in den Gebrauchsgegenstand voraus; fehlt ein solcher Eingriff, ist Nutzungsausfall nicht ersatzfähig.
Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens sind im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen; eine gesonderte Leistungsklage hierzu fehlt regelmäßig an Rechtsschutzbedürfnis, wenn das im Beweisverfahren eingeholte Gutachten im Hauptsacheverfahren genutzt wird.
Bei vollständigem Erfolg des selbstständigen Beweisverfahrens kann eine abweichende Kostenquotierung erfolgen; erstattet der Versicherer den dort ermittelten Betrag, hat er die Kosten des Beweisverfahrens zu tragen, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in Verzug war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 1/09 – Landgericht Bochum – werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kraftfahrversicherung, welcher die AKB der Beklagten aus dem Jahr 2008 zu Grunde liegen.
Im Dezember 2008 wurde das Mercedes-Benz C-Klasse Coupé des Klägers durch Unbekannte erheblich beschädigt, worauf der Kläger seine Kraftfahrversicherung bei der Beklagten in Anspruch nahm. Die Beklagte hatte zur Feststellung der Schadenshöhe einen Sachverständigen beauftragt, der im Gutachten vom 09.01.2009 Reparaturkosten in Höhe von 17.306,13 € brutto feststellte. Der Kläger hingegen hatte einen Schaden in Höhe von etwa 30.000,00 € brutto behauptet und die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 12.01.2009 unter Fristsetzung bis zum 19.01.2009 zur Zahlung aufgefordert. Eine solche erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 22.01.2009, der am 28.01.2009 beim Landgericht Bochum eingegangen ist, hat der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet (Az. I-3 OH 1/09). Dies endete mit der Feststellung eines Reparaturaufwandes in Höhe von 25.624,96 € brutto. Am 20.08.2009 zahlte die Beklagte diesen Betrag an den Kläger.
Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten Ersatz für den Nutzungsausfall und die Erstattung der anwaltlichen Verfahrensgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis verletzt, indem sie bewusst ein für die Beklagte günstiges Gutachten habe erstellen lassen. Hierdurch sei das selbstständige Beweisverfahren nötig geworden. Bis zum Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens mit Zahlung am 20.08.2009 hätte das Fahrzeug, um die Beweiserhebung nicht zu vereiteln, nicht repariert werden können. Die Nutzungsausfallentschädigung belaufe sich auf 79,00 € pro Tag. Der Kläger ist daher der Auffassung, die Beklagte schulde für die Zeit vom 09.01.2009 bis zum 22.08.2009, mithin 222 Tage, Nutzungsausfallentschädigung. Im Übrigen sei die im selbstständigen Beweisverfahren angefallene anwaltliche Verfahrensgebühr in Höhe von 718,40 € im Wege des Schadensersatzes zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.256,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 aus 17.538,00 € und aus 718,40 € seit dem 01.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Anspruch auf Nutzungsentschädigung folge weder aus dem Vertrag, noch als Schadensersatzanspruch. Insbesondere sei die Versicherungsleistung bezüglich der Reparaturkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahren noch gar nicht fällig gewesen, weil Umfang des Schadens noch nicht festgestanden hätten und das nach den AKB nötige Sachverständigenverfahren noch nicht durchgeführt worden sei. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens könnten nicht im Wege eines materiellen Schadensersatzanspruchs verfolgt werden, sondern nur durch eine prozessuale Kostengrundentscheidung, die jedoch fehle.
Die Akte I-3 OH 1/09 – Landgericht Bochum – wurde beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit die Erstattung der Verfahrensgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren in Höhe von 718,40 € begehrt wird, bereits unzulässig.
Insoweit fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Bochum I-3 OH 1/09 gehören zu den Kosten in diesem Rechtsstreit und sind daher im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Für eine separate Leistungsklage fehlt selbst dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwischen dem Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens und des späteren Hauptsacheverfahrens nur Teilidentität besteht. Eine solche ist bereits dann anzunehmen, wenn das im selbstständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten zumindest teilweise gem. § 493 ZPO genutzt wird (OLG Hamm, Urteil v. 22.11.2007 – 22 U 11/07; NJW-RR 2008, 950). So verhält es sich hier. Hier stützt sich der Kläger hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens auf die Erkenntnisse aus dem selbstständigen Beweisverfahren und begründet so den vermeintlichen Anspruch auf Erstattung des Nutzungsausfalls.
Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung besteht weder aus dem Versicherungsvertrag, noch aufgrund eines Schadensersatzanspruchs.
Ein Anspruch sowohl aus dem Versicherungsvertrag, als auch aufgrund eines Schadensersatzanspruchs, scheitert bereits an Ziff. A 2.15.1 der AKB 2008, wonach Nutzungsausfall ausdrücklich nicht ersetzt wird und damit nicht zum Leistungsumfang der Kraftfahrversicherung gehört (OLG Schleswig, r+s 1995, 408; zur damaligen Fassung aus § 13 Nr. 6 AKB). Die Möglichkeit einen solchen Ausschluss zu vereinbaren ist zulässig (BGHZ 85, 11).
Unabhängig von dem Ausschluss hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs stünde dem Kläger kein Anspruch aus §§ 280 ff. BGB zu. Unterstellt, die Beklagte hätte durch die Einholung eines falschen Gutachtens oder durch die verzögerte Auszahlung wenigstens eines Teilbetrages ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt, scheitert ein solcher Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 ff. BGB dann daran, dass der Nutzungsausfall eine im konkreten Fall nicht zu erstattende Schadensposition darstellt. Grundsätzlich kann zwar Ersatz für entgangene Nutzungen im Wege des Schadensersatzes – sowohl vertraglicher als auch deliktischer – verlangt werden. Die dafür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze lassen sich aber nicht auf versicherungsrechtliche Ansprüche ausdehnen, bei denen es letztlich um die Erfüllung einer Geldschuld geht (OLG Düsseldorf, r+s 2006, 63; OLG Schleswig, a.a.O.). Für Erstattungsfähigkeit von Nutzungsausfall kommt es darauf an, dass der Schädiger einen Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs getätigt hat, die seine Benutzung objektiv verhindert hat – kann ein Gegenstand aus anderen Gründen nicht genutzt werden, ist kein Nutzungsausfallersatz zu leisten (BGHZ a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; MüKo/Oetker, 5. Auflage 2006, § 249 BGB, Rn. 68). An diesem gegenstandsbezogenen Eingriff fehlt es aber bei der hier geltend gemachten Pflichtverletzung. Die von der Beklagten geschuldete Geldleistung stand zur freien Verfügung des Klägers. Dass die Versicherungsleistung tatsächlich für die Reparatur des Fahrzeugs aufgewandt werden sollte, genügt für die Annahme eines gegenstandsbezogenen Eingriffs nicht (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die vorliegende Situation ist auch nicht mit der Inanspruchnahme der Kraftfahrversicherung eines Schädigers vergleichbar, bei der Nutzungsausfall grundsätzlich ersetzt werden kann. Dort greift der Schädiger, für den die Versicherung einsteht, ja gerade in den Gegenstand des Gebrauchs ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 96 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, welches sich aufgrund seines Erfolges bereits vor Erhebung der Hauptsacheklage erledigt hat, ist eine Kostenquotierung unter Erfolg dieses Beweismittels abweichend von dem Erfolg im Hauptsacheverfahren möglich (OLG Hamm, a.a.O.). Danach hatte die Beklagte die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen, da sie den dort ermittelten Betrag voll erstattet hat, damit das selbstständige Beweisverfahren voll erfolgreich war. Zum Zeitpunkt der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens mit Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 28.01.2009 hat sich die Beklagte mit der Versicherungsleistung in Verzug befunden. Nach Ziff. A.2.16.1 AKB 2008 hat der Versicherer binnen 2 Wochen nach Feststellung der Leistungspflicht, die mit Erstellung des eigens beauftragten Gutachtens am 09.01.2009 festgestellt wurde, zu zahlen. Auch die Nichtdurchführung des Sachverständigenverfahrens führt zu keiner anderen Beurteilung. Ziff. A.2.19.1 der AKB 2008 sprechen nur davon, dass der Versicherungsnehmer ein solches Durchführen lassen kann. Eine Pflicht hierzu ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.